LS 2014 Drucksache 16

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1 LS 2014 Drucksache 16 Vorlage de an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) und des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz)

2 A BESCHLUSSANTRAG Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) und des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) vom...januar 2014 Entwurf Die Landsynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie 2013 (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz 2013 ARGG.EKD) das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 70) zuletzt geändert am 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) In den Arbeitsverträgen ist die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.

3 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitglieder der Diakonischen Werke in freier Trägerschaft nach Maßgabe des 17 des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelische Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz ARGG-EKD). Die Diakonischen Werke sehen dies in ihren Satzungen vor. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließen, dass ein Mitglied eines Diakonischen Werkes in freier Trägerschaft die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen anwendet. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nach zweimaliger Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zu Stande, kann die Arbeitsrechtliche Schiedskommission im Verfahren nach 15 Absatz 5 angerufen werden. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission entscheidet endgültig Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach 6 und mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach 7 müssen im kirchlichen Dienst tätig sein. Kommt zwischen den entsendenden Stellen keine Einigung zu Stande, muss jeweils mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter einer entsendenden Stelle im kirchlichen Dienst tätig sein wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort Mitarbeitervereinigungen die Wörter und Gewerkschaften eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) In Absatz 2 werden nach dem Wort Mitarbeitervereinigungen die Wörter und Gewerkschaften und nach dem Wort Mitarbeitervereinigung jeweils die Wörter und Gewerkschaft eingefügt.

4 e) Absatz 4 wird Absatz 3. f) Absatz 5 wird Absatz 4. g) In Absatz 4 werden nach den Wörtern eine Mitarbeitervereinigung die Wörter oder Gewerkschaft und nach den Wörtern verbleibenden Mitarbeitervereinigungen die Wörter und Gewerkschaften eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Arbeitsrechtliche Kommission die Wörter, das im kirchlichen Dienst beschäftigt wird, eingefügt Absatz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort sechs durch das Wort fünf ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort sechs durch das Wort fünf ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer Glied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört oder deren Gastmitglied ist oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland Westfalen) angehört und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kommt eine Einigung nicht zu Stande entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kommen übereinstimmende Beschlüsse nicht zu Stande, werden sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Absatz 7 wird Absatz 6.

5 7. In 23 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind für alle kirchlichen Körperschaften und für alle Mitglieder der Diakonischen Werke in freier Trägerschaft verbindlich. Artikel 2 Änderung des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) Das Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 66) wird wie folgt geändert: 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Arbeitsbedingungen für die berufliche Mitarbeit im Diakonischen Werk und bei seinen Mitgliedern werden nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) gesetzt. Artikel 3 Übergangsbestimmung Für Artikel 1 gilt Folgendes: Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission mit Beschluss fest, dass ein Mitglied eines Diakonischen Werkes in freier Trägerschaft am 20. November 2012 für alle oder einen nach dem persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich abgrenzbaren Teil seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen angewendet hat, kann dieses Mitglied auf der Grundlage dieses Beschlusses diese Arbeitsrechtsregelungen im bisherigen persönlichen und fachlichen Geltungsbereich weiterhin anwenden. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nach zweimaliger Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zu Stande, kann die Arbeitsrechtliche Schiedskommission im Verfahren nach 15 Absatz 5

6 Arbeitsrechtsregelungsgesetz angerufen werden. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission entscheidet endgültig. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 1 und Artikel 3 dieses Kirchengesetzes treten am 1. April 2014 in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten gleicher Kirchengesetze der Lippischen Landeskirche und der Evangelischen Kirche von Westfalen. (2) Artikel 2 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. April 2014 in Kraft.

7 B BEGRÜNDUNG Mit dem Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, die aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 festgestellten Anforderungen an das Arbeitsrechtsetzungsverfahren des Dritten Weges eindeutig im Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) und im Diakoniegesetz zu regeln. Inhaltsverzeichnis des Begründungsteils: I. Anlass und Handlungsnotwendigkeit II. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 III. Konkrete Handlungsnotwendigkeiten IV. Umsetzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts V. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD VI. Zum Gesetzentwurf im Einzelnen 1. Kirchengesetzliche Verbindlichkeit von Regelungen 2. Mitwirkungsmöglichkeiten der Gewerkschaften 3. Stärkung einer unabhängigen Schlichtung VII. Voten der Ständigen Ausschüsse und Stellungnahmen VIII. Anlagen I. Anlass und Handlungsnotwendigkeit Das Bundesarbeitsgericht hatte am 20. November 2012 über die Frage des Streikrechts in diakonischen Einrichtungen zu entscheiden (BAG 1 AZR 179/11). Zu Grunde lag ein Rechtsstreit aus dem Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland Westfalen Lippe: Im Johanneswerk in Bielefeld hatten einige Mitarbeitende symbolisch die Arbeit niedergelegt. Die Einrichtung und die Diakonischen Werke sowie die Evangelische Kirche von Westfalen hatten daraufhin auf die Feststellung geklagt, dass diese Streikaktion in einer diakonischen Einrichtung unzulässig sei. Das Arbeitsgericht Bielefeld war dieser Ansicht in seinem erstinstanzlichen Urteil gefolgt. Auf die daraufhin von der

