Baden-Württembergische Wertpapierbörse Stand: 1. Januar Gebührenordnung Seite - 1 -
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1 Gebührenordnung Seite Gebührenordnung für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2010 (Kursblatt vom 12. November 2010), in Kraft getreten am 15. November 2010, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 5. Dezember Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften Gebührentatbestände Festsetzung der Gebühren Fälligkeit der Gebühren und Auslagen Gebührenschuldner Gebührengläubiger Erlass, Stundung und Niederschlagung von Gebühren Rechtsbehelfe... 3 II. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung und für die Teilnahme am Börsenhandel Teilnehmerzulassungsgebühr Teilnahmegebühr... 3 III. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Zulassungsgebühr), für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt (Einbeziehungsgebühr), sowie für den Widerruf der Zulassung (Widerrufsgebühr) Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt (Zulassungsgebühr) Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt Gebühren für den Widerruf der Zulassung... 6 IV. Abschnitt: Gebühren für die Einführung von Wertpapieren an der Börse (Einführungsgebühr) Einführungsgebühr Berechnung der Gebühren... 7 VI. Abschnitt: Gebühren für die Ablegung der Börsenhändlerprüfung (Börsenhändlerprüfungsgebühr) Börsenhändlerprüfungsgebühr Inkrafttreten... 7
2 Gebührenordnung Seite I. Abschnitt: Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften (1) Gebühren werden erhoben für 1 Gebührentatbestände 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel, 2. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung, 3. die Einführung von Wertpapieren in den Börsenhandel, 4. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung. (2) Für die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, kann in speziellen Handelssegmenten eine Gebühr erhoben werden. (3) Daneben kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden. 2 Festsetzung der Gebühren (1) Die Höhe der für die Tätigkeit der Börsenorgane und für die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen zu entrichtenden Gebühren bestimmt sich gemäß den nach folgenden Regelungen in Verbindung mit den genannten Tabellen im Anhang. (2) Die Geschäftsführung setzt die Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung fest. 3 Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen sind bei Rechnungsstellung fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren beginnt mit dem Jahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren vorliegen. (3) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren entfallen sind. 4 Gebührenschuldner Die Gebühren und Auslagen nach 8 und 9 sind vom zugelassenen Unternehmen, in allen anderen Fällen vom Antragsteller beziehungsweise vom Emittenten ( 1 Abs. 2 und 12 Abs. 2) zu erstatten. Haben mehrere Personen gemeinsam einen Antrag gestellt, haften diese als Gesamtschuldner.
3 Gebührenordnung Seite Gebührengläubiger Die nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse (Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH) zu. 6 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Gebühren In besonders begründeten Einzelfällen kann die Geschäftsführung auf Antrag die Gebühren stunden, teilweise oder ganz erlassen oder niederschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre. 7 Rechtsbehelfe Gegen alle Entscheidungen, die aufgrund dieser Gebührenordnung ergehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung und für die Teilnahme am Börsenhandel 8 Teilnehmerzulassungsgebühr (1) Unternehmen haben aus Anlass der Zulassung eine einmalige Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß der Gebührengruppen in Tabelle I zu zahlen. (2) Für die Eingruppierung sind die Bedeutung des Unternehmens im Wertpapiergeschäft sowie dessen mutmaßliches Interesse an der Börseneinrichtung maßgebend. 9 Teilnahmegebühr (1) Zugelassene Unternehmen (Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute), haben eine jährliche Teilnahmegebühr gemäß der Gebührengruppe in Tabelle II zu entrichten. Für die Eingruppierung sind die Bedeutung des Unternehmens im Wertpapiergeschäft sowie dessen mutmaßliches Interesse an der Börseneinrichtung maßgebend. Die Quality Liquidity Provider haben zusätzlich eine jährliche Gebühr gemäß Tabelle II zu entrichten. (2) Die jährlichen Gebühren für die Personen, die berechtigt sind, für ein zugelassenes Unternehmen Börsengeschäfte abzuschließen (Börsenhändler), für einen Quality Liquidity Provider (QLP) zu handeln oder für ein zugelassenes Unternehmen oder einen QLP befristet zu handeln (Börsenhändler auf Zeit), ergeben sich aus Tabelle II. (3) Die Pflicht zur Zahlung der jährlichen Teilnahmegebühr gemäß Abs. 1 und 2 beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren vorliegen.
4 Gebührenordnung Seite (4) Die Pflicht zur Zahlung der jährlichen Teilnahmegebühr gemäß Abs. 1 und 2 erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung dieser Gebühren entfallen sind. (5) Eine Zurückerstattung von Gebühren im Falle der unterjährigen Rückgabe der Zulassung ist ausgeschlossen. III. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Zulassungsgebühr), für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt (Einbeziehungsgebühr), sowie für den Widerruf der Zulassung (Widerrufsgebühr) 10 Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt (Zulassungsgebühr) (1) Für die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt wird eine Gebühr gemäß Tabelle III erhoben, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das dauernd oder wiederholt Schuldverschreibungen begibt, wird eine Gebühr in Höhe von EUR 500,- erhoben. (3) Soweit der Antragsteller für die Zulassung von derivativen Hebel- und Anlageprodukten im Kalenderjahr Gebühren von insgesamt EUR (bei bis zu zugelassenen Wertpapieren pro Kalenderjahr) erreicht hat (Basis-Fee), entfällt die weitere Erhebung der Gebühren (Cap). Wird für mehr als Wertpapiere die Zulassung beantragt, wird für jede weitere Zulassung eine Gebühr von EUR 0,30 pro Wertpapier erhoben (Excess-Fee). Für Produkte, die über die derivatexxl-schnittstelle geliefert werden, beträgt die Excess-Fee EUR 0,125. Die Excess-Fee ermäßigt sich, sofern das durch den Antragsteller für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlte Transaktionsentgeltvolumen mindestens EUR netto pro Kalenderjahr beträgt, um ein Prozent. Der Rabattsatz erhöht sich für jede weiteren vollen EUR netto des pro Kalenderjahr für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlten Transaktionsentgeltvolumens um einen Prozentpunkt. Die Rückerstattung der für ein Kalenderjahr gewährten Rabatte erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate des darauf folgenden Kalenderjahres auf ein von dem Emittenten schriftlich benanntes Girokonto. (4) Für bedingtes Kapital werden Gebühren für die Zulassung gemäß Tabelle III erhoben. (5) Für die Zulassung von Exchange Traded Products (ETPs), insbesondere Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Exchange Traded Notes (ETNs), werden Gebühren gemäß Tabelle III erhoben. (6) Bei der Zulassung von mehreren Wertpapieren eines Emittenten kann die Geschäftsführung die jeweilige Gebühr reduzieren, wenn es sich um Wertpapiere mit gleichartigen Ausstattungsmerkmalen handelt und die Zulassung aufgrund der Gleichartigkeit der Emissionen nicht mit erheblichem Aufwand verbunden ist. (7) Im Fall 1. der Zurücknahme eines Zulassungsantrags,
5 Gebührenordnung Seite der anderweitigen Erledigung eines Zulassungsverfahrens vor Erlass eines Bescheids, kann die Geschäftsführung die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs der Schwierigkeit der geleisteten Prüfungstätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen. Die Mindestgebühr beträgt EUR 1.000,-. Sie darf die nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzende Gebühr nicht übersteigen. 11 Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt (1) Für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt wird für jedes einbezogene Wertpapier eine Gebühr von EUR fällig. (2) Soweit der Antragsteller im Kalenderjahr insgesamt EUR (bei bis zu einbezogenen Wertpapieren pro Kalenderjahr) bzw. EUR (ab einbezogenen Wertpapieren pro Kalenderjahr) an Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren (mit Ausnahme von derivativen Hebel- und Anlageprodukten) in den regulierten Markt erreicht hat, entfällt die weitere Erhebung der Gebühren (Cap). (3) Soweit der Antragsteller für die Einbeziehung von derivativen Hebel- und Anlageprodukten im Kalenderjahr Gebühren von insgesamt