DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 5853 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der griechische, der englische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der griechische, der englische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. (2) Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehen, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Äthiopien, Australien, Bangladesch, Sambia, Südafrika und Thailand haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der Listen der einzureichenden Belege besteht, und haben jeweils eine Liste erstellt. (4) Im Falle von Antragstellern, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollte es möglich sein, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Vorlage eines oder mehrerer der aufgeführten Belege abzusehen. Außerdem sollte das Konsulat in begründeten Fällen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 im Verlauf der Prüfung eines Antrags zusätzliche Unterlagen anfordern können. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die 1 ABl. L 243 vom , S. 1. DE 2 DE

3 Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in nationales Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 2 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom , S. 43). Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom , S. 20). ABl. L 176 vom , S. 36. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom , S. 31). ABl. L 53 vom , S. 52. Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom , S. 1). DE 3 DE

4 Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 9 genannten Bereich gehören. (11) Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Liste der in Australien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang I aufgeführt. (2) Die Liste der in Bangladesch bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang II aufgeführt. (3) Die Liste der in Äthiopien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang III aufgeführt. (4) Die Liste der in Südafrika bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang IV aufgeführt. (5) Die Liste der in Thailand bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang V aufgeführt. (6) Die Liste der in Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang VI aufgeführt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, 8 9 ABl. L 160 vom , S. 21. Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom , S. 19). DE 4 DE

5 die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Dimitris AVRAMOPOULOS Mitglied der Kommission DE 5 DE

6 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 5853 final ANNEXES 1 to 6 ANHÄNGE zum Durchführungsbeschluss der Kommission über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege DE DE

7 ANHANG I Liste der in Australien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege 1. Grundlegende Anforderungen unabhängig vom Reisezweck: a) Wohnsitznachweis; b) Nachweis des Visumsstatus mittels VEVO (Visa Entitlement Verification Online); c) Bestätigung der Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets oder Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise mit einem ausführlichen Reiseverlauf. Bei Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Bestimmungsdrittland, Tickets für die Weiterreise; d) Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat (einschließlich Kontoauszüge eines Zeitraums, der mindestens die letzten drei Monate abdeckt und aus denen die Finanzbewegungen hervorgehen); e) Kostenübernahmeerklärung für die Aufenthaltskosten und/oder Nachweis der privaten Unterbringung (z. B. Einladungsschreiben). Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Kostenübernahmeerklärung und/oder den Nachweis der privaten Unterbringung spezielle Formulare vor; f) verheiratete oder in einer Partnerschaft lebende Paare: Heiratsurkunde bzw. registrierter Partnerschaftsvertrag. 2. Je nach Reisezweck vorzulegende Belege: a) Touristische Reise oder Besuch von Verwandten/Freunden Beleg des Beherbergungsbetriebs oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht. b) Geschäftliche Reise, Besuch von Konferenzen, kulturellen, religiösen oder politischen Veranstaltungen i) Offizielles Einladungsschreiben des Unternehmens, der gastgebenden Organisation, der Lehranstalt oder der Behörde zur Teilnahme an Sitzungen, Seminaren oder Veranstaltungen mit folgenden Angaben: Anschrift und Kontaktdaten der einladenden Stelle; Name und Position der gegenzeichnenden Person; Zweck und Dauer des Aufenthalts; natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt (falls zutreffend); ii) Belege für das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers im Unternehmen (z. B. Arbeitsvertrag, Nachweis des Sozialversicherungsbeitrags). 2

8 c) Medizinische Behandlung i) Attest eines Arztes und/oder einer medizinischen Einrichtung über die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung; ii) iii) amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung im Bestimmungsland, in dem diese bestätigt, dass sie die betreffende medizinische Behandlung durchführen kann, ein Kostenvoranschlag und ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die erkrankte Person entsprechend aufgenommen wird; Nachweis der Vorauszahlung oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten und der verbundenen Auslagen. 3

