Neue arbeitsrechtliche Urteile des EuGH
|
|
- Hetty Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue arbeitsrechtliche Urteile des EuGH Lehrstuhl für Privat- und Arbeitsrecht Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann Seite 1
2 FALL I / Polnisches Recht und Sachverhalt Die Frist für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach der Beschäftigungsdauer bei dem betreffenden Arbeitgeber und beträgt: zwei Wochen, wenn der Arbeitnehmer weniger als sechs Monate lang beschäftigt war; einen Monat, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate lang beschäftigt war; drei Monate, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre lang beschäftigt war. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Dauer von mehr als sechs Monaten geschlossen, können die Parteien die Möglichkeit vorsehen, ihn unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vorzeitig zu kündigen. Sachverhalt: Der Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej schloss mit Frau Nierodzik für die Zeit vom 16. Februar 2010 bis zum 3. Februar 2015 einen befristeten Teilzeitvertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass der Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen konnte (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 2
3 FALL I / Unionsrecht RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Aus dem 14. Erwägungsgrund geht hervor, dass die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung mit deren Abschluss die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verbessern und einen Rahmen schaffen wollten, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert. 4 ( Grundsatz der Nichtdiskriminierung ) Nr. 1 der RV sieht vor: Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 3
4 FALL I / Urteilsspruch 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die für die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Möglichkeit vorsieht, eine feste, von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers unabhängige zweiwöchige Kündigungsfrist anzuwenden, während bei unbefristeten Arbeitsverträgen die Dauer der Kündigungsfrist von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers abhängt und zwei Wochen bis drei Monate betragen kann entgegensteht, sofern sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in vergleichbaren Situationen befinden (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 4
5 FALL I / Aus den Erwägungen Fällt die Dauer der Kündigungsfrist unter den Begriff Beschäftigungsbedingungen? Ein Nein liefe darauf hinaus, den Geltungsbereich des befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken. Ausserdem erfassen nach ähnlichen Bestimmungen in anderen RL die Beschäftigungsbedingungen auch die Entlassungsbedingungen. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die Klägerin eine ähnliche oder die gleiche Arbeit wie ein Dauerbeschäftigter wahrnahm, so ist davon auszugehen, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation wie die bei demselben Arbeitgeber in demselben Zeitraum unbefristet angestellten Arbeitnehmer befand. Für diesen Fall ist festzustellen, dass die Dauer der Kündigungsfrist vor der Auflösung des Arbeitsvertrags der Klägerin des Ausgangsverfahrens ungeachtet ihrer Betriebszugehörigkeitsdauer auf zwei Wochen festgelegt wurde. Hätte sie jedoch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden, so hätte unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeitsdauer eine einmonatige Kündigungsfrist gegolten. Das Argument der polnischen Regierung, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag die Stabilität der arbeitsrechtlichen Beziehung fördere, kann kein sachlicher RFG sein (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 5
6 FALL I / Schweizerisches Recht - Beendigung ohne Kündigung (weder notwendig noch zulässig) - 3 Ausnahmen - Dann müssen aber die gesetzlichen Bestimmungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse stets eingehalten werden - Kündigungsparität (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 6
7 FALL I / Liechtensteinisches Recht Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. EuGH C-38/ (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 7
8 FALL II / Sachverhalt Die AMS, eine Vereinigung privaten Rechts, beteiligt sich an der Durchführung von Massnahmen der sozialen Mediation und der Kriminalitätsprävention in der Stadt Marseille. Eine weitere Aufgabe ist die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen oder Personen, die aus sozialen oder beruflichen Gründen Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Ihnen bietet die AMS an, über eine individuelle Berufsbildungsmassnahme eine Berufsausbildung im Bereich der sozialen Mediation zu erwerben. Die Gewerkschaft ernannte Herrn L. zum Vertreter der innerhalb der AMS geschaffenen Gewerkschaftssektion. Die AMS machte geltend, sie habe weniger als 11 und erst recht weniger als 50 AN. Sie klagte auf Nichtigerklärung der Ernennung von Herrn L. zum Vertreter der Gewerkschaftssektion. Die Gewerkschaft erhob Widerklage mit dem Antrag, die AMS zu verpflichten, Wahlen zur Einsetzung von Personalvertretungsorganen durchzuführen (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 8
9 FALL II / Französisches Recht Nach dem französischen Recht müssen bei allen Betrieben mit mindestens 11 Beschäftigten Belegschaftsvertreter gewählt werden. Sobald ein Unternehmen oder Betrieb mindestens 50 AN aufweist, ernennen die Gewerkschaften einen Gewerkschaftsvertreter und setzen einen Betriebsrat ein. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens nicht berücksichtigt werden Arbeitnehmer, die in einem bezuschussten Vertrag beschäftigt sind (Lehrlinge und AN in einem Beschäftigungsinitiativvertrag, beschäftigungsbegleitenden Vertrag oder Berufsbildungsvertrag) (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 9
10 FALL II / Unionsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 27: Für die AN oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. RL 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft Art. 2: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck AN eine Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts und entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten geschützt ist (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 10
