. JObceQter. Berlm Pankow Anhörung zu einer Überzahlung. Sehr geehrter Herr, Sie erzielten Einkommen aus einer Beschäftigung.
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- Hannelore Schmid
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1 II 2. JObceQter Berlm Pankow Jobcenter Berlin Pankow, Storkower Str. 133, Berlin Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: Kundennummer: (Bei jeder Antwort bitte angeben) BG-Nummer: Name: Durchwahl: Telefax: Datum: Frau 24. September Anhörung zu einer Überzahlung Sehr geehrter Herr, Sie erzielten Einkommen aus einer Beschäftigung. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des nachfolgend genannten Bescheides sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 11. Oktober 2015 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt zu äußern( 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen, können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall mü.ssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird. Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt. 1. Aufhebung Es muss geprüft werden, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Sie wie folgt aufzuheben ist: 10a24-20 Postanschrift Jobcenter Berlin Pankow Storkower Str Berlin Besucheradresse Bankverbindung BA-Service-Haus Bundesbank BIC: MARKDEF1760 IBAN: DE Öffnungszeiten Mo, Di, Do und Fr Uhr nur für Berufstätige: Do Uhr Sie erreichen uns: Busse 200 und 156 S-Bahn S41 ; S42; SB ( Bhf. Landsberger Allee) nach kurzem Fußweg Storkower Str Berlin Internet:
2 - 2 - Bewilligung (B)/ Zeitraum Änderung (Ä) Leistungsart vom BeträQe in Euro Aufhe- Betrag Aufhe- Betrag bung bungs- (bisher) (neu) ganz/ summe teilweise Regelbedarf Alg II (B) Bedarfe für Unterkunft und 399,00 0,00 HeizunQ 375,61 0,00 774,61 Qanz Gesamtsumme 774,61 Sie haben während der genannten Zeit Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma erzielt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen dürften Sie nicht hilfebedürftig sein ( 9 in Verbindung mit 11 SGB II). Die Einzelheiten der Berechnung können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen. Die Entscheidung wäre wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben ( 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit 33QAbsatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit 48 Absatz 1 Satz 2 N1.1tnmer 3 SGB X). Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dies dürfte zum Wegfall Ihres Anspruches geführt haben. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt( 11 Absatz 2 SGB II). Hierbei kommt es auf persönliches Verschulden nicht an. 2. Erstattung Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen wie folgt zu erstatten ( 50 Absatz 1 SGB X): Zeitraum Leistungsart Beträge in Euro Minderung Aufhebungs- Aufhebungs- Erstattungsbetrag summe summe Bedarfe für Unterkunft Regelbedarf Alg II 399, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 375,61-193,30 581,31 Gesamtsumme 581,31 Bei der Entscheidung wären 56 Prozent der Leistungen für Unterkunft (ohne Heizung) nicht zu erstatten( 40 Absatz 4 SGB II). Der oben genannte Minderungsbetrag ergibt sich wie folgt: Beträge in Euro Zeitraum Minderungsbetrag Bedarfe Erstattungsbetrag Bedarfe für Unterkunft Aufhebungsbetrag für Unterkunft (56 Prozent für Unterkunft und (ohne Heizkosten) für Heizung Bedarfe für Unterkunft) HeizunQ ,18-193,30 30,43 182,31 Gesamtsumme 182,31 Bitte nehmen Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Überweisung vor. Sollte das Anhörungsverfahren ergeben, dass eine Erstattung der Leistung erforderlich ist, erhalten Sie einen Bescheid, aus dem Sie die Zahlungsmodalitäten entnehmen können. 3. Einziehung - 3 -
3 - 3 - Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid. Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können grundsätzlich aufgerechnet werden ( 43 SGB II). Dies hat bei jeder betroffenen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forderung getilgt ist. Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Jobcenter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört, bestehende Forderungen geltend zu machen und einzufordern. Die Erstattung hat grundsätzlich durch Zahlung in einer Summe zu erfolgen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid. Mit fre dlichen Grüßen lma rag. Anlagen: Gesetzestexte zu Ihrer Information Antwortvordruck Berechnungsbogen
4 Vorname, Name, Geburtsdatum Kundennummer: 1 BG-Nummer: 1 Team: Jobcenter Berlin Pankow Storkower Str Berlin Betreff: Erklärung zu Ihrem Anhörungsschreiben vom 24. September 2015 D Der aufgeführte Sachverhalt trifft zu. D Zu dem genannten Sachverhalt möchte ich mich nicht äußern. D Zu dem genannten Sachverhalt möchte ich mich wie folgt äußern (Bitte verwenden Sie bei Bedarf die Rückseite oder ein gesondertes Blatt und fügen Sie ggf. Nachweise bei.): D Ergänzende Mitteilungen: Falls noch Rückfragen erforderlich sind, bin ich telefonisch erreichbar unter der Nummer (Angabe freiwillig): ~~~~~~~~~~~ Mit freundlichen Grüßen Ort Datum Unterschrift
5 24 SGB X Anhörung Beteiligter (1) Bevor in Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abweichen soll, 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt. 48 SGB X Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (2) (3) (4) 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrlft vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,, 3. nach Antragstellung oder Erlass des"verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die vorläufige Entscheidung ( 328) mit der Maßgabe, da~s auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist; 2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abgestellt wird; 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten( 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ( 335 Absatz 1, 2 und 5). (3) 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. (4) Abweichend von 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird
6 (5) 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. (6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt 66 des Zehnten Buches.
