Erfahrungsaustausch Familienrecht
|
|
- Elvira Simen
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement
2 Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung (Art. 20 StG) gemeinsame Besteuerung der Ehegatten: Faktorenaddition (Einkommen und Vermögen), unabhängig vom Güterstand Ausgleich Progressionsnachteil durch Verheiratetentarif (Art. 50 Abs. 3 StG) ab Heirat (Stichtag, Art. 69 Abs. 1 StG) Seite 2
3 Trennung, Scheidung und Steuern (2) Veranlagungsort Grundsatz: gemeinsamer Wohnort Ausnahme: getrennter Wohnsitz der Ehegatten, leitender Angestellter (trotzdem Faktorenaddition) ev. weitere Nebensteuerdomizile Seite 3
4 Trennung, Scheidung und Steuern (3) Haftung für Steuerschulden (Art. 25 Abs. 1 StG) Grundsatz: gemeinsam Ausnahme: ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten Seite 4
5 Trennung, Scheidung und Steuern (4) 2. Besteuerung der Ehegatten nach Trennung oder Scheidung A) Trennungs- und Scheidungspunkt getrennte Besteuerung der Ehegatten (Art. 69 Abs. 2 StG) tritt ein bei: 1) Scheidung 2) tatsächlicher Trennung, setzt voraus: - Aufhebung gemeinsamer Haushalt; - keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr; - Unterstützung des anderen Ehegatten nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen; 3) rechtlicher Trennung im Sinn von Art. 117 ZGB Seite 5
6 Trennung, Scheidung und Steuern (5) B) Unterhalt aa) Allgemeines Grundlage: gerichtliche Anordnung oder schriftliche Vereinbarung (Grundsatz) Form: Geld- oder Naturalleistungen - häufige Naturalleistung: unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft (Allein- oder Miteigentum) auch indirekte Leistungen (vgl. etwa BGer 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014) Seite 6
7 Trennung, Scheidung und Steuern (6) bb) Unterhaltsleistungen zu Gunsten des anderen Ehegatten in Rentenform: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) in Kapitalform: nicht steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten Seite 7
8 Trennung, Scheidung und Steuern (7) cc) Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder bis zur Mündigkeit: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) nach der Mündigkeit: nicht steuerbar beim Kind (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten Spezialfall Alimentenbevorschussung Seite 8
9 Trennung, Scheidung und Steuern (8) dd) weitere Berücksichtigung der Kinderlasten im Steuerrecht aaa) Kinderabzug bei unmündigen Kindern: Abzug steht nur zu, wenn 1. kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen vorgenommen wird; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird; bei mündigen Kindern: Abzug steht dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; Seite 9
10 Trennung, Scheidung und Steuern (9) bbb) Tarif Verheiratetentarif wird auch Einelternfamilien gewährt; Anspruch darauf hat, wer (Art. 50 Abs. 4 StG): 1. mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; ee) zeitliche Aspekte Unterhaltsleistungen: effektive Berücksichtigung Kinderabzug: Stichtagsbetrachtung 12. März 2015 Seite 10
11 Trennung, Scheidung und Steuern (10) C) Vorsorge aa) Übertragung von Guthaben aus 2. Säule oder Säule 3a Steuerneutralität, sofern Überweisung erfolgt auf: 1. Einrichtung der 2. Säule; 2. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice; 3. eine Einrichtung der Säule 3a; Möglichkeit des Wiedereinkaufs in entsprechender Höhe, Abzug von der Bemessungsgrundlage möglich; bb) Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Rentenform: steuerbar zu 40% beim Gläubiger (Art. 35 Abs. 3 StG), 40%-Abzug beim Schuldner (Art. 45 Abs. 1 lit. b StG); in Kapitalform: Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung (Art. 37 lit. f StG), nicht steuerbar beim Empfänger, kein Abzug beim Leistenden 06. März 2015 Seite 11
12 Trennung, Scheidung und Steuern (11) D) Güterrechtliche Auseinandersetzung aa) Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer aaa) Allgemeines Einkommenssteuerfreiheit von vermögensrechtlichen Vorteilen anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensumschichtung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft); jedoch: unter Umständen Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten bei der Vorschlags- und Mehrwertermittlung; Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen: Seite 12
