Erasmus+ Learning Agreement Ausfüllhilfe

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1 Erasmus+ Learning Agreement Ausfüllhilfe Anlage B - Learning Agreement before studies Seite 1 Akademisches Jahr = Wintersemester + Sommersemester. Bsp: Ak. Jahr 2017/18 = Wintersemester 2017/18 + Sommersemester Das Sommersemester 2018 gehört zum also zum ak. Jahr 2017/18! Bitte geben Sie hier Ihre persönlichen Daten an. Study Cycle: Bachelor oder Master Semester: Derzeitiges Semester Bitte keine Hotmail, Live oder andere Microsoft basierte adresse verwenden. Verwenden Sie vorzugsweise Ihre hm.edu- adresse. Hier wählen Sie Ihre aktuelle Fakultät aus sowie die Ansprechperson bei International Office. Wer bei International Office für Ihre Fakultät zuständig ist, finden Sie hier: tional/kontakt_6/ansprechpartnerinnen_1.de.html Geben Sie hier die Daten der Partnerhochschule an. Füllen Sie immer den Namen der Partnerhochschule aus. Sollten die Ansprechpersonen etc. bei Bewerbung noch nicht bekannt sein, kann dies auch nachträglich eingetragen werden, z.b. wenn Sie Ihre Unterlagen nach der Nominierung an die Partnerhochschule senden. Faculty: Fakultät Department: Lehrstuhl (falls bekannt) Erasmus code: Jede Hochschule hat ihren eigenen Erasmus Code, bestehend aus dem Länderkürzel, der Stadt und einer Zahl.

2 Seite 2 Bitte tragen Sie hier das genaue Anfangs- und Enddatum des Auslandssemesters ein. Start- bzw. Enddatum richten sich nach dem ersten bzw. letzten Tag, an dem Sie an der Partnerhochschule anwesend sein müssen (z.b. Beginn Orientation Days; Ende der Prüfungszeit). Sollten die Daten nicht bekannt sein, lassen Sie diese leer und bitten Sie die Partnerhochschule, sobald Sie die Unterlagen dort hin senden, die Daten einzutragen. Hier fügen Sie die Kurse ein, welche Sie an der Partnerhochschule belegen wollen. Falls es keine Kursnummern (component code) gibt, lassen Sie das Feld leer. Tragen Sie außerdem die Gesamtzahl der ECTS ein. Beachten Sie, dass Sie mind. 15 ECTS absolvieren müssen. Tragen Sie hier als Sprache die Hauptunterrichtssprache an der Partnerhochschule ein.

3 Seite 3 Tragen Sie hier die Kurse aus dem Ausland ein und gegenüber die Kurse an der HM, welche nach erfolgreichem Bestehen ersetzt werden sollen. Weitere Informationen zur Anrechnung auf der folgenden Seite. Hier muss der/die Vorsitzende/r der Prüfungskommission oder eine andere Person, welche in Ihrer Fakultät für die Anrechnung der Kurse zuständig ist, unterschreiben. Mit der Absprache und Unterschrift vor dem Auslandssemester haben Sie die Sicherheit, dass Ihnen die Kurse aus dem Auslandssemester angerechnet werden. Ebenfalls trägt der/die Vorsitzende ein, ob eine Anrechnung mit oder ohne Noten oder teils/teils erfolgt. Bei teils/teils sind die Kurse ohne Notenanrechnung gesondert zu kennzeichnen. Die Kontaktdaten des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission Ihres Studienganges finden Sie auf der Website Ihrer Fakultät.! Sollten noch nicht alle zu wählenden oder zu ersetzenden Fächer bei Bewerbungsschluss bekannt sein oder noch keine Unterschrift vom Vorsitzenden der Prüfungskommission einholbar sein, können Sie die Anlage B auch bis zum (bei Aufenthalt im Wintersemester) und (bei Aufenthalt im Sommersemester) mit allen Unterschriften nachreichen. Eine vorläufige Kopie mit der Unterschrift des Studierenden muss mit der Bewerbung bis zu den Bewerbungsfristen im IO abgegeben werden.

