STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN MONTAG, 1. AUGUST Seite Seite Seite Hessische aatskanzlei Hessischer Verdienstorden am Bande/ aatliche Anerkennung von Rettungstaten Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Klinik für forensische Psychiatrie Bad Emstal in der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH 1025 Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern in Bad WildungenAltwildungen, Gemarkung Altwildungen, durch die Firma MR Bioenergie Edertal GmbH & Co KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG 1026 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Durchführung des Hessischen Beihilferechts Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und raucherschutz Richtlinie Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Hessisches Sozialministerium Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik Lahnhöhe bei der Vitos -Marburg gemeinnützige GmbH Die Regierungspräsidien DARMSTADT Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz GieSSen Neufassung der iftungsverfassung der iftung für angewandte Forschung, Innovation und Transfer der Technischen Hochschule Mittelhessen mit Sitz in Vorhaben der Renertec GmbH, Neumühlstraße 24 in Brachttal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Hessisches Landesamt für raßen- und Verkehrswesen Sanierung der UF Ulmbach an der L 3195 in einau in der Gemarkung Marborn; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG K 917 Ersatzneubau UF reitbergerbach in Brachttal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Hessischer Verwaltungsschulverband Neue Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger ellenausschreibungen

2 Seite 1010 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August HESSISCHE STAATSKANZLEI 587 Hessischer Verdienstorden am Bande/aatliche Anerkennung von Rettungstaten Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 19. Februar an Herrn Prof. Dr. h.c. Johannes S c h r e i t e r, Langen, verliehen. Für die am 6. Dezember 2010 unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile bzw. Gefahren geleistete Hilfe und den Einsatz für die Werte der Hessischen Verfassung habe ich Herrn Bernd L e s e m a n n, Homberg (Efze), und Herrn Sven S c h e l l e r, Homberg (Efze), mit Urkunde vom 19. Februar die Hessische Medaille für Zivilcourage verliehen. Für die am 20. November 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Bernd-Helmut B e r g e n e r, Battenberg (Eder), mit Urkunde vom 19. Februar eine öffentliche Belobigung ausgesprochen. Wiesbaden, 15. Juli Der Hessische Ministerpräsident Anz. 31/ S HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 588 Durchführung des Hessischen Beihilferechts Zur Durchführung des hessischen Beihilferechts ergehen folgende Hinweise: Organisations- und Flugkostenpauschale bei Organtransplantationen Ab 1. Januar beträgt die beihilfefähige Pauschale 8765 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Sie beträgt zusätzlich 6731 Euro bei extrarenalen Organen (zurzeit Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Wiesbaden, 14. Juli Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 P 1820 A 238 Anz. 31/ S. 1010

3 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Seite 1011 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 589 Richtlinie Hessisches Förderungs- und Entwicklungs programm Wein auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein sowie der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 479/2008 Inhalt: Teil I Vorbemerkungen (1) Grundlagen (2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein Teil II Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung (2) Gegenstand der Förderung (3) Antragsberechtigte (4) svoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der en (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil III Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung (2) Gegenstand der Förderung 1. esserung der Bewirtschaftungstechnik 2. Sortenumstellung 3. Umstellung von eillagenflächen auf Querterrassierung 4. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern 5. esserung der Bewirtschaftungstechnik von Rebflächen in eillagen 6. Installation von Bewässerungsanlagen 7. Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden (3) Antragsberechtigte (4) svoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der en (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil IV Investitionen gemäß Art. 15 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung (2) Gegenstand der Förderung Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen) (3) Antragsberechtigte (4) svoraussetzungen (5) Art, Umfang und Höhe der en (6) Förderausschluss (7) Auszahlung Teil V Allgemeine Bestimmungen (1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung (2) Zuständige Bewilligungsbehörde (3) Abstimmung der Prioritäten (4) Antragstellung (5) Auszahlung (6) Kontrollen und Sanktionen (7) Rechtsgrundlagen (8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen (9) Inkrafttreten Anlage: Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Teil I Vorbemerkungen (1) Grundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Nationales ützungsprogramm für Wein einzurichten. Mit dieser Richtlinie werden auf Grundlage des Artikels 7 der VO (EG) Nr. 479/2008 Regelungen zur Umsetzung in Hessen getroffen. In Hessen werden die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 10, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 11 sowie Investitionen gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 479/2008 gefördert. Die Beihilfen, die aus dieser Richtlinie resultieren, werden gewährt nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der ützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit den jeweils gültigen Durchführungsverordnungen, dem Weingesetz, und nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und raucherschutz ist bestrebt, durch die Förderung leistungsfähiger Betriebs- und Vermarktungsstrukturen und umweltschonender Anbau- und Behandlungsverfahren in Weinbau und Kellerwirtschaft wirksame Anstöße zu einer esserung der Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft zu geben. Darüber hinaus stellt die Erhaltung der seit Jahrhunderten durch Weinbau geprägten Kulturlandschaften und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der regionalspezifischen Anforderungen ein wichtiges Ziel dar. Mit diesem Programm sollen die Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und Qualitätssteigerung verbessert werden. Die Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen in den Bereichen Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen, Investitionen in Kellerwirtschaft und Vermarktung, sowie Absatzförderung auf Drittlandsmärkten haben entscheidenden Einfluss auf die esserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft. Diese esserung wird erreicht durch eine gezielte Umstellung auf marktgängige Rebsorten insbesondere durch die ärkung der Profilierung der hessischen Weinanbaugebiete als Riesling- und Burgunderanbaugebiete. Darüber hinaus stellen der Ausbau der Vermarktung von Flaschenwein sowie die Ausweitung der Exportaktivitäten und die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten auf Drittlandsmärkten wichtige Ziele dieses Programms dar. Nachfolgend sind die für die beiden hessischen Anbaugebiete Rheingau und Hessische geltenden Förderungsbedingungen dargestellt. Teil II Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung Durch die Maßnahmen soll die Wettbewerbssituation für Weine aus den hessischen Anbaugebieten auf bestehenden Drittlandsmärkten verbessert und die Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern gefördert werden durch

