Anlage zum Kursblatt vom 30. Dezember 2003 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Bekanntmachungen

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1 Anlage zum Kursblatt vom 30. Dezember 2003 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachungen Adresse: Schlossstraße 20, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon: 0711 / Telefax: 0711 / Aufstellung über die Zeiten der Preisfeststellung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (mit der Möglichkeit der Schlusskursfeststellung ab 19:55 Uhr) Variable Notierung Beginn der Notierung der Kassakurse Aktien 09:00 20:00 Uhr ETF s 09:00 20:00 Uhr 11:30 Uhr Optionsscheine, Zertifikate * 09:00 20:00 Uhr 11:30 Uhr Anleihen inkl. Aktienanleihen - einheitspreisnotierte 09:00 20:00 Uhr :30 Uhr - jedoch Öffentliche Anleihen und Staatsbank Berlin 11:00 Uhr 11:00 Uhr Genussscheine 09:00 Uhr 12:00 Uhr *Die Handelszeiten können bei einzelnen Emissionen abweichend von der offiziellen Börsenöffnungszeit festgelegt sein. Die individuell für eine einzelne ISIN gültige Handelszeit entnehmen Sie bitte den Stammdaten zu dieser ISIN auf unserer Website. Stand: November 2003

2 Notierungseinstellung infolge Endfälligkeit AMTLICHER MARKT mit Ablauf des Fälligkeit Emittent/WP-Bezeichnung WKN GEREGELTER MARKT mit Ablauf des Fälligkeit Emittent/WP-Bezeichnung WKN Zinssatzänderungen von Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz AMTLICHER MARKT Emittent/WP-Bez. ISIN Zinsperiode (einschliesslich) Zinssatz % p.a. Württembergische Hypothekenbank AG Hypotheken-Pfdbr. Serie 496 DE ,142 Emittent/WP-Bez. GEREGELTER MARKT ISIN Zinsperiode (einschliesslich) Zinssatz % p.a Börsenrat --/--

3 Börsengeschäftsführung Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Der Börsenrat der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hat im schriftlichen Umlaufverfahren am 5. Dezember 2003 die nachfolgend ersichtlichen Änderungen der Börsenordnung beschlossen.* Die Änderungen treten zum 1. Januar 2004 in Kraft. Abschnitt XI - Segment Gate-M Präambel Gate-M ist ein spezielles Handelssegment der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für Aktien mittelständischer Unternehmen. Die Baden-Württembergische Wertpapierbörse bietet den in diesem Segment notierten Unternehmen Dienstleistungen an, die die Aufmerksamkeit der Kapitalgeber bezüglich einer Investition in diese Wertpapiere erhöhen sollen. Dabei soll der Aspekt der transparenten Unternehmenskommunikation ebenso berücksichtigt werden, wie der Aspekt einer interessengerechten Preisfeststellung im Sekundärmarkt. Beide Attribute sind wesentlich für die Anlageentscheidung der Investoren. Die Emittenten tragen dafür Sorge, dass die Investoren die für die Unternehmensbewertung und Anlageentscheidung erforderlichen Informationen erhalten, wobei die Emittenten zwischen zwei unterschiedlichen Transparenzkategorien wählen können. Emittenten, die Wert auf eine besonders transparente Unternehmenskommunikation legen, lassen regelmäßig Unternehmensstudien durch von der Börse anerkannte Research-Spezialisten anfertigen. Ferner können die Emittenten additionelle Dienstleistungen der Börse in Anspruch nehmen, um die Visibilität ihres Unternehmens im Kapitalmarkt weiter zu erhöhen. Die Börse veröffentlicht die Informationen aller in diesem Segment notierten Unternehmen auf einer einheitlichen elektronischen Plattform, so dass interessierten Kapitalgebern durch eine standardisierte Aufbereitung eine effiziente Informationsbeschaffung möglich ist. Sie schafft durch die nachstehend geregelten Anforderungen an die Emittenten und durch additionelle Dienstleistungen ein Forum, in dem sich Emittenten und interessierte Investoren über die entsprechenden Angebote informieren können. Die Börse arbeitet bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen und der Verbesserung der Transparenzstandards mit den entsprechenden Spezialisten aus der Emissions- und Anlageberatung und der Unternehmensanalyse zusammen. Die Skontroführer der Börse haben für unterschiedliche Preisfeststellungskategorien der Wertpapiere geeignete Marktmodelle entwickelt, um eine dem jeweiligen Bedürfnis des Emittenten und der Investoren entsprechende Preisfeststellung zu ermöglichen. Hierzu wurden drei unterschiedliche Preisfeststellungskategorien festgelegt. Dabei soll bei den Wertpapieren der beiden ersten Preisfeststellungskategorien die fortlaufende Handelbarkeit der Wertpapiere auch in größeren Volumina und mit einer engen Differenz zwischen An- und Verkaufspreis möglich sein. Bei der dritten Preisfeststellungskategorie steht das Prinzip der Preiskontinuität im Vordergrund. * Änderungen sind durch Unter- und Durchstreichungen kenntlich gemacht. Im Hinblick darauf, dass einerseits ein hohes Maß an transparenter Unternehmenskommunikation nicht zwingend eine spürbare Erhöhung der Liquidität eines Wertpapiers zur Folge hat, aber andererseits für die Emittenten ein Anreizsystem für die

4 Steigerung der Transparenz geschaffen werden soll, ist die für die Investoren vorteilhafteste Preisfeststellungskategorie nur denjenigen Emittenten vorzubehalten, die sich zu dem höchsten Transparenzstandard verpflichtet haben. 50 a Anwendungsbereich Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Wertpapiere, die in dem speziellen Handelssegment Gate-M notiert werden. (1) Preisfeststellungskategorien 50 b Gestaltung des Segments Das Segment Gate-M ist in drei Preisfeststellungskategorien mit folgenden Merkmalen unterteilt: 1. Kategorie A - Wertpapiere mit hoher Liquidität nach näherer Maßgabe von 50 c und 50 f Abs Kategorie B - Wertpapiere mit mittlerer Liquidität nach näherer Maßgabe von 50 c und 50 f Abs Kategorie C - Wertpapiere mit geringer Liquidität nach näherer Maßgabe von 50 c und 50 f Abs. 4 (2) Transparenzkategorien Das Segment Gate-M ist nach näherer Maßgabe von 50 c, 50 d und 50 e in zwei Transparenzkategorien mit folgenden Merkmalen unterteilt: 1. Kategorie 1 - Wertpapiere, deren Emittenten nach näherer Maßgabe von 50 c und 50 d hohe Transparenzstandards erfüllen 2. Kategorie 2: Wertpapiere, deren Emittenten nach näherer Maßgabe von 50 c und 50 e mittlere Transparenzstandards erfüllen (3) Eine Einordnung des Wertpapiers in die Preisfeststellungskategorie A ist nur möglich, wenn der Emittent der Transparenzkategorie 1 zugehört. Liquidität A B C Transparenz 2 1 A/1 B/1 C/1 nicht möglich B/2 C/2 50 c Voraussetzungen für die Aufnahme der Notierung im Segment Gate-M,