8 Gewerkschaft Ver.di eingelegte Berufung hob das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld auf. Das Landesarbeitsgericht Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass Streikaktionen in diakonischen Einrichtungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden dürften. Vielmehr gebe es auch in der Diakonie Tätigkeiten, das Landesarbeitsgericht nannte ausdrücklich das Zubereiten einer Mahlzeit und zahlreiche Verwaltungstätigkeiten, die in gleicher Weise auch bei anderen Arbeitgebern vorgenommen würden. Entsprechend müsse es aber für diese Tätigkeiten auch in diakonischen Einrichtungen ein Streikrecht für die Mitarbeitenden geben. Gegen dieses Urteil legten die Einrichtung, die Diakonischen Werke und die Evangelische Kirche von Westfalen Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. II. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. November 2012 das Streikverbot in diakonischen Einrichtungen grundsätzlich für rechtmäßig erklärt, dies aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht in der Begründung im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht Hamm festgestellt, dass es für die Frage eines Streikrecht oder des Streikausschlusses nicht auf die Art der Tätigkeit ankomme. Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht auch das System der verbindlichen Schlichtung durch die Arbeitsrechtliche Schiedskommission auf der Grundlage des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Rheinland-Westfalen-Lippe für rechtmäßig erklärt. Damit hat das Bundesarbeitsgericht den Dritten Weg und den damit verbundenen Streikausschluss dem Grunde nach für zulässig erklärt. Allerdings ist der Ausschluss des Arbeitskampfes aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Deren Nichtvorhandensein in dem gegenwärtig bestehenden Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat dazu geführt, dass die Revision der Diakonischen Werke zurückgewiesen worden ist. Aus der Begründung ist demnach zu folgern, dass, solange die betreffenden Bestimmungen nicht modifiziert worden sind, ein Ausschluss des Streikrechtes bei den betreffenden Einrichtungen nicht mit Rechtssicherheit zu gewährleisten ist. Dadurch ergibt sich zweierlei: Das Bundesarbeitsgericht hat explizit klar gemacht, welche Bestimmungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes zu ändern sind und auch, welche Zielrichtung diese Änderungen zu verfolgen haben. III. Konkrete Handlungsnotwendigkeiten Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts moniert zunächst, dass die gegenwärtige Fassung von 3 und 23 ARRG nur für Dienststellen in verfasst-kirchlicher

9 Trägerschaft und die gliedkirchlichen Diakonischen Werke als solche zu der erforderlichen kirchengesetzlichen Verbindlichkeit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen führt. Für Einrichtungen in freier Rechtsträgerschaft ist dies einem Urteil des Kirchengerichtshofs der EKD folgend, auf das sich das Bundesarbeitsgericht bezieht nicht gegeben. Die bestehende Regelung nur über das Satzungsrecht der Diakonischen Werke ist demnach unzureichend, da diese Satzungen rechtlich keine Gesetzesqualität aufweisen. Des Weiteren bemängelt das Bundesarbeitsgericht, dass die Wahl des anzuwendenden Tarifes, Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF) oder Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR.DW.EKD), nach der bestehenden Regelung bei der Dienststelle, somit im rein arbeitgeberseitigen Ermessen liege. Ein Wahlrecht lässt sich deshalb nur aufrecht erhalten, wenn die Frage, welches Tarifwerk anzuwenden ist, in der paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission, entschieden wird. Das weitere Monitum des Bundesarbeitsgerichtes geht dahin, dass den Gewerkschaften, wenn ihnen zulässigerweise schon kein Streikrecht eingeräumt wird, alle Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, an der Arbeitsrechtssetzung auch nach ihren Vorstellungen mitzuwirken. IV. Umsetzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts Die Kirchenleitung hat sich in ihrer Sitzung am 18./19. April 2013 mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts und den notwendigen Konsequenzen für die kirchliche Arbeitsrechtssetzung befasst. Die Kirchenleitung hat beschlossen, in zweierlei Weise auf dieses Urteil zu reagieren: Zum einen in rechtlicher Hinsicht durch eine Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes und des Diakoniegesetzes, die die rechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesarbeitsgerichts umsetzt. Zum anderen wurde jedoch die Notwendigkeit auch einer politischen Reaktion mit der Zielsetzung betont, ein kirchliches Arbeitsrecht zu schaffen, dass im Sinne der kirchlichen Dienstgemeinschaft auf einen fairen Interessenausgleich ausgerichtet ist, der sowohl rechtliche Vorgaben umsetzt als auch Akzeptanz im inner- und außerkirchlichen Bereich erzielt. Dabei soll, wenn sich das als notwendig erweist, auch von bestehenden Denkmustern abgewichen werden. Die Kirchenleitung knüpft hier auch an den Prozesse zur Umsetzung der Kundgebung Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts der EKD-Synode vom 9. November 2011 an.