4 Seite 1012 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August die Durchführung eigener Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für hessische Weine auf Drittlandsmärkten die Beteiligung an Gruppen- oder Gemeinschaftsaktionen zur Förderung des Absatzes hessischer Weine auf Drittlandsmärkten. Eine Förderung dieser Maßnahmen orientiert sich an solchen Drittlandsmärkten, in denen eine vorhandene oder potenzielle Nachfrage besteht. Die wichtigsten Drittlandsmärkte sind zurzeit Japan, USA und Kanada sowie China, Russland, Schweiz, Norwegen und Korea. Für andere Drittlandsmärkte ist das Potential in geeigneter Form nachzuweisen. Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit der zentralen Absatzförderung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung siehe Nr. (6). (2) Gegenstand der Förderung Folgende Maßnahmen können unter Beachtung der EU-Vorschriften, des 44 LHO und der einschlägigen Vergabevorschriften gefördert werden: Aufwendungen für a) Markt- und Potenzialstudien b) Öffentlichkeitsarbeit und Imagekampagnen c) Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen d) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Messeständen e) udien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen f) Schulungen für Vertriebspersonal, Journalisten und Fachpublikum etc. aus Drittlandsmärkten vor Ort oder in Hessen und/ oder Informationsreisen dieser Personengruppen nach Hessen. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Einzelbetriebe, Zusammenschlüsse von Betrieben und Organisationen der Weinwirtschaft oder vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in Hessen. (4) svoraussetzungen Die Antragsstellung ist grundsätzlich ganzjährig unter Verwendung des amtlichen Vordruckes bei der Bewilligungsbehörde möglich. Die geplante Maßnahme ist durch eine Beschreibung, welche dem Antrag beizufügen ist, zu dokumentieren. Dabei soll die Maßnahme insbesondere hinsichtlich der Ziele sowie der Kosten- und Finanzierungsplanungen beschrieben und bewertet werden. Es ist eine Erklärung vorzulegen, dass keine bzw. gegebenenfalls welche weiteren santräge (Antragshöhe, sgeber) gestellt wurden. (5) Art, Umfang und Höhe der en Die wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, die mindestens Euro je Antrag betragen müssen, und ist bei Einzelbetrieben und deren Zusammenschlüssen grundsätzlich auf Euro und bei Organisationen der Weinwirtschaft sowie vergleichbaren Einrichtungen auf Euro je Antragsteller und Jahr begrenzt. Die tatsächlich nachgewiesenen Reise- und Unterbringungskosten werden bei Maßnahmen nach Nr. 2 a bis e bis zu einem Betrag von max Euro je Antrag bezuschusst. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 f, können Reise- und Unterbringungskosten für Schulungsteilnehmer und externes Schulungspersonal bis zu einer Höhe von max Euro je Teilnehmer, für firmeneigenes Schulungspersonal bis zu einer Höhe von max Euro je Antrag bezuschusst werden. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind Leistungen, die durch eigenes Personal des Antragstellers oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden, Bewirtungskosten, Finanzierungskosten, Versicherungsprämien, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer, Skonto, Abschreibungen auf Investitionen, Unbare Eigenleistungen. Fördermittel können im Rahmen des Nationalen ützungsprogramms auch für bundeseinheitlich zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)1 geförderte Informationsund Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verord1Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, Bonn, nung (EG) Nr. 479/2008 beantragt werden. sempfänger, die für eine spezifische Maßnahme in einem Drittland bereits eine Förderung im Rahmen der angebotenen Fördermaßnahme von der BLE oder von einer anderen Seite erhalten, sind für diese spezifische Maßnahmen gemäß Teil II dieser Richtlinie ausgeschlossen. (7) Auszahlung Die Auszahlung der erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme auf Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Die Rechnungen und Zahlungsbelege sind im Original vorzulegen, gegebenenfalls unter Ergänzung von beglaubigten Übersetzungen. Gewährte Rabatte und/oder Skonti sind in Abzug zu bringen. Dem Antrag auf Auszahlung der ist eine Dokumentation über die durchgeführte Maßnahme beizulegen. Teil III Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in indung mit dem geänderten raucherverhalten sowie der Entwicklung neuer, fortschrittlicher und kostengünstiger Bewirtschaftungstechniken erfordert die weitere Anpassung der Rebflächen an die geänderten Marktgegebenheiten. Ziel der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinerzeuger zu verbessern. (2) Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieses Programms werden en für die Umstellung auf marktgerechte Rebsorten sowie für die Umstrukturierung der Rebflächen gewährt, die eine rationellere Bewirtschaftung erlauben. Im Einzelnen werden die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen gefördert, wobei die Höhe der Fördersätze je nach Maßnahme und Hangneigung der Rebflächen gestaffelt ist (siehe Anlage). 1. esserung der Bewirtschaftungstechnik Änderung der Zeilenbreite auf mindestens 1,80 m in Flachlagen und mindestens 1,60 m in eillagen (Rebflächen mit einer Hangneigung > 30 Prozent) a) durch reiterung des Zeilenabstandes oder b) Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Anlagen mit mindes tens 2,30 m Zeilenbreite, zum Beispiel Weitraumanlagen oder nach Rodung von Zwischenzeilen). Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Zeilenbreite um mindestens 10 cm von der Zielzeilenbreite abweicht. Die Änderung der Zeilenbreite erfolgt in indung mit der Rodung der Altanlage und der Erstellung einer neuen Unterstützungsanlage. 2. Sortenumstellung Bei der Sortenumstellung ist eine Umstellung auf moderne Rebanlagen durch Anpassung der Sortenstrukturen an die Erfordernisse des Marktes und des Klimawandels möglich. Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit der gleichen Rebsorte ist nicht förderfähig. Als Sortenumstellung gelten a) die Rodung einer bestehenden Anlage in indung mit der Wiederbepflanzung der Fläche oder b) die Bepflanzung einer unbestockten Fläche unter Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechts (auch nach durchgeführten Flurbereinigungsmaßnahmen) Als Mindestzeilenbreite werden in Flachlagen 1,80 m und in eillagen 1,60 m empfohlen. 3. Umstellung von eillagenflächen auf Querterrassierung Die förderfähigen Maßnahmen umfassen: a) die notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Terrassen und Böschungen (inklusive Begrünung) sowie b) die Bepflanzung der Terrassen gemäß 2b) (Bepflanzung einer unbestockten Fläche unter Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechts) 4. Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern. Förderfähig ist die Neuerrichtung von Weinbergsmauern oder die Wiederherstellung bestehender, stark beschädigter Mauern im Rahmen der Umstellung oder Umstrukturierung eines Weinbergs (zusätzlich zur Neuanlage einer Rebfläche) oder in bestehenden Weinbergen die Neuerrichtung oder Wiederherstellung bestehender, stark beschädigter Mauern zum Schutz vor Erosion und zur Sicherung der bewirtschafteten Fläche.

5 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Die Förderhöhe (maximal 50 Prozent der Kosten) bemisst sich nach der Größe der Ansichtsfläche (in m²) der neu zu errichtenden oder wiederherzustellenden Mauer. Es muss eine Mauerfläche von mindestens 10 m² errichtet oder wiederhergestellt werden. 5. esserung der Bewirtschaftungstechnik von Rebflächen in eillagen Förderfähig sind alle notwendigen Arbeiten zur esserung der Erschließung der Weinberge wie zum Beispiel die Erstellung der Zufahrt zum Weinberg, die Schaffung von Direktzugfähigkeit oder eine Arrondierung. 6. Installation von Bewässerungsanlagen Die förderfähigen Maßnahmen umfassen die ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen in Neuanlagen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme oder den nachträglichen Einbau einer ortsfesten Bewässerungsanlage in bestehende Rebanlagen. 7. Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden Die förderfähigen Maßnahmen umfassen die ortsfeste Errichtung von Wildschutzzäunen gemäß hessischem Jagdgesetz bei bestehenden Rebanlagen oder bei Neuanlagen im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umstellungsmaßnahme. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Bewirtschafter von Rebflächen, die in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind. (4) svoraussetzungen Die Anträge müssen schriftlich spätestens bis 31. Dezember des Jahres, das der Umsetzung der Maßnahme vorausgeht, gestellt werden. Dazu ist der amtliche Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden und im Bedarfsfall ergänzend eine Planskizze, auf der die geplanten Maßnahmen auf dem/den beantragten Flurstück(en) eindeutig zu erkennen sind, vorzulegen. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden nachdem eine schriftliche Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde erteilt wurde. Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von fünf Jahren ab der Erteilung des Genehmigungsbescheides durchzuführen. Für die Förderung gilt eine Mindestgröße der förderfähigen Fläche von 5 Ar, die auch durch die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit aus nebeneinander liegenden Flurstücken erreicht werden kann. Als förderfähige Fläche gilt gemäß Artikel 75 der VO (EG) Nr. 555/2008 die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke, zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. (5) Art, Umfang und Höhe der en Die wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Fördersätze ist gestaffelt nach Einzelmaßnahmen und Hangneigung der Rebflächen, welche in Anlage 1 detailliert beschrieben sind. Die Antragsstellung ist grundsätzlich ganzjährig möglich. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen: die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, das heißt die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Rebsorte und nach derselben Bewirtschaftungstechnik die wiederholte Rodung und Bepflanzung eines Flurstückes nach diesen Richtlinien innerhalb von zehn Jahren Finanzierungskosten Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer Abschreibungen auf Investitionen Unbare Eigenleistungen (7) Auszahlung Die Auszahlung der erfolgt auf der Grundlage des Gemeinsamen Antrages Agrarförderung, der bis spätestens 15. Mai des Jahres zu stellen ist, in dem die Maßnahme abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der Maßnahmen ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordrucks als Verwendungsnachweis unmittelbar nachdem alle laut Genehmigungsbescheid der Bewilligungsbehörde erforderlichen Maßnahmen tatsächlich fertig gestellt sind, spätestens jedoch bis 30. Juni des Jahres, schriftlich anzuzeigen. Falsche oder fehlerhafte Abschlussmeldungen führen zu Sanktionen (Kürzung der Fördersumme). Seite 1013 Teil IV Investitionen gemäß Art. 15 der VO (EG) Nr. 479/2008 (1) Zweck der Förderung Die aktuelle Entwicklung des Weinmarktes in indung mit dem geänderten raucherverhalten und der fortschreitenden Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel erfordert die weitere Anpassung der Betriebe der hessischen Weinwirtschaft an die geänderten Marktgegebenheiten. Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch Investitionen zur Rationalisierung und Qualitätssteigerung in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang IV der VO (EG) Nr. 479/2008 die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit der Betriebe zu verbessern. (2) Gegenstand der Förderung 1. Förderung von Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft a) Anschaffung von Einrichtungen und Geräten zur qualitätssteigernden Traubenverarbeitung, zum Weinausbau und zur Lagerung, incl. Computersoftware im Bereich Logistik und Verarbeitung. b) Förderung von Aufwendungen für Ingenieurdienstleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, die Erstellung von Konzeptionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, in indung mit Investitionen nach a) bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 Prozent des unter a) genannten förderungsfähigen Investitionsvolumens. c) Förderung von Aufwendungen für die Entwicklung neuer Qualitätsprodukte sowie neuer Verfahren und Techniken in Weinverarbeitung und Lagerung. 2. Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen) a) Investitionen zur Schaffung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen b) Investitionen in technische Anlagen und Geräte, incl. Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung, zum Beispiel Warenwirtschaftsprogramm, Produktausstattung, Internetauftritt etc. c) In indung mit (a) und (b) können Aufwendungen für innovative Vermarktungs- und Marketingkonzepte sowie Kooperationsmodelle und Konzepte zur Vermarktung von neu entwickelten Qualitätsprodukten bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der unter (a) und (b) anerkannten förderfähigen Aufwendungen gefördert werden. (3) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Weinbaubetriebe, Zusammenschlüsse von Weinbaubetrieben, Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse sowie Kellereien mit Betriebssitz in Hessen. (4) svoraussetzungen Grundsätzlich wird nur die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter gefördert. Die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern kann nur in begründeten Einzelfällen im Sinne von Art. 17 der VO (EG) Nr. 555/2008 vom 27. Juni 2008 gefördert werden. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine Konzeption und geeignete Unterlagen zu dokumentieren. In der Dokumentation sollen die geplanten Maßnahmen insbesondere hinsichtlich der geplanten Finanzierung und der erwarteten esserung der Gesamtleistung des Betriebes beschrieben und bewertet werden. (5) Art, Umfang und Höhe der en Die wird als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss kann bis zu 35 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens betragen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt Euro je Antrag. Ein Antrag kann mehrere Maßnahmen beinhalten. Der Höchstbetrag der Förderung ist grundsätzlich auf Euro je Unternehmen und Kalenderjahr begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. (6) Förderausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind Einfache Ersatzinvestitionen Finanzierungskosten Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Umsatzsteuer - Abschreibungen auf Investitionen Unbare Eigenleistungen. (7) Auszahlung Die Auszahlung der erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage von Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter nachgewiesen werden. Die Rechnungen und Zah-