13 Trennung, Scheidung und Steuern (12) bbb)privatvermögen bewegliches Privatvermögen: keine Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten; unbewegliches Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer (nur Kanton); 1) Berücksichtigung der effektiven Steuerlast, wenn kein Steueraufschub; Seite 13
14 Trennung, Scheidung und Steuern (13) 2) Berücksichtigung der latenten Steuerlast, wenn beide Ehegatten einem Steueraufschub zustimmen; Beispiel: X. und Y. lassen sich scheiden. Zwecks Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von Y. überträgt X. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft B auf Y. Der Verkehrswert beträgt CHF 1 Mio., die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von CHF 500'000.- belastet, welche Y. übernimmt. Der Erwerbspreis der Liegenschaft war CHF 500'000.-, es wurden wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von CHF 100'000.- getätigt. In der Scheidungskonvention sprechen sich X. und Y. für einen Steueraufschub aus. Seite 14
15 Trennung, Scheidung und Steuern (14) ccc) Geschäftsvermögen erfordert zunächst Privatentnahme (bei selbständiger Erwerbstätigkeit); Beispiel: X. ist selbständiger Liegenschaftenhändler. Er lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Zwecks Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen überträgt er ihr das Eigentum an der Liegenschaft B. mitsamt darauf lastender Hypothek. Umlaufvermögen Bilanz X Fremdkapital Liegenschaft A 800 A 600 Hypothek Liegenschaft B 1000 B 1000 Hypothek Liegenschaft C 500 C 400 Hypothek Anlagevermögen Eigenkapital Total Total Seite 15 Verkehrswert Liegenschaft B 1500
16 Trennung, Scheidung und Steuern (15) bb) Handänderungssteuer: Steuerbefreiung von Handänderungen unter Ehegatten (Art. 244 lit. f StG), auch in Vollzug des Scheidungsurteils Seite 16
17 Trennung, Scheidung und Steuern (16) E) Einzelfragen aa) Erbschafts- und Schenkungssteuern Ehegatten in Scheidung oder Trennung schenken sich nichts Zuwendungen wären ohnehin steuerbefreit (Art. 146 Abs. 1 StG) bb) Rückerstattung von Steuern Grundsatz: Art. 219 Abs. 1 StG sieht die hälftige Rückerstattung vor; Ausnahme (Praxis): Ehegatten erklären gemeinsam gegenüber Steuerbehörde andere Aufteilung; 06. März 2015 Seite 17
18 Trennung, Scheidung und Steuern (17) cc) Solidarhaft Kanton: Solidarhaft für alle Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung (Art. 25 Abs. 2 StG); Bund: Wegfall der Solidarhaft ab Zeitpunkt der getrennten Besteuerung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG) Seite 18
StB 20 Nr. 2. Trennung und Scheidung. A. Einkommens- und Vermögenssteuern. 1. Grundsatz der Familienbesteuerung
Trennung und Scheidung A. Einkommens- und Vermögenssteuern 1. Grundsatz der Familienbesteuerung Bei Heirat werden Ehepaare sowohl im Kanton St. Gallen als auch bei der direkten Bundessteuer bereits für
MehrStB 20 Nr. 2. Trennung und Scheidung. A. Einkommens- und Vermögenssteuern. 1. Grundsatz der Familienbesteuerung
Trennung und Scheidung A. Einkommens- und Vermögenssteuern 1. Grundsatz der Familienbesteuerung Bei Heirat werden Ehepaare sowohl im Kanton St. Gallen als auch bei der direkten Bundessteuer bereits für
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrEs werden je Familienkonstellation die Besteuerung der Kinderalimente, der Kinderabzug sowie der anwendbare Tarif für Kanton und Bund dargestellt.
Familienkonstellationen 1. Ausgangslage Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG (http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation)
MehrFamilienbesteuerung. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden 1. AUSGANGSLAGE. StG 10; 38, 39, 63 DBG 9; 34, 213, 214. Inhaltsverzeichnis
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 10; 38, 39, 63 DBG 9; 34, 213, 214 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 1 1.1 Zivilgesetzbuch: Teilrevision 2000... 1 1.2 Steuergesetz: Teilrevision 2001...
MehrAnhang. Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern bei der direkten Bundessteuer
Bericht Übergang vom Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit zum Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit bei den Kinderkosten Anhang Besteuerung der unverheiratet
MehrÜbungen im bernischen Steuerrecht FS 2018
Übungen im bernischen Steuerrecht FS 2018 Fall 4a Lösungen Unternehmensnachfolge Einzelfirma Prof. Dr. Toni Amonn Frau Gantenbein ist seit 30 Jahren als selbständig erwerbende Immobilienmaklerin tätig.
