Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

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1 Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 19. März 2015 die Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung vom 20.November 2014 beschlossen. Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 20. November 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015) Inkrafttreten 1

2 Artikel 1 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 20. November 2014 (Siebte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse) Die Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 20. November 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015), wird wie folgt geändert: ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen 1 Begriffsbestimmungen (9) Börsensystem Das Börsensystem umfasst das elektronische Handelssystem, die QLP-Systeme sowie weitere unterstützende Systeme. (9)(10) Elektronisches Handelssystem Im elektronischen Handelssystem erfolgt die Entgegennahme von Orders und Verwaltung der aktiven Orders in Form von zentralen Orderbüchern für jede einzelne Gattung. Die Preisermittlung erfolgt durch das elektronische Handelssystem der Börse. Nach der Preisermittlung werden durch das elektronische Handelssystem die Geschäftsbestätigungen erstellt und an die beteiligten UnternehmenOrderflow-Provider weitergegeben. Das elektronische Handelssystem erstellt die notwendigen Instruktionen und Informationen für das Clearing und Settlement und gibt diese an das für die Abwicklung der Geschäfte zuständige Abwicklungsinstitut weiter. (10) EDV-System der Börse Zum EDV-System der Börse zählen alle den Handel unterstützenden Datenverarbeitungssysteme. 2

3 4. Abschnitt: Börsenbesuch und Teilnahme am Börsenhandel 1. Unterabschnitt: Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Besuch der Börse 13 Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Unternehmen (4) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen, sofern sie die Bedingungen gemäß Abs.atz 1 erfüllen, nur zugelassen werden, wenn zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder des Verbots der Marktmanipulation ein Informationsaustausch oder die Erfüllung der Meldepflichten nach 9 WpHG gewährleistet ist. (5) Das Unternehmen hat die jeweiligen technischen Anforderungen zum Anschluss an das elektronische Handelssystem zu erfüllen, (4)(6) Das Unternehmen hat einen Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer mit der Boerse Stuttgart AG zu schließen, in dem auch die zu zahlenden Entgelte für die Benutzung des elektronischen Handelssystems festgelegt sind. (8) Das Unternehmen hat die Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen GeschäfteErfüllung seiner Börsengeschäfte über eine nach 1 Abs. 3 des Depotgesetzes (DepotG) anerkannte Wertpapiersammelbank und eine Filiale der Deutschen Bundesbank vorzunehmen oder einen Handelsteilnehmer, der Kontoinhaber bei einer anerkannten Wertpapiersammelbank ist, mit der Geschäftsabwicklung zu beauftragen. Im Falle von in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapieren wird die Erfüllung der Geschäfte über eine Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 allein vorgenommen, soweit diese eine Durchführung der Wertpapier- und Geldverrechnung sicherstellt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften, die in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten notierte Wertpapiere zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Teilnehmer selbst am Clearing in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten teilnimmt oder eine Kontoverbindung zu einer entsprechenden Clearingbank unterhält; vorstehend bezeichnete Teilnehmer und Clearingbanken müssen am Verrechnungsverkehr einer Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 für in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten abzuwickelnde Wertpapiere teilnehmen. Das Unternehmen kann die Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte auch über Dritte sicherstellen. Die Geschäftsführung kann auf Antrag des Unternehmens abweichende Abwicklungslösungen zulassen, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der abgeschlossenen Börsengeschäfte sichergestellt ist. (9) Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am elektronischen Handel berechtigt, wenn 1. a) das Unternehmen gemäß 12 und 13 Abs. 1 bis 6 zum Handel an der Börse zugelassen ist, oder b) das Unternehmen über eine Zulassung an einer anderen Wertpapierbörse verfügt, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zugelassen ist, die Teilnahme am elektronischen Handel an einer anderen Wertpapierbörse vorsieht, und das Unternehmen die Voraussetzungen des 13 Abs. 6 und des 17 erfüllt, das Unternehmen die jeweiligen technischen Anforderungen zum Anschluss an das 3

