Anlage zum Kursblatt vom 3. Juli 2007 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Bekanntmachungen

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1 Anlage zum Kursblatt vom 3. Juli 2007 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachungen Adresse: Börsenstraße 4, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon: 0711 / Telefax: 0711 / Aufstellung über die Zeiten der Preisermittlung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Variable Notierung Beginn der Notierung der Kassakurse Aktien 09:00 20:00 Uhr ETF s 09:00 20:00 Uhr 11:30 Uhr Optionsscheine, Zertifikate * 09:00 20:00 Uhr 11:30 Uhr Anleihen inkl. Aktienanleihen - einheitspreisnotierte 09:00 20:00 Uhr :30 Uhr - jedoch Öffentliche Anleihen und Staatsbank Berlin 11:00 Uhr 11:00 Uhr Genussscheine 09:00 Uhr 12:00 Uhr *Die Handelszeiten können bei einzelnen Emissionen abweichend von der offiziellen Börsenöffnungszeit festgelegt sein. Die individuell für eine einzelne ISIN gültige Handelszeit

2 entnehmen Sie bitte den Stammdaten zu dieser ISIN auf unserer Website. Stand: November 2003 Notierungseinstellung infolge Endfälligkeit AMTLICHER MARKT mit Ablauf des Fälligkeit Emittent/WP-Bezeichnung WKN GEREGELTER MARKT mit Ablauf des Fälligkeit Emittent/WP-Bezeichnung WKN Zinssatzänderungenvon Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz Emittent/WP-Bez. AMTLICHER MARKT WKN Zinsperiode (einschliesslich) Zinssatz % p.a Emittent/WP-Bez. GEREGELTER MARKT WKN Zinsperiode (einschliesslich) Zinssatz % p.a

3 Börsenrat Geschäftsführung Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel von Anleihen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

4 1 PRÄAMBEL 6 2 GRUNDPRINZIPIEN DES MARKTMODELLS FÜR DEN HANDEL MIT ANLEIHEN 6 3 BESCHREIBUNG DES HANDELS DEFINITIONEN QLP-A(llgemeine)-Information QLP-S(ituationsbezogene)-Information Liquiditätsbereitstellung IDENTIFIKATION POTENZIELL AUSFÜHRBARER SITUATIONEN PREISFINDUNGS-ALGORITHMUS PREISERMITTLUNG SONDERFÄLLE DER PREISERMITTLUNG Preisermittlung mit Teilausführungen Umsatzlose Preisermittlungen Überwachung von besonderen Handelzeiten PREISZUSÄTZE / HINWEISE STOP-ORDERS FEHLER DES QLP IM RAHMEN DER LIQUIDITÄTSSPENDE UND PLAUSIBILITÄTSKONTROLLE 13 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN HANDEL IN HANDELSSEGMENTEN UND HANDELSMODELLEN HANDELSMODELLE IM ELEKTRONISCHEN HANDEL MIT ANLEIHEN HANDELSMODELLE NACH NOTIERUNGSART Handelsmodell für zum Einheitspreis notierte Anleihen Handelsmodell für fortlaufend notierte Anleihen HANDELSSEGMENT BOND-X Veröffentlichung von QLP-A-Informationen im Handelssegment BOND-X Berücksichtigung von Orders im Handelssegment BOND-X Aussetzung des Handels im Handelssegment BOND-X 16 5 AUFGABEN DES QUALITY-LIQUIDITY-PROVIDERS (QLP) ALLGEMEINES ZU DEN QLP-AUFGABEN LIQUIDITÄTSBEREITSTELLUNG 17

5 5.3 ERSTELLUNG VON QLP-A-INFORMATIONEN ERSTELLUNG VON QLP-S-INFORMATIONEN UND PLAUSIBILISIERUNG AUSNAHMEN 18 6 INKRAFTTRETEN 18

6 Präambel Nachdem in einem ersten Schritt der Handel mit verbrieften Derivaten an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im Handelssegment EUWAX, auf den elektronischen Handel umgestellt wurde, wird nun auch der Handel mit Anleihen an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse auf den elektronischen Handel umgestellt. Parallel dazu wird der Handel mit inländischen Aktien und Fondsanteilen auf den elektronischen Handel umgestellt. Das vorliegende Dokument konkretisiert die Bestimmungen der Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenordnung) und beschreibt das Marktmodell der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse und die aus diesem Marktmodell resultierenden Handelsmodelle für den Handel mit Anleihen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (einschließlich des Handelssegments BOND-X). Die Preisermittlung nach diesem Marktmodell erfolgt im elektronischen Handel im Sinne von 25 Börsengesetz in seiner funktionalen Ausgestaltung nach dem Auktionsprinzip. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der Börsenordnung erlässt die Geschäftsführung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse ( Geschäftsführung ) gem. 7 Abs. 4 sowie nach 49 Abs. 4 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3, 52, 56 Abs. 4, 80 Abs. 4, 81 Abs. 2 und 84 Abs. 3 der Börsenordnung diese Ausführungsbestimmungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Börsenordnung diesen Ausführungsbestimmungen vor, soweit diese Ausführungsbestimmungen der Börsenordnung widersprechen. Grundprinzipien des Marktmodells für den Handel mit Anleihen Das Marktmodell für den elektronischen Handel mit Anleihen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beruht auf den nachfolgenden Grundprinzipien: 1. Die Preisfindung und Preisermittlung erfolgen elektronisch. Es handelt sich um ein elektronisches Auktionsmodell und damit um ein elektronisches Handelssystem nach 25 BörsG. 2. Die Wertpapiere werden grundsätzlich in aufeinander folgenden Auktionen (fortlaufender Auktionshandel) gehandelt. Unter Auktion wird die Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Preisermittlung im Orderbuch vorhandenen Orders verstanden. Jedoch wird börsentäglich mindestens eine Preisermittlung durchgeführt.

7 3. Jedes Wertpapier wird von einem Quality-Liquidity-Provider (QLP) betreut, der in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche QLP Quotes (QLP-S-Informationen) oder unverbindliche Geld/Brief-Informationen, d.h. Taxen (QLP-A-Informationen), in das System einstellen muss. Bei der QLP-A-Information kann es sich um eine einseitige (Geld oder Brief) oder zweiseitige (Geld und Brief) Information handeln. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung sind in Kapitel 5.5 festgelegt. 4. Es gilt das Best-Price-Prinzip im elektronischen Handel. Die vom QLP gestellte QLP-S- Information wird bei der Preisermittlung berücksichtigt. Das elektronische Handelssystem ermittelt den Börsenpreis nicht außerhalb einer vom QLP gestellten QLP-S-Information. 5. Der fortlaufende Auktionshandel findet in der für das Wertpapier geltenden Handelszeit statt. Außerhalb dieser Handelszeit kann es zu keiner Preisermittlung und Orderausführung kommen. Eine gesonderte Schlussauktion wird nicht regelmäßig durchgeführt. Der letzte ermittelte Preis gilt als Schlusspreis. Die Tagesendverarbeitung wird uhrzeitgesteuert angestoßen. 6. Das Marktmodell ist order-, taxen- und quotegetrieben, d.h. der Prozess zur Identifikation potenziell ausführbarer Orderbuchsituationen kann sowohl durch eine Order als auch durch eine QLP-A-Information ausgelöst werden. Der Beginn eines Preisermittlungsprozesses wird durch Stellen einer QLP-S-Information ausgelöst. 7. Verfügbare Ordertypen sind: a. die unlimitierte Order, b. die Limit Order, c. die Stop-Buy-Order, d. die Stop-Loss-Order 8. Die Notierung erfolgt grundsätzlich in Prozent, es sei denn aus der Ausgestaltung des Wertpapiers ergibt sich etwas anderes. 9. Es werden QLP-A-Informationen sowie ermittelte Preise inklusive Volumen veröffentlicht. Der QLP stellt die QLP-A-Informationen zur Veröffentlichung zur Verfügung.

