Protokoll. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. 4. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Protokoll. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. 4. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt."

Transkript

1 Protokoll Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungstermin: Raum, Ort: Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Donnerstag, , 19:30 Uhr Stadthalle, Jahnstraße 14, Alsfeld 19:30 Uhr 21:35 Uhr Anwesenheit Tagesordnung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Fragestunde 3. Bericht aus der Arbeit des Magistrats 4. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 018/ Änderungsantrag der ALA-Fraktion zur Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT ALA 013/ Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur Drucksache Mt. 018/2017-1, Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT SPD 005/ Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zu TOP 9 der Stadtverordnetensitzung am ; "Gefahrenabwehrverordnung" Drucksache: ATCDUWA 004/ Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile) Drucksache: Mt. 019/ Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu Drucksache Mt. 019/2017, Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile) Drucksache: AT SPD 006/ Artikelsatzung zur Aufhebung von zwei Satzungen und einer Verordnung der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 020/2017 1

2 7. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für eine Gemeinsame Submissionsstelle im Vogelsbergkreis Drucksache: Mt. 033/ Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Kindertagesstätte Wichtelland Drucksache: AF SPD 006/ Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Stationäre Geschwindigkeitsmessung Drucksache: AF SPD 007/ Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Tempolimit für Lastkraftwagen Drucksache: AF SPD 008/ Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Antrifttalsperre Angenrod Drucksache: AF SPD 009/ Anfrage der ALA-Fraktion betreffend Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer Drucksache: AF ALA 012/ Anfrage der ALA-Fraktion betreffend Reinigungskräfte Drucksache: AF ALA 013/ Anfrage der ALA-Fraktion betreffend Volkmarstraße 3 Drucksache: AF ALA 015/ Anfrage der ALA-Fraktion betreffend Lärmaktionsplan Drucksache: AF ALA 014/ Antrag der CDU/UWA-Koalition zum Anlegen von Bienenweiden Drucksache: ATCDUWA 003/ Antrag der SPD-Fraktion betreffend Drei Linden am Ludwigsplatz Drucksache: AT SPD 004/ Antrag der ALA-Fraktion betreffend Barrierefreies Alsfeld Drucksache: AT ALA 010/ Antrag der ALA-Fraktion betreffend Breitbandausbau Drucksache: AT ALA 011/ Antrag der ALA-Fraktion betreffend Durchführung weiterer städtischer Maßnahmen zum Umwelt-und Klimaschutz Drucksache: AT ALA 012/ Verkauf eines Wohnbauplatzes im Baugebiet Beerenwiese in Alsfeld Drucksache: Mt. 031/ Erwerb eines Grundstücks im Industrie- und Gewerbegebiet Ost II in Alsfeld Drucksache: Mt. 032/2017 2

3 23. Ankauf und Verkauf von Grundstücken in Alsfeld Drucksache: Mt. 034/2017 Protokoll Zu 1. Eröffnung der Sitzung Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus eröffnet die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung um Uhr und begrüßt die Anwesenden. Er stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Herr Stadtverordneter Räther, UWA-Fraktion, beantragt, den Tagesordnungspunkt 17 Antrag der SPD-Fraktion betreffend Drei Linden am Ludwigsplatz, Drucksache AT SPD 004/2017 abzusetzen. Als Begründung führt er an, dass der vorgelegte Antrag keine neuen Aspekte nenne, die nicht bereits umfassend abgewogen wurden. Zwischenzeitlich wurden die Verträge unterzeichnet. Sollte nun nochmals eine Diskussion über den Sachverhalt erfolgen, sei mit Regressforderungen zu rechnen. Herr Stadtverordneter Dr. Stüber, SPD-Fraktion, erklärt, wenn man die Mehrheit habe, könne man das machen, das müsse man aber nicht. Herr Stadtverordneter Riese, ALA-Fraktion, meldet sich zur Geschäftsordnung und bittet Herrn Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus um rechtliche Prüfung des Antrages des Herrn Räther, ob dessen Antrag überhaupt rechtlich zulässig sei. Der Antrag der SPD-Fraktion sei ein formal korrekt gestellter Antrag, der in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung falle. Er vertritt die Auffassung, dass es nicht zulässig sei, einen Antrag, den man ablehnen möchte aus inhaltlichen Gründen von der Tagesordnung zu nehmen, sondern nur aus formalen Gründen. Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus erklärt, dass die Geschäftsordnung zulasse, auch Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Sie sehe nicht vor, aus welchen Gründen. Nunmehr ruft Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus zur Abstimmung auf und stellt anschließend als Ergebnis fest, dass 18 Ja-Stimmen bei 11 Nein-Stimmen abgegeben wurden. Er erklärt, dass der Antrag des Herrn Stadtverordneten Räther somit angenommen wurde und der Antrag der SPD-Fraktion betreffend Drei Linden am Ludwigsplatz, Drucksache AT SPD 004/2017 von der Tagesordnung abgesetzt wurde. Zu 2. Fragestunde Die Frage im Rahmen der Fragestunde der SPD-Fraktion: Die Hessische Landesregierung beabsichtigt, die Gebühren für die Kindertagesstätten abzuschaffen. Dies stellt einen ersten Schritt in die richtige Richtung zur Entlastung der Familien dar. Leider stammt ein erheblicher Teil der Mittel, mit dem die Maßnahme finanziert werden soll, aus dem Kommunalen Finanzausgleich und damit aus einem Topf, der ohnehin den Kommunen zusteht. Eventuell ergeben sich daraus absehbar verringerte Zuweisungen aus dem KFA an die Stadt Alsfeld aus anderer Stelle. 3

