Agenda Natürliche Personen
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1 Agenda Natürliche Personen Neuerungen für die Steuerperiode 2011 bei den natürlichen Personen 1. Familienbesteuerung 2. Milderung wirtschaftliche Doppelbelastung 3. USTR II 4. Spesenreglement Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen
2 Ehepaar- und Familienbesteuerung Vorgeschichte 2004 Referendum der kant. Finanzdirektoren gegen Steuerpaket 2008 Sofortmassnahme: Milderung Heiratsstrafe 2009 Vernehmlassung Familienbesteuerung Beschluss Bundesversammlung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Dezember 2009: Publikation des Kreisschreibens Nr Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 2
3 Ehepaar- und Familienbesteuerung Neuerungen ab Kinderdrittbetreuungskostenabzug ( 41 Abs. 1Bst. d StG, seit 2008; Art. 212 Abs. 2 bis DBG) Hälftige Aufteilung des Kinderabzuges (Sozialabzug) bei getrennter Besteuerung der Eltern ( 43 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 213 Abs. 1 Bst a DBG) Elterntarif (nur Bund) (Art. 214 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2 bis DBG) Basis Verheiratetentarif Abzug pro Kind vom Steuerbetrag (Tarifmassnahme) Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 3
4 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 4
5 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (1) 41 Abs. 1Bst. d StG; Art. 212 Abs. 2 bis DBG Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 6'000 (Staat), (Bund), für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 5
6 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (2) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern, und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (1 Haushalt Konkubinat) Gemeinsame elterliche Sorge Grundsatz: - Jeder Elternteil maximal 3'000 (Staat), (Bund) der nachgewiesenen Kosten pro Kind - oder Antrag und Nachweis für andere Aufteilung Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 6
7 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (3) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern, und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (1 Haushalt Konkubinat) (2) Beispiel: Frau Gabler und Herr Messer leben mit ihren zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Die unverheirateten Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sie gehen beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nach und weisen Kinderdrittbetreuungskosten aus: Kind1 Kind 2 Total Frau Gabler Herr Messer Total Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 7
8 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (4) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern, und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (1 Haushalt Konkubiant) Aufteilung der Abzüge (Bsp. Bund) Kind 1 Kind 2 Total effektiv zulässig effektiv zulässig effektiv zulässig x x Frau Müller 6'000 3'530 7'000 4'667 13'000 8' x x Herr Meier 11'000 6'470 8'000 5'333 19'000 11'803 17'000 10'000 15'000 10'000 10'000 20'000 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 8
9 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (5) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern, und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (1 Haushalt Konkubinat) (4) Keine gemeinsame elterliche Sorge für gemeinsames Kind: - Mit Unterhaltszahlungen: Gleiche Regelung wie bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht - Ohne Unterhaltszahlungen: Abzug nur für Elternteil mit der elterlichen Sorge Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 9
10 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderbetreuungskostenabzug (6) Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern (zwei Haushalte) Abzug grundsätzlich für denjenigen Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt i.d.r. der Elternteil, der die elterliche Sorge hat und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält Abzug bei alternierender Obhut Jeder Elternteil maximal 3'000 (Staat), (Bund). Antrag auf andere Aufteilung auch hier möglich Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 10
11 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderabzug (Sozialabzug) (1) 43 Abs. 1 Bst a StG; Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG Vom Einkommen werden abgezogen: 6'000 (Staat), (Bund) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlichen Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach 41 bzw. Art. 33 für das Kind geltend gemacht werden. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 11
