AKtuell. die SPO fordert mehr Schutz für Studienpatienten. Ausgabe 3/2013

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1 AKtuell Foto: Keystone Ausgabe 3/2013 SCHWerPunKttHeMA editorial Margrit Kessler, Präsidentin SPO Patientenschutz Bald erfahren wir, um wie viel die Krankenkassenprämien für das nächste Jahr steigen werden. Es lohnt sich zu überlegen, ob die Krankenkasse gewechselt werde soll. Wenn JA, wohin? Von den aggressiven telefonischen Beratungs angeboten und nachfolgenden persönlichen Besuchen raten wir grundsätzlich ab. Es handelt sich meist um schlecht ausgebildete Versicherungsmakler, die nur ein Ziel haben, nämlich einen Bonus von der zukünftigen Versicherung zu kassieren. Die Frage, ob Sie gut oder schlecht beraten wurden, stellt sich dabei nicht. Wenn Sie Hilfe oder eine Beratung benötigen, wenden Sie sich an die Beratungsstellen der SPO Patientenschutz. Wir helfen Ihnen gerne. die SPO fordert mehr Schutz für Studienpatienten Patienten, die an Forschungsprojekten teilnehmen, wiegen sich oft in falscher Sicherheit. Denn beim Auftreten von schweren Nebenwirkungen müssen sie beweisen, dass das Studienmedikament dafür verantwortlich ist. Und das ist nahezu unmöglich. MARGRIT KESSLER Herr S. leidet an einem fortgeschrittenen Melanom. Wegen der Nebenwirkungen wollte er sich keiner Chemotherapie unterziehen. Als ihm dagegen ein Forschungsprojekt mit einer anderen Substanz vorgeschlagen wurde, sagte er dankend zu. Es handelte sich dabei um eine multizentrische A-Phase-I-Studie. Im Aufklärungsprotokoll stand: «Das Hauptziel der Studie ist es, die höchste Dosierung von LGX818 zu ermitteln, welche Menschen verabreicht werden kann, ohne dass nicht-tolerierbare toxische Nebenwirkungen auftreten.» Massive nebenwirkungen Schon nach 48 Stunden stellte der Patient fest, dass bei ihm alle im Aufklärungsprotokoll aufgeführten Nebenwirkungen auftraten. Sie waren so gravierend, dass er am 6. Tag aus der Studie aussteigen wollte. Am 9. Tag entwickelte sich zusätzlich eine so genannte Facialisparese (hängender Mundwinkel, Auge kann nicht mehr geöffnet werden, fehlende Mimik). Der Patient konnte kaum essen, trinken und sprechen, weil die starke Lähmung ihn daran hinderte. Mit dem Verdacht, dass das Studienmedikament diese Gesichtslähmung verursachte, ging Herr S. notfallmässig in die Klinik. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er die höchste Dosis des Studienmedikaments erhielt, die Gesichtslähmung jedoch nichts damit zu tun habe. Es handle sich wahrscheinlich um einen Schlaganfall. Es wurde eine Schädelcomputertomographie durchgeführt, mit der ein Schlaganfall jedoch ausgeschlossen werden konnte. Ein Zusammenhang mit der Facialisparese bestritten die Ärzte aber weiterhin.