9 ANHANG II Liste der in Bangladesch bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege 1. Grundlegende Anforderungen unabhängig vom Reisezweck a) Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat; b) Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen oder -übersicht für die letzten sechs Monate sowie ergänzende Zahlungsfähigkeitsnachweise. c) Dokumente in Bezug auf die Reiseroute: i) Kopie der Flugbuchung (Hin- und Rückflug) mit Registriernummer (oder Buchungscode) des Passagiers und Angaben zum Reiseverlauf. Gegebenenfalls Einreisegenehmigung für das/die nächste/n Bestimmungsland/länder der Reise; ii) bei Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Bestimmungsdrittland, Tickets für die Weiterreise. d) Dokumente zum Personenstand: i) Heiratsurkunde (verheiratete Antragsteller); ii) Scheidungsurkunde talak namah (geschiedene Antragsteller); iii) Sterbeurkunde (Witwen oder Witwer); iv) Geburtsurkunde (Kinder). e) Minderjährige: i) Einwilligung beider Elternteile oder des Vormunds, sofern nicht beide Elternteile mitreisen; ii) Kopie des Reisepasses der Eltern oder des Vormunds; iii) Nachweis der finanziellen Mittel der Eltern oder des Vormunds (siehe Punkt 1); iv) von der zuständigen Behörde ausgestellte Geburtsurkunde des Minderjährigen (Original). 2. Touristische Reisen a) Bei Besuch von Familienangehörigen oder Freunden: Nachweis der Kostenübernahme und Nachweis der familiären oder sonstigen Bindungen mit dem Kostenträger, Einladungsschreiben; bestimmte Länder können zusätzliche Unterlagen verlangen (Einzelheiten siehe Liste der Länder-Websites). b) Buchungsbestätigung des Hotels oder Hotelgutscheine für die gesamte Aufenthaltsdauer oder sonstige Unterbringungsnachweise. c) Bei Beschäftigung in einem Unternehmen in Bangladesch: Beschäftigungsbescheinigung mit folgenden Angaben: i) Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmens; ii) Name und Position der gegenzeichnenden Person im Unternehmen; iii) Name des Antragstellers, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer. 4

10 d) Beurlaubungsbescheinigung. e) Selbstständige: i) von der städtischen Behörde ausgestellte Gewerbeerlaubnis und, falls zutreffend, Gründungsnachweis der Aktiengesellschaft (Nachweis der Eintragung in ein einschlägiges Register); ii) Nachweis der Steuernummer (TIN Certificate); iii) Kontoauszug des Unternehmens über einen Zeitraum von sechs Monaten. f) Studierende: i) Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung in Bangladesch; ii) Beurlaubungsbescheinigung bei einer Reise während des Studienjahres. Die Bescheinigung muss die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die Abwesenheitserlaubnis, den Namen und die Funktion der Person, die die Abwesenheitserlaubnis ausgestellt hat, enthalten; iii) bei Klassenfahrten: Schreiben der Schule, aus dem der Zweck der Fahrt, die Dauer und der Bestimmungsort hervorgehen. g) Bei Reisen mit dem Ehepartner und/oder Kindern: von einer zuständigen Behörde ausgestellte Heiratsurkunde. h) Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern: i) EU-Bürger, von dem der Antragsteller seine Rechte ableiten kann; ii) Nachweis der Familienangehörigkeit des Antragstellers (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Nachweis des Abhängigkeitsverhältnisses, der Dauer der Partnerschaft) und seiner Identität (Reisepass); iii) der Antragsteller begleitet einen EU-Bürger oder zieht ihm nach (zum Beispiel Nachweis, dass der EU-Bürger bereits im Aufnahmemitgliedstaat wohnhaft ist, oder Bestätigung, dass der EU-Bürger in den Aufnahmemitgliedstaat reisen wird). i) Nicht-bangladeschische Antragsteller mit gültigem Aufenthaltsstatus in Bangladesch: i) ein bangladeschischer Aufenthaltstitel, der noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist; ii) Nachweis der Absicht, die Reise fortzusetzen: Kopie des Flugtickets oder der Buchung für die Weiterreise; iii) Belege zur Tätigkeit nach der Ankunft in Bangladesch, z. B. Arbeitsvertrag, Anmeldebestätigung einer Schule oder Universität. 3. Geschäftliche Reisen a) Buchungsbestätigung des Hotels oder Hotelgutscheine für den gesamten Aufenthalt oder sonstige Unterbringungsnachweise. b) Arbeitnehmer: i) Schreiben des Unternehmens mit Angaben zum Geschäftsreisenden, zu Zweck und Dauer des Aufenthalts (der Aufenthalte), zur Übernahme der Aufenthaltskosten, mit kurzer Vorstellung des Unternehmens usw.; 5