5 Einordnung in die jeweiligen Kategorien (1) Die Geschäftsführung kann auf Antrag des Emittenten Aktien oder aktienvertretende Zertifikate zur Notierung in Gate-M zulassen, wenn 1. das Wertpapier im amtlichen oder geregelten Markt der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse zugelassen ist oder in den geregelten Markt einbezogen ist oder im amtlichen oder geregelten Markt einer anderen deutschen Börse zugelassen ist oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, 2. der Emittent sich in seinem Antrag verpflichtet hat, die mit der Transparenzkategorie 1 oder die mit der Transparenzkategorie 2 verbundenen Anforderungen zu erfüllen. (2) Der Antrag auf Aufnahme der Notierung in Gate-M kann zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung der Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate in dem amtlichen Markt oder geregelten Markt der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse gestellt werden. (3) Der von der Geschäftsführung mit der Preisfeststellung für das jeweilige Wertpapier beauftragte Skontroführer wird auf Anfrage der Geschäftsführung einen Vorschlag für die Einordnung des Wertpapiers in eine der drei Preisfeststellungskategorien A - C unterbreiten. Die Geschäftsführung entscheidet über die Einordnung des Wertpapiers in eine der drei Preisfeststellungskategorien. Die Geschäftsführung ist dabei nicht berechtigt, vom Vorschlag des Skontroführers ohne dessen Zustimmung abzuweichen. Eine Einordnung des Wertpapiers in die Preisfeststellungskategorie A ist nur möglich, wenn der Emittent die Anforderungen der Transparenzkategorie 1 erfüllt. (4) Auf Antrag des Skontroführers kann von der Geschäftsführung die Änderung der Einordnung in eine Preisfeststellungskategorie vorgenommen werden. Eine Änderung der Einordnung ist nur jeweils zum Ablauf eines Kalenderquartals möglich. Der Skontroführer soll den Emittenten von der beantragten Änderung vorab informieren. Die Geschäftsführung kann auf Antrag des Skontroführers die Einordnung vor Ablauf der genannten Fristen ändern, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Skontroführer die Preisfeststellung unter Berücksichtigung der für die jeweils geltende Kategorie nicht möglich ist, weil insbesondere 1. ein zuvor definierter Referenzmarkt für das Wertpapier entfällt, 2. ein Market-Maker, der sich zur Stellung von An- und Verkaufspreisen verpflichtet hat, das Market-Making für das Wertpapier einstellt, 3. Ereignisse im Bereich des Emittenten eintreten, die für die Kursbildung von erheblicher Bedeutung sind (z.b. Squeeze out, Liquidation, Insolvenz), 4. der Emittent die Anforderungen der Transparenzkategorie, der das Wertpapier zugeordnet ist, nicht erfüllt. (5) Die Aufnahme eines Wertpapiers in Gate-M und die Einordnung in die jeweilige Preisfeststellungs- und Transparenzkategorie sowie die Änderung der Einordnung in die jeweiligen Kategorien wird von der Geschäftsführung bekannt gemacht. 50 d Transparenzkategorie 1 (1) Der Emittenten, der sich den Anforderungen der Transparenzkategorie 1 unterworfen hat, ist verpflichtet, der Börse nach Maßgabe von Abs. 4 zur Verfügung zu stellen:

6 1. die vom Emittenten gemäß der für ihn zwingend geltenden Bestimmungen des Gesetzes oder gemäß der für ihn zwingend geltenden Bestimmungen einer inoder ausländischen Börse zu erstellenden Konzernabschlüsse nebst Anhang, Lagebericht und Prüfertestat oder falls keine Konzernabschlüsse erstellt werden, die Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) nebst Anhang, Lagebericht und Prüfertestat, jeweils unverzüglich nach deren Feststellung oder Billigung, spätestens aber mit Ablauf von vier Monaten seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres; 2. die vom Emittenten erstellten und veröffentlichten, nicht in Nr. 1 erfassten Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) und Konzernabschlüsse nebst Anhang, Lagebericht und Prüfertestat unverzüglich nach deren Veröffentlichung; 3. die vom Emittenten erstellten und veröffentlichten Quartalsabschlüsse und sonstigen Zwischenabschlüsse unverzüglich nach deren Veröffentlichung; 4. die handels-, börsen-, börsenzulassungs-, wertpapierhandelsrechtlichen und nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Pflichtveröffentlichungen zu seiner Gesellschaft, seinem Unternehmen und seinen Organen. (2) Der Emittent ist verpflichtet, unmittelbar im Anschluss an die Übersendung der Abschlüsse gemäß Abs. 1 Nr. 1und 2 Unternehmensstudien (Research-Berichte) durch einen von der Börse anerkannten Researchdienstleister erstellen zu lassen. Soweit der Emittent einen Zwischenbericht oder Quartalsberichte erstellt, ist er verpflichtet, unmittelbar im Anschluss an die Übersendung dieses Berichts gemäß Abs. 1, Nr. 3 verkürzte Unternehmensstudien (Research-Berichte) durch einen von der Börse anerkannten Researchdienstleister erstellen zu lassen. Die Börse ist berechtigt, die Anforderungen an die Research-Berichte in Ausführungsbestimmungen (Ausführungsbestimmung Research) zu regeln. Die Ausführungsbestimmung Research wird von der Geschäftsführung erlassen und veröffentlicht. Der Emittent ist verpflichtet, sämtliche Research-Berichte der Börse nach Maßgabe von Abs. 4 unverzüglich, spätestens jedoch 1 Monate nach der Veröffentlichungen des jeweiligen Abschlusses oder des jeweiligen Zwischen- oder Quartalsberichts zu übermitteln. (3) Der Emittent ist verpflichtet, zu Beginn jedes Geschäftsjahres einen Unternehmenskalender zu erstellen und während des Geschäftsjahres fortlaufend zu aktualisieren. Der Unternehmenskalender soll Angaben über die wesentlichen Termine des Emittenten enthalten. Er soll Angaben über die Hauptversammlung, die Bilanzpressekonferenz und etwaige Analystenveranstaltungen sowie die Termine für die Veröffentlichungen der Konzern- oder Jahresabschlüsse sowie der Zwischen- oder Quartalsberichte, sofern diese erstellt werden, enthalten. Der Emittent ist verpflichtet, den Unternehmenskalender sowie etwaige Änderungen der Börse nach Maßgabe von Abs. 4 unverzüglich zur Verfügung zu stellen (4) Die Art und Weise der Übermittlung von Unterlagen und Informationen nach vorstehenden Absätzen, insbesondere die Form elektronischer Übermittlung, wird von der Geschäftsführung der Börse bestimmt. Die Geschäftsführung veröffentlicht die in Abs. 1 bis 3 genannten Unterlagen und Informationen.

