Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

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1 GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) (vom 17. Mai ; Stand am 1. Januar 2009) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst: Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz folgende Steuern: 3 a) Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuern sowie Minimalsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen. 2 Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen. Artikel 2 Vorbehaltenes Recht 1 Die besondere Gesetzgebung, insbesondere die Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven 4, bleibt vorbehalten. 2 Gewinne, Erbanfälle und Zuwendungen, die nach dem Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer 5 oder nach jenem über die Erbschafts- und Schenkungssteuer 6 erfasst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesem Gesetz besteuert werden. 1 AB vom 16. April RB RB RB RB

2 Artikel 3 Gegenrechtsvereinbarungen Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Artikel 4 Steuererleichterungen 1 Wenn bedeutende Interessen der urnerischen Volkswirtschaft es rechtfertigen, dass ein Unternehmen im Kanton Uri gegründet wird, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für höchstens zehn Jahre gewähren. 2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. 3 Der Regierungsrat hört die beteiligten Gemeinden an. Er setzt die Steuervergünstigung und deren Bedingungen und Auflagen fest. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuervergünstigung widerrufen. Artikel 5 7 Steuerfuss 1 Die Steuer nach den Artikeln 47, 50, 67, 100, 113 und 114 ist die einfache Steuer zu 100 Prozent. 2 Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen Voranschlag in Prozenten der einfachen Steuer fest. 3 Beschliesst der Landrat eine Änderung des Staatssteuerfusses, unterliegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet eine obligatorische Volksabstimmung statt. 7 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 2

3 Zweiter Teil: BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN 1. Titel: STEUERPFLICHT 1. Kapitel: STEUERLICHE ZUGEHÖRIGKEIT 1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit Artikel 6 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. 2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. 4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit Artikel 7 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; 8 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

4 c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. 2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. Artikel 8 Andere steuerbare Werte 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantièmen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundoder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; 9 e) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; 10 f) im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln; g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

5 3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht Artikel 9 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 7 und 8 eine Steuerpflicht im Kanton besteht Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt interkantonal und im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht Artikel Kapitel: BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHTT Artikel Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 15 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 16 5

6 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 17 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 3. Kapitel: BESONDERE VERHÄLTNISSE BEI DER EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER Artikel 12 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge 18 1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie mündig werden, den Inhabern dieser Sorge zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen aufstellen. 19 Artikel 12a 20 Eingetragene Partnerschaft Eingetragene Partnerinnen und Partner 21 sind den Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt. Artikel 13 Kirchensteuern 1 Die Steuerpflichtigen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession. 17 SR Eingefügt durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 21 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR ) 6

7 2 Steuerpflichtige, die aus der Kirche austreten, haben die Steuern bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem sie den Austritt schriftlich erklärt haben. 3 Bei gemischten Ehen sind die Steuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Mitglieder zu entrichten. Artikel 14 Erbengemeinschaften und Gesellschaften 1 Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet. 2 Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. 22 Artikel 15 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Artikel 16 Steuernachfolge 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. 3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni erhalten haben Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar SR Eingefügt durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 7

8 Artikel 17 Haftung und Mithaftung für die Steuern 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte bzw. jede Gattin haftet jedoch nur für seinen bzw. ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; 26 b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c) die Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuern des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Artikel 18 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten

9 2 Besitzen diese Personen das Schweizer Bürgerrecht nicht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuern nach dem Aufwand auch weiterhin zu. 3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuertarifen gemäss den Artikeln 47 und 48 bzw. 67 und 68 berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; 28 b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 4 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuern nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. Artikel 19 Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis 1 Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit nach Artikel 6 bis 10 gelten auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten. 2 Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 11 sinngemäss

10 Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu. 5 Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. 2. Titel: EINKOMMENSSTEUER 1. Kapitel: STEUERBARE EINKÜNFTE 1. Abschnitt: Allgemeines Artikel 20 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 2. Abschnitt: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Artikel 21 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantièmen und andere geldwerte Vorteile. 2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 50 besteuert. 30 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

11 3. Abschnitt: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Artikel 22 Grundsatz Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Einkommenssteuerwert übersteigen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 22a bleibt vorbehalten Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 90 sinngemäss Artikel 22a 33 Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 40 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. 31 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 32 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar Eingefügt durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 11

