BESCHLUSS. Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FELDKIRCH 2 R 337/14w (Bitte in allen Eingaben anführen) Schillerstraße Feldkirch Tel.: +43 (0) BESCHLUSS Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Hofrätin Dr. Ciresa und Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 2.246,58 sa, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 17. November 2014, 3 C 320/14z-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet: Die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit wird verworfen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 341,09 (darin enthalten an USt EUR 56,85) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 311,86 (darin enthalten an USt EUR 51,98) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. BEGRÜNDUNG: Bei der klagenden Partei handelt es sich um ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in N*****, das vorwiegend international tätig ist. Das nationale Transportgeschäft beschränkt sich auf etwa 5 % der Unternehmenstätigkeit. Die Auftraggeber der klagenden Partei stammen aus der gesamten Europäischen Union. Ihre Büros befinden 1 von 5

2 sich jedoch nur in Österreich. Die klagende Partei selbst verfügt über 23 LKW. Darüber hinaus beauftragt sie regelmäßig ausländische Subfrächter. Bei der klagenden Partei sind 35 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter angestellt. 6 davon sind in der Administration tätig. Bei diesen Angestellten handelt es sich um keine juristischen Mitarbeiter. Niemand ist in Schadenersatz- oder Versicherungsvertragsrecht versiert. Die klagende Partei verfügt über keine eigene Rechtsabteilung. Die beklagte Partei ist ein Haftpflichtversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Mit der am beim Bezirksgericht Bludenz eingelangten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei aus einem Verkehrsunfall vom in Deutschland Schadenersatz von EUR 2.246,58 samt Zinsen. An diesem Unfall seien der von der klagenden Partei gehaltene LKW mit dem Kennzeichen ***** und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte PKW mit dem deutschen Kennzeichen ***** beteiligt gewesen. Das Alleinverschulden treffe den Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW, der vorschriftswidrig einen Spurwechsel vorgenommen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 Abs 2 EuGVVO. Mit Beschluss vom hat das Erstgericht die Klage a limine wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom , 2 R 125/14v, Folge, hob die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens durch Zustellung der Klage auf. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt (ON 5). Nach Zustellung der Klage an die beklagte Partei wendete diese die mangelnde internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bludenz mit der Begründung ein, bei der klagenden Partei handle es sich um ein international tätiges Transportunternehmen, dem die beklagte Partei als eine deutsche Haftpflichtversicherung gegenüberstehe. Ein Schutzbedürfnis der klagenden Partei sei nicht zu erkennen. In der Verhandlung vom wurde ausschließlich über die Zuständigkeit verhandelt und dazu Beweis durch Einvernahme des Geschäftsführers der klagenden Partei aufgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (neuerlich) die Klage auf Grund internationaler Unzuständigkeit zurück und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz von EUR 591,31 an die beklagte Partei. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, das Ziel der 2 von 5

3 speziellen Zuständigkeitsbestimmungen für Versicherungssachen nach der EuGVVO sei der Schutz der schwächeren Partei. Dieses Schutzbedürfnis sei der klagenden Partei im gegenständlichen Fall aber nicht zuzubilligen. Auch im nationalen Bereich würden Schadenersatzansprüche regelmäßig durch Rechtsanwälte geltend gemacht. Der klagenden Partei sei es zumutbar, einen ausländischen Anwalt zu betrauen. Die allenfalls notwendige Anreise der Parteien bzw der beteiligten Lenker an das zuständige Gericht in Deutschland stelle bei einem international tätigen Transportunternehmen kein unzumutbares Hindernis dar. Deshalb sei die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen. Die klagende Partei sei zum Kostenersatz an die beklagte Partei verpflichtet. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes festzustellen. Hilfsweise wolle die Angelegenheit zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist berechtigt. Der Streit der Parteien um die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bludenz für die Entscheidung über die Klage einer österreichischen GmbH auf Schadenersatz aus einem Unfall in Deutschland gegen eine deutsche Haftpflichtversichererin beurteilt sich nach Gemeinschaftsrecht. Da die Möglichkeit einer Direktklage gegen die deutsche Haftpflichtversichererin unstreitig gegeben ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Artikel 9 Abs 1 lit b ivm Art 11 Abs 2 EuGVVO, die auch für Klagen des Geschädigten gelten (vgl EuGH , C-463/06, FBTO/Odenbreit, Slg 2007, I = ZVR 2008, 107 = IPRax 2008, 123 = VersR 2008, 111). Die Regelung der Zuständigkeit gilt für Klagen des Geschädigten (Art 11 Abs 2 EuGVVO) im Sinn des Artikel 1 Nr 2 der Richtlinie 72/166/EWG (vgl Art 2d der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie vom ). Danach ist Geschädigter jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat. Die Begriffe Geschädigter und Person sind umfassend und schließen juristische Personen mit ein. Somit zielt die EuGVVO bei der Regelung der Zuständigkeit für Versicherungssachen allein nicht darauf ab, ob die klagende Partei eine natürliche oder juristische Person ist (OLG Zweibrücken , 1 U 119/09, unalex DE-2071; OLG Frankfurt/Main , 16 U 224/13, NJW-RR 2014, 1339; OLG Celle , 14 U 211/06, NJW 2009, 86; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR [2011] Art 11 Brüssel I-VO Rn 6c; Wittwer, Klägergerichtsstand des Geschädigten bei Direktklage gegen ausländische Haftpflichtversicherung, HAVE/REAS 3 von 5