11 FALL II / Unionsrecht (Fortsetzung) Art. 3: Die RL gilt je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten: a) für Unternehmen mit mindestens 50 AN in einem Mitgliedstaat oder b) für Betriebe mit mindestens 20 AN in einem Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten bestimmen, nach welcher Methode die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet werden. Art. 11: Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie spätestens zum 23. März 2005 nachzukommen, oder sicherstellen, dass die Sozialpartner bis zu diesem Zeitpunkt diese Bestimmungen einführen; dabei haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 11
12 FALL II / Urteilsspruch Es ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. L des Arbeitsgesetzbuchs entgegensteht, die bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens zur Ermittlung der gesetzlichen Schwellenwerte für die Einsetzung von Personalvertretungsorganen Arbeitnehmer unberücksichtigt lässt, die im Rahmen eines bezuschussten Vertrags beschäftigt sind (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 12
13 FALL II / Aus den Erwägungen Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl eines Unternehmens eine bestimmte Gruppe von AN unberücksichtigt lässt, hat zur Folge, dass bestimmte AG von den in der RL 2002/14 vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen und ihren AN die von dieser RL zuerkannten Rechte vorenthalten werden. Sie ist daher geeignet, diese Rechte auszuhöhlen, und nimmt so dieser RL ihre praktische Wirksamkeit. Zwar stellt die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik dar, und die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Massnahmen über einen weiten Ermessensspielraum. Dadurch darf aber nicht ein tragender Grundsatz oder eine Vorschrift des Unionsrechts ausgehöhlt werden. Etwas anderes wäre mit Art. 11 RL insofern unvereinbar, als damit impliziert würde, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, sich dieser klar und eindeutig durch das Unionsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 13
14 FALL II / Schweizerisches Recht - Anspruch auf eine ANV Art. 3 MitwG: In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können diese aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen. - Mitwirkung in Betrieben ohne ANV - Mitwirkungsrechte Art. 9 MitwG: Die ANV hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Der AG hat die ANV mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Weitere Mitwirkungsrechte (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 14
15 FALL II / Liechtensteinisches Recht - Art. 1 Abs. 2 MitwG: Die Arbeitnehmerschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie die unbefristet und befristet beschäftigten AN. - Anspruch auf eine ANV Art. 3 MitwG: Die Arbeitnehmerschaft hat Anspruch auf eine Vertretung aus ihrer Mitte: a) in Betrieben (Unternehmen) mit mindestens 50 Beschäftigten; b) in Betrieben, die einem Unternehmen zuzurechnen und gleichzeitig eigenständige Steuersubjekte sind (Unternehmensteile), mit mindestens 20 Beschäftigten. Für die Ermittlung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der im Durchschnitt während der letzten 2 Jahre beschäftigten AN massgebend. - Mitwirkung in Betrieben ohne ANV Art. 3a MitwG: In Betrieben, die den Schwellenwert nach Art. 3 Abs. 1 erreichen, bei denen jedoch keine ANV bestellt wird, stehen die Mitwirkungsrechte nach Art. 6a ff. der Arbeitnehmerschaft direkt zu. In Betrieben, die den Schwellenwert nach Art. 3 Abs. 1 nicht erreichen, stehen die Mitwirkungsrechte nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 8 der Arbeitnehmerschaft direkt zu (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 15
16 FALL II / Geltendmachung Zweitens ist zu prüfen, ob die RL 2002/14, insb. Art. 3 Abs. 1, die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und ob sich die Beklagten, falls dies der Fall sein sollte, gegenüber der AMS darauf berufen können. Der Einzelne kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die RL nicht fristgemäss oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Art. 3 Abs.1 der RL 2002/14 lässt den Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Gestaltungsspielraum beim Erlass der für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Massnahmen, doch beeinträchtigt dies nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung, alle AN zu berücksichtigen. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschliesslich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 16
17 FALL II / Geltendmachung (Fortsetzung) Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der RL auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der RL verfolgten Ziel vereinbar ist. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer RL heranzuziehen, darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Aus dem Wortlaut von Art. 27 der Charta geht klar hervor, dass er, damit er seine volle Wirksamkeit entfaltet, durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss. Somit ist er keine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm. Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann jedoch Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. EuGH C-176/ (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann, (Autor) Seite 17
Europäisches Arbeitsrecht
Europäisches Arbeitsrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2018 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Rechtsquellen des Europäischen Arbeitsrechts (Auswahl) Kein in einem einheitlichen Rechtsakt
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrEuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor
EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15 Tenor Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Mehrvom 23. Oktober 1997
822.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 211 ausgegeben am 19. Dezember 1997 Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben
MehrDas Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben
Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 28. Februar 2018(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 28. Februar 2018(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Sozialpolitik Richtlinie 1999/70/EG EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Aufeinanderfolgende
MehrÜberstunden Zuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Überstunden Zuschläge für Teilzeitbeschäftigte Art. 119 EWG-Vertrag und Art. 1 der EWG-Richtlinie Nr. 75/117 vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe
MehrInfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 28. Februar 2018(*)