MehrUnterhalt bei Trennung und direkte Steuern
Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern Einleitung Die direkten Steuern bilden einen wesentlichen Bestandteil des familienrechtlichen Grundbedarfs. Um Unterhaltsbeiträge richtig bemessen zu können,
MehrKinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)
Solothurner Steuerbuch 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Gesetzliche Grundlagen 43 Abs. lit. a StG Sozialabzüge Vom Reineinkommen werden abgezogen a) 6'000
MehrDie neue Weisung berücksichtigt die Teilrevisionen des Steuergesetzes vom 25. August 2003 und vom 25. April 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006.
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002 Sozialabzüge Steuertarif Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (vom 18. Dezember 2009) A. Vorbemerkungen Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes
MehrVersicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)
Solothurner Steuerbuch Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 2 und 3 StG 21 VV StG 2 Abziehbar sind
MehrÜbersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 42 Nr. 3 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_uebersichtabzuege.html Übersicht
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrFamilienbesteuerung: Ohne Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai
MehrKanton Bern. Familienbesteuerung. Sirgit Meier Daniel Dzamko-Locher Steuerverwaltung des Kantons Bern Geschäftsbereich Recht und Koordination
Familienbesteuerung Sirgit Meier Daniel Dzamko-Locher Geschäftsbereich Recht und Koordination Familienbesteuerung Rechtsgrundlagen Praxisfälle Auswirkung auf die Steuerbelastung: Individualvs. Ehegattenbesteuerung
MehrÜbersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 42 Nr. 3 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg_einkommenssteuer_uebersichtabzuege.html Übersicht
MehrMuzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich
Muzaffer eker Dr. iur., Rechtsanwalt Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich VERLAG HJ. MAURER Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Abkürzungen 24 Einleitung 27 I.
MehrFamilienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.
Dienststelle Steuern Kanton Luzern Familienbesteuerung Tarife / kinderspezifische Besteuerung und Abzüge (Staats- und Gemeindesteuern) Entscheidungshilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode
MehrAgenda Natürliche Personen
Agenda Natürliche Personen Neuerungen für die Steuerperiode 2011 bei den natürlichen Personen 1. Familienbesteuerung 2. Milderung wirtschaftliche Doppelbelastung 3. USTR II 4. Spesenreglement Roland Bürgi,
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 5. Juli 2010 DB-214.2 bis
MehrMerkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (vom 25. Februar 2008) Zusammenstellung der Praxis zur Gewährung von Sozialabzügen
MehrMerkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Eigentumswechsel unter verheirateten Personen
Finanzdepartement Steuerverwaltung Grundstückgewinnsteuer Merkblatt Merkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Eigentumswechsel unter verheirateten Personen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein 1 2. Allgemein
MehrSteuerfragen bei Liegenschaften in der Erbschaft
Steuerfragen bei Liegenschaften in der Erbschaft Dr. Conrad M. Walther, Rechtsanwalt, 5001 Aarau HEV Lenzburg-Seetal, Lenzburg 6. April 2016 Seite 1 Steuern bei Liegenschaften im Erbgang Fokus: Privatvermögen
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)
MehrMerkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Eigentumswechsel unter verheirateten Personen
Finanzdepartement Steuerverwaltung Grundstückgewinnsteuer Merkblatt Merkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Eigentumswechsel unter verheirateten Personen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein 1 2. Allgemein
MehrFragen zu Ihrer Scheidung. Personalien Ehemann
Fragen zu Ihrer Scheidung Wenn Sie und Ihr Ehemann oder ihre Ehefrau über die Modalitäten ihrer Scheidung weitgehend einig sind, können Sie hier Ihre Scheidung einfach in die Wege leiten. Bitte füllen
MehrFamilienbesteuerung: Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar
MehrUnternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung
Steuerseminar 2011 1 Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Renato Belchior 13. September 2011 Übersicht 2 Grundlagen
MehrBundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
Mehr1 von 10
Band / Register Bd. I Reg. 7.3 Ausgabedatum 30. November 2000 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 1. Januar 2017 Gültig ab 2014 ARBEITSHILFE 1. Geltungsbereich und Zweck Die
MehrUnterhaltsleistungen an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder 1. Allgemeines zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB Die Scheidung (oder Ungültigerklärung) der Ehe löst nicht
MehrSYMPOSIUM FAMILIENVERMÖGENSRECHT
SYMPOSIUM FAMILIENVERMÖGENSRECHT Daniel Bähler Fürsprecher, Oberrichter, Bern INHALT (1) I. VORBEMERKUNG II. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER DIREKTEN STEUERN III. STEUERN IN UNTERHALTSSITUATIONEN IV. STEUERLICHE
