POLIZEIVERORDNUNG. vom 7. Oktober 2002

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "POLIZEIVERORDNUNG. vom 7. Oktober 2002"

Transkript

1 POLIZEIVERORDNUNG vom 7. Oktober 2002

2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Art. Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5/6 1 Zweck 5 2 Gemeindepolizeiorgane 5 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 5 4 Polizeiliche Anordnungen 5 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit 6 6 Identitätsnachweis 6 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane 6 8 Hilfeleistung 6 II. Niederlassung und Aufenthalt 6/7 9 Persönliche Meldepflicht 6/7 10 Meldepflicht Dritter 7 11 Ausländerverlängerung oder Ausweisänderung 7 12 Meldepflicht für Firmen und Gewerbebetriebe 7 III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen 7/11 Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen 13 Öffentliche Ruhe und Ordnung 7 14 Alarmeinrichtungen 8 15 Polizeilicher Gewahrsam 8 16 Einzäunung 8 17 Laub-, Schnee- und Eisräumung 8 18 Sicherung von Gebäudeteilen und anderen 8 Gegenständen 19 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund 9 20 Personenansammlungen 9 21 Veranstaltungen auf privatem Grund 9 22 Entsorgung von Kehricht 9 23 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen 9/10 24 Schiessgelände Verbrennen von Gartenabfällen Feuerwerk Sicherung von Bodenöffnungen und Beseitigung 10 von Schutzvorrichtungen Sicherung von Baustellen 11 2

3 Abschnitt Art. Titel Seite IV. Lärmschutz 11/13 29 Grundsatz Nachtruhe Öffentliche Ruhetage Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Landwirtschaft, Haus- und Gartenarbeiten Veranstaltungen im Freien Motorisch angetriebene Spielzeuge Motorisierte Anlässe, Motocross, Go-Karts Tonwiedergabegeräte im Innern Singen, Musizieren im Innern Gastwirtschaften und Versammlungsräume Wirtschaftsschluss Baulärm Ausnahmebewilligungen 13 V. Schutz öffentlicher Sachen und privaten 13/16 Eigentums 43 Benützung öffentlicher Anlagen und öffentlichen 13 Grundes 44 Gesteigerter Gemeingebrauch Unfug Verunreinigung des öffentlichen Grundes Anzeigen, Plakate Camping Strassensperrung Rettungs- und Löscheinrichtungen Bäume, Sträucher, Bepflanzungen Verwilderung von Kulturland Arbeiten an Fahrzeugen Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Fundbüro Sammlungen 16 VI. Tierhaltung Allgemeines Verunreinigungen Fütterung von Wildtieren 16 3

4 Abschnitt Art. Titel Seite VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen 17/18 60 Polizeibewilligungen Durchsetzung Strafen Inkrafttreten 18 VIII. Genehmigung 18 Hinweise Soweit der Text der vorliegenden Polizeiverordnung nur die neutrale oder männliche Personenform aufweist, schliesst diese immer sowohl weibliche als auch männliche Personen ein. Die Zeichnung auf der Umschlagseite stammt von Frau Liselotte Mantel. 4

5 Polizeiverordnung vom 7. Oktober 2002 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 wird folgende Polizei-Verordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Sicherheit von Personen und Eigentum auf dem Gebiet der Gemeinde Otelfingen. 2 Sie ergänzt die Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton. Art. 2 Gemeindepolizeiorgane Die Gemeindepolizei wird durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. Art. 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 1 Die Polizeiorgane sorgen für die öffentliche Ruhe und Ordnung, schützen die Gemeinde und ihre Bewohner und ansässigen Betriebe vor Schaden, verhindern Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, regeln den Verkehr sowie verzeigen fehlbare Personen. 2 Die Polizeiorgane haben sich in ihrem Auftreten und ihrer Erscheinung während und ausserhalb ihres Dienstes korrekt zu verhalten. Beschwerden darüber sind schriftlich dem Gemeinderat einzureichen. Art. 4 Polizeiliche Anordnungen Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. 5

6 Art. 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiund Verwaltungsorgane. Art. 6 Identitätsnachweis Den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personalien zur Feststellung der Identität anzugeben und auf Verlangen mit gültigen Ausweispapieren zu belegen. Art. 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane Wer polizeilich angehalten wird ist berechtigt, Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Art. 8 Hilfeleistung Jedermann ist verpflichtet, den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin im Rahmen des Zumutbaren Hilfe zu leisten. II. Niederlassung und Aufenthalt Art. 9 Persönliche Meldepflicht 1 Wer sich in der Gemeinde niederlässt, länger als drei Monate Aufenthalt nimmt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder innerhalb der Gemeinde die Wohnadresse wechselt, hat sich nach den massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle anbzw. umzumelden und die erforderlichen Ausweise vorzulegen. 2 Wer den Wohnsitz, den Aufenthalt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde Otelfingen aufgibt, hat sich innert acht Tagen, vom Wegzug an gerechnet, unter Angabe der neuen Adresse bei der Einwohnerkontrolle abzumelden. 6