11 ii) c) Selbstständige: Gewerbeerlaubnis des Unternehmens in Bangladesch und/oder Satzung (sofern zutreffend). i) von der städtischen Behörde ausgestellte Gewerbeerlaubnis und, falls zutreffend, Gründungsnachweis der Aktiengesellschaft (Nachweis der Eintragung in ein einschlägiges Register); ii) Einkommensteuererklärung; iii) Kontoauszug des Unternehmens über einen Zeitraum von sechs Monaten. d) Einladung des besuchten Unternehmens: Das Schreiben sollte die Personalien der eingeladenen Person, Angaben zu Zweck und Dauer des Aufenthalts sowie zu der während des Aufenthalts im Mitgliedstaat durchzuführenden Tätigkeit enthalten. e) Nachweis von Geschäftskontakten jüngeren Datums: Belege über vergangene und laufende Geschäfte in Bangladesch und/oder im Ausland (z. B. Konnossemente, Quittungen, Verträge, Geschäftskorrespondenz). f) Bei Messe- oder Kongressbesuchen: i) Nachweis der Teilnahme durch entweder ein Einladungsschreiben des Organisators der Veranstaltung oder die Zahlung der Anmeldegebühr; ii) Veranstaltungsprogramm. 4. Flughafentransit i) Gültiges Visum für das nächste oder das Endbestimmungsland; ii) Nachweis der Absicht, die Reise fortzusetzen: Kopie des Flugtickets oder der Buchung für die Weiterreise. 5. Reisen zur Teilnahme an politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus sonstigen Gründen i) Einladungsschreiben des Veranstalters, das die Personalien der eingeladenen Person, Angaben zu Zweck und Dauer des Aufenthalts sowie zu der während des Aufenthalts im Mitgliedstaat durchzuführenden Tätigkeit enthält; ii) iii) Eintrittskarte oder Veranstaltungspass, falls solche ausgegeben werden; Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht; iv) Buchungsbestätigung des Hotels oder Hotelgutscheine für die gesamte Aufenthaltsdauer oder sonstige Unterbringungsnachweise; v) Zahlung der Anmeldegebühr (falls zutreffend); vi) vii) viii) Garantieschreiben in Bezug auf die Kostenübernahme (falls zutreffend); falls verfügbar: sonstige Informationen, die bestätigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Reisen zu diesen Zwecken unternommen hat; falls zutreffend: Anmeldebestätigung zu einer (kurzen) Schulung im Bestimmungsmitgliedstaat. 6

12 6. Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen i) Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittlands, das bestätigt, dass der Antragsteller als Mitglied einer offiziellen Delegation in einen Mitgliedstaat reist; ii) Verbalnote des Außenministeriums, die den Zweck und die Dauer der offiziellen Dienstreise bestätigt; iii) Anordnung der Regierung, aus der Zweck und Dauer der offiziellen Dienstreise hervorgehen und die bestätigt, dass der Antragsteller Bangladesch für den angegebenen Zweck verlassen darf. 7. Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlung i) offizielle Bestätigung der medizinischen Einrichtung, dass eine Behandlung in dieser Einrichtung notwendig ist; ii) schriftliche Bestätigung des Krankenhaus- oder Arzttermins im Mitgliedstaat; iii) iv) 8. Seeleute a) Arbeitsvertrag: Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer; Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten sowie gegebenenfalls Nachweis der Vorauszahlung. Kopie der Arbeitsverträge der Seeleute, um an Bord gehen zu können; b) Einladungsschreiben der Schifffahrtsagentur; c) Seemannsbuch; d) Einladungsschreiben der Schifffahrtsagentur des Mitgliedstaats, in dem die Person an Bord geht. Dieses Schreiben muss unterzeichnet und mit dem Stempel der Agentur versehen sein und folgende Angaben enthalten: i) Name und Nachname des Seemanns; ii) Geburtsort und -datum, Nummer des Reisepasses und Nummer des Seemannsbuches; iii) Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer; iv) Position des Seemanns auf dem Schiff (bei mehreren Seeleuten kann diese Information in einer unterzeichneten und verschlossenen Liste als Anlage zum Einladungsschreiben enthalten sein); v) Datum und Flughafen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; vi) Name des Schiffes; vii) Einschiffungshafen; viii) Laufzeit des Vertrags; ix) Verlauf der Reise zum Bestimmungsmitgliedstaat. Im Einladungsschreiben sollte die Schifffahrtsagentur des Mitgliedstaats den Namen und die Anschrift der bangladeschischen Agentur angeben, die mit ihr 7

13 zusammenarbeitet, die für die Vorlage der Visumanträge zuständig ist oder die dafür zuständig ist, den Seemann nach seiner Ankunft im Mitgliedstaat zum Einschiffungshafen zu bringen. Falls der Antrag von einer bangladeschischen Schifffahrtsagentur vorgelegt wird, legt diese Agentur ihrem Einladungsschreiben eine Liste der Seeleute bei, aus der deren Beschäftigung auf dem Schiff hervorgeht. 8