7 50 e Transparenzkategorie 2 (1) Emittenten, die sich den Anforderungen der Transparenzkategorie 2 unterwerfen, unterliegen den Verpflichtungen des 50 d Abs. 1. Soweit die Emittenten einen Unternehmenskalender erstellen, gilt 50 d Abs. 3 entsprechend. (2) Im übrigen gilt 50 d Abs. 4 entsprechend. (1) Grundsätze: 50 f Preisfeststellung 1. Der Skontroführer hat bei der Preisfeststellung das Best-Price-Prinzip zu beachten, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere ein Referenzmarkt definiert ist. 2. Mit der Preisfeststellung der in Gate-M notierten Wertpapiere kann ein Skontroführer nur beauftragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Skontroführer überwacht die in diesen Wertpapieren eingehenden und vorliegenden Aufträge mittels eines von der Börse zugelassenen Limit- Kontroll-Systems, b) der Skontroführer veröffentlicht mittels eines von der Börse zugelassenen Systems zur elektronischen Erzeugung von Taxen (Taxenmaschine) permanent aktuelle An- und Verkaufspreise. Eine Verpflichtung zur automatischen Generierung der Taxen besteht nicht, wenn die Übermittlung der für die Berechnung der Taxen erforderlichen Informationen und Daten gestört ist oder ausfällt (z.b. Rechnerausfall, Systemengpässe, Leitungsdefekte etc.) oder die automatische Berechnung und Veröffentlichung der Taxen aufgrund technischer Störungen oder deren Ausfall nicht möglich ist. (2) Preisfeststellungskategorie A - Wertpapiere mit hoher Liquidität 1. Standardvolumen, maximaler Spread Für die Preisfeststellung bei Wertpapieren der Kategorie A wird von der Geschäftsführung ein Standardvolumen und eine maximale Differenz zwischen An- und Verkaufspreis (maximaler Spread) festgelegt und veröffentlicht. Die maximale Spread bemisst sich auf der Basis von Eurobeträgen bzw. Prozentangaben. Das Standardvolumen bemisst sich auf der Basis von Eurobeträgen oder der Anzahl der Wertpapiere, für die der An- und Verkaufspreis zur Verfügung gestellt wird. 2. Prinzipielle Quotierungspflicht Der Skontroführer veröffentlicht während der gesamten Handelszeit verbindliche An- und Verkaufspreise mit dem jeweils zu diesen Preisen handelbaren Volumen. Das dabei veröffentlichte Volumen kann geringer sein als das von der Geschäftsführung festgelegte Standardvolumen (prinzipielle Quotierungspflicht). 3. Auftragsausführung und Preisfeststellung

8 Die Preisfeststellung in diesen Wertpapieren erfolgt fortlaufend. Der Skontroführer ist verpflichtet, während der gesamten Handelszeit alle Aufträge auszuführen, wenn bei der jeweiligen Preisfeststellung das festgelegte Standardvolumen nicht überschritten wird. Aufträge, die das Standardvolumen übersteigen, kann der Skontroführer ausführen, es besteht jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung. Liegen bei einer Preisfeststellung mehrere Aufträge vor und wird dadurch das Standardvolumen überschritten, kann der Skontroführer die Aufträge auch nur teilweise ausführen. Der für das Standardvolumen zur Verfügung gestellte An- und Verkaufspreis darf dabei den maximalen Spread nicht übersteigen. Der An- und Verkaufspreis für das Standardvolumen berechnet sich aus der Mitte des im Rahmen der prinzipiellen Quotierungspflicht veröffentlichten An- und Verkaufspreises. Der Anund Verkaufspreis darf jeweils nicht mehr als die Hälfte des maximalen Spreads von der Mitte des im Rahmen der prinzipiellen Quotierungspflicht veröffentlichten An- und Verkaufspreises abweichen (Quotierungspflicht für Standardvolumen). 4. Ausnahmen von den vorstehenden Verpflichtungen des Skontroführers bestehen nur, soweit die Einhaltung unzumutbar ist, insbesondere bei: besonderen Umständen im technischen Bereich (z.b. Telefonstörung, technische Störung, Rechnerausfall, fehlerhafter Generierung von Taxen, Systemengpässen, Software-Fehlern, Stromausfall und sonstigen Systemstörungen, die eine ordnungsgemäße Fortsetzung des Handels nicht mehr zulassen - hierzu gehört auch eine Systemstörung und ein System-Ausfall des relevanten Terminmarkts); Ausfall der Verbindung zu einem für die Kursermittlung wesentlichen Informationsanbieter; besonderer Marktsituation (z.b. außerordentliche Marktbewegungen, Fast Market, Squeeze-Situationen ) besonderen Marktsituationen aufgrund gravierender Störungen der wirtschaftlichen und politischen Lage (z.b. höhere Gewalt, Krieg, Terroranschläge, Crash-Situationen, Streik, Virus- oder Hackerattacken); besonderen Ereignisses im Bereich des Emittenten, die für die Kursbildung von erheblicher Bedeutung sind (z.b. Squeeze out, Liquidation, Insolvenz). Der Skontroführer hat eine solche Ausnahmesituation zu dokumentieren und der Handelsüberwachungsstelle zur Verfügung zu stellen. (3) Preisfeststellungskategorie B - Wertpapiere mit mittlerer Liquidität Für die Preisfeststellung bei Wertpapieren der Kategorie B gilt Abs. 2 entsprechend. Das von der Geschäftsführung festgesetzte Standardvolumen ist jedoch geringer und der maximale Spread größer als bei Kategorie A. (4) Preisfeststellungskategorie C - Wertpapiere mit geringer Liquidität Für Wertpapiere der Kategorie C wird börsentäglich mindestens eine Preisfeststellung vorgenommen. Die Preisfeststellung soll dabei unter besonderer Berücksichtigung der Preiskontinuität zu erfolgen. Bei einer zu erwartenden erheblichen Abweichung zum vorangegangenen Preis hat der Skontroführer durch entsprechende Informationen (z.b. umsatzlose Preise) auf die Abweichung hinzuweisen.