12 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderabzug (Sozialabzug) (2) Ergänzung des bisherigen Gesetzestextes: beruflichen oder schulischen Ausbildung ; werden Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlichen Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden Praxisänderung Bisher: KS Nr. 7 v : Ganzer Abzug für Elternteil mit 43 Abs. 1 Bst a StG grösserem Betreuungsanteil bei alternierender Obhut kein Abzug für den andern Elternteil Neu: Beide Elternteile je halber Abzug Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 12
13 Ehepaar- und Familienbesteuerung Kinderabzug (Sozialabzug) (3) Voraussetzungen für Kinderabzug: Minderjährig oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehend Kindesverhältnis, d.h. - leibliche / adoptierte Kinder - Stiefkinder (sofern Ehegatten gemeinsam veranlagt) Kein Kinderabzug für Pflegekinder (Wenn Pflegeltern für das Pflegekind aufkommen, ist allenfalls der Unterstützungsabzug möglich) Das volljährige (in beruflicher- bzw. schulischer Ausbildung stehende) Kind muss auf den Unterhaltsbetrag angewiesen sein. Stichtagsprinzip: Die Voraussetzungen für den Abzug müssen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht erfüllt sein Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 13
14 Ehepaar- und Familienbesteuerung Tarife Das StG enthält nach wie vor 2 Tarife Grundtarif 44 Abs. 1 Splitting 44 Abs. 2 Das DBG enthält 3 Tarife: Den Grundtarif Art. 214 Abs. 1 DBG Den Verheiratetentarif Art. 214 Abs. 2 DBG Den Elterntarif Art. 214 Abs. 2 bis DBG Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 14
15 Ehepaar- und Familienbesteuerung Grundtarif 44 Abs. 1 StG; Art. 214 Abs. 1 DBG Gilt als Auffangtarif für alle Steuerpflichtigen, die nicht die Voraussetzungen der Spezialtarife von Art. 214 Abs. 2 und 2 bis DBG erfüllen: Ledige oder Verwitwete Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende oder geschiedene Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben Konkubinatspaare ohne Kinder Konkubinatspartner, die zwar mit ihrem Kind zusammenleben, jedoch nicht über die elterliche Sorge verfügen und den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreiten. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 15
16 Ehepaar- und Familienbesteuerung Verheiratetentarif (1) Verheiratetentarif (StG) 44 Abs. 2 StG; Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 16
17 Ehepaar- und Familienbesteuerung Verheiratentarif (2) Art. 214 Abs. 2 DBG Neu: Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Der Verheiratetentarif findet neu nur noch Anwendung für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 17
18 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (1) Art. 214 Abs. 2 bis DBG (nur Bund) Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 18
19 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (2) Basis ist der Verheiratetentarif Abzug von 250 Franken pro Kind und unterstützungsbedürftige Person vom Steuerbetrag gemäss Tarif für Verheiratete Abzug ist eine Tarifmassnahme und kein Sozialabzug Kombination Grundtarif und Abzug vom Steuerbetrag nicht möglich Zusammenleben: - Kind muss im gleichen Haushalt mit der steuerpflichtigen Person leben - Besuch Ausbildungsstätte nur als Wochenaufenthalter; darf keinen eigenen Wohnsitz begründen - Nur Unterstützungsleistungen allein genügen nicht Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 19
20 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (3) Der Elterntarif kann nur von einer Person beansprucht werden. Getrennt lebende Eltern mit minderjährigem Kind: Elterliche Sorge nur bei einem Elternteil Zuteilung Elterntarif an diesen, da davon auszugehen ist, dass dieser den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet Gemeinsame elterliche Sorge: mit Unterhaltszahlungen: Zuteilung Elterntarif an Empfänger der Unterhaltszahlungen ohne Unterhaltszahlungen: ohne alternierende Obhut: Zuteilung Elterntarif an den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil mit alternierender Obhut: Zuteilung Elterntarif an den Elternteil mit dem höheren Einkommen. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 20
21 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (4) Der Elterntarif kann nur von einer Person beansprucht werden (Fortsetzung). Unverheiratet zusammenlebende Eltern mit minderjährigem Kind (Konkubinat): Elterliche Sorge nur bei einem Elternteil Zuteilung Elterntarif an diesen, da davon auszugehen ist, dass dieser den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet Gemeinsame elterliche Sorge: mit Unterhaltszahlungen: Zuteilung Elterntarif an Empfänger der Unterhaltszahlungen ohne Unterhaltszahlungen: Zuteilung Elterntarif an Elternteil mit dem höheren Einkommen Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 21