7 Bedarfsgemeinschaft Seite 1von2 Berechnungsbogen Berechnung der Leistungen für August 2015: Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts Regelbedarf - Alg II ( 20 SGB II) Summe Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts 399,00 399,.0_l>. 399,00 399,00 anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung *) Grundmiete ( 22 Abs. 1 SGB 273,14 II) Heizkosten ( 22 Abs. 1 SGB 30,43 II) Nebenkosten ( 22 Abs. 1 72,04 SGBll) Summe der anerkannten 375,61 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 273,14 30,43 72,04 375,61 *) Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Geringe Abweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenanzahl teilbar ist. Zu berücksichti endes monatliches Einkommen in Euro Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit Brutto 1.500, ,00 Netto 1.099, ,38 zu berücksichtigendes 1.099, ,38 Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit abzüglich Grundfreibetrag*) 100,00 100,00 darin enthalten: Pauschale für notwendige (15,33) Ausgaben Versicherungspauschale (30,00)
8 Bedarfsgemeinschaft Seite 2 von 2 abzüglich Freibetrag auf das 200,00 (1.000,00 - Erwerbseinkommen***) 100,00) * 20,00 / 100 = 180,00 (1.200, ,00) * 10,00 / 100 = 20,00 Summe: 200,00 zu berücksichtigendes 799,38 799,38 Gesamteinkommen *)Der Grundfreibetrag wird nur aufgeführt, wenn entweder die Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge niedriger als 100,00 Euro sind oder das Einkommen bis zu 400,00 Euro beträgt. Bei Einkommen bis zu 400,00 Euro werden die Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge unabhängig von der tatsächlichen Höhe mit einem Betrag in Höhe von 100,00 Euro (Grundfreibetrag) berücksichtigt. In Klammern angezeigte Beträge sind bereits im Grundfreibetrag enthalten. Bei Erwerbseinkommen über 400,00 Euro werden die tatsächliche(l Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge, mindestens aber 100,00 Euro berücksichtigt. ***)Auf das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit über 100 Euro bis Euro wird ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent gewährt. Auf das Bruttoeinkommen über Euro bis Euro ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10 Prozent. Wenn Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben wird der Freibetrag in Höhe von 10 Prozent bis zu einem Bruttoeinkommen von Euro gewährt. Regelbedarf - Alg II ( 20 SGB 0,00 0,00 II) Bedarfe für Unterkunft und 0,00 0,00 Heizung - Miete und Eigentum ( 22 Absatz 1 SGB II) Summe 0,00 0,00 Anzurechnendes Einkommen deckt zunächst die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das nach dieser Anrechnung verbleibende Einkommen deckt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Gesamtbetrag des übersteigenden verteilbaren Einkommens Gesamtbetrag des übersteigenden Einkommens 24,77 24,77 24,77 24,77 Monatlich zustehende Leistungen in Euro aufgeteilt nach Trägern Im Einzelnen werden folgende Leistungen zuerkannt: -Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen der Agentur für Arbeit) -Leistungen für Unterkunft und Heizung (Leistungen des kommunalen Trägers) Gesamtbetrag: 0,00 0,00 0,00
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