9 (5) Veröffentlichungen Das für die jeweilige Preisfeststellungskategorie festgesetzte Standardvolumen, der maximale Spread, die jeweilige Preisfeststellungskategorie eines in Gate-M notierten Wertpapiers sowie alle aktuellen Preisinformationen, insbesondere die im Rahmen der prinzipiellen Quotierungspflicht gestellten Quotes werden von der Geschäftsführung veröffentlicht. 50 g Widerruf der Zulassung (1) Auf Antrag des Emittenten widerruft die Geschäftsführung die Zulassung zur Notierung im Handelssegment Gate-M. Der Widerruf kann frühestens mit einer Frist von 3 Monaten nach Entscheidung und Veröffentlichung der Entscheidung durch die Geschäftsführung oder zu einem von der Geschäftsführung abweichend festgesetzten Zeitpunkt wirksam werden. Die Geschäftsführung hat den Widerruf zu veröffentlichen. (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Wertpapiers zur Notierung in Gate-M widerrufen, wenn der Emittent die für die Transparenzkategorie 2 genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Geschäftsführung kann ein in Transparenzkategorie 1 eingeordnetes Wertpapier in die Transparenzkategorie 2 einordnen, wenn der Emittent die für Transparenzkategorie 1 verbindlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Vor der Änderung der Einordnung soll die Geschäftsführung den Emittenten zur Erfüllung der Verpflichtungen auffordern und ihm eine Frist von zwei Monaten zur Erfüllung der Verpflichtungen einräumen. (3) Die Zulassung der Notierung im Handelssegment Gate-M erlischt auch, wenn die Zulassung oder Einbeziehung des Wertpapiers in einen amtlichen oder geregelten Markt gemäß 50 c Abs. 1 Nr. 1 endet. (4) Der Widerruf der Zulassung der Notierung im Handelssegment Gate-M lässt die Zulassung oder Einbeziehung in die Börsensegmente amtlicher Markt oder geregelter Markt oder Freiverkehr unberührt. 50 h Veröffentlichung Alle Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Börsenorgane oder des Emittenten erfolgen im Internet der Börse ( unter der Rubrik "Gate-M".** * Änderungen sind durch Unter- und Durchstreichungen kenntlich gemacht. ** Die folgenden Abschnittsnummerierungen wurden entsprechend angepasst. Stuttgart, 30. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung

10 Neufassung der Gebührenordnung für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse Der Börsenrat der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hat am 5. Dezember 2003 im schriftlichen Umlaufverfahren die nachstehende Neufassung der Gebührenordnung beschlossen: Gebührenordnung für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse I. Abschnitt: Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften (1) Gebühren werden erhoben für 1 Gebührentatbestände 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel, 2. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie den Widerruf der Zulassung, 3. die Einführung von Wertpapieren in den Börsenhandel, 4. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung. (2) Daneben kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden. 2 Festsetzung der Gebühren Soweit ein Verfahren vor der Zulassungsstelle stattfindet oder diese im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in anderer Weise tätig wird, setzt diese die Gebühren fest. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsführung die Gebühren fest. 3 Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen sind bei Rechnungsstellung fällig. (2) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren beginnt mit dem Jahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren vorliegen. (3) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren entfallen sind.

11 4 Gebührenschuldner Die Gebühren und Auslagen nach 8 und 9 sind vom zugelassenen Unternehmen in allen anderen Fällen vom Antragsteller zu erstatten. Haben mehrere Personen gemeinsam einen Antrag gestellt, haften diese als Gesamtschuldner. 5 Gebührengläubiger Die nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. 6 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Gebühren In besonders begründeten Einzelfällen kann die Geschäftsführung oder die Zulassungsstelle auf Antrag die Gebühren stunden, teilweise oder ganz erlassen oder niederschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre. 7 Rechtsbehelfe Gegen alle Entscheidungen, die aufgrund dieser Gebührenordnung ergehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung und für die Teilnahme am Börsenhandel 8 Teilnehmerzulassungsgebühr (1) Unternehmen haben aus Anlass der Zulassung eine einmalige Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß der Gebührengruppen in Tabelle I zu zahlen. Für die Eingruppierung ist die Bedeutung des Unternehmens im Wertpapiergeschäft sowie dessen mutmaßliches Interesse an der Börseneinrichtung maßgebend. (2) Für die Zulassung zur Skontroführung wird eine weitere Gebühr gemäß Tabelle I erhoben. 9 Teilnahmegebühr (1) Zugelassene Unternehmen (Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute), haben eine jährliche Teilnahmegebühr gemäß der Gebührengruppe in Tabelle II zu entrichten. Für die Eingruppierung ist die Bedeutung des Unternehmens im Wertpapiergeschäft sowie dessen mutmaßliches Interesse an der Börseneinrichtung maßgebend. Die Skontroführer haben zusätzlich eine jährliche Gebühr gemäß Tabelle II zu entrichten. (2) Die jährlichen Gebühren für die Personen, die berechtigt sind, für ein zugelassenes Unternehmen Börsengeschäfte abzuschließen (Börsenhändler) oder für einen