10 Zur Erreichung dieses mittel- und langfristigen Zieles hat die Kirchenleitung auch erste Gesprächskontakte mit der Gewerkschaft ver.di geknüpft. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Diese sind ungeachtet von anderweitigen mittel- und langfristigen Überlegungen zu politischen Alternativen erforderlich, um das kirchliche Arbeitsrecht rechtssicher auszugestalten. V. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD Als Reaktion auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht vom 20. November 2012 wurde die Notwendigkeit erkannt, das Verfahren der Arbeitsrechtssetzung im Bereich der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonischen Werke zu vereinheitlichen. In der Umsetzung wurde das bestehende Arbeitsrechtsregelungsrahmengesetz für den Bereich der Diakonie so weiter entwickelt, dass es als Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD nunmehr als Rahmengesetz für die gliedkirchlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetze fungiert. Seine Wirksamkeit erstreckt sich nun sowohl auf die Mitarbeitenden in der Diakonie als auch auf die Mitarbeitenden in der verfassten Kirche. Das Arbeitsrechtsreglungsgrundsätzegesetz der EKD wurde auf der EKD Synode im November 2013 beschlossen. Die Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu diesem Gesetz ist Gegenstand einer weiteren Synodenvorlage. Wird die Zustimmung beschlossen, bildet das EKD-Gesetz gem. Art. 10a Abs. 2 der Grundordnung der EKD zukünftig den Rahmen, an dem sich auch das hier vorgelegte Gesetz zu orientieren hat. (Zur Ausgestaltung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD vergleiche Drucksache 21.) Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD hat dabei nicht zuletzt dank einer intensiven Beteiligung der Evangelischen Kirche im Rheinland im EKD-Gesetzgebungsverfahren eine Fassung erhalten, die auch in der Zukunft die bisherige Ausgestaltung der Arbeitsrechtssetzung in Rheinland-WestfalenLippe einschließlich der hier vorgeschlagenen Reformen ermöglicht. Einschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Gesetzentwurfes mussten nur im Hinblick auf die konfessionellen Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommissionen gemacht werden, vgl. dazu unten.

11 VI. Zum Gesetzentwurf im Einzelnen Die Umsetzung soll durch die hier vorgelegten Änderungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes und des Diakoniegesetzes erfolgen. Den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts aus den Urteilen vom 20. November 2012 folgend bewegen sich die Änderungen inhaltlich in drei Bereichen: 1. Kirchengesetzliche Verbindlichkeit von Regelungen Bei den hier vorgenommenen Änderungen geht es um die kirchenrechtliche Verbindlichkeit der Regelungen, die von der Arbeitsrechtlichen Kommissionen und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission geschaffen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Dritte Weg als Mittel eines fairen Interessenausgleiches bei der Regelung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und die diakonischen Bereich nur funktionieren kann, wenn das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Das muss insbesondere deshalb gelten, weil im kirchlichen und diakonischen Bereich die Ergebnisse kollektiver Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung gebracht werden. Würde in einem solchen System der einzelnen Dienststelle in Gestalt der Dienststellenleitung, die der Arbeitgeberseite zuzuordnen ist ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Tarifwerken eingeräumt, käme die Auswahl des Tarifwerks einseitig dem Arbeitgeber zu (selbst wenn die zur Auswahl stehenden Tarifwerke in sich auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind). Das widerspricht aber gleichermaßen dem Grundsatz eines fairen Interessenausgleichs bei der Tariffindung wie auch dem kirchlichen Gedanken der Dienstgemeinschaft, Rdnr Aus diesen Grundlagen zieht das Bundesarbeitsgericht auch Folgerungen, die die bestehenden Regelungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes betreffen. Das Bundesarbeitsgericht greift dabei die Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD (KGH-EKD 23. September 2009 I-0124/R12-09) auf, wonach die in 3 Abs. 1 normierte Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen sich nicht auf einzelne Dienststellen oder Einrichtungen der Träger des Diakonischen Wirkens in freier Rechtsträgerschaft erstrecke, weil 23 Abs. 1 den Geltungsbereich lediglich auf die jeweilige verfasste Kirche und ihr Diakonisches Werk beziehe. Die reine Normierung in Satzungsbestimmungen der Diakonie sei für die Herstellung der Verbindlichkeit nicht ausreichend, Rdnr. 136.