4 elektronische Handelssystem, zur Teilnahme am elektronischen Handel sowie zur Abwicklung der im elektronischen Handel an der Börse getätigten Geschäfte erfüllt. Die Geschäftsführung kann Näheres in Ausführungsbestimmungen regeln, (10) Das Unternehmen hat die jederzeitige Erreichbarkeit des Unternehmens zu Zwecken der Zwangsregulierung während der allgemeinen Handelszeit sowie eine halbe Stunde vor Börsenbeginn durch Hinterlegung der jeweils aktuellen Anschrift sowie Telefon-, Fax- und -Kontaktdaten sicherzugestellten ist und die Aktualität der Kontaktdaten für die Dauer der Zulassung zu gewährleistent wird. Weitere Bestimmungen zur Erreichbarkeit der Handelsteilnehmer regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen., und das Unternehmen einen Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer mit der Boerse Stuttgart abgeschlossen hat, in dem auch die zu zahlenden Entgelte für die Benutzung des elektronischen Handelssystems festgelegt sind. 5. Abschnitt: Direct Market Access, Sponsored Access 6. Abschnitt: Zulassung, Einführung und Einbeziehung von Wertpapieren 1. Unterabschnitt: Zulassung und Einführung von Wertpapieren zum Handel in den regulierten Markt 19 Antrag auf Zulassung (3) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung sicherzustellen. Es gilt 48 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsenZulV) mit Ausnahme des Abs. 2 S. 2 Nr.7 lit. a 1. HS. 7. Abschnitt: Einstellung, Aussetzung und Unterbrechung des Handels 30 Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung des Handels (2) Die Geschäftsführung kann den Handel unterbrechen, wenn dies aus technischen Gründen oder zur Vermeidung sonstiger Gefährdungen für dieder ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Börsenhandels erforderlich ist. Eine Unterbrechung des Handels kann auch für einzelne Wertpapiere erfolgen. 4

5 Kapitel II: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung 32 Handelszeiten von Wertpapieren (4) Wird auf Entscheidung der Geschäftsführung der Börsenhandel unterbrochen, kann die Geschäftsführung die allgemeine und besondere Handelszeit sowie die Handelsphasen von Wertpapieren nach Wiederaufnahme des Handels verlängern. 35 Ermittlung der Börsenpreise und Art der Notierung (7) Die Geschäftsführung ist berechtigt, Fehler im Zusammenhang mit der Preisermittlung zu korrigieren. Nähere Bestimmungen der Fehlerberichtigung im elektronischen Handel enthalten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung Regelungen zur Korrektur von Fehlern im Zusammenhang mit der Preisermittlung im elektronischen Handel regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen treffen. Regelungen betreffend Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen enthalten die Bedingungen für Geschäfte. 39 Zusätze und Hinweise bei der Preisermittlung Bei der Preisermittlung sind nach Maßgabe der Ausführungsmöglichkeiten der vorliegenden Orders folgende Zusätze und Hinweise zu verwenden: 1. Zusätze: f) ratg* = rationiert Geld Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Kaufseite war nicht möglich. Unlimitierte sowie die zum ermittelten Preis und darüber limitierten Kauforders konnten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden. Die Zuteilung erfolgt nach Eingangszeitpunkt der Orders im Orderbuch. Die Liquidität kann durch den QLP gebündelt werden.kleine Große Beträge auf der Überhangseite konnten ganz oder teilweise nicht gehandelt werden. Kleine Beträge auf der Gegenseite wurden vollständig ausgeführt f)g) ratb* = rationiert Brief Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Verkaufsseite war nicht möglich. Unlimitierte sowie die zum ermittelten Preis und darunter limitierten Verkaufsorders konnten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden. Die Zuteilung erfolgt nach Eingangszeitpunkt der Orders im Orderbuch. Die Liquidität kann durch den QLP gebündelt werden. 2. Hinweise: Außerdem werden folgende Hinweise verwendet: a) p) ausg = ausgesetzt: Die Notierung ist ausgesetzt, ein Handel ist nicht zulässig; b)a) q) - Z = gestrichen Ziehung: Die Notierung der Schuldverschreibung ist wegen eines Auslosungstermins ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt zwei Börsentage vor dem 5

6 festgesetzten Auslosungstag und endet mit Ablauf des Börsentages danach; c) s) ratg*= rationiert Geld Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Kaufseite war nicht möglich. Liquidität wird vom QLP gebündelt bis eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung möglich ist; 41 Preisdokumentation und Verwertung von Daten (1) Die Handelsdaten, insbesondere die Börsenpreise und die zugehörigen Volumen, werden im elektronischen HandelssystemEDV-System der Börse gespeichert. 43a Order-Transaktions-Verhältnis Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ordereinstellungengaben, -änderungen und -löschungen zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu gewährleisten. Das Order-Transaktions-Verhältnis wird jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte bestimmt. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen für jedes Finanzinstrument ein Order-Transaktions-Verhältnis festzulegen. Die Bestimmung des Order-Transaktionsverhältnis kann insbesondere anhand der Art des Wertpapiers erfolgen. 43b Excessive Usage Fee Für die übermäßige Nutzung des elektronisches Handelssystems innerhalb eines Tages, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Ordereinstellungengaben, - änderungen und -löschungen im Verhältnis zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften, hat der Handelsteilnehmer eine Excessive Usage Fee zu entrichten. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen ein angemessenes Verhältnis und die Höhe der Excessive Usage Fee festzulegen. Die Bestimmung des Verhältnisses kann insbesondere anhand der Art des Wertpapiers erfolgen. 43c Kennzeichnung algorithmisch erzeugter Orders und Handelsalgorithmen (1) Die Handelsteilnehmer sind ab dem 1. April 2014 verpflichtet, die durch algorithmischen Handel im Sinne des 33 Abs. 1a S. 1 WpHG erzeugten Orders zu kennzeichnen und die hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung der Orders sowie die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen haben über die hierzu vorgesehenen Eingabemöglichkeiten des elektronischen Handelssystemsr Börsensysteme zu erfolgen. Die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen muss nachvollziehbar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. Kapitel III: Besondere Bestimmungen für Handelssegmente 1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von verbrieften Derivaten im Handelssegment EUWAX (EUWAX Regelwerk) 46 Aufnahme von Wertpapieren in das Handelssegment EUWAX 6