8 10. Der QLP führt eine Plausibilitätsprüfung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, hinsichtlich der bisherigen Preisfolge und der Taxen durch. Einzelheiten der Plausibilitätsprüfung sind in Kapital 5.4. geregelt. 11. Während des Preisermittlungsvorgangs ist das Orderbuch des elektronischen Handelssystems gesperrt. Ordereinstellungen, -änderungen oder -löschungen gelangen während dieser Zeit nicht in das elektronische Orderbuch. Ordereinstellungen, -änderungen oder löschungen, die während einer Orderbuchsperre an das elektronische Handelssystem übermittelt werden, werden nach der Beendigung der Orderbuchsperre entsprechend ihrer Eingabereihenfolge in das Orderbuch aufgenommen. Eine erneute Preisermittlung ist erst anschließend möglich. 12. Sind in einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation Stop-Orders betroffen, so erhält der QLP einen Hinweis darauf. 13. Der QLP darf im elektronischen Handel, nach Maßgabe der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Aufgabegeschäfte tätigen. 14. Teilausführungen werden so weit als möglich vermieden. Die Zuteilung bei Teilausführungen erfolgt grundsätzlich prozentual. Abweichungen von der prozentualen Zuteilungsweise bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung. Kommt es zu Teilausführungen, wird ein entsprechender Preiszusatz veröffentlicht. Einzelheiten sind in Kapitel geregelt. 15. Ausführungsanzeigen werden zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss übermittelt. Bereits während des Tages werden Schlussnoten inklusive der Daten des Vertragspartners erstellt. Schlussnoten, bei denen die Benennung des Vertragspartners noch nicht erfolgt ist, werden erst am Tagesende übermittelt. 16. Preisermittlungen durch das System können nicht zurückgenommen werden. Jedoch können unter bestimmten Bedingungen Geschäfte und Aufgaben aufgehoben und Preiskorrekturen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Stornierung von

9 Börsengeschäften und zu Preiskorrekturen sind in Kapitel 3.8 sowie in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse geregelt. Beschreibung des Handels Definitionen QLP-A(llgemeine)-Information Der QLP ist nach Maßgabe der Handelsmodelle und der für spezielle Handelssegmente geltenden Bestimmungen verpflichtet, sog. QLP-A-Informationen (= Taxen) zu erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Bei der Übermittlung der QLP-A-Informationen soll der QLP ein üblicherweise handelbares Volumen angeben. Die vom QLP erstellte QLP-A-Information besteht aus folgenden Daten: BID und/oder ASK und/oder Bidsize und/oder Asksize QLP-S(ituationsbezogene)-Information Der QLP kann aktiv oder aufgrund einer potenziell ausführbaren Situation eine QLP-S-Information für eine bestimmte Orderbuchsituation stellen, um die Preisermittlung zu unterstützen. Die QLP-S- Information darf nicht außerhalb der veröffentlichten QLP-A-Information liegen. Damit der QLP auf eine bestimmte Orderbuchsituation verbindlich reagieren kann, wird das Orderbuch vom System gesperrt, bevor der QLP die QLP-S-Information übermittelt. Die QLP-S-Information enthält folgende Daten: Preislimit, zu welchem durch den QLP eigene Liquidität zur Verfügung gestellt wird und/oder Orders mit KV-Nummern, wenn zusätzliche Liquidität verwendet werden soll.

10 Liquiditätsbereitstellung Der QLP ist berechtigt, zum Ausgleich des Orderbuches nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen eigene oder fremde zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Identifikation potenziell ausführbarer Situationen Der Prozess zur Identifikation einer potenziell ausführbaren Situation wird durch folgende Ereignisse angestoßen: Zeit Handelsstart erreicht Eintreffen einer neuen Order Eingang einer Orderänderung Eingang einer Orderlöschung Eintreffen einer neuen QLP-A-Information, die dazu führt, dass ausführbar scheinende Orders im System vorliegen: o Kauforders unlimitiert oder Limit ASK o Verkaufsorders unlimitiert oder Limit BID o Stop-Loss Orders mit Limit ASK o Stop-Buy Orders mit Limit BID Es findet eine ständige und aktuelle Überprüfung der eingehenden und vorhandenen Orders unter Berücksichtigung der vom QLP eingestellten QLP-A-Informationen statt. Ist danach mindestens eine Order potenziell ausführbar, wird dies dem QLP angezeigt. Preisfindungs-Algorithmus Es existiert genau ein Preisfindungsalgorithmus. Dabei wird der Auktionspreis nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Hierbei gilt grundsätzlich, dass kein Preis gefunden wird, wenn keine QLP-S-Information vorliegt. Grundsätzlich gilt für die Preisfindung das Folgende: Es sind die Preisstufen mit dem größtmöglichen Umsatz innerhalb des vorgegebenen Rahmens (QLP-S- Information) zu suchen. Bei der Suche nach dem größtmöglichen Umsatz gelten alle zum Bid oder tiefer limitierten Verkäufe bzw. alle zum Ask oder höher limitierten Käufe als vollausführbar. a. Bei mehreren möglichen Preisstufen sind diejenigen mit dem kleinsten Überhang zu suchen.

11 b. Sollte dadurch mehr als eine Preisstufe mit dem höchsten Umsatz und dem kleinsten Überhang zur Ermittlung des Auktionspreises in Frage kommen, erfolgt eine weitere Prüfung i. Liegt kein Überhang vor, wird der Auktionspreis gefunden, welcher am nächsten beim zuletzt ermittelten Preis liegt. ii. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Kaufseite (Nachfrageüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der höchsten gefundenen Preisstufe gefunden. iii. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Verkaufseite (Angebotsüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der niedrigsten gefundenen Preisstufe gefunden. iv. Wurden Preisstufen mit Überhängen auf der Kauf-, als auch Verkaufseite gefunden, so ist die Preisstufe zu finden, welche näher an dem zuletzt ermittelten Preis liegt. Falls beide Preisstufen den gleichen Abstand zum zuletzt festgestellten Preis haben, wird die Preisstufe mit Nachfrageüberhang gewählt, da eine vollständige Ausführung der Verkaufsorders vorzuziehen ist. Preisermittlung Nach erfolgreicher Preisfindung mit oder ohne Liquiditätsbereitstellung, wird vom System eine finale Preisermittlung veranlasst. Erst nach vollständiger Aktualisierung um die ausgeführten Orders und dem Abarbeiten aller vorläufigen Orderbuchänderungen kann eine erneute Preisermittlung erfolgen. Sonderfälle der Preisermittlung Preisermittlung mit Teilausführungen Trotz zur Verfügungsstellung von Liquidität durch den QLP kann es dazu kommen, dass vom elektronischen Handelssystem nicht alle Orders vollständig ausgeführt werden können. Die Zuteilung durch das elektronische Handelssystem auf die zuteilungsfähigen Orders erfolgt prozentual. Sofern im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Teilausführung zu

12 gewährleisten, entscheidet hierüber die Geschäftsführung. Ein entsprechender Preiszusatz wird veröffentlicht. Umsatzlose Preisermittlungen Es können umsatzlose Preisermittlungen stattfinden. Dazu findet eine Auktion nach den allgemeinen Regeln für die Preisermittlung statt, die auf jeden Fall zu einer Preisermittlung führt. Eine solche Preisermittlung kann insbesondere dann durchgeführt werden, wenn relevante, aber momentan nicht ausführbare Orders vorliegen oder aber, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, täglich mindestens eine Preisermittlung durchzuführen. Überwachung von besonderen Handelzeiten Sofern Anleihen auf Entscheidung der Geschäftsführung während einer besonderen Handelszeit innerhalb der allgemeinen Handelszeit in fortlaufenden Auktionen gehandelt werden, wird ein Zeitraum (Beginn und Ende) definiert, in dem der Prozess zur Identifikation ausführbarer Orders aktiviert wird. Vorliegende Orders können nur innerhalb dieser besonderen Handelszeit ausgeführt werden. Zum Ende dieser besonderen Handelszeit soll eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung stattfinden, die mit dem Kennzeichen SK (Schlusspreis) versehen wird. Danach ist das Orderbuch geschlossen, neue Orders werden, wenn möglich, für den folgenden Börsentag entgegengenommen. Preiszusätze / Hinweise Folgende Preiszusätze/Hinweise werden benutzt: Preiszusätze/Hinweise für umsatzlose Preise: o G (Geld) o B (Brief) o GT (gestrichen Geld/Taxe) o BT (gestrichen Brief/Taxe) o (gestrichen) Preiszusätze/Hinweise für Preise mit Teilausführungen (Überhang verbleibt im Orderbuch): o bg (bezahlt Geld) o bb (bezahlt Brief)

13 o o o ratg (rationiert Geld) ratg* (rationiert Geld Sternchen) ratb (rationiert Brief) Preiszusätze/Hinweise für Preise bei voller Zuteilung o b (bezahlt) o C (Kompensation) Stop-Orders Sofern durch eine QLP-A-Information eine Stop-Order potenziell ausführbar wird, erhält der QLP einen entsprechenden Hinweis. Nach der Plausibilisierung gem. Kapitel 5.4 sendet der QLP eine spezielle QLP-S-Information mit dem Hinweis C. Dadurch wird im Handelssystem eine Preisermittlung angestoßen, die nach erfolgreicher Finalisierung die betroffenen Stop-Orders auslöst. Die ausgelösten Stop-Orders sind nach den Regeln des jeweils geltenden Handelsmodells zu bearbeiten. Fehler des QLP im Rahmen der Liquiditätsspende und Plausibilitätskontrolle Über die Bestimmungen der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hinaus kann die Geschäftsführung Fehler, die bei der Stellung der QLP-S-Information erfolgt sind durch Aufhebung oder Abänderung der Geschäfte, die im Rahmen der Preisermittlung zur Ausführung gelangt sind, nachträglich berichtigen. Der Antrag auf nachträgliche Aufhebung oder Änderung eines Geschäftsabschlusses ist vom QLP unverzüglich nach Kenntniserlangung bei der Geschäftsführung einzureichen. Die Geschäftsführung kann eine Preisermittlung von Amts wegen auch dann aufheben oder ändern, wenn kein Antrag vorliegt. Die Geschäftsführung hat bei der Entscheidung über eine Fehlerberichtigung sowohl das Interesse der Handelsteilnehmer an einem der tatsächlichen Marktlage entsprechenden Preis als auch das Vertrauen der Handelsteilnehmer in den Bestand der ermittelten und veröffentlichten Preise zu beachten. Die Geschäftsführung kann auch über die Art und Form der Durchführung der Fehlerberichtigung entscheiden. Die Geschäftsführung informiert die betroffenen Handelsteilnehmer unverzüglich über die Änderung

14 oder Aufhebung eines Geschäftes. Einwendungen gegen die Aufhebung oder Änderung von Geschäften aufgrund eines Antrages im Falle einer fehlerhaften Quotierung oder Liquiditätsspende durch den QLP sind, bis spätestens 11 Uhr des auf die Aufhebung oder Änderung folgenden Börsentages, gegenüber der Geschäftsführung zu erheben. Wird vom Einwendenden die ganze oder teilweise Rückgängigmachung der Geschäftsaufhebung oder änderung verlangt und lehnt dies die Geschäftsführung ab, kann das Schiedsgericht angerufen werden. Vorschriften für den Handel in Handelssegmenten und Handelsmodellen Handelsmodelle im elektronischen Handel mit Anleihen Im elektronischen Handel mit Anleihen werden zwei Handelsmodelle unterschieden. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Erstellung und Veröffentlichung von QLP-A-Informationen durch die variable Notierung einerseits oder die Notierung zum Einheitspreis andererseits. Handelsmodelle nach Notierungsart Handelsmodell für zum Einheitspreis notierte Anleihen Auf Antrag des Emittenten oder des Antragstellers für die Einbeziehung von Anleihen in den Freiverkehr wird nur einmal täglich eine Auktion durchgeführt. Sofern für eine Anleihe nur eine Auktion an einem Tag stattfinden soll, bestimmt die Geschäftsführung den Zeitpunkt, ab dem diese Auktion stattfinden soll. Ab diesem von der Geschäftsführung definierten Zeitpunkt wird ein einziger Preisermittlungsprozess gestartet und eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung durchgeführt. Der QLP übermittelt auf Basis der allgemeinen Marktlage dem elektronischen Handelssystem einseitige (Geld) QLP-A-Informationen. Zu einem von der Geschäftsführung festgelegten Zeitpunkt ermittelt das elektronische Handelssystem diejenigen Anleihen, in denen aufgrund der vom QLP eingestellten QLP-A- Informationen und vorliegenden Orders ausführbare Situationen vorliegen. Der QLP wird aufgefordert, QLP-S-Informationen zur Verfügung zu stellen.

15 Der QLP ist berechtigt, eigene und fremde Liquidität, beispielsweise solche, die vom Emittenten zur Verfügung gestellt wird, einzusetzen. In den Anleihen, in denen keine ausführbaren Situationen vorliegen, ermittelt das elektronische Handelssystem aufgrund der vom QLP gestellten QLP-A-Informationen umsatzlose Preise mit entsprechenden Preiszusätzen. Handelsmodell für fortlaufend notierte Anleihen Der QLP übermittelt auf Basis der allgemeinen Marktlage QLP-A-Informationen (Geld- und/oder Brief) an das elektronische Handelssystem. Sobald aufgrund der vom QLP eingestellten QLP-A-Informationen eine potentiell ausführbare Situation entsteht, wird der QLP aufgefordert, eine QLP-S-Information zur Verfügung zu stellen. Der QLP ist berechtigt, hierfür eigene und fremde Liquidität, beispielsweise solche, die vom Emittenten zur Verfügung gestellt wird, einzusetzen. Handelssegment BOND-X Veröffentlichung von QLP-A-Informationen im Handelssegment BOND-X Der QLP stellt für die im Handelssegment BOND-X gehandelten Wertpapiere während der Handelszeit des Wertpapiers laufend aktuelle QLP-A-Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden. Diese berücksichtigen die allgemeine Marktlage in dem betreffenden Papier. Dabei ist der QLP verpflichtet, laufend QLP-A-Informationen zur Verfügung zu stellen, und zwar Bei Bundesanleihen, Euro-Staatsanleihen, Länder-Jumboanleihen, Agencies und Jumbopfandbriefe bis zu einem Auftragsvolumen von nominal ,-- Euro pro Order sowie Bei Unternehmensanleihen und sonstigen Anleihen bis zu einem Auftragsvolumen von nominal ,-- Euro pro Order, in jedem Fall aber nur bis zu einem Gesamtauftragsvolumen (Gesamtorderbuchvolumen) von nominal 1,0 Mio. Euro. Bei den vom QLP zur Verfügung gestellten QLP-A-Informationen darf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis (Spread) die nachfolgend bestimmte Größenordnung nicht überschreiten. Der Spread

16 bemisst sich auf der Basis von Ticks (1 Cent auf nominal 100,-- Euro): Für Bundesanleihen, Europäische Staatsanleihen, Länder-Jumboanleihen, Agencies und Jumbopfandbriefe beträgt der max. Spread 15 Ticks. Für Unternehmens- und sonstige Anleihen beträgt der maximale Spread 25 Ticks. Der QLP muss folgende Informationen bei der Berechnung der QLP-A-Informationen berücksichtigen: Die aktuelle Entwicklung eines eventuell vorhandenen relevanten Futures, Die aktuelle Preisentwicklung der relevanten Märkte. Berücksichtigung von Orders im Handelssegment BOND-X Bei der Preisermittlung im Handelssegment BOND-X werden nur solche Orders berücksichtigt, die bis Uhr des jeweiligen Börsentages im Orderbuch des elektronischen Handelssystems vorliegen. Aussetzung des Handels im Handelssegment BOND-X Die Geschäftsführung kann die Preisermittlung im Handelssegment BOND-X zeitweise aussetzen, insbesondere bei Besonderen Umständen im technischen Bereich, Ausfall der Verbindung zu für die Preisermittlung wesentlichen Informationsanbietern, Besonderen Marktsituationen.

17 Aufgaben des Quality-Liquidity-Providers (QLP) Allgemeines zu den QLP-Aufgaben Der QLP hat drei Hauptaufgaben a. Zurverfügungstellung von QLP-A-Informationen, b. Erstellung von QLP-S-Informationen und Plausibilisierung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, gegen die Preisfolge und die Taxe, und c. Bereitstellung von Liquidität. Die Einhaltung der QLP-Pflichten nach der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen wird von der Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überwacht und gegebenenfalls von der Geschäftsführung sanktioniert. Über die börsengesetzlich bestehenden Auskunftspflichten hinaus ist der QLP verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle und der Geschäftsführung erforderlich ist, auf deren Nachfrage die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen offen zu legen Liquiditätsbereitstellung Aufgabe des QLP ist es grundsätzlich, in einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation, in der eine Anfrage an ihn gerichtet wird, nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen, eigene Liquidität zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dem QLP ist die Liquiditätsspende aufgrund der Liquiditätssituation des Wertpapiers unzumutbar. Erstellung von QLP-A-Informationen Der QLP ist verpflichtet, für die von ihm betreuten Wertpapiere nach den Regeln der jeweiligen Handelsmodelle und Handelssegmente laufend unverbindliche QLP-A-Informationen zu erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Erstellung von QLP-S-Informationen und Plausibilisierung Wird dem QLP nach Kapitel 3.2 eine potentiell ausführbare Situation angezeigt, ist der QLP

18 verpflichtet, eine QLP-S-Information zu stellen. Hierbei hat eine Plausibilitätsprüfung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, gegen die bisherige Preisfolge und die QLP-A-Information zu erfolgen. Ausnahmen Der QLP ist nicht verpflichtet, QLP-A- und QLP-S-Informationen zu erstellen und Liquidität zur Verfügung zu stellen, soweit ihm die Erfüllung dieser Pflichten unzumutbar ist, insbesondere: wenn für die Ermittlung der QLP-A-Informationen keine ausreichenden Marktinformationen zur Verfügung stehen, bei technischen Störungen oder des Ausfalls der erforderlichen technischen Einrichtungen, oder bei besonderen Umständen im Bereich des QLP (z.b. Telefonstörung, Stromausfall). Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Inkrafttreten der mit Beschluss des Börsenrats vom beschlossenen Änderungen der Börsenordnung in Kraft. Stuttgart, 3. Juli 2007 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel inländischer Aktien an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse

19 1 PRÄAMBEL 21 2 GRUNDPRINZIPIEN DES MARKTMODELLS FÜR DEN HANDEL MIT FONDS UND INLÄNDISCHEN AKTIEN 21 3 BESCHREIBUNG DES HANDELS DEFINITIONEN QLP-A(llgemeine)-Information QLP-S(ituationsbezogene)-Information Liquiditätsbereitstellung Referenzmarkt HANDEL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ZUGELASSENER REFERENZMÄRKTE Berücksichtigung von Referenzmärkten Referenzmarktquote Ablauf der Preisermittlung bei Wertpapieren, für die mindestens ein Referenzmarkt zu berücksichtigen ist Handel unter Berücksichtigung zugelassener Referenzmärkte außerhalb der Handelszeit aller zu berücksichtigenden Referenzmärkte und Handel ohne Referenzmarkt IDENTIFIKATION POTENZIELL AUSFÜHRBARER SITUATIONEN PREISFINDUNGS-ALGORITHMUS PREISERMITTLUNG SONDERFÄLLE DER PREISERMITTLUNG Preisermittlung mit Teilausführungen Umsatzlose Preisermittlungen Überwachung von besonderen Handelzeiten Wertpapiere mit nur einer Auktion täglich PREISZUSÄTZE / HINWEISE STOP-ORDERS FEHLER DES QLP IM RAHMEN DER LIQUIDITÄTSSPENDE UND PLAUSIBILITÄTSKONTROLLE 28 4 AUFGABEN DES QUALITY-LIQUIDITY-PROVIDERS (QLP) ALLGEMEINES ZU DEN QLP-AUFGABEN LIQUIDITÄTSBEREITSTELLUNG ERSTELLUNG VON QLP-A-INFORMATIONEN 29

20 4.4 ERSTELLUNG VON QLP-S-INFORMATIONEN UND PLAUSIBILISIERUNG AUSNAHMEN 30 5 INKRAFTTRETEN 30

21 Präambel Nachdem in einem ersten Schritt der Handel mit verbrieften Derivaten an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im Handelssegment EUWAX, auf den elektronischen Handel umgestellt wurde, wird nun auch der Handel mit Aktien inländischer Emittenten sowie Fonds (Publikumsfonds und Exchange Traded Funds) an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse auf den elektronischen Handel umgestellt. Parallel dazu wird der Handel mit Anleihen und Fondsanteilen auf den elektronischen Handel umgestellt. Das vorliegende Dokument konkretisiert die Bestimmungen der Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenordnung) und beschreibt das Marktmodell der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse und die aus diesem Marktmodell resultierenden Handelsmodelle für den Handel mit Aktien inländischer Emittenten an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Die Preisermittlung nach diesem Marktmodell erfolgt im elektronischen Handel im Sinne von 25 Börsengesetz in seiner funktionalen Ausgestaltung nach dem Auktionsprinzip. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der Börsenordnung erlässt die Geschäftsführung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse ( Geschäftsführung ) gem. 7 Abs. 4 sowie nach 49 Abs. 4 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3, 52, 55 Abs. 4 und 56 Abs. 4 der Börsenordnung diese Ausführungsbestimmungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Börsenordnung diesen Ausführungsbestimmungen vor, soweit diese Ausführungsbestimmungen der Börsenordnung widersprechen. Grundprinzipien des Marktmodells für den Handel mit Fonds und inländischen Aktien Das Marktmodell für den elektronischen Handel mit inländischen Aktien an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse beruht auf den nachfolgenden Grundprinzipien: 1. Die Preisfindung und Preisermittlung erfolgen elektronisch. Es handelt sich um ein elektronisches Auktionsmodell und damit um ein elektronisches Handelssystem nach 25 BörsG. 2. Die Wertpapiere werden grundsätzlich in aufeinander folgenden Auktionen (fortlaufender Auktionshandel) gehandelt. Unter Auktion wird die Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Preisermittlung im Orderbuch vorhandenen Orders verstanden. Jedoch wird börsentäglich mindestens eine Preisermittlung durchgeführt. 3. Jedes Wertpapier wird von einem Quality-Liquidity-Provider (QLP) betreut, der in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche QLP-Quotes (QLP-S-Informationen) oder unverbindliche Geld- und/oder Briefinformationen / Taxen (QLP-A-Informationen) in das System einstellen muss. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung sind in Kapitel 4.5 festgelegt.

22 4. Es gilt das Best-Price-Prinzip im elektronischen Handel, soweit für das betreffende Wertpapier ein Referenzmarkt zugelassen und zu berücksichtigen ist. Die vom QLP gestellte QLP-S-Information wird bei der Preisermittlung berücksichtigt. Das elektronische Handelssystem ermittelt den Börsenpreis nicht außerhalb einesrvom QLP gestellten QLP-S-Information. Bei seiner Quotierung hat der QLP die an den zugelassenen und zu berücksichtigenden Referenzmärkten gültigen Quotes (Referenzmarktquotes) zu berücksichtigen. Die QLP-S-Information darf nicht außerhalb des Referenzmarktquotes liegen. 5. Der fortlaufende Auktionshandel findet in der für das Wertpapier geltenden Handelszeit statt. Außerhalb dieser Handelszeit kann es zu keiner Preisermittlung und Orderausführung kommen. Eine gesonderte Schlussauktion wird nicht regelmäßig durchgeführt. Der letzte ermittelte Preis gilt als Schlusspreis. Die Tagesendverarbeitung wird uhrzeitgesteuert angestoßen. 6. Das Marktmodell ist order- und quotegetrieben, d.h. der Prozess zur Identifikation potenziell ausführbarer Orderbuchsituationen kann sowohl durch eine Order als auch durch eine QLP-A- Information ausgelöst werden. Der Beginn eines Preisermittlungsprozesses wird durch Stellen einer QLP-S-Information ausgelöst. 7. Verfügbare Ordertypen sind: a. die unlimitierte Order, b. die Limit Order, c. die Stop-Buy-Order, d. die Stop-Loss-Order. 8. Die Notierung erfolgt grundsätzlich in Stück, es sei denn aus der Ausgestaltung des Wertpapiers ergibt sich etwas anderes. 9. Es werden QLP-A-Informationen sowie ermittelte Preise inklusive Volumen veröffentlicht. Der QLP stellt die QLP-A-Informationen zur Veröffentlichung zur Verfügung. Die QLP-A-Information hat mindestens einen An- und Verkaufspreis zu umfassen. 10. Der QLP führt eine Plausibilitätsprüfung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, hinsichtlich der Taxen und der bisherigen Preisfolge durch. Einzelheiten der Plausibilitätsprüfung sind in Kapitel 4.4 geregelt. 11. Während des Preisermittlungsvorgangs ist das Orderbuch des elektronischen Handelssystems gesperrt. Ordereinstellungen, -änderungen oder -löschungen gelangen während dieser Zeit nicht in das elektronische Orderbuch. Ordereinstellungen, -änderungen oder -löschungen, die während einer Orderbuchsperre an das elektronische Handelssystem übermittelt werden, werden nach der Beendigung der Orderbuchsperre entsprechend ihrer Eingabereihenfolge in das Orderbuch aufgenommen. Eine erneute Preisermittlung ist erst anschließend möglich.

23 12. Sind in einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation Stop-Orders betroffen, so erhält der QLP einen Hinweis darauf. 13. Der QLP darf im elektronischen Handel nach Maßgabe der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Aufgabegeschäfte tätigen. 14. Teilausführungen werden so weit als möglich vermieden. Die Zuteilung bei Teilausführungen erfolgt grundsätzlich prozentual. Abweichungen von der prozentualen Zuteilungsweise bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung. Kommt es zu Teilausführungen, wird ein entsprechender Preiszusatz veröffentlicht. Einzelheiten sind in Kapitel geregelt. 15. Ausführungsanzeigen werden zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss übermittelt. Bereits während des Tages werden Schlussnoten inklusive der Daten des Vertragspartners erstellt. Schlussnoten, bei denen die Benennung des Vertragspartners noch nicht erfolgt ist, werden erst am Tagesende übermittelt. 16. Preisermittlungen durch das System können nicht zurückgenommen werden. Jedoch können unter bestimmten Bedingungen Geschäfte und Aufgaben aufgehoben und Preiskorrekturen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Stornierung von Börsengeschäften und zu Preiskorrekturen sind in Kapitel 3.9 sowie in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse geregelt. Beschreibung des Handels Definitionen QLP-A(llgemeine)-Information Der QLP ist verpflichtet, laufend sog. QLP-A-Informationen (= unverbindliche Geld- und/oder Briefinformationen / Taxen) zu erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen auf Basis von zugelassenen und zu berücksichtigenden Referenzmärkten, anderer wichtiger Märkte oder der wirklichen Marktlage. Die QLP-A-Information hat mindestens einen An- und Verkaufspreis zu umfassen. Bei der Übermittlung der QLP-A-Informationen soll der QLP ein üblicherweise handelbares Volumen angeben. Die vom QLP erstellte QLP-A-Information besteht aus folgenden Daten: BID und ASK und/oder Taxen-Bidsize und/oder Taxen-Asksize

24 QLP-S(ituationsbezogene)-Information Der QLP kann aktiv oder aufgrund einer potenziell ausführbaren Situation eine QLP-S-Information für eine bestimmte Orderbuchsituation stellen, um die Preisermittlung zu unterstützen. Sofern für ein Wertpapier ein zugelassener Referenzmarkt zu berücksichtigen ist, darf die QLP-S-Information nicht außerhalb des Referenzmarktquotes liegen. Damit der QLP auf eine bestimmte Orderbuchsituation verbindlich reagieren kann, wird das Orderbuch vom System gesperrt, bevor der QLP die QLP-S- Information übermittelt. Die QLP-S-Information enthält folgende Daten: Preislimit, zu welchem durch den QLP eigene Liquidität zur Verfügung gestellt wird und/oder Orders mit KV-Nummern, wenn sonstige Liquidität verwendet werden soll. Liquiditätsbereitstellung Der QLP ist berechtigt, zum Ausgleich des Orderbuches nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen eigene oder fremde zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Referenzmarkt Bei einem Referenzmarkt handelt es sich um eine von der Geschäftsführung zugelassene Handelsplattform, deren Marktlage bei der Erstellung der QLP-A- und QLP-S-Informationen für ein Wertpapier berücksichtigt wird, wenn die Geschäftsführung dies für dieses Wertpapier entschieden hat. Handel unter Berücksichtigung zugelassener Referenzmärkte Berücksichtigung von Referenzmärkten Soweit die Börsenordnung oder diese Ausführungsbestimmungen die Berücksichtigung von Referenzmärkten bei der Preisermittlung vorsehen, bestimmt die Geschäftsführung von Amts wegen oder auf Antrag des QLP für jedes betroffene Wertpapier einen oder mehrere zugelassene Referenzmärkte, die bei der Preisermittlung berücksichtigt werden. Referenzmarktquote Die zum Zeitpunkt der Übermittlung der QLP-A-Information und der QLP-S-Information auf den Referenzmärkten herrschenden Geld- und Briefpreise werden als Referenzmarktquote bei der Übermittlung der Information berücksichtigt. Ablauf der Preisermittlung bei Wertpapieren, für die mindestens ein Referenzmarkt zu berücksichtigen ist Anhand der der zu berücksichtigenden Referenzmärkte wird ermittelt, zu welchem Preis eine potentiell ausführbare Orderbuchsituation an welchen Referenzmärkten am vorteilhaftesten ausgeführt werden

25 könnte. Die vom QLP zu übermittelnde QLP-S-Information darf nicht schlechter als dieser Preis sein. Falls am Referenzmarkt nicht genügend Liquidität vorhanden ist, ist der QLP berechtigt, die fehlende Liquidität zur Verfügung zu stellen. Stellt der QLP solche Liquidität zur Verfügung, darf er dabei das für ihn mit der zur Verfügungsstellung dieser Liquidität verbundene Risiko bei der Erstellung der QLP-S-Information angemessen berücksichtigen. Handel unter Berücksichtigung zugelassener Referenzmärkte außerhalb der Handelszeit aller zu berücksichtigenden Referenzmärkte und Handel ohne Referenzmarkt Ist für ein Wertpapier kein Referenzmarkt zu berücksichtigen, erfolgen die Erstellung der QLP-A- Information und der QLP-S-Information sowie die Preisermittlung unmittelbar nach der wirklichen Marktlage oder der Marktlage an anderen wichtigen Märkten. Gleiches gilt für die Preisermittlung unter grundsätzlicher Berücksichtigung von Referenzmärkten außerhalb der Handelszeiten sämtlicher für das Wertpapier zu berücksichtigender Referenzmärkte. Identifikation potenziell ausführbarer Situationen Der Prozess zur Identifikation einer potenziell ausführbaren Situation wird durch folgende Ereignisse angestoßen: Zeit Handelsstart erreicht Eintreffen einer neuen Order Eingang einer Orderänderung Eingang einer Orderlöschung Eintreffen einer neuen QLP-A-Information, die dazu führt, dass ausführbar scheinende Orders im System vorliegen: o Kauforders unlimitiert oder Limit ASK o Verkaufsorders unlimitiert oder Limit BID o Stop-Loss Orders mit Limit ASK o Stop-Buy Orders mit Limit BID Es findet eine ständige und aktuelle Überprüfung der eingehenden und vorhandenen Orders unter Berücksichtigung der vom QLP eingestellten QLP-A-Informationen statt. Ist danach mindestens eine Order potenziell ausführbar, wird dies dem QLP angezeigt. Preisfindungs-Algorithmus Es existiert genau ein Preisfindungsalgorithmus. Dabei wird der Auktionspreis nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Hierbei gilt grundsätzlich, dass kein Preis gefunden wird, wenn keine QLP-S-Information vorliegt. Grundsätzlich gilt für die Preisfindung das Folgende: Es sind die Preisstufen mit dem größtmöglichen Umsatz innerhalb des vorgegebenen Rahmens (QLP-S- Information) zu suchen. Bei der Suche nach dem größtmöglichen Umsatz gelten alle zum Bid oder tiefer limitierten Verkäufe bzw. alle zum Ask oder höher limitierten Käufe als vollausführbar.

26 a. Bei mehreren möglichen Preisstufen sind diejenigen mit dem kleinsten Überhang zu suchen. b. Sollte dadurch mehr als eine Preisstufe mit dem höchsten Umsatz und dem kleinsten Überhang zur Ermittlung des Auktionspreises in Frage kommen, erfolgt eine weitere Prüfung i. Liegt kein Überhang vor, wird der Auktionspreis gefunden, welcher am nächsten beim zuletzt ermittelten Preis liegt. ii. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Kaufseite (Nachfrageüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der höchsten gefundenen Preisstufe gefunden. iii. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Verkaufseite (Angebotsüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der niedrigsten gefundenen Preisstufe gefunden. iv. Wurden Preisstufen mit Überhängen auf der Kauf-, als auch Verkaufseite gefunden, so ist die Preisstufe zu finden, welche näher an dem zuletzt ermittelten Preis liegt. Falls beide Preisstufen den gleichen Abstand zum zuletzt festgestellten Preis haben, wird die Preisstufe mit Nachfrageüberhang gewählt, da eine vollständige Ausführung der Verkaufsorders vorzuziehen ist. Preisermittlung Nach erfolgreicher Preisfindung mit oder ohne Liquiditätsbereitstellung, wird vom System eine finale Preisermittlung veranlasst. Erst nach vollständiger Aktualisierung um die ausgeführten Orders und dem Abarbeiten aller vorläufigen Orderbuchänderungen kann eine erneute Preisermittlung erfolgen. Sonderfälle der Preisermittlung Preisermittlung mit Teilausführungen Trotz zur Verfügungsstellung von Liquidität durch den QLP kann es dazu kommen, dass vom elektronischen Handelssystem nicht alle Orders vollständig ausgeführt werden können. Die Zuteilung durch das elektronische Handelssystem auf die zuteilungsfähigen Orders erfolgt prozentual. Sofern im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Teilausführung zu gewährleisten, entscheidet hierüber die Geschäftsführung. Ein entsprechender Preiszusatz wird veröffentlicht. Umsatzlose Preisermittlungen Es können umsatzlose Preisermittlungen stattfinden. Dazu findet eine Auktion nach den allgemeinen Regeln für die Preisermittlung statt, die auf jeden Fall zu einer Preisermittlung führt. Eine solche

27 Preisermittlung kann insbesondere dann durchgeführt werden, wenn relevante, aber momentan nicht ausführbare Orders vorliegen oder aber, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, täglich mindestens eine Preisermittlung durchzuführen. Überwachung von besonderen Handelzeiten Sofern inländische Aktien auf Entscheidung der Geschäftsführung während einer besonderen Handelszeit innerhalb der allgemeinen Handelszeit in fortlaufenden Auktionen gehandelt werden, wird ein Zeitraum (Beginn und Ende) definiert, in dem der Prozess zur Identifikation ausführbarer Orders aktiviert wird. Vorliegende Orders können nur innerhalb dieser besonderen Handelszeit ausgeführt werden. Zum Ende dieser besonderen Handelszeit findet eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung statt, die mit dem Kennzeichen SK (Schlusspreis) versehen wird. Danach ist das Orderbuch geschlossen, neue Orders werden, wenn möglich, für den folgenden Börsentag entgegengenommen. Wertpapiere mit nur einer Auktion täglich Sofern auf Entscheidung der Geschäftsführung für ein Wertpapier nur eine Auktion am Tag stattfinden soll, bestimmt die Geschäftsführung den Zeitpunkt, ab dem diese Auktion stattfindet. Ab diesem Zeitpunkt wird ein einziger Preisermittlungsprozess gestartet und eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung durchgeführt. Preiszusätze / Hinweise Folgende Preiszusätze/Hinweise werden benutzt: Preiszusätze/Hinweise für umsatzlose Preise: o G (Geld) o B (Brief) o GT (gestrichen Geld/Taxe) o BT (gestrichen Brief/Taxe) o (gestrichen) Preiszusätze/Hinweise für Preise mit Teilausführungen (Überhang verbleibt im Orderbuch): o bg (bezahlt Geld) o bb (bezahlt Brief) o ratg (rationiert Geld) o ratg* (rationiert Geld Sternchen) o ratb (rationiert Brief) Preiszusätze/Hinweise für Preise bei voller Zuteilung o b (bezahlt) o C (Kompensation)

28 Stop-Orders Sofern durch eine QLP-A-Information eine Stop-Order potenziell ausführbar wird, erhält der QLP einen entsprechenden Hinweis. Nach der Plausibilisierung gem. Kapitel 4.4 sendet der QLP eine spezielle QLP-S- Information mit dem Hinweis C. Dadurch wird im Handelssystem eine Preisermittlung angestoßen, die nach erfolgreicher Finalisierung die betroffenen Stop-Orders auslöst. Die ausgelösten Stop-Orders sind nach den allgemeinen Regeln des jeweils Marktmodells zu bearbeiten. Fehler des QLP im Rahmen der Liquiditätsspende und Plausibilitätskontrolle Über die Bestimmungen der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hinaus kann die Geschäftsführung Fehler, die bei der Stellung der QLP-S-Information erfolgt sind, durch Aufhebung oder Abänderung der Geschäfte, die im Rahmen der Preisermittlung zur Ausführung gelangt sind, nachträglich berichtigen. Der Antrag auf nachträgliche Aufhebung oder Änderung eines Geschäftsabschlusses ist vom QLP unverzüglich nach Kenntniserlangung bei der Geschäftsführung einzureichen. Die Geschäftsführung kann eine Preisermittlung von Amts wegen auch dann aufheben oder ändern, wenn kein Antrag vorliegt. Die Geschäftsführung hat bei der Entscheidung über eine Fehlerberichtigung sowohl das Interesse der Handelsteilnehmer an einem der tatsächlichen Marktlage entsprechenden Preis als auch das Vertrauen der Handelsteilnehmer in den Bestand der ermittelten und veröffentlichten Preise zu beachten. Die Geschäftsführung kann auch über die Art und Form der Durchführung der Fehlerberichtigung entscheiden. Die Geschäftsführung informiert die betroffenen Handelsteilnehmer unverzüglich über die Änderung oder Aufhebung eines Geschäftes. Einwendungen gegen die Aufhebung oder Änderung von Geschäften aufgrund eines Antrages im Falle einer fehlerhaften Quotierung oder Liquiditätsspende durch den QLP sind bis spätestens 11 Uhr des auf die Aufhebung oder Änderung folgenden Börsentages gegenüber der Geschäftsführung zu erheben. Wird vom Einwendenden die ganze oder teilweise Rückgängigmachung der Geschäftsaufhebung oder -änderung verlangt und lehnt dies die Geschäftsführung ab, kann das Schiedsgericht angerufen werden. Aufgaben des Quality-Liquidity-Providers (QLP) Allgemeines zu den QLP-Aufgaben Der QLP hat drei Hauptaufgaben d. Zurverfügungstellung von QLP-A-Informationen,

29 e. Erstellung von QLP-S-Informationen und Plausibilisierung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, gegen die Preisfolge und die Taxe, und f. Bereitstellung von Liquidität. Die Einhaltung der QLP-Pflichten nach der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen wird von der Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überwacht und gegebenenfalls von der Geschäftsführung sanktioniert. Über die börsengesetzlich bestehenden Auskunftspflichten hinaus ist der QLP verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle und der Geschäftsführung erforderlich ist, auf deren Nachfrage die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen offen zu legen. Liquiditätsbereitstellung Aufgabe des QLP ist es grundsätzlich, in einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation, in der eine Anfrage an ihn gerichtet wird, nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen, eigene Liquidität zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dem QLP ist die Liquiditätsspende aufgrund der Liquiditätssituation des Wertpapiers unzumutbar. Sofern ein oder mehrere Referenzmärkte für das Wertpapier zu berücksichtigen sind und an diesen Liquidität zur Verfügung steht, ist diese bei der Liquiditätsspende nach Maßgabe von Kapiteln und zu beachten. Erstellung von QLP-A-Informationen Der QLP ist verpflichtet, für die von ihm betreuten Wertpapiere, für die ein Referenzmarkt zugelassen und zu berücksichtigen ist, laufend unverbindliche QLP-A-Informationen zu erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Referenzmarkt zu berücksichtigen ist, soll der QLP laufend unverbindliche QLP-A-Informationen erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen; eine Verpflichtung hierzu besteht in diesem Fall nicht. Die QLP-A-Information hat mindestens einen An- und Verkaufspreis zu umfassen. Bei der Zurverfügungstellung einer QLP-A-Information soll der QLP kenntlich machen, auf welches Volumen sich die jeweilige QLP-A-Information bezieht. Erstellung von QLP-S-Informationen und Plausibilisierung Wird dem QLP nach Kapitel 3.3 eine potentiell ausführbare Situation angezeigt, ist der QLP verpflichtet, eine QLP-S-Information zu stellen. Hierbei hat eine Plausibilitätsprüfung der Informationen, die im Rahmen der elektronischen Preisermittlung berücksichtigt werden, gegen die bisherige Preisfolge und die QLP-A-Information zu erfolgen.

30 Ausnahmen Der QLP ist nicht verpflichtet, QLP-A-Informationen zu erstellen und Liquidität zur Verfügung zu stellen, soweit ihm die Erfüllung dieser Pflichten unzumutbar ist, insbesondere: wenn keine Daten zugelassener und zu berücksichtigender Referenzmärkte zur Verfügung stehen, bei technischen Störungen oder des Ausfalls der erforderlichen technischen Einrichtungen, oder bei besonderen Umständen im Bereich des QLP (z.b. Telefonstörung, Stromausfall). Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Inkrafttreten der mit Beschluss des Börsenrats vom beschlossenen Änderungen der Börsenordnung in Kraft. Stuttgart, 3. Juli 2007 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Geschäftsführung Ergänzung / Berichtigung zu unserer Bekanntmachung vom 2. Juli 2007 Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel verbriefter Derivate an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im Handelssegment EUWAX Die Geschäftsführung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hat am 27. Juni 2007 die nachfolgend ersichtlichen Änderungen der Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung beschlossen.* 1. Präambel Das vorliegende Dokument konkretisiert die Bestimmungen der Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenordnung) und beschreibt das Marktmodell der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse und die aus diesem Marktmodell resultierenden Handelsmodelle für den Handel mit verbrieften Derivaten an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (insbesondere im Handelssegment EUWAX). Die Preisermittlung nach diesem Marktmodell erfolgt im elektronischen Handel im Sinne von 25 Börsengesetz nach dem Auktionsprinzip. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der Börsenordnung erlässt die Geschäftsführung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse ( Geschäftsführung ) gem. 7 Abs. 4 sowie nach 37, 6749 Abs. 34 Satz 3, 6850 Abs. 2 Satz 2, 70, 753, 52, 56 Abs. 4, 60 Abs. 4 Sätze 2 und 3, 7661 Abs. 3, 8368 Abs. 3 und 8469 Abs. 2 der Börsenordnung diese Ausführungsbestimmungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Börsenordnung diesen Ausführungsbestimmungen vor, soweit diese Ausführungsbestimmungen der Börsenordnung widersprechen Handelsmodelle nach Liquiditätspriorität

31 Handelsmodell B Im Handelsmodell B geht Market-Maker-Liquidität vor QLP-Liquidität. In Handelsmodell B hat die Market-Maker-Liquidität eine höhere Priorität als die QLP-Liquidität und muss vom QLP vorrangig eingesetzt werden. Der QLP darf eigene QLP-Liquidität nur zur Verfügung stellen, wenn eine elektronische Anfrage an den Market-Maker entweder nicht binnen dreifünf Sekunden beantwortet wird oder durch den Market-Maker weniger als das angefragte Volumen zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb des plausibilisierten Market-Maker-Quotes darf der QLP jederzeit eigene Liquidität zur Verfügung stellen, um Ausführungen zu ermöglichen oder Teilausführungen zu vermeiden. Voraussetzung für die Wahl dieses Handelsmodells B ist eine direkte Anbindung des zuständigen Market-Makers an den QLP durch ein elektronisches Kommunikationssystem, welches es dem QLP ermöglicht, die Kommunikation mit dem Market-Maker (Anfragen und Antworten) lückenlos zu protokollieren. Sofern die Kommunikation über dieses elektronische Kommunikationssystem aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden alle verbrieften Derivate, die von dem betroffenen Market- Maker betreut werden, für die Zeit des Ausfalls nach den Regeln des Handelsmodells A gehandelt Handelsmodell C In Handelsmodell C ist dem QLP grundsätzlich keine Liquiditätsbereitstellung gestattet. Die Bereitstellung eigener QLP-Liquidität ist dem QLP untersagt, es sei denn die QLP-Liquidität, die vom QLP nur innerhalb des Market-Maker-Quotes zur Verfügung gestellt werden darf, dient dazu, Teilausführungen innerhalb des Market-Maker-Quotes zu vermeiden oder zumindest wirtschaftlich sinnvolle Teilausführungen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Auswahl dieses Handelsmodells C ist eine direkte Anbindung des Market- Makers an den QLP durch ein elektronisches Kommunikationssystem, welches es dem QLP ermöglicht, die Kommunikation mit dem Market-Maker (Anfragen und Antworten) lückenlos zu protokollieren. Im Falle einer als ausführbar identifizierten Orderbuchsituation wird der QLP den Market-Maker elektronisch um Liquiditätsbereitstellung anfragen. Die Zurverfügungstellung von Liquidität durch den Market-Maker muss innerhalb von dreifünf Sekunden erfolgen (Erforderliche Antwortzeit). Erfolgt keine Rückmeldung binnen 15 Sekunden, wird die Situation als nicht ausführbar protokolliert. Auch danach soll sich der QLP bemühen, die Liquidität beim Market-Maker zu beschaffen, um eine Orderausführung zu ermöglichen. Es erfolgt eine Mitteilung an die Geschäftsführung. Sofern die Kommunikation über das elektronische Kommunikationssystem aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden alle verbrieften Derivate, die von dem betroffenen Market-

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