2 ratgeber ratgeber für Patienten, die an medizinischen Studien teilnehmen BARBARA ZÜST Sie sollten es sich gut überlegen, ob Sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung an einer Studie mit oder ohne Medikamente teilnehmen wollen. Zwar trifft zu, dass die Forschung mit Patienten stark reglementiert ist, doch steckt auch in diesem Bereich der Teufel im Detail. Denn wie die gesetzlichen Bestimmungen (national und international) in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, steht auf einem anderen Blatt. Deshalb empfehlen wir Ihnen vor Ihrer Einwilligung zur Studienteilnahme Folgendes zu beachten: 1. Lassen Sie sich genau über das Studienprojekt aufklären. Dazu erhalten Sie schriftlich ein Aufklärungsprotokoll. Nehmen Sie sich Zeit, den Inhalt zu verstehen, und fragen Sie bei Unklarheiten unbedingt nach. 2. Prüfen Sie bei einer Medikamentenstudie die im Aufklärungsprotokoll aufgeführten Nebenwirkungen im wichtigsten Arzneimittel-Nachschlagewerk nach, und zwar unter der Website Wurden im Aufklärungsprotokoll alle Risiken und Nebenwirkungen erwähnt? Sind weitere Punkte bei der Medikamentenahme zu beachten? 3. Fragen Sie vor Studiewilligung nach, an wen Sie sich bei Studienproblemen wenden können, falls Sie sich durch Ihren zuständigen Arzt nicht ausreichend betreut fühlen. Verlangen Sie beispielsweise Name und Adresse der zuständigen kantonalen Ethikkommission oder einer unabhängigen Beschwerdestelle (Patientenorganisation etc.). 4. Das Aufklärungsprotokoll erwähnt in der Regel, dass Ihnen Schäden, die Sie im Rahmen des klinischen Versuchs erleiden, ersetzt werden. Zu diesem Zweck werde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Verlangen Sie vor Studiewilligung Name und Adresse der Versicherung. 5. Seien Sie sich jedoch bewusst, dass Sie trotz dieser abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bei einem allfälligen Schaden einen Schadensnachweis erbringen müssen. Das ist nur mit einem spezialisierten Anwalt möglich. Diese Abklärungskosten müssen Sie selber tragen. Es sei denn, Sie haben vor Studienteilnahme bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. fortsetzung Schwerpunktthema Die Ehefrau von Herrn S. ist ausgebildete Pflegefachfrau. Sie recherchierte im Internet nach der Substanz LGX818 und stellte fest, dass diese Substanz unter dem Namen «Zelboraf» bereits auf dem Markt war. Bei der somit nicht unbekannten Substanz stand im Arzneimittelkompendium unter unerwünschten Wirkungen: «Häufig: Schwindel, periphere Neuropathie, Facialisparese.» Über diese schwerwiegende Komplikation wurden die Studienpatienten allerdings nicht aufgeklärt im Gegenteil, ein Zusammenhang mit der Gesichtslähmung bei Herrn S. wurde bestritten. Herr S. verlangte ein Gespräch mit den beteiligten Ärzten. Dies wurde vereinbart, aber es kam nur der Chef (der das Sitzungszimmer nach rund 10 Minuten wieder verliess) sowie eine unbekannte Person, die sich als Psychiater zu erkennen gab. Das Gespräch verlief ruhig und ohne Aggressionen, was im Bericht des Psychiaters auch so festgehalten wurde. Als das Ehepaar nach dem Gespräch den Raum verliess, standen zwei weitere unbekannte Männer vor der Tür, die sich als Bodyguards entpuppten. Es ist unhaltbar, wie man das Ehepaar behandelte, nur weil Herr S. ein Gespräch betreffend Studien abbruch verlangte. Dem aber nicht genug! Die Facialisparese wurde als Komplikation des Forschungsprojekts weiterhin abgestritten. Erst nachdem die Ethikkommission sich der Angelegenheit annahm, musste die Facialisparese im Aufklärungsprotokoll aufgeführt werden. Erst nachdem die Ethikkommission sich der Angelegenheit annahm, musste die schwerwiegende Komplikation im Aufklärungsprotokoll aufgeführt werden. Im Aufklärungsprotokoll steht unter