DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011) 7192 endgültig DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Bestimmungen der Union über die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. (2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und ihrem Anhang II haben Visumantragsteller unter anderem Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise sowie Belege dafür vorzulegen, dass sie die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen 2 (Schengener Grenzkodex) erfüllen. Um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegt, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit in den einzelnen Konsularbezirken zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der genannten Listen besteht und haben einheitliche Listen erstellt. 1 2 ABl. L 243 vom , S. 1. ABl. L 105 vom , S. 1. DE 2 DE

3 (4) Diese Vereinheitlichung sollte die Möglichkeit nicht ausschließen, in Einzelfällen entweder bei einem Antragsteller, der dem Konsulat gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Visakodex für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, von einem oder mehreren der aufgeführten Belege für Antragsteller abzusehen, oder in berechtigten Fällen im Verlauf der Prüfung eines Antrags gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex zusätzliche Unterlagen anzufordern. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt 3. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 4 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland weder bindend noch anwendbar ist. Irland ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel ABl. L 131 vom , S. 43. ABl. L 64 vom , S. 20. ABl. L 176 vom , S. 36. ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 52. DE 3 DE

4 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG 8 des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG 9 des Rates genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2011/350/EU 11 genannten Bereich fallen. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Listen der von Visumantragstellern vorzulegenden Belege sind in folgenden Anhängen aufgeführt: für Bosnien und Herzegowina in Anhang I, für Sri Lanka in Anhang II, für die Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) in Anhang III Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 1. ABl. L 160 vom , S. 21. ABl. L 160 vom , S. 19. DE 4 DE

5 Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 5 DE

6 ANHÄNGE DE 6 DE

7 ANHANG I Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Bosnien und Herzegowina vorzulegenden Belege A. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN VORZULEGEN SIND: (1) Nachweis der Reisevorbereitungen: Eine Bescheinigung oder einen Original-Gutschein eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Reisebüros oder eines Tour Operators, in der/dem die Buchung einer organisierten Reise bestätigt wird Führt der Antragsteller/die Antragstellerin keine organisierte Reise durch, ist der Nachweis einer Hotelreservierung und von Reisevorbereitungen zu erbringen (z.b. ein Rückreiseticket (Flug/Zug/Bus) oder Kfz-Zulassungsbescheinigung. (2) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts: (d) (e) Für Arbeitnehmer: Arbeitsbescheinigung, Formular M2 und Arbeitsbuch Für Unternehmer: Nachweis der Eintragung des Unternehmens (Formular M2 und Arbeitsbuch); Für Personen im Ruhestand: Nachweis über Rentenschecks Für Studenten: Bescheinigung der Hochschule und Studienbuch Für Schüler: Bescheinigung der Schule Kontoauszüge (der letzten drei Monate), einschließlich Kontobewegungen, für alle Personengruppen außer für die Schüler. (3) Für Minderjährige, die nicht in Begleitung beider Elternteile reisen: Eine Bescheinigung der Reiseerlaubnis der Eltern, die von einer juristischen Einheit (Einwohnermeldeamt oder Gericht) überprüft wird. (4) Für nicht aus Bosnien und Herzegowina stammende Staatsbürger: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina B. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZU GESCHÄFTLICHEN ZWECKEN VORZULEGEN SIND: (1) Nachweis der Reisevorbereitungen: Schriftliche Einladung mit folgenden Angaben: Name und Anschrift der einladenden Firma/Organisation Name und Funktion des Antragsunterzeichners DE 7 DE

8 Registriernummer des Unternehmens Für Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas: die Einladung bedarf der Genehmigung durch die Handelskammer von Bosnien und Herzegowina Die Einladung wird von der zuständigen juristischen Einheit überprüft (Aus Bosnien und Herzegowina stammende Staatsbürger, die ein Visum für Dänemark, Rumänien, Schweden oder die Slowakei beantragen, müssen die Einladung nicht überprüfen lassen). Schweden und Dänemark geben zu diesem Zweck ein vorgefertigtes Formular aus. Während Österreich eine elektronische Überprüfung der Einladung verlangt, sieht Polen eine notarielle Überprüfung vor. (2) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts: (d) Für Arbeitnehmer: Arbeitsbescheinigung, Formular M2 und Arbeitsbuch Für Unternehmer: Nachweis der Eintragung des Unternehmens (Formular M2 und Arbeitsbuch) Für Personen im Ruhestand: Nachweis über Rentenschecks Schriftliche Bescheinigung, dass das einladende oder das entsendende Unternehmen für sämtliche Kosten aufkommt. Für nicht aus Bosnien und Herzegowina stammende Staatsbürger: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina C. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS FÜR BESUCHSZWECKE VORZULEGEN SIND: (1) Nachweis der Reisevorbereitungen: Die einladende Person muss ihre Identität beweisen: z.b. Kopie des Personalausweises Das Einladungsschreiben muss von einer juristischen Einheit im Bestimmungsland überprüft werden (Deutschland verlangt diese Überprüfung nicht, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nachweisen kann, dass er/sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Österreich verlangt eine elektronische Überprüfung des Einladungsschreibens. Schweden und Dänemark verlangen keine Überprüfung des Einladungsschreibens; sie geben zu diesem Zweck ein vorgefertigtes Formular aus. Weitere Informationen zum Nachweis der Kostenübernahme sind der Webseite des Schengen-Bestimmungsstaats zu entnehmen. (2) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts: Für Arbeitnehmer: Arbeitsbescheinigung, Formular M2 und Arbeitsbuch DE 8 DE