4 Wie bewertet der Magistrat die Höhe des Landeszuschusses von 136 Euro zu den Gebühren für die Kindertagesstätten und welche Veränderungen der Einnahmesituation im städtischen Haushalt sind zu erwarten? beantwortet Herr Bürgermeister Paule wie folgt: Die Frage behandelt ein aktuelles Thema und wäre auch im Bericht aus der Arbeit des Magistrats gekommen, hätte die SPD nicht diese Frage gestellt. Die Kita-Gebührenfreiheit kostet ganz Hessen im Jahr 310 Millionen Euro. Die Finanzierung erfolgt aus dem kommunalen Finanzausgleich wie folgt: aus Landesmitteln wird dieser kommunale Finanzausgleich um 155 Millionen Euro aufgestockt, 60 Millionen kommen aus dem bisherigen Bambini-Programm und 95 Millionen kommen aus der originären Finanzausgleichsmasse der Kommunen. Bei weiterhin sprudelnden Steuereinnahmen, wie auch für den kommenden Haushalt erwartet, der noch nicht eingebracht aber angekündigt ist, wird die originäre Finanzausgleichsmasse über mehr als diesen Betrag steigen, sodass also daraus keine Verschlechterung der allgemeinen Einnahmesituation der Kommunen zu erwarten ist. Darüber hinaus gibt es erwähnen, dass das Land über eine Dynamisierung also einen Ausgleich für Kostensteigerung z.b. Personalkosten bei den 136 Euro nachdenkt, das ist aber noch nicht beschlossen. Es käme uns aber entgegen, sodass künftige Personalkostensteigerungen auch in der Pauschale mit drin wären. Zur sonstigen Auswirkung auf den Haushalt ist zu sagen, dass sich da vermutlich wenig ändern wird. Sie wissen, dass wir noch dieses Jahr über die Einführung von Modulen und dann auch über gestaffelte Gebühren für diese Module reden werden. Das 6-Stunden-Modul wird demnach kostenfrei sein, bisher war das Ganztagesmodul, das wir ja nur hatten, bei 110 Euro, künftig bekommen wir schon für die 6 Stunden 136 Euro, das ist eine leichte Mehreinnahme. Im Übrigen erwartet die Verwaltung keine positiven oder negativen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Das ist bei den Haushalten der Eltern, die nun nichts mehr zahlen müssen, und beim Kreishaushalt, der für die Kinder, für die er bisher die Kindergartengebühren übernommen hat, eine andere Sache, aber für die Stadt Alsfeld gibt es keine wesentlichen Veränderungen. Die Frage von Herrn Stadtverordneten Dr. Stüber: Wenn die Stadt Zuschüsse erhält, die höher sind als die derzeit 110 Euro Kindergartengebühren, was passiert mit dem Überschuss? Behalten oder Ausgeben? beantwortet Herr Bürgermeister Paule wie folgt: Es ist eine Pauschale angekündigt, die wir auch wohl pauschal erhalten werden. Das würde dann also heißen, dass wir, ohne dass die Eltern mehr belastet werden, für den Halbtagesplatz 26 Euro mehr erhalten. Auf die zweite Frage von Herrn Dr. Stüber: Was passiert, wenn aufgrund der kostenlosen Kitabetreuung die Eltern davon rege Gebrauch machen, wie ist die Stadt dem Ansturm gewachsen, wie reagiert die Stadt darauf? antwortet Herr Bürgermeister Paule wie folgt: Da kann ich drauf antworten und kann einen Gruß nach Wiesbaden, nein nach Darmstadt zum Hessischen Rechnungshof senden. Der führt nämlich derzeit eine vergleichende Prüfung Siedlungsstruktur durch und war gestern hier und hat analysiert, wie unsere Kindergärten ausgelastet 4