14 ANHANG III Liste der in Äthiopien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege 1. Alle Antragsteller i) Vorläufige Ticketbuchung oder Angaben zum Reiseverlauf (der Kauf eines Flugscheins ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich); ii) Unterkunftsnachweis; iii) Kontoauszüge der letzten drei Monate und/oder persönliches Banksparbuch; iv) alle sonstigen Unterlagen zur finanziellen Situation des Antragstellers und zu seinen persönlichen Bindungen in Äthiopien, wie Eigentumstitel oder Mietverträge für Gebäude, Fahrzeugzulassungskarte usw., Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder. Arbeitnehmer: a) datiertes und unterzeichnetes Schreiben des derzeitigen Arbeitgebers mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers, Funktion/Beruf; ii) Art des Beschäftigungsverhältnisses (befristet oder unbefristet); iii) Beginn des Beschäftigungsverhältnisses; iv) Nettomonatsgehalt; v) gewährte Urlaubstage; vi) Datum und Kontaktangaben des Arbeitgebers. Selbstständige: b) im Original: i) Gewerbeerlaubnis; ii) steuerliche Registrierung; iii) Unternehmensregistrierung (Stadtverwaltung); iv) Geschäftskontoauszüge (mindestens für die letzten drei Monate). Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente bzw. Pension oder einer sonstigen finanziellen Unterstützung. 9

15 2. Zusätzliche Erfordernisse bei geschäftlichen Reisen oder Reisen zur Teilnahme an Konferenzen a) Unterzeichnetes Einladungsschreiben des ausländischen Veranstalters mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers; ii) Grund des Besuchs im Bestimmungsmitgliedstaat; iii) Dauer des geplanten Aufenthalts im Mitgliedstaat; iv) Angaben dazu, wer für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers während des Aufenthalts in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein wird; v) Datum und Kontaktangaben des ausländischen Veranstalters. Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Kostenübernahmeerklärung und/oder den Nachweis der privaten Unterbringung spezielle Formulare vor; b) unterzeichnetes Schreiben des derzeitigen Arbeitgebers/der Organisation mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers; ii) Funktion/Beruf des Antragstellers; iii) Art des Beschäftigungsverhältnisses (befristet oder unbefristet); iv) Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber/der Organisation in Jahren; v) Zweck des Besuchs; vi) Angaben dazu, wer für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers während des Aufenthalts in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein wird; c) Wenn der Antragsteller an einer Konferenz teilnimmt, bei der eine vorherige Anmeldung erforderlich ist: Nachweis der Anmeldung und des Eingangs der Anmeldegebühr. 3. Offizielle Besuche a) Einladung; b) Verbalnote des Außenministeriums, der Botschaft oder der internationalen Organisation, aus der die Personalien des Antragstellers, seine Funktion in der Verwaltung sowie Zweck und Zeitpunkt des Besuchs hervorgehen; c) ggf. Schreiben des betreffenden Ministeriums/der betreffenden Organisation. 4. Zusätzliche Erfordernisse bei einer touristischen Reise a) Genaue Angaben zum Reiseverlauf; b) Hotel-/Unterkunftsbuchung. 10

16 5. Zusätzliche Erfordernisse bei einem Familien- oder Freundesbesuch (formloses) Einladungsschreiben. Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Kostenübernahmeerklärung und/oder den Nachweis der privaten Unterbringung spezielle Formulare vor. Mindestanforderungen: i) Name und Anschrift des Gastgebers und des Antragstellers; ii) Beziehung des Antragstellers zum Gastgeber; iii) Zweck und Dauer des Aufenthalts (Anreise- und Abreisetermin); iv) Angabe der für die Kosten aufkommenden Person; v) falls der Gastgeber für die Reisekosten aufkommt: Unterlagen zu dessen beruflicher/finanzieller Situation. 6. Zusätzliche Erfordernisse bei einem Kurzaufenthalt zu Studien- oder Forschungszwecken a) Schriftliche Zusage der Bildungseinrichtung des Mitgliedstaats mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers; ii) Angaben zu dem Kurs, zu dem der Antragsteller zugelassen wurde bzw. zu den durchzuführenden Forschungsarbeiten; iii) Dauer des Kurses/der Forschungsarbeiten; iv) Informationen zur Sprache, in der das Forschungsprogramm/die Kurse abgehalten wird/werden; v) Angaben dazu, wer für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers während des Aufenthalts im Mitgliedstaat verantwortlich sein wird; vi) Datum und Kontaktangaben der Bildungseinrichtung des Mitgliedstaats; b) unterzeichnetes Schreiben der Bildungseinrichtung des Antragstellers in Äthiopien mit folgenden Angaben: Personalien des Antragstellers, Name der Einrichtung, Kontaktangaben, belegte Kurse und Anzahl der in der Bildungseinrichtung absolvierten Jahre; c) letzter Bildungsabschluss: sekundärer Bildungsabschluss, der zum Hochschulstudium berechtigt, ODER postsekundärer Bildungsabschluss (Diplom oder Bachelor), wobei die Urkunde als ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde bestätigte Abschrift mit Beglaubigungsvermerk der betreffenden Universität, Hochschule oder Einrichtung vorliegen muss. Dazu: Aufstellung der Studieninhalte und Studienverlauf des Antragstellers. 7. Zusätzliche Erfordernisse bei einer Reise zu Sportveranstaltungen a) unterzeichnetes Einladungsschreiben mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers; 11