7 (3) Die Aufnahme von Wertpapieren in das Handelssegment EUWAX setzt voraus, dass: 2. der Antragsteller, sofern dieser einen Dritten mit der Betreuung der Wertpapiere als Market- Maker beauftragt, den Dritten benennt und der Dritte mit der Boerse Stuttgart AG eine Zusatzvereinbarung für Market-Maker zu dem Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer im Sinne des 13 Abs. 68 Nr. 4 abschließt und 51 Berücksichtigung des Market-Maker-Quotes bei der Tätigkeit des QLP (2) Näheres zur Berücksichtigung des Market-Maker-Quotes bei der Preisermittlung im Handelssegment EUWAX regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu der Einstellung des Market-Maker-Quotes als Order in das elektronische Handelssystem. 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von ausländischen Aktien im Handelssegment 4-X (4-X Regelwerk) 62 Berücksichtigung des Referenzmarkt-Quotes bei der Preisermittlung im Handelssegment 4-X (1) Die QLP-S-Information darf nicht außerhalb der von der Geschäftsführung bestimmten maximal möglichen Abweichung vom des Referenzmarkt-Quotes liegen. Der Börsenpreis wird nicht außerhalb der QLP-S-Information ermittelt. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den elektronischen Handel von Exchange Traded Funds im Handelssegment ETF Best-X (ETF Best-X Regelwerk) 73 Aufnahme von Wertpapieren in das Handelssegment ETF BEST-X (3) Die Aufnahme von Wertpapieren in das Handelssegment ETF Best-X setzt voraus, dass: 2. der Antragsteller mit der Boerse Stuttgart AG eine Zusatzvereinbarung für Market-Maker zu dem Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer im Sinne des 13 Abs. 68 Nr. 4 abschließt und 7

8 77 Berücksichtigung des Market-Maker-Quotes bei der Preisermittlung im Handelssegment ETF Best-X (2) Näheres zur Berücksichtigung des Market-Maker-Quotes bei der Preisermittlung im Handelssegment ETF Best-X regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu der Einstellung des Market-Maker-Quotes als Order in das elektronische Handelssystem. Kapital V: Freiverkehr 85 Benutzung von EDV-Einrichtungen (1) Der Träger hält in dem jeweils vom Börsenrat und der Geschäftsführung beschlossenen Umfang EDV-Anlagen vor, die in einem Rechenzentrum betrieben werden. Der Träger kann den Betrieb von EDV-Anlagen entsprechend den Regelungen des Börsengesetzes Dritten übertragenauslagern. Der Verantwortungsbereich des Trägers bleibt dadurch unberührt. EDV-Anlagen, Datenübertragungsleitungen und Programme, die von den Handelsteilnehmern zur Nutzung der börslichen EDV-EinrichtungenBörsensysteme eingesetzt werden und weder im Eigentum der Börse stehen noch ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Börse. (2) Für Rechnerausfall, Systemengpässe, Software-Fehler und ähnliche Systemstörungen von Börsensystemen bzw. EDV-AnlagenEinrichtungen oder bei den Handelsteilnehmern, die einen ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen, gefährden oder stören, gelten die von der Geschäftsführung hierfür erlassenen allgemeinen Anweisungen. Die Geschäftsführung ist befugt, die zur Gewährleistung oder Herstellung geordneter Marktverhältnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Der Trägerie Börse wählt den Betreiberhaftet nur für die sorgfältige Auswahl des Rechenzentrums entsprechend den Vorgaben der Börse ordnungsgemäß aus. Im ÜbrigenEr haftet sie generell nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.b. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands etc.) oder auf nicht schuldhaft verursachte oder nicht von der Börse zu vertretende technische Probleme zurückzuführen sind. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt am 3. April 2015 in Kraft. (2) Die Geschäftsführung macht diese Änderungssatzung und den Tag des Inkrafttretens durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse unter bekannt. 8

9 Stuttgart, 1. April 2015 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Oliver Hans Geschäftsführer 9

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