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1 IMännerriege Bözenl Statuten MR Bözen Version 1.2 Druckdatum:

2 Allgemeines 1. Im Text verwendete Abkürzungen Schweizerischer Tumverband Kreistumverband Sportversicherungskasse des STV Tumveteranen- Vereinigung Turnverein Bözen Männerriege Bözen Generalversamml ung Vereinsvorstand STV KTV SVK-STV TVV STVB MRB GV VS 2. Amtsdauer Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt I Jahr. Eine Verlängerung der Amtsdauer erfolgt durch eine Wiederwahl an der jährlichen GV. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV die Wahl für die entsprechende Nachfolge. S<:it<: 2 10

3 I. Name und Sitz Art. I i\ame Die Männerriege Bözen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Die Männerriege Bözen wurde am ] I. Mai 1954 im Restaurant Frohsinn gegründet. Art. 2 Sitz Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Bözen. 11. Zweck des Vereins Art.3 Zweck, i\eutralität Der Verein pflegt die turnerische und sportliche Betätigung seiner Mitglieder dem Alter und den Fähigkeiten entsprechend fördert die entsprechenden Ausbildungs-. Wettkampf- und Spielmöglichkeiten. fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Art. 4 Zugehörigkeit Der Verein ist eine selbständige des KTV Brugg Riege des STV Bözen und somit auch Mitglied des Kantonalturnverbandes Aargau und damit Mitglied des Schweizerischer Turnverbandes. Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV zu versichern. Sie unterstehen deren Statuten und Reglementen Vereinsstruktur Art. 5 Bestand, Riegen Der Verein ist eine selbständige Riege des STV Bözen mit eigenem Vorstand und Statuten. Art. 6 Turnveteranen Die Veteranenvereinigung bezweckt die Förderung des Turnwesens im Allgemeinen und die Unterstützung der Bestrebungen des KTV im besonderen. Die Vereinigung ist im Übrigen selbstständig und zu keinen Verpflichtungen verbunden. Veteran und Mitglied der Vereinigung wird jeder Turner, der das 40. Altersjahr erreicht hat unc einen unbescholtenen Ruf geniesst. Die Aufnahme erfolgt durch Einritt in die Ortssektion, an deren Spitze ein Obmann steht. der die Mitgliederliste führt, für die Verbindung zum Kreisobmann sorgt und die lokale Administration regelt. Seite 3/ I0

4 IV. Mitgliedschaft und Ernennungen Art. 7 Mitgliederkategorien Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien Aktivmitglieder Ehrenmitglieder Passivmitglieder Ehemalige Turner Alle diese Vereinsmitglieder sind gemäss den Weisungen des STV dem Kantonaltumverband bzw. dem STV zu melden. Die Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren. Art. 8 Versicherung Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) ist rur alle Turnenden obligatorisch. Sie anerkennen deren Statuten und Reglement. Art. 9 Eintritt, Austritt Neue Mitglieder werden naeh Antrag des VS an der CiV aufgenommen (ausser Sponsoren, Gönner - diese werden an der CiV gemeldet). Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich zu melden. Austretende haben den Beitrag und die Versicherung für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsverrnögen. Art. 10 Streichung Mitglieder. die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des VS dureh die CiV von der :vtitgliederliste gestrichen werden. Art. 11 Ausschluss Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlid oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Art. 12 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind Mitglieder die aktiv an den Turnstunden und den Anlässen der MRB teilnehmen. Sie haben alle Rechte gemäss den Statuten. Art. 13 Ehemalige Turner Ehemalige Turner geniessen alle Rechte der Aktivturner. Der Statuswechsel zwischen Aktivturner und ehemaligem Turner wird vom VS mit dem Mitglied geklärt. Seite 4/10

5 Art. 14 Ehrenmitglieder Als Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein im Besonderen, oder um das Turnwesen allgemein. ausserordentlich verdient gemacht haben. Turnende Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte eines Aktivmitglieds. Art. 15 Vorschläge zur Ernennung \'on Ehrenmitgliedern Die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern gehen von einem VS-Mitglied oder den einzelnen Stimmberechtigten an den VS zur Beratung und alltalliger AntragsteIlung an die GV. Art. 16 Passi\'mitglieder Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages. Es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses. Passivmitglieder haben an der GV kein Stimmrecht. Art. 17 Rechte und Pflichten Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen. V. Organe und deren Ernennungen Art. 18 Organe Die Organe des Vereins sind Generalversammlung Vorstand (5-7 Personen) Revisoren (GV) (VS) Generalversammlung Art. 19 Termin und Zusammensetzung Die GV tindet in der Regel im I.Quartal jedes Kalenderjahres statt. Sie setzt sich zusammen au~ den Aktivmitgliedern Delegierten des Stammvereins (STV Bäzen) Ehrenmitgliedern Ehemalige Turner Mitgliedern des VS Passivmitglieder Revisoren Gäste Seite 5110