4 1/2013, 34; Staudinger, Geschädigte im Sinne von Art 11 Abs 2 EuGVVO, IPRax 2011, 229). Somit hindert allein die Rechtsform der klagenden Partei als GmbH die Inanspruchnahme des Klägergerichtsstands nach Art 11 Abs 2 EuGVVO nicht. Die weitere Frage, ob für die erwähnte Sonderregelung sozialpolitische Erwägungen maßgebend sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Auffassung vertreten, eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Unterlegenheit der klagenden Partei im Verhältnis zum beklagten Versicherer sei abzulehnen. Dieser Ansatz beeinträchtige nämlich das Anliegen des Verordnungsgebers, ein vorhersehbares Zuständigkeitsregime zu schaffen, sei der Rechtssicherheit abträglich und zudem mit anderen Schutzgerichtsständen der EuGVVO nicht vereinbar (etwa Staudinger aao). Andererseits wurde dieser Aspekt als maßgebend behandelt (etwa OLG Frankfurt/Main aao; OLG Zweibrücken aao). Dieser Umstand muss aber im vorliegenden Fall nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilt werden, weil selbst unter Berücksichtigung dieses Kriteriums die Schutzbedürftigkeit der klagenden Partei zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die klagende Partei überwiegend international tätig ist, regelmäßig ausländische Subfrächter beauftragt, die Heranziehung eines ausländischen Anwaltes zumutbar sei und die Zureise der Parteien an das zuständige Gericht im Ausland kein unzumutbares Hindernis darstelle. Wesentlich ist vielmehr - wenn überhaupt - die Sachkunde in Fragen der Versicherung und des Schadenersatzrechtes. Nur die beklagte Partei ist im Bereich der Versicherungswirtschaft gewerblich in Deutschland tätig. Streitfälle der vorliegenden Art gehören zum Kern ihrer Geschäftstätigkeit. Feststellungen dazu, dass die klagende Partei, eine international agierende Transportgesellschaft, gleichermaßen über eine besondere Sachkunde im deutschen Haftpflichtversicherungs- und Straßenverkehrsrecht verfügt, fehlen. Die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen unter Beteiligung ihrer Fahrzeuge stellt sich für die klagende Partei lediglich als Nebentätigkeit dar. Zudem unterhält die klagende Partei keine Niederlassung in Deutschland und hält auch keine eigene Rechtsabteilung, die mit der Bearbeitung und Abwicklung von Kfz-Schadensregulierungen befasst ist. Dass sie auf den maßgebenden Rechtsgebieten über die gleiche Erfahrung verfügt wie die beklagte Versicherung, kann demnach nicht angenommen werden. Dies geht zu Lasten der beklagten Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung in Art 9 Abs 1 lit b ivm Art 11 Abs 2 EuGVVO beruft (OLG Frankfurt/Main aao; OLG Zweibrücken aao; Fuchs, Direktklage des Zessionars nach internationalem Verkehrsunfall, IPRax 2014, 509). Insoweit erscheint die Position der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei auch nicht vergleichbar mit der eines regressierenden 4 von 5

5 Sozialversicherungsträgers. Im Verfahren vor dem EuGH , C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse/WGV, ZVR 2010/29 = IPRax 2011, 255 wurde zudem überhaupt nicht vorgebracht, dass ein Sozialversicherungsträger als Partei wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sei als ein Haftpflichtversicherer (EuGH , C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse/WGV, Rn 42). Darüber hinaus besteht ein Unterschied auch insoweit, als der Sozialversicherungsträger seine Legitimation auf abgeleitetes Recht stützt, während die klagende Partei hier als primär Geschädigte ihren Anspruch kraft eigenen Rechts geltend macht. Somit ist die klagende Partei in Fragen der Versicherung und des Schadenersatzrechtes im Verhältnis zur beklagten Partei als schwächere Partei anzusehen. Deshalb sind die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über die gegenständliche Klage zuständig, da die klagende Partei ihren Sitz isd Art 11 Abs 2 ivm Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO in Österreich hat. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ist nicht strittig. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht geboten. Weder die EuGVVO noch die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie knüpfen bei der Bestimmung der Begriffe Geschädigter an die Rechtsnatur des Anspruchs an. Auch nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kommt es darauf nicht an. Erheblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, nach denen die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel dann ausscheiden kann, wenn sich in Versicherungsfragen gleich starke Parteien gegenüberstehen. Das ist als Folge der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nach der Feststellung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls durch die nationalen Gerichte zu beurteilen. Um noch offene Fragen des Gemeinschaftsrechts geht es dabei aber nicht. Somit ist dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der von der beklagten Partei erhobene Einwand der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen wird. Der Kostenspruch stützt sich auf 41, 50 ZPO. Hinsichtlich des beklagterseits erhobenen Einwands der Unzuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor, in dem die beklagte Partei unterlegen ist. Demnach ist sie verpflichtet, der klagenden Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Streitverhandlung vom , in der über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, und die Rekurskosten zu ersetzen. Bezüglich der übrigen Kosten war kein Zwischenstreit gegeben. Sie sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln. Gemäß 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. 5 von 5

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