9 (d) (e) Für Unternehmer: Nachweis der Eintragung des Unternehmens (Formular M2 und Arbeitsbuch) Für Personen im Ruhestand: Nachweis über Rentenschecks Für Studenten: Bescheinigung der Hochschule und Studienbuch Für Schüler: Bescheinigung der Schule Kontoauszüge, einschließlich Kontobewegungen der letzten drei Monate, für alle Personengruppen außer für die Schüler Nachweis der Reisevorbereitungen: z.b. ein Rückreiseticket (Flug/Zug/Bus) oder Kfz- Zulassungsbescheinigung (3) Für Minderjährige, die nicht in Begleitung beider Elternteile reisen: Eine Bescheinigung der Reiseerlaubnis beider Elternteile, die von einer juristischen Einheit (Einwohnermeldeamt oder Gericht) überprüft wird. (4) Für nicht aus Bosnien und Herzegowina stammende Staatsbürger: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina D. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZUM ZWECK EINER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG VORZULEGEN SIND: (1) Nachweis der Reisevorbereitungen: Ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung im Bestimmungsstaat, aus dem hervorgeht, dass sie die betreffende medizinische Behandlung durchführen kann und dass der Antragsteller dort aufgenommen wird Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bezahlung der ärztlichen Behandlung und zur Deckung damit zusammenhängender Unkosten (z.b. Aufenthalt in dem Land) oder Nachweis einer Vorauszahlung der Behandlung Bescheinigung der Notwendigkeit, in Begleitung zu reisen (2) Für nicht aus Bosnien und Herzegowina stammende Staatsbürger: Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina. DE 9 DE

10 ANHANG II Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Sri Lanka vorzulegenden Belege A. BELEGE, ANHAND DEREN DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS/DER ANTRAGSTELLERIN, DAS HOHEITSGEBIET DER SCHENGEN- STAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILT WERDEN KANN (1) Nachweis finanzieller Mittel (Privatkonto-Auszüge/Kontoauszüge von Familienangehörigen (Girokonto, Sparbücher) mit Saldenbestätigung der Bank) (2) Nachweis der beruflichen Stellung: Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Gehaltszettel der letzten drei Monate, Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Nachweis des Arbeitgebers über bezahlten/unbezahlten Urlaub Selbstständige: Gewerbeanmeldung, Firmen-Kontoauszüge der letzten drei Monate Schüler/Studenten: Schreiben der Schule/Hochschule, in dem die Urlaubsgenehmigung bestätigt wird (3) Nachweis über Immobilienbesitz oder den Wohnsitz (Gramasevaka letter, vom divisional secretary beglaubigt) (4) Nachweis über familiäre Beziehungen (Geburtsurkunde, Hochzeitsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Sterbeurkunde des Ehepartners usw.) (5) Für Minderjährige, die allein oder in Begleitung von nur einem Elternteil reisen: Reiseerlaubnis vom nicht mitreisenden Elternteil oder des Vormunds, Geburtsurkunde des Minderjährigen und Kopien der Reisepässe der Eltern oder District Court appointment decree. B. UNTERLAGEN ZUM NACHWEIS DES ZWECKS DER REISE: (1) Touristenvisum/Visum für einen Privatbesuch Wenn eine einladende Person den Aufenthalt des Antragstellers/der Antragstellerin im Schengen-Raum finanziert: eine von den Behörden im Bestimmungs- Schengenstaat validierte Verpflichtungserklärung zur generellen Kostenübernahme sowie zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft Österreich: Elektronische Verpflichtungserklärung: DEL-No. Belgien: engagement de prise en charge (annexe 3a), verbintenis tot tenlasteneming (bijlage 3bis) Schweiz: Verpflichtungserklärung/Déclaration de prise en charge/dichiarazione di garanzia Im Falle einer Einladung oder eines Kostenübernahme-Schreibens aus der Schweiz ist die Verpflichtungserklärung nur auf Verlangen der Botschaft vorzulegen. DE 10 DE

