Bekanntmachung. Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
|
|
- Eva Waldfogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bekanntmachung Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 5. Dezember 2013 die Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung vom 27. Juni 2013 beschlossen. Artikel 1 Artikel 2 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 27. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. Juli 2013) Inkrafttreten Artikel 1 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 27. Juni 2013 (Vierte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse) Die Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 27. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. Juli 2013), wird wie folgt geändert: ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** 4. Abschnitt: Börsenbesuch und Teilnahme am Börsenhandel
2 3. Unterabschnitt: Verzicht, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung 18 Verzicht, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Unternehmens zurücknehmen, wenn bei der Zulassung eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie kann die Zulassung eines Unternehmens widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Unternehmens ferner widerrufen, wenn das von der Geschäftsführung nach 43a bestimmte Order-Transaktions-Verhältnis wiederholt nicht eingehalten wurde. (5) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in 13 Abs. 1 bis 3, 14 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist oder das nach 43a bestimmte Order-Transaktions-Verhältnis nicht eingehalten wurde, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach 17 Abs. 1 Nr. 1 BörsG in der Gebührenordnung für die Börse festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht eines Börsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens, für das der Börsenhändler Geschäfte an der Börse abschließen soll. Kapitel II: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung 34 Referenzmärkte (4) Die Zulassung einer Handelsplattform als Referenzmarkt setzt Folgendes voraus: 2. Auf der Handelsplattform werden grundsätzlich alle AufträgeOrders gleichbehandelt. 3. Den auf der Handelsplattform angezeigten Geld- und Briefpreisen liegen handelbare AufträgeOrders zugrunde. 5. Die Veröffentlichung der handelbaren Orders oder der handelbaren Geld- und Briefpreise der Plattform ist dauerhaft gewährleistet und aktuell. (5) Die Geschäftsführung bestimmtkann von Amts wegen oder auf Antrag des QLP für jedes betroffene Wertpapier einen oder mehrere zugelassene Referenzmärkte bestimmen. Bei ausländischen Aktien erfolgt die Bestimmung von einem oder mehreren zugelassenen inländischen oder ausländischen Referenzmärkten nach Anhörung des QLP. Der QLP hat in seinem Antrag die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 4 darzulegen und auf Verlangen der Geschäftsführung nachzuweisen.
3 35 Ermittlung der Börsenpreise und Art der Notierung (1) Der Börsenpreis hat der wirklichen Marktlage zu entsprechen. Alle zum Zeitpunkt der Ermittlung vorliegenden OrdersAufträge sind unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. (5) Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. Ausnahmen hiervon kann die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen regeln. 39 Zusätze und Hinweise bei der Preisermittlung Bei der Preisermittlung sind nach Maßgabe der Ausführungsmöglichkeiten der vorliegenden Orders folgende Zusätze und Hinweise zu verwenden: 1. Zusätze: a) b oder Preis ohne Zusatz = bezahlt: Alle unlimitierten sowie die zum ermittelten Preis und darüber limitierten Kaufordersaufträge sowie alle unlimitierten sowie zum ermittelten Preis und darunter limitierten Verkaufordersaufträge sind ausgeführt; b) bg = bezahlt Geld: Alle unlimitierten sowie die über dem ermittelten Preis limitierten Kaufordersaufträge wurden vollständig ausgeführt, die zum ermittelten Preis limitierten Kaufordersaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein, es bestand weitere Nachfrage; c) bb = bezahlt Brief: Alle unlimitierten sowie unter dem ermittelten Preis limitierten Verkaufsordersaufträge wurden vollständig ausgeführt, die zum ermittelten Preis limitierten Verkaufsordersaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein, es bestand weiteres Angebot; d) ratg = rationiert Geld: Die zum ermittelten Preis und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufordersaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden; e) ratb = rationiert Brief: Die zum ermittelten Preis und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsordersaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden; 2. Hinweise: Außerdem werden folgende Hinweise verwendet: r) C = Kompensationsgeschäft: Zu diesem Preis wurden auftragsgemäß ausschließlich AufträgeOrders ausgeführt, bei denen Käufer und Verkäufer identisch waren;