12 Das gelte zusätzlich auch deshalb, weil beispielsweise 5 Abs. 1 b) der Satzung des Diakonischen Werkes in der damaligen Fassung die Träger diakonischer Arbeit nicht auf ein bestimmtes Arbeitsrechtsregelungswerk festlegt. Daraus folge ein einseitiges Wahlrecht des Arbeitgebers, das nach den obigen Ausführungen weil mit der geforderten Verbindlichkeit nicht zu vereinbaren unzulässig ist, Rdnr. 137 und in Hinblick auf eine vergleichbare Satzungsbestimmung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.v.- Rdnr Aus diesen Vorgaben zieht die hier vorgelegte Neufassung die folgenden Konsequenzen: 3 Abs. 2 Die vorgeschlagene Neuregelung präzisiert das Erfordernis, dass allen Arbeitsverträgen die von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde zu legen sind. Ausdrücklich wird jetzt klargestellt, dass die Bezugnahmeklausel Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist und Vertragsbestandteil die jeweils gültige Fassung der Arbeitsrechtsregelungen ist. 3 Abs. 3 Die Notwendigkeit, für die Verbindlichkeit von Arbeitsrechtsregelungen auch in Einrichtungen der Diakonie in freier Trägerschaft eine kirchengesetzliche Grundlage zu schaffen, ist in 3 Abs. 3 der Neuregelung dadurch umgesetzt, dass er diese Vorgabe ausdrücklich in einem Kirchengesetz normiert. Das bezieht sich sowohl auf die Verbindlichkeit und die normative Wirkung von Arbeitsrechtsregelungen, 3 Abs. 1, als auch auf die Verpflichtung, die Anwendung der beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung in den Arbeitsverträgen zu vereinbaren, 3 Abs. 2. Darüber hinaus findet sich eine gesetzliche Verweisnorm auf das Satzungsrecht der Diakonischen Werke, durch die deren jeweils entsprechende Vorschriften ebenfalls in der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Weise kirchengesetzlich legitimiert werden. Durch die Bezugnahme auf 17 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD wird klargestellt, dass dies auch für Arbeitsrechtsregelungen gilt, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland beschlossen worden sind, wenn ein Mitglied der Diakonischen Werke in freier Trägerschaft diese Arbeitsrechtsregelungen nach Maßgabe von 3 Abs. 4 bzw. der Übergangsvorschrift gem. Art. 3 dieses Kirchengesetzes das heißt auf der Grundlage eines Beschlusses der

13 Arbeitsrechtlichen Kommission oder der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission anwendet. 3 Abs. 4 Neu Absatz 4 beschäftigt sich mit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Wahlrecht. Das BAG erklärt das Wahlrecht für die einzelne Einrichtung in der bisherigen Ausgestaltung für unzulässig, weil es letztlich einseitig vom Arbeitgeber ausgeübt werde. Das bezieht sich auf das Nebeneinander von zwei verschiedenen Tarifwerken. In vielen Einrichtungen der Diakonie in freier Trägerschaft werden nicht der BAT-KF sondern die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR.DW.EKD) den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt. Der Gesetzentwurf sieht nun in 3 Abs. 4 vor, dass für den Fall, dass eine Einrichtung in freier Trägerschaft die AVR.DW.EKD anwenden will, die Entscheidung durch Beschluss der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission getroffen wird. Das begegnet dem Monitum, dass dies nicht arbeitgeberseitig, sondern nur unter gleichberechtigter Teilhabe der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer geschehen könne. Dem Erfordernis der gleichberechtigten Teilhabe der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wird über einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Rechnung getragen. Über Satz 2 ist für den Fall, dass ein solcher Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ein Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission gem. 15 Abs. 5 ARRG vorgesehen, das dem Verfahren im Hinblick auf Arbeitsrechtsregelungen entspricht. Damit werden die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht, dass in allen Angelegenheiten der Weg zu einer unabhängigen Schlichtung offen stehen muss, erfüllt. Von der Systematik her handelt es sich hier um eine nach 17 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD zulässige andere gliedkirchliche Regelung. Genauso wie bei 17 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD wird über diese Regelung auch sichergestellt, dass Einrichtungen der Diakonie in freier Trägerschaft darüber hinaus keinerlei andere Tarifwerke anwenden dürfen.

