Voraussetzung ist die Realisierung des Neubaus der Messehalle 1, welche das Kernstück der Messe Basel Plus darstellt.

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1 49.8 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über einen Investitionsbeitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Kosten für den Ausbau der Messe Basel (Projekt Messe Basel Plus) Vom 9. Dezember 997 (Stand. Juli 998) In Erwägung, dass die Messe Basel eine grosse regionale Bedeutung hat und die erfolgreiche Weiterentwicklung angesichts des volkswirtschaftlichen Nutzens im Interesse der beiden Kantone liegt; dass eine im Verhältnis zum Kanton Basel-Stadt angemessene Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft am Genossenschaftskapital der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel (nachstehend Messe Basel) angestrebt wird; dass die Mitspracherechte des Kantons Basel-Landschaft entsprechend seiner angestrebten Beteiligung am Genossenschaftskapital und seinen Investitionsbeiträgen verstärkt werden, wird folgendes vereinbart: ) Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, dem Kanton Basel-Stadt einen Investitionsbeitrag in Höhe von CHF 20 Mio an das Projekt Messe Basel Plus zu leisten. 2 Voraussetzung ist die Realisierung des Neubaus der Messehalle, welche das Kernstück der Messe Basel Plus darstellt. 3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, den Investitionsbeitrag der Messe Basel zur Verfügung zu stellen. 4 Der Betrag von CHF 20 Mio ist grundsätzlich am. Juli 998 fällig, spätestens jedoch Ende 999. Bei Zahlungen nach dem. Juli 998 übernimmt der Kanton Basel-Landschaft Zinskosten zum Zinssatz von 3 /2%. 2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Kantons Basel-Landschaft ein von ihm bezeichnetes Mitglied ab. Juli 998 in den Leitungsgremien der Messe Basel Einsitz nimmt. ) BS: 9. Dezember 997 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS

2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, den Kanton BaselLandschaft in folgenden Fällen anzuhören: a. vor Anträgen an das Parlament betreffend öffentlichen Investitionsbeiträgen an die Messe Basel; b. vor Anträgen an das Parlament zu Änderungen der gesetzlichen Grundlagen betreffend die Messe Basel; c. vor Genehmigung von Statutenänderungen der Messe Basel. 4 Der Kanton Basel-Stadt setzt sich dafür ein, dass sich der Kanton Basel-Landschaft in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Kantons BaselStadt am Genossenschaftskapital der Messe Basel beteiligen kann. Als angemessen gilt eine Beteiligung, die dem Verhältnis der geleisteten finanziellen Beiträge an die Messe Basel entspricht. 5 Der Kanton Basel-Stadt setzt sich dafür ein, dass im Falle der Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft in eine andere Rechtsform der Kanton Basel-Landschaft sich in angemessener Weise am Kapital der neuen Gesellschaft beteiligen kann. 6 Sollte sich das Verhältnis der finanziellen Beiträge an die Messe Basel des Kantons Basel-Landschaft zu denjenigen des Kantons Basel-Stadt inskünftig massgeblich verändern, so sind die Mitspracherechte entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen anzupassen. 7 Falls der Kanton Basel-Stadt trotz Aufforderung durch den Kanton Basel-Landschaft seinen Verpflichtungen aus 2 und 3 nicht nachkommt, kann der Kanton Basel-Landschaft eine angemessene Rückzahlung des Investitionsbeitrages verlangen. Die Angemessenheit bemisst sich nach der Dauer und dem Grad der Nichterfüllung der Verpflichtung, wobei von einer ökonomischen Nutzungsdauer der mitfinanzierten Investition von 20 Jahren ausgegangen wird. Ebenso kann der Kanton Basel-Landschaft eine angemessene Rückzahlung verlangen, wenn seitens des Grossen Rates im Zusammenhang mit der Messe Basel ein Beschluss gefasst wird, weicher dieser Vereinbarung offenkundig zuwiderläuft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS

3 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. 3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter bzw. eine Richterin, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. 9 Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Landrat ) und dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist 2) bzw. Ablehnung des Referendums durch das Volk in Kraft. ) Vom Landrat am 23. April 998 genehmigt. 2) Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 26. Juni 998. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS

4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS

5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS

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