12 Skontroführer zu handeln, ergeben sich aus Tabelle II. III. Abschnitt: Gebühren für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Zulassungsgebühr), für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt (Einbeziehungsgebühr), sowie für den Widerruf der Zulassung (Widerrufsgebühr) Die bei der Zulassung oder Einführung von Wertpapieren zum Börsenhandel für die Tätigkeit der Börsenorgane und für die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich gemäß den nachfolgenden Regelungen in Verbindung mit den genannten Tabellen im Anhang. 10 Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen oder zum geregelten Markt (Zulassungsgebühr) (1) Für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen oder zum geregelten Markt wird eine Gebühr gemäß Tabelle III erhoben, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für die Zulassung von Schuldverschreibungen nach 38 BörsZulV und 73 Absatz 3 und 4 BörsO wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. Sind bereits Schuldverschreibungen nach Satz 2 zugelassen, wird für jede weitere Zulassung dieser Schuldverschreibungen eine Gebühr in Höhe von 500 erhoben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 50 vom Hundert im Fall: (3) Im Fall 1. der Zulassung nach 30 Absatz 4 Satz 3 und 4, 51 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 bis 5 BörsG, 2. der Zulassung unter Befreiung von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen nach 45 Nr.2 bis 4, 45 a BörsZulV, 3. der Zulassung nach 73 Absatz 1 und 2 BörsO sowie 73 Abs. 4 BörsO, soweit es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt. 1. der Zurücknahme eines Zulassungsantrags, 2. der anderweitigen Erledigung eines Zulassungsverfahrens vor Erlass eines Bescheids, kann die Zulassungsstelle die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs der Schwierigkeit der geleisteten Prüfungstätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen. Die Mindestgebühr beträgt Sie darf die nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzende Gebühr nicht übersteigen. (4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die aus dem Börsenhandel im geregelten Markt in den Börsenhandel im amtlichen Markt an derselben Börse übernommen werden, wird der anlässlich der Zulassung und Einführung in den Börsenhandel im geregelten Markt gezahlte Betrag auf die Zulassungsgebühren angerechnet. (5) Bei der Zulassung von mehreren Emissionen eines Emittenten kann die Zulassungsstelle die zu erhebenden Gebühren reduzieren, wenn es sich um

13 Wertpapiere mit gleichartigen Ausstattungsmerkmalen handelt und die Prospektprüfung aufgrund der Gleichartigkeit der Emissionen nicht mit erheblichem Aufwand verbunden ist. (6) Für bedingtes Kapital werden Gebühren für die Zulassung gemäß Tabelle III erhoben. 11 Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt (1) Für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt wird für jedes einbezogene Wertpapier eine Gebühr von EUR 250 fällig. (2) Soweit der Antragsteller im Kalenderjahr insgesamt EUR an Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt erreicht hat, entfällt die weitere Erhebung der Gebühren (Cap). (3) Soweit der Antragsteller beantragt, ein Wertpapier in den geregelten Markt einzubeziehen, das bislang an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse im Freiverkehr notiert wurde, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. 12 Gebühren für den Widerruf der Zulassung Für den Widerruf einer Zulassung eines Wertpapiers zum Börsenhandel im amtlichen Markt oder geregelten Markt auf Antrag eines Emittenten gemäß 65, 75 der Börsenordnung wird eine Gebühr in Höhe von EUR erhoben. Die für die Veröffentlichung des Zulassungswiderrufs gemäß 38 Abs. 4 Satz 3 BörsG entstehenden Kosten sind vom Emittenten darüber hinaus zu erstatten. IV. Abschnitt: Gebühren für die Einführung von Wertpapieren an der Börse (Einführungsgebühr) 13 Einführungsgebühr (1) Für die Aufnahme der Notierung (Einführung) von Wertpapieren im amtlichen oder im geregelten Markt wird eine Gebühr gemäß Tabelle IV erhoben. (2) Bei der Einführung von mehreren Anteilsscheinen eines Emittenten kann die Zulassungsstelle die jeweilige Gebühr reduzieren, wenn es sich um Wertpapiere mit gleichartigen Ausstattungsmerkmalen handelt und die Einführung aufgrund der Gleichartigkeit der Emissionen nicht mit erheblichem Aufwand verbunden ist. (3) Für bedingtes Kapital wird eine einmalige Einführungsgebühr gemäß Tabelle IV erhoben. 14 Berechnung der Gebühren (1) Bei der Zulassung oder Einführung neuartiger Finanzinstrumente ist die Gebühr für die Wertpapiere zu entrichten, die in ihrer Ausgestaltung dem neuartigen Finanzinstrument am nächsten kommen.

14 (2) Erscheint eine zu entrichtende Gebühr aufgrund veränderter Verhältnisse oder aus anderen Gründen in ihrer Höhe grob unbillig, kann diese auf begründeten Antrag angemessen ermäßigt werden. V. Abschnitt: Gebühren für die Notierung von Wertpapieren in dem Segment Gate-M 15 Gebühr für die Notierung in Gate-M (1) Für die Notierung von Wertpapieren in dem speziellen Handelssegment Gate-M wird neben der Zulassungsgebühr und der Einführungsgebühr eine jährliche Gebühr gemäß Tabelle V erhoben. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Notierungsgebühr nach Absatz 1 beginnt mit dem Kalendervierteljahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Einrichtung der betreffenden Notierungsgebühr vorliegen und erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung der betreffenden Notierungsgebühr entfallen sind. VI. Abschnitt: Gebühren für die Ablegung der Börsenhändlerprüfung (Börsenhändlerprüfungsgebühr) 16 Börsenhändlerprüfungsgebühr Für die Ablegung der Prüfung nach der Ordnung für die Prüfung der beruflichen Eignung als Börsenhändler wird eine Gebühr in Höhe von EUR 200,- erhoben. 17 Inkrafttreten Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. Juli 2002 außer Kraft.

15 Tabelle I: Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß 8 Paragraph Gebühr In Euro 8 Absatz 1 Satz 1 (Zulassung von Unternehmen) Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe , , ,- 8 Absatz 2 (Skontroführung) ,- Tabelle II: Teilnahmegebühr gemäß 9 Paragraph Gebühr In Euro 9 Absatz 1 Satz 1 Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe , , ,- 9 Absatz 1 Satz 3 (Skontroführung) 9 Absatz 2 (Börsenhändler und skontroführende Personen) 5.000,-- 40,- Tabelle III: Zulassungsgebühr gemäß 10 Paragraph Wertpapierart / - gattung 10 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Zertifikate Marktsegment amtlicher Markt geregelter Markt Gebühr in Euro 5.000,- 10 Absatz 1 Schuldverschreibunge n Genussscheine Anteilsscheine amtlicher Markt geregelter Markt 5.000,- 10 Absatz 1 Optionsscheine amtlicher Markt 750,-