Versicherungsschutz: «Die Firma X ersetzt Ihnen Schäden, die Sie im Rahmen der klinischen Studie erleiden. Zu diesem Zweck hat die Firma X zu Gunsten der Patienten eine Versicherung für klinische Studien bei der Firma Y abgeschlossen. Stellen Sie während oder nach der klinischen Studie gesundheitliche Probleme oder andere Schäden fest, so wenden Sie sich bitte an den verantwortlichen Studienarzt, der dafür sorgen wird, dass Sie die notwendige medizinische Pflege erhalten und dass die notwendigen Schritte eingeleitet werden.» die Beweislast trägt der Patient Man könnte meinen, dass der Schaden von Herrn S. ohne Wenn und Aber von der abgeschlossenen Versicherung bezahlt und übernommen würde. Dem ist aber nicht so! Die Studienteilnehmer wiegen sich in falscher Sicherheit. Die Beweislast trägt der Patient, er muss der Versicherung beweisen, dass nicht seine oder eine andere Erkrankung, sondern das Studienmedikament zur Facialisparese geführt hatte, was für einen Patienten nahezu unmöglich ist. Wäre die Ehefrau von Herrn S. nicht Pflegefachfrau, hätte der Patient kaum herausgefunden, dass diese Substanz bereits auf dem Markt war und die Komplikation im Arzneimittelkompendium aufgeführt wurde. Eine zusätzliche Hürde war, dass der Studienarzt die Auswirkungen des Studienmedikaments bestritt. Eine Umkehrbeweislast will Bundesrat Berset den Patienten laut Brief vom 1. Mai 2013 an die SPO nicht zugestehen, die Kausalhaftung genüge. Die SPO ist mit dem Antwortschreiben nicht einverstanden. Im Interview nebenan erfahren Sie, was die SPO Patientenschutz bereits für die Patientensicherheit unternommen hat und weiter unternehmen wird. Patientinnen und Patienten sollten sich gut überlegen, ob sie an einer Studie teilnehmen wollen. Entscheiden Sie sich für eine Studie, gibt Ihnen der nebenstehende Ratgeber wichtige Tipps.

3 POlitiK SPO fordert Beweislastumkehr bei forschungsprojekten LUKAS OTT Seit längerer Zeit weist die SPO hartnäckig, aber bisher leider ohne Erfolg auf ein ungelöstes Problem in der Humanforschung hin. So erlebt die SPO in ihrer Praxis immer wieder, dass Patienten, die sich für die medizinische Forschung zur Verfügung gestellt haben und dabei neben einem gesundheitlichen auch einen finanziellen Schaden erlitten, nicht entschädigt werden. Eines der zentralen Probleme: Die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen sind nutzlos, die Folgen für die Patienten gravierend. Daran wird auch das Inkrafttreten des künftigen Humanforschungsgesetzes (HFG) nichts ändern. Denn die Versicherungen lehnen regelmässig die Haftung ab, da der Patient kaum in der Lage ist, die Kausalität zwischen Studienteilnahme und eingetretenem Schaden zu beweisen. Im Rahmen der Verordnungen zum Humanforschungsgesetz fordert die SPO deshalb eine Änderung der Beweislast beim Nachweis der Kausalität zwischen der Teilnahme an einer medizinischen Studie einerseits und dem erlittenen Körperschaden andererseits. Nur eine Beweislastumkehr verhilft den Patienten im Schadenfall zu effektivem finanziellem Schutz, indem die Schadenersatzansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können. Das Anliegen der SPO unterstützen inzwischen auch viele namhafte Persönlichkeiten, insbesondere aus der medizinischen Forschung. Sie haben einen offenen Brief an Bundesrat Alain Berset unterzeichnet, in dem die SPO um Unterstützung für das wichtige Anliegen bittet. Bundesrat Berset verweist in seiner Stellungnahme auf das künftige Humanforschungsgesetz (HFG), das eine spezialgesetzliche Kausalhaftung vorsehe. Damit würde den geschädigten Personen bereits eine erhebliche Erleichterung zufallen, denn bei der Kausalhaftung entfalle die Beweispflicht für das Verschulden bzw. für die Sorgfaltspflichtverletzung des