EUR (bei bis zu einbezogenen Wertpapieren pro Kalenderjahr) erreicht hat (Basis-Fee), entfällt die weitere Erhebung der Gebühren (Cap). Wird für mehr als Wertpapiere die Einbeziehung beantragt, wird für jede weitere Einbeziehung eine Gebühr von EUR 0,60 pro Wertpapier erhoben (Excess-Fee). Für Produkte, die über die derivatexxl- Schnittstelle geliefert werden, beträgt die Excess-Fee EUR 0,25. Die Excess-Fee ermäßigt sich, sofern das durch den Antragsteller für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlte Transaktionsentgeltvolumen mindestens EUR netto pro Kalenderjahr beträgt, um ein Prozent. Der Rabattsatz erhöht sich für jede weiteren vollen EUR netto des pro Kalenderjahr für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlten Transaktionsentgeltvolumens um einen Prozentpunkt. Die Rückerstattung der für ein Kalenderjahr gewährten Rabatte erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate des darauf folgenden Kalenderjahres auf ein von dem Emittenten schriftlich benanntes Girokonto. (4) Soweit der Antragsteller beantragt, ein Wertpapier in den regulierten Markt einzubeziehen, das bislang an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse im Freiverkehr notiert wurde, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. (5) 10 Abs. 6 gilt entsprechend für den Fall der Zurücknahme eines Einbeziehungsantrags oder einer anderweitigen Erledigung des Einbeziehungsverfahrens. (6) Für den Widerruf der Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt auf Antrag des Antragstellers wird eine Gebühr von EUR 125,-- je Wertpapier erhoben.
6 Gebührenordnung Seite Gebühren für den Widerruf der Zulassung (1) Für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt auf Antrag eines Emittenten wird eine Gebühr gemäß Tabelle IV erhoben. (2) Für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt von Amts wegen wird eine Gebühr gemäß Tabelle IV erhoben. (3) Beim Widerruf der Zulassung von mehreren Wertpapieren eines Emittenten kann die Geschäftsführung die jeweilige Gebühr reduzieren, wenn es sich um Wertpapiere mit gleichartigen Ausstattungsmerkmalen handelt und der Widerruf der Zulassung aufgrund der Gleichartigkeit der Emissionen nicht mit erheblichem Aufwand verbunden ist. IV. Abschnitt: Gebühren für die Einführung von Wertpapieren an der Börse (Einführungsgebühr) 13 Einführungsgebühr (1) Für die Aufnahme des Handels (Einführung) von Wertpapieren im regulierten Markt wird eine Gebühr gemäß Tabelle V erhoben, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Soweit der Antragsteller für die Einführung von derivativen Hebel- und Anlageprodukten im Kalenderjahr Gebühren von insgesamt EUR (bei bis zu eingeführten Wertpapieren pro Kalenderjahr) erreicht hat (Basis-Fee), entfällt die weitere Erhebung der Gebühren (Cap). Wird für mehr als Wertpapiere die Einführung beantragt, wird für jede weitere Einführung eine Gebühr von EUR 0,30 pro Wertpapier erhoben (Excess-Fee). Für Produkte, die über die derivatexxl-schnittstelle geliefert werden, beträgt die Excess-Fee EUR 0,125. Die Excess-Fee ermäßigt sich, sofern das durch den Antragsteller für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlte Transaktionsentgeltvolumen mindestens EUR netto pro Kalenderjahr beträgt, um ein Prozent. Der Rabattsatz erhöht sich für jede weiteren vollen EUR netto des pro Kalenderjahr für derivative Hebel- und Anlageprodukte gezahlten Transaktionsentgeltvolumens um einen Prozentpunkt. Die Rückerstattung der für ein Kalenderjahr gewährten Rabatte erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate des darauf folgenden Kalenderjahres auf ein von dem Emittenten schriftlich benanntes Girokonto. (3) Für bedingtes Kapital wird eine einmalige Einführungsgebühr gemäß Tabelle V erhoben. (4) Für die Einführung von Exchange Traded Products (ETPs), insbesondere Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Exchange Traded Notes (ETNs), werden Gebühren gemäß Tabelle V erhoben. (5) Bei der Einführung von mehreren Wertpapieren eines Emittenten kann die Geschäftsführung die jeweilige Gebühr reduzieren, wenn es sich um Wertpapiere mit gleichartigen Ausstattungsmerkmalen handelt und die Einführung aufgrund der Gleichartigkeit der Emissionen nicht mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