7 3 Der Gemeinderat bezeichnet die vorzulegenden und die zu hinterlegenden Ausweispapiere. Art. 10 Meldepflicht Dritter Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt oder ihr Räume vermietet. Art. 11 Ausweisverlängerung oder Ausweisänderung 1 Ausweise, deren Gültigkeit beschränkt ist, müssen vor Ablauf verlängert oder erneuert werden. 2 Bei Namens- oder Zivilstandsänderungen müssen innert 30 Tagen neue Ausweisschriften bei der Einwohnerkontrolle beantragt bzw. hinterlegt werden. Art. 12 Meldepflicht für Firmen und Gewerbebetriebe 1 Juristische und natürliche Personen, die neu in der Gemeinde ansässig sind oder eine Betriebsstätte führen bzw. ihre Sitzadresse ändern, haben dies innert 30 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden. 1 Eigentümer von Liegenschaften, die Gewerberäume an juristische oder natürliche Personen vermieten, sind verpflichtet, dies innert 30 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden. III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen Art. 13 Öffentliche Ruhe und Ordnung Es ist untersagt, durch Handlungen irgendwelcher Art die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören, Personen in ihrer Sicherheit zu gefährden, zu belästigen oder zu erschrecken, öffentliches Ärgernis zu erregen oder zu solchem Handeln anzustiften. 7

8 Art. 14 Alarmeinrichtungen Alarmanlagen, Notrufe und Notsignale dürfen nicht missbraucht werden. Art. 15 Polizeilicher Gewahrsam Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich selbst oder Dritte gefährden, können vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen und der zuständigen Stelle zugeführt werden. Art. 16 Einzäunung Die Eigentümerschaft hat ihre an öffentliche Plätze, Strassen oder Wege grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies für die Sicherheit erforderlich ist. Art. 17 Laub-, Schnee- und Eisräumung 1 Laub, Schnee und Eis dürfen nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen von Dächern, Zinnen, Balkonen oder übrigem Privatgebiet auf den öffentlichen Grund geworfen werden und sind sofort zu beseitigen. 2 Die Schneeräumung darf durch Private nicht behindert werden. Art. 18 Sicherung von Gebäudeteilen und anderen Gegenständen Die Eigentümer, Bewohner und Benutzer von Grundstücken, Bauten oder einzelnen Räumen haben dafür zu sorgen, dass keine Bauteile, Einfriedungen o- der Pflanzen sich lösen und auf Plätze, Strassen, Wege oder sonst öffentliches oder privates Land fallen können; insbesondere müssen, a) Fenster und Läden gehörig befestigt werden, b) Gegenstände, die vor Fenstern, auf Zinnen, Balkonen oder Dächern stehen, auf genügende Weise gesichert werden, c) auf steilen Dächern Schneesicherungen angebracht werden, d) lockere Teile an Gebäuden ausgebessert werden, e) Dachrinnen, Fallrohre und übrige Entwässerungseinrichtungen gewartet und periodisch gereinigt werden. f) Dürre Äste oder sonst gefährdende Pflanzen sind zu entfernen 8

9 Art. 19 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund 1 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung. 2 Die vom Gemeinderat in einzelnen Fällen oder generell erlassenen Ausführungsbestimmungen sind einzuhalten. Art. 20 Personenansammlungen Verkehrshemmende Ansammlungen von Personen auf Strassen, Plätzen und Trottoirs sind verboten. Gegen solche Störungen kann polizeilich vorgegangen werden. Art. 21 Veranstaltungen auf privatem Grund Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 22 Entsorgung von Kehricht 1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen jeglicher Art auf öffentlichem oder privatem Grund ist verboten. Dies gilt insbesondere auch für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für alle übrigen Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff. 2 Es ist nicht erlaubt, Hauskehricht oder andere Abfälle in öffentlichen Abfallkörben zu entsorgen. 3 Betriebe welche Speisen zum sofortigen Verzehr verkaufen, müssen dafür sorgen, dass deren Verpackungen in eigene Sammelcontainer zurückgegeben werden können. Art. 23 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen 1 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund, ausgenommen in der Schiessanlage, ist untersagt. Dasselbe gilt für waffenähnliche Attrappen. Vorbehalten bleibt die Ausübung der Jagd und militärischer Verpflichtungen. 9