6 Art. 20 Geschäfte Der GV obliegen folgende Geschäfte Genehmigung des Protokolls der letzten GV Mutationen Abnahme der Jahresberichte des Präsidiums Abnahme der Jahresrechnung des Vereins Festsetzung der Mitgliederbeiträge Wahl des Präsidenten Wahl der Mitglieder des VS Wahl des Aktuars Wahl des Kassiers Wahl der Oberturner Wahl der Revisoren Ehrungen Genehmigung der Reglemente StatutenrevIsionen Fusionen Vereinsauflösung Art. 21 Eingabe für Anträge Anträge an die GV sind mindestens 30 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Art. 22 Einberufung, Beschlussfähigkeit Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussf:ihig. Art. 23 Ausserordentliche GV Die Einberufung einer ausserordentlichcn GV erfolgt durch den VS, oder auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden. Art. 24 Antrags- und Stimmrecht Sämtliche Aktivmitglieder, ehemalige Turner und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen. Art. 25 Wahlen und Abstimmungen Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Auflösung. entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsident der Stichentscheid. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Seite 6/1 0

7 Vorstand Art. 26 Zusammensetzung Der VS setzt sich zusammen Präsident Kassier Oberturner Obertumer/Beisitzer Aktuar aus Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit SCIner Mitglieder beschlussfähig. Durch Beschluss der GV können Chargen zusammengelegt und der VS erweitert oder verkleinert werden. Art. 27 Aufgaben Die Aufgaben des VS sind allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Reglementen Vertretung nach aussen erstellen der Reglemente Art. 28 Einberufung Der VS besammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Art. 29 Zeichnungsberechtigung Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt. Für Kassa-, Posteheck- und Bankkontokorrent - Geschäfte hat der Kassier Einzeluntcrschrifi. Spezialkommissionen Art. 30 Aufgaben FÜr besondcre Aufgabcn können durch den VS und allenfalls durch weiterc Mitglieder Kommissionen gebildet wcrden. Revisoren Art. 31 Zusammensetzung Die Rcvisionskommission umfasst 2 \tlitglieder. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst. Re\ isoren sind bis LU ihrem Rücktritt gewählt. In besonderen Fällen kann an dcr GV eine ausscrordentliche Erneuerungswahl stattfinden. Art.32 Aufgaben Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV. SI:ItI: 7iI 0

8 VI. Verwaltung Art. 33 Protokoll Über alle Vereinsversammlungen sowie Vorstands- und wichtige Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 34 Archiv Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren. Für das Archiv ist der Aktuar zuständig. VII. Finanzen Art. 35 Geschäftsjahr Das Vereinsjahr sehliesst jeweils auf den 31. Dezember. Art. 36 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere Mitgliederbeiträge Subventionen Erträge des Vereinsvermögens Gewinne aus Veranstaltungen Sonstige Einnahmen Freiwillige Beiträge und Schenkungen Art. 37 Ausgaben Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere Verbandsbeiträge Verwaltungs- lind Administrationskosten Turnbetriebskosten Kostenbeiträge an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten Beiträge an Riegen zwecks Geräte- und Materialanschaffungen Übernahme von Spesen- lind Leiterentschädigungen weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben Bei Bedarf kann die GV eine Ausgabenkompetenz des VS festlegen. Art. 38 Mitgliederbeiträge Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch GV -Beschluss für M nglieder der Aktivriege, für Passivmitglieder und für ehemalige Turner festgesetzt. Art. 39 Beitragsfreiheit Von der Beitragspt1icht gegenüber dem Verein sind ganz ausgenommen Ehrenmitglieder Obertllrner Seite X/IO

9 Art. 40 Vermögensanlage Der VS bezeichnet die Stelle. bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind. Art.41 Fonds, Stiftungen Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung. Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV. Art. 42 Verwaltung Fonds Die Fonds sind nicht Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu \erwalten und auszuweisen. müssen aber in der Bilanz (Vennögensrechnung) ersichtlich sein. Art. 43 Haftbarkeit Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. ausgenommen sind grob fahrlässige und strafbare Handlungen. VIII. Revisions- und Vollzugsbestimmungen Art. 44 Teilrcvision Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Y\ehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Art. 45 Totalrcvision Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Art. 46 Besonderc Fälle Für alle Fälle. die durch diese Statuten nicht geregelt sind. gelten sinngemäss die Statuten des STVB und der übergeordneten Verbände Art. 47 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur an emer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünftein der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Art. 48 Vermögensverwendung hei Ven'insauflösung Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen ink!. den Fonds dem STVB zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, bis sich wieder ein neller Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Wird innert zweier Jahre keine gleichartige Riege gebildet. geht das Vermögen ink!. Den Fonds in den Besitz des STVB übcr. Seite 9 10

10 Art. 49 Inkrafttrcten Diese Statuten wurden an der GV vom 25. Januar 2008 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den STV Säzen und den Vorstand des KTV Srugg in Kraft. Sözen FÜr die Männerriege Bäzen Präsident - Aktuar Vorliegende Statuten der Männerriege Säzen wurden durch den Vorstand des STV Bözcn anlässlich seiner Sitzung vom 1(, 1. 2-:::ü f; genehmigt. Präsident Aktuar 0.~ (\\...~ )... Vorliegende Statuten der Männerriege SÖzen wurden durch den Vorstand des KTV Brugg anlässlich seiner Sitzung vom "2? 0 L, Cir genehmigt. Präsident/in - C ~~, ~. Sekretär/i n \ ",'\ I... ~~ Seite 10110

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