7 Gebührenordnung Seite Berechnung der Gebühren (1) Bei der Zulassung oder Einführung neuartiger Finanzinstrumente ist die Gebühr für die Wertpapiere zu entrichten, die in ihrer Ausgestaltung dem neuartigen Finanzinstrument am nächsten kommen. (2) Erscheint eine zu entrichtende Gebühr aufgrund veränderter Verhältnisse oder aus anderen Gründen in ihrer Höhe grob unbillig, kann diese auf begründeten Antrag angemessen ermäßigt werden. VI. Abschnitt: Gebühren für die Ablegung der Börsenhändlerprüfung (Börsenhändlerprüfungsgebühr) 15 Zulassungsgebühr zur Börsenhändlerprüfung (1) Für die Zulassung zur Börsenhändlerprüfung gemäß Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wird eine Gebühr in Höhe von EUR 200,- erhoben. (2) Tritt ein Kandidat die Prüfung nicht an, erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Zulassungsgebühr. Die Zahlung kann auf die Zulassungsgebühr für den nächsten Prüfungstermin angerechnet werden. 16 Inkrafttreten Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung ab 15. November 2010 in Kraft.
8 Gebührenordnung Seite Tabelle I: Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß 8 Paragraph Gebühr In Euro 8 Absatz 1 (Zulassung von Unternehmen) Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe , , ,- Tabelle II: Teilnahmegebühr gemäß 9 Paragraph Gebühr In Euro 9 Absatz 1 Satz 1 Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe , , ,- 9 Absatz 1 Satz 3 (QLP- Dienstleistung) ,- 9 Absatz 2 (Börsenhändler, Personen, die für einen QLP tätig sind sowie Börsenhändler auf Zeit) 75,-
9 Gebührenordnung Seite Tabelle III: Zulassungsgebühr gemäß 10 Paragraph Wertpapierart / - gattung Marktsegment Gebühr in Euro 10 Absatz 1 Aktien Aktien vertretende Zertifikate regulierter Markt 3.000,- 10 Absatz 1 Schuldverschreibungen Genussscheine regulierter Markt 3.000,- 10 Absatz 1 Derivative Hebel- und Anlageprodukte regulierter Markt 125,- 10 Absatz 1 Anteilscheine regulierter Markt Absatz 5 Exchange Traded Products (ETPs) regulierter Markt 250,- Tabelle IV: Widerruf der Zulassung gemäß 12 Paragraph Wertpapierart / - gattung Marktsegment Gebühr in Euro 12 Absatz 1 Aktien Aktien vertretende Zertifikate regulierter Markt 5.000,- 12 Absatz 1 Derivative Hebel- und Anlageprodukte regulierter Markt 250,- 12 Absatz 1 Schuldverschreibungen Genussscheine regulierter Markt 1.000,- 12 Absatz 1 Anteilscheine Exchange Traded Products (ETPs) regulierter Markt 250,-
10 Gebührenordnung Seite Absatz 2 Aktien Aktien vertretende Zertifikate regulierter Markt 2.500,- 12 Absatz 2 Derivative Hebel- und Anlageprodukte regulierter Markt 125,- 12 Absatz 2 Schuldverschreibungen Genussscheine regulierter Markt 500,- 12 Absatz 2 Anteilscheine Exchange Traded Products (ETPs) regulierter Markt 125,- Tabelle V: Einführungsgebühr gemäß 13 Paragraph Wertpapierart / - gattung Marktsegment Gebühr in Euro 13 Absatz 1 Aktien Aktien vertretende Zertifikate regulierter Markt 2.500,- 13 Absatz 1 Derivative Hebel- und Anlageprodukte regulierter Markt 125,- 13 Absatz 1 Schuldverschreibungen regulierter Markt 500,- 13 Absatz 1 Genussscheine regulierter Markt 500,- 13 Absatz 1 Anteilscheine regulierter Markt 250,- 13 Absatz 4 Exchange Traded Products (ETPs) regulierter Markt 250,-
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