14 23 Abs. 1 Satz 2 Dass die bestehende Fassung von 23 Abs. 1 die Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes und damit die Verbindlichkeit der geschaffenen Arbeitsrechtsregelungen auf den Bereich der verfassten Kirche und der Diakonischen Werke als solche beschränkt, ist einer der Gründe dafür, dass das Bundesarbeitsgericht die erforderliche Verbindlichkeit der auf dem Dritten Wege getroffenen Regelungen für diakonische Einrichtungen in freier Rechtsträgerschaft in der gegenwärtigen Fassung verneint. Der neu eingefügte Satz 2 stellt jetzt klar, dass auch in diesen Einrichtungen die Anwendbarkeit des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes und die erforderliche Verbindlichkeit der auf dieser Grundlage geschaffenen Regelungen gegeben sind. Artikel 3 des Kirchengesetzes, Übergangsbestimmung Zusätzlich zu 3 Absatz 4 findet sich nunmehr in Artikel 3 dieses Kirchengesetzes eine Übergangsregelung. Diese betrifft die Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts, also am 20. November 2012, für alle oder einen Tei ihrer Mitarbeitenden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR.DW.EKD) angewendet haben. Diese können auf der Grundlage eines feststellenden Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission dieses Tarifwerk für den betroffenen Personenkreis weiter anwenden. Da dieser Beschluss konstitutiv ist, ist es erforderlich auch im Hinblick auf diesen Beschluss aus den oben aufgeführten Gründen das Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach 15 Abs. 5 ARRG zu eröffnen. 4 Abs. 2 Diakoniegesetz Der Gewährleistung der kirchengesetzlichen Verbindlichkeit der auf dem Dritten Weg zustande gekommen Arbeitsrechtsregelungen dient auch die vorgeschlagene Änderung von 4 Abs.2 des Diakoniegesetzes: Die bisherige Fassung normiert lediglich, dass die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden der Diakonie in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden. Das widerspricht dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, weil auf diese Weise zum einen die unmittelbare kirchengesetzliche Grundlage fehlt, zum anderen einseitig dem Arbeitgeber die Wahl des anzuwendenden Tarifwerks überlassen wird. Die Neufassung verweist unmittelbar auf die Vorschriften des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes, das in der hier vorgelegten Fassung in der oben beschriebenen Weise die Anforderungen an das Verfahren, die das Urteil des Bundesarbeitsgerichtsgesetz benennt, aufgreift.

15 2. Mitwirkungsmöglichkeiten der Gewerkschaften Diese Änderungsvorschläge betreffen die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gewerkschaften. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes kollektives Regelungsverfahren einer gewerkschaftlichen Unterstützung der Dienstnehmerseite nicht entgegenstehe, das Leitbild der Dienstgemeinschaft sei nicht darauf gerichtet, Gewerkschaften von Verhandlungen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen oder Schiedskommission fernzuhalten und sie daran zu hindern, aufgrund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in das Verfahren einzubringen und dabei die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Eine organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges zu regeln, sei Aufgabe der Kirche, der hierfür aber ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe. Sie dürfe diesen jedoch nicht dazu nutzen, Gewerkschaften durch Besetzungsregeln für Arbeitsrechtlichenkommissionen und Schiedskommission von einer frei gewählten Mitwirkung am Dritten Weg auszuschließen, Rdnr. 118 f. Daraus wie aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass zwar kein Streikrecht eingeräumt werden, es den Gewerkschaften aber im übrigen ermöglicht werden muss, sich auch in Kirche und Diakonie koalitionsmäßig zu betätigen, das heißt möglichst umfassend nach ihren Vorstellungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuwirken, wobei hier an alle Gewerkschaften, das heißt sowohl an die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) als auch an die gegenwärtigen Partner in der Arbeitsrechtlichen Kommission (VKM-rwl, Marburger Bund) wie auch an andere Arbeitnehmerverbände gedacht ist. Aus diesen Vorgaben zieht die hier vorgelegte Neufassung die folgenden Konsequenzen: 6 Abs. 1 Hier wird in Satz 2 ausdrücklich klargestellt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowohl von den Mitarbeitervereinigungen als auch von den Gewerkschaften entsandt werden. 6 Abs. 2 Alt, jetzt 5 Abs. 3 Neu Auch die Änderung des bisherigen 6 Abs. 2 geht auf ein anderes Grundverständnis bei den Gewerkschaften ein. Nach kirchlichen Vorstellungen wirken in der Arbeitsrechtlichen Kommission Dienstgeberinnen sowie

