URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 27. April 2017(*)

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1 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 27. April 2017(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Unternehmensübergang Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Arbeitsvertrag Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Vereinbarung von Klauseln gestatten, die auf Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Übergangs verweisen Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber In den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 17. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2015, in den Verfahren Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH gegen Ivan Felja (C-680/15) Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbh gegen Vittoria Graf (C-681/15) erlässt und DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH und der Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbh, vertreten durch Rechtsanwältin A. Dziuba und Rechtsanwalt W. Lipinski, Seite 1 von 8

2 von Ivan Felja und Vittoria Graf, vertreten durch R. Buschmann als Rechtsbeistand, des Königreichs Norwegen, vertreten durch C. Anker, C. Rydning und P. Wennerås als Bevollmächtigte, der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2017 folgendes Urteil 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16) sowie von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Ivan Felja bzw. Vittoria Graf (im Folgenden zusammen: Arbeitnehmer) auf der einen und der Asklepios Kliniken Langen- Seligenstadt GmbH bzw. der Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbh (im Folgenden zusammen: Asklepios) auf der anderen Seite über die Anwendung eines Kollektivvertrags. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187). 4 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 sieht vor: Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. 5 In Art. 3 der Richtlinie heißt es: (1) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. (3) Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Seite 2 von 8

3 Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen. Deutsches Recht 6 In Deutschland sind die Rechte und Pflichten im Fall eines Betriebsübergangs in 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Abs. 1 dieser Vorschrift lautet wie folgt: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 7 Die Arbeitnehmer waren im Krankenhaus Dreieich-Langen (Deutschland) beschäftigt, das damals in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft stand. Herr Felja ging dort seit 1978 einer Beschäftigung als Hausarbeiter/Gärtner nach, Frau Graf übte dort seit 1986 die Tätigkeit einer Stationshelferin aus. Nachdem die kommunale Gebietskörperschaft das Krankenhaus im Jahr 1995 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) veräußert hatte, ging der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt waren, im Jahr 1997 auf die KLS Facility Management GmbH (im Folgenden: KLS FM) über. 8 Die zwischen KLS FM, die keinem Arbeitgeberverband angehörte, der an Tarifverhandlungen und der Annahme eines Tarifvertrags beteiligt war, und den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge enthielten eine dynamische Verweisungsklausel, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis wie vor dem Übergang nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (im Folgenden BMT-G II), aber zukünftig auch nach den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. 9 Später wurde KLS FM Teil eines Krankenhaus-Konzerns. 10 Zum 1. Juli 2008 ging der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf eine andere Konzerngesellschaft, nämlich Asklepios, über. Wie KLS FM war und ist auch Asklepios bis heute nicht durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an den BMT-G II und den diesen seit dem 1. Oktober 2005 ersetzenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Seite 3 von 8

4 Regelung des Übergangsrechts gebunden. 11 Die Arbeitnehmer beantragten die gerichtliche Feststellung, dass gemäß der in ihren jeweiligen Arbeitsverträgen enthaltenen dynamischen Verweisungsklausel auf den BMT-G II die Bestimmungen des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in ihrer zum Zeitpunkt ihres Antrags gültigen Fassung auf ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. 12 Asklepios vertritt die Auffassung, der nach dem nationalen Recht vorgesehenen Rechtsfolge einer solchen dynamischen Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Kollektivregelungen des öffentlichen Dienstes stünden die Richtlinie 2001/23 und Art. 16 der Charta entgegen. Dies führe nach dem Übergang der betroffenen Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitgeber zu einer lediglich statischen Anwendung dieser Regelung in dem Sinne, dass nur die in dem mit dem Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen aus den in diesem Arbeitsvertrag genannten Kollektivverträgen dem Erwerber entgegengehalten werden könnten. 13 Die unterinstanzlichen Gerichte gaben den Klagen der Arbeitnehmer statt. Hiergegen legte Asklepios Revision beim vorlegenden Gericht ein. 14 Unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Steht Art. 3 der Richtlinie 2001/23 einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass im Fall eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs alle zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom und individuell im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen auf den Erwerber unverändert übergehen, so als hätte er sie selbst mit dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart, wenn das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht? b) Wenn die Frage 1 Buchst. a insgesamt oder für eine bestimmte Gruppe individuell vereinbarter Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer mit Ja beantwortet wird: Ergibt sich aus der Anwendung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23, dass von dem unveränderten Übergang auf den Erwerber bestimmte privatautonom vereinbarte Arbeitsvertragsbedingungen zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer auszunehmen und allein aufgrund des Unternehmens- oder Betriebsübergangs anzupassen sind? c) Wenn nach den Maßstäben der Antworten des Gerichtshofs auf die Frage 1 Buchst. a und b eine individuelle, einzelvertraglich vereinbarte Verweisung, aufgrund derer bestimmte Regelungen aus einem Kollektivvertrag in dynamischer Weise privatautonom zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden, nicht in unveränderter Form auf den Erwerber übergeht: i) Gilt dies auch dann, wenn weder der Veräußerer noch der Erwerber Partei eines Kollektivvertrags ist oder einer solchen Partei angehört, d. h., wenn die Regelungen aus dem Kollektivvertrag bereits vor dem Unternehmens- oder Betriebsübergang ohne die privatautonome arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Verweisungsklausel für das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer keine Seite 4 von 8

5 Anwendung gefunden hätten? ii) Wenn Frage 1 Buchst. c Ziff. i bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn Veräußerer und Erwerber Unternehmen desselben Konzerns sind? 2. Steht Art. 16 der Charta einer in Umsetzung der Richtlinien 77/187 oder 2001/23 erlassenen nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass bei einem Unternehmens- oder Betriebsübergang der Erwerber an die vom Veräußerer mit dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang privatautonom und individuell vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen auch dann so gebunden ist, als habe er sie selbst vereinbart, wenn diese Bedingungen bestimmte Regelungen eines andernfalls für das Arbeitsverhältnis nicht geltenden Kollektivvertrags in dynamischer Weise zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht? Zu den Vorlagefragen 15 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. 16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitsvertrag durch Vertragsklauseln auf andere rechtliche Instrumente, insbesondere auf Tarifverträge, verweisen kann. Solche Klauseln können entweder wie statische Verweisungsklauseln auf allein die Rechte und Pflichten verweisen, die in dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geltenden Kollektivvertrag festgelegt sind, oder wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden dynamischen Verweisungsklauseln auch auf zukünftige vertragliche Entwicklungen verweisen, die eine Änderung dieser Rechte und Pflichten nach sich ziehen. 17 Hierzu hat der Gerichtshof im Fall einer statischen Vertragsklausel und im Kontext der Richtlinie 77/187 ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut Letzterer nicht ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 29). 18 Diese Richtlinie bezweckte nämlich nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren; bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen, die sich aus zukünftigen Entwicklungen der Kollektivverträge ergeben könnten, sollten durch sie nicht geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 29). Seite 5 von 8

6 19 Zwar ergibt sich aus der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er nicht dazu verpflichtet, eine statische Klausel dynamisch zu verstehen, jedoch hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass ein Vertrag durch das Prinzip der Privatautonomie gekennzeichnet ist, wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen (Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 23). 20 Aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/23 und insbesondere aus ihrem Art. 3 geht jedoch nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollte. Folglich ist die Richtlinie 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3 nicht so zu verstehen, als ob sie darauf abzielt, in jedem Fall zu verhindern, dass eine dynamische Vertragsklausel ihre Wirkungen entfaltet. 21 Haben der Veräußerer und die Arbeitnehmer eine dynamische Vertragsklausel frei vereinbart und ist diese zum Zeitpunkt des Übergangs in Kraft, ist daher die Richtlinie 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3 so zu verstehen, dass sie grundsätzlich vorsehen, dass diese sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende Pflicht auf den Erwerber übergeht. 22 Der Gerichtshof hat jedoch im Fall einer dynamischen Vertragsklausel betont, dass die Richtlinie 2001/23 nicht nur auf die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer abzielt, sondern darauf, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen des Erwerbers zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Erwerber in der Lage sein muss, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25, und vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 29). 23 Insbesondere impliziert Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Zusammenschau mit der unternehmerischen Freiheit, dass es dem Erwerber möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 33). 24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus dem Wortlaut der Vorlagefragen selbst, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Möglichkeiten für den Erwerber vorsieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsbedingungen nach dem Übergang anzupassen. 25 Somit ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Anforderungen der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung genügt. 26 Da Art. 16 der Charta von dieser Rechtsprechung bereits berücksichtigt wird, ist auf die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dieser Vorschrift nicht weiter einzugehen. 27 Zwar stellt Asklepios offenbar das Vorliegen oder die Wirksamkeit der betreffenden Anpassungsmöglichkeiten in Abrede. Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über diesen Gesichtspunkt zu entscheiden. 28 Für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich das vorlegende Gericht allein zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, Seite 6 von 8

7 C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 88). 29 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Kosten 30 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Bay Larsen Vilaras Malenovský Safjan Šváby Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April Seite 7 von 8

8 Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer A. Calot Escobar L. Bay Larsen * Verfahrenssprache: Deutsch. Seite 8 von 8

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