DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2013) 1725 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo 1 und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) 1 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. DE DE
2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo 1 und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), 2 insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Bestimmungen der Union über die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. (2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und ihrem Anhang II haben Visumantragsteller unter anderem Unterlagen mit Angaben zum Zweck ihrer Reise sowie Belege dafür vorzulegen, dass sie die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 3 erfüllen. Um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegt, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort in den einzelnen Konsularbezirken zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ABl. L 243 vom , S. 1. ABl. L 105 vom , S. 1. DE 2 DE
3 (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Jordanien, im Kosovo und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der genannten Listen besteht und haben jeweils eine einheitliche Liste erstellt. (4) In Einzelfällen sollte es nach wie vor möglich sein, bei einem Antragsteller, der dem Konsulat gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Visakodexes für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, von einem oder mehreren der aufgeführten Belege abzusehen, oder in berechtigten Fällen im Verlauf der Prüfung eines Antrags gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes zusätzliche Unterlagen anzufordern. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 4, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Dieser Beschluss sollte folglich nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet werden. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 5 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. Dieser Beschluss sollte folglich nicht an Irland gerichtet werden. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen 7 fallen. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die ABl. L 131 vom , S. 43. ABl. L 64 vom , S. 20. ABl. L 176 vom , S. 36. ABl. L 176 vom , S. 31. DE 3 DE
4 Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich gehören. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Jordanien einzureichenden Belege ist in Anhang I aufgeführt. (2) Die Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa im Kosovo einzureichenden Belege ist in Anhang II aufgeführt. (3) Die Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in den Vereinigten Staaten einzureichenden Belege ist in Anhang III aufgeführt ABl. L 53 vom , S. 52. ABl. L 53 vom , S. 1. ABl. L 160 vom , S. 21. ABl. L 160 vom , S. 19. DE 4 DE
5 Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 5 DE
6 ANHANG I Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Jordanien einzureichenden Belege 1. Grundlegende Anforderungen unabhängig vom Reisezweck Für Antragsteller ohne jordanische Staatsangehörigkeit: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Jordanien Reservierung gegebenenfalls des Hin- und Rückflugs (das Flugticket sollte erst nach Ausstellung des Visums gekauft werden) Unterkunftsnachweis Unterlage, aus der der Zweck der Reise hervorgeht Original-Kontoauszüge der letzten sechs Monate in Kopie mit Übersetzung; in Ermangelung der Kontoauszüge, ist der Nachweis anderer Vermögenswerte zu erbringen Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag mit Angabe seit wann, in welcher Funktion und mit welchem Einkommen in dem Unternehmen beschäftigt Unternehmer: Auszug aus dem Handelsregister (Original) Schüler/Studenten: Nachweis der Anmeldung/Einschreibung an einer Schule oder Hochschule Bei Minderjährigen: Wenn der Minderjährige ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten reist: Einwilligung der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben (beide Elternteile), oder des Vormunds entweder in Form einer notariell beglaubigten Einverständniserklärung oder eines im Konsulat unterzeichneten Formulars Wenn der Minderjährige in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reist: Einwilligung der Person, die die elterliche Verantwortung ausübt (des Elternteils, der nicht mit dem Minderjährigen reist), oder des Vormunds entweder in Form einer notariell beglaubigten Einverständniserklärung oder eines im Konsulat unterzeichneten Formulars 2. Liste der bei Beantragung eines Tourismusvisums einzureichenden Belege Für Arbeitnehmer: Genehmigter Urlaubsantrag Bei Besuch von mehr als einem Mitgliedstaat: geplanter Reiseverlauf 3. Liste der bei Beantragung eines Visums für Geschäftsreisen einzureichenden Belege Offizielles Einladungsschreiben des einladenden Unternehmens/Unternehmers (Stempel und Unterschrift) mit folgenden Angaben: Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens Branche/Wirtschaftszweig Name und Position der gegenzeichnenden Person Zweck und Dauer des Aufenthalts Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt DE 6 DE