Forschers. Diese Begründung geht leider am eigentlichen Problem vorbei: Das Hauptproblem besteht nicht in der Beweispflicht hinsichtlich des Verschuldens bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung, sondern bei der Beweispflicht hinsichtlich der Kausalität (vgl. oben). Dieses zentrale Hindernis bleibt auch bei einer Kausalhaftung unverändert bestehen. Die SPO bleibt am Ball. POlitiK «das Humanforschungsgesetz darf nicht bereits vor inkrafttreten zur Makulatur verkommen» Die SPO verlangt eine Beweislastumkehr für Versuchspersonen der medizinischen Forschung. Nur so können Schadenersatzansprüche für gesundheitliche Schäden im Rahmen von klinischen Studien durchgesetzt werden. Zahlreiche Forscherinnen und Forscher, die an unseren Universitäten engagiert sind, unterstützen diese Forderung. Sie haben deshalb einen offenen Brief an Bundesrat Alain Berset unterzeichnet. Dieser hat dem Anliegen bisher leider nicht entsprochen. Interview: Lukas Ott Frau Kessler, was hat die SPO veranlasst, Bundesrat Alain Berset einen offenen Brief zu schicken? Margrit Kessler: Aus Sicht der SPO und der rund 25 unterzeichnenden Fachpersonen ist bei gesundheitlichen Schäden im Rahmen von Forschungsprojekten eine Beweislastumkehr zwingend. Nur so bleibt der Zweckartikel des Humanforschungsgesetzes, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen, nicht reine Makulatur. Man muss doch klar festhalten: Aufgrund der enormen Wissensasymmetrie zwischen Forscher und Patient ist es der Forschung und deren Versicherung absolut zumutbar, die entsprechenden Beweise zu erbringen, dass zwischen Studienteilnahme und Schaden kein Zusammenhang besteht. Ist der Beweis nicht zu erbringen, müssen die Schadenersatzforderungen der Patienten befriedigt werden. Das künftige Humanforschungsgesetz (HFG) sieht bereits eine spezialgesetzliche Kausalhaftung vor. Fallen den geschädigten Personen damit nicht bereits erhebliche Erleichterungen zu, da bei der Kausalhaftung die Beweispflicht für das Verschulden bzw. für die Sorgfaltspflichtverletzung des Forschers entfällt? Barbara Züst: Das Problem ist doch, dass die Patienten davon ausgehen, dass sie Schäden, die sie im Zusammenhang mit einem klinischen Versuch erleiden, nicht selbst tragen müssen. Genau das wird ihnen in den gängigen Aufklärungsprotokollen bei Studienteilnahme mit Hinweis auf die vom Sponsor dazu speziell abgeschlossene Versicherung nämlich suggeriert. Dabei bleibt jedoch unerwähnt, dass keine Beweislasterleichterung greift. Denn auch bei einer vermeintlich strengen spezialgesetzlichen Kausalhaftung, wie Sie sie gerade erwähnt haben, muss der Patient nachweisen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Teilnahme am klinischen Versuch besteht. Oder anders gesagt: Das Hauptproblem, das wir in der Praxis feststellen, besteht nicht in der Beweispflicht hinsichtlich des Verschuldens bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung, sondern bei der Beweispflicht hinsichtlich der Kausalität. Die Beweishürden sind demnach ganz einfach zu hoch für die geschädigten Patienten unter bewusster Inkaufnahme der gravierenden Folgen für sie? Barbara Züst: Es ist offensichtlich, dass die durch einen klinischen Versuch Geschädigten angesichts der ausserordentlich hohen Beweisanforderungen den Nachweis für den erlittenen Schaden nicht ohne anwaltliche Hilfe erbringen können. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt immer wieder, wie Patienten in Folge einer Studienteilnahme nicht mehr arbeitsfähig sind und deren finanzielle Existenz durch die Sozialwerke (IV mit Ergänzungsleistungen) gesichert werden muss. Letztere scheitern für ihren Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung ebenso an den hohen Beweishürden wie die Patienten selbst, womit die Allgemeinheit für die Kosten für die im Rahmen der Studienteilnahme entstandenen Schäden aufkommen muss. Margrit Kessler: Es ist in höchstem Masse stossend, die Beweislast der schwächeren Partei aufzubürden. Notabene in einem Bereich, bei dem sich Betroffene bei medizinischen Studien primär zu Gunsten der Allgemeinheit einem häufig nicht voraussehbaren Risiko aussetzen. Deshalb ist dieser unzureichende Schutz für uns unverständ-