16 Dienstgeber und Dienstnehmerinnen sowie Dienstnehmer der Einrichtungen zusammen. Gewerkschaftsvorstellung ist, dass unabhängige Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertreter für die Dienstnehmerseite verhandeln. Die Regelung ist bereits vor zehn Jahren dadurch geöffnet worden, dass ein Drittel Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertreter zugelassen werden. Im Sinne des Erfurter Urteils wird parallel zu 9 Abs. 3 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes des EKD nun vorgeschlagen, dieses Quorum so zu erhöhen, dass nur noch mehr als die Hälfte der Dienstnehmervertreterinnen und -vertreter in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen beschäftigt sein müssen. Allerdings wird das Erfordernis dieses Quorums nicht wie bis jetzt auf die Dienstnehmerseite beschränkt. Auch für die Dienstgeberseite wird es nun möglich, dass sie auch von Personen in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten werden kann, die nicht im kirchlichen Dienst tätig sind. Wie auf der Dienstnehmerseite besteht aber das Erfordernis, dass mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter im kirchlichen Dienst tätig sein müssen. Da die Regelung sowohl die Dienstnehmer als auch die Dienstgeber betrifft, findet sich die Neuregelung für beide Seiten nun in dem geänderten 5 Abs. 3. Weil sowohl auf der Dienstgeber- als auch auf der Dienstnehmerseite mehrere entsendende Stellen vorhanden sind, bedarf es der zusätzlichen Regelung in Satz 2, um zu gewährleisten, dass das in Satz 1 genannte Quorum jeweils nicht überschritten wird. Wegfall von konfessionellen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission, Wegfall von 5 Abs. 3 a. F. Auch der Wegfall der konfessionellen Voraussetzungen für die die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission, gem. 5 Abs. 3 ARRG in der bisherigen Fassung ermöglicht die Berücksichtigung eines anderen Grundverständnisses bei den Gewerkschaften. Die gegenwärtige Regelung, dass alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission evangelisch sein müssen, entspricht der Vorstellung von der Dienstgemeinschaft. Sie kann aber in Konflikt mit der gewerkschaftlichen Vorstellung von der Unabhängigkeit der dort Mitwirkenden geraten. Als Kompromiss wurde deshalb bei Beginn des Gesetzgebungsverfahrens die Einführung einer qualifizierten ACK-Klausel analog zu anderen Bestimmungen (Mitarbeitendervertretungsgesetz, Mitarbeitenden-Ausnahme-Gesetz) vorgeschlagen. In der nunmehr vorgelegten Fassung wird über den Wegfall von 5 Abs. 3 a. F. eine ACK-Klausel nicht mehr vorgesehen, konfessionelle Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Arbeitsrechtlichen Kommission würden somit entfallen. Anlass für diese Änderung ist wie bereits angedeutet das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD, das als Rahmenvorschrift in

17 seinem 9 konfessionelle Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Arbeitsrechtlichen Kommission ebenfalls nicht vorsieht. Diese Änderung wurde dem Ständigen Theologischen Ausschuss in seiner Sitzung am 30. September mit der aus Anlage 3.4 ersichtlichen Begründung vorgelegt. Der Ständige Theologische Ausschuss hat der Änderung auf dieser Basis zugestimmt. ACK-Klausel für die Arbeitsrechtliche Schiedskommission, 16 Abs. 2 Satz 2 Auch in Hinblick auf die Besetzung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden die konfessionellen Voraussetzungen auch hier in Parallelität zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (dort 11 Abs. 2 Satz 2) gelockert. Knüpft die bestehende Fassung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes durch den Verweis auf 5 Abs. 3 in 16 Abs. 2 Satz 2 an der Befähigung zum Presbyteramt an, tritt an diese Stelle nun für die Arbeitsrechtliche Schiedskommission eine erweiterte ACK-Klausel, die zwar auf der einen Seite der besonderen kirchlichen Dignität des Schlichtungsverfahrens Rechnung trägt, auf der anderen Seite aber auch eine Öffnung ermöglicht. 3. Stärkung einer unabhängigen Schlichtung Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt sich auch mit dem Schlichtungsverfahren und stellt dies in einen Zusammenhang mit einem fairen und angemessenen Ausgleich widerstreitender Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen mit dem Erfordernis gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft. Ein Regelungsmodell, das den Arbeitskampf ausschließt, müsse diese Funktionsbedingung eines angemessenen und sachlich richtigen Interessenausgleichs durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung gewährleisten. Das nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz praktizierte Schlichtungsverfahren könne dem Grunde nach zur Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts geeignet sein, wenn die mit diesen Entscheidungsstrukturen verbundenen Unwägbarkeiten sowie die Verlagerung der Konfliktlösung auf eine andere Verhandlungsebene schon in der Arbeitsrechtlichen Kommission die Bereitschaft zum Kompromiss fördere und so ein kollektives Betteln der Dienstnehmerseite ausschließe. Das setze aber voraus, dass die Anrufung der Schiedskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses Gremium der Dienstnehmerseite uneingeschränkt offen steht und im Falle einer Nichteinigung beider Seiten die Unabhängigkeit und Neutralität des Vorsitzenden der Schlichtungskommission nicht infrage steht und auch durch das Bestellungsverfahren gewährleistet wird, Rdnr Aus diesen Vorgaben zieht die hier vorgelegte Neufassung die folgenden Konsequenzen:

18 Änderung von 15: In der Änderung von 15 geht es um das Quorum, das heißt um die Zahl der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die notwendig sind, um eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossene Arbeitsrechtsregelung der Schlichtung zuzuführen. Nach der bestehenden Regelung sind dafür die Stimmen von sechs Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich, das sind ein Drittel ihrer Mitglieder. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD sieht als Quorum ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission vor, das sind bezogen auf die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe mindestens fünf. Da die Senkung des Quorums für die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Stärkung der Schlichtung dient, ist diese Absenkung des Quorums von sechs auf fünf Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sinnvoll. Änderung von 16: Das Besetzungsverfahren für die Arbeitsrechtliche Schiedskommission ist in 16 geregelt. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens zur Bildung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission ist die oder der Vorsitzende des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Zuhilfenahme der Geschäftsstelle, 16 Abs. 7 a. F, jetzt 16 Abs. 6. Das Verfahren ist so gestaltet, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission von den entsendenden Stellen bestimmt werden, Dienstnehmerseite Abs. 3, Dienstgeberseite Abs. 4, und die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung durch übereinstimmende Beschlüsse der entsendenden Stellen gewählt werden, Abs. 5 Satz 1. Kommt eine Einigung über die Besetzung der Beisitzerpositionen auf der Dienstnehmerseite nicht zu Stande was angesichts mehrerer entsendender Stellen möglich ist, entscheidet gegenwärtig die oder der Vorsitzende des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs. 3. Satz 2. Die oder der Vorsitzende des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland entscheidet auch, wenn keine übereinstimmenden Beschlüsse der entsendenden Stellen zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission zustande kommen, Abs. 5 S. 2.

19 Der Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts folgend, dass Unabhängigkeit und Neutralität der oder des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission durch das Bestellungsverfahren zu gewährleisten sind, soll mit der Neufassung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Entscheidung dort, wo keine übereinstimmenden Beschlüsse zu Stande kommen, auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchengerichtshofs der EKD übertragen wird, für die Besetzung der Dienstnehmerbank in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission in Abs. 3 Satz 2, für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden in Abs. 5 Satz 2. Diese Vorgaben sind zwar auch bei der gegenwärtigen Regelung durch die Übertragung auf die oder den Vorsitzenden des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts der EKiR gewährleistet, durch die Übertragung auf die leitende Richterperson der Gerichtsbarkeit der EKD wird aber eine größere Distanz geschaffen, die die Vorgaben von Unabhängigkeit und Neutralität noch verstärkt. In der Neufassung zu 16 Abs. 6 war ursprünglich vorgesehen, dass gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchengerichtshofs auf Antrag einer entsendenden Stelle die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland zur endgültigen Entscheidung angerufen werden kann. Der Regelungsvorschlag, der ebenfalls der Schaffung einer größeren Distanz dienen sollte, hat sich als nicht praktikabel erwiesen, so dass der ursprünglich angedachte 16 Abs. 6 ganz entfällt. Bereits durch die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchengerichtshofs der EKD ist aber das Ziel einer größeren Distanz erreicht. VII. Voten der Ständigen Ausschüsse und Stellungnahmen: Die Protokollbuchauszüge folgender Ausschüsse sind der Anlage 3 zu entnehmen: - Ständiger Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen vom und Ständiger Innerkirchlicher Ausschuss vom und Ständiger Theologischer Ausschuss vom und Bei den Beratungen der Ausschüsse im Mai 2013 lag noch der ursprüngliche Entwurf zugrunde, der für die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission eine ACK-Klausel vorsah. Die Übergangsbestimmung, Artikel 3, hat infolge der Fassung von 16 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD, der noch auf der EKD-Synode am 13. November geändert wurde, nach den Ausschussberatungen eine auch substanziell neue Fassung erfahren, so dass sich auch die teilweise vorhandenen zweiten Stellungnahmen zu der

20 Übergangsbestimmung nicht auf die jetzt vorgelegte Fassung beziehen. Diese Abläufe sind den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren bei der EKD bzw. in Rheinland-Westfalen-Lippe geschuldet. Am 19. September 2013 hat eine Anhörung zu den Änderungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Rheinland-Westfalen-Lippe unter Einbeziehung des Entwurfs zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes in Dortmund stattgefunden zu der alle drei beteiligten Landeskirchen eingeladen haben. Die Niederschrift ist ebenfalls der Anlage 4 zu entnehmen. Des Weiteren sind folgende Stellungnahmen zum Entwurf des Kirchengesetzes eingegangen (s. Anlage.5): Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-WestfalenLippe vom und Verdi vom und Arbeitsrechtliche Schiedskommission vom und Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. vom und Kirchenamt der EKD vom agmav Westfalen vom Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche vom Interessenvertretung Diakonischer Mitarbeiter/innen Eingang am Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom VIII. Anlagen Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) Anlage 2 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) Anlage 3 Voten der Ausschüsse 3.1 Ständiger Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen vom und