17 ii) iii) iv) Bezeichnung und Datum (Daten) der Veranstaltung(en) im Mitgliedstaat; Angaben dazu, ob die Organisatoren der Veranstaltung(en) für etwaige Auslagen und/oder den Versicherungsschutz der Teilnehmer aufkommen werden; Datum und Kontaktangaben des Veranstalters; b) Wenn der Antragsteller einem Verband angehört oder eine Organisation vertritt: Datiertes und unterzeichnetes Schreiben des Verbandsleiters oder der Organisation mit folgenden Angaben: i) Personalien des Antragstellers; ii) Angaben zu der speziellen Funktion innerhalb des Verbands oder der Organisation; iii) bisherige Sportergebnisse des Antragstellers (auf nationaler und/oder internationaler Ebene); iv) Wettbewerbsniveau des Antragstellers; v) Name der Person oder Organisation, die während der Dauer des Aufenthalts in den Mitgliedstaaten für die finanzielle Unterstützung verantwortlich ist; c) falls der Sponsor die Kosten übernimmt: Sponsoring-Vereinbarung; d) Bestätigung der Teilnahme an der Sportveranstaltung durch die zuständige äthiopische Sportföderation. 8. Zusätzliche Erfordernisse bei einer medizinischen Behandlung a) Schreiben der medizinischen Einrichtung oder eines Arztes im Bestimmungsmitgliedstaat mit folgenden Angaben: i) Kontakt mit dem örtlichen Arzt; ii) Art der Behandlung; iii) voraussichtliche Genesungsdauer; iv) erforderliche Nachuntersuchungen; v) Behandlungskosten; vi) Vermerk, dass der Patient zur Behandlung aufgenommen wird; vii) Hinweis, dass die Behandlung durchgeführt werden kann; viii) Hinweis, dass die medizinische Einrichtung oder der Arzt mit der beabsichtigten Zahlungsmethode einverstanden ist; b) Ein in den letzten drei Monaten vom behandelnden Arzt des Antragstellers in Äthiopien verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit Hintergrundinformationen zur medizinischen Behandlung, in dem die Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Behandlung im Ausland bestätigt wird, oder ein Untersuchungsbericht des Kooperationsarztes bei der Botschaft; 12

18 c) Nachweis der Vorauszahlung der Behandlung oder sonstiger Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten (und der damit verbundenen Auslagen); d) Nachweis, dass die medizinische Einrichtung mit der beabsichtigten Zahlungsmethode einverstanden ist; e) In einigen Fällen können zur Bestätigung der Diagnose vor Abschluss des Verfahrens für die Visumerteilung zusätzliche ärztliche Konsultationen verlangt werden. 9. Zusätzliche Erfordernisse bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) a) Geburtsurkunde (Original); b) Kopien des Personalausweises/Reisepasses beider Elternteile (Kopien aller Seiten, die Angaben enthalten); c) Beglaubigte schriftliche Einwilligung beider Elternteile (wenn der Minderjährige allein reist) oder des nicht mitreisenden Elternteils; d) Fehlt ein Elternteil oder ist er verstorben, so ist dies durch ein Gerichtsurteil oder durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen; e) Ist der gesetzliche Vertreter eine andere Person als der in der Geburtsurkunde eingetragene Elternteil, so ist ein entsprechender Sorgerechtsnachweis einzureichen; f) Schreiben der Schule mit folgenden Angaben: Name des Minderjährigen, Name der Eltern, Klassenstufe, Anzahl der Schuljahre, Schulferien, Kontaktangaben, Datum und Name des Schulvertreters; g) Wenn der Minderjährige in einer Gruppe reist: Vollständige Liste mit den Namen aller mitreisenden Gruppenmitglieder und dem Namen der für die Gruppe verantwortlichen Person. 10. Zusätzliche Erfordernisse für nicht-äthiopische Antragsteller mit Wohnsitz in Äthiopien Kopie des äthiopischen Aufenthaltstitels des Antragstellers: Falls der Antragsteller nach Äthiopien zurückreisen wird: Aufenthaltstitel, der noch mindestens drei Monate nach dem geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist. Falls der Antragsteller nicht nach Äthiopien zurückreisen wird: Nachweis, dass die Einreise in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland gewährleistet ist. 13

19 ANHANG IV Liste der in Südafrika bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege 1. Alle Antragsteller a) Bestätigung der Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets mit ausführlichem Reiseverlauf und Angabe der Flugnummern sowie der Daten der Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und der Ausreise; b) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts: Kontoauszüge der letzten drei Monate, es sei denn, der Arbeitgeber oder der Gastgeber tragen sämtliche Kosten; c) Nicht-südafrikanische Staatsangehörige: Südafrikanischer unbefristeter Aufenthaltstitel oder südafrikanischer befristeter Aufenthaltstitel, der noch mindestens drei Monate nach dem geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist; d) Wenn der Antragsteller beabsichtigt, nicht nach Südafrika zurückzureisen, sondern in seinen Herkunftsstaat oder in ein anderes Drittland weiterzureisen, ist diese Absicht entsprechend nachzuweisen, z. B. durch einen Arbeitsvertrag am Bestimmungsort, eine Einschreibung an einer Hochschule/Schule oder einen Mietvertrag. Minderjährige: a) Geburtsurkunde des Minderjährigen; b) beglaubigte Kopien der Personalausweise oder Reisepässe der Eltern; c) wenn der Minderjährige allein reist: beglaubigte schriftliche Einwilligung beider Elternteile; d) wenn der Minderjährige mit einem Elternteil reist: beglaubigte schriftliche Einwilligung des nicht mitreisenden Elternteils. Besitzt nur ein Elternteil das Sorgerecht für den Minderjährigen, ist das entsprechende Gerichtsurteil vorzulegen. 2. Touristische, geschäftliche oder Studienreisen a) Nachweis einer Unterkunft für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts. Falls eine andere Einrichtung für die Unterbringung aufkommt, muss dies auf dem Einladungsschreiben eindeutig angegeben sein; b) Wenn der Antragsteller von einem Verwandten oder Freund aufgenommen wird, muss dies auf dem Einladungsschreiben eindeutig angegeben sein. Das Einladungsschreiben muss folgende Angaben enthalten: Personalien des Gastgebers und des Gasts (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises, Beschäftigung und ständiger Wohnsitz), Zweck des Besuchs, Dauer des Aufenthalts und Unterbringungsart (Ort der Unterbringung und Träger der 14

20 Unterbringungskosten). Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Kostenübernahmeerklärung und/oder den Nachweis der privaten Unterbringung spezielle Formulare vor; c) Im Falle einer im Voraus bezahlten Reise sind die Einzelheiten der Reise und ein Beleg der Zahlung an den Reiseveranstalter vorzulegen; d) Beschäftigungsnachweis: Schreiben des Arbeitgebers, aus dem das Monatsgehalt, die Dauer der Beurlaubung und die Fortdauer der Beschäftigung nach der Beurlaubung usw. hervorgehen; e) Selbstständige: Bestätigung der südafrikanischen Behörde SA Companies and Intellectual Property Commission oder der südafrikanischen Steuerbehörde; f) Studierende: Schreiben der Schule/Hochschule/Universität in Südafrika, aus dem der Studentenstatus des Antragstellers hervorgeht. 3. Reisen zur Teilnahme an Veranstaltungen (u. a. Konferenzen, Seminaren, befristeten Studien und Forschungsarbeiten, offiziellen Treffen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Schulungen) a) Bei sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen: Beleg, aus dem die Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung hervorgeht; b) bei sonstigen Veranstaltungen: Einladung des Gastgebers oder eines Unternehmens im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Einladung muss folgende Angaben enthalten: Angaben zur ausstellenden Einrichtung und Personalien des Antragstellers, Art, Dauer und Ort der Veranstaltung, Rolle des Antragstellers bei der Veranstaltung und Beziehung zwischen dem Gastgeber und dem eingeladenen Antragsteller; c) bei Konferenzen: Nachweis der Anmeldung und der Zahlung der Anmeldegebühr; d) bei offiziellen Treffen: Verbalnote des südafrikanischen Außenministeriums (Department of International Relations and Cooperation) oder eines anderen südafrikanischen Ministeriums. Falls der Arbeitgeber und/oder der Gastgeber sämtliche Kosten tragen, muss dies aus dem Einladungsschreiben bzw. der Verbalnote eindeutig hervorgehen. 4. Durchreise Sobald der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu reisen beabsichtigt, muss er ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, auch wenn der Aufenthalt von sehr kurzer Dauer sein wird (Transfer zwischen zwei Flughäfen, Transfer vom Flughafen zum Eisenbahn- oder Busbahnhof oder gar Transfer zwischen zwei Terminals desselben Flughafens, sofern dies die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bedingt). 5. Flughafentransit Einreisegenehmigung für das Bestimmungsland. 15

21 ANHANG V Liste der in Thailand bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege I. Grundlegende Anforderungen a) Identitätsnachweis; b) ggf. Kopie der Bestätigung der Namensänderung. 2. Beschäftigungsnachweis a) Bei Arbeitnehmern: Eintragung des Unternehmens, Beschäftigungsvereinbarung mit Angabe der Zahl der Urlaubstage, der Funktion im Unternehmen und des Monatsgehalts; b) Bei Selbstständigen: Nachweis der Unternehmenseigentümerschaft (Eintragung des Unternehmens). 3. Minderjährige (unter 18 Jahren), die nicht in Begleitung des/der Erziehungsberechtigten reisen a) Geburtsurkunde; b) Nachweis des Sorgerechts (z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Wohnsitzregistrierung); c) falls der/die Erziehungsberechtigte/n bei der Antragstellung nicht anwesend ist/sind: schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten (durch eine amtliche Stelle, z. B. Einwohnermeldeamt oder Gericht, beglaubigtes Original). II. Je nach Reisezweck einzureichende Belege 1. Touristische Reise a) Hotelbuchung oder sonstiger Nachweis der Unterbringung für die gesamte Aufenthaltsdauer; b) falls mehrere Länder besucht werden: genaue Reiseroute; c) Nachweis der Flugbuchung (Hin- und Rückflug); d) bei organisierten Reisen: eine Bescheinigung oder ein Original-Gutschein eines Reisebüros oder Reiseveranstalters mit der/dem die Buchung einer organisierten Reise bestätigt wird; e) Kontoauszüge der letzten drei Monate, aus denen die Finanzbewegungen des Antragstellers oder der Person hervorgehen, die die Reisekosten trägt, oder sonstiger Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der gesamten geplanten Reise und des gesamten Aufenthalts; f) ggf. Kopie des Nachweises von Immobilieneigentum (Eigentumstitel), Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder. 16

22 2. Geschäftliche Reise a) Einladungsschreiben (Original) des Geschäftspartners oder des Unternehmens in den Mitgliedstaaten mit Angabe des Zwecks, der finanziellen Trägerschaft und der Dauer der Reise (im Original und auf Papier mit dem Briefkopf des Unternehmens); b) Arbeitsvertrag (Original) oder gleichwertige Beschäftigungsbescheinigung des Unternehmens oder der Organisation in Thailand mit Angabe der Funktion, der Beschäftigungsdauer, des Gehalts, des Zwecks und der Dauer der Reise und des Trägers der mit der Reise verbundenen Auslagen; c) ggf. Eintrittskarten für die Messe und eine Einladung mit der Angabe des Zwecks und der Dauer der Messe; d) Kontoauszüge der letzten drei Monate des Trägers der mit der Reise verbundenen Auslagen. 3. Besuch von Verwandten oder Freunden a) Falls die Kosten des Aufenthalts in den Mitgliedstaaten vom einladenden Gastgeber getragen werden: Nachweis der Kostenübernahme; Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Kostenübernahmeerklärung und/oder den Nachweis der privaten Unterbringung spezielle Formulare vor; b) Nachweis der Bindung zum Gastgeber/zur einladenden Person: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienbuch, Personaldaten-Seite des Reisepasses (Kopie) und Übersicht über die bisherigen Reisen der die Kosten tragenden Person und - im Falle einer nicht formalisierten Beziehung (Freund/Freundin) - Briefwechsel; c) ggf. Kopie des Nachweises von Immobilieneigentum (Eigentumstitel), Bankkonto, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder oder sonstiger Nachweis der sozialen oder finanziellen Bindungen in Thailand. 17

23 Anhang VI: Liste der in Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege A. Grundlegende Anforderungen, die unabhängig vom Reisezweck für alle Antragsteller gelten 1. Allgemeines a) Flugbuchung, vollständiger geplanter Reiseverlauf, wenn möglich für die gesamte Reise im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich Rückflug. b) Sambische Staatsbürger: Kopie des sambischen Personalausweises (National Registration Card). c) In Sambia lebende nicht-sambische Staatsbürger: sambischer Aufenthaltstitel, der noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist. d) Wenn der nicht-sambische Antragsteller beabsichtigt, nicht nach Sambia zurückzureisen: Nachweis, dass die Einreise in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland gewährleistet ist. 2. Nachprüfbare Belege für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts a) Eigene Mittel des Antragstellers in Sambia: i) Kontoauszüge (im Original mit Bankstempel), aus denen die Kontobewegungen der letzten drei Monate hervorgehen, oder ii) förmliche Kostenübernahmeverpflichtung eines Dritten, einschließlich eines Nachweises seiner Identität und seiner Vermögensverhältnisse (z. B. Kontoauszüge). b) Sonstige überprüfbare Nachweise, z. B.: i) Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Erklärung des Arbeitgebers jüngeren Datums mit Angabe des Monatsgehalt; ii) falls ein Unternehmen/eine Organisation die Reisekosten trägt: unterschriebene Kostenübernahmeerklärung, Unternehmensregistrierung, Kontoauszüge des Unternehmens der letzten drei Monate; iii) sonstige Mittel: regelmäßige Einkünfte z. B. aus Immobilienbesitz, Sozialhilfezahlungen. 3. Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat a) Nachweis einer Beschäftigung/Selbstständigkeit: i) Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers jüngeren Datums mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers im Unternehmen sowie der Dauer des Vertrags und der bisherigen Dauer der Beschäftigung, Gehaltsabrechnungen 18

24 ii) mit Stempel des Unternehmens (oder gleichwertig), Rentenkassenbescheinigung (NAPSA 1 ); Unternehmenseigentümer oder Selbstständige: Eintragung des Unternehmens und Teilhaberbescheinigung (PACRA 2 ), Steuererklärung; b) Nachweis familiärer Bindungen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder des Antragstellers, die seine Verwurzelung im Herkunftsland belegen. ggf. Belege für andere besondere Umstände, wie z. B. Krankenpflege eines Familienmitglieds aufgrund einer schweren Krankheit/Behinderung usw. 4. Minderjährige a) Geburtsurkunde des Minderjährigen; b) beglaubigte Kopien der Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Die Einwilligung eines der beiden Elternteile oder des Vormunds ist erforderlich, wenn der Minderjährige allein oder in Begleitung nur eines Elternteils reist. Dies gilt nicht, wenn der Minderjährige mit dem Elternteil reist, der die alleinige elterliche Sorge innehat. c) Wenn der Minderjährige mit einem Elternteil reist: beglaubigte schriftliche Einwilligung des nicht mitreisenden Elternteils; d) Besitzt nur ein Elternteil das Sorgerecht für den Minderjährigen, ist das entsprechende Gerichtsurteil vorzulegen. B. Je nach Reisezweck einzureichende zusätzliche Belege 1. Touristische Reise a) Nachweis einer Unterkunft für die gesamte Dauer des im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplanten Aufenthalts: Belege von Hotels/Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht, z. B. Nachweis über Immobilieneigentum; b) Buchungsbestätigung der organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen, z. B. einzelne Buchungen geplanter Aktivitäten oder Führungen, Veranstaltungstickets. 2. Familien-/Privatbesuch a) Familienbesuch: Nachweis einer familiären Bindung zum Gastgeber/zur einladenden Person; b) Nachweis einer Unterkunft für die gesamte Dauer des im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplanten Aufenthalts: 1 National Pension Scheme Authority. 2 Patents and Companies Registration Agency. 19

25 i) Im Falle des Aufenthalts bei Familienangehörigen oder Freunden: schriftliche und unterzeichnete Einladung. Einige Mitgliedstaaten schreiben für die Einladung spezielle Formulare vor. Andere verlangen, dass die Unterschrift auf der Einladung von den zuständigen Behörden beglaubigt wird; ii) sonstige Belege von Hotels/Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht, z. B. Nachweis über Immobilieneigentum. 3. Geschäftliche Reise a) Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu einem Treffen, einer Konferenz oder einer Veranstaltung (mit Angabe des Zwecks der Einladung, der Personalien der eingeladenen Person und der geplanten Aufenthaltsdauer), oder sonstige Nachweise über den Zweck des Aufenthalts (z. B. Eintrittskarten für eine Messe/einen Kongress); b) Bestätigung des Arbeitgebers, aus der die Reise, ihr Zweck, die einschlägigen Geschäftstätigkeiten und die Funktion des Antragstellers im Unternehmen ersichtlich sind. 4. Medizinische Behandlung a) von einer medizinischen Einrichtung in Sambia ausgestellte Bescheinigung über die Notwendigkeit einer speziellen medizinischen Behandlung im Bestimmungsstaat; b) amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung im Bestimmungsmitgliedstaat, in dem diese bestätigt, dass sie die betreffende medizinische Behandlung zugesagt hat und dass die erkrankte Person dort aufgenommen wird; c) Schätzung der erwarteten Aufenthaltsdauer des Patienten im Krankenhaus, bevor sie nach Sambia zurückkehren kann; d) Nachweis der Vorauszahlung der Behandlung oder sonstiger Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Begleichung der Behandlungskosten und damit verbundener Ausgaben, z. B. Nachweis einer Zusatzversicherung. 5. Forschungs- oder Schulungsmaßnahmen a) Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung im Bestimmungsmitgliedstaat über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen; b) ggf. Arbeitserlaubnis oder entsprechende Genehmigungen für Forschung oder Ausbildung; c) Schreiben der Einrichtung, die den Antragsteller entsendet, mit folgenden Angaben: Vollständige Anschrift und Telefonnummer der Schule, Zweck der Abwesenheit und Abwesenheitserlaubnis, Name und Funktion der Person, die die Abwesenheitserlaubnis ausgestellt hat. 6. Offizielle Veranlassungen 20

26 von einer sambischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer Veranstaltung in einen Mitgliedstaat reist, sowie die Kopie der offiziellen Einladung. 21

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