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 2015 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar 2015 52524 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif
MehrAusnahmen vom Vorsorgeausgleich
Ausnahmen vom Vorsorgeausgleich Symposium Familienrecht 14./15. September 2017 Prof. Dr. Alexandra Jungo Symposium Familienrecht 14./15. September 2017 1 ÜBERSICHT I. Vom Verbot zur Zulässigkeit als Grundsatz
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 016 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 016 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 2015 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar 2015 52523 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge 33 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Stichtag und unterjährige Steuerpflicht 4 2. Persönlicher Abzug 4 3. Verheiratetenabzug
MehrGrundriss des Eherechts
Cyril Hegnauer em. Professor an der Universität Zürich Peter Breitschmid Dr. iur. Grundriss des Eherechts Vierte, überarbeitete Auflage Stämpfli Verlag AG Bern 2000 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Tafeln
MehrHeiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017
Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs 25. April 2017 Zivilrechtliche Optik bis 1988 Art. 160 azgb Art. 161 Abs. 3 azgb Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs Andrea
MehrKinderbetreuungsabzug
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 36 lit. l DBG 212 II bis 1. ÜBERSICHT ÜBER DEN KINDERBETREUUNGSABZUG: STP 2010 2014 StP 2010 StP 2011 StP 2012 StP 2013 StP 2014 Kanton Bund Kein Abzug
MehrStB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim
Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden
Mehra. Erlös 2' b. Anlagekosten
Übungen im bernischen Steuerrecht FS 2014 Dr. Toni Amonn Grundstückgewinnsteuerfälle, Lösungen Beispiel 1 Frau Binggeli ist Bürgerin von Bern mit Wohnsitz in Nizza 1994 Frau Binggeli kaufte ein Mehrfamilienhaus
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrVereinbarung. zwischen. (Vorname Name), geb. am in, von. (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. und. betreffend Ehescheidung
Vereinbarung (UMFASSENDE EINIGUNG GEMÄSS ART. 111 ZGB) zwischen (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehefrau / Gesuchstellerin
MehrScheidungsklage nach Art. 114 ZGB / 115 ZGB
Bezirksgericht.. Adresse des zuständigen Gerichts (Gericht am Wohnsitz einer Partei) Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB / 115 ZGB (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)
MehrInhaltsverzeichnis. Steuern ein praktischer Wegweiser für Finanzberater Seite 6 von 144
Inhaltsverzeichnis 1. Welche Steuern kennt die Schweiz?... 12 1.1. Einkommenssteuer... 13 1.2. Vermögenssteuer... 14 1.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer... 15 1.4. Grundstückgewinnsteuer... 18 1.5. Handänderungssteuer...
MehrUnterhaltsleistungen an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder 1. Allgemeines zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB Die Scheidung (oder Ungültigerklärung) der Ehe löst nicht
MehrOnline- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung
Online- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung Wenn Sie sich und Ihr Ehemann oder ihre Ehefrau über die Modalitäten ihrer Scheidung weitgehend einig sind, können Sie hier Ihre Scheidung einfach
MehrSteuersätze 44 Nr. 1
olothurner teuerbuch teuersätze 44 Nr. Gesetzliche Grundlagen 44 tg teuerberechnung teuersätze Die inkommenssteuer für ein hr beträgt teuer inkommen 0.00% von den ersten 0'000 Franken 5.00% von den nächsten
MehrBesteuerung von Konkubinatspaaren
Besteuerung von Konkubinatspaaren 1. Dezember 2014 / Robert Frei, KStA Leiter Sektion Natürliche Personen Inhaltsübersicht > Gesetzliche Grundlagen > Rechtsprechung > Praxis bei der Besteuerung von Eigenmietwert,
MehrSteuerseminar Familienbesteuerung. Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Lukas Habermacher 13. September 2011
Steuerseminar 211 1 Familienbesteuerung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Lukas Habermacher 13. September 211 Übersicht 2 1. Neuerungen Familienbesteuerung Steuerperiode 211 1.1 Teilung (LU + Bund)
MehrÜbungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich
Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, CAS Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich Voraussetzungen für einen Anspruch
MehrWie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte. Martin Keller
Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte Martin Keller 1 Ihr Wunsch: So lange wie möglich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung wohnen! 1. Aktuell 2. Steuerrechtliche
MehrBesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Partnern 14 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Partnern 14 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 14 Abs. 1 und 1 bis StG III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer 1.
MehrTBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich.
TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 Symbole Formen des Zusammenlebens
MehrNeues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht
78 Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Abteilung der Universität Zürich von W. J. Habscheid, R. Hauser, A. Kölz und H. U. Walder saak Meier Dr. iur., Privatdozent
MehrAufschubtatbestände und gesonderte Besteuerung von Liquidationsgewinnen ab 2011
Aufschubtatbestände und gesonderte Besteuerung von Liquidationsgewinnen ab 2011 Verena Hintermeister, Bücherexpertin Abteilung nat. Personen Vorabendveranstaltung mit der Steuerverwaltung, Zuger Treuhändervereinigung
MehrUSC Unione Svizzera dei Contadini UPS Uniun Purila Svizra. Kreisschreiben Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG
SBV Schweizerischer Bauernverband USP Union Suisse des Paysans USC Unione Svizzera dei Contadini UPS Uniun Purila Svizra Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer,
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 20/003 Sozialabzüge Steuertarif
Weisung der Finanzdirektion über und e (vom 22. Mai 2014) A. Vorbemerkungen Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 am 1. Januar 1999 ist es Aufgabe der Einschätzungsbehörde, neben den
MehrMerkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife
Nr. 20/012 Sozialabzüge und Steuertarife Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife (vom 13. Juni 2014) Zusammenstellung der Praxis zur
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht II. III. IV. Definition
Mehr;'!# 8.# Vorgehen: Bei Fragen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung. Allgemeine Hinweise:
Siewert Finanzberatung 24 Chalstorfstrasse 3 Postach 165 8165 Oberweningen Tel.: 0041 78 664 00 15 Mail: info@finanzberatung24.ch Vorgehen: Um Ihnen das Zusammentragen der entsprechenden Unterlagen zu
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrDer Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung
Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum
MehrTransponierung Beteiligungsübertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft
Transponierung Beteiligungsübertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft Indirekte Teilliquidation Beteiligungsverkauf an unabhängige Käufergesellschaft Erörterung von Praxisfragen (ausführliches Skript
MehrSchriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A
Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A Fach Zeit: Steuern 3 Stunden Aufgaben Gegenstand Zeit Max. Punkte Eff. Punkte Aufgabe 1 Verschiedene Steuern 20 10 Aufgabe 2 Begriffe 12 8 Aufgabe
MehrSteuerrekursgericht des Kantons Zürich
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung Entscheid 27. Mai 2011 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller In Sachen A, vertreten durch B, Rekurrent, gegen
MehrGemeinde Sils i.d. Steuergesetz
Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht Art. 3 Steuerfuss Art. 4 Steuersatz Art. 5 Steuersatz. EINKOMMENS-
Mehr1. Konkubinatspaar ohne Kinder...2 Beide Partner verfügen über Einkommen... 2
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Tarifwahl, Kinderabzüge, Familienabzug, Zurechnung von Einkommen der Kinder, Abzug für Versicherungsprämien und skosten der Kinder, Vermögenssteuer- Freibeträge
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrSteuerrekursgericht des Kantons Zürich
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung Entscheid 20. Juni 2012 Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, vertreten durch WildbachPartner
MehrÜbungen im Familienrecht (FS 2017)
Übungen im Familienrecht (FS 2017) Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich Voraussetzungen
MehrUnterhaltsbeiträge 31 Nr. 3 (Steuererklärung Ziff. 5.1 und 5.2)
Solothurner Steuerbuch Unterhaltsbeiträge 31 Nr. 3 (Steuererklärung Ziff. 5.1 und 5.2) Gesetzliche Grundlagen 31 lit. f StG Steuerbar sind auch: f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung
MehrDas schweizerische Steuersystem. Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen
. compendio * i i 11 " r Recht und Steuern Das schweizerische Steuersystem Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen Daniela C. Fischer, Beat Walker und Ciarisse Pifko Inhaltsverzeichnis
MehrSTEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage
STEUERN IN DER SCHWEIZ 5., neubearbeitete Auflage Schweizerische Treuhandgesellschaft Basel 1987 Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweis Inhaltsverzeichnis Seite 5 6 7 1. Übersicht 1.1 Bedeutung der direkten
MehrSteuerrekursgericht. Urteil vom 23. August RV P 172. Richter Lämmli Richter Troller Gerichtsschreiberin Nick. Rekurrentin T. V.
