Erfahrungsaustausch Familienrecht

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1 Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement

2 Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung (Art. 20 StG) gemeinsame Besteuerung der Ehegatten: Faktorenaddition (Einkommen und Vermögen), unabhängig vom Güterstand Ausgleich Progressionsnachteil durch Verheiratetentarif (Art. 50 Abs. 3 StG) ab Heirat (Stichtag, Art. 69 Abs. 1 StG) Seite 2

3 Trennung, Scheidung und Steuern (2) Veranlagungsort Grundsatz: gemeinsamer Wohnort Ausnahme: getrennter Wohnsitz der Ehegatten, leitender Angestellter (trotzdem Faktorenaddition) ev. weitere Nebensteuerdomizile Seite 3

4 Trennung, Scheidung und Steuern (3) Haftung für Steuerschulden (Art. 25 Abs. 1 StG) Grundsatz: gemeinsam Ausnahme: ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten Seite 4

5 Trennung, Scheidung und Steuern (4) 2. Besteuerung der Ehegatten nach Trennung oder Scheidung A) Trennungs- und Scheidungspunkt getrennte Besteuerung der Ehegatten (Art. 69 Abs. 2 StG) tritt ein bei: 1) Scheidung 2) tatsächlicher Trennung, setzt voraus: - Aufhebung gemeinsamer Haushalt; - keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr; - Unterstützung des anderen Ehegatten nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen; 3) rechtlicher Trennung im Sinn von Art. 117 ZGB Seite 5

6 Trennung, Scheidung und Steuern (5) B) Unterhalt aa) Allgemeines Grundlage: gerichtliche Anordnung oder schriftliche Vereinbarung (Grundsatz) Form: Geld- oder Naturalleistungen - häufige Naturalleistung: unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft (Allein- oder Miteigentum) auch indirekte Leistungen (vgl. etwa BGer 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014) Seite 6

7 Trennung, Scheidung und Steuern (6) bb) Unterhaltsleistungen zu Gunsten des anderen Ehegatten in Rentenform: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) in Kapitalform: nicht steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten Seite 7

8 Trennung, Scheidung und Steuern (7) cc) Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder bis zur Mündigkeit: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) nach der Mündigkeit: nicht steuerbar beim Kind (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten Spezialfall Alimentenbevorschussung Seite 8

9 Trennung, Scheidung und Steuern (8) dd) weitere Berücksichtigung der Kinderlasten im Steuerrecht aaa) Kinderabzug bei unmündigen Kindern: Abzug steht nur zu, wenn 1. kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen vorgenommen wird; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird; bei mündigen Kindern: Abzug steht dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; Seite 9

10 Trennung, Scheidung und Steuern (9) bbb) Tarif Verheiratetentarif wird auch Einelternfamilien gewährt; Anspruch darauf hat, wer (Art. 50 Abs. 4 StG): 1. mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; ee) zeitliche Aspekte Unterhaltsleistungen: effektive Berücksichtigung Kinderabzug: Stichtagsbetrachtung 12. März 2015 Seite 10

11 Trennung, Scheidung und Steuern (10) C) Vorsorge aa) Übertragung von Guthaben aus 2. Säule oder Säule 3a Steuerneutralität, sofern Überweisung erfolgt auf: 1. Einrichtung der 2. Säule; 2. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice; 3. eine Einrichtung der Säule 3a; Möglichkeit des Wiedereinkaufs in entsprechender Höhe, Abzug von der Bemessungsgrundlage möglich; bb) Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Rentenform: steuerbar zu 40% beim Gläubiger (Art. 35 Abs. 3 StG), 40%-Abzug beim Schuldner (Art. 45 Abs. 1 lit. b StG); in Kapitalform: Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung (Art. 37 lit. f StG), nicht steuerbar beim Empfänger, kein Abzug beim Leistenden 06. März 2015 Seite 11

12 Trennung, Scheidung und Steuern (11) D) Güterrechtliche Auseinandersetzung aa) Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer aaa) Allgemeines Einkommenssteuerfreiheit von vermögensrechtlichen Vorteilen anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensumschichtung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft); jedoch: unter Umständen Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten bei der Vorschlags- und Mehrwertermittlung; Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen: Seite 12

13 Trennung, Scheidung und Steuern (12) bbb)privatvermögen bewegliches Privatvermögen: keine Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten; unbewegliches Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer (nur Kanton); 1) Berücksichtigung der effektiven Steuerlast, wenn kein Steueraufschub; Seite 13

14 Trennung, Scheidung und Steuern (13) 2) Berücksichtigung der latenten Steuerlast, wenn beide Ehegatten einem Steueraufschub zustimmen; Beispiel: X. und Y. lassen sich scheiden. Zwecks Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von Y. überträgt X. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft B auf Y. Der Verkehrswert beträgt CHF 1 Mio., die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von CHF 500'000.- belastet, welche Y. übernimmt. Der Erwerbspreis der Liegenschaft war CHF 500'000.-, es wurden wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von CHF 100'000.- getätigt. In der Scheidungskonvention sprechen sich X. und Y. für einen Steueraufschub aus. Seite 14

15 Trennung, Scheidung und Steuern (14) ccc) Geschäftsvermögen erfordert zunächst Privatentnahme (bei selbständiger Erwerbstätigkeit); Beispiel: X. ist selbständiger Liegenschaftenhändler. Er lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Zwecks Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen überträgt er ihr das Eigentum an der Liegenschaft B. mitsamt darauf lastender Hypothek. Umlaufvermögen Bilanz X Fremdkapital Liegenschaft A 800 A 600 Hypothek Liegenschaft B 1000 B 1000 Hypothek Liegenschaft C 500 C 400 Hypothek Anlagevermögen Eigenkapital Total Total Seite 15 Verkehrswert Liegenschaft B 1500

16 Trennung, Scheidung und Steuern (15) bb) Handänderungssteuer: Steuerbefreiung von Handänderungen unter Ehegatten (Art. 244 lit. f StG), auch in Vollzug des Scheidungsurteils Seite 16

17 Trennung, Scheidung und Steuern (16) E) Einzelfragen aa) Erbschafts- und Schenkungssteuern Ehegatten in Scheidung oder Trennung schenken sich nichts Zuwendungen wären ohnehin steuerbefreit (Art. 146 Abs. 1 StG) bb) Rückerstattung von Steuern Grundsatz: Art. 219 Abs. 1 StG sieht die hälftige Rückerstattung vor; Ausnahme (Praxis): Ehegatten erklären gemeinsam gegenüber Steuerbehörde andere Aufteilung; 06. März 2015 Seite 17

18 Trennung, Scheidung und Steuern (17) cc) Solidarhaft Kanton: Solidarhaft für alle Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung (Art. 25 Abs. 2 StG); Bund: Wegfall der Solidarhaft ab Zeitpunkt der getrennten Besteuerung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG) Seite 18

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