Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1.

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1 Leitfaden zur Zuteilung der Nichtaktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. Januar 2008

2 Seite 2 of 7 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Antrag auf Zuteilung von Nichtaktien-Skontren 3 3. Das Zuteilungsverfahren zum 1. Januar Zuteilungskriterien Anhörung Zuteilungsentscheidung Befristung der Zuteilung Regelmäßige Befristung Bundeswertpapiere Strukturierte Produkte 5 4. Neuzuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode 5 5. Vorübergehende Verhinderung eines Skontroführers 6 6. Widerruf oder Rücknahme der Zuteilung von Skontren 6 7. Konsolidierung, Wegfall von Skontroführern 7

3 Seite 3 of 7 1. Einleitung Zum 31. Dezember 2007 endet die befristete Zuteilung der Skontren für Nichtaktien, die zum Börsenhandel im amtlichen und geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ( FWB ) zugelassen sind. Bei Nichtaktien-Skontren handelt es sich um Skontren für Wertpapiere, die keine Aktien sind. Die Geschäftsführung der FWB wird die Nichtaktien-Skontren zum 1. Januar 2008 erneut befristet an Skontroführer der FWB zuteilen. Die folgenden Kapitel geben einen Überblick über das Verfahren zur Zuteilung der Skontren für Nichtaktien des amtlichen und geregelten Marktes der FWB. 2. Antrag auf Zuteilung von Nichtaktien-Skontren Am Zuteilungsverfahren können alle an der FWB zugelassenen Skontroführer teilnehmen. Erforderlich ist dazu ein entsprechender Antrag auf Zuteilung von Skontren. Dem Antrag sind die für die Zuteilung von Skontren erforderlichen Nachweise beizufügen. Nach 40 a Abs. 3 BörsO FWB muss der Antrag folgende Nachweise und Angaben enthalten: 1. Nachweis der Zulassung als Skontroführer an der FWB, 2. Angabe der Personen, die für den Antragsteller bei der Skontroführung in Nichtaktien- Skontren tätig werden sollen, 3. Angaben zu für die Durchführung der Preisfeststellung bestehenden oder geplanten technischen und/oder geschäftlichen Verbindungen mit Dritten, insbesondere Emittenten oder Konsortialführern, die für Nichtaktien Liquidität bereitstellen. Geplante technische und/oder geschäftliche Verbindungen sind durch geeignete Nachweise des Skontroführers sowie des entsprechenden Emittenten/Konsortialführers zu belegen. Dem Antrag können Referenzen vergleichbarer Tätigkeiten an anderen inländischen oder ausländischen Börsen oder organisierten Märkten beigefügt werden. Die Anforderungen an Zuteilungsanträge gelten sowohl für Skontroführer, denen derzeit bereits Nichtaktien-Skontren befristet zugeteilt sind, als auch für antragstellende neue Skontroführer, denen zurzeit keine Nichtaktien-Skontren zugeteilt sind. Zuteilungsanträge sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung der bestehenden Skontrozuteilungen, also spätestens am 1. Oktober 2007 bei der Geschäftsführung der FWB einzureichen.

4 Seite 4 of 7 3. Das Zuteilungsverfahren zum 1. Januar 2008 Das Zuteilungsverfahren besteht aus mehreren unselbständigen Verfahrensabschnitten und wird mit der Zuteilung der Nichtaktien-Skontren durch die Geschäftsführung der FWB abgeschlossen. Die Zuteilung soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung der bestehenden Zuteilung, also bis zum 30. November 2007 erfolgen Zuteilungskriterien Nichtaktien-Skontren werden von der Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen zugeteilt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Nichtaktien-Skontren besteht nicht. Bei ihrer Zuteilungsentscheidung hat die Geschäftsführung gemäß 40 b Abs. 3 BörsO FWB insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Abhängigkeit der Preisbildung bei Nichtaktien von der Bereitstellung von Liquidität durch Dritte, insbesondere durch Emittenten oder Konsortialführer; 2. zur Durchführung der Preisfeststellung bestehende oder geplante technische und/oder geschäftliche Verbindungen der Skontroführer mit Dritten, insbesondere Emittenten oder Konsortialführern, die für Nichtaktien Liquidität bereitstellen; 3. Erfahrungen der Skontroführer in der Preisfeststellung in Skontren der betreffenden Wertpapierart und/oder in Skontren der Wertpapiere des jeweiligen Emittenten; 4. die einem Skontroführer von der Geschäftsführung zugeteilten Aktien-Skontren, soweit Skontren für aktienähnliche Genussscheine, für von Unternehmen emittierte Wandelanleihen oder für Optionsscheine aus Optionsanleihen zugeteilt werden; 5. eine bei Skontroführern auf Bundeswertpapiere mit der jeweiligen Restlaufzeit vorhandene Spezialisierung, soweit Skontren für Bundeswertpapiere zugeteilt werden Die Geschäftsführung kann unter Beachtung der oben genannten Kriterien Zuteilungsanträge ablehnen, soweit dies aufgrund der Bedingungen der Preisbildung bei Nichtaktien erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Preisfeststellung in Nichtaktien-Skontren zu gewährleisten Anhörung Vor der Entscheidung der Geschäftsführung über die Zuteilung der Nichtaktien-Skontren erhalten die an dem Zuteilungsverfahren beteiligten Skontroführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Um etwaige Einwände gegen die beabsichtige Skontrenzuteilung rechtzeitig berücksichtigen zu können, sind Stellungnahmen innerhalb einer von der Geschäftsführung zu setzenden Frist abzugeben.