10 2 Schiessübungen mit Waffen, mit Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf entsprechend eingerichteten Anlagen durchgeführt werden. 3 Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund und nur wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist, verwendet werden. Art. 24 Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände darf während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Art. 25 Verbrennen von Gartenabfällen Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. In Wohngebieten und deren näheren Umgebung dürfen Gartenabfälle in kleinen Mengen nur an Werktagen und nur in dürrem Zustand und bei trockener Witterung verbrannt werden. Art. 26 Feuerwerk 1 Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. Personen und Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 2 Der Verkauf von Schiesspulver und Feuerwerk an Kinder unter 15 Jahren ist untersagt. Nicht als Feuerwerk gelten z.b. Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Knallkorken und Käpsli. Art. 27 Sicherung von Bodenöffnungen und Beseitigung von Schutzvorrichtungen 1 Gruben, Schächte, Schlammsammler usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht oder Absperrung geöffnet bleiben. 2 Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen jeglicher Art sowie das Lockern, Verändern oder Entfernen von Schutzvorrichtungen ist untersagt. 10

11 Art. 28 Sicherung von Baustellen Baustellen sind so abzuschranken sowie zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. IV. Lärmschutz Art. 29 Grundsatz Es ist verboten, durch sein Verhalten oder mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen irgendwelcher Art, oder durch deren Bedienung Lärm zu bewirken, der durch zumutbare Vorkehrungen oder durch rücksichtsvolles Benehmen vermieden werden kann. Art. 30 Nachtruhe Jede Nachtruhestörung in der Zeit von bis Uhr ist untersagt. Art. 31 Öffentliche Ruhetage An öffentlichen Ruhetagen sind lärmverursachende Arbeiten jeder Art verboten, wenn Drittpersonen gestört werden. Art. 32 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen 1 Um Lärm und andere Immissionen zu verhindern, sind alle möglichen und zumutbaren Massnahmen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder an eine andere geeignete Stelle zu verlegen. Ist die Verlegung in geschlossene Räume nötig, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. 2 Von bis Uhr und von bis Uhr, samstags ab Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind lärmige Arbeiten verboten. Für Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung erteilen. 3 Notstandsarbeiten sind zu jeder Zeit gestattet. 11

12 Art. 33 Landwirtschaft, Haus- und Gartenarbeiten 1 Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen usw., sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfer zu versehen. 2 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten sowie Arbeiten mit motorbetriebenen Baumsägen, Rasen- und Gartengeräten, dürfen nur werktags von bis Uhr, von bis Uhr und samstags bis Uhr vorgenommen werden. 3 Selten vorkommende, unvermeidbare landwirtschaftliche Arbeiten dürfen jederzeit ausgeführt werden. Art. 34 Veranstaltungen im Freien Lärmverursachende Veranstaltungen im Freien müssen um Uhr beendet sein. Art. 35 Motorisch angetriebene Spielzeuge Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn Drittpersonen nicht übermässig gestört werden. Art. 36 Motorisierte Anlässe, Motocross, Go-Karts Motorsport-Veranstaltungen und -Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. Art. 37 Tonwiedergabegeräte im Innern Radio, Fernseher, Verstärkeranlagen und dergleichen sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren, wenn Dritte gestört werden. Art. 38 Singen, Musizieren im Innern Wenn Singen und Musizieren Dritte stört, ist es nur von bis Uhr und von bis Uhr erlaubt. Fenster und Türen sind allenfalls zu schliessen. 12

13 Art. 39 Gastwirtschaften und Versammlungsräume 1 In Gastwirtschaften, Versammlungsräumen usw. sind Fenster und Türen ab Uhr geschlossen zu halten. In Gartenwirtschaften ist nach Uhr der Betrieb von Musikanlagen, Musikveranstaltungen oder anderes lärmverursachendes Verhalten des Betriebs oder der Gäste verboten. 2 Es können zusätzliche Schutzmassnahmen oder zeitliche Beschränkungen angeordnet werden. Art. 40 Wirtschaftsschluss Der ordentliche Wirtschaftsschluss ist Uhr. Eine Verlängerung des Wirtschaftsschlusses oder einer Freinacht in Gastwirtschaftsbetrieben oder bei anderen öffentlichen Anlässen bedarf einer besonderen Bewilligung. Art. 41 Baulärm Für Bauarbeiten gelten die Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Baulärm. Art. 42 Ausnahmebewillgungen Die zuständige Amtsstelle kann Ausnahmebewilligungen erteilen und diese mit Auflagen verbinden. V. Schutz öffentlicher Sachen und privaten Eigentums Art. 43 Benützung öffentlicher Anlagen und öffentlichen Grundes Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Art. 44 Gesteigerter Gemeingebrauch Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig. 13

