DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 5927 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6141 final hinsichtlich der Liste der von Antragstellern bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in Algerien einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der englische, der griechische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DE DE
2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6141 final hinsichtlich der Liste der von Antragstellern bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in Algerien einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der englische, der griechische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. (2) Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehen, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) In Algerien haben die für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zuständigen Stellen bestätigt, dass die Liste der vorzulegenden Belege vereinheitlicht werden muss; entsprechend wurde eine Liste erstellt, die im Durchführungsbeschluss der Kommission C(2014)6141 final 2 enthalten ist. (4) Im Falle von Antragstellern, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollte es möglich sein, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Vorlage eines oder mehrerer der aufgeführten Belege abzusehen. Außerdem sollte das Konsulat in begründeten Fällen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 im Verlauf der Prüfung eines Antrags zusätzliche Unterlagen anfordern können. 1 ABl. L 243 vom , S Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. September 2014 über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Algerien, Costa Rica, Mosambik und Usbekistan einzureichenden Belege DE 2 DE
3 (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in nationales Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 3 keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Irland weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem 3 Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom , S. 43). 4 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom , S. 20). 5 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom , S. 31). 6 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom , S. 1). DE 3 DE
4 Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 7 genannten Bereich gehören. (11) Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Anhang I des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6141 final erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. 7 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom , S. 19). DE 4 DE
5 Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Dimitris AVRAMOPOULOS Mitglied der Kommission DE 5 DE
6 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 5927 final ANNEX 1 ANHANG zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014 )6141 final hinsichtlich der Liste der von Antragstellern bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in Algerien einzureichenden Belege DE DE
7 ANHANG I Liste der von Visumantragstellern in Algerien einzureichenden Belege 1) Nachweis des Reisezwecks: (a) Geschäftsreise - Einladungsschreiben eines Unternehmens im Hauptbestimmungs-Mitgliedstaat mit Angabe des Besuchsgrunds und des Datums (der Daten) des Besuchs sowie Belege für die Geschäftsbeziehung (Verträge, Rechnungen, Korrespondenz, Einfuhrnachweis usw.) (b) Regierungsbeamte - Verbalnote oder Dienstreiseauftrag mit folgenden Angaben: Vorname(n) und Nachname(n) des Dienstreisenden, amtliche Dienstbezeichnung, Reisezweck, Datum der dienstlichen Verwendung, Verpflichtung der entsendenden Stelle zur Übernahme der Reisekosten des Dienstreisenden (c) Familien-/Privatbesuch - Ggf. Einladung der Gastfamilie (einige Mitgliedstaaten verlangen eventuell die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben) - Bei Familienbesuchen: Nachweis familiärer Bindungen (z. B. fiche familiale d état civil (Familienstandsnachweis)) (d) Tourismus - Hotelbuchung oder - Mietnachweis oder Nachweis von Immobilieneigentum im Bestimmungsland. (e) Reise zu Kultur-, Sport-, Bildungs-, Forschungs- und Fortbildungszwecken: Amtliches Dokument oder Einladungsschreiben des Veranstalters der Kultur-, Sport-, Bildungs-, Forschungs- oder Fortbildungsveranstaltung im Bestimmungsmitgliedstaat mit Angabe des/der Vornamen(s) und Nachnamen(s) der eingeladenen Person(en), des Zwecks der Reise, der Aufenthaltsdauer und Informationen über die Finanzierung des Aufenthalts. Verbalnote oder offizielles Schreiben der algerischen Kultur-, Sport-, Bildungs-, Forschungs- und Fortbildungsministeriums oder der betreffenden Stelle mit folgenden Angaben: Vorname(n) und Nachname(n) des Besuchers/der Besucher, sein/ihr Status, Zweck der Reise, Aufenthaltsdauer, Informationen über die Finanzierung des Aufenthalts. 2