4 Zu Seite 3 Anrechnung Es ist keine 1:1 Anrechnung vorgeschrieben. Die Anrechnung erfolgt nach Vorgaben der Fakultät. Es können Anmerkungen hinzugefügt werden. Fallbeispiele (Es handelt sich um fiktive Beispiele) A) Ein Kurs wird durch einen anderen Kurs ersetzt. Accounting 1 Sustainable Energy Systems WPF 1 Finnish for beginners AW-Fach Rechnungswesen 1 B) Ein Kurs wird durch mehrere Kurse ersetzt bzw. ersetzt mehrere oder es gibt ein Mobilitätssemester. Project 1 Project 2 Project 3 Spanish Intermediate Projekt 1 Freiwilliges Fach Autumn 10 ECTS Project 1 WPF 1 WPF 2 Autumn Autumn 4 ECTS 4 ECTS C) Falls kein Kurs angerechnet werden sollte, bitte Tabelle freilassen. Eine freiwillige Anrechnung sollte trotzdem erfolgen.

5 Seite 4 Hier sind die Kontaktdaten des Auslandsbeauftragten (Departmental Coordinator) einzutragen. Der Auslandsbeauftragte muss im zweiten Unterschriftsfeld unterschreiben. Hier sind die Kontaktdaten der zuständigen Person an der Partnerhochschule einzutragen. Falls diese zum Zeitpunkt der Bewerbung unbekannt sind, kann dies auch nachträglich eingetragen werden, z.b. wenn Sie Ihre Unterlagen nach der Nominierung an die Partnerhochschule senden. Die Partnerhochschule muss im dritten Unterschriftsfeld unterschreiben. Die Einholung der Unterschrift der Partnerhochschule erfolgt erst nach erfolgreicher Bewerbung und Nominierung an der Partnerhochschule, aber spätestens bis zum (bei Aufenthalt im Wintersemester) oder (bei Aufenthalt im Sommersemester).

6 Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen Leistungen, die Sie im ERASMUS+ Semester an einer Partnerhochschule erbringen, können sofern hinsichtlich der erwobenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, angerechnet werden. Dies bedeutet, dass die ausländischen Kurse Kurse der Hochschule München ersetzen und Sie müssen diese Kurse nicht mehr an der Hochschule München nachholen. Es gilt 4 der Rahmenprüfungsordnung für Bayerische Fachhochschulen (RaPO) 4 Anrechnung (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Aufnahme von postgradualen Studien an einer Hochschule auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erwobenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) [...] (3) Wird die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen; die Hochschulleitung gibt der Prüfungskommission eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. (4) [...] Sollte Ihnen die Anrechnung verwehrt werden, finden Sie folgend weitere wichtige Informationen: Rechte und Pflichten Studierender bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen Rechtshintergrund: Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, die sogenannte Lissabon-Konvention (im Jahr 2007 in Deutschland ratifiziert und in Bundesrecht überführt), ist der Maßstab für die Anerkennung von Studienund Prüfungsleistungen. Die Lissabon-Konvention besagt, dass alle Studienzeiten, die in einem anderen Vertragsstaat absolviert wurden, durch jede Vertragspartei akzeptiert werden, sofern kein wesentlicher Unterschied zwischen den erbrachten Leistungen und der anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistung besteht. Für die Entscheidung, ob es wesentliche

7 Unterschiede gibt, werden folgende Kriterien herangezogen: Lernergebnisse, Niveaustufe, Qualität, ECTS, Profil des Studiengangs. Hochschulen sind verpflichtet: zu begründen, warum eine Leistung nicht anerkannt werden kann Anerkennungsentscheidungen in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen Studierende sind verpflichtet: ausreichende Informationen über eine Anerkennungsentscheidung bereitzustellen eine Lernvereinbarung (Learning Agreement) über die geplanten Studienleistungen mit der Heimathochschule und der Gasteinrichtung abzuschließen die erbrachte Qualifikation durch Nachweise zu belegen Studierende haben das Recht: gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Die Lissabon- Konvention besagt: Wird eine Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen. NB: Erasmus-Studierenden steht die vollständige Anerkennung aller Studienleistungen zu, die im Learning Agreement vereinbart wurden. Weitere Informationen:

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