Steuerrekursgericht 3-RV.2012.28 P 172 Urteil vom 23. August 2012 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Troller Gerichtsschreiberin Nick Rekurrentin T. V. vertreten durch Gegenstand Einspracheentscheid
Mehrbetreffend die steuerlichen Fragen bei Trennung und Scheidung 1 Grundsätzliches
S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt betreffend die steuerlichen Fragen bei Trennung und Scheidung 1 Grundsätzliches 1 2 Unterhaltszahlungen 2 2.1 Allgemein 2 2.2 Unterhaltszahlungen
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrHaftung und Mithaftung für die Steuern 19 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Haftung und Mithaftung für die Steuern 19 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 19 StG 7 Abs. 1 VV StG 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96
Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 29. Juli 1994 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer Kreisschreiben Nr.
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )
MehrGrundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)
Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B Monatstarif für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) Ausgabe 2006 + 2007 Formular 121 Allgemeine Hinweise Erwerbseinkommen
MehrSteuern des Bundes Chronologische Entwicklung der Gesetzgebung 2017
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung Volkswirtschaft und Steuerstatistik Steuern des Bundes Chronologische Entwicklung der Gesetzgebung 2017 Bern, 2018 I
MehrSchnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung
Schnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung Philipp Moos, Leiter Abteilung Natürliche Personen Zuger Treuhändervereinigung vom 30. September 2009 Finanzdirektion, Steuerverwaltung, 30.
MehrAbzug von Unterhaltsbeiträgen 41 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff und 12.2)
Solothurner Steuerbuch Abzug von Unterhaltsbeiträgen 41 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 12.1 und 12.2) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 1 lit. f StG 1 Von den Einkünften werden abgezogen: f) die laufenden Unterhaltsbeiträge
Mehr18 Jahre und urteilsfähig. Verwandschaft. Bestehende Ehe. Art. 62 ff. ZStV
Konkubinat, Ehe und eingetragene Gegenüberstellung von RA Bernhard Maag, Zürich (caselaw.ch) 26.4.2017 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrStB 66 Nr. 2. Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht. 1. Unterjährige Steuerpflicht
Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht 1. Unterjährige Steuerpflicht Unter der sogenannten unterjährigen Steuerpflicht versteht man eine Steuerpflicht, welche nur während eines Teils des Kalenderjahres
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrEs fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:
Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter 1. Begriffe 1.1 Kapitalabfindungen Als Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter gelten die aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, aus Einrichtungen
MehrGewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie
Seite 1 Lernziele: Die Bedeutung des Güterrechts erklären Den ordentlichen Güterstand erklären Gütertrennung und Gütergemeinschaft nennen Eigengut und Errungenschaft zuordnen und erklären Güteraufteilung
Mehrdie im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 38 b, c, d, e, f, g DBG 33 II, 35 I Inhaltsverzeichnis 1. Zweiverdienerabzug (Praxisänderung vom 1.10.02)... 1 2. Kinderabzug... 5 3. Familienabzug... 7
MehrVereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder mit bereits volljährigen Kindern) Die unterzeichnenden Ehegatten reichen gleichzeitig mit nachfolgender Vereinbarung ein gemeinsames
MehrEIN EHEGATTE ZIEHT AUS
Inhaltsverzeichnis Zum Autor 14 Einleitung 16 Für wen ist dieser Ratgeber bestimmt? 16 Wer gilt als Unternehmer oder Selbständiger? 17 Wer zählt zu den Gutverdienenden? 18 Unternehmerinnen 18 TEIL A EIN
MehrSemesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester)
Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,
MehrKinderabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005
Kinderabzug Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005 Die Gewährung des Kinder- und des Alleinerzieherabzugs (sowie des Tarifs B für Alleinerziehende)
Mehr