6 Seite 1014 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August lungsbelege sind im Original, gegebenenfalls unter Ergänzung von beglaubigten Übersetzungen, vorzulegen. Gewährte Rabatte und/ oder Skonti sind in Abzug zu bringen. Dem Antrag auf Auszahlung der ist eine Dokumentation über die durchgeführte Maßnahme beizulegen. Beim Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern im Sinne von Art. 17 Satz 3 der VO (EG) Nr. 555 ist der Rechnung eine Erklärung des Verkäufers beizufügen, aus der hervorgeht, dass für die Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsgutes keine Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Teil V Allgemeine Bestimmungen (1) Allgemeine Fördergrundsätze für die Bewilligung Die en werden ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren EU-Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde bewilligt. Landesmittel stehen für die vorgenannten Maßnahmen nicht zur Verfügung. Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Es bleibt vorbehalten, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung zu gewährleisten. Die Antragsberechtigten haben die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen. Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Eine über die laufende Finanzierungsperiode 2009 bis 2013 hinausgehende Beihilfezahlung steht generell unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender öffentlicher Mittel (EU). (2) Zuständige Bewilligungsbehörde Zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung von Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie ist das Regierungspräsidium Dezernat Weinbau Wallufer raße Eltville (3) Abstimmung der Prioritäten Soweit notwendig und zweckmäßig nimmt das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und raucherschutz eine Priorisierung des Einsatzes der Fördermittel insbesondere bezüglich der Verteilung der verfügbaren Mittel auf die drei Förderbereiche Absatzförderung, Umstrukturierung und Investitionen und/oder eine Kürzung der Fördersätze vor. Hierzu erfolgt vorab eine Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde und den Vertretern der Weinwirtschaft (änden). (4) Antragstellung Die Förderung ist schriftlich unter Verwendung der jeweiligen Formulare für die einzelne Maßnahme zusammen mit einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (VV Nr zu 44 LHO) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden. (5) Auszahlung Anträge auf Auszahlungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ist es nicht möglich, Zahlungen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen, sind gleichwertige Unterlagen vorzulegen. Die kann nur solchen Antragstellern gewährt werden, die tatsächlich die Kosten der Maßnahmen tragen. Im Übrigen gelten die unter II (5), III (V) und IV (7) genannten Auszahlungsbedingungen. Die Auszahlungen erfolgen durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, rahlenberger raße 11, Offenbach am Main. Kann die im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr ausbezahlt werden, so erfolgt die Auszahlung im nächstmöglichen darauf folgenden Wirtschaftsjahr. (6) Kontrollen und Sanktionen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der en ist durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. Die Kontrolle der Einhaltung der Förderbestimmungen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Neben der Prüfung der schriftlichen Unterlagen erfolgt die Kontrolle grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahmen vor Ort. Bei den Maßnahmen nach Teil III (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 479/2008) dieser Richtlinien sind alle beantragten Rebflächen vor der Auszahlung der vor Ort zu überprüfen. Den Landesstellen oder vom Land beauftragten ellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Richtlinie sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse sind das Betreten der betrieblichen Gebäude, Räume und Flächen zu gestatten sowie alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Zeitraum von drei Jahren nach der Beihilfezahlung unterliegen die nach Teil III dieser Richtlinien Antrag stellenden Betriebe den Cross-Compliance Bestimmungen. Es ist jeweils fristgerecht (15. Mai) ein Sammelantrag abzugeben. Im Falle der verspäteten Vorlage des Sammelantrages (Verfristung) findet gemäß VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung der um 1 Prozent je Arbeitstag (max. 25%), bezogen auf die Gesamtsumme geteilt durch die Anzahl der Jahre statt. Überprüfungen erfolgen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 73/2009 und VO (EG) Nr. 1122/2009 bei einer Auswahl von Betrieben. Bei Verstößen kann die teilweise oder vollständig zurückgefordert werden. Bei Nichteinhaltung der Förderbestimmungen kann eine beantragte verweigert werden. Werden Fördermittel entgegen den Festlegungen des Bewilligungsbescheides zur Auszahlung beantragt, erfolgt ein teilweiser oder vollständiger Widerruf der bewilligten Mittel. In diesem Fall sind Gebühren nach 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des 264 GB in indung mit 2 des Subventionsgesetzes und des Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Bei hinreichendem Verdacht auf absichtlich falsch gemachte Angaben ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, rafanzeige bei der örtlich zuständigen aatsanwaltschaft zu erstatten. (7) Rechtsgrundlagen Für die Förderung gelten die Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Haushaltsgesetz, die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für en zur Projektförderung (ANBest-P) Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu 44 LHO, 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), insbesondere die 48, 49 und 49a HVwVfG die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bzw. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils geltenden Fassung. (8) Außerkrafttreten alter Richtlinien und Übergangsbestimmungen Die Richtlinie Hessisches Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein vom 22. Juni 2009 (Anz. S. 1603) wird aufgehoben. Für Verpflichtungen, die unter Geltung früherer Richtlinien eingegangen worden sind, behalten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die dort niedergelegten Bestimmungen ihre Gültigkeit. (9) Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt in den Teilen I, II, IV und V mit Wirkung vom 16. Oktober 2010, der Teil III mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft. Wiesbaden, 15. Juli Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und raucherschutz Gült.-Verz. 834 Anz. 31/ S. 1011

7 Landwirtschaft und raucherschutz - Gült.-Verz. 834 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Seite 1015 A n l a g e :Beihilfehöhe Beihilfehöhe Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Anlage: Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Umstrukturierungsmaßnahmen Beihilfe /ha esserung der Bewirtschaftungstechnik (Code 1) esserung der Bewirtschaftungstechnik in Flachlagen durch reiterung des Zeilenabstandes auf mind. 1,80 m oder durch Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Weitraumanlagen ab 2,30 m Zeilenbreite) auf mind. 1,80 m. Die neue Zeilenbreite muss mind. 10 cm von der alten Zeilenbreite abweichen esserung der Bewirtschaftungstechnik in eillagen durch reiterung des Zeilenabstandes auf mind. 1,60 m oder durch Reduzierung des Zeilenabstandes (bei Weitraumanlagen ab 2,30 m Zeilenbreite) auf mind. 1,60 m. Die neue Zeilenbreite muss mind. 10 cm von der alten Zeilenbreite abweichen. Beihilfe bei Hangneigung > 30 % bis < 45 % Beihilfe bei Hangneigung 45 % Sortenumstellung mit Rodung der Altanlage (Code 3) Sortenumstellung mit Rodung der Altanlage in Flachlagen Sortenumstellung mit Rodung der Altanlage in eillagen Beihilfe bei Hangneigung > 30 % bis < 45 % Beihilfe bei Hangneigung 45 % Sortenumstellung ohne Rodung der Altanlage (Code 4) Sortenumstellung ohne Rodung der Altanlage sowie Neuanlage nach durchgeführten Flurbereinigungsmaßnahmen in Flachlagen Sortenumstellung ohne Rodung der Altanlage sowie Neuanlage nach durchgeführten Flurbereinigungsmaßnahmen in eillagen Beihilfe bei Hangneigung > 30 % bis < 45 % Beihilfe bei Hangneigung 45 % Umstellung von eillagen auf Querterrassierung - 19 Erstellung der Terrassen (Code 5)2) Durchführung von Planierarbeiten, Baumaßnahmen, Erosionsschutz der Böschungen (nicht im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen), - Kostennachweis durch Vorlage von Originalrechnungen - förderfähig sind 50 % der Kosten, max /ha Umstellung von eillagen auf Querterrassierung Bepflanzung der Terrassen (Code 6)2) Bepflanzung der Terrassen nach Herstellung von Querterrassen (auch im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen) Beihilfe bei Hangneigung > 30 % bis < 45 % Beihilfe bei Hangneigung 45 % Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern1) (Code 7) Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern - Kostennachweis durch Vorlage von Originalrechnungen - förderfähig sind 50 % der Kosten, max. 150 /m2 Ansichtsfläche esserung der Bewirtschaftungstechnik von Rebflächen in eillagen1) (Code 8) esserung der Bewirtschaftung durch die Erschließung von eillagen, die nur von Hand bearbeitet werden können (Arrondierung) - Kostennachweis durch Vorlage von Originalrechnungen - förderfähig sind 50 % der Kosten, max /ha max max. 150 /m2 max Installation von Bewässerungsanlagen1) (Code 9) Installation von Bewässerungsanlagen in Flachlagen Installation von Bewässerungsanlagen in eillagen (> 30 % Hangneigung) ) Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden (Code 10) Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden in Rebanlagen durch Errichtung von Schutzzäunen - Kostennachweis durch Vorlage von Originalrechnungen - förderfähig sind 50 % der Kosten, max. 40 /lfd. m max. 40 /lfd. m