7 Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Dänemark, 12 Finnland, Island, Italien, Österreich, Schweden, Slowakei und Slowenien. Weitere Informationen sind der Website des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. Förmliche Erklärung der Kostenübernahme: Angaben zur Leistung einer finanziellen Sicherheit für die Rückkehr des Visumantragstellers nach Jordanien (falls vom Mitgliedstaat verlangt) Die nachstehenden Konsulate der Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Kostenübernahme: Belgien, Dänemark, 13 Finnland, Island, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Slowakei und Slowenien. Weitere Informationen sind der Website des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. Von dem eingeladenen jordanischen Unternehmen vorzulegende Angaben/Unterlagen: Angaben zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister (auf Geschäftspapier mit Stempel und Unterschrift) vollständige Anschrift und Ansprechpartner des Unternehmens Branche/Wirtschaftszweig Name und Position der gegenzeichnenden Person Name, Position, Gehalt und gegebenenfalls Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Zweck des Besuchs Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt 4. Liste der bei Beantragung eines Besuchervisums (Familie/Freunde) einzureichenden Belege Von der einladenden Person unterzeichnetes Einladungsschreiben Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Dänemark, 14 Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakei und Slowenien. Weitere Informationen sind der Website des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. 5. Liste der bei Beantragung eines Visums für medizinische Behandlung einzureichenden Belege Bestätigung des Behandlungstermins durch die medizinische Einrichtung im Gastland Offizielles Schreiben mit folgenden Angaben: Termin und Ort der Behandlung Art und Dauer der Behandlung Attest der jordanischen medizinischen Einrichtung Kann verlangt werden, wenn Dänemark durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten wird. Kann verlangt werden, wenn Dänemark durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten wird. Kann verlangt werden, wenn Dänemark durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten wird. DE 7 DE
8 Offizielle Bescheinigung/ärztliche Unterlagen, die die Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland belegen Finanzielle Sicherheit: Bestätigung der für die medizinische Behandlung geleisteten Zahlung oder sonstige Nachweise, dass die Finanzierung der Behandlung geregelt ist DE 8 DE
9 ANHANG II Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa im Kosovo einzureichenden Belege 1. Liste der bei Beantragung eines Tourismusvisums einzureichenden Belege Unterkunftsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung des Hotels) und Angaben zur Buchung (z. B. Reiseplanung) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z. B.: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten sechs Monate Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten sechs Monate) Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate), z. B.: Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Je nach Personengruppe sind die folgenden Unterlagen über die persönliche Situation des Antragstellers beizubringen: (a) Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entrichtung der Steuern und Abgaben für den Arbeitnehmer für die letzten sechs Monate vom Arbeitgeber genehmigter Urlaubsantrag (b) Für Unternehmer: Nachweis des Handelsregistereintrags Steuererklärung des kosovarischen Unternehmens (c) Für Landwirte: Eigentumsnachweis (d) Für Personen im Ruhestand: Rentenbescheide der letzten sechs Monate (e) Für Studenten: Solvenznachweis der Eltern oder Nachweis ausreichender Mittel für die gesamte Aufenthaltsdauer oder Sicherheitsleistung Studentenausweis oder Kopie der Immatrikulationsbescheinigung und Studienbuch (mit Stempel und Unterschrift der Hochschule) (f) Für Minderjährige oder Antragsteller unter 18 Jahren, die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils oder Sorgeberechtigten reisen: Beide Eltern oder die Sorgeberechtigten müssen bei der Einreichung des Visumantrags anwesend sein. Hiervon sollte abgesehen werden, wenn der Elternteil, in dessen Begleitung der Minderjährige reist, die elterliche Verantwortung allein ausübt. Dieser Elternteil sollte eine Urkunde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die elterliche Verantwortung allein ausübt, z. B. DE 9 DE
10 Geburtsurkunde des Minderjährigen (in der nur ein Elternteil vermerkt ist), Sterbeurkunde, Scheidungsurkunde oder Sorgerechtsentscheidung. 2. Liste der bei Beantragung eines Besuchervisums (Familie/Freunde) einzureichenden Belege Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z. B.: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten sechs Monate Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten sechs Monate) Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate), z. B.: Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Je nach Personengruppe sind die folgenden Unterlagen über die persönliche Situation des Antragstellers beizubringen: (a) Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entrichtung der Steuern und Abgaben für den Arbeitnehmer oder Nachweis der Beitragszahlungen an den kosovarischen Pensionsfonds (KPST) für die letzten sechs Monate vom Arbeitgeber genehmigter Urlaubsantrag (b) Für Unternehmer: Nachweis des Handelsregistereintrags Steuererklärung des kosovarischen Unternehmens (c) Für Landwirte: Eigentumsnachweis (d) Für Personen im Ruhestand: Rentenbescheide der letzten sechs Monate (e) Für Studenten: Solvenznachweis der Eltern oder Nachweis ausreichender Mittel für die gesamte Aufenthaltsdauer oder Sicherheitsleistung Studentenausweis oder Kopie der Immatrikulationsbescheinigung und Studienbuch (mit Stempel und Unterschrift der Hochschule) (f) Für Minderjährige oder Antragsteller unter 18 Jahren, die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils oder Sorgeberechtigten reisen: Beide Eltern oder Sorgeberechtigten müssen bei der Einreichung des Visumantrags anwesend sein. Hiervon sollte abgesehen werden, wenn der Elternteil, in dessen Begleitung der Minderjährige reist, die elterliche Verantwortung allein ausübt. Dieser Elternteil sollte eine Urkunde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die elterliche Verantwortung allein ausübt, z. B. Geburtsurkunde des Minderjährigen (in der nur ein Elternteil vermerkt ist), Sterbeurkunde, Scheidungsurkunde oder Sorgerechtsentscheidung. DE 10 DE
11 (g) Nachweis der Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft: Nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder schriftliche Bestätigung des Gastgebers 3. Liste der bei Beantragung eines Visums für Geschäftsreisen einzureichenden Belege Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z. B.: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten sechs Monate Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten sechs Monate) Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate): Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Schriftliche Einladung des einladenden Unternehmens (Stempel und Unterschrift des Unternehmens ) mit folgenden Angaben: Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der eingeladenen Person genaue Daten des geplanten Aufenthalts Anschrift im Gastland Angaben zur Dauer der Zusammenarbeit (oder zu der Art und Weise, wie der Kontakt zustande kam) Person, die für die Kosten des Besuchs aufkommt 15 Je nach Personengruppe sind die folgenden Unterlagen über die persönliche Situation des Antragstellers beizubringen: (a) Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entrichtung der Steuern und Abgaben für den Arbeitnehmer für die letzten sechs Monate (b) Für Unternehmer: Nachweis des Handelsregistereintrags Steuererklärung des kosovarischen Unternehmens (c) Für Landwirte: Eigentumsnachweis (d) Für Busfahrer im Dienst eines Reiseveranstalters: detaillierte Beschreibung des Reiseverlaufs (Zeitplan, Haltestellen und Dauer der Aufenthalte, gültige Lizenz) 15 Kommt das entsendende Unternehmen oder die entsendende Organisation für die Kosten auf, muss der Antragsteller zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme des Unternehmens oder der Organisation (mit Stempel, Unterschrift und Kontaktdaten) vorlegen mit Angaben zu der Position des Antragstellers im Unternehmen bzw. in der Organisation und zum Reisezweck. DE 11 DE
12 Nachweis der Geschäftsbeziehung (Registerauszug, Kooperationsvereinbarung, sonstige Bescheinigungen) Liste der Fahrer mit beglaubigten Kopien der Zulassungspapiere des Fahrzeugs und der Bestätigung der Jahresinspektion Liste aller Arbeitnehmer mit Kopien der Fotoseite des Reisepasses und Führerschein (falls der Führerschein nicht für die Dauer der Bearbeitung des Visumantrags in der Botschaft hinterlegt werden kann, ist eine beglaubigte Kopie erforderlich) (e) Für Journalisten: Bescheinigung eines Berufsverbands und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zweck der Reise (f) Nachweis der Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft: Nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder Buchungsbestätigung des Hotels und/oder schriftliche Bestätigung des Gastgebers 4. Liste der bei Beantragung eines Visums für medizinische Behandlung einzureichenden Belege Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z. B.: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten sechs Monate Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten sechs Monate) Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate): Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Unterkunft (falls sich der Antragsteller nicht während der gesamten Behandlungsdauer im Krankenhaus aufhält): Bestätigung der Beherbergungseinrichtung (z. B. Hotelbuchung) falls die Unterkunft von einer Privatperson bereitgestellt wird: Einladungsschreiben und Kopie des Reisepasses dieser Person Offizielle Bestätigung der Behandlung/des Behandlungstermins durch die medizinische Einrichtung im Gastland Attest eines kosovarischen Arztes und/oder einer medizinischen Einrichtung über die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten und der damit verbundenen Auslagen Beleg über die Vorauszahlung der Behandlung Je nach Personengruppe sind die folgenden Unterlagen über die persönliche Situation des Antragstellers beizubringen: (a) Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag DE 12 DE
13 (b) (c) (d) (e) Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entrichtung der Steuern und Abgaben für den Arbeitnehmer für die letzten sechs Monate Für Unternehmer: Nachweis des Handelsregistereintrags Steuererklärung des kosovarischen Unternehmens Für Landwirte: Eigentumsnachweis Für Personen im Ruhestand: Rentenbescheide der letzten sechs Monate Für Studenten: Solvenznachweis der Eltern oder Nachweis ausreichender Mittel für die gesamte Aufenthaltsdauer oder Sicherheitsleistung Studentenausweis oder Kopie der Immatrikulationsbescheinigung und Studienbuch (mit Stempel und Unterschrift der Hochschule) (f) Für Minderjährige oder Antragsteller unter 18 Jahren, die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils oder Sorgeberechtigten reisen: Beide Eltern oder Sorgeberechtigten müssen bei der Einreichung des Visumantrags anwesend sein. Hiervon sollte abgesehen werden, wenn der Elternteil, in dessen Begleitung der Minderjährige reist, die elterliche Verantwortung allein ausübt. Dieser Elternteil sollte eine Urkunde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die elterliche Verantwortung allein ausübt, z. B. Geburtsurkunde des Minderjährigen (in der nur ein Elternteil vermerkt ist), Sterbeurkunde, Scheidungsurkunde oder Sorgerechtsentscheidung. 5. Liste der bei Beantragung eines Visums für die Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Sport und Bildung einzureichenden Belege Unterkunftsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung des Hotels) Falls die Unterkunft von einer Privatperson bereitgestellt wird: Einladungsschreiben und Kopie des Reisepasses dieser Person Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z. B.: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten sechs Monate Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten sechs Monate) Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate), z. B.: Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Je nach Personengruppe sind folgende Unterlagen beizubringen: Für Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur und Bildung: schriftliche Einladung des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation (Stempel und Unterschrift des Unternehmens/der Organisation) mit folgenden Angaben: DE 13 DE
14 Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der eingeladenen Person genaue Daten des geplanten Aufenthalts Anschrift im Gastland Registereintrag der Organisation im Gastland Person, die für die Kosten des Besuchs aufkommt Kopie des Reisepasses der verantwortlichen Person im Gastland Für die Teilnahme an Sportveranstaltungen: Kopien aller Seiten des Mitgliedsausweises des Sportverbands Einladung des Sportvereins/Sportverbands, der die Veranstaltung im Gastland ausrichtet Bescheinigung des entsendenden Sportvereins/Sportverbands Nachweis der Zahlung der Anmeldegebühr für die Veranstaltung/den Wettkampf Je nach Personengruppe sind die folgenden Unterlagen über die persönliche Situation des Antragstellers beizubringen: (a) Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag Bescheinigung des Arbeitgebers über die Entrichtung der Steuern und Abgaben für den Arbeitnehmer für die letzten sechs Monate (b) Für Unternehmer: Nachweis des Handelsregistereintrags Steuererklärung des kosovarischen Unternehmens (c) Für Landwirte: Eigentumsnachweis (d) Für Personen im Ruhestand: Rentenbescheide der letzten sechs Monate (e) Für Studenten: Solvenznachweis der Eltern oder Nachweis ausreichender Mittel für die gesamte Aufenthaltsdauer oder Sicherheitsleistung Immatrikulationsbescheinigung und Studienbuch (mit Stempel und Unterschrift der Heimatuniversität) Nachweis der Mitgliedschaft in der Organisation/im Verein (f) Für Minderjährige oder Antragsteller unter 18 Jahren, die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils oder Sorgeberechtigten reisen: Beide Eltern oder Sorgeberechtigten müssen bei der Einreichung des Visumantrags anwesend sein. Hiervon sollte abgesehen werden, wenn der Elternteil, in dessen Begleitung der Minderjährige reist, die elterliche Verantwortung allein ausübt. Dieser DE 14 DE
15 Elternteil sollte eine Urkunde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die elterliche Verantwortung allein ausübt, z. B. Geburtsurkunde des Minderjährigen (in der nur ein Elternteil vermerkt ist), Sterbeurkunde, Scheidungsurkunde oder Sorgerechtsentscheidung. (g) Für Künstler: Qualifikationsnachweis (z. B. Nachweis der Mitgliedschaft in einem Berufsverband, Managervertrag) Unterlagen des Veranstalters über die Veranstaltung unter Angabe des Orts, des Datums und der Anzahl der Darbietungen 6. Liste der bei Beantragung eines Schengen-Visums für einen offiziellen Besuch einzureichenden Belege Personenstandsbescheinigungen (nicht älter als sechs Monate) Geburtsurkunde (Original), Bescheinigung über die gemeinsame Haushaltsführung (Original), Heiratsurkunde (Original) und/oder Sterbeurkunde (Original) (falls zutreffend) Nominatives offizielles Einladungsschreiben eines EU-Organs oder eines Mitgliedstaats unter Angabe der Einrichtung, die für die Kosten des Besuchs aufkommt Schriftliche Bestätigung der kosovarischen Regierung, dass der Antragsteller Mitglied der offiziellen Delegation ist DE 15 DE
16 ANHANG III Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in den Vereinigten Staaten von Amerika (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) einzureichenden Belege 1. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in den USA und Dokument zur Wiedereinreise Original des gültigen US-Ausländerausweises (Aufenthaltserlaubnis, auch bekannt als Green Card) oder gültiges US-Aufenthaltsvisum 16. Die US-Aufenthaltserlaubnis oder das Aufenthaltsvisum sollte noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. 2. Nachweis der Reisevorkehrungen Flugbuchungen (Hin- und Rückflug) oder andere Belege für die geplante Beförderung und vollständiger Reiseverlauf (falls mehrere Schengen-Staaten bereist werden ODER falls die Reise sowohl Schengen- als auch Nicht-Schengen-Staaten einschließt) 3. Unterkunftsnachweis Belege für Hotelbuchungen oder Reiseplanung Belege für Hotelbuchungen oder Reiseplanung für den gesamten Schengenraum: Einzelpersonen: bestätigte Hotelbuchungen mit Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Hotels sowie der Bestätigungsnummer Gruppen: Bescheinigung des Reisebüros mit denselben Angaben wie für Einzelreisende oder sonstiger Unterkunftsnachweis (z. B. Mietvertrag) 4. Belege BESUCH BEI FAMILIE/FREUNDEN: Einladungsschreiben des Verwandten/Freundes (die Konsulate einiger Mitgliedstaaten fordern eventuell die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben; 17 weitere Informationen sind der Website des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen). Ist dies der Fall: Kopie des (nationalen) Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis des einladenden Verwandten/Freundes. GESCHÄFTSREISE: Einladungsschreiben des Geschäftspartners mit Angabe der Art der Geschäftstätigkeit (die Konsulate einiger Mitgliedstaaten fordern eventuell die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben; 18 weitere Informationen sind der Website des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen) Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers Unterkunftsnachweis (falls andere Unterkunft als Hotel) unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer der Unterkunft Z. B. Typ A, E, F plus von der zuständigen Behörde bestätigtes I-20, G, H, I, J plus J1, L, O, R. Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Dänemark: Kann verlangt werden, wenn Dänemark durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten wird. Finnland, Italien, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Dänemark: Kann verlangt werden, wenn Dänemark durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten wird. DE 16 DE
17 STUDENTEN/WISSENSCHAFTLER: Bescheinigung der Einrichtung im Gastland über Zweck und Dauer des Aufenthalts Immatrikulationsbescheinigung der Einrichtung im Heimatland (Studentenausweis reicht nicht aus) bzw. Bescheinigung über das Beschäftigungsverhältnis Unterkunftsnachweis 5. Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts Kontoauszüge der letzten drei Monate (auf den Kontoauszügen müssen Name und Anschrift des/der Kontoinhaber(s) vermerkt sein; elektronische Ausdrucke werden akzeptiert) Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (z. B. Gehaltszettel der letzten drei Monate) ODER bei Selbstständigen: Steuererklärung des vergangenen Geschäftsjahrs oder Nachweis einer früheren Wirtschaftstätigkeit und eines Einkommens im vergangenen Geschäftsjahr ODER bei Personen im Ruhestand: z. B. Kopie des Rentenbescheids oder Schreiben des früheren Arbeitgebers oder Kontrollabschnitt des Rentenschecks oder Bestätigung der zuständigen Behörde über die Höhe der Rente Bei einer Geschäftsreise gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme (z. B. schriftlicher Nachweis, dass der einladende Arbeitgeber bzw. das einladende Unternehmen alle Auslagen übernimmt oder dass die Auslagen vom entsendenden Arbeitgeber bzw. Unternehmen getragen werden) Bei Studenten/Wissenschaftler gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme Bei Minderjährigen, die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils reisen: amtlich anerkannte Reiseerlaubnis beider Eltern (dies gilt nicht, wenn es nur einen Elternteil gibt oder die elterliche Verantwortung nur von einem Elternteil ausgeübt wird) oder des Vormunds und Erklärung über die Kostenübernahme mit entsprechenden Belegen (siehe vorstehende Absätze). DE 17 DE
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