Zwischen. und. Gesamtvertrag

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1 Zwischen der ZWF, Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen GbR, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin VG Bild-Kunst, diese vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Weberstr. 61, Bonn - nachstehend "ZWF" genannt und der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch den Präsidenten Herrn Dr. Herbert Rische, Berlin - nachstehend "DRV Bund" genannt wird folgender Gesamtvertrag geschlossen: 1 Vertragsparteien 1. Die ZWF ist eine aus den Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst, GÜFA, GWFF, VGF, VFF und AGICOA zusammengeschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetz über die Kabelweiterleitung und die öffentliche Wiedergabe ergeben, für Filmurheber und Filmproduzenten, wahrzunehmen. Aufgrund von Verträgen mit in- und ausländischen Filmurhebern, Filmproduzenten und ausländischen Filmverwertungsgesellschaften stehen den Gesellschafter- Gesellschaften der ZWF originäre und abgeleitete Urheber- und Leistungsschutzrechte gem. 20, 20 b UrhG für die Weiterleitung von audiovisuellen Werken zu.

2 2. Die DRV Bund vertritt auf Bundesebene die Interessen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und ist von diesen mit dem Abschluss eines Gesamtvertrages beauftragt worden. 3. Begünstigte im Sinne dieses Vertrages sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung, namentlich: Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, Berlin, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstraße 5, Karlsruhe, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Am Alten Viehmarkt 2, Landshut, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Bertha-von-Suttner-Straße 1, Frankfurt / Oder, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Lange Weihe 2, Laatzen, Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstr. 28, Frankfurt am Main, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Georg-Schumann-Straße 146, Leipzig, Deutsche Rentenversicherung Nord Ziegelstraße 150, Lübeck, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Wittelsbacherring 11, Bayreuth, Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Huntestraße 11, Oldenburg, Deutsche Rentenversicherung Rheinland Königsalle 71, Düsseldorf, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4-6, Speyer, Deutsche Rentenversicherung Saarland Martin-Luther-Straße 2-4, Saarbrücken, 2

3 Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9, Augsburg, Deutsche Rentenversicherung Westfalen Gartenstraße 194, Münster, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14-28, Bochum. 2 Einräumung von Nutzungsrechten Die ZWF räumt den Begünstigten die Nutzungsrechte zur Weiterleitung audiovisueller Werke, an denen die ZWF die Kabelweiterleitungsrechte vertritt, über Verteilanlagen an Empfangsgeräte in Patientenzimmern ein ( 20 b Abs. 2 UrhG). 3 Vergütungsregelung 1. Die Vergütung beträgt je Patientenzimmer 4,75 pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 7 %, wobei dieser Betrag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt kostenfrei zu zahlen ist. Bei unterjährigem Vertragsbeginn oder -ende gilt eine Vergütung von 0,40 pro Monat zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Beträge sind aufgrund der Sonderkonditionen für die Rentenversicherungsträger, die den Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 `)/0 enthalten, errechnet. Mit Wirkung zum wird diese Vergütung auf Grundlage eines Vergütungssatzes von 4,99, der im Jahr 2011 bereits von allen anderen Krankenhausträgern gezahlt wird (wie z. B. der Deutschen Krankenhausgesellschaft), entsprechend der Entwicklung des GEMA-Tarifes WR-S 2 angepasst. 2. Eine Vergütungspflicht besteht nicht für Patientenzimmer, in denen die Empfangsgeräte mit einer eigenen Direktempfangsantenne (analoge Zimmerantenne oder digitaler Betrieb DVB-T) versehen ist. Eine Vergütungspflicht besteht ebenfalls nicht, wenn in einem Patientenzimmer über den gesamten Abrechnungszeitraum (1 Jahr) kein Empfangsgerät von der Einrichtung bereit gestellt wird, d. h., im gesamten Abrechnungszeitraum werden ausschließlich von Patienten mitgebrachte Eigengeräte verwendet. 3

4 3. Die ZWF hat das Inkasso der Vergütungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) übertragen. 4 Vertragshilfe 1. Die DRV Bund leistet der ZWF Vertragshilfe. 2. Die DRV Bund erklärt sich grundsätzlich bereit, darauf hinzuwirken, dass die Begünstigten der ZWF zur Geltendmachung ihrer Ansprüche geeignete Verzeichnisse mit den genauen Anschriften ihrer Rehabilitationseinrichtungen zukommen lassen. Die ZWF wird derartige Listen nur anfordern, wenn dies zur Durchführung des Inkassos unverzichtbar ist. Solange die ZWF das Inkasso durch eine andere Verwertungsgesellschaft durchführen lässt, die über die notwendigen Informationen verfügt, wird sie darauf verzichten, die entsprechenden Verzeichnisse anzufordern. 4. Die DRV Bund verpflichtet sich die Rentenversicherungsträger u. a. durch entsprechende Veröffentlichungen (z. B. Rundschreiben) auf die Verpflichtungen des Gesamt- und Einzelvertrages hinzuweisen, damit diese die entsprechende Auskunft über die Anzahl der relevanten Patientenzimmer geben, die vereinbarte Vergütung nach jährlicher Rechnungsstellung zahlen. 5. Die DRV Bund stimmt mit der ZWF für den Fall, dass Begünstigte den förmlichen Abschluss eines Einzelvertrages zum Rechtserwerb mit der ZWF wünschen, um die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben, die Formulierung dieses Einzelvertrages ab (Anlage). 5 Meinungsverschiedenheiten Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ZWF und einem Begünstigten über den Vollzug des Vertrags bzw. über das Inkasso wirkt die DRV Bund zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung im Sinne der Ziele dieses Vertrages hin. Wird diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Anrufung der DRV Bund durch eine der Parteien erreicht, kann jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. 4

5

6 Einzelvertrag zwischen der ZWF, Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen GbR, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin VG Bild-Kunst, diese vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Weberstr. 61, Bonn und - nachstehend "ZWF" dem ' nachstehend "Vertragspartner" wird der nachfolgende urheberrechtliche Nutzungsvertrag geschlossen: 1. Einräumung von Nutzungsrechten Die ZWF räumt dem Vertragspartner die Nutzungsrechte zur Weiterleitung audiovisueller Werke, an denen und soweit die ZWF die Kabelweiterleitungsrechte vertritt, über Verteilanlagen an Empfangsgeräte in Patientenzimmern ein ( 20 bzw. 20 b Abs. 2 UrhG). 2. Aufgrund der Sonderkonditionen, die für den DRV Bund gelten, beträgt die Vergütung für die Weiterleitung in die Patientenzimmer je Patientenzimmer 4,75 pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In diesem Betrag ist der Gesamtvertragsrabatt enthalten, der im Gesamtvertrag mit der DRV Bund den Begünstigten gewährt wird. 3. Der vorgenannte Gesamtvertrag im Sinne der Ziff. 2 ist in einem Betrag für das jeweilige Vertragsjahr bis zum des jeweils laufenden Kalenderjahres fällig, für das erste Vertragsjahr *** nach Rechnungseingang.

7 4. Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 1.01.*** bis zum *** geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertragspartner den Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat kündigt. Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit bei Einstellung der vertraglichen Nutzungen zum Ende eines Kalenderquartals mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. 5. Die ZWF ist berechtigt, das Inkasso einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen. (Ort, Datum) (Ort, Datum) ZWF Unterschrift Vertragspartner 2

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