8 Dill 2/11 Haiger Dillenburg Herborn Sinn Ehringshausen Aßlar Wetzlar Trendelburg Liebenau Diemelstadt Bad Karlshafen Anlieger-Gemeinde Unterhaltungsträger (and, adt oder Gemeinde) 4,07 Haiger 6,21 Dillenburg 6,72 Herborn 4,97 Sinn 6,61 Ehringshausen 6,42 Aßlar 4,35 Wetzlar 4 Diemelwasserverband Warburg 7,8 Hessischer Wasserverband Diemel 19,7 11,5 Unterh.länge (km) RP 4 Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill 4,07 6,21 6,72 4,97 6,61 6,42 4,35 39 Waldeck Unterh.-länge (km) Kreis Frieda Fulda 7/11 Emsbach Elbbach Eder 6/11 5/11 4/11 3/11 Ludwigsau Bad Hersfeld adt Fulda adt Schlitz Niederaula Meinhard Limburg Runkel Brechen Selters Bad Camberg Limburg Elz Elbtal Hadamar Dornburg Hatzfeld 7,83 Ludwigsau 15,53 Niederaula 11,09 Bad Hersfeld 1,17 adt Fulda 22,81 adt Schlitz 4,10 Meinhard 1,75 Limburg 2,45 Runkel 6,85 Brechen 3,30 Selters 2,64 Bad Camberg 0,8 Limburg 3,00 Elz 5,15 Elbtal 10,35 Hadamar 2,30 Dornburg 15,5 Hatzfeld 2,30 0,8 3,00 5,15 10,35 960, , , ,00 Fulda Vogelsberg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg Werra-Meißner 7,83 11,09 15,53 1,17 22,81 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 (aufgerundet) , , , , , , , , ,00 (berechnet) , , ,00 Limburg2, ,00 Weilburg Limburg3, ,00 Weilburg Limburg6, ,00 Weilburg Limburg2, ,00 Weilburg file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Limburg1, ,00 Weilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 (aufgerundet) (berechnet) 9.400, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Waldeck15,5 WaldeckBattenberg 9,4 Battenberg 9,4 WaldeckAllendorf 6,6 Allendorf 6,6 WaldeckBurgwald 1,4 Burgwald 1,4 Seite 2 Waldeck 14,6 14,6 WaldeckVöhl 11 Vöhl 11 Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) WaldeckEdertal Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 8,3 Edertal 8,3 WaldeckBad Wildungen 4 Bad Wildungen 4 Unterh. Fritzlar 10,3 Fritzlar 10,3 Lfd. länge Unterhaltungsträger (and, 3 Wabern 3 Wabern Gewässer Anlieger-Gemeinde Kreis Unterh.-länge (km) Nr.: (km) adt oder Gemeinde) Felsberg 13,4 Felsberg RP 13,4 1,8 Guxhagen 1,8 Guxhagen 2,3 Edermünde 2,3 Edermünde Diemel Gewässer 1/11 Lfd. Nr.: Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 Seite 1 Seite Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung Aufgrund der Richtlinie für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung vom 18. November 2010 stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport das Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung fest. Die hierfür vorgesehenen pauschalen Zuweisungen mit den Jahresbeträgen sind in der Anlage zusammengefasst. Es werden Haushaltsmittel des Jahres bewilligt. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und raucherschutz III 2 79 m Anz. 31/ S. 1016

9 Haune 9/11 12/11 Kinzig 11/11 Horloff-Flutbach 10/11 Horloff Gersprenz Gewässer 8/11 Lfd. Nr.: Hanau Bad Soden-Salmünster Biebergemünd Erlensee Gelnhausen Gründau Reichelsheim Echzell Sst Florstadt Florstadt Burghaun Hünfeld Petersberg Reichelsheim Echzell Haunetal Haunetal Bad Hersfeld Schaafheim Babenhausen Eppertshausen Münster Dieburg Groß-Zimmern Otzberg Groß-Bieberau Reinheim Anlieger-Gemeinde Wasserverband Untere Horloff 8,4 Hanau 2,3 Gründau 8,7 Bad Soden-Salmünster 3,6 Biebergemünd 5,1 Erlensee 13,8 Gelnhausen 1,4 3,4 2,8 3,7 6,3 11,28 8,12 10,85 0,7 Wasserverband Untere Horloff 6,05 13,01 1,64 Wasserverband Haune 0,18 11,22 0,50 2,85 4,40 3,83 1,48 RP 4,20 Gersprenzgebiet Unterhaltungsträger (and, adt oder Gemeinde) 0,70 Wasserverband Unterh.länge (km) 8,4 2,3 8,7 3,6 5,1 13,8 7,6 10,7 50,95 29,36 Unterh.-länge (km) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 (aufgerundet) (berechnet) , , , , , , , , , ,00 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Fulda Fulda Fulda HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Dieburg Kreis Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 Seite 3 Seite 1017

10 Gewässer 1,6 Rodenbach 3,2 einau an der raße Rodenbach einau an der raße Wächtersbach 9,3 6,2 Breuberg 8,3 Höchst 4,3 Wasserverband Mümling 7,55 Bad König Pfungstadt 1,07 1,62 Michelstadt Gernsheim Odenwald Odenwald Odenwald Odenwald Dieburg Biebesheim Riedstadt ockstadt Kreis RP 3,52 Wasserverband Modaugebiet 2,17 Gemeinde Lahntal Wasserverband Lahn-Ohm Unterhaltungsverband Obere Lahn 8 Wächtersbach 0,8 Linsengericht Linsengericht Unterhaltungsträger (and, adt oder Gemeinde) 8,4 Langenselbold Unterh.länge (km) Langenselbold Anlieger-Gemeinde 28,10 15,93 3,56 34,54 39,08 8 3,2 1,6 0,8 8,4 Unterh.-länge (km) adt Homberg Altenstadt Nidderau 3,19 adt Homberg Wasserverband Lahn-Ohm 5,7 11,6 31,10 Vogelsberg 3,19 16, , , , , , ,00 file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls (aufgerundet) , , , , , , , , , ,00 (berechnet) , , , , , , , , ,00 960, , ,00 (aufgerundet) (berechnet) 3.900, , , , , , , , , , , , , ,00 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August 18/11 Ohm 9,2 Niederdorfelden 1,8 Karben 17/11 Nidder Schöneck 1,2 Wasserverband Nidder-Seemenbach 1,6 Bad Vibel 16/11 Nidda Bad Vibel Seite 5 10,1 Wasserverband 37,70 Nidda Karben 6,6 Wöllstadt Zuweisung) Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 1,7 Niddatal 8,4 Unterh. Florstadt 8,3 Lfd. länge2,6 Unterhaltungsträger (and, Ranstadt Gewässer Anlieger-Gemeinde RP Kreis Unterh.-länge (km) Nr.: (km) adt oder Gemeinde) 15/11 Mümling 14/11 Modau 13/11 Lahn Lfd. Nr.: Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 Seite 4 Seite 1018

11 Bad Vibel Karben 1,2 Wasserverband Nidder-Seemenbach 1,6 Gewässer Niederdorfelden 1,8 1,2 Wasserverband 3,19 Nidder-Seemenbach adt Homberg 1,6 Wasserverband Lahn-Ohm 11,6 Unterh.länge5,7 Unterhaltungsträger (and, (km) adt oder Gemeinde) RP Vogelsberg Kreis Philippsthal Hohenroda adt Tann Bad Arolsen Vollkmarsen Hattersheim Eppstein Hofheim Kriftel Nauheim Trebur Ginsheim Felsberg Wabern adt Schlitz Borken Zwesten Schwalmstadt Pfungstadt Neuental Riedstadt Schrecksbach Willingshausen Vöhl Alsfeld adt Schlitz Lichtenfels Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried 1,34 Hohenroda 0,10 adt Tann 9,8 9 Hessischer Wasserverband Diemel 3,5 2,04 7,44 1,57 Abwasserverband 1,26 9,44 0,95 1,2 8,5 6,6 11,27 adt Schlitz 10,9 9,2 17,8 5,94 4,4 5,56 Wasserverband 9,5 Modaugebiet 11,27 adt Schlitz 8,8 Lichtenfels 6,9 Wasserverband Schwalm 5 Vöhl 11,65 11,27 11, , , ,00 14, ,00 0,10 1,34 Fulda HersfeldRotenburg Hersfeld ,00 120,00 Waldeck18, ,00 file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Waldeck 1.700,00 200, , , , , , , , , , , , , , ,00 (aufgerundet) , , , , ,00 (berechnet) ,00 file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Vogelsberg Dieburg 11,27 8,8 WaldeckVogelsberg Waldeck Vogelsberg 5, ,19 Unterh.-länge 16,25 (km) Vogelsberg Dieburg Kreis , ,00 11, ,00 8, , , , , , ,00 (aufgerundet) ,00 (berechnet) ,00 5,00 Seite 6 3,19 31,10 16,25 Unterh.-länge (km) Seite 5 31, ,00 200, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August 26/11 Ulster 25/11 Twiste 24/11 Schwarzbach 23/11 Schwarzbach 21/11 Schlitz 20/11 Sandbach 21/11 Orke Schlitz 19/11 22/11 Schwalm Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 20/11 Sandbach Riedstadt 5,56 Wasserverband Modaugebiet Unterh.18/11 3,19 adt Homberg Lfd. Ohm länge Unterhaltungsträger (and, adt Homberg 5,94 Pfungstadt Gewässer Anlieger-Gemeinde Nr.: (km) Wasserverband adt oder Gemeinde) Lahn-Ohm RP Orke Schöneck Lichtenfels Bad Vibel adt Homberg Karben Anlieger-Gemeinde Altenstadt Nidderau Waldeck9,2 19/11 8,8 Lichtenfels Nidderau WaldeckVöhl 11,6 5 Vöhl Altenstadt 5,7 Zuweisung) Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale 17/11 Nidder 18/11 Ohm Lfd. Nr.: Niederdorfelden 1,8 Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Schöneck Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 9,2 17/11 Nidder Seite 1019

12 Hofheim Kriftel 2,04 Gewässer Bad Arolsen Anlieger-Gemeinde Vollkmarsen 9 Hessischer WasserUnterh.- verband Diemel länge Unterhaltungsträger (and, (km)9,8 adt oder Gemeinde) RP Waldeck WaldeckKreis 18,8 Unterh.-länge (km) Seite 7 Seite ,00 (berechnet) Trebur Biblis Ginsheim Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried 12,90 9,44 Gewässerverband 1,26 4,45 8,70 4,00 5,10 Abwasserverband 1,57 4,50 7,44 2,60 0,95 Alsbach-Hähnlein Zwingenberg Bensheim Philippsthal Groß-Rohrheim Einhausen Gernsheim Hohenroda adt Tann Rockenberg Bad Arolsen Friedberg Anlieger-Gemeinde Bad Nauheim Niddatal Vollkmarsen Gewässerverband 0,77 12,88 RP 0,84 Wasserverband Lahn-Ohm 1,34 Hohenroda 0,95 2,07 Philippsthal 0,12 7,05 0,10 adt Tann 0,9 Hessischer Wasser9 Wasserverband verband Diemel Unterh.- Nidda länge9,6 Unterhaltungsträger (and, 9,8 (km) adt oder Gemeinde) 10,2 4,2 2,07 1,34 22,61 0,10 Unterh.-länge (km) 18,8 24, , , ,00 120, , ,00 (berechnet) ,00 14, , , , , , , ,00 file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls 949, , , , ,00 200, , ,00 (aufgerundet) , , ,00 5, , , , , , , ,00 200, , , , , , , , , , , , , ,00 (aufgerundet) 2.500, ,00 file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Dieburg HersfeldRotenburg Hersfeld Rotenburg Fulda Waldeck Waldeck Kreis Seite , ,00 46,59 11,65 200, ,00 200, ,00 (aufgerundet) aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August 32/11 Wohra 31/11 Winkelbach Gewässer 26/11 Ulster Lfd. Nr.: 30/11 Twiste Wetter 25/11 Nauheim Einhausen Lorsch Heppenheim Birkenau 24/11 Schwarzbach Eppstein Mörlenbach Hofheim Rimbach Kriftel 2,04 Fürth 4,34 Hattersheim 3,5 Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 29/11 Weschnitz 23/11 Schwarzbach Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 adt Tann 26/11 Ulster 0,10 adt Tann Fulda 0,10 120,00 22/11 Schwalm Alsfeld 6,9 Wasserverband Schwalm Hohenroda Unterh.Hersfeld Vogelsberg ,00 Lfd. länge Unterhaltungsträger (and, 1,34 Hohenroda 1, ,00 Rotenburg Willingshausen Gewässer Anlieger-Gemeinde RP Kreis Unterh.-länge (km) Nr.: (km) adt oder Gemeinde) (berechnet) Hersfeld4,4 Philippsthal 2,07 2, ,00 Philippsthal Rotenburg Schrecksbach 9,5 Schwalmstadt 17,8 27/11 Wehre 5,55 adt Eschwege Werra-Meißner 5, ,00 adt Eschwege Neuental 9,2 Wehretal 4,03 Wehretal Werra-Meißner 4, ,00 Zwesten 6,6 Borken file:///users/korrektorat/desktop/anz_31/muelv_3_b.xls Werra Herleshausen (halbseitig 10,9 28/11 5,40 Herleshausen (halbseitig 10,8) Werra-Meißner 5, ,00 10,8) Wabern 8,5 Felsberg HersfeldHeringen 1,2 Heringen 9,75 Rotenburg 9, ,00 HersfeldPhilippsthal 7,60 Philippsthal Rotenburg 7, ,00 Lfd. Nr.: 25/11 Twiste Hattersheim 3,5 Landesprogramm zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap Förderprodukt 38 Seite 1020

13 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Seite Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Herr Dipl.-Geologe Joachim Weil, c/o Hydrodata Gesellschaft für Hydrogeologie, Geophysik und Umwelttechnik mbh, Gattenhöferweg 29 in Oberursel, ist nach 6 des Hessischen Altlastenund Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) in indung mit 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Frankfurt am Main am 27. Juni nach 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer sowie das Sachgebiet 5 Sanierung öffentlich bestellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im aatsanzeiger ist er in diesem Umfang als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 27. Juni Wiesbaden, 15. Juli Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie /11 Anz. 31/ S HESSISCHES SozialMINISTERIUM 592 Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten für die Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 24. Juli 2007/26. September 2007 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungs planes nach 4 des Maßregelvollzugsgesetzes in einer fachlich selbstständigen Betriebs stätte übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind erwachsene, männliche und weibliche psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte Rechtsbrecher. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nach Maßgabe der in den 136 und 137 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in der der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH angegliederten Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt vollzogen. (2) Die Betriebsstätte wird unbeschadet der gesetzlichen und der durch den Beleihungsvertrag dem Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges vorbehaltenen Aufgaben von dem Ärztlichen Direktor/der Ärztlichen Direktorin, dem Krankenpflege direktor/der Krankenpflegedirektorin und dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin geleitet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Betriebsstättenleitung. (3) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und den 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fachärztin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychothe rapie und forensischer Zusatzqualifikation wahrgenommen. Der Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges hat einen ellvertreter/eine ellvertreterin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation. Die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt kann in bettenführende und nicht bettenführende Abteilungen unterteilt werden. Das Nähere regeln die Grund sätze zur Organisations- und Leitungsstruktur der Vitos GmbH. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung für den Maßregelvollzug (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen örungen der Patienten abgestimmte Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Die Einrichtung stellt insbesondere sicher, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer örungen, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung soll über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene, offene oder fakultativ offene ationen sowie Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges stellt das in psychiatrischen Fachkranken häusern übliche medizinische und therapeutische Leistungsangebot sicher. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Ergotherapie sowie ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen wie Sport- und Einkaufsmöglichkeiten, Patientenbücherei, Spiel- und Clubräume oder ein Sozial zentrum. Die Angebote müssen nicht unmittelbar räumlich der Einrichtung des Maß regelvollzuges zugeordnet sein. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Bedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können. 4 Personelle Ausstattung (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist insbesondere mit Ärzten, Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialarbeitern/-pädagogen, Ergotherapeuten und Arbeitser ziehern, Pflegepersonal und pädagogischen Mitarbeitern auszustatten. Die Zahl der Mitarbeiter richtet sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten, dem erforderlichen Sicherungsaufwand und strukturellen Erfordernissen.

14 Seite 1022 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August (2) Für die Bearbeitung juristischer Fragen und die forensische Dokumentation/statistische Datenerfassung wird Personal in entsprechender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitgestellt. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder einer Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel arbeitet die Einrichtung des Maß regelvollzuges mit Personensorgeberechtigten und amtlich bestellten Betreuern, der Bewährungshilfe und anderen Justizorganen (Führungsaufsichtstelle, VK, A, Jugendrichter), forensischen Ambulanzen, Sozialleis tungsträgern, Gesundheits ämtern, Laienhelfern und Selbsthilfegruppen sowie Personen und Institutionen der gemeindepsychiatrischen Versorgung vertrauensvoll zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt in rechtlichen und therapeutischen Fragen des Maßregelvollzuges einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Justizorganen. (3) Die Behandlungsmethoden sowie organisatorische und strukturelle Gegebenheiten der Einrichtung des Maßregelvollzuges sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Einrich tungen der Forschung, wissenschaftlich evaluiert und fortentwickelt, die Ergebnisse für Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. (4) Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch erfolgen unter Beachtung daten schutzrechtlicher Bestimmungen. 593 Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik Lahnhöhe bei der Vitos -Marburg gemeinnützige GmbH Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik Lahnhöhe bei der Vitos -Marburg gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik Lahnhöhe bei der Vitos -Marburg gemeinnützige GmbH Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung für den Maßregelvollzug 4 Personelle Ausstattung 5 Zusammenarbeit 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten für die Vitos Marburg gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 24. Juli/10. Januar 2008 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes nach 4 des Maßregelvollzugsgesetzes in einer Abteilung der Vitos Klinik Lahnhöhe übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte sowie suchtkranke Rechtsbrecher. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung von minderjährig Verurteilten werden nach Maßgabe der in den 136 und 137 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in einer Abteilung der der Vitos -Marburg GmbH angegliederten Vitos Klinik Lahnhöhe vollzogen. (2) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und den 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fachärztin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation, in Abwesenheit von seinem/seiner ellvertreter/ellvertreterin, wahrgenommen. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung für den Maßregelvollzug (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen örungen der Patienten abgestimmte Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Die Einrichtung stellt insbesondere sicher, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer örungen, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung soll über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene, offene oder fakultativ offene ationen sowie Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges stellt das in psychiatrischen Fachkrankenhäusern übliche medizinische und therapeutische Leistungsangebot sicher. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Ergotherapie sowie ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen wie Sport- und Einkaufsmöglichkeiten, Patientenbücherei, Spiel- und Clubräume oder ein Sozialzentrum. Die Angebote müssen nicht unmittelbar räumlich der Einrichtung des Maßregelvollzuges zugeordnet sein. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Bedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können. 4 Personelle Ausstattung Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist insbesondere mit Ärzten, Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialarbeitern/-pädagogen, Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten und Arbeitserziehern, Pflegepersonal und pädagogischen Mitarbeitern auszustatten. Die Zahl der Mitarbeiter richtet sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten und dem erforderlichen Sicherungsaufwand. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder einer Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel arbeitet die Einrichtung des Maßregelvollzuges mit Personensorgeberechtigten und amtlich bestellten Betreuern, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und anderen Justizorganen (Führungsaufsichtstelle, VK, A, Jugendrichter), forensischen Ambulanzen, Sozialleistungsträgern, Gesundheitsämtern, Jugendämtern, Laienhelfern und Selbsthilfegruppen sowie Personen und Institutionen der gemeindepsychiatrischen Versorgung unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vertrauensvoll zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt in rechtlichen und therapeutischen Fragen des Maßregelvollzuges einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Justizorganen. (3) Die Behandlungsmethoden sowie organisatorische und strukturelle Gegebenheiten der Einrichtung des Maßregelvollzuges sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung, wissenschaftlich evaluiert und fortentwickelt, die Ergebnisse für Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. (4) Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch erfolgen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 594 Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Haina gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S. 1022

15 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten in der Vitos Haina gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 24. Juli/23. Oktober 2007 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes nach 4 des Maßregelvollzugsgesetzes in einer fachlich selbständigen Betriebsstätte (Vitos Klinik für forensische Psychiatrie) übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind erwachsene psychisch Kranke, seelisch und geistig Behinderte. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nach Maßgabe der in 136 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in der Betriebsstätte Vitos Klinik für forensische Psy chiatrie Haina der Vitos Haina gemeinnützige GmbH mit ihren andorten in Haina und vollzogen. (2) Die Betriebsstätte wird unbeschadet der gesetzlichen und der durch den Beleihungsvertrag dem Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzugs vorbehaltenen Aufgaben vom Ärztlichen Direktor/ von der Ärztlichen Direktorin, vom Krankenpflegedirektor/von der Krankenpflegedirektorin und dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin geleitet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Betriebsstättenleitung. (3) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fachärztin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation wahrgenommen. (4) Der Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzugs hat an jedem der beiden andorte der Klinik eine ellvertreterin/einen ellvertreter. Deren Aufgaben werden von Fachärzten(innen) mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation wahrgenommen. (5) Die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina wird in bettenführende und nicht bettenführende Abteilungen, die wiederum in Bereiche unterteilt werden können, gegliedert. Das Nähere hierzu regeln die Grundsätze zur inneren Gliederung der Vitos GmbH. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtungen für den Maßregelvollzug (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen psychischen örungsbilder der Patienten abgestimmte Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Es ist zu gewährleisten, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer psychischen örung, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung soll über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene ationen, offene oder fakultativ offene ationen sowie Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges stellt das in psychiatrischen Fachkrankenhäusern übliche medizinische und therapeutische Leistungsangebot sicher. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Ergotherapie sowie ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen wie Sport- und Einkaufsmöglichkeiten, Patientenbücherei, Spiel- und Clubräume oder ein Sozialzentrum. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Lebensbedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können. 4 Personelle Ausstattung (1) Die Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifikation richten sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten, dem erforderlichen Sicherungsaufwand sowie strukturellen Erfordernissen. Insbesondere wird die Einrichtung des Maßregelvollzuges mit Ärzten, Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialarbeitern/ Seite pädagogen, Ergo-, Sport- und Physiotherapeuten, Arbeiterziehern, pädagogischen Mitarbeitern und Pflegepersonal ausgestattet. (2) Für die Bearbeitung juristischer Fragen und für die forensische Dokumentation/statistische Datenerfassung wird Personal in entsprechender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitgestellt. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregeln nach 67d, Abs. 2 des rafgesetzbuches arbeiten die Einrichtungen für den Maßregelvollzug mit allen hierfür erforderlichen Personen und Institutionen vertrauensvoll zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt in rechtlichen und therapeutischen Fragen des Maßregelvollzuges einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Justizorganen. (3) Die Behandlungsmethoden sowie organisatorische und strukturelle Gegebenheiten der Einrichtung des Maßregelvollzuges sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung, wissenschaftlich evaluiert und fortentwickelt, die Ergebnisse für Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. (4) Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch erfolgen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 595 Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten für die Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 24. Juli/30. Juli 2007 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungs planes nach 4 des Maßregelvollzugsgesetzes in einer fachlich selbstständigen Betriebs stätte übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind erwachsene, männliche psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte Rechtsbrecher. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nach Maßgabe der in den 136 und 137 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in der der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH angegliederten Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Eltville vollzogen. (2) Die Betriebsstätte wird unbeschadet der gesetzlichen und der durch den Beleihungsvertrag dem Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges vorbehaltenen Aufgaben von dem Ärztlichen Direktor/der Ärztlichen Direktorin, dem Krankenpflege direktor/der Krankenpflegedirektorin und dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin geleitet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Betriebsstättenleitung. (3) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und den 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fach ärztin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation wahrgenommen. Der Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges hat einen ellvertreter/eine ellvertreterin mit anerkannter Weiterbildung im Fach Psychiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation.

