Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern
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1 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern Dem Bundesparlament sind inzwischen erneut Änderungen oder Neuerlasse von Bundesgesetzen zur Beschlussfassung unterbreitet worden. Diese Änderungen bzw. Neuerlasse auf Bundesebene bedingen wiederum Anpassungen, welche von den Kantonen umgesetzt werden müssen. Nachfolgend werden die von diesen Änderungen betroffenen Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes kurz beschrieben: Bestechungsgelder nicht abzugsfähig In letzter Zeit sind Schmiergeld-Affären ja in der Öffentlichkeit stark diskutiert worden. Dabei ist vor allem auch kritisiert worden, dass derartige Zahlungen unter Umständen sozusagen als Gewinnungskosten für den Erhalt oder die Sicherung von Aufträgen steuerlich abzugsfähig seien. Deshalb wurde auf Bundesebene kurzerhand neu bestimmt, dass derartige Bestechungsgelder an Amtsträger in der Schweiz oder im Ausland sowohl bei Selbständigerwerbenden ( 29 Buchstabe b) als auch bei juristischen Personen ( 54 Absatz 2) steuerlich nicht abzugsfähig sind. Präzisierung des steuerbaren Vermögensertrags aus Beteiligung Der bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an die Beteiligten ausgeschüttete Erlös stellt unbestrittenermassen steuerbares Einkommen, d.h. Vermögensertrag dar, sofern der Erlös den jeweiligen Nennwert (Kapitalrückzahlung) übersteigt. Das ist an sich nichts Neues. Die Präzisierung erfolgt im Gesetz ( 24 Buchstabe e) allein aufgrund eines landrätlichen Vorstosses (Postulat 1996/238), der damit als erfüllt abgeschrieben werden kann. Gewinne aus Glücksspielen von Spielbanken einkommenssteuerfrei Das neu erlassene Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) bestimmt, dass die innerhalb derartiger Betriebe an die Spieler ausbezahlten Ge- FKD Dokument4 Landeskanzlei BL
2 2 winne einkommenssteuerfrei sind. Deshalb muss auch das kantonale Steuergesetz ( 28 Buchstabe m) entsprechend angepasst werden. Neues Scheidungsrecht Das neue Scheidungsrecht innerhalb des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), welches bereits am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, bewirkt steuerlich einen Anpassungsbedarf bei zwei Punkten: 1. Das elterliche Sorgerecht (früher elterliche Gewalt) kann neu bei Trennung oder Scheidung beiden Elternteilen zugesprochen werden. Auch unverheirateten Paaren kann das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen werden. Um nun eine doppelte Gewährung des günstigeren Tarifs A sowie des Kinderabzugs auszuschliessen, ist es bei diesen beiden steuerlichen Privilegierungen deshalb nicht mehr möglich, allein auf das bisherige Kriterium der elterlichen Gewalt abzustellen. Neu wird deshalb in solchen Fällen auf den hauptsächlichen Unterhalt als zusätzliches Kriterium abgestellt, wie es auch bei der direkten Bundessteuer der Fall ist. Der Alimenten Leistende kann diese ab 2001 ja vom steuerbaren Einkommen abziehen; dafür kann er jedoch keinen Kinderabzug beanspruchen (Tarif B). Die Alimenten empfangende Person muss diese Leistungen dann zwar versteuern, hat dafür aber den Tarif A sowie den Kinderabzug zugute, da sie ja zur Hauptsache direkt für den Unterhalt der Kinder aufkommt ( 33 Buchstabe c und 34 Absatz 1 Buchstabe b). 2. Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen, welche Liegenschaften zum Gegenstand haben, darf keine Grundstückgewinnsteuer erhoben werden (Steueraufschub). Ebenso wird keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst, wenn bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten damit scheidungsrechtliche Ansprüche abgegolten werden sollen. Diese textliche Neuerung hält das fest, was in der bisherigen Praxis bereits so gehandhabt wurde ( 73 Buchstabe a). Bearbeitung von Personendaten Am 24. März 2000 haben die Eidg. Räte das Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten beschlossen. Davon ist ebenfalls das Steuerharmonisierungsgesetz betroffen, welches nun auf kantonaler Ebene umgesetzt werden muss. Die Gesetzesänderung bezweckt, dass die Steuerbehörden die für eine richtige Veranlagung benötigten Informationen weiterhin beschaffen und dabei die modernen Kommunikationsmittel einsetzen können. Die Pflicht zur Weitergabe der Daten an andere betroffene inländische Steuerbehörden wird präzisiert, ebenso dass diese Art Amtshilfe kostenlos erfolgen muss ( 111 Absatz 4).