21 3.2 Ständiger Innerkirchlicher Ausschuss vom und Ständiger Theologischer Ausschuss vom und Beschlussbegründung für die Sitzung des Ständigen Theologischen Ausschuss am Anlage 4 Niederschrift über die Anhörung zur Neufassung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Rheinland-Westfalen-Lippe am 19. September 2013 in Dortmund Anlage 5 Stellungnahmen 5.1 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter RheinlandWestfalen-Lippe vom , und Verdi vom Arbeitsrechtliche Schiedskommission vom und Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. vom und Kirchenamt der EKD vom agmav Westfalen vom Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche vom Interessenvertretung Diakonischer Mitarbeiter/innen Eingang am Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom

22

23 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung 1 Grundsatz Der Dienst in der Kirche ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Der Gehorsam gegenüber diesem Auftrag erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen sowie von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und findet auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts seinen Ausdruck. 1 2 Bildung und Aufgaben der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission ( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der

24 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke eine RheinischWestfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) gebildet. ( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu treffen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). ( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit. 3 Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen ( 1 ) 1Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach 2 Absatz 2 und die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach 19 beschlossenen 24

25 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. 2Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. ( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge (2) In den Arbeitsverträgen ist die Präzisierung, um die geschlossen werden, die den von der Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Verbindlichkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Kommission und der Arbeitsrechtlichen Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Schiedskommission nach 19 ARK zu erhöhen. beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in entsprechen. der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. (3) Absätze 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Mitglieder der Diakonischen Werke in freier Trägerschaft nach Maßgabe des 17 des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz ARGG-EKD). Die Diakonischen Werke sehen dies in ihren Satzungen vor. Kirchengesetzliche Normierung der Verbindlichkeit von Arbeitsrechtsregelungen für die Mitglieder der Diakonischen Werke unter Einbeziehung des ARGGEKD 25

26 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung (4) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließen, dass ein Mitglied eines Diakonischen Werkes in freier Trägerschaft die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetze s beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen anwendet. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nach zweimaliger Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zu Stande, kann die Arbeitsrechtliche Schiedskommission im Verfahren nach 15 Absatz 5 angerufen werden. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission entscheidet endgültig. 4 Kirchlicher Dienst Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die berufliche Beschäftigung sowie die Beschäftigung zur 26 Ausschluss von einseitigen Wahlmöglichkeiten der diakonischen Dienstgeber ohne Beteiligung der Dienstnehmer.

27 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaft im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland, Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche sowie bei einem anderen Rechtsträger, der einem dieser Diakonischen Werke angeschlossen ist. Abschnitt2 Arbeitsrechtliche Kommission 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ( 1 ) 1Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören achtzehn Mitglieder an. 2Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. 3Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber 27

28 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung entsandt. ( 2 ) 1Für jedes Mitglied wird eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter bestellt. 2Im Vertretungsfall nimmt das stellvertretende Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes wahr. 3Die entsendenden Stellen ( 6 und 7) können für die von ihnen entsandten stellvertretenden Mitglieder allgemein oder für die einzelne Sitzung eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen. 4Eine abweichende Regelung kann für einzelne Sitzungen auch zwischen den entsendenden Stellen der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( 6) und zwischen den entsendenden Stellen der kirchlichen Arbeitgeber ( 7) getroffen werden. 5Werden allgemein abweichende Regelungen getroffen, sind diese der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuteilen. 28

29 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung ( 3 ) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters oder einer oder eines Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer evangelischen Freikirche, die einem Diakonischen Werk einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen ist, besitzt oder ordinierte Amtsträgerin oder ordinierter Amtsträger in einer dieser Kirchen ist. (3) Mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach 6 und mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach 7 müssen im kirchlichen Dienst tätig sein. Kommt zwischen den entsendenden Stellen keine Einigung zu Stande, muss jeweils mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter einer entsendenden Stelle im kirchlichen Dienst tätig sein. 9 ARGG-EKD sieht eine ACK-Klausel für Vertreterinnen und Vertreter in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht vor. An der Befähigung zum Presbyteramt kann daher als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht festgehalten werden. Die Neufassung von Absatz 3 führt ebenfalls zur Lockerung der Voraussetzungen für die Mitwirkung von Gewerkschaftsvertretern, da das Quorum der bei der Kirche oder Diakonie Beschäftigten Vertreterinnen oder Vertreter in der ARK 29

30 Anlage 1 Übersicht der Änderungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) Alt Entwurf Kurz-Begründung gesenkt wird und deswegen verstärkt Gewerkschaftsvertreterinne n und vertreter in der ARK mitwirken können. 6 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst ( 1 ) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Mitarbeitervereinigungen entsandt, in denen mindestens dreitausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke zusammengeschlossen sind. 2 Die Anzahl der Vertreterinnen und 30 Klarstellende Erläuterung durch die Ergänzungen....Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften entsandt,...

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