14 Art. 45 Unfug Es ist verboten, Gebäude, Anlagen, Brunnen, Bänke, Denkmäler, Geländer, Einzäunungen, Absperrungen, Hinweistafeln, Signalisationen, Einrichtungen usw. zu verunreinigen, zu verändern, zu beschädigen oder zu entfernen. Art. 46 Verunreinigung des öffentlichen Grundes Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Art. 47 Anzeigen, Plakate 1 Das Anschlagen von Anzeigen und Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Amtsstelle. Auf Privatgrund ist die Zustimmung der Eigentümerschaft einzuholen. 2 Der Gemeinderat kann Stellen bezeichnen, wo ohne Bewilligung Kleinplakate angeschlagen werden können. 3 Für Wahlen kann die Gemeinde den politischen Parteien Plakatständer und allenfalls weitere Anschlagflächen kostenlos zur Verfügung stellen. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. 4 Jegliche Werbung für Alkohol- und Tabakprodukte sowie von anderen Suchtmitteln auf öffentlichem Grund ist verboten. 5 Plakate aller Art, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind verboten. Art. 48 Camping 1 Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle gestattet. 2 Betreffend die Bewilligungspflicht für das längerfristige Aufstellen von Wohnwagen auf privatem Grund wird auf das Baurecht verwiesen. 3 Die Bestimmungen der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene bleiben vorbehalten. 14

15 Art. 49 Strassensperrung Das Absperren von Strassen, Fuss- und Gehwegen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde ist verboten. Art. 50 Rettungs- und Löscheinrichtungen 1 Rettungs- und Löscheinrichtungen, Brandmelder, Feuerleitern, Notausgänge usw. dürfen nicht abgeändert, versperrt, blockiert oder für andere Zwecke benützt werden. 2 Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. 3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale, Hydranten usw.) ist stets freizuhalten. Art. 51 Bäume, Sträucher, Bepflanzungen Bäume, Hecken und andere Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit, die Sicht auf Signale, die öffentliche Beleuchtung oder den Zugang zu Hydranten beeinträchtigen, sind entsprechend zurückzuschneiden oder zu entfernen. Art. 52 Verwilderung von Kulturland Es ist verboten, Grundstücke verwildern zu lassen. Art. 53 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten; ausgenommen sind Notreparaturen. Art. 54 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe, Maschinen usw.) können kostenpflichtig weggeschafft werden, wenn die verantwortlichen Personen innert nützlicher Frist nicht erreicht werden oder die Anordnungen nicht befolgen. Dasselbe gilt für Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden. 15

16 Art. 55 Fundbüro 1 Gefundene Sachen, die der Eigentümerschaft nicht direkt zurückgegeben werden können, sind im Fundbüro der Gemeindeverwaltung abzugeben. 2 Für die Handhabung von Fundgegenständen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend. Art. 56 Sammlungen Die Durchführung von Sammlungen aller Art von Haus zu Haus sowie auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf einer Bewilligung. VI. Tierhaltung Art. 57 Allgemeines 1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere, noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. 2 Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung. 3 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort der Polizei zu melden. Art. 58 Verunreinigungen Wer Tiere hält, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Strassen, Gehwege, Parkanlagen, landwirtschaftliche Kulturflächen noch Gärten Dritter verunreinigen bzw. dass Verunreinigungen sofort beseitigt werden. Davon ausgenommen bleiben offizielle Versäuberungsplätze. Art. 59 Fütterung von Wildtieren Das Füttern von Wildtieren und verwilderten Haustieren in Wohngebieten ist verboten. Ausgenommen sind das kontrollierte Füttern von Wasservögeln und das Füttern von Singvögeln im Winter. 16

17 VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 60 Polizeibewilligungen 1 Bewilligungsgesuche sind der Gemeindeverwaltung spätestens 20 Tage vor dem Anlasse schriftlich einzureichen. 2 Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Bewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. 3 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen weiteren Bestand nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 61 Durchsetzung 1 Der Gemeinderat sorgt für die Durchsetzung dieser Verordnung. 2 Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie treffen notwendige Massnahmen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Art. 62 Strafen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag bestraft, sofern das anzuwendende Recht keine andern Strafen vorsieht. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. 17