4 43 Sicherung des ordnungsgemäßen Handels (2) Die Geschäftsführung kann die von den einzelnen Handelsteilnehmern auf dem System XONTRO erzeugte Last messen und im Falle eines Missbrauchs einzelne Handelsteilnehmer unter vorheriger Androhung (mit der Maßgabe unverzüglich die Einspielung maschinell erzeugter OrdersAufträge in elektronischer Form zu reduzieren) von der Nutzung des Systems XONTRO ausschließen, sofern dies aus Gründen der Systemsicherheit oder sonstigen schwerwiegenden Gründen erforderlich ist. 43a Order-Transaktions-Verhältnis (2) Hält ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis nicht ein, kann die Geschäftsführung Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um Verletzungen zukünftig zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die Ermahnung und Abmahnung der Handelsteilnehmer sowie der vorübergehende Ausschluss vom Handel. Vor dem Ausschluss vom Handel setzt die Geschäftsführung dem Handelsteilnehmer eine angemessene Frist zur Ergreifung von Maßnahmen, die die Einhaltung des Order-Transaktions-Verhältnisses gewährleisten. Die Frist wird derart bemessen, dass der Handelsteilnehmer ausreichend Zeit hat, diejenigen Kunden zu kontaktieren, deren Orderverhalten ursächlich für das Überschreiten des Order-Transaktions- Verhältnisses ist. 43c Kennzeichnung algorithmisch erzeugter Orders und Handelsalgorithmen (1) Die Handelsteilnehmer sind ab dem 1. April 2014 verpflichtet, die durch algorithmischen Handel im Sinne des 33 Abs. 1a S. 1 WpHG erzeugten Orders zu kennzeichnen und die hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung der Orders sowie die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen haben über die hierzu vorgesehenen Eingabemöglichkeiten der Börsensysteme zu erfolgen. Die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen muss nachvollziehbar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. (2) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zu Struktur und Format der Kennzeichnung sowie der Kenntlichmachung weitere Einzelheiten zu regeln. Kapitel III: Besondere Bestimmungen für Handelssegmente
5 1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von verbrieften Derivaten im Handelssegment EUWAX (EUWAX Regelwerk) 49 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment EUWAX (1) Alle in dem Handelssegment EUWAX gehandelten Wertpapiere werden grundsätzlich fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von ausländischen Aktien im Handelssegment 4-X (4-X Regelwerk) 61 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment 4-X (1) Alle in dem Handelssegment 4-X gehandelten Wertpapiere werden fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von Anleihen im Handelssegment BOND-X (BOND-X Regelwerk) 68 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment BOND-X Alle in dem Handelssegment BOND-X gehandelten Wertpapiere werden fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von Exchange Traded Funds im Handelssegment ETF Best-X (ETF Best-X Regelwerk)
6 75 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment ETF Best-X (1) Alle in dem Handelssegment ETF Best-X gehandelten Wertpapiere werden grundsätzlich fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Die Geschäftsführung macht diese Änderungssatzung und den Tag des Inkrafttretens durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse unter bekannt. Stuttgart, 11. Dezember 2013 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Oliver Hans Geschäftsführer
Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017 die nachfolgende
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Neufassung der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 12. Dezember 2008
MehrFünfte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Fünfte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 8.
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 11. Juni 2013 die
MehrBaden-Württembergische Wertpapierbörse 10. Dezember Börsenordnung Seite Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Börsenordnung Seite - 1 - Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 1. Dezember 2010, bekannt gemacht im Kursblatt vom 9. Dezember 2010,
MehrDurchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis
Durchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis 20.07.2016 Leipzig Ref. 001b 1. Table of Contents 1. Table of Contents 2 2. Vorbemerkung 3 3. Geltungsbereich 4 4. Order-Transaktions-Verhältnis
MehrSechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 4.