5 Seite 5 of Zuteilungsentscheidung Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet die Geschäftsführung der FWB unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung über die Zuteilung der Nichtaktien-Skontren. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt Befristung der Zuteilung Regelmäßige Befristung Gemäß 40 Abs. 2 Satz 1 ist die Zuteilung der Nichtaktien-Skontren grundsätzlich auf 30 Monate zu befristen. Eine davon abweichende Befristung gilt in folgenden Fällen: Bundeswertpapiere Für Bundeswertpapiere gilt eine Befristung bis zum jeweils nächsten dritten Freitag der Monate März, Juni, September oder Dezember eines Kalenderjahres, sobald die Restlaufzeit des jeweiligen Bundeswertpapiers fünf oder, bei Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von unter fünf Jahren, zwei Jahre unterschreitet Strukturierte Produkte Bei Skontren für strukturierte Produkte wird die Zuteilung bis zum 27. April 2008 befristet. 4. Neuzuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode Neue Skontren, welche aufgrund der Zulassung von neuen Nichtaktien zum Börsenhandel im amtlichen oder geregelten Markt entstehen, werden dem Skontroführer zugeteilt, dem bereits Nichtaktien-Skontren des betreffenden Emittenten zugeteilt wurden. Soweit Nichtaktien-Skontren des betreffenden Emittenten mehreren Skontroführern zugeteilt sind teilt die Geschäftsführung die Skontren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in 40 b Abs. 3 BörsO FWB genannten Kriterien einem dieser Skontroführer zu. Ist für die neuen Nichtaktien-Skontren eine technische und/oder geschäftliche Verbindungen zur Durchführung der Preisfeststellung gemäß 40 b Abs. 3 Nr. 2 BörsO FWB zu einem Skontroführer geplant, dem noch keine Nichtaktien-Skontren des betreffenden Emittenten zugeteilt wurden, so teilt die Geschäftsführung unter Beachtung von 40 b Abs. 3 BörsO FWB die Skontren nach pflichtgemäßem Ermessen zu. Sind bisher keine Nichtaktien-Skontren eines Emittenten im amtlichen und geregelten Markt zugelassen, werden die neuen Skontren ebenfalls unter Beachtung von 40 b Abs. 3 BörsO FWB nach pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführung zugeteilt. Die Zuteilung neuer Skontren erfolgt mit der für die ursprüngliche Zuteilung der Nichtaktien-Skontren geltenden Befristung.

6 Seite 6 of 7 5. Vorübergehende Verhinderung eines Skontroführers Soweit ein Skontroführer an der Preisfeststellung in ihm zugeteilten Nichtaktien-Skontren vorübergehend gehindert ist und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuteilung nicht vorliegen, überträgt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von 40 b Abs. 3 BörsO FWB für die Dauer der Verhinderung einem anderen Skontroführer die Preisfeststellung in diesen Nichtaktien-Skontren. Die Zuteilung der Nichtaktien-Skontren bleibt von der vorübergehenden Übertragung der Preisfeststellung unberührt. Eine Verhinderung gemäß Absatz 1 sowie deren Wegfall sind der Geschäftsführung von dem betreffenden Skontroführer unverzüglich anzuzeigen. 6. Widerruf oder Rücknahme der Zuteilung von Skontren Die Geschäftsführung kann die Zuteilung von Nichtaktien-Skontren widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Zuteilung nachträglich wegfallen. In bestimmten Fällen muss sie die Zuteilung widerrufen, nämlich wenn die Zulassung als Skontroführer an der FWB zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird oder sich erledigt. Ein zeitlich beschränkter Widerruf hat zu erfolgen, wenn dem Skontroführer die Teilnahme am Börsenhandel vorläufig untersagt oder das Ruhen der Zulassung des Skontroführers angeordnet wird. In diesem Fall widerruft die Geschäftsführung die Zuteilung für die Dauer der Untersagung der Teilnahme am Börsenhandel oder des Ruhens der Zulassung. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Skontrozuteilung teilt die Geschäftsführung die Nichtaktien-Skontren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von 40 b Abs. 3 BörsO FWB neu zu. Auch hier wird in der BörsO FWB ausdrücklich bestimmt, dass sie dabei auch Skontroführer zu berücksichtigen hat, denen bisher keine Nichtaktien-Skontren zugeteilt wurden. Die Zuteilung erfolgt mit der für die ursprüngliche Zuteilung der Nichtaktien-Skontren geltenden Befristung. Im Fall einer vorläufig untersagten Teilnahme am Börsenhandel oder beim Ruhen der Zulassung als Skontroführer erfolgt die Zuteilung für die Dauer des Widerrufs.

7 Seite 7 of 7 7. Konsolidierung, Wegfall von Skontroführern Im Fall des Wegfalls eines Skontroführers durch Übernahme seines Geschäftsbetriebs durch einen anderen Skontroführer sollen die dem übernommenen Skontroführer zugeteilten Nichtaktien-Skontren dem übernehmenden Skontroführer zugeteilt werden. Bei Wegfall eines Skontroführers, ohne eine Übernahme des Geschäftsbetriebs durch einen anderen Skontroführer, teilt die Geschäftsführung die diesem Skontroführer zugeteilten Nichtaktien-Skontren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von 40 b Abs. 3 BörsO FWB neu zu. Sie hat auch dabei auch Skontroführer zu berücksichtigen, denen bisher keine Nichtaktien-Skontren zugeteilt wurden. In beiden Fällen erfolgt die Zuteilung mit der für die ursprüngliche Zuteilung der Nichtaktien-Skontren geltenden Befristung.

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