16 Zertifikate geregelter Markt Tabelle IV: Einführungsgebühr gemäß 13 Paragraph Wertpapierart / - gattung 13 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Zertifikate Marktsegment amtlicher Markt geregelter Markt Gebühr in Euro 2.500,- 13 Absatz 1 Optionsscheine Zertifikate amtlicher Markt geregelter Markt 250,- 13 Absatz 1 Schuldverschreibunge n amtlicher Markt geregelter Markt 500,- 13 Absatz 1 Genussscheine amtlicher Markt geregelter Markt 500,- 13 Absatz 1 Anteilsscheine amtlicher Markt geregelter Markt 500,- Tabelle V: Notierungsgebühr GATE-M gemäß 15 Paragraph Wertpapierart / - gattung Transparenz- Kategorie Gebühr in Euro 15 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Zertifikate 15 Abs. 1 Aktien und aktienvertretende Zertifikate , ,- Stuttgart, 30. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung

17 Jahresschlussbörse 1. Die Jahresschlussbörse findet am Dienstag, dem 30. Dezember 2003, statt. Der Handel an der Präsenzbörse endet an diesem Tag vorzeitig um Uhr (Schlusskurse ab Uhr). 2. Börsengeschäfte zu erfüllen. - vom 22. Dezember 2003 sind am 29. Dezember 2003, - vom 23. Dezember 2003 sind am 30. Dezember 2003, - vom 29. Dezember 2003 sind am 2. Januar 2004, - vom 30. Dezember 2003 sind am 5. Januar 2004, 3. Reklamationen zu den am 30. Dezember 2003 abgeschlossenen Börsengeschäften sollen dem Skontroführer bzw. Eingeber noch am gleichen Tag und nur in Ausnahmefällen bis 2. Januar 2004 vorliegen. 4. Stornierungen und Berichtigungen der am 30. Dezember 2003 abgeschlossenen Börsengeschäfte sind noch am gleichen Tag und nur in Ausnahmefällen am 2. Januar 2004 vorzunehmen. 5. Das Eingabeende für XONTRO-Geschäfte ist am 30. Dezember 2003 für Uhr geplant. Stuttgart, den 21. November 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE - Geschäftsführung - IBB Internationales Bankhaus Bodensee AG (EDV-Nr ) Entgegen unserer Bekanntmachung vom 18. Dezember 2003 erlischt die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel für das vorstehend genannte Unternehmen nicht mit Ablauf des Das Unternehmen hat die Erklärung gemäß 15 BörsO zurückgezogen und beantragt, die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse aufrecht zu erhalten. Stuttgart, den 29. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel Die XCOM Bank AG, hat Antrag gestellt,

18 Herrn Frank M a t t n e r gemäß 16 Abs. 5 BörsG, 10 und 11 Abs. 3 BörsO mit der Berechtigung für das Unternehmen Börsengeschäfte abschließen zu können zuzulassen. Stuttgart, den 19. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Erlöschen der Zulassung zum Börsenhandel Aufgrund schriftlicher Erklärung gemäß 15 BörsO erlischt die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse der mit Ablauf des Stuttgart, den 18. Dezember 2003 Kreissparkasse Köln (EDV-Nr und ) BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Erlöschen der Zulassung zum Börsenhandel Rückgabe der Zulassung/Gläubigeraufruf Die Berechtigung der Peter Krabbenhöft GmbH (EDV-Nr ) zur Teilnahme am Börsenhandel erlischt durch schriftliche Erklärung der Firma gemäß 15 BörsO mit Ablauf des 31. Dezember Die bei der Geschäftsführung hinterlegte Sicherheit der Firma zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten wird mit Aufgabe der Zulassung gegenstandslos. Falls bis zum 5. Januar 2004 Börsenschluss (Ausschlussfrist) bei der Börsengeschäftsführung eingehend keine Ansprüche gegen die Firma erhoben werden, wird die Sicherheit freigegeben. Stuttgart, den 18. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Erlöschen der Zulassung zum Börsenhandel Aufgrund schriftlicher Erklärung gemäß 15 BörsO erlischt die Zulassung zur Teilnahme am

19 Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse der (EDV-Nr ) mit Ablauf des Stuttgart, den 17. Dezember 2003 Bank Schilling & Co Aktiengesellschaft BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Notierungseinstellung Die nachfolgenden Öffentlichen Pfandbriefe wurden zum 8. Januar 2004 gekündigt. Daher wird Notierung im amtlichen Markt für die EUR ,00 3,75/4,07% Öffentliche Pfandbriefe Serie 583 von 2003 (04/08) - Wertpapier-Kenn-Nummer ISIN DE der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim ab sofort a u s g e s e t z t und mit Ablauf des heutigen Tages e i n g e s t e l l t. Stuttgart, den 30. Dezember 2003, 12:10 Uhr BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Vorfristige Lieferbarkeit Ab Freitag, dem 2. Januar 2004, werden Stück (Euro ,11) neue, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von nennwertlosen Stückaktien - mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 2, je Aktie - aus dem von der Hauptversammlung durch Beschluss vom 18. Juni 2003 geschaffenen bedingten Kapital der TUI AG zur Sicherung des Wandlungsrechts der Inhaber der 4 % Inhaber-Wandelschuldverschreibungen 2003/2008 Nr mit Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar WKN ISIN DE der

20 TUI AG, Berlin und Hannover vorfristig für lieferbar erklärt und und bis zur Dividendengleichheit mit den alten Aktien der Gesellschaft gesondert von diesen gehandelt und im amtlichen Markt notiert (variabler Handel mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Vielfachen davon). Die neuen Aktien sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a.m., hinterlegt sind. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die prospektfreie Zulassung zum Börsenhandel mit Notierung im amtlichen Markt gemäß 45 Nr. 2 b) BörsZulV in der Börsen-Zeitung vom 24. Dezember 2003 wird hingewiesen. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Änderung der Lieferbarkeit Von den mit Bekanntmachung vom 27. Dezember 2002 vorfristig für lieferbar erklärten Stückaktien der Gesellschaft sind Stückaktien (Nr Nr ) ausgegeben worden. Die Lieferbarkeit der nicht ausgegebenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 1995 zur Gewährung von Umtauschrechten an die Gläubiger des 6,75 % Wandeldarlehens von 1996/2005 Nr mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar Wertpapier-Kenn-Nummer der Continental Aktiengesellschaft, Hannover wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zurückgenommen. Ab Freitag, dem 2. Januar 2004, werden die vorgenannten Aktien der Gesellschaft - jeweils ausgestattet mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar als neue Aktien vorfristig für lieferbar erklärt und bis zur Dividendengleichheit mit den alten Aktien gesondert von diesen unter der Wertpapier-Kenn-Nummer in einer 2. Notiz für die Aktien der Gesellschaft gehandelt und im amtlichen Markt notiert. Sie werden nur in die fortlaufende Notierung mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Vielfachen davon einbezogen. Die neuen Aktien sind globalverbrieft bei der Clearstream Banking AG hinterlegt. Gegenstand des Handels sind Anteile an dem Girosammelbestand. Ein Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden kann erst nach Dividendengleichheit mit den alten Aktien geltend gemacht werden. Stuttgart, den 22. Dezember 2003