22 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (5) Der Elterntarif kann nur von einer Person beansprucht werden (Fortsetzung). Getrennt lebende Eltern mit volljährigem Kind in Ausbildung: (Voraussetzung: Kind ist auf Unterhaltsbeiträge angewiesen, sonst kein Elterntarif für beide Elternteile) Zuteilung Elterntarif an den Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt der andere Elternteil kann den Kinderabzug gem. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG geltend machen, sofern er Unterhaltszahlungen leistet Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 22
23 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (6) Anwendung Elterntarif bei unterstützungsbedürftigen Personen Voraussetzungen: Unterstützungsbedürftige Person muss im gleichen Haushalt mit der steuerpflichtigen Person zusammenleben. Steuerpflichtige Person muss den Unterhalt der unterstützungsbedürftigen Person zur Hauptsache bestreiten. In Anlehnung an bisherige Praxis gem. Art. 214 Abs. 2 DBG erfüllt, wenn Bedingungen gem. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG gegeben sind. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 23
24 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (7) Stichtagsprinzip Die Voraussetzungen für die Anwendung des Elterntarifs müssen in Anlehnung an Art. 213 Abs. 2 DBG am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht erfüllt sein. Unterjährige Steuerpflicht Basis: Verheiratetentarif gem. Art. 214 Abs. 2 DBG Anteilsmässige Gewährung des Abzugs vom Steuerbetrag im Verhältnis des steuerbaren- zum satzbestimmenden Einkommen (vgl. dazu Beispiel im KS, Seite 27). Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 24
25 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (8) Teilweise Steuerpflicht Bei teilweiser Steuerpflicht sowohl aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit als auch aufgrund persönlicher Zugehörigkeit bemisst sich der Abzug vom Steuerbetrag im Verhältnis des in der Schweiz steuerbaren Einkommens zum (höheren) satzbestimmenden Einkommen (vgl. dazu Beispiel im KS, Seite 27). Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 25
26 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (9) Besteuerung nach dem Aufwand Gem. Art. 14 Abs. 3 DBG ist die Steuer nach dem Aufwand nach dem ordentlichen Tarif gem. Art. 36 DBG zu berechnen. Keine Anwendung des Elterntarifs Quellensteuer - Gem. Art. 86 Abs. 1 DBG sind die Familienlasten zu berücksichtigen. n Anwendung des Elterntarifs - Zuteilung an den Elternteil, welcher die volle Kinderzulage erhält. Eine andere Zuteilung ist allenfalls über Tarifkorrektur oder nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 26
27 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (10) Pauschale Steueranrechnung - Der anwendbare Steuersatz bei der direkten Bundessteuer ist nach Berücksichtigung des Abzugs pro Kind bzw. unterstützungsbedürftige Person vom Steuerbetrag zu berechnen (vgl. dazu Beispiel im KS, Seite 29). - Ergibt sich infolge des Elterntarifs keine direkte Bundessteuer mehr, entfällt der Bundesanteil an der pauschalen Steueranrechnung. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 27
28 Ehepaar- und Familienbesteuerung Elterntarif (11) Kapitalleistungen Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG und fiktive Einkäufe und übriger Liquidationsgewinn nach Art. 37b DBG - Gesonderte Besteuerung - Unterliegen einer vollen Jahressteuer (1/5 der Tarife nach Art. 214 Abs DBG) - Keine Berücksichtigung der Kinderlasten werden in der ordentlichen Veranlagung berücksichtigt Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 28
29 Ehepaar- und Familienbesteuerung Die Komplexität der Familienbesteuerung zwingt die Steuerämter von den Steuerpflichtigen zusätzliche Angaben zu verlangen. Deshalb wurde ein zusätzliches Formular für Steuerpflichtige mit Kindern entwickelt. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 29
30 Ehepaar- und Familienbesteuerung Formular Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 30
31 Ehepaar in ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt, 1 Haushalt) Haushaltform 1 Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES gemeinsam Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Nein Kinderbetreuungsabzug Ja, max (Staat), 10'000 Bund Kinder- und Versicherungsprämienabzug ja Tarif Staat Splitting Tarif Bund Elterntarif Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 31
32 Ehepaar in ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt, 1 Haushalt) Nicht gemeinsames Kind Für die Gewährung der kinderrelevanten Abzüge und des Elterntarifs sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 32