8 2) Nachweis einer Unterkunft für die Zeit des Besuchs (der Besuche): - Unterkunftsbestätigung durch das Gastunternehmen oder - Hotelbuchung oder - Bestätigung einer privaten Unterkunft, aus der hervorgeht, dass die Kosten vom Gastgeber getragen werden, oder - Mietnachweis oder Nachweis von Immobilieneigentum oder - Nachweis ausreichender Mittel zur Bezahlung einer Unterkunft. 3) Nachweis von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Besuchs (der Besuche) im Schengen-Raum: - Bestätigung der Kostenübernahme durch die einladende/entsendende Organisation (einige Mitgliedstaaten verlangen hierfür die Verwendung eines bestimmten nationalen Formulars) oder - Bestätigung der Kostenübernahme durch eine Privatperson (und Nachweis von Mitteln des Gastgebers oder Verpflichtungsgebers) (einige Mitgliedstaaten verlangen hierfür die Verwendung eines bestimmten nationalen Formulars) oder - Kontoauszüge einer Bank in Algerien für die letzten drei Monate oder - sonstiger Nachweis finanzieller Mittel für die Zeit des Besuchs (internationale Kreditkarte, Reiseschecks usw.). 4) Nachweis sozioökonomischer Stabilität (anhand dessen beurteilt werden kann, ob der Antragsteller die Absicht hat, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen): - Regierungsbeamte: Ernennungsurkunde oder Anstellungsbescheinigung und letzte Gehaltsabrechnung - Angestellte: Beschäftigungsbescheinigung oder letzter Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Bescheinigung über die CNAS- Mitgliedschaft (nationales Sozialversicherungssystem) oder bei Nichtvorhandensein dieser Bescheinigung erläuterndes Schreiben des Arbeitgebers - Unternehmer: Nachweis der Eintragung ins Handelsregister, Bescheinigung über die CASNOS-Mitgliedschaft (nationales Sozialversicherungssystem für Selbstständige), C20-Formular, dem der Umsatz und die Bilanz zu entnehmen sind, sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate - Landwirte: Nachweis des Landwirtstatus, Landwirtkarte und letzte Jahreseinkommenserklärung - Rentner und Pensionäre: Nachweis des Bezugs einer Rente oder Pension - Schüler/Studenten oder Minderjährige: Nachweis des sozialen oder Beschäftigungsstatus der Eltern und ggf. Schulbescheinigung oder Studentenausweis - Erwerbslose: Nachweis eines adäquaten sozioökonomischen Status (z. B.: Heiratsurkunde, Familienstammbuch, Belege für Immobilieneigentum). 5) Nicht-algerische Staatsangehörige: Algerische Aufenthaltskarte, die noch mindestens drei Monate nach Ablauf des beantragten Visums gültig ist. Wenn die Karte abgelaufen ist (oder demnächst 3
9 abläuft), muss der Antragsteller außerdem in einem Schreiben bestätigen, dass er eine neue Aufenthaltskarte beantragt hat, die noch nicht ausgestellt wurde. 6) Minderjährige: Einwilligung eines Elternteils oder des Vormunds nur erforderlich, wenn der/die Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil reist. Ausnahmen sollten gestattet werden, wenn der Elternteil, mit dem der/die Minderjährige reist, das alleinige Sorgerecht besitzt. 7) Von bestimmten Amtsinhabern oder Angehörigen bestimmter Berufsgruppen einzureichende Belege: Mitglieder der Regierung, des Parlaments oder des Verfassungsrats: Verbalnote, Ernennungsbescheinigung oder sonstiges amtliches Dokument Personal der EU-Delegation oder einer Botschaft, eines Konsulats oder eines offiziellen Gremiums eines EU-Mitgliedstaats: Ernennungsbescheinigung der EU- Delegation, der Botschaft oder des Konsulats Notare: Ernennungsdekret Angehörige sonstiger in einem Berufsverband organisierter Berufe (Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten und ihre Familienangehörigen): Bescheinigung des Berufsverbands; Richter: Ernennungsbescheinigung des Justizministeriums Hochrangige Beamte (algerische Staatsbedienstete in einem Gremium der Gruppe A (im Sinne des Artikels 8 der algerischen Vorschriften für den öffentlichen Dienst) und in ein hochrangiges Amt im Sinne des Artikels 15 derselben Vorschriften ernanntes Personal: Anstellungsbescheinigung des entsprechenden Gremiums Akademisches Personal (wissenschaftliche Mitarbeiter, Dozenten, leitende Dozenten, Direktoren, Fakultätsdekane, Hochschulrektoren): Ernennungsbescheinigung der Hochschuleinrichtung Offiziere der algerischen Armee: Ernennungsbescheinigung des Ministeriums für Landesverteidigung (DREC) Journalisten: Beschäftigungsbescheinigung des Verlags oder der Sendeanstalt Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder (einschließlich Minderjährige) der oben aufgeführten Personen: Fiche familiale d état civil (Familienstandsnachweis) zum Nachweis familiärer Bindungen 4
ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
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