3 3 Anpassung von kommunalen Nebensteuern Bei der kommunalen Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe und beim Einzug der Kirchensteuer durch die Einwohnergemeinde drängt sich infolge der neuen Zuständigkeitsregel bei der einjährigen Veranlagung (neuer Stichtag auch im innerkantonalen und interkommunalen Bereich: Wohnsitz am Ende der Steuerperiode; s. dazu 11 und Kommentar in der Ergänzungsvorlage II; Nr /025 B) eine entsprechende Anpassung auf, damit bei der Veranlagung und beim Bezug keine unterschiedlichen Massstäbe angelegt werden müssen. Eine Vereinheitlichung schafft diesbezüglich gewichtige Vereinfachungen im gesamten Verfahren, auch für die zukünftige Entwicklung (gemeinsame Bezugslösung). Dazu ist im einzelnen (unter dem neu geschaffenen 202 ) folgendes nötig: - Änderung des Feuerschutzgesetzes Diese Bestimmung stellt eine Ergänzung des Gesetzes über den Feuerschutz dar. Die dazugehörige Verordnung über das Normalreglement für die Feuerwehr (SGS ) sieht in 5 Absatz 4 bei Wohnortswechsel noch eine pro-rata Aufteilung der Ersatzabgabe unter den Gemeinden vor. Der Regierungsrat wird diese Bestimmung zu gegebener Zeit noch anpassen müssen. - Änderung des Kirchengesetzes Das geltende Kirchengesetz (SGS 191) regelt in 8a Absatz 4 Satz 2, dass die Kirchensteuer natürlicher Personen auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen werden. Die Umsetzung des Stichtageprinzips in den Gemeinden kann deshalb nicht die Kirchensteuer als solche betreffen, sondern nur deren Einzug durch die Einwohnergemeinde. Die neue Gesetzesregel (zusätzlicher Absatz 5) sieht denn auch bloss vor, dass - wenn die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer einzieht - sie diese bei zugezogenen oder ausgetretenen Konfessionsangehörigen gemäss dem Stichtageprinzip einzieht. Damit bleibt es den Kirchgemeinden weiterhin unbenommen, unter sich eine Steuerausscheidung vorzunehmen bzw. die restliche Kirchensteuer direkt beim Kirchensteuerpflichtigen einzufordern. Antrag
4 4 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen. Der nachfolgende politische Vorstoss kann als erfüllt abgeschrieben werden: - Postulat Bruno Krähenbühl vom (1996/238) Liquidationsgewinnausschüttung als Vermögensertrag; Liestal, IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES der Präsident: der Landschreiber: Beilagen: - Entwurf Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar abzuschreibendes Postulat
5 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz vom 7. Februar ) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: 24 Buchstabe e e. alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art unter Einschluss des über den Nennwert ausgeschütteten Liquidationserlöses, ferner Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte aus immateriellem Güterrecht (Patente, Lizenzen usw.), aus Renten, aus geldwerten Vorteilen bei Nutzniessung sowie aus vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzung; 28 Buchstabe m m. die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken erzielten Gewinne. 29 Absatz 1 Buchstabe b b. bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäftsoder berufsmässig begründeten Aufwendungen unter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach 24 Buchstabe b entfallen;
6 6 33 Buchstabe c c Fr. für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Gewalt hat beziehungsweise hatte; bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Absatz 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) derjenige Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt, entfällt der Abzug. 34 Absatz 1 Buchstabe b b. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Gewalt haben beziehungsweise hatten und an deren Unterhalt sie beitragen; bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Absatz 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) derjenige Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; 54 Absatz 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. 73 Buchstabe a a. bei Erbvorbezug, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; 111 Absatz 4 4 Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kostenlos alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuerbehörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
7 7 202 Änderung bisherigen Rechts Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert 1. das Gesetz vom 12. Januar über den Feuerschutz 21 Absatz 3 Satz Die Ersatzabgabe ist jährlich zu entrichten und steht vollständig derjenigen Gemeinde zu, in der die ersatzpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat. 2. das Kirchengesetz vom 3. April a Absatz 5 5 Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein. II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Liestal, IM NAMEN DES LANDRATES der Präsident: der Landschreiber: 1 GS , SGS GS ; SGS 191
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