11 Deutschland: Verpflichtungserklärung Dänemark: VU1 oder VU2 Estland: Viisakutse Füüsilisest Isikust Kutsujale Spanien: Carta de invitación Frankreich: Attestation d accueil Ungarn: Meghívólevél Italien: Lettera d'invito Lettland: Ielūgums vīsas pieprasīšanai Niederlande: garantverklaring Norwegen: Garantiskjema for besøk / Guarantee Form for Visits Schweden: Anhang E und Auszug aus dem schwedischen Bevölkerungsregister (Personbevis) bezüglich der einladenden Person mit Kopie des Reisepasses/Personalausweises oder Aufenthaltsgenehmigung der einladenden Person, Nachweis der Erwerbstätigkeit mit Gehaltszetteln der letzten drei Monate und Bankauszügen der letzten drei Monate 13. Wenn eine Person den Antragsteller/die Antragstellerin einlädt, dessen/deren Aufenthalt aber nicht finanziert: Einladungsschreiben: Dänemark: VU1 oder VU2 Frankreich: Attestation d accueil Italien: Lettera d'invito Schweden: Anhang E und Personbevis der einladenden Person (d) Wenn keine Einladung vorliegt: Hotelreservierung (wenn das Visum gewährt wird, wird der Antragsteller/die Antragstellerin unter Umständen zur Vorlage eines Hotelgutscheins aufgefordert) / Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise. Nachweis familiärer Beziehungen zu der einladenden Person (Geburtsurkunde, Hochzeitsurkunde oder Familienbuch). (2) Visum für Geschäftsreisen Original-Einladungsschreiben eines in dem Schengen-Staat ansässigen Unternehmens oder einer Behörde zur Teilnahme an geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Kongressen oder Veranstaltungen mit Angabe von 13 Im Falle einer Einladung aus Deutschland, Österreich oder Ungarn werden keine Angaben zu der einladenden Person verlangt. DE 11 DE

12 Zweck und Dauer des Aufenthalts, einschließlich einer Kostenübernahme-Erklärung, wenn die Reise- und/oder Unterkunftskosten von dem Unternehmen/der Behörde übernommen werden. (d) (e) andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen; Schreiben des Unternehmens/Arbeitgebers in Sri-Lanka mit Angaben zu Zweck und Dauer des Aufenthalts und der Kostenübernahme Unterlagen, aus denen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens/Arbeitgebers in Sri- Lanka hervorgeht: Eintragung des Unternehmens Formular 48 (Companies Act) Bankauszüge des Unternehmens der letzten drei Monate (f) Nachweis über eine Unterkunft oder über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Unterkunft (3) Visum zu Studien- oder Ausbildungszwecken /Visum zur Teilnahme an politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, religiösen o.ä. Veranstaltungen Einladungsschreiben, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, unter Angabe des Namens der einladenden Organisation/Einrichtung und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht. Nachweis über eine Unterkunft oder über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Unterkunft (4) Visum zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung: Es sind folgende zusätzliche Belege vorzulegen: Arztbericht des von der Botschaft bestimmten Arztes, aus dem die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hervorgeht, die in Sri Lanka/auf den Malediven nicht durchgeführt werden kann. Nachweis eines verfügbaren Behandlungsplatzes, eines Behandlungstermins, der voraussichtlichen Dauer des erforderlichen Aufenthalts und der geschätzten Kosten der ärztlichen Behandlung durch eine medizinische Einrichtung oder ein Krankenhaus im Schengen-Staat. Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bezahlung der Behandlung, des Aufenthalts und der Rückkehr oder Nachweis einer Vorauszahlung oder eines Kostenübernahme-Schreibens DE 12 DE