21 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Wüstenrot & Württembergische Aktiengesellschaft, Stuttgart Gemäß Mitteilung der Wüstenrot Bank Aktiengesellschaft, Ludwigsburg, wird der Gesamtnennbetrag bei den folgenden, in die Preisfeststellung im geregelten Markt einbezogenen Genussscheinen der Wüstenrot & Württembergische Aktiengesellschaft, Stuttgart, mit Wirkung zum wie folgt reduziert: DM ,00 Inhaber-Wandel-Genussscheine von 94/ der ehemaligen Württembergische Aktiengesellschaft Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft mit Umtauschrecht auf Namensaktien zu DM 100,-- - Wertpapier-Kenn-Nummer ISIN DE um einen Teilbetrag von DM ,00 auf DM ,00. Die den Gegenstand des Handels bildende, bei der Clearstream Banking AG hinterlegte Globalurkunde wird entsprechend verringert. Stuttgart, den 5. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Zulassungsstelle Zulassungsbeschluss Die Zulassungsstelle hat beschlossen, die EUR ,00 Inhaber-Schuldverschreibungen Reihe 168 von 2003 (15) mit variabler Verzinsung (dzt. 2,305 %) - Wertpapier-Kenn-Nummer A0ADAR - - ISIN DE000A0ADAR6 - der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim gemäß 73 (3) BörsO zum geregelten Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zuzulassen. Stuttgart, den 29. Dezember 2003 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE - Zulassungsstelle -

22

23 4-X --/--

24 Bond-X --/--

25 Freiverkehrsausschuss Aufnahme der Preisfeststellung Auf Antrag der Raiffeisen Centrobank AG, Wien, werden Stück Bonus Lock-In Zertifikate bezogen auf den Stand des Dow Jones Euro STOXX 50 Index (Preis) ( ) - Wertpapier-Kenn-Nummer der Raiffeisen Centrobank AG, Wien nur für Dienstag, den 30. Dezember 2003, in die Preisfeststellung im Freiverkehr einbezogen. Die kleinste handelbare Einheit beträgt St. 1 oder ein Mehrfaches davon. Die Zertifikate werden auch in die fortlaufende Preisfeststellung mit Mindestschlüssen von ebenfalls St. 1 oder einem Mehrfachen einbezogen. Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG abakus VC AG, Bad Soden - Wertpapier-Kenn-Nummern ISIN DE Auf Antrag der EUWAX AG wurde die Preisfeststellung im Freiverkehr für die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft versehentlich eingestellt. Die Einbeziehung in den Freiverkehr soll aber zunächst aufrecht erhalten bleiben. Die Preisfeststellung im Freiverkehr für die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft, ist seit Mittwoch, dem 8. Oktober 2003, bis auf weiteres a u s g e s e t z t. Stuttgart, den 9. Oktober 2003 FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Aussetzung der Preisfeststellung Aufgrund einer Mitteilung der Gesellschaft, die Auswirkungen auf die Bewertung der Aktien haben kann, wird die Preisfeststellung im Freiverkehr für die Aktien der TelesensKSCL AG - Wertpapier-Kenn-Nummer

26 heute, ab 09:00 Uhr bis auf weiteres a u s g e s e t z t. Stuttgart, den 15. August 2003 FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, München - Wertpapier-Kenn-Nr / ISIN DE Auf Antrag der EUWAX AG wird die Preisfeststellung im Freiverkehr für die auf den Inhaber lautenden Stückaktien vorgenannter Gesellschaft mit Ablauf von Dienstag, dem 30. Dezember 2003, eingestellt. Stuttgart, den 29. Dezember 2003 FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Einstellung der Preisfeststellung Die Preisfeststellung im Freiverkehr wird für folgende Werte eingestellt: Wert Land WKN Mit Ablauf des Avanzit S.A. Spanien Grund der Einstellung Listingvoraussetzungen können an der Heimatbörse nicht mehr erfüllt werden. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Aussetzung und Wiederaufnahme der Preisfeststellung Wiederaufnahme der Preisfeststellung (nach mehrtägiger Aussetzung): Für folgende Werte wird die Preisfeststellung im Freiverkehr wieder aufgenommen: Wert Land WKN Ab Sino-I Technology Ltd. Hongkong , 09:18 Uhr Zeitlich begrenzte Aussetzung: Folgende Werte sind im Freiverkehr, analog der Handhabung an der Heimatbörse, zeitlich begrenzt ausgesetzt: Wert Land WKN Von bis Grund der Aussetzung

27 Wert Land WKN Von bis Grund der Aussetzung Parallelhandel der ISIN Pechiney S.A. Frankreic , 09:42 Uhr aufgrund h , 20:00 Uhr Übernahmeangebot der Alcan. Avanzit S.A. Spanien Aussetzung bis auf weiteres: , 09:00 Uhr 20:00 Uhr Listingvoraussetzungen können an der Heimatbörse nicht mehr erfüllt werden. Folgende Werte sind im Freiverkehr, analog der Handhabung an der Heimatbörse, bis auf weiteres ausgesetzt: Wert Land WKN Ab Grund der Aussetzung The Sun s Group Ltd. Bermuda , 09:00 Uhr Wichtige Mitteilung Shanghai Land , Hongkong Holdings Ltd. 09:12 Uhr Wichtige Mitteilung Metaleurop S.A. Frankreich , 09:00 Uhr Wichtige Mitteilung FI SYSTEM S.A. Frankreich , 09:48 Uhr Wichtige Mitteilung Netvalue S.A. Frankreich , 09:50 Uhr Wichtige Mitteilung Cybersearch S.A. Frankreich , 09:39 Uhr Analog Heimatbörse Giacomelli Sport Group , Italien S.p.A. 14:44 Uhr Insolvenz CTO S.p.A. Italien , 10:44 Uhr Analog Heimatbörse Solutia Inc. USA , 15:26 Uhr Chapter 11 BAC Majestic S.A. Frankreich , 09:41 Uhr Wichtige Mitteilung Mecatherm S.A. Frankreich , 13:35 Uhr Wichtige Mitteilung Silver Grant International Industried Ltd. Parmalat Finanziaria S.p.A. Cheong Ming Investments Ltd. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 Hong Kong Italien Bermuda , 09:00 Uhr , 09:21 Uhr , 09:00 Uhr FREIVERKEHRSAUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Wichtige Mitteilung Analog Heimatbörse Wichtige Mitteilung