33 Ehepaar in ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt, 1 Haushalt) Volljährige Kinder in Erstausbildung Haushaltform Wohnistz des Kindes Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Kinder- und Versicherungsprämienabzug Unterstützungsabzug Tarif Staat Tarif Bund 1 Haushalt (gemeinsames Kind) Eltern Nein Ja, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes nicht > als 11'000 Nein Splitting Elterntarif Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 33
34 Ehepaar in ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt, 1 Haushalt) Volljährige Kinder in Erstausbildung Haushaltform Wohnistz des Kindes Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) steuerliche Behandlung der UHZ Kinder- und Versicherungsprämienabzug Unterstützungsabzug Tarif Staat Tarif Bund 1 Haushalt (gemeinsames Kind) Selbständig ja nicht steuerbar und nicht abziehbar Ja, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes nicht > als 11'000 Ja wenn kein Kinderabzug und das steuerbare Einkommen des Kindes nicht > 15'000 und die UHZ mind. 2'000 (Staat), 6'400 (Bund) Splitting Verheiratentarif Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 34
35 Ehepaar in ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt, 1 Haushalt) Volljährige Kinder in Erstausbildung Nicht gemeinsames Kind Für die Gewährung der kinderrelevanten Abzüge und des Elterntarifs sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 35
36 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Elterliche Sorge (ES Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) steuerliche Behandlung der UHZ Kinderbetreuungsabzug Kinder- und Versicherungsprämienabzug Tarif Staat Tarif Bund 2 Haushalt (gemeinsames Kind) Allein ja abziehbar beim Leistenden; steuerbar beim Empfänger Inhaber der elterlichen Sorge; je 1 / 2 bei alternierender Obhut Inhaber der elterlichen Sorge Splitting beim Inhaber der ES; Grundtarif anderer Elternteil Elterntarif Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 36
37 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform 1 Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES gemeinsam Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Nein Kinderbetreuungsabzug Je 1 / 2 oder andere Aufteilung bei Nachweis Kinder- und Versicherungsprämienabzug Je 1 / 2 Tarif Staat Splitting derjenige Elternteil der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, der andere Grundtarif Tarif Bund Elterntarif derjenige Elternteil der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, der andere Grundtarif Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 37
38 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Elterliche Sorge (ES Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) steuerliche Behandlung der (UHZ) Kinderbetreuungsabzug Kinder- und Versicherungsprämienabzug Tarif Staat Tarif Bund 2 Haushalte (gemeinsames Kind) gemeinsam ja abziehbar beim Leistenden; steuerbar beim Empfänger Elternteil der die Unterhaltszahlungen erhält; je 1 / 2 bei alternierender Obhut Elternteil der die Unterhaltszahlungen erhält Spitting Empfänger der UHZ; Grundtarif anderer Elternteil Elterntarif Empfänger der UHZ; Grundtarif anderer Elternteil Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 38
39 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform 2 Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES gemeinsam Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Nein Kinderbetreuungsabzug Elternteil, der mit dem Kind zusammen lebt, bei alternierender Obhut je 1 / 2 Kinder- und Versicherungsprämienabzug je 1 / 2 Tarif Staat Splitting, Elternteil der mit dem Kind (überwiegend) zusammen lebt; bei alternierender Obhut, Elternteil der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt Tarif Bund Elterntarif, Elternteil der mit dem Kind (überwiegend) zusammen lebt; bei alternierender Obhut, Elternteil der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 39
40 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Elterliche Sorge (ES Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Kinderbetreuungsabzug Kinder- und Versicherungsprämienabzug Tarif Staat Tarif Bund Gemeinsamer Haushalt (gemeinsames Kind) Allein Nein Inhaber der elterlichen Sorge Inhaber der elterlichen Sorge; Splitting beim Inhaber der elterlichen Sorge, Grundtarif der ander Elternteil Elterntarif beim Inhaber der elterlichen Sorge, Grundtarif der ander Elternteil Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 40