12 Artikel Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 186 bis 188 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 4. Abschnitt: Ertrag aus beweglichem Vermögen Artikel 24 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; 35 b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Betei- 34 Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006)

13 ligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer 36 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer) 37 ; Absatz 2 bleibt vorbehalten. 38 d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds nach Artikel 80 Absatz 2, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f) Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 40 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. 41 Artikel 24a 42 Indirekte Teilliquidation und Transponierung 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub- 36 SR SR Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 39 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 40 Eingefügt durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 41 Eingefügt durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 42 Eingefügt durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 13

14 stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 186 ff. nachträglich besteuert; b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 5. Abschnitt: Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Artikel 25 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Als Eigenmietwert gilt: a) für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferienhaus der Mietwert der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke; b) für die selbstbewohnte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus der vergleichbare Mietzins der an Dritte vermieteten Wohnungen. 14

15 3 Der Eigenmietwert nach Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. Er wird alle vier Jahre der prozentualen Veränderung des Mietzinsniveaus im Kanton angepasst. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke Zur Bildung und Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird der gemäss Absatz 2 festgelegte Mietwert um 20 Prozent, maximal Franken, herabgesetzt. Die Herabsetzung entfällt bei einem jährlichen Eigenmietwert unter Franken Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge Artikel 26 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar Artikel 28 Buchstabe b bleibt vorbehalten. 7. Abschnitt: Übrige Einkünfte Artikel 27 Steuerbar sind auch: a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; 43 RB Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008)

16 e) Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen die Gewinne in Spielbanken gemäss Artikel 28 Buchstabe i; 47 f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält; 48 g) Kapitel: STEUERFREIE EINKÜNFTE Artikel 28 Steuerfrei sind: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2; b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten; c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 27 Buchstabe f; 50 f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; 51 g) die Zahlung für Genugtuungssummen; h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

17 i) die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken 52 erzielten Gewinne; 53 k) die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; l) m) n) Kapitel: ERMITTLUNG DES REINEINKOMMENS 1. Abschnitt: Grundsatz Artikel 29 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 30 bis 43 abgezogen. 2. Abschnitt: Abzüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Artikel 30 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; 57 d) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten SR Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

18 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstabe a bis c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Buchstabe a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten stehen die Abzüge jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu Abschnitt: Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit Artikel 31 Allgemeines 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: a) die Abschreibungen gemäss Artikel 32 und Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen gemäss Artikel 33; 62 b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 22 Absatz 2 entfallen Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger Artikel 32 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 59 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar Eingefügt durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 65 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

19 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 35 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären. Artikel Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig: a) Rückstellungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) Rückstellungen für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d) Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Artikel 34 Ersatzbeschaffungen 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 19

20 Artikel 35 Verluste 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. 4. Abschnitt: Kosten des Privatvermögens Artikel 36 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug Abschnitt: Allgemeine Abzüge Artikel Schuldzinsen, Leibrenten und dauernde Lasten Von den Einkünften werden abgezogen:

21 a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; 73 b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten. Artikel Unterhaltsbeiträge Von den Einkünften werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen. Artikel 39 Vorsorge- und Versicherungsbeiträge Von den Einkünften werden abgezogen: a) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; 75 b) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Artikel 82 BVG 76 ; 77 c) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; d) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe c fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Franken für die übrigen Steuerpflichtigen 73 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008) Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20 Oktober 2006). 76 SR Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 21

22 Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstabe a und b erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder d geltend machen kann. 79 Artikel Krankheits-, unfall- und behinderungsbedingte Kosten 1 Von den Einkünften werden die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Artikel 30 bis 39 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. 2 Von den Einkünften werden ausserdem die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, abgezogen. Artikel Abzug für freiwillige Geldleistungen Von den Einkünften werden die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 88 Buchstabe g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Artikel 30 bis 39) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 88 Buchstaben a bis c). Artikel Zweitverdienerabzug Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Einkommen aus Erwerbstätigkeit (nach Abzug der Beiträge für die AHV, die IV, die ALV, die Unfallversicherung und gemäss dem BVG), das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, vom Franken übersteigenden Teil höchstens Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 81 SR Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 83 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 22