28 EUWAX Anleihen --/-- Optionsscheine Aufnahme der Preisfeststellung Ab Dienstag, dem 30. Dezember 2003, werden auf Antrag der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M., in die Preisfeststellung in der EUWAX, Segment: Knock-Out Produkte, einbezogen: jeweils Stück WAVE Optionsscheine mit Knock-Out: Basisstand/ Barrier- Betrag Max. Spread in EUR (homog.) WKN ISIN Typ Basiswert Fälligkeit Nikkei 225 Stock Average Put Index , DE Put DAX Index DE Put DAX Index DE Put Put Dow Jones EURO STOXX 50 Index DE Dow Jones EURO STOXX 50 Index DE der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.m. Die kleinste handelbare Einheit beträgt St. 1 oder ein Mehrfaches davon. Die Optionsscheine werden auch in die fortlaufende Preisfeststellung mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Mehrfachen einbezogen. Maximaler Spread gem. 19 Ziff. 4 der EUWAX-Richtlinien: s.tabelle (homogenisiert). Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 EUWAX-AUSSCHUSS

29 BOERSE-STUTTGART AG Aufnahme der Preisfeststellung Ab Freitag, dem 2. Januar 2004, werden auf Antrag der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, in die Preisfeststellung in der EUWAX, Teilsegment: Knock-Out Produkte, einbezogen: Stück Call WAVE Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Stand des DAX Index (Basispreis/Barriere: / ) - Wertpapier-Kenn-Nummer Stück Call WAVE Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Stand des DAX Index (Basispreis/Barriere: / ) - Wertpapier-Kenn-Nummer der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Die kleinste handelbare Einheit beträgt St. 1 oder ein Mehrfaches davon. Die Optionsscheine werden auch in die fortlaufende Preisfeststellung mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Mehrfachen davon einbezogen. Maximaler Spread gem. 19 Ziff. 4 der EUWAX-Richtlinien: EUR 6,-- (homogenisiert). Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 EUWAX-AUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Aufnahme der Preisfeststellung Ab Freitag, dem 2. Januar 2004, werden auf Antrag der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, in die Preisfeststellung in der EUWAX, Teilsegment: Knock-Out Produkte, einbezogen: Stück Call WAVE Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Preis der Aktien der Nokia Corp. (Basispreis/Barriere: EUR 12,-- / ) - Wertpapier-Kenn-Nummer Stück Put WAVE Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Preis der Aktien der Nokia Corp. (Basispreis/Barriere: EUR 16,-- / ) - Wertpapier-Kenn-Nummer der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

30 Die kleinste handelbare Einheit beträgt St. 1 oder ein Mehrfaches davon. Die Optionsscheine werden auch in die fortlaufende Preisfeststellung mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Mehrfachen davon einbezogen. Maximaler Spread gem. 19 Ziff. 4 der EUWAX-Richtlinien: 3,0 %, ab einer Geldschwelle von EUR 0,10 abwärts beträgt der Spread fix EUR 0,01 (homogenisiert). Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 EUWAX-AUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Aufnahme der Preisfeststellung Ab Freitag, dem 2. Januar 2003, werden auf Antrag der Deutschen Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, in die Preisfeststellung in der EUWAX, Teilsegment: Knock-Out Produkte, einbezogen: Stück Call WAVEs XXL Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Stand des DAX Index (Basispreis: / Barriere: / Open End) - Wertpapier-Kenn-Nummer der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Die kleinste handelbare Einheit beträgt St. 1 oder ein Mehrfaches davon. Die Optionsscheine werden auch in die fortlaufende Preisfeststellung mit Mindestschlüssen von St. 1 oder einem Mehrfachen davon einbezogen. Maximaler Spread gem. 19 Ziff. 4 der EUWAX-Richtlinien: EUR 6,-- (homogenisiert). Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 EUWAX-AUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Aufnahme der Preisfeststellung Ab Freitag, dem 2. Januar 2004, werden auf Antrag der Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA, Frankfurt am Main, in die Preisfeststellung in der EUWAX, Teilsegment: Knock-Out Produkte, einbezogen: Stück TURBO BULL Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Stand des DAX Index (Strike/Knock-Out-Level: / ) - Wertpapier-Kenn-Nummer A0C PS Stück TURBO BULL Optionsscheine (mit Knock-Out) bezogen auf den Stand des DAX Index (Strike/Knock-Out-Level: / )

31 - Wertpapier-Kenn-Nummer A0C PTA - der Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA, Frankfurt am Main Die kleinste handelbare Einheit beträgt jeweils Stück 1, bei fortlaufender Preisfeststellung ebenfalls Stück 1 oder ein Mehrfaches davon. Maximaler Spread gem. 19 Ziff. 4 der EUWAX-Richtlinien: EUR 50,-- (homogenisiert). Skontroführung: EUWAX Aktiengesellschaft. Stuttgart, den 30. Dezember 2003 EUWAX-AUSSCHUSS BOERSE-STUTTGART AG Zertifikate Aufnahme der Preisfeststellung Ab Dienstag, dem 30. Dezember 2003 werden auf Antrag der ABN AMRO Bank N.V., London, folgende Mini Zertifikate: WKN Basispreis Währung d.basis - preises Fälligkeit Max Spread in EUR (homg.) Stopp Loss Level Volumen Basiswert Typ Hang Seng China Enterprise Index 3.800,00 -- open end Long sowie folgende Turbo Zertifikate: WKN Basispreis Währung d.basis - preises Basiswert China Life Insurance Co 20,00 USD Max Spread in EUR (homg.) Stopp Loss Level Fälligkeit Volumen 26 March USD 23, der ABN AMRO Bank N.V. in die Preisfeststellung in der EUWAX, Teilsegment: Knock-Out Produkte, einbezogen. Die kleinste handelbare Einheit beträgt jeweils Stück 1, bei fortlaufender Preisfeststellung ebenfalls jeweils Stück 1 oder ein Mehrfaches davon.

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