13 ANHANG III Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege A. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN VORZULEGEN SIND: (1) Nachweise über Flug- oder Reisebuchungen oder andere Beförderungsnachweise (2) Nachweise über Hotelbuchungen oder Reiseplan (3) Nachweis über ausreichende Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts zum Beispiel: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten drei Monate sowie Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Gehaltszettel der letzten drei Monate o.ä.) (4) Die einzelnen Personengruppen müssen die nachstehenden Belege vorlegen: Für Arbeitnehmer: Schreiben des Arbeitgebers und/oder Urlaubsgenehmigung SGK (Sozialversicherungsnachweis) und SGK hizmet dökümü Für Landwirte: Urkunde der Landwirtschaftskammer Für Angestellte/Eigentümer eines Privatunternehmens Nachweis des Eintrags ins Handelsregister (Handelskammer) und Kopie der Veröffentlichung im Bulletin des Handelsregisters Nachweis der Steuerzahlung (d) Für Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente (entweder Bankauszüge oder Rentenheft) (e) Für Studenten: Studienbescheinigung (Öğrenci Belgesi) (f) Für Minderjährige (unter 18 Jahren), die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils und/oder eines Vormunds reisen: Notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis von beiden Eltern (dies gilt nicht, wenn der begleitende Elternteil alleinerziehend ist oder das alleinige Sorgerecht hat) DE 13 DE

14 B. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS FÜR DIE ZWECKE EINES BESUCHS VON FAMILIE/FREUNDEN VORZULEGEN SIND: (1) Flug- oder Reisebuchungen oder andere Beförderungsnachweise (2) Nachweis über ausreichende Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts zum Beispiel: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten drei Monate sowie Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Gehaltszettel der letzten drei Monate o.ä.) (3) Nachweis familiärer Beziehungen (Tam Tekmil Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi) (4) Die einzelnen Personengruppen müssen die nachstehenden Belege vorlegen: Für Arbeitnehmer:: Schreiben des Arbeitgebers und/oder Urlaubsgenehmigung SGK (Sozialversicherungsnachweis) und SGK hizmet dökümü Für Landwirte: Urkunde der Landwirtschaftskammer Für Angestellte/Eigentümer eines Privatunternehmens Nachweis des Eintrags ins Handelsregister der Handelskammer und Kopie der Veröffentlichung im Bulletin des Handelsregisters Nachweis der Steuerzahlung (d) Für Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente (entweder Bankauszüge oder Rentenheft) (e) Für Studenten: Studienbescheinigung (Öğrenci Belgesi) (f) Für Minderjährige (unter 18 Jahren), die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils und/oder eines Vormunds reisen): Notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis von beiden Eltern (dies gilt nicht, wenn der begleitende Elternteil alleinerziehend ist oder das alleinige Sorgerecht hat) (5) Nachweis der generellen Kostenübernahme und/oder der Übernahme der Kosten für eine Unterkunft DE 14 DE

15 Einladungsschreiben und/oder eine in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Garantieerklärung (Hinweis: Weitere Informationen und Links zu herunterladbaren Formularen sind den Webseiten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten zu entnehmen) C. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZU GESCHÄFTLICHEN ZWECKEN VORZULEGEN SIND: (1) Nachweis über Flug- oder Reisebuchungen oder andere Beförderungsnachweise (2) Nachweis über ausreichende Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts zum Beispiel: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten drei Monate sowie Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Gehaltszettel der letzten drei Monate o.ä.) (3) Zur Teilnahme an einer Messe/Ausstellung: Eintrittskarte(n) oder Teilnahmeunterlagen (4) Die einzelnen Personengruppen müssen die nachstehenden Belege vorlegen: Für Arbeitnehmer: Schreiben des Arbeitgebers und/oder Urlaubsgenehmigung SGK (Sozialversicherungsnachweis) + SGK "hizmet dökümü" Für Landwirte: Urkunde der Landwirtschaftskammer Für Angestellte/Eigentümer eines Privatunternehmens Nachweis des Eintrags ins Handelsregister der Handelskammer und Kopie der Veröffentlichung im Bulletin des Handelsregisters Nachweis der Steuerzahlung (d) Nachweis der generellen Kostenübernahme und/oder der Übernahme der Kosten für eine Unterkunft Einladungsschreiben und/oder eine in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Garantieerklärung (siehe herunterladbare Formulare auf den Webseiten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten) D LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS FÜR LKW-FAHRER FÜR FAHRTEN IN DEN SCHENGEN-RAUM UND INNERHALB DES SCHENGEN-RAUMS VORZULEGEN SIND: (1) Garantieerklärung der Spedition und von UND (International Transporters Association of Turkey), wenn die Spedition Mitglied von UND ist DE 15 DE