MehrAnlage zum Kursblatt vom 3. Juli 2007 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Bekanntmachungen
Anlage zum Kursblatt vom 3. Juli 2007 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachungen Adresse: Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart Postfach 10 04 41, 70003 Stuttgart Telefon: 0711 / 222 985 0
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 30. Juni 2011 die
MehrBaden-Württembergische Wertpapierbörse Stand: 1. Januar Gebührenordnung Seite - 1 -
Gebührenordnung Seite - 1 - Gebührenordnung für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2010 (Kursblatt vom 12. November 2010), in Kraft getreten am
MehrÜbungen zur Auswahl eines Börsenplatzes (Xetra oder Parkettbörse) mit Lösungen
Übungen zur Auswahl eines Börsenplatzes (Xetra oder Parkettbörse) mit Lösungen Entscheiden Sie, an welchem Börsenplatz der Kunde in den folgenden Orderbuchsituationen die bestmögliche Ausführung erhält.
MehrGebührenordnung der Börse Berlin
Börse Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin T + 49 (0)30 31 10 91 51 F + 49 (0)30 31 10 91 78 info@boerse-berlin.de www.boerse-berlin.de I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften... 3 1 Gebührentatbestand...
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse I. Abschnitt entatbestände; allgemeine Vorschriften 1 entatbestände (1) en werden erhoben für 1. die Zulassung zur Teilnahme
MehrBörsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Seite 1 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 1.1 Geschäftszweige 1.2 Träger der Eurex Deutschland und der
MehrBekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse
Änderung der Ausführungsbestimmung zu 12 a Absatz 2 und 40 der Bedingungen für Geschäfte an (Xetra - Mistrade-Regel) Die Geschäftsführung hat am 8. April 2003 bzw. 27. Juni 2003 die nachstehenden Änderungen
MehrSchutzmechanismen in Auktionen und fortlaufendem Handel. Volatilitätsunterbrechung. in Auktionen. im fortlaufendem Handel. Market Order Unterbrechung
Schutzmechanismen in Auktionen und fortlaufendem Handel Volatilitätsunterbrechung in Auktionen im fortlaufendem Handel Market Order Unterbrechung Volatilitätsunterbrechung Der potenzielle Preis liegt außerhalb
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine
MehrGebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008
Inhalt Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 I. Abschnitt: Gebührentatbestände und allgemeine Vorschriften 1 Gebührentatbestände 2 Gebührenfestsetzung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) erlassen am 30. Dezember 2009 von der Tradegate Exchange GmbH mit Billigung der Geschäftsführung der Tradegate Exchange
Mehr- Regelwerk Lang & Schwarz Exchange - in der Fassung vom
- Regelwerk Lang & Schwarz Exchange - in der Fassung vom 3.1.2018 INHALT 1 Aufnahme des Handels von Wertpapieren im elektronischen Handelssystem Lang & Schwarz Exchange 2 Handelszeit 3 Preisbildung und
Mehreurex rundschreiben 046/16
eurex rundschreiben 046/16 Datum: 12. April 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Michael Peters HFT-Gesetz: Änderungen des Order-Transaktions-Verhältnisses
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts
MehrLernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung
Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere
MehrBörsenordnung der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg in der Fassung vom
Börsenordnung der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg in der Fassung vom 14.09.2016 Inhalt I. Abschnitt: Organisation 1 Geschäftszweige 2 Träger der Wertpapierbörse 3 Börsenaufsichtsbehörde II. Abschnitt:
MehrI. Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Börsenhändler
Zulassungsordnung Seite - 1 - Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 3. Dezember 2009, bekannt gemacht im Kursblatt
MehrGebührenordnung der Börse Berlin
der Börse Berlin Börse Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin T + 49 (0)30 31 10 91 51 F + 49 (0)30 31 10 91 78 info@boerse-berlin.de www.boerse-berlin.de 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften... 3 1 Gebührentatbestand...
MehrGeschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Seite - 1 - Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung der Veröffentlichung vom 11. Juni 2012 (Kursblatt vom 11. Juni 2012) geändert durch Beschluss
MehrI. Zulassung von Börsenhändlern
Zulassungsordnung Seite - 1 - Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 3. Dezember 2009, bekannt gemacht im Kursblatt
MehrBedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte
Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte 2.7 Abwicklungsbedingungen Kassamarkt 30.11.2015 Seite 1 von 6 1 Geltungsbereich (1) Diese
MehrLeitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1.
Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. Januar 2008 Seite 2 of 7 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Antrag auf Zuteilung
MehrSechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 1.
MehrOptionskontrakte auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): 1. Einführung von sieben ETF-Optionen 2. Zulassungswiderruf von 15 ETF-Optionen
eurex Bekanntmachung Optionskontrakte auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): 1. Einführung von sieben ETF-Optionen 2. Zulassungswiderruf von 15 ETF-Optionen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
MehrBörsenordnung der Börse Berlin
Börse Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin T + 49 (0)30 31 10 91 51 F + 49 (0)30 31 10 91 78 info@boerse-berlin.de www.boerse-berlin.de Teil 1 Organisation...5 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen... 5
MehrEurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
Seite 1 ******************************************************************************************** KAPITEL I, IV, V UND VIII WERDEN ANGEPASST. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN
MehrBanken und Börsen, Kurs (Inhaltlicher Bezug: KE 3)
1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Kursermittlung an Wertpapierbörsen 50 Punkte Im Börsenhandel der PAPIER-Aktie werden im Abstand
MehrInformationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1
Informationsblatt Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsblatt lediglich der Orientierung dient. Die TARGOBANK hat auf die Transaktionsentgelte der Börsen
Mehr1 Definitionen. 2 Nutzung der Börsen-EDV und der EDV Xontro
zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel in Strukturierten Produkten 1 Definitionen 2 2 Nutzung der Börsen-EDV und der EDV Xontro 2
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler Stand: an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1
an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht 1 Zulassungspflicht...2 2 Zuverlässigkeit...2 3 Berufliche Eignung...3
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.05.2005 Seite 1 [.] III. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing
MehrGebührenordnung für die Börse München
für die Börse München Stand: 03. Juli 2014 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel
MehrAbschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrGeschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 1. Juli
Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 1. Juli 2016 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrBanken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3)
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, SS 2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2011 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Wertpapierbörsen
Mehreurex rundschreiben 049/16
eurex rundschreiben 049/16 Datum: 19. April 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Behandlung von Derivaten auf Aktien,
MehrETF-Best da stimmt der Preis
ETF-Best da stimmt der Preis Die Handelsinitiative für Exchange Traded Funds Michael Görgens, Leiter Fondshandel, EUWAX AG Stuttgart, den 08.06.2009 ETF Best da stimmt der Preis 1. Über die Börse Stuttgart
MehrRegelwerk Market Maker Munich
Regelwerk Market Maker Munich Stand: 5. Juli 2016 Börse München Inhalt I. Abschnitt: Organisation 1 Geltungsbereich 2 Market Maker Modell 3 Marktleitende Verfügungen 4 Handelszeiten II. Abschnitt: Teilnahme
MehrBekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 7. März 2013 die
Mehrvom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510)
Ordnung zur Änderung der Ordnungen der Hochschule für Musik Mainz für die Prüfung in den Bachelorstudiengängen Kirchenmusik Klavier und Orchesterinstrumente Oper und Konzert an der Johannes Gutenberg-Universität
MehrClearing von Immobilien-Index-Futures-Kontrakten
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Optionen auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): Einführung von Optionskontrakten auf ishares USD High Yield Corporate Bond ETF, ishares J.P. Morgan USD Emerging Market Bond ETF
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrAktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities
eurex Bekanntmachung Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrPreisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover
Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Das Preisverzeichnis regelt die von der BÖAG Börsen AG (im Folgenden Börsen AG genannt)
MehrAusführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Ausführungsbestimmungen Seite - 1 - Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel verbriefter Derivate an der Baden-Württembergischen
MehrBeschluss. 1.), vertreten durch den Vorstand Beteiligte zu 1) 2.) Beteiligte zu 2) c/o. Az. H
Einschreiben / Rückschein Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main 22. Dezember 2014 Postanschrift 60313 Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren gegen Beschluss
MehrAusführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Ausführungsbestimmungen Seite - 1 - Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen... 3 1. Abschnitt: Anwendungsbereich,
MehrRegelwerk für das Marktsegment m:access. an der Börse München - Stand: 1. Juli Börse München
Regelwerk für das Marktsegment m:access an der Börse München - Stand: 1. Juli 2016 - Börse München Abschnitt 1: Grundsätze 1 Präambel Das Marktsegment m:access der Börse München dient der Finanzierung
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße
Mehr1.2. Aktueller, von der Gesellschaft bestätigter Gesellschaftsvertrag oder Satzung
Leitfaden zum Antragsformular Zulassung von Unternehmen zur Teilnahme am Börsenhandel Vorbemerkung Zur Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ist gemäß
MehrBörsenordnung der Tradegate Exchange. Erster Teil: Organisation
Börsenordnung der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 zuletzt geändert durch Beschluss des Börsenrats vom 8. Mai 2015 genehmigt von der Börsenaufsichtsbehörde des Landes Berlin
Mehr4x: Auslandsaktien. Die Welt in Stuttgart handeln
4x: Auslandsaktien Die Welt in Stuttgart handeln 4x das Handelssegment für Auslandsaktien an der Börse Stuttgart 4x (gesprochen For X ) ist ein spezielles Handelssegment der Börse Stuttgart für ausländische
MehrGeschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -
Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrLernset Bankausbildung
Lernset Bankausbildung Unterrichtsmaterialien zum Thema Wertpapierhandel 1. Auflage 2014 Herausgegeben von der Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH mit Unterstützung der Regierungen von Mittel-,
MehrAusführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Ausführungsbestimmungen Seite - 1 - Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen... 3 1. Abschnitt: Anwendungsbereich,
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende
MehrBörsenordnung der Tradegate Exchange
der Tradegate Exchange in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 1. Dezember 2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für Berlin vom 11. Dezember 2009, in Kraft getreten am 15. Dezember 2009 Seite 1
Mehr1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)...
Börse Frankfurt Zertifikate AG Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Xetra...
MehrZulassungsordnung. 006a. Dokument Version. Datum
Zulassungsordnung Datum 24.02.2015 Ort Dokument Version Leipzig 006a 1. Inhalt 1. Inhalt... 2 2. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich... 3 3. Zulassungsvoraussetzungen... 4 2 Zulassungsvoraussetzungen für
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S a t z u n g über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (Unterbringungssatzung für ausländische Flüchtlinge) Beschlossen: 17.06.2009
MehrErstellung des Handels der Agrarindex-Futures-Kontrakte an der Eurex Exchange: Anpassung der Kontraktspezifikationen
eurex Bekanntmachung Erstellung des Handels der Agrarindex-Futures-Kontrakte an der Eurex Exchange: Anpassung der Kontraktspezifikationen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte
MehrXetra / Parketthandel Frankfurt So wählen Sie den passenden Handelsplatz. 5. Dezember Edda Vogt, Deutsche Börse
1 Xetra / Parketthandel Frankfurt So wählen Sie den passenden Handelsplatz 5. Dezember Edda Vogt, Deutsche Börse 2 Themen Qualitätsversprechen Frankfurter Parketthandel Xetra Kriterien für die Handelsplatzwahl
MehrFRW II /1. Finanzinvestitionen / 1.4 Beteiligungstitel. E1.4-1 Welche Aktienarten kennen Sie? E1.4-2 Welche Rechte werden in Stammaktien verbrieft?