4 lich und inakzeptabel. Insbesondere weil es sich bei der körperlichen und geistigen Integrität um eines der höchsten Rechtsgüter handelt, die sowohl durch die Menschenrechtskonvention als auch durch die Bundesverfassung besonders geschützt sind. Diese Unantastbarkeit muss aus Sicht der SPO jetzt mit den Verordnungen zum Humanforschungsgesetz umgesetzt werden. Wie lautet die konkrete Forderung der SPO bezüglich einer Beweislastumkehr? Barbara Züst: Wie bereits erwähnt setzt sich die SPO gemeinsam mit zahlreichen Fachleuten dafür ein, dass die Kausalität nicht der Geschädigte beweisen muss, sondern diese aufgrund der Studiensituation anzunehmen ist und dass es demnach am Sponsor liegt, den Gegenbeweis anzutreten. Das heisst, der Sponsor hat zu beweisen, dass die Kausalität zwischen Teilnahme an der Studie und dem eingetretenen Schaden fehlt. Ungenügender Schutz der Patientinnen und Patienten bei Forschungsprojekten: Margrit Kessler (Präsidentin SPO und Nationalrätin, rechts) und Barbara Züst (Co-Geschäftsführerin und fachliche Leiterin der SPO, links) fordern den Bundesrat zum raschen Handeln auf. Nun hat Bundesrat Alain Berset bisher kein Einlenken signalisiert. Gibt es Sofortmassnahmen, die die Situa tion vorübergehend mildern könnten? Margrit Kessler: Ja, wir haben zwei klare Forderungen: Erstens sind die Patienten vor Studienteilnahme schriftlich und mündlich darüber aufzuklären, dass sie im Schadenfall die umfassende Beweislast gegenüber dem Schädiger bzw. gegenüber dessen Versicherung tragen, wenn sie eine finanzielle Entschädigung geltend machen wollen. Und zweitens ist den Patienten zu empfehlen, vor Studiewilligung eine Rechtsschutzversicherung ab zuschliessen. Denn nur mit Hilfe eines von einem Dritten bezahlten Anwalts und medizinischen Experten bestehen Chancen, die den Patienten zustehenden Rechte im Schadenfall effektiv umzusetzen. BerAtunG Offene fehlerkultur verhinderte das Schlimmste Frau P. kannte die Diagnose ihrer angeborenen Stoffwechselerkrankung seit 1975, als sie Anfang 2010 wegen starker Bauchschmerzen, allgemeiner Schwäche und Lähmungserscheinungen in den Extremitäten erneut in die Klinik eintreten musste. Die seltene Krankheit, intermittierende Porphyrie, bei der der rote Blutfarbstoff nicht richtig gebildet werden kann, musste mit dem speziell dafür entwickelten Medikament Normosang therapiert werden. Bei diesem Medikament darf die maximale Tagesdosierung von 250 mg nicht überschritten werden. Frau P. bekam das Medikament mit einer Infusion verabreicht. Die verantwortliche Pflegefachfrau bekam von Arzt die Verordnung, 160 mg Normosang in die Infusion zu mischen. Warum sie der Patientin eine Infusion mit 1000 mg Normosang verabreichte, ist aus den uns zur Verfügung stehenden Dokumenten nicht ersichtlich. Als sie ihren Fehler entdeckte, informierte sie sofort den zuständigen Tagesarzt, und Frau P. wurde auf die Intensivstation verlegt, wo Notfallmassnahmen eingeleitet wurden. Trotz der schnellen Reaktion hatte die Leber der Patientin bereits zu grossen Schaden erlitten, und die einzige Möglichkeit, die Patientin zu retten, bestand in einer Lebertransplantation. Sie wurde auf die «superurgent»-liste gesetzt, und es konnte schnell eine passende Leber gefunden und transplantiert werden. Glück im unglück Die neue Leber brachte