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs Deutsch (de) Startseite > Suchformular > Ergebnisliste > Dokumente Ausdrucken Sprache des Dokuments : Deutsch ECLI:EU:C:2018:131 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste
MehrRichtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN
MehrSeite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61994J0013 Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996. P gegen S und
MehrPunkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann
Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann Vorbemerkung: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 * In der Rechtssache C-334/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia von Katalonien (Spanien)
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*
URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrEuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung
September 2011 Seite: 6 EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung EINLEITUNG: Der EuGH hatte sich auf Vorlage des BAG in zwei
MehrÄnderungen im Arbeitsgesetzbuch, die am 22. Februar 2016 in Kraft treten. Wroclaw,
Änderungen im Arbeitsgesetzbuch, die am 22. Februar 2016 in Kraft treten Wroclaw, 9.12.2015 Schlüsseldaten Seit wann gelten diese Änderungen? Wer ist von den neuen Änderungen betroffen?. Änderungen im
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrDeutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE)
Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) DKE GN 1 2 : 2001 04 GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE Ersatz für Ausgabe 1995-01 Auszug aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 8. Februar 2001 *
URTEIL VOM 8. 2. 2001 RECHTSSACHE C-350/99 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 8. Februar 2001 * In der Rechtssache C-350/99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Bremen
Mehr8 des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974) bestimmt in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: ArbVG):
Nachwirkung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen
MehrBundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 196/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR196.16A.
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 196/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
MehrBundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR45.16A.
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Mehr14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
Mehr1. Zusammenfassung des Urteilstenors
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *
URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 088, Datum
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitsnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management ggmbh in Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2001L0023 DE 09.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2001/23/EG DES RATES vom 12. März
MehrRICHTLINIE 1999/70/EG DES RATES vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
10. 7. 1999 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 175/43 RICHTLINIE 1999/70/EG DES RATES vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge DER RAT DER
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch
MehrEuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union
März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren
MehrFestschrift 60 Jahre BAG
Festschrift 60 Jahre BAG von Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau 1. Auflage Festschrift 60 Jahre BAG Hanau Thematische Gliederung: Festschriften Verlag C.H. Beck München 2014 Inhaltsverzeichnis: Festschrift
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrWelches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,
MehrIn der Rechtssache C 411/03
Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14/9
20. 1. 98 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14/9 RICHTLINIE 97/81/EG DES RATES vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit DER
MehrRICHTLINIE 2001/23/EG DES RATES
L 82/16 RICHTLINIE 2001/23/EG DES RATES vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben
MehrGesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:
MehrBundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
Ref. Ares(2013)3744915-17/12/2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13. Dezember 2013 sj.g(2013)3983649 AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION SCHRIFTSATZ gemäß
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1 1. Kapitel: Der europarechtliche Hintergrund des deutschen und französischen Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse Die Richtlinie 1999/70/EG.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. Januar 2012(*)
Page 1 of 12 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. Januar 2012(*) Sozialpolitik Richtlinie 1999/70/EG Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Aufeinanderfolgende
MehrLandesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen 3 Sa 78/16 3 Ca 3165/15 B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger, Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsbeklagte, Proz.-Bev.: hat die 3. Kammer des
MehrEuropäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte
Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 (1)
Seite 1 von 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 (1) Sozialpolitik
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*)
1 von 6 12.06.2014 17:11 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) Vorabentscheidungsersuchen Sozialpolitik Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitgestaltung Bezahlter Jahresurlaub Abgeltung im
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 203 E/1. (Vorbereitende Rechtsakte) KOMMISSION
27.8.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 203 E/1 II (Vorbereitende Rechtsakte) KOMMISSION Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 7. Februar 1991 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 7. Februar 1991 * In der Rechtssache C-184/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen
MehrStellenabbau bei Alstom Europäischer Betriebsrat und Mitwirkungsrechte nach Schweizerischem Recht Kurzstellungnahme
Stellenabbau bei Alstom Europäischer Betriebsrat und Mitwirkungsrechte nach Schweizerischem Recht Kurzstellungnahme von Prof. Thomas Geiser Inhalt Zusammenfassung... 2 I. Sachverhalt... 3 II. Rechtliche
MehrKeine amtliche Bekanntmachung!
Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
Mehr61991J0110. Schlüsselwörter. Leitsätze
Avis juridique important 61991J0110 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1993. - MICHAEL MORONI GEGEN COLLO GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEITSGERICHT BONN - DEUTSCHLAND. - GLEICHES ENTGELT
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
L 201/88 DE RICHTLINIE 98/50/EG DES RATES vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer
MehrL 283/36 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN
L 283/36 Amtsblatt der Europäischen Union 28.10.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 JEAN-LOUIS THEVENON UND STADT SPEYER - SOZIALAMT GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT SPEYER -
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrVorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag
Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 1 EG-Vertrag RV des MdJ vom 25. November 1996 (9500-11) Anbei übersende ich oben genanntes Schreiben des Kanzlers
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) TzBfG Ausfertigungsdatum: 21.12.2000 Vollzitat: "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) Vorabentscheidungsersuchen Sozialpolitik Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitgestaltung Bezahlter Jahresurlaub Abgeltung im Todesfall In der Rechtssache
Mehr1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
Mehr(ABl. Nr. L 302 S. 57) Celex-Nr L 0079
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrDr. Regine Winter Frankfurt 17. März Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG
Dr. Regine Winter Frankfurt 17. März 2014 Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG 1 Übersicht Bedeutung der Charta für die nationale Rechtsprechung: Im Anwendungsbereich
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 * In der Rechtssache C-322/98 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesarbeitsgericht Hamburg
MehrVEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE
Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. VEREINBARKEIT VON BERUF
MehrSafe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015
Safe Harbor #medialawcamp E-Commerce und E-Payment Berlin, 27. November 2015 G R E E N B E R G T R A U R I G G E R M A N Y, L L P R E C H T S A N W Ä L T E W W W. G T L A W. D E 2015 Greenberg Traurig
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrMit Urteil vom 13. März 2007 hat der EuGH in der Rechtsache C-432/05, Unibet, zu Recht erkannt: 1
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-432/05/0003-V/A/8/2007 ABTEILUNGSMAIL
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 142/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*)
1 von 6 14.12.2015 14:44 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*) Haftung für fehlerhafte Produkte Richtlinie 85/374/EWG Geltungsbereich Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch
MehrEuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters
EuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters EUROPÄISCHER GERICHTSHOF URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) C 381/98 Verkündet am 09.11.2000 In der Rechtssache betreffend
MehrTeilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG vom 21. Dezember 2000 einschließlich der Änderungen vom 11. Dezember 2018 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Mehrvom 10. Juli
0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrZwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 8. November 2012(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 8. November 2012(*) Sozialpolitik Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitverkürzung ( Kurzarbeit ) Kürzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrVereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns
Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen
MehrMangold vs. Helm, EuGH C-144/04 Universität Regensburg Juristische Fakultät Prof. Alexander Graser: Strategische Prozessführung
Mangold vs. Helm, EuGH C-144/04 Universität Regensburg Juristische Fakultät Prof. Alexander Graser: Strategische Prozessführung 14 Abs. 3 TzBfG In Umsetzung einer EU-Richtlinie trat das neues Recht zu
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel
MehrArbeitsrecht in Deutschland
Arbeitsrecht in Deutschland Wer ist Grenzgänger? Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 20. Oktober 2016 URTEIL DES EUGH VOM 14. SEPTEMBER 2016 (RECHTSSACHE C-596/14) URTEIL DES TRIBUNAL SUPERIOR DE JUSTICIA MADRID VOM 5. OKTOBER 2016 GLEICHBEHANDLUNG VON BEFRISTETEN
MehrDER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG
Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum
Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
MehrVON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche
A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
Mehr