E1.4-1 Welche Aktienarten kennen Sie? E1.4-2 Welche Rechte werden in Stammaktien verbrieft? E1.4-3 Die Gewinn-und Verlustrechnungen von drei Aktiengesellschaften ergeben jeweils einen Jahresüberschuss
MehrFremdwährungs (FX)-Derivate: Einführung von FX Rolling Spot Futures
eurex Bekanntmachung Fremdwährungs (FX)-Derivate: Einführung von FX Rolling Spot Kontraktspezifikationen für -Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14) Die
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte. an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Foreign Exchange (FX)-Derivate: Korrektur der Produktgruppenkürzel für FX-Futures, neuer Verfalltag für FX-Futures und FX-Optionen in SIMULATION im Juli 2014 und redaktionelle Änderungen
MehrInformationsblatt. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten. Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten 1
Informationsblatt Börsenplatzentgelt & Fremde Kosten Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsblatt lediglich der Orientierung dient. Die TARGOBANK hat auf die Transaktionsentgelte der Börsen
MehrRohstoffderivate: Umbenennung der Dow Jones-UBS-Indizes in Bloomberg-Indizes
eurex Bekanntmachung Rohstoffderivate: Umbenennung der Dow Jones-UBS-Indizes in Bloomberg-Indizes Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex
MehrXetra-Rundschreiben 099/13
Xetra-Rundschreiben 099/13 An die Xetra -Teilnehmer und Vendoren Empfänger: Handel, Technik, Benannte Personen, Allgemein Geschäftsführung Frankfurter Wertpapierbörse 30. September 2013 Änderung der Börsenordnung
MehrTransaktionen an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen
MehrWeisung 4: Marktsteuerung
SIX Swiss Exchange AG Weisung 4: Marktsteuerung vom 4.07.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 4: Marktsteuerung 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Aufgabenbereich der Marktsteuerung.... Kommunikation...
MehrAlle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten
DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:
MehrBetreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse
Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra an der Wiener Börse 1 Einleitung 3 2 Rechtliche
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrKOMPENDIEN. Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
MehrPräsenzhandel-Rundschreiben
Präsenzhandel-Rundschreiben An alle an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) zugelassenen Kreditinstitute, Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsunternehmen und Skontroführer Frankfurter Wertpapierbörse
MehrBörsenordnung für die Börse München
Börsenordnung für die Börse München Stand: 4. Juli 2015 Börse München Inhalt I. Abschnitt: Organisation 1 Geschäftszweige 2 Träger der Börse 3 Börsenaufsichtsbehörde 4 Regelwerke der Börse II. Abschnitt:
MehrMit ETFs in Anleihen investieren Anleihen im Börsenhandel III
Mit ETFs in Anleihen investieren Anleihen im Börsenhandel III 1 2 Themen Im Kern: Das Wichtigste über Anleihen Alternative zum Original: Exchange Traded Funds ETF Vorteile / Nachteile Markt und Angebot
MehrAusführungsbestimmung zu 12 a Absatz 2 und 40 der
Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel) Seite 1 Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel) 1. Geltungsbereich Die vorliegende Ausführungsbestimmung regelt die Einzelheiten
MehrAusführungs- und Durchführungsbestimmungen. der Geschäftsführung zum. Regelwerk Market Maker Munich
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen der Geschäftsführung zum Regelwerk Market Maker Munich Stand: 16. Januar 2015 Börse München Das Regelwerk Market Maker Munich (nachfolgend auch Regelwerk ) ermächtigt
MehrBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2740 16. Wahlperiode 27. 09. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Matthias Berninger, weiterer
MehrBörsenordnung der Niedersächsischen Börse zu Hannover in der Fassung vom 10. November 2014
Börsenordnung der Niedersächsischen Börse zu Hannover in der Fassung vom 10. November 2014 Inhalt I. Organisation 1 Geschäftszweige 2 Träger der Wertpapierbörse 3 Börsenaufsichtsbehörde II. Börsenrat 4
MehrGrundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen
Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich S.1 2.0 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung S.2 3.0 Fixpreisgeschäfte S.3 4.0 Kommissionsgeschäfte
MehrMigration auf die vertragliche Abwicklungsperiode T+2: Änderung der Kontraktspezifikationen
eurex Bekanntmachung Migration auf die vertragliche Abwicklungsperiode T+2: Änderung der Kontraktspezifikationen Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrLeitfaden zum Antragsformular Zulassung von Unternehmen zur Teilnahme am Börsenhandel
Leitfaden zum Antragsformular Zulassung von Unternehmen zur Teilnahme am Börsenhandel Vorbemerkung Zur Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ist gemäß
MehrSatzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von
Satzung der Gemeinde Kürten über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften vom 10.06.1997 1 Satzung der Gemeinde
Mehr