23 3 500 Franken abgezogen. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. Artikel Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen Artikel 44 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand; b) die Ausbildungskosten; c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e) die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen, Einwohnergemeinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und gleichartige ausländische Steuern. 4. Kapitel: ERMITTLUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS 1. Abschnitt: Grundsatz Artikel 45 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 46 abgezogen. 84 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar

24 2. Abschnitt: Sozialabzüge Artikel Vom Reineinkommen werden abgezogen: 86 a) Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; b) zusätzlich zu Buchstabe a Franken für jedes nach der Volksschule in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die Franken übersteigenden Erwerbseinkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen; c) zusätzlich zu Buchstabe a Franken für jedes nach der Volksschule in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind mit auswärtigem Wochenaufenthalt, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die Franken übersteigenden Erwerbseinkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen; d) Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder Artikel 38 gewährt wird; e) Franken für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Personen sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; f) Franken für jede steuerpflichtige Person; gemeinsam besteuerte Ehepaare können den Abzug nur einmal beanspruchen; g) die effektiven Fremdbetreuungskosten für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das ein Abzug gemäss Buchstabe a beansprucht werden kann, soweit Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, wenn: die gemeinsam steuerpflichtigen Eltern je einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Elternteil dauernd arbeitsunfähig ist; die ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete steuerpflichtige Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd arbeitsunfähig ist Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 24

25 2 Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet. 5. Kapitel: STEUERBERECHNUNG EINKOMMEN 1. Abschnitt: Tarife 1. Unterabschnitt: 87 Artikel Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt: a) für den Staat 7,20 Prozent des steuerbaren Einkommens; b) für die Einwohnergemeinden 7,20 Prozent des steuerbaren Einkommens; c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuerbaren Einkommens. 87 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 88 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 25

26 2. Unterabschnitt: 89 Artikel Abschnitt: Sonderfälle Artikel Artikel 49a 92 Kleine Arbeitsentgelte 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 93 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für Staat, Einwohnergemeinden und Kirchgemeinden abgegolten. 2 Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 137 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. 6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Artikel Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach den Artikeln 21 und 26 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 27 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 89 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 90 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 91 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 92 Eingefügt durch VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 93 SR Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 26

27 2 Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt: a) für den Staat 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung; b) für die Einwohnergemeinden 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung; c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,5 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung. 3 Die Sozialabzüge nach Artikel 46 werden nicht gewährt. 3. Abschnitt: Ausgleich der Folgen der kalten Progression Artikel Die kalte Progression wird auf den Abzügen oder Richtwerten gemäss Artikel 25, 39, 42, 46 und 66 alle vier Jahre ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. 2 Massgebend ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode, verglichen mit dem Indexstand der letzten Anpassung. Ausgegangen wird vom Indexstand per 1. Januar Der Regierungsrat kann zwecks Koordination mit den direkten Bundessteuern bei Artikel 39 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen. 3. Titel: VERMÖGENSSTEUER 1. Kapitel: STEUERBARE VERMÖGEN 1. Abschnitt: Allgemeines Artikel 52 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. 3 Anteile an Anlagefonds sind mit jenem Teil steuerbar, welcher der Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direkten Grundbesitz entspricht. 95 Fassung gemäss VA vom 28. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 6. Juni 2008). 27

28 2. Abschnitt: Bewertung 1. Unterabschnitt: Grundsatz Artikel 53 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2. Unterabschnitt: Grundstücke Artikel 54 Begriff Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, insbesondere das Stockwerkeigentum. Mit dem Grundstück verbundene Nutzungsrechte werden wie Grundstücke behandelt. Artikel Schätzungswert 1 Der Steuerwert der Grundstücke, die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht 97 fallen und die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, entspricht dem Ertragswert. 2 Der Landrat erlässt eine Verordnung. Artikel 56 Schätzungsverfahren 98 1 Die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke wird vom Landrat in der Regel alle 12 Jahre angeordnet. Der Landrat kann anstelle der Schätzung eine Neubewertung aufgrund veränderter Indexzahlen veranlassen. 2 Die Schätzung der Grundstücke ist Sache des zuständigen Amtes Der Landrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wobei folgende Grundsätze einzuhalten sind: a) der Regierungsrat wählt eine kantonale Liegenschaftsschätzungskommission. Diese entscheidet über Einsprachen gegen Schätzungsverfü- 96 Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006). 97 SR Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB )

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