Bekanntmachung. Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

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1 Bekanntmachung Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 5. Dezember 2013 die Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung vom 27. Juni 2013 beschlossen. Artikel 1 Artikel 2 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 27. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. Juli 2013) Inkrafttreten Artikel 1 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 27. Juni 2013 (Vierte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse) Die Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 27. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. Juli 2013), wird wie folgt geändert: ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** 4. Abschnitt: Börsenbesuch und Teilnahme am Börsenhandel

2 3. Unterabschnitt: Verzicht, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung 18 Verzicht, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Unternehmens zurücknehmen, wenn bei der Zulassung eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie kann die Zulassung eines Unternehmens widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Unternehmens ferner widerrufen, wenn das von der Geschäftsführung nach 43a bestimmte Order-Transaktions-Verhältnis wiederholt nicht eingehalten wurde. (5) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in 13 Abs. 1 bis 3, 14 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist oder das nach 43a bestimmte Order-Transaktions-Verhältnis nicht eingehalten wurde, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach 17 Abs. 1 Nr. 1 BörsG in der Gebührenordnung für die Börse festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht eines Börsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens, für das der Börsenhändler Geschäfte an der Börse abschließen soll. Kapitel II: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung 34 Referenzmärkte (4) Die Zulassung einer Handelsplattform als Referenzmarkt setzt Folgendes voraus: 2. Auf der Handelsplattform werden grundsätzlich alle AufträgeOrders gleichbehandelt. 3. Den auf der Handelsplattform angezeigten Geld- und Briefpreisen liegen handelbare AufträgeOrders zugrunde. 5. Die Veröffentlichung der handelbaren Orders oder der handelbaren Geld- und Briefpreise der Plattform ist dauerhaft gewährleistet und aktuell. (5) Die Geschäftsführung bestimmtkann von Amts wegen oder auf Antrag des QLP für jedes betroffene Wertpapier einen oder mehrere zugelassene Referenzmärkte bestimmen. Bei ausländischen Aktien erfolgt die Bestimmung von einem oder mehreren zugelassenen inländischen oder ausländischen Referenzmärkten nach Anhörung des QLP. Der QLP hat in seinem Antrag die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 4 darzulegen und auf Verlangen der Geschäftsführung nachzuweisen.

3 35 Ermittlung der Börsenpreise und Art der Notierung (1) Der Börsenpreis hat der wirklichen Marktlage zu entsprechen. Alle zum Zeitpunkt der Ermittlung vorliegenden OrdersAufträge sind unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. (5) Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. Ausnahmen hiervon kann die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen regeln. 39 Zusätze und Hinweise bei der Preisermittlung Bei der Preisermittlung sind nach Maßgabe der Ausführungsmöglichkeiten der vorliegenden Orders folgende Zusätze und Hinweise zu verwenden: 1. Zusätze: a) b oder Preis ohne Zusatz = bezahlt: Alle unlimitierten sowie die zum ermittelten Preis und darüber limitierten Kaufordersaufträge sowie alle unlimitierten sowie zum ermittelten Preis und darunter limitierten Verkaufordersaufträge sind ausgeführt; b) bg = bezahlt Geld: Alle unlimitierten sowie die über dem ermittelten Preis limitierten Kaufordersaufträge wurden vollständig ausgeführt, die zum ermittelten Preis limitierten Kaufordersaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein, es bestand weitere Nachfrage; c) bb = bezahlt Brief: Alle unlimitierten sowie unter dem ermittelten Preis limitierten Verkaufsordersaufträge wurden vollständig ausgeführt, die zum ermittelten Preis limitierten Verkaufsordersaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein, es bestand weiteres Angebot; d) ratg = rationiert Geld: Die zum ermittelten Preis und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufordersaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden; e) ratb = rationiert Brief: Die zum ermittelten Preis und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsordersaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden; 2. Hinweise: Außerdem werden folgende Hinweise verwendet: r) C = Kompensationsgeschäft: Zu diesem Preis wurden auftragsgemäß ausschließlich AufträgeOrders ausgeführt, bei denen Käufer und Verkäufer identisch waren;

4 43 Sicherung des ordnungsgemäßen Handels (2) Die Geschäftsführung kann die von den einzelnen Handelsteilnehmern auf dem System XONTRO erzeugte Last messen und im Falle eines Missbrauchs einzelne Handelsteilnehmer unter vorheriger Androhung (mit der Maßgabe unverzüglich die Einspielung maschinell erzeugter OrdersAufträge in elektronischer Form zu reduzieren) von der Nutzung des Systems XONTRO ausschließen, sofern dies aus Gründen der Systemsicherheit oder sonstigen schwerwiegenden Gründen erforderlich ist. 43a Order-Transaktions-Verhältnis (2) Hält ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis nicht ein, kann die Geschäftsführung Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um Verletzungen zukünftig zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die Ermahnung und Abmahnung der Handelsteilnehmer sowie der vorübergehende Ausschluss vom Handel. Vor dem Ausschluss vom Handel setzt die Geschäftsführung dem Handelsteilnehmer eine angemessene Frist zur Ergreifung von Maßnahmen, die die Einhaltung des Order-Transaktions-Verhältnisses gewährleisten. Die Frist wird derart bemessen, dass der Handelsteilnehmer ausreichend Zeit hat, diejenigen Kunden zu kontaktieren, deren Orderverhalten ursächlich für das Überschreiten des Order-Transaktions- Verhältnisses ist. 43c Kennzeichnung algorithmisch erzeugter Orders und Handelsalgorithmen (1) Die Handelsteilnehmer sind ab dem 1. April 2014 verpflichtet, die durch algorithmischen Handel im Sinne des 33 Abs. 1a S. 1 WpHG erzeugten Orders zu kennzeichnen und die hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung der Orders sowie die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen haben über die hierzu vorgesehenen Eingabemöglichkeiten der Börsensysteme zu erfolgen. Die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen muss nachvollziehbar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. (2) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zu Struktur und Format der Kennzeichnung sowie der Kenntlichmachung weitere Einzelheiten zu regeln. Kapitel III: Besondere Bestimmungen für Handelssegmente

5 1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von verbrieften Derivaten im Handelssegment EUWAX (EUWAX Regelwerk) 49 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment EUWAX (1) Alle in dem Handelssegment EUWAX gehandelten Wertpapiere werden grundsätzlich fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von ausländischen Aktien im Handelssegment 4-X (4-X Regelwerk) 61 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment 4-X (1) Alle in dem Handelssegment 4-X gehandelten Wertpapiere werden fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von Anleihen im Handelssegment BOND-X (BOND-X Regelwerk) 68 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment BOND-X Alle in dem Handelssegment BOND-X gehandelten Wertpapiere werden fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von Exchange Traded Funds im Handelssegment ETF Best-X (ETF Best-X Regelwerk)

6 75 Allgemeine Bestimmungen über den Handel von Wertpapieren im Handelssegment ETF Best-X (1) Alle in dem Handelssegment ETF Best-X gehandelten Wertpapiere werden grundsätzlich fortlaufend notiert. Börsentäglich wird mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Die Geschäftsführung macht diese Änderungssatzung und den Tag des Inkrafttretens durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse unter bekannt. Stuttgart, 11. Dezember 2013 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Oliver Hans Geschäftsführer

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