16 Seite 1024 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Eltville kann in bettenführende und nicht bettenführende Abteilungen unterteilt werden. Das Nähere regeln die Grundsätze zur Organisations- und Leitungsstruktur der Vitos GmbH. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung für den Maßregelvollzug (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen örungen der Patienten abgestimmte Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Die Einrichtung stellt insbesondere sicher, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer örungen, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung soll über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene, offene oder fakultativ offene ationen sowie Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges stellt das in psychiatrischen Fachkrankenhäu sern übliche medizinische und therapeutische Leistungsangebot sicher. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Ergothera pie sowie ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen wie Sport- und Einkaufsmög lichkeiten, Patientenbücherei, Spiel- und Clubräume oder ein Sozialzentrum. Die Angebote müssen nicht unmittelbar räumlich der Einrichtung des Maßregelvollzuges zugeordnet sein. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Bedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können. 4 Personelle Ausstattung (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist insbesondere mit Ärzten, Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialarbeitern/-pädagogen, Ergotherapeuten und Arbeits erziehern, Pflegepersonal und pädagogischen Mitarbeitern auszustatten. Die Zahl der Mitarbeiter richtet sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten, dem erforderlichen Sicherungsaufwand und strukturellen Erfordernissen. (2) Für die Bearbeitung juristischer Fragen und die forensische Dokumentation/statisti sche Datenerfassung wird Personal in entsprechender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitgestellt. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder einer Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel arbeitet die Einrichtung des Maßregelvollzuges mit Personensorgeberechtigten und amtlich bestellten Betreuern, der Bewährungshilfe und anderen Justizorganen (Führungsaufsichtstelle, VK, A, Jugendrichter), forensischen Ambulanzen, Sozialleis tungsträgern, Gesundheitsäm tern, Laienhelfern und Selbsthilfegruppen sowie Personen und Institutionen der gemeindepsychiatrischen Versorgung vertrauensvoll zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt in rechtlichen und therapeutischen Fragen des Maßregelvollzuges einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Justizorganen. (3) Die Behandlungsmethoden sowie organisatorische und strukturelle Gegebenheiten der Einrichtung des Maßregelvollzuges sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Einrich tungen der Forschung, wissenschaftlich evaluiert und fortentwickelt, die Ergebnisse für Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. (4) Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch erfolgen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 596 Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Hadamar gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar in Vitos Hadamar gemeinnützige GmbH, Mönchberg 8, Hadamar Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtungen für den Maßregelvollzug 4 Personelle Ausstattung 5 Zusammenarbeit 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten in der Vitos Hadamar gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 21. September 2007 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes nach 4 des Maßregelvollzugsgesetzes in einer fachlich selbständigen Betriebsstätte übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind psychisch Kranke, seelisch und geistig Behinderte sowie Suchtkranke. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nach Maßgabe der in den 136 und 137 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in der der Vitos Hadamar gemeinnützige GmbH als Betriebsstätte angegliederten Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar vollzogen. (2) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie wahrgenommen. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen Krankheiten der Patienten abgestimmte Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Es ist zu gewährleisten, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer Krankheit oder Behinderung, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung soll über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene ationen, offene oder fakultativ offene ationen und Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges stellt das in psychiatrischen Fachkrankenhäusern übliche medizinische und therapeutische Leistungsangebot sicher. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen, wie Sportmöglichkeiten, Patientenbücherei, Einkaufsmöglichkeiten, Spiel- und Clubräume. Diese Angebote müssen nicht unmittelbar räumlich der Einrichtung für den Maßregelvollzug zugeordnet sein. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Lebensbedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können.

17 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August 4 Personelle Ausstattung Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist insbesondere mit Ärzten, Diplom-Psychologen, Sozialarbeitern/-pädagogen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Pflegepersonal und pädagogischen Mitarbeitern auszustatten. Die Zahl der Mitarbeiter richtet sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten und dem erforderlichen Sicherungsaufwand. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregeln nach 67d Abs. 2 des rafgesetzbuches arbeitet die Einrichtung des Maßregelvollzuges mit Personensorgeberechtigten, Betreuern, Beratungsstellen, der Jugendgerichtshilfe, der Aufsichtsstelle, Bewährungshelfern, forensischen Ambulanzen, Sozialleistungsträgern, Gesundheitsämtern, der Freien Wohlfahrtspflege, Laienhelfern, Selbsthilfegruppen und den Werkstätten für Behinderte zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Vollstreckungsbehörden. Hierbei sollen rechtliche und therapeutische Fragen des Maßregelvollzuges besprochen werden. (3) In Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung sollen die Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. 597 Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Klinik für forensische Psychiatrie Bad Emstal in der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH Hiermit wird nach 39 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Geschäftsordnung für den Maßregelvollzug der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH bekannt gegeben. Wiesbaden, 12. Juli Hessisches Sozialministerium V5 26 d Anz. 31/ S Geschäftsordnung für die Einrichtung des Maßregelvollzugs Klinik für forensische Psychiatrie Bad Emstal in der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH, Landgraf-Philipp-raße 9, Bad Ems tal Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzugs 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtungen für den Maßregelvollzug 4 Personelle Ausstattung 5 Zusammenarbeit 1 Geltungsbereich (1) Die Ausführungsbestimmungen gelten in der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH, der mit Beleihungsvertrag vom 24. Juli/ 6. August 2007 die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung ange ordneten Unterbringungen gemäß 61 Nr. 1 und 2 GB im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes nach 4 des Maß regelvollzugsgesetzes in einer fachlich selbständigen Betriebs stätte übertragen worden ist. (2) Patienten im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind erwachsene Suchtkranke bzw. psychisch Kranke, seelisch und geistig Behinderte, bei denen der Zweck der Maßregel durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt besser erreicht werden kann. 2 Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nach Maßgabe der in den 137 des rafvollzugsgesetzes genannten Behandlungsziele in der der Vitos Kurhessen gemeinnützige GmbH als Betriebsstätte angegliederten Klinik für forensische Psychiatrie vollzogen. (2) Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges nach 5 Abs. 2 und 6 bis 37 des Maßregelvollzugsgesetzes werden von einem Facharzt/einer Fach ärztin für Psychiatrie oder Seite 1025 Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Zusatzqualifikation wahrgenommen. 3 Gliederung und räumliche Ausstattung der Einrichtung des Maßregelvollzuges (1) Die Einrichtung für den Maßregelvollzug ist so zu gliedern, dass in ihr eine auf die unterschiedlichen Krankheiten der Patienten abgestimmt Behandlung gewährleistet ist und die Rehabilitation gefördert wird. Es ist zu gewährleisten, dass die Patienten entsprechend den besonderen Erfordernissen ihrer Krankheit oder Behinderung, ihres Lebensalters und ihrer Behandlungsfortschritte untergebracht werden. (2) Die Einrichtung sollte über abgestufte Freizügigkeiten für die Patienten (gesicherte Einzelunterbringung, geschlossene ationen, offene oder fakultativ offene ationen und Möglichkeiten für den offenen Vollzug) verfügen. (3) In der Einrichtung für den Maßregelvollzug müssen die in psy chiatrischen Krankenhäusern üblichen medizinischen und therapeutischen Angebote vorhanden sein. Hierzu gehören namentlich Röntgen, Labor, EEG, EKG, physikalische Therapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, ein Mindestangebot an Freizeiteinrichtungen, wie Sportmöglichkeiten, Patientenbücherei, Einkaufsmöglichkeiten, Spiel- und Clubräume. Diese Angebote müssen nicht unmittelbar räumlich der Einrichtung für den Maßregelvollzug zugeordnet sein. (4) Die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume mit Ausnahme von Räumen, die der vorübergehenden gesicherten Einzelunterbringung dienen sind so auszugestalten, dass nach Möglichkeit die individuellen Lebensbedürfnisse der Patienten Berücksichtigung finden und die Gestaltung eines therapeu tischen Milieus begünstigt wird. Jeder Patient muss seinen persönlichen Besitz ( 13 des Maßregelvollzugsgesetzes) verwahren können. 4 Personelle Ausstattung (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges ist insbesondere mit Ärzten, Diplom-Psy chologen, Sozialarbeitern/-pädagogen, Beschäftigungs- und Arbeitsthera peuten, Pflegepersonal (Gesundheits- und Krankenpfleger etc.) und pädagogischen Mitarbeitern auszustatten. Die Zahl der Mitar beiter richtet sich nach den Behandlungs- und Betreuungsbedürfnissen der Patienten und dem erforderlichen Sicherungsaufwand. (2) Für die Bearbeitung juristischer Fragen und für die forensische Dokumentation/statistische Datenerfassung wird Personal in entsprechender Anzahl und mit ausreichender Qualifikation bereitgestellt. 5 Zusammenarbeit (1) Zur Rehabilitation der Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregel vollzug oder der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregeln nach 67d Abs. 2 des rafgesetzbuches arbeitet die Einrichtung des Maßregelvollzuges mit Personensorgeberechtigten, Betreuern, Beratungsstellen, der Jugend gerichtshilfe, der Aufsichtsstelle, Bewährungshelfern, forensischen Ambu lanzen, Sozialleistungsträgern, Gesundheitsämtern, der Freien Wohlfahrts pflege, Laienhelfern, Selbsthilfegruppen und den Werkstätten für Behinderte zusammen. (2) Die Einrichtung des Maßregelvollzuges pflegt einen regelmäßigen Erfahrungs austausch mit Gerichten, aatsanwaltschaften und anderen Vollstreckungs behörden. Hierbei sollen rechtliche und therapeutische Fragen des Maßregel vollzuges besprochen werden (3) In Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung sollen die Behandlungs methoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke des Maßregelvollzuges nutzbar gemacht werden. (4) Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch erfolgen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 598 Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich mit Urkunde vom 30. April an Frau Anna P a u l, Dautphetal-Friedensdorf, und Herrn Heinz P a u l, Dautphetal-Friedensdorf, verliehen. Wiesbaden, 20. Juli Hessisches Sozialministerium II PM 03 d 8000 Anz. 31/ S. 1025