16 (2) Fahrerliste der Spedition (3) SGK (Sozialversicherungsnachweis) und SGK hizmet dökümü sowie Nachweise über Zahlungen der Sozialversicherung für den Fahrer (4) Eintragung der Spedition bei der Handelskammer (5) C2-Befähigungsnachweis (Ausfuhrgenehmigung) (6) Nationaler und internationaler LKW-Führerschein (7) Einladungsschreiben oder Bescheinigung einer Geschäftspartnerschaft von einer Spedition in der EU E. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZUR TEILNAHME AN KULTURELLEN ODER SPORTLICHEN VERANSTALTUNGEN ODER KONGRESSEN VORZULEGEN SIND: (1) Nachweise über Flug- oder Reisebuchungen oder andere Beförderungsnachweise (2) Nachweis über eine Unterkunft: (3) Nachweis über ausreichende Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts zum Beispiel: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten drei Monate sowie Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Gehaltszettel der letzten drei Monate o.ä.) (4) Je nach Zweck des Besuchs sind folgende Belege vorzulegen: Für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Kongressen: Einladungsschreiben des Organisators der Veranstaltung oder der mit dem Anbieter der kulturellen Dienstleistung geschlossene Vertrag oder Einladung zur Teilnahme an einer kreativen Arbeit Für die Teilnahme an Sportveranstaltungen: Einladungsschreiben des Sportclubs oder des Sportverbands oder Beglaubigung der Teilnahme an der Sportveranstaltung Bescheinigung des entsendenden Sportclubs oder Sportverbands (5) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss folgende Unterlagen zu seiner/ihrer persönlichen Situation vorlegen: Für Arbeitnehmer:: Schreiben des Arbeitgebers und/oder Urlaubsgenehmigung SGK (Sozialversicherungsnachweis) und SGK hizmet dökümü DE 16 DE

17 Für Landwirte: Urkunde der Landwirtschaftskammer Für Angestellte/Eigentümer eines Privatunternehmens Nachweis des Eintrags ins Handelsregister der Handelskammer und Kopie der Veröffentlichung im Bulletin des Handelsregisters Nachweis der Steuerzahlung (d) Für Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente (entweder Bankauszüge oder Rentenheft) (e) Für Studenten: Studienbescheinigung (Öğrenci Belgesi) (f) Für Minderjährige (unter 18 Jahren), die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils und/oder eines Vormunds reisen: Notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis von beiden Eltern (dies gilt nicht, wenn der begleitende Elternteil alleinerziehend ist oder das alleinige Sorgerecht hat) F. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS FÜR DEN AUFENTHALT ZU STUDIENZWECKEN, ZUR TEILNAHME AN EU-AUSBILDUNGS-, -FORTBILDUNGS- ODER -FORSCHUNGSPROGRAMMEN VORZULEGEN SIND: (6) Nachweise über Flug- oder Reisebuchungen oder andere Beförderungsnachweise (7) Nachweis über ausreichende Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts zum Beispiel: Kontoauszüge über die Bewegungen der letzten drei Monate sowie Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Gehaltszettel der letzten drei Monate o.ä.) (8) Nachweis über eine Unterkunft für die Dauer des geplanten Aufenthalts (9) Abhängig vom Zweck des Besuchs sind die folgenden Belege vorzulegen: Für den Aufenthalt zu Studienzwecken: Einladungsschreiben und/oder eine in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Garantieerklärung (weitere Informationen und Links zu herunterladbaren Formularen sind den Webseiten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten zu entnehmen) DE 17 DE

18 Für die Teilnahme an EU-Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Forschungsprogrammen: Original-Einladungsschreiben der Hochschule oder des Forschungszentrums Schreiben der Turkish National Agency (Zentrum für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Jugendprogramme der EU) oder von TÜBITAK, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller/die Antragstellerin im Rahmen eines EU- Programms gefördert wird (10) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss folgende Unterlagen zu seiner/ihrer persönlichen Situation vorlegen: Für Lehrer oder Hochschullehrer: Schreiben des Arbeitgebers und/oder Urlaubsgenehmigung Sozialversicherungsnachweis Für Studenten: Studienbescheinigung (Öğrenci Belgesi) Für Minderjährige (unter 18 Jahren), die allein oder in Begleitung nur eines Elternteils und/oder eines Vormunds reisen: Notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis von beiden Eltern (dies gilt nicht, wenn der begleitende Elternteil alleinerziehend ist oder das alleinige Sorgerecht hat) DE 18 DE

ANHANG III Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege A. LISTE DER BELEGE, DIE

ANHANG III Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege A. LISTE DER BELEGE, DIE ANHANG III Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) vorzulegenden Belege A. LISTE DER BELEGE, DIE ZUR BEANTRAGUNG EINES SCHENGEN- VISUMS ZU TOURISTISCHEN

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