der Patientin Glück im Unglück: Die angeborene Stoffwechselerkrankung konnte durch die gesunde Leber «geheilt» werden. Aber leider hatten auch die Nieren Schaden genommen, und Frau P. muss seither wöchentlich an die Dialyse. Mittlerweile sagt die Patientin, es gehe ihr gut. Ihre Tochter wandte sich unmittelbar nach dem Vorfall an die Beraterin der SPO, um auf der einen Seite vom positiven Fehlerund Krisenmanagement der Klinik zu berichten, und andererseits aber auch, um Unterstützung im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung der Klinik zu bekommen. Es bleibt zu hoffen, dass die betroffene Klinik ihre Vorschriften im Umgang mit seltenen Medikamenten ändert, damit durch ein konsequentes Qualitätsmanagement solche Fehler verhindert oder zumindest auf ein absolutes Minimum reduziert werden können. Anita Danner, SPO Zürich

5 Hier Hilft die SPO ratgeber: Wechsel der Krankenkasse Sind Sie mit dem Service Ihrer Krankenkasse nicht mehr zufrieden? Oder hatten Sie Streit wegen einer nicht übernommenen Leistung? Dann sollten Sie sich den Wechsel der Krankenkasse überlegen. Wir unterstützen Sie dabei! Tipp: Lassen Sie sich nicht zu sehr von günstigeren Prämien anderer Kassen locken. In der Regel ist bei sehr tiefen Prämien auch mit einer Service-Einbusse zu rechnen. Wechseln Sie nicht zu einer Versicherung, bei der Sie die Medikamente vorbezahlen müssen. Bei teuren Therapien kann das mehrere Tausend Franken pro Monat ausmachen. Wechsel der Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG): Üblicher Kündigungstermin ist auf Ende Jahr mit Frist von einem Monat. Das heisst, Ihr Versicherer muss Ihre Kündigung (per Einschreiben!) am letzten Arbeitstag im November erhalten. Ausnahmsweise können Sie auch auf den 30. Juni mit Frist von drei Monaten kündigen. Das heisst, Ihr Versicherer muss Ihre Kündigung am letzten Arbeitstag im März erhalten. Achtung, diese zweite Kündigungsmöglichkeit gilt ausschliesslich, wenn Sie in einem traditionellen Versicherungsmodell und mit einer Mindestfranchise von Fr versichert sind. Tipp: Wenn Sie nur das Versicherungsmodell oder die Höhe der Jahresfranchise (Kostenbeteiligung pro Kalenderhr) wechseln wollen, gelten andere Kündigungsmodalitäten. Die neue Krankenversicherung muss der alten Versicherung den Wechsel mitteilen. Diese Mitteilung muss bis Ende Jahr bei der alten Krankenversicherung eintreffen! Benützen Sie unsere beiden Musterbriefe, nämlich Kündigungsschreiben an die alte Krankenkasse und Anmeldungsschreiben an die neue Versicherung. Beide Musterbriefe können Sie kostenlos von unserer SPO-Homepage herunterladen. Diese Vorlagen sind für einen reibungslosen Wechsel der Grundversicherung sehr hilfreich. Wechsel Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Tipp: Grundsätzlich sollten Sie eine Zusatzversicherung halbprivat/ privat nur einmal abschliessen und dann nicht mehr wechseln. Denn es besteht die Gefahr, dass eine noch unbekannte Krankheit auftritt und die neue Versicherung diese nicht anerkennt. Bei der Kündigung der Zusatzsatzversicherung ist Vorsicht geboten. Stellen Sie zuerst sicher, dass die neue Zusatzversicherung Sie vorbehaltlos aufnimmt, und kündigen Sie erst dann die alte Zusatzversicherung! Im Bereich der Zusatzversicherungen existieren keine einheitlichen Kündigungsfristen. Die Fristen ergeben sich jeweils aus dem «Kleingedruckten», den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt. Üblich sind ordentliche Kündigungsfristen von drei Monaten mit einem Kündigungstermin, je nach Laufzeit des Vertrages, einmal jährlich. Tipp: Studieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Krankenzusatzversicherung genau. Eine weitere Kündigungsmöglichkeit ergibt sich, falls die Zusatzversicherung die Prämien erhöht. Je nach Vertrag können Sie innert einer Frist von 25 bis 30 Tagen nach Erhalt der Prämienmitteilung kündigen. In der Regel trifft dies auf Ende November oder Dezember zu. dienstleistungen Wussten Sie, dass Sie in medizinischen und rechtlichen Fragen von der SPO professionell beraten werden wenn notwendig mit der Unterstützung durch SPO-Vertrauensanwälte? Und dass unsere Beraterinnen in allen Sprachregionen der Schweiz jährlich rund 4000 Patientenanliegen bearbeiten? die SPO regen Einfluss durch Stellungnahmen bei Vernehmlassungen zur Gesundheitspolitik nimmt? Sie als Mitglied eine kostenlose Beratung bis zu einer Stunde im Jahr zu Gute haben? vertiefte Qualitätsdiskussionen durch den Austausch mit Akteuren und den Einsitz der SPO in diversen Gremien des Gesundheitswesens stattfinden? die SPO Vertrauensärzte/-innen für Zweitmeinungen vermittelt? die SPO Schadensanwälte/-innen vermittelt? im Mitgliederbeitrag SPO die günstigste Patienten-Rechtsschutzversicherung eingeschlossen ist? Es sind Anwalts- und Gerichtskosten bis zu Fr. 250,000. pro Fall gedeckt! die SPO eine aktuelle Patientenverfügung mit wichtigen Informationen über die Rechte als Patient/in, wichtigen Hinweisen zum neuen Vertretungsrecht etc. und mit einer Hinweiskarte für Ihr Portemonnaie herausgibt? Sie bei der SPO Ihre Notfalldaten und Hinweise zur Patientenverfügung auf Ihre persönliche Versichertenkarte für nur Fr. 20. (Mitglieder), Fr. 40. (Nichtmitglieder) speichern lassen können? So erhalten die Ärzt/innen sofort wichtige Hinweise für die Behandlung auch im Notfall. die SPO Sie bei Todesfällen berät und begleitet? die SPO einen Röntgenpass herausgibt, der hilft, Doppeluntersuchungen zu vermeiden? die SPO täglich Medienarbeit zu Gunsten von Patienten/-innenInteressen betreibt? die SPO mit Rechtsschutzversicherungen, Ethikkommissionen, Ärztenetzwerken, der Stiftung für Patientensicherheit, dem Bundesamt für Gesundheit BAG, der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW etc. zusammenarbeitet? Konnten Sie alle Punkte mit beantworten? Dann rufen Sie uns an, verlangen Sie Lotte Arnold und Sie erhalten ein persönliches Geschenk.

6 CArte BlAnCHe Mehr Solidarität für Kranke in der Krankenversicherung Rudolf Luginbühl, Rechtsanwalt, abtretender Ombudsman Krankenversicherung In meiner siebenjährigen Tätigkeit als Ombudsman habe ich zunehmend den Eindruck erhalten, dass viele Krankenversicherer den Solidaritätsgedanken nicht mehr in gleichem Masse hochhalten wie früher. Das Interesse der Versicherer liegt heute bei den Zusatzversicherungen, obwohl sich diese viele Leute nicht mehr leisten können. Neue Angebote für ausgewählte Kunden werden entwickelt, und wer bereits etwas älter oder nicht mehr völlig gesund ist, hat das Nachsehen. Ein Wechsel ist nicht mehr möglich, und er bleibt in den bisherigen Zusatzversicherungen, die für junge und gesunde Versicherte nicht mehr interessant sind, hängen und wird durch höhere Prämien bestraft. Zusatzversicherungen ermöglichen Gewinne und geben Spielraum zur Risikoselektion. Weniger interessant für den Versicherer ist die Grundversicherung, die ein Teil der Sozialversicherung darstellt und damit die Gleichbehandlung aller Versicherten verlangt. Die Sozialversicherung basiert auf diversen Solidaritäten, so auch auf einer umfassenden Solidarität zwischen Gesunden und Kranken. Doch es ist salonfähig geworden, darüber zu spekulieren, ob nicht gewisse Bevölkerungsgruppen (z. B. schwergewichtige Menschen) von der Solidarität ausgenommen werden sollen. Dadurch werden Schuldzuweisungen vorgenommen und Werturteile gefällt. Vergessen wird, dass es ein Wesensmerkmal der Sozialversicherungen ist, bei den Heilungskosten auf Leistungskürzungen weitestgehend zu verzichten. Selbst in der Grundversicherung ermöglicht das heutige System eine gewisse Risikoselektion. Einerseits in alternativen Versicherungsmodellen, die grosse Vorteile bieten. Die Grundversicherung kann individuellen Bedürfnissen angepasst werden, zum Beispiel mit Hausarztmodellen oder frei gewählten Franchisen. Solche Modelle tragen tendenziell zur Kostensenkung bei. Doch birgt diese Möglichkeit Gefahren für Personen, die häufiger krank sind. Sie können Einsparungen weniger leicht realisieren und bleiben besser in der ordentlichen Grundversicherung. Die Einsparungen der anderen allerdings führen dazu, dass der Versicherung Solidaritätsbeiträge entzogen werden und deswegen letztlich die Prämien erhöht werden müssen. Dies trifft kranke Menschen mit finanziellen Problemen besonders. Gewisse Versicherer benachteiligen kranke Menschen zudem administrativ und betreiben indirekte Risikoselektion. Sie tun dies unter dem Deckmantel der Effizienz und der Verwaltungskosten. Welcher Chronischkranke hat schon ein Interesse, in der Apotheke seine Medikamente zuerst selber zu bezahlen oder seine Arztrechnungen erst nach Erreichen der Franchise säuberlich sortiert und aufgelistet zur Abrechnung einzureichen? Gesunde Menschen berührt dies nicht. Sie nehmen für solche Nachteile gerne eine etwas tiefere Prämie in Kauf. Kranke Menschen aber suchen sich einen anderen Grundversicherer, womit beim ursprünglichen, günstigen Versicherer die Leistungskosten sinken. Der Risikoausgleich unter den Krankenkassen kompensiert solches nur unzureichend. Zunehmend gibt es Versicherer, die nicht sehr speditiv abrechnen. Betroffene Versicherte bleiben bei anschliessenden Reklamationen vielfach lange in Hotlines hängen. Auch dies kann zu indirekter Risikoselektion führen, wenn häufiger Kranke deswegen den Versicherer wechseln. Spricht dies alles für eine Einheitskrankenkasse? Auf den ersten Blick vielleicht. Doch es gilt, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Zweifel sind erlaubt, ob ein zentralisiertes und weniger freiheitliches System zu einem besseren Ergebnis führt. Andere Probleme werden sich stellen. Wichtiger als ein Systemwechsel ist, dass sich die Gesellschaft wieder über den Wert der Solidarität klar wird, von dem unser Sozialversicherungssystem lebt. Wer jedes Jahr zur allerbilligsten Kasse wechselt, verhält sich nicht solidarisch und trägt zur Pervertierung des aktuellen Versicherungssystems bei. Doch genau davon leben Versicherungsvermittler und Vergleichsdienste. SPO-Beratungsstellen Beratungs-Hotline für nichtmitglieder: Deutsch: (Fr. 2.90/Min. ab Festnetz) Mo Fr Uhr SPO-Beratungsstelle Zürich (Geschäftsstelle) Häringstrasse 20, 8001 Zürich Telefon , Fax Mo Do und Uhr Servizio di consultazioni OSP Bellinzona Casella postale Bellinzona, Telefono Giovedì e SPO-Beratungsstelle Bern Eigerplatz 12, 3007 Bern Postadresse: Postfach, 3000 Bern 14 Telefon , Fax Mo, Di, Do und Uhr SPO-Beratungsstelle St. Gallen Rosenbergstrasse 72, 9000 St. Gallen Telefon , Fax Mo und Fr oo und Uhr, Mi Uhr SPO-Beratungsstelle Olten Im Spitalpark, Fährweg 8 Postfach, 4603 Olten Telefon Di Uhr Service de consultation OSP lausanne Chemin de Mont-Paisible 18, 1011 Lausanne Téléphone , Fax Lundi et Service de consultation OSP Genève Rue Gabrielle Perret-Gentil 4, 1211 Genève Téléphone Jeudi et impressum SPO Aktuell Herausgeber und Redaktion SPO Patientenschutz Häringstrasse 20, 8001 Zürich zh@spo.ch / redaktion Katrin Bachofen Gestaltung, Satz und druck Schwabe AG, Muttenz/Basel «SPO Aktuell» geht an alle Mitglieder des Gön nervereins. Der Abonnementspreis ist mit dem jährlichen Mitgliederbeitrag abgegolten. Jahres abonnement ohne Mitgliedschaft: Fr. 25. /Jahr. Erscheint viermal pro Jahr.

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