18 Seite 1026 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 599 darmstadt Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gemäß 10 Abs. 8 BImSchG und 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 15. Juli hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 20. Dezember 2010 wird der Firma Südhessische Asphalt-Mischwerke GmbH & Co. KG für raßenbaustoffe, Saarstraße 18, Hanau, nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in: Hanau Grundbuch Gemarkung: Hanau Flur: 72 Flurstück-Nr.: 19/3, 20-24, 39, 35/1 und 48/2 zwei Lagerhallen zu errichten und zu betreiben sowie nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zwischenzulagern und zu behandeln. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III. dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zum Betreiben einer Anlage zum Brechen und Klassieren von pechhaltigem raßenaufbruch mit einem maximalen Durchsatz von Mg/a, zu der Zwischenlagerung von maximal Mg pechhaltigem raßenaufbuch in einer Halle, zur Zwischenlagerung von maximal Mg nicht gefährlicher Abfälle (Fräsgut/Asphaltgranulat) in einer Halle und zu der Herstellung von Mg/a hydraulisch gebundener Tragschicht (HGT) in einer bestehenden Anlage. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, BrüderGrimm-Platz 1, 34117, erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (in der Zeit vom 2. August bis 15. August einschließlich) beim Regierungspräsidium, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Frankfurt am Main, im Raum , und beim Magistrat der adt Hanau, Technisches Rathaus, adtplanungsamt/auslegungsstelle, Hessen-Homburg-Platz 7, Hanau, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.15, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis für Dritte: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 16. August und läuft bis zum 15. September. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert werden: Regierungspräsidium, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Frankfurt am Main. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen angeben. Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen. Frankfurt am Main, 19. Juli Regierungspräsidium Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F g SAM 1 Anz. 31/ S GIESSEN Neufassung der iftungsverfassung der iftung für angewandte Forschung, Innovation und Transfer der Technischen Hochschule Mittelhessen mit Sitz in Gemäß 9 des Hessischen iftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich auf Antrag des iftungsvorstandes der iftung für angewandte Forschung, Innovation und Transfer der Technischen Hochschule Mittelhessen die Neufassung der iftungsverfassung mit Bescheid vom 11. Juli genehmigt., 11. Juli Regierungspräsidium II d 04/11 (1) 102 Anz. 31/ S Vorhaben der Renertec GmbH, Neumühlstraße 24 in Brachttal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma Renertec GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen mit jeweils 2,3 MW Nennleis tung, 138 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser. Das Vorhaben soll in adtallendorf, Gemarkung Erksdorf, Flur 4, Flurstück 94 Flur 10, Flurstücke Flur 13, Flurstück 72 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltaus w irkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprü fung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar., 19. Juli 602 Regierungspräsidium Abteilung Umwelt e 621 Renertec Erksdorf 1/10 Anz. 31/ S KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern in Bad WildungenAltwildungen, Gemarkung Altwildungen, durch die Firma MR Bioenergie Edertal GmbH & Co KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma MR Bioenergie Edertal GmbH & Co KG beabsichtigt, eine Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern (Biogas) zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in Bad Wildungen, Gemarkung Altwildungen, Flur 10, Flurstück 40, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war gemäß 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar., 19. Juli Regierungspräsidium Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks 53 e BioenEdertal-Altwildungen/Fz Anz. 31/ S. 1026

19 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August Seite 1027 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN Sanierung der UF Ulmbach an der L 3195 in einau in der Gemarkung Marborn; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das o. g. Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 19. Juli Hessisches Landesamt für raßen- und Verkehrswesen 20 g F3 L 3195 Anz. 31/ S Das Amt für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt die Unterführung des Ulmbachs unter der Landesstraße 3195 bei einau, Gemarkung Marborn zu sanieren. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß 33 Abs. 1 des Hessischen raßengesetzes (HrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250), in indung mit 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist die Sanierung des Bauwerkes UF Ulmbach zwischen Netzknoten und Netzknoten , r.-km 0,595. Für das Vorhaben war nach 33 Abs. 3 Satz 3 HrG in indung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai (BGBI. I S. 892), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 33 Abs. 3 Satz 3 HrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Gelnhausen, 19. Juli Amt für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen 20 g F3 L 3195 K 917 Ersatzneubau UF reitbergerbach in Brachttal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das o. g. Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 19. Juli Hessisches Landesamt für raßen- und Verkehrswesen 20 g F3 K 917 Anz. 31/ S Das Amt für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt die Unterführung des reitbergerbach unter der Kreisstraße 917 bei Brachttal zu erneuern. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß 33 Abs. 1 des Hessischen raßengesetzes (HrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250), in indung mit 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ersatzneubau des Bauwerkes UF reitbergerbach zwischen Netzknoten und Netzknoten , r.-km 1,923. Für das Vorhaben war nach 33 Abs. 3 Satz 3 HrG in indung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai (BGBI. I S. 892), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 33 Abs. 3 Satz 3 HrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Gelnhausen, 19. Juli Amt für raßen- und Verkehrswesen Gelnhausen 20 g F3 K 917

20 Seite 1028 aatsanzeiger für das Land Hessen 1. August HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 605 Neue Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars KS Krankheit und Fehlverhalten als Kündigungsgrund Ziel: Sie erhalten einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Arbeitsrechtsprechung. Es verschafft Ihnen ausreichende Grundlagen, um in der Praxis Handlungsoptionen sicherer einschätzen zu können. Inhalt: Voraussetzung einer ordentlichen und außerordentlichen Krankheitskündigung Ultima-ratio-Prinzip Beweiskraft ausländischer Krankheitsatteste Nebentätigkeit während einer Erkrankung Auflagenerteilung zur Vorlage von Krankheitsattesten ab dem ersten Tag Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Arbeitsgerichtsprozess Spezielle Problemfälle Teilnehmerkreis: Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Personalverwaltung, der Personalvertretung sowie interessierte sons tige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hinweis: Bringen Sie bitte Problemfälle aus Ihrer Praxis und die Rechtsvorschriften KSchG und BGB (gegebenenfalls Textsammlung DTV) mit. Dozent: Dr. Frank Ehrenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht Termine: Verwaltungsseminar, 25. und 26. Oktober, jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr Gebühr: 200 Euro für Mitglieder, 264 Euro für Nichtmitglieder Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Fortbildungsprogramm und auch im Internet unter de oder wenden Sie sich telefonisch an Frau Schneider Frau Vockenroth , 18. Juli Dauer: 16 unden Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Anz. 31/ S BUCHBESPRECHUNGEN BPersVG - Bundespersonalvertretungsgesetz (Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften). Von Lothar Altvater, Eberhard Baden, Michael Kröll, Martin Lemcke und Manfred Peiseler., 7. Aufl., 2304 S., geb., 189 Euro. Bund-Verlag, Frankfurt am Main. ISBN Der im Januar herausgegebene Kommentar berücksichtigt die Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Bundes und weist auf Rechtsänderungen im Personalvertretungsrecht der Länder hin. So sind insbesondere die Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eingearbeitet. Das Werk befindet sich damit auf dem neuesten and. Auch die aktuelle Rechtsprechung wird in die Kommentierung einbezogen. Der Kommentar startet mit einer etwa 25 Seiten langen Einleitung, die einen guten Überblick über die Historie des Personalvertretungsrechts des Bundes vermittelt. Die einzelnen Paragraphen des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden ausführlich kommentiert. Einigen Abschnitten und Kapiteln des Gesetzes werden Vorbemerkungen mit allgemeinen Erläuterungen zu den Themenbereichen vorangestellt. Auch landesrechtliche Besonderheiten und Abweichungen werden wenn auch teilweise sehr kurz wie zum Beispiel in der Einleitung beim historischen Überblick dargestellt. So enthalten die Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen jeweils Verweise auf die vergleichbaren Bestimmungen in den Ländern. Die Kommentierung der einzelnen Paragraphen ist klar und systematisch aufgebaut. Durch Fettdruck werden bedeutende Textpassagen hervorgehoben und tragen so zu einer guten Lesbarkeit bei. Das ausführliche Inhaltsverzeichnis erleichtert das Auffinden von Erläuterungen zu bestimmten Fragestellungen. Auch aus landesrechtlicher Sicht ist der Kommentar mit Blick auf die Rechtsprechung und vergleichbaren Bestimmungen interessant und hilfreich. Die Verfasser sind ausgewiesene Kenner der Materie und mit der Praxis der personalrätlichen Beteiligung vertraut. Mit der siebten Auflage ist ihnen ein Kommentar gelungen, der einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über das Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über aktuelle Entwicklungen im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder vermittelt. Das Werk kann daher ein wichtiger Ratgeber für die Verwaltungspraxis sein. Regierungsdirektorin Alexandra Schäfers-Vogel

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