5 sind. 95 % der Kinder eines Jahrgangs besuchen schon jetzt den Kindergarten, sodass gar nicht mehr, selbst wenn noch bisschen was dazu kommt, es gibt ja auch welche, die aus anderen als finanziellen Gründen dies nicht tun, - übrigens: wenn man finanzielle Schwierigkeiten hat, zahlt ja auch der Kreis- nicht mit einem erhöhten Ansturm gerechnet werden kann, weil schon fast alle Kinder einen Kindergarten besuchen. Zu 3. Bericht aus der Arbeit des Magistrats In seinem Bericht aus der Arbeit des Magistrats informiert Herr Bürgermeister Paule über folgende Themen: 1. Einbau einer Brandmeldeanlage in städtischen Dienstgebäuden 2. Rückschau auf die Veranstaltungen im August 25jähriges Jubiläum der Alsfelder Bäder GmbH Eröffnung der neuen Feuerwache/Ausrichtung des Landesentscheides: HR-Sommer-Tour Lutherspektakel 3. Geschwindigkeitsmessanlagen 4. Fundtiervereinbarung 5. IKEK Alsfeld in 2017 nicht dabei 6. Gründung Städtepartnerschaftsverein Er informiert weiterhin über das Thema Rockkeller. Er bezieht sich auf einen Post der Pächterin auf facebook und erklärt, dass die dort getroffene Aussage, die Stadt habe ihr gekündigt, so nicht richtig sei. Er schildert ausführlich den Sachverhalt. Es seien deutliche Mietrückstände aufgelaufen. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, die Pächterin zu erreichen, wurde ihr in einem Gesprächstermin im Liegenschaftsamt der Sachverhalt erörtert und sie mit der Konsequenz, aufgrund der Mietrückstände eine fristlose Kündigung auszusprechen, konfrontiert. Die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung stehe hier aufgrund des Pachtvertrages außer Zweifel und dennoch sei ihr die Möglichkeit angeboten worden, der fristlosen Kündigung dadurch zu entgehen, dass sie selbst eine Kündigung mit Wirkung vom schreibe, aufgrund derer der Magistrat einen Aufhebungsvertrag mit ihr aushandeln könnte. So habe sie noch Zeit, ihr Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln. Sie habe sich Bedenkzeit erbeten, das war vor zwei Tagen. Heute ist per Facebook verkündet worden, dass der Rockkeller zum schließe, daher sei zu vermuten, dass demnächst auch offiziell bei der Stadt ein Kündigungsschreiben der Pächterin eingehen werde. Seitens der Stadt habe hier keine Kündigung stattgefunden. Sollte sie das Angebot der Eigenkündigung nicht wahrnehmen, wäre der Magistrat in seiner nächsten Sitzung aufgrund der erheblichen Mietrückstände mit einer fristlosen Kündigung befasst worden. Zu 4. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 018/ Herr Bürgermeister Paule begründet die Drucksache Mt. 018/ Es liegen folgende Änderungsanträge zur Gefahrenabwehrverordnung vor: 5

6 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur Drucksache Mt. 018/2017-1, Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT SPD 005/2017 Änderungsantrag der ALA-Fraktion zur Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT ALA 013/2017 Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zu TOP 9 der Stadtverordnetensitzung am ; "Gefahrenabwehrverordnung" Drucksache: ATCDUWA 004/2017 Herr Stadtverordneter Dr. Stüber berichtet, der Haupt- und Finanzausschuss habe folgende Empfehlungen abgegeben: Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur Drucksache Mt. 018/2017-1, Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT SPD 005/2017 Einstimmig empfehle der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung die Annahme des Punktes 1 (Änderung des 9 Abs. 3) des Änderungsantrages der SPD-Fraktion Mit 4 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung empfehle der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung, den 2. Punkt des Änderungsantrages der SPD-Fraktion (Änderung des 12 Abs. 2, Satz 2) nicht anzunehmen. Änderungsantrag der ALA-Fraktion zur Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT ALA 013/2017 Mit 1 Ja-Stimme bei 8 Nein-Stimmen empfehle der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung, die von Herrn Stadtverordneten Riese beantragte Streichung des Wortes unmäßigen im 2 Ziffer 3 sowie den Ersatz des Wortes Drogen durch Betäubungsmittel nicht anzunehmen. Mit 4 Ja-Stimmen bei 5 Nein-Stimmen empfehle der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung, die von Herrn Stadtverordneten Riese beantragte Änderung im 3 Abs. 2 nicht anzunehmen. Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zu TOP 9 der Stadtverordnetensitzung am ; "Gefahrenabwehrverordnung" Drucksache: ATCDUWA 004/2017 Mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen empfehle der Haupt- und Finanzausschuss den Antrag der CDU/UWA-Koalition zur Ergänzung der Drucksache Mt. 018/ anzunehmen. 6