18 Art. 63 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit deren Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und dem Furttaler in Kraft. 2 Sie ersetzt die Polizeiverordnung vom 25. Januar 1963 Genehmigt mit GRB 378/2002 vom 7. Oktober 2002 VII. Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt am 7. Oktober 2002 Gemeinderat Otelfingen Der Präsident: Der Schreiber: E. Schibli J. Gillardon In den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde, nämlich im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Furttaler, veröffentlicht am: 25. Oktober

Stadt Dietikon. Polizeiverordnung. vom 3. November 2011

Stadt Dietikon. Polizeiverordnung. vom 3. November 2011 Stadt Dietikon Polizeiverordnung vom 3. November 0 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeine Bestimmungen 5. Niederlassung und Aufenthalt 5 3. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Mehr

Polizeiverordnung. der Stadt Schlieren. vom 28. November SKR Nr. 6.10

Polizeiverordnung. der Stadt Schlieren. vom 28. November SKR Nr. 6.10 der Stadt Schlieren vom 28. November 2011 SKR Nr. 6.10 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Vollzug 4 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 4 Art. 4 Störung

Mehr

Polizeiverordnung der Stadt Schlieren

Polizeiverordnung der Stadt Schlieren Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Polizeiverordnung der Stadt Schlieren (vom 8. November 0) SKR Nr. 6.0 I. Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf Art.

Mehr

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:

Mehr

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz

Mehr

Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung

Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung Gemeinde Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09 info@schaan.li, www.schaan.li Gestützt

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen

Polizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen Polizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen vom 5. Dezember 2012 In Kraft seit 1. Januar 2013 2 Polizeiverordnung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Sinn, Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012 Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Hausen am Albis vom 27. November 2012 Diese Bussenverordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 27. November und mit Verfügung des Statthalters des Bezirks

Mehr

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Obfelden. vom 27. November 2012

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Obfelden. vom 27. November 2012 Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 27. November 2012 Verordnung der Gemeinde Obfelden über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 27.11.2012.

Mehr

Gemeinde Freienstein-Teufen

Gemeinde Freienstein-Teufen Gemeinde Freienstein-Teufen Verordnung der Gemeinde Freienstein-Teufen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 Genehmigung durch Gemeindeversammlung am 16.

Mehr

Reglement über den Lärmschutz

Reglement über den Lärmschutz Politische Gemeinde Walenstadt Reglement über den Lärmschutz (Lärmschutzreglement) vom 6. Juli 2006 Politische Gemeinde Walenstadt / Lärmschutzreglement - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Polizeiverordnung. vom 12. Dezember 2012

Polizeiverordnung. vom 12. Dezember 2012 Polizeiverordnung vom. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck 4 Art. Zuständigkeit 4 Art. Anordnungen 4 II. NIEDERLASSUNG UND AUFENTHALT 4 Art. 4 Umzug innerhalb der

Mehr

Polizeiverordnung. vom 3. Dezember 2013

Polizeiverordnung. vom 3. Dezember 2013 Polizeiverordnung vom. Dezember 0 I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Grundlagen... 4 Art. Zweck... 4 Art. Polizeiorgane... 4 Art. Überwachung des öffentlichen Grundes... 4 Art. 4 Polizeiliche Anordnungen

Mehr

Gemeinde Turbenthal. Polizeiverordnung

Gemeinde Turbenthal. Polizeiverordnung Gemeinde Turbenthal Polizeiverordnung Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Polizeiorgane 1 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 1 Art. 4 Störung der polizeilichen

Mehr

Polizeiverordnung. vom 30. November 2009

Polizeiverordnung. vom 30. November 2009 Polizeiverordnung vom 30. November 2009 Politische Gemeinde Erlenbach Polizeiverordnung Erlenbach Stand 30. November 2009 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Mehr

Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972

Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972 Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972 1 Reglement über die Lärmbekämpfung Der Große Gemeinderat von Zug, gestützt auf die 37, 40, 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen

Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dörflingen gestützt auf den Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (SHR 3.00)

Mehr

Allgemeine Polizeiverordnung (APV)

Allgemeine Polizeiverordnung (APV) Allgemeine Polizeiverordnung (APV) Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2011 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 74 und 158 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit Art. 41

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) I. Allgemeine Bestimmungen. vom 01. Januar 2016

Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) I. Allgemeine Bestimmungen. vom 01. Januar 2016 000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) vom 0. Januar 06 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Büttenhardt gestützt auf Art. Abs. lit. c i.v.m. Art. Abs. und Art. 89 Abs. 4 des Gemeindegesetzes

Mehr

Polizeiverordnung. vom 14. Dezember 2009

Polizeiverordnung. vom 14. Dezember 2009 Polizeiverordnung vom 14. Dezember 2009 1 2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 5 Art. 2 Zuständigkeit 5 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen

Mehr

Gemeinde Küsnacht ZH. Polizeiverordnung. vom 21. Juni 2010

Gemeinde Küsnacht ZH. Polizeiverordnung. vom 21. Juni 2010 Gemeinde Küsnacht ZH Polizeiverordnung vom 21. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Zuständigkeit Art. 3 Polizeiliche Anordnungen

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

Polizeiverordnung. (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014)

Polizeiverordnung. (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014) Polizeiverordnung (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014) Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich 1 Polizeiorgane 2 Polizeiliche Anordnungen 3

Mehr

GEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Polizeiverordnung

GEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Polizeiverordnung GEMEINDE PFÄFFIKON ZH Polizeiverordnung 18. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Allgemeine Bestimmungen... Art. 1 8 III. Niederlassung und Aufenthalt... Art. 9-11 IV. Schutz von Personen sowie

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe

Inhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE KERZERS Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe B. Benützung des öffentlichen Raumes 4 Grundsatz 5 Öffentliches Ärgernis 6 Gesteigerter

Mehr

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Nr 4 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4BenuetzungPlakatanschlagstellen.docx REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Präsidialabteilung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 Mit Änderungen vom 01. Januar 2013 Die Einwohnergemeinde Guttannen erlässt gestützt auf - das Polizeigesetz

Mehr

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Januar 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Zweck... Art. Polizeiorgane... Art. Polizeiliche Anordnungen... II. Meldewesen... Art. Meldepflicht...

Mehr

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend

Mehr

Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon

Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon 7.0 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon vom 9. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. Art. Art. Gegenstand und Geltungsbereich Zuständigkeit Polizeiliche

Mehr

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung) V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,

Mehr

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.

Mehr

Gemeinde Leuk POLIZEIREGLEMENT

Gemeinde Leuk POLIZEIREGLEMENT POLIZEIREGLEMENT 25. Februar 1999 Polizeireglement Seite 2 Gemeinde Leuk Polizeireglement Die Urversammlung von Leuk Gesetzliche - Eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Grundlage Strafgesetzbuches;

Mehr

ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010

ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010 ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen Gestützt auf die 354-359 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) erlässt der Gemeinderat auf kommunaler Ebene

Mehr

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009) Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen Die U rversammlung der Gemeinde Niederwald Eingesehen die Artikel 2 Absatz 1, 2 und 6 Buchstabe b, f, g, i und n des Gesetzes vom 13. November 1980 uber die Gemeindeordnung; Eingesehen den Artikel 15 a

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement

GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement vom 23. April 2001 Polizeireglement vom 23. April 2001 (1) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Ettingen, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes

Mehr

Verordnung der Gemeinde Meilen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 26.

Verordnung der Gemeinde Meilen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 26. Verordnung der Gemeinde Meilen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 26. Januar 2010 Art. 1 Übertretungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Meilen

Mehr

Lärmschutzverordnung. vom SKR Nr Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren Tel Fax

Lärmschutzverordnung. vom SKR Nr Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren  Tel Fax Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Lärmschutzverordnung vom 6.3.1975 SKR Nr. 6.20 Art. 1 Begriff Lärm Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten

Mehr

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5 Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Elgg. vom 4. Mai 2004

Polizeiverordnung der Gemeinde Elgg. vom 4. Mai 2004 Polizeiverordnung der Gemeinde Elgg vom 4. Mai 2004 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung II. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Verantwortliche Organe 3 Bewilligungen 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen

Mehr

Immissionsschutzreglement

Immissionsschutzreglement STADTPARLAMENT Immissionsschutzreglement vom Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 25, 28 und 35 des Einführungsgesetzes zur Umweltschutzgesetzgebung 1 vom 19. April 2011, Art. 3 des Gemeindegesetzes

Mehr

kantonale oder besondere Gemeindevorschriften bestehen.

kantonale oder besondere Gemeindevorschriften bestehen. . Juni 96 (Stand: 6. April 00) Reglement zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms Die Einwohnergemeinde der Stadt Bern, gestützt auf die Artikel und 57 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. Dezember

Mehr

Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV

Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV Art. 2-7 Polizeiorgane aufgehoben Art. 8 Hilfeleistungen Art. 10 22 Titel II Meldewesen

Mehr

POLIZEIVERORDNUNG. Gültig ab 1. Januar 2014

POLIZEIVERORDNUNG. Gültig ab 1. Januar 2014 POLIZEIVERORDNUNG Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Zweck... 4 Polizeiorgane... 4 Den Anordnungen der Polizeiorgane ist Folge zu leisten.... 4 Polizeiliche Anordnungen...

Mehr

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten (PVO)

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten (PVO) der Politischen Gemeinde Bonstetten (PVO) vom 5. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 7-8 Art. 1 Zweck 7 Art. 2 Polizeiorgane 7 Art. 3 Aufgaben und Verhalten

Mehr

rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.

rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. 713.410 Lärmschutzverordnung Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 1971 1 Art. 1 Begriff Lärm Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden

Mehr

POLIZEIGESETZ FELSBERG

POLIZEIGESETZ FELSBERG POLIZEIGESETZ FELSBERG Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Zweck II. Besondere Bestimmungen Art. 3 Polizeiorgane Art. 4 Auskunftspflicht Gemeindepolizei

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG - 2 - Reglement für Ruhe und Ordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom 21. Mai 2013 Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 3 und

Mehr

5.2 Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz)

5.2 Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) 5.2 Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz enthält in Ergänzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen

Mehr

Polizeiverordnung (PolVO) der Stadt Bülach. Erlassen vom Gemeinderat am 5. Juli 2010

Polizeiverordnung (PolVO) der Stadt Bülach. Erlassen vom Gemeinderat am 5. Juli 2010 Polizeiverordnung (PolVO) der Stadt Bülach Erlassen vom Gemeinderat am 5. Juli 00 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 96 erlässt der Gemeinderat folgende Polizeiverordnung: A. Einleitung und

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Lärmbekämpfungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Lärmbekämpfungsreglement EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Lärmbekämpfungsreglement 1980 / 1992 / 2004 / 2005 / 2008 / 2009 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich, Aufgaben der Gemeindepolizei und der Behörden... 3 Grundsatz... 3 Ruhe

Mehr

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) vom 4. März 1996 (revidiert am 6. Januar 1997) (Gebührenanpassung gemäss SRB Nr.

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand ) . Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme

Mehr

POLI ZEI VERORDNUNG DER STADT USTER

POLI ZEI VERORDNUNG DER STADT USTER Nr. P.C.5.. Ausgabe vom 0. Mai 00 POLI ZEI VERORDNUNG DER STADT USTER www.uster.ch Seite P.C.5.. Abteilung Sicherheit INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... Art. Zweck... Art. Polizeiorgane...

Mehr

Informationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014

Informationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014 Informationsveranstaltung «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen KUSPO Münchenstein 31. Oktober 2014 Übersicht USG Bundesverfassung Bundesgesetz über den Umweltschutz Grundsätze und

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005

Mehr

Polizeiverordnung vom 08. September 2014

Polizeiverordnung vom 08. September 2014 Polizeiverordnung vom 08. September 2014 (Zugunsten der besseren Lesbarkeit des Textes wird darauf verzichtet, regelmässig die männliche und die weibliche Form zu verwenden. Wird in der vorliegenden Verordnung

Mehr

Lärmschutzverordnung der Stadt Rorschach

Lärmschutzverordnung der Stadt Rorschach Lärmschutzverordnung der Stadt Rorschach vom 18. September 1972 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Begriff Lärm...1 Grundsatz...2 II. Organisation Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen...3

Mehr

Der Forstraum im Untergeschoß gehört der Ortsbürgergemeinde und dient der Forstwirtschaft.

Der Forstraum im Untergeschoß gehört der Ortsbürgergemeinde und dient der Forstwirtschaft. I. Verwaltung Die Aufsicht über die Waldhütte, sowie die Handhabung dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates. Für die Wartung und den Betrieb ist der vom Gemeinderat gewählte Hüttenwart zuständig.

Mehr

Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung

Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung vom 6. Dezember 2004 Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen...4 1. Zweck...4 2. Polizeiorgane...4 3. Polizeiliche Anordnungen...4 4. Störung

Mehr

6.61 POLIZEIGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

6.61 POLIZEIGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen 6.61 POLIZEIGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN Gestützt auf Art. 36 Ziff. 1 der Gemeindeverfassung von der Gemeindeversammlung erlassen am 12. April 2007 Gesetz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz

Mehr

Gemeinde Lauwil Tel Reglement über das Halten von Hunden

Gemeinde Lauwil Tel Reglement über das Halten von Hunden Gemeinde Lauwil Tel. 06 94 gemeinde@lauwil.ch Reglement über das Halten von Hunden Reglement über das Halten von Hunden gültig ab 0.0.0 Die Gemeindeversammlung von Lauwil, gestützt auf 3 Absatz des kantonalen

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinden Rümlang Oberglatt Niederhasli Niederglatt

Polizeiverordnung der Gemeinden Rümlang Oberglatt Niederhasli Niederglatt Polizeiverordnung der Gemeinden Rümlang Oberglatt Niederhasli Niederglatt vom 9. Juni 2013 gültig ab 1. Januar 2014 1 / 14 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Einleitung I Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986 94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die

Mehr

LÄRMBEKÄMPFUNGS REGLEMENT

LÄRMBEKÄMPFUNGS REGLEMENT LÄRMBEKÄMPFUNGS REGLEMENT Der Gemeinderat von Blitzingen: - eingesehen das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG), - eingesehen die eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) I. Rechtsgrundlage 1 Bewilligungspflichtige Nutzung Gemäss 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer

Mehr

Polizeireglement der Gemeinde Binningen

Polizeireglement der Gemeinde Binningen Polizeireglement der Gemeinde Binningen vom 8. Dezember 006 Der Einwohnerrat der Gemeinde Binningen erlässt, gestützt auf die 40 46 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 8.

Mehr

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

Polizeiverordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Polizeiverordnung der Gemeinde vom 22. Juni 1993 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1-7 3-5 II. Schutz der Personen, des Eigentums sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG

Mehr

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon 700.0.0 ParkVO PARKIERVERORDNUNG vom 4. Februar 00 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 807 Effretikon Telefon 05 54 4 4 Fax 05 54 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon Abteilung Präsidiales

Mehr

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände Garchinger See vom Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,

Mehr

Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz)

Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Polizeigesetz) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz enthält in Ergänzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen

Mehr

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011

Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011 Polizeiverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung...- 4 - A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...- 4 - Art. 1 Zweck...- 4 -

Mehr

Polizeiverordnung. vom 5. Dezember 2011

Polizeiverordnung. vom 5. Dezember 2011 Polizeiverordnung vom 5. Dezember 2011 Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 6 vom 6. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Präambel I. Allgemeine Bestimmungen Präambel 4 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung

Mehr

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-

Mehr

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.

Mehr

Kanton Zürich GEMEINDE KLEINANDELFINGEN. Polizeiverordnung. vom 16. Februar 2005

Kanton Zürich GEMEINDE KLEINANDELFINGEN. Polizeiverordnung. vom 16. Februar 2005 Kanton Zürich GEMEINDE KLEINANDELFINGEN Polizeiverordnung vom 16. Februar 2005 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB 47 am 16.2.2005 Polizeiverordnung Gemeinde Kleinandelfingen - 2 - Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) 975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968

Mehr

Polizeiverordnung der Gemeinde Thayngen

Polizeiverordnung der Gemeinde Thayngen Polizeiverordnung der Gemeinde Thayngen Vom Regierungsrat genehmigt am 18. August 2006. 2 Polizeiverordnung der Gemeinde Thayngen Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit c i.v.m. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 26 Abs.

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.

Mehr

Polizeireglement. der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Unteres Fricktal. Kaiseraugst Magden Olsberg Möhlin Zeiningen Zuzgen

Polizeireglement. der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Unteres Fricktal. Kaiseraugst Magden Olsberg Möhlin Zeiningen Zuzgen Polizeireglement der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Unteres Fricktal Kaiseraugst Magden Olsberg Möhlin Zeiningen Zuzgen Hellikon Wegenstetten Wallbach Mumpf Obermumpf Stein Schupfart Münchwilen

Mehr

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Reglement über die Hundehaltung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2005 Genehmigung Volkswirtschafts- u. Sanitätsdirektion vom 6. Dezember 2005 I VSDE Nr. 756 in Kraft seit

Mehr

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung

Mehr

Polizeiverordnung vom 18. Juni 2012

Polizeiverordnung vom 18. Juni 2012 Polizeiverordnung vom 18. Juni 2012 In Kraft seit: 1. Januar 2013 (nachgeführt bis 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich...

Mehr

P O L I Z E I R E G L E M E N T

P O L I Z E I R E G L E M E N T P O L I Z E I R E G L E M E N T der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 17. April 2002 Die Einwohnergemeinde-Versammlung von Füllinsdorf erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes

Mehr

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement Verordnung zum Gemeindepolizeireglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 1. November 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 1. Januar 2006 Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

Mehr

POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH

POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH Die Urversammlung von Täsch - eingesehen den Artikel 3335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; -eingesehen die Artikel 78 Abs. 3 und 79 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung;

Mehr

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Hundehaltung

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Hundehaltung GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Hundehaltung vom 10. März 2009 Reglement über die Hundehaltung Die Einwohnergemeindeversammlung von Ettingen erlässt, gestützt auf 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes

Mehr

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7. Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen vom 9. Mai 0 (Stand. Januar 0) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 ter des Strassengesetzes

Mehr