41 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Gemeinsamer Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES gemeinsam Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) ja steuerliche Behandlung der UHZ abziehbar beim Leistenden; steuerbar beim Empfänger Kinderbetreuungsabzug je 1 / 2 Kinder- und Versicherungsprämienabzug Empfänger der UHZ Tarif Staat Splitting beim Empfänger der UHZ; Grundtarif beim anderen Elternteil Tarif Bund Elterntarif beim Empfänger der UHZ, Grundtarif beim anderen Elternteil Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 41
42 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Gemeinsamer Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES Allein Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) ja Steuerliche Behandlung der UHZ Abziehbar beim Leistenden; Steuerbar beim Empfänger Kinderbetreuungsabzug je 1 / 2 Kinder- und Versicherungsprämienabzug Splitting beim Empfänger der UHZ; Grundtarif beim anderen Elternteil Tarif Staat Splitting beim Inhaber der elterlichen Sorge, Grundtarif der andere Elternteil Tarif Bund Elterntarif beim Empfänger der UHZ, Grundtarif beim andere Elternteil Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 42
43 Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) Minderjährige Kinder Haushaltform Gemeinsamer Haushalt (gemeinsames Kind) Elterliche Sorge (ES gemeinsam Unterhaltszahlung für Kind (UHZ) Nein Kinderbetreuungsabzug je 1 / 2 Kinder- und Versicherungsprämienabzug je 1 / 2 Tarif Staat Splitting Elternteil der zur Hauptsache den Unterhalt des Kindes bestreitet, Grundtarif der andere Elternteil Tarif Bund Elterntarif der zur Hauptsache den Unterhalt des Kindes bestreitet, Grundtarif der andere Elternteil Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 43
44 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung Im Privatvermögen im Geschäftsvermögen Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 44
45 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Privatvermögen 26 Abs. 1 Bst. B und 45 Abs. 1 Bst. a Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ab 2011 erfolgt bei der Staats- und direkten Bundessteuer indem der Bruttoertrag zu 60% besteuert wird. Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von CHF Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen als auch für die übrigen Steuerpflichtigen. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 45
46 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen ( 24 bis Bst. b StG bzw. Art. 18 b Abs. 1 Bst. B DBG) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsgewinne und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grundoder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 46
47 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 47
48 Beispiel 1 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Betrieblich Aktiven 2'750 Fremdkapital 2'500 Beteiligung X AG (100%) 1'000 Kapital 1'500 Beteiligung Y AG (5%) 250 Total Aktiven 4'000 Total Passiven 4'000 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 48
49 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Erfolgsrechnung AufwandErtrag Sparte Beteiligung Betrieblicher Ertrag 2'000 Dividende (X AG=100, Y AG=10) übriger Ertrag 80 Betrieblicher Aufwand 1'600 Finanzierungsaufwand 100 übriger Aufwand 250 Erfolg (Gewinn/Verlust) 240 Total 2'190 2' Umlagen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand - Finanzierungsaufwand 100*(1000/4000) Verwaltungsaufwand 5% von Spartenerfolg (Gewinn/Verlust) 70 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 49
50 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Vom Beteiligungsertrag sind 50% oder 35 anstelle von 70 zu versteuern Für die AHV ist der gesamte Gewinn von 240 zu melden Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 50
51 Beispiel 2 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Betrieblich Aktiven 2'750Fremdkapital 2'500 Beteiligung X AG (100%) 1'000Kapital 1'500 Beteiligung Y AG (5%) 250 Total Aktiven 4'000Total Passiven 4'000 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 51
52 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Sparte Beteiligung Betrieblicher Ertrag 2'000 Dividende (Y AG = 120) 120 übriger Ertrag 80 Betrieblicher Aufwand 1'600 Finanzierungsaufwand 100 Abschreibungen (= X AG) übriger Aufwand 250 Erfolg (Gewinn/Verlust) 180 Total 2'200 2' Umlagen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand - Finanzierungsaufwand 100*(1000/4000) Verwaltungsaufwand 5% von Spartenerfolg (Gewinn/Verlust) -95 Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 52
53 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Geschäftsvermögen Der Spartenverlust von 95 stammt aus der Abschreibung auf der Beteiligung X AG von 70 und den Finanzierungskosten von 25. Es sind deshalb nur 60 abziehbar (50% von 70 und 100% von 25). Der ausgewiesene Reingewinn beträgt 180, er erhöht sich infolge der Spartenrechnung um 60 auf 240. Für die AHV ist der Gewinn von 180 zu melden. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 53
54 USTR II Aufschubtatbestände bei Liegenschaften Bei Überführungen einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen, dürfen nach Artikel 18a Absatz 1 DBG auf Antrag hin nur die wieder eingebrachten Abschreibungen besteuert werden. Die unter Steueraufschub ins Privatvermögen überführten Liegenschaften stellen normales Privatvermögen dar. Eine Weiterführung solcher Liegenschaften als Geschäftsvermögen (Reserveauflösung im Sinne einer verzögerten Liquidation ) ist nicht mehr zulässig. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 54
55 USTR II Aufschubtatbestände bei Geschäftsbetrieben Verzichtet die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt einer Verpachtung nach Artikel 18a Absatz 2 DBG auf eine Überführung ins Privatvermögen, so verbleibt der Geschäftsbetrieb im Geschäftsvermögen. Bei der Überführung ins Privatvermögen kann die Besteuerung nach 47 ter StG bzw. Artikel 37b DBG geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen zur Anwendung von 47 ter StG bzw. Artikel 37b DBG im Zeitpunkt der Überführung erfüllt sind. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 55
56 Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes Der privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit wird gemäss 47 ter StG bzw. Artikel 37b DBG und LGBV (= Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Verordnung) besteuert, wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr erreicht hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Dies betrifft sowohl Einzelunternehmen als auch Beteiligungen an Personengesellschaften. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 56
57 Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes Die Privilegierung erfolgt Dreistufig 1. Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung 2. Fiktiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung 3. Restlicher Liquidationsgewinn Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 57
58 1. Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Liquidationsjahr und im Vorjahr 47 ter Bst. d Abs. 1StG, Art. 37b Abs,1 DBG (Art. 4 LGBV) wird der einbezahlte Betrag bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode in erster Linie vom übrigen, nicht gesondert besteuerten Einkommen in Abzug gebracht. Kann dabei nicht der gesamte Einkaufbetrag angerechnet werden, so reduziert dieser Überhang den Liquidationsgewinn. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 58
59 2. Fiktiver Einkauf Grundsatz Der selbständig Erwerbende kann unabhängig davon, ob er einer beruflichen Vorsorgeinrichtung angeschlossen ist oder nicht, einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Ist der selbständig Erwerbende einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, verzichtet er aber ganz oder teilweise auf einen tatsächlichen Einkauf von Beitragsjahren, so kann er die Besteuerung eines fiktiven Einkaufs nach Abzug des allfällig vorgenommenen tatsächlichen Einkaufes geltend machen. Eine höhere tatsächliche Deckungslücke des konkreten Vorsorgeplanes bleibt in diesem Fall unbeachtlich. Die Besteuerung eines fiktiven Einkaufs kann geltend gemacht werden, solange nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ein Einkauf möglich ist. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 59
60 Besteuerung des fiktiven Einkaufs Der Betrag des fiktiven Einkaufs ist als Teil des Liquidationsgewinns nach dem Tarif von 44 StG bzw. Artikel 38 Absatz 1 DBG zu besteuern (Staat 1/4, Bund 1/5). Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Periode anfallen. Bei der direkten Bundessteuer kommt der Verheiratententarif (nicht der Elterntarif) zur Anwendung. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 60
61 3. Besteuerung des übrigen Liquidationsgewinns Der übrige Liquidadionsgewinn wird beim Staat nach 44 StG besteuert, der Steuersatz beträgt mindestens 4%. Beim Bund erfolgt die Besteuerung nach Art. 36 DBG, der Steuersatz beträgt mindestens 2%. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 61
62 Spesenreglemente > Hinweis Zur Zeit bestehen 570 genehmigte Pauschalspesenreglemente Das KSTA überprüft periodisch die Einhaltung dieser Reglemente Die Überprüfung erfolgt indem die materielle (die vereinbarten Ansätze) und die formelle (z.b. Ist der Lohnausweis korrekt ausgefüllt) Richtigkeit mit dem genehmigten Spesenreglement übereinstimmt. Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 62
63 Danke Roland Bürgi, Leiter Natürliche Personen 63
Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
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