7 Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 018/ Unter Berücksichtigung der sich durch die Entscheidung über die Änderungsanträge der Fraktionen ergebenden Änderungen/Ergänzungen empfehle der Haupt- und Finanzausschuss mit 5 Ja-Stimmen bei 2 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen der Stadtverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache Mt. 018/ Herr Stadtverordneter Heinz, CDU-Fraktion, begründet den Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zur Prüfung einer Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes ausführlich. Ferner berichtet er, dass die CDU/UWA-Koalition den Änderungsanträgen der SPD- Fraktion zustimmen werde. Er begründet diese Auffassung. Weiter führt er aus, dass sie den Änderungsanträgen der ALA-Fraktion nicht zustimmen werden. Herr Stadtverordneter Riese, ALA-Fraktion, bezieht sich auf den Antrag der CDU/UWA-Koalition und erklärt, dass seine Fraktion gegen eine Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes sei und erläutert ausführlich die Gründe. Er begründet die Änderungsanträge der ALA-Fraktion. Die Änderungsanträge der SPD-Fraktion werden von Herrn Stadtverordneten Dr. Stüber begründet. Er erklärt, dass die SPD-Fraktion der Gefahrenabwehrverordnung zustimmen könne, sollten die Änderungsanträge der SPD-Fraktion angenommen werden. Zum Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zur Prüfung der Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes erklärt Herr Stadtverordneter Dr. Stüber, dass sich die SPD-Fraktion enthalte, wenn eine Änderung aufgenommen werde. Es müsste als wirkliche Alternative zur Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes eine Aufstockung des Personals der Ordnungsverwaltung geprüft werden. Nach einem solchen Vergleich der Kosten sei die Entscheidung in der Stadtverordnetenversammlung zu treffen. Zum 2 Nr. 3 beantragt Herr Stadtverordneter Lerch, ALA-Fraktion, folgende Ergänzung:.Drogen mit Ausnahme anerkannter, frei verkäuflicher Arzneimittel Herr Stadtverordneter Welker erklärt, dass jeder wisse, was mit Drogen gemeint sei und dieses Wort seiner Meinung nach in der Gefahrenverordnung bleiben könne. Zum Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion, in die Prüfung der Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes alternativ auch die Aufstockung des Personals des Ordnungsamtes zu prüfen erklärt er das Einverständnis der UWA-Fraktion. Herr Stadtverordneter Riese bezieht sich auf den Antrag der CDU/UWA, der die Prüfung der Wiedereinführung des freiwilligen Polizeidienstes und die Gefahrenabwehrverordnung in einen Antrag gepackt habe und fragt zum Verfahren, ob es dann nur eine Abstimmung gebe. Dies Verneinen Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus und Herr Bürgermeister Paule. 7

8 Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus fragt die CDU/UWA-Koalition, ob sie mit der Aufnahme des Ergänzungsantrages der SPD-Fraktion zur Prüfung der Kosten einer Aufstockung des Personals des Ordnungsamtes einverstanden seien. Seitens der CDU/UWA-Koalition wird dieser Aufnahme zugestimmt. Änderungsantrag der ALA-Fraktion zur Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT ALA 013/2017 Zunächst ruft Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus den Antrag der ALA-Fraktion bezüglich 2 Ziffer 3 durch Konsum von Alkohol oder Betäubungsmittel aller Art bedingtes aggressives Verhalten in der Öffentlichkeit in Verbindung mit der entsprechenden Änderung im 18 auf. Mit 3 Ja-Stimmen bei 24 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung den Antrag der ALA-Fraktion zur Änderung des 2 Ziffer 3 ab. Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus ruft zu Abstimmung über den Antrag des Herrn Stadtverordneten Lerch betreffend 2 Ziffer 3.von Alkohol oder Drogen mit Ausnahme frei verkäuflicher Arzneimittel auf. Mit 3 Ja-Stimmen bei 24 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung den Änderungsantrag des Herrn Stadtverordneten Lerch ab. Nunmehr bittet er um Abstimmung über den Antrag der ALA-Fraktion zur Änderung des 3 Absatz 2 Der Inhalt von Abfallbehältern sowie auf oder an öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellten Mülltonnen, Müllsäcken, Wertstoffen oder Sperrmüll sowie zu Sammlungen bereitgestellte Sachen dürfen nicht verstreut werden in Verbindung mit der entsprechenden Änderung in 18. Mit 11 Ja-Stimmen bei 16 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung den Änderungsantrag der ALA-Fraktion betreffend 3 Absatz 2 ab. Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur Drucksache Mt. 018/2017-1, Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: AT SPD 005/2017 Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus ruft nunmehr zur Abstimmung über die Änderungsanträge der SPD-Fraktion auf: Einstimmig beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Punkt 1 des Änderungsantrages der SPD-Fraktion zur Änderung des Entwurfs der Gefahrenabwehrverordnung: 9 Abs. (3) Hunde sind an der Leine in der Form zu führen, dass der Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. 8

9 Mit 26 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Punkt 2 des Änderungsantrages der SPD-Fraktion und somit die Streichung des Satzes Fußball darf nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) gespielt werden. Änderungsantrag der CDU/UWA-Koalition zu TOP 9 der Stadtverordnetensitzung am ; "Gefahrenabwehrverordnung" Drucksache: ATCDUWA 004/2017 Nunmehr ruft er den Antrag der CDU/UWA-Koalition, ergänzt durch den Antrag der SPD-Fraktion, dass der Prüfauftrag um die Prüfung möglicher Kosten für die Aufstockung des Personals im Ordnungsamt erweitert wird, auf. Mit 18 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen und 5 Stimmenthaltungen nimmt die Stadtverordnetenversammlung den Antrag der CDU/UWA-Koalition inklusive der von der SPD-Fraktion beantragten Ergänzung an und fasst somit folgenden Beschluss: 1. Der bisherige Beschlussvorschlag wird Nr Als Nr. 2 wird ergänzt: Der Magistrat wird beauftragt, in enger Abstimmung mit der Polizei Alsfeld die Voraussetzungen zur Wiedereinführung des Freiwilligen Polizeidienstes in Alsfeld zu klären. Dabei sollen auch Kosten und Fördermöglichkeiten, z. B. aus IKZ-Förderung in Kooperation mit anderen Kommunen, geprüft und aufgezeigt werden. Es soll ebenfalls aufgezeigt werden, inwiefern der Freiwillige Polizeidienst bei der Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung hilfreich sein kann. Alternativ sollen die Kosten einer personellen Aufstockung des Ordnungsamtes geprüft werden. Die Entscheidung über die Wiedereinführung des Freiwilligen Polizeidienstes trifft die Stadtverordnetenversammlung nach Vorlage der Informationen durch den Magistrat. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 018/ Nunmehr ruft Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus zur Abstimmung über die Drucksache Mt. 18/ auf. Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache Mt. 18/ Somit fasst die Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung der Änderungen/Ergänzungen der Beschlussfassungen über die Anträge der CDU/UWA-Koalition und der SPD-Fraktion folgenden Beschluss: 9

10 1. Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 14. Januar 2005 (GVBI. I, S. 14 ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), sowie der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen vom 22. Januar 2003 (GVBl. I, S. 640) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld: 1 Geltungsbereich und Begriffbestimmungen (1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen, öffentlichen Einrichtungen sowie Wälder im Bereich der Stadt Alsfeld, sofern nicht die Zuständigkeit der Forstbehörden gegeben oder in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Durchlässe, Tunnel, Parkplätze, Geh- und Radwege, Gehflächen, Treppenanlagen, Straßengräben und -böschungen sowie Stützmauern. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Grünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege, Gehölze, Parkanlagen, Bäume, Teiche, Brunnen, öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, Spielplätze, Bolzplätze und Verkehrsgrünanlagen. (4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugute kommen bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Brücken, Bürger- und Feuerwehrhäuser nebst Hofflächen, Bauzäune, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Bänke, Fahrradständer, Streumaterialkästen, Poller, Pflanzkübel, Denkmäler, Briefkästen, Plakatsäulen, Haltestelleneinrichtungen sowie Fenster, Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. (5) Wald im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung ist jede Grünfläche im Sinne des 2 Hessisches Waldgesetz. 2 Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Anlagen Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie öffentlichen Einrichtungen sind folgende Verhaltensweisen untersagt: 10

11 1. aggressives Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, 2. Lagern und Nächtigen, 3. durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen aller Art bedingtes aggressives Verhalten in der Öffentlichkeit, 4. Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern - mit Ausnahme auf hierfür besonders ausgewiesenen Plätzen, nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung. 3 Schutz vor Verunreinigungen (1) Es ist untersagt, öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen durch Kleinabfälle aller Art wie Papier, Werbematerial, Dosen, Flaschen, Kaugummi, Zigaretten, Essensreste, Hundekot, etc. zu verunreinigen. Soweit vorhanden, sind bereitgestellte Abfallbehälter für das Entsorgen dieser Kleinabfälle zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, etwa für Hausmüllentsorgung, Fleischabfälle etc. (2) Der Inhalt von Abfallbehältern sowie auf oder an öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellten Mülltonnen, Müllsäcken, Wertstoffen oder Sperrmüll sowie zu Sammlungen bereitgestellte Sachen dürfen nicht durchsucht, verstreut und/oder Gegenstände daraus entfernt werden. (3) Es ist verboten, auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie öffentlichen Einrichtungen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt sind. (4) Es ist nicht zulässig, Sperrmüll auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlichen Einrichtungen zu entsorgen. Wurde die Abholung des Sperrmülls bei dem Entsorgungsbetrieb angemeldet, darf er frühestens zwei Tage vor der Abholung geordnet am Straßenrand bereitgestellt werden. 4 Plakatieren, Beschriften und Bemalen (1) Es ist verboten, auf öffentlichen Verkehrsanlagen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln) anzubringen oder anbringen zu lassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Werbeanlagen nach 2 Abs. 1, Ziffer 7 der Hessischen Bauordnung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. (2) Für Plakatierungen im Gebiet der Stadt Alsfeld sind ausschließlich die zur Verfügung stehenden Plakatrahmen bzw. Großflächentafeln zu benutzen. Die Stadt Alsfeld kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes, in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bleiben unberührt. 11

12 (3) Wer entgegen der Verbote in Absatz 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter in dessen Namen oder Auftrag die Tätigkeiten ausgeführt wurden. 5 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile (1) Motor- und Unterbodenwäsche von Autos, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln von brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störung erforderlich sind. (2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. 6 Verunreinigung von Entwässerungseinrichtungen, öffentlichen Brunnen, Wasserflächen u. ä. Im öffentlichen Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Teiche oder Weiher dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen oder, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen. 7 Sicherung von Gegenständen, Anbringung von Fahnen und Überspannungen (1) Auf Balkonen, Fensterbrettern und Mauervorsprüngen abgestellte Gegenstände wie z. B. Blumentöpfe und -kästen sind gegen das Herabfallen auf die Straße zu sichern, wenn im Falle des Herabfallens auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes Verletzungsgefahr für Personen besteht. (2) Fahnen, Spruchbänder und Dekorationen dürfen nur so angebracht werden, dass sie mit elektrischen Freileitungen, Telegraphenlinien oder Straßenbeleuchtungskörpern nicht in Berührung kommen und Personen, Tiere oder Sachen nicht gefährden, verletzen oder beschädigen. (3) Die Überspannung einer Straße, insbesondere mit elektrischen Freileitungen, Antennen und Spruchbändern bedarf der Erlaubnis. 12

13 (4) Das Steigenlassen von Drachen, Windvögeln, u. ä. in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist verboten. 8 Schutz öffentlicher Einrichtungen (1) Es ist verboten, Schachtdeckel und Abdeckungen von Anlagen für Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Abwasser unbefugt zu öffnen. (2) Ebenso ist es verboten, Straßenverkehrszeichen, Straßennamenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit zu beeinträchtigen. (3) Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu erklettern oder zu übersteigen. 9 Führen von Tieren (1) Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht sind. (2) Hunde sind in der Fußgängerzone in der Innenstadt sowie den öffentlichen Verkehrsflächen an der Leine zu führen. (3) Hunde sind an der Leine in der Form zu führen, dass der Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. (4) Der Leinenzwang gilt nicht für behördliche Diensthunde, Jagdhunde und Blindenhunde im Einsatz. 10 Fütterungsverbot Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, auf öffentlichen Flächen und Gewässern Tauben, Wasservögel und Fische zu füttern. 11 Schutz der öffentlichen Anlagen vor Schäden (1) Es ist unzulässig in öffentlichen Anlagen 1. Pflanzungen oder ähnliche Bereiche zu betreten, zu beschädigen, Zweige abzubrechen oder Blumen zu pflücken, 2. Wege mit Fahrzeugen - ausgenommen Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr oder zur Pflege der Anlagen, Kinderwagen, Krankenfahrstühle oder Spielzeug - zu befahren, 3. gewerbliche Leistungen anzubieten. (2) Das Verbot des Betretens nach Absatz 1 Ziffer 1 gilt nicht für solche Bereiche, die ausdrücklich als Liege- oder Spielwiese ausgewiesen sind oder für die eine ausdrückliche Erlaubnis zum Betreten besteht. 13

14 12 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze (1) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind. (2) Kinderspiel- und Bolzplätze dürfen nur von 7 Uhr bis 20 Uhr, entsprechend ihrem Zweck, genutzt werden; an Sonn- und Feiertagen dürfen Bolzplätze erst ab 11 Uhr genutzt werden. (3) Das Befahren eines Kinderspielplatzes mit Zweirädern jeglicher Art und die Mitnahme von Hunden auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten. (4) Der Genuss alkoholischer Getränke auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist untersagt. 13 Öffentliche Toilettenanlagen, Notdurft (1) Der Aufenthalt in öffentlichen Toilettenanlagen, außer zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ist verboten. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. (2) Es ist verboten, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten. 14 Benutzung von Gewässern (1) Das Baden in öffentlichen Gewässern ist verboten. (2) Das Betreten und Befahren zugefrorener Gewässer ist verboten. 15 Einfriedigungen und Abgrenzungen Bäume, Sträucher oder Hecken dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Sie sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Berechtigten so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht durch Überhang nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt wird. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden. 16 Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern (1) Jedes Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung vom Grundstückseigentümer mit der von der Stadt Alsfeld festgesetzten Grundstücksnummer zu versehen. (2) Die Grundstücksnummern müssen von der Straße aus, zu der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit gut lesbar sein. Unleserliche Nummernschilder sind un- 14

15 verzüglich zu erneuern. Die Nummernschilder sind in einer Höhe von mindestens einem Meter, höchstens jedoch zwei Metern über der Straßenhöhe anzubringen und zwar an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Nummernschilder an der Grundstückseinfriedung (Grundstückszugang) zur Straßenseite hin angebracht werden. Dies gilt insbesondere auch für noch nicht bebaute Grundstücke. (3) Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Hausnummern in arabischen Ziffern an ihrem Bauwerk unverzüglich anzubringen. Es sollten Schilder in gut lesbarer Ausführung gewählt werden. (4) Der Haus- oder Grundstückseigentümer hat die Hausnummern auf seine Kosten anzuschaffen, gut sichtbar anzubringen und zu erhalten, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine Änderung in der Zählweise erforderlich wurde. 17 Ausnahmen Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde kann von den Bestimmungen der 2-16 dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 1 aggressiv bettelt, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, 2. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 2 lagert oder nächtigt, 3. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 3 andere, durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen aller Art bedingtes aggressives Verhalten Dritte belästigt oder behindert, 4. entgegen 2 Abs. 1 Ziffer 4 grillt oder Lagerfeuer abbrennt - mit Ausnahme auf hierfür besonders ausgewiesenen Plätzen nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, 5. entgegen 3 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen verunreinigt, bzw. bereitgestellte Abfallbehälter nicht oder über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, 6. entgegen 3 Abs. 2 den Inhalt von Abfallbehältern, Mülltonnen, Müllsäcken oder Sperrmüllstapel sowie zu Sammlungen bereitgestellte Sachen durchsucht, verstreut und/oder Gegenstände daraus entfernt, 7. entgegen 3 Abs. 3 Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlichen Einrichtungen abstellt, 8. entgegen 3 Abs. 4 widerrechtlich Sperrmüll entsorgt oder früher als zwei Tage vor dem Abholungstermin am Straßenrand bereitstellt, 9. entgegen 4 Abs. 1 und 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art auf den in 1 Abs. 2 genannten Flächen oder Einrichtungen anbringt oder die Anbringung anderen 15

16 Personen überlässt, ohne sie zuvor über die Auflagen der Plakatierung, Beschriftung oder Bemalung zu belehren, 10. es entgegen einer bestehenden Beseitigungspflicht nach 4 Abs. 3 unterlässt, Plakatanschläge, Beschriftungen, Bemalungen oder Besprühungen unverzüglich zu beseitigen, 11. entgegen 5 Abs. 1 auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in öffentlichen Einrichtungen oder auf befestigten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, Kraftfahrzeuge wäscht, Öl wechselt oder sie mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt, 12. entgegen 5 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile außerhalb von hierfür zugewiesenen Plätzen als Unterkunft benutzt, 13. entgegen 6 im öffentlichen Verkehrsraum oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Teiche oder Weiher nicht entsprechend Ihrer Zweckbestimmung nutzt, 14. entgegen 7 Abs. 1 ungesichert Gegenstände auf Balkonen, Fensterbrettern und Mauervorsprüngen abstellt, 15. entgegen den Vorschriften des 7 Abs. 2 Fahnen, Spruchbänder und Dekorationen anbringt, 16. entgegen 7 Abs. 4 Drachen, Windvögel u. ä. in der Nähe von elektrischen Freileitungen steigen lässt, 17. entgegen 8 Abs. 1 Schachtdeckel oder Abdeckungen von Anlagen für Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas oder Abwasser unbefugt öffnet, 18. entgegen 8 Abs. 2 Straßenverkehrszeichen, Straßennamensschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke beseitigt, ändert, bedeckt oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit beeinträchtigt, 19. entgegen 8 Abs. 3 öffentliche Einrichtungen unberechtigt erklettert oder übersteigt, 20. entgegen 9 Abs. 2 an den dort angegebenen Orten Hunde nicht an der Leine führt, 21. entgegen 9 Abs. 3 andere Leinen verwendet, 22. entgegen 10 im Geltungsbereich dieser Verordnung Tauben, Wasservögel und Fische auf öffentlichen Flächen und Gewässern füttert, 23. entgegen 11 Abs. 1 Ziffer 1 in öffentlichen Anlagen Bepflanzungen oder ähnliche Bereiche betritt, beschädigt, Zweige abbricht oder Blumen pflückt und entgegen Ziffer 2 in öffentlichen Anlagen Wege mit Fahrzeugen befährt oder gemäß Ziffer 3 in öffentlichen Anlagen gewerbliche Leistungen anbietet, 24. entgegen 12 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte benutzt obwohl er älter als 14 Jahre ist oder dort Fußball spielt, 25. entgegen 12 Abs. 2 Kinderspiel- und Bolzplätze nach Uhr und vor Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen Bolzplätze nach Uhr und vor Uhr nutzt, 26. entgegen 12 Abs. 3 Kinderspielplätze mit Zweirädern jeglicher Art befährt oder Hunde auf Kinderspiel- und Bolzplätze mitnimmt, 27. entgegen 12 Abs. 4 auf Kinderspiel- und Bolzplätzen alkoholische Getränke zu sich nimmt, 28. sich entgegen 13 Abs. 1, außer zur bestimmungsgemäßen Benutzung, in öffentlichen Toilettenanlagen aufhält oder diese verunreinigt, 29. entgegen 13 Abs. 2 seine Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet, 16

17 30. entgegen 14 Abs. 1 in öffentlichen Gewässern badet, 31. entgegen 14 Abs. 2 zugefrorene Gewässer betritt oder befährt, 32. entgegen 15 in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichende Bäume, Sträucher oder Hecken nicht so beschneidet, dass keine Gefährdungen o- der Behinderungen auftreten und über Gehwegen nicht mindestens 2,50 Meter oder über Fahrbahnen nicht mindestens 4,50 Meter frei hält, 33. entgegen 16 Abs. 1 sein Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung nicht mit der von der Stadt Alsfeld festgesetzten Grundstücksnummer versieht, 34. entgegen 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die Grundstücksnummer von der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit gut lesbar ist und unleserliche Nummernschilder unverzüglich erneuert bzw. die Nummernschilder nicht in einer Höhe von mindestens 1 m, höchstens jedoch 2 m über Straßenhöhe und zwar an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anbringt, 35. entgegen 16 Abs. 3 als Hauseigentümer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die zugeteilte Hausnummer in arabischen Ziffern an seinem Bauwerk unverzüglich in gut lesbarer Ausführung anzubringen, 36. entgegen 16 Abs. 4 als Haus- oder Grundstückseigentümer die Hausnummern nicht auf seine Kosten anschafft bzw. gut sichtbar anbringt und erhält, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine Änderung in der Zählweise erforderlich wurde, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Alsfeld als örtliche Ordnungsbehörde. 19 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Prüfung Wiedereinführung Freiwilliger Polizeidienst Der Magistrat wird beauftragt, in enger Abstimmung mit der Polizei Alsfeld die Voraussetzungen zur Wiedereinführung des Freiwilligen Polizeidienstes in Alsfeld zu klären. Dabei sollen auch Kosten und Fördermöglichkeiten, z. B. aus IKZ-Förderung in Kooperation mit anderen Kommunen, geprüft und aufgezeigt werden. Es soll ebenfalls aufgezeigt werden, inwiefern der Freiwillige Polizeidienst bei der Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung hilfreich sein kann. Alternativ sollen die Kosten einer personellen Aufstockung des Ordnungsamtes geprüft werden. Die Entscheidung über die Wiedereinführung des Freiwilligen Polizeidienstes trifft 17

18 die Stadtverordnetenversammlung nach Vorlage der Informationen durch den Magistrat. Zu 5. Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile) Drucksache: Mt. 019/2017 Herr Bürgermeister Paule begründet die Drucksache Mt. 19/2017 Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile). Er berichtet, in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sei der Vorschlag der Verwaltung zu Punkt 2 des Antrages der SPD-Fraktion übernommen worden, dass bei begründetem Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Es liegt folgender Änderungsantrag der SPD-Fraktion vor. 1. Der Geltungsbereich der Satzung wird auf die Kernstadt beschränkt, d.h. der Zusatz und Stadtteile wird gestrichen 2. 1 Abs. (4) wird Für die Zucht von Rassekatzen... durch Für die Zucht von Katzen... ersetzt. Herr Stadtverordneter Herbst berichtet, dass der Haupt- und Finanzausschuss gebe folgende Beschlussempfehlungen ab: mit 3 Ja-Stimmen bei 5 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung den Punkt 1 des Antrages der SPD-Fraktion nicht anzunehmen. Einstimmig den Punkt 2 mit folgender seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderung anzunehmen: 2. 1 Abs. (4) wird wie folgt gefasst: "Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der Fortpflanzung ihrer bzw. seiner Katze besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird. mit 5 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung die Drucksache Mt. 019/2017 unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderung gemäß Punkt 2 des Antrages der SPD-Fraktion anzunehmen. Herr Stadtverordneter Heinz, CDU-Fraktion, erklärt die Zustimmung seiner Fraktion. Herr Stadtverordneter Dr. Stüber berichtet, dass die SPD-Fraktion nach dem Vorliegen der Stellungnahmen der Ortsbeiräte ihren Änderungsantrag gestellt habe. Er begründet den Änderungsantrag. Herr Bürgermeister Paule erklärt, es sei rechtlich unzulässig, in einem Stadtgebiet zwei Rechtskreise durch unterschiedliche Regelungen für die Kernstadt und die Stadtteile zu schaffen. 18

19 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu Drucksache Mt. 019/2017, Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile) Drucksache: AT SPD 006/2017 Mit 10 Ja-Stimmen bei 15 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung lehnt die Stadtverordnetenversammlung Punkt 1 des Antrages der SPD-Fraktion AT SPD 006/2017 ab. Einstimmig nimmt die Stadtverordnetenversammlung Punkt 2 des Antrages der SPD- Fraktion AT SPD 006/2017 mit folgender textlichen Fassung an: 1 Abs. (4) wird wie folgt gefasst: "Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der Fortpflanzung ihrer bzw. seiner Katze besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird. Ein Stadtverordneter war während der Abstimmung nicht im Saal anwesend. Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile) Drucksache: Mt. 019/2017 Herr Stadtverordnetenvorsteher Refflinghaus bittet nunmehr um Abstimmung über die Drucksache Mt. 019/2017 unter Berücksichtigung der Änderung des 1 Abs. 4. Mit 18 Ja-Stimmen bei 8 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss: Aufgrund des 21 Absatz 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom (GVBl. I, S. 190) in Verbindung mit 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ((BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 626) mit Wirkung vom ) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld folgende Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Alsfeld (Kernstadt und Stadtteile): 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht (1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das deutsche Haustierregister eingetragen wird. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate alt sind. (2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. 19

20 (3) Der Ordnungsverwaltung ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. (4) 1 Abs. (4) wird wie folgt gefasst: "Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der Fortpflanzung ihrer bzw. seiner Katze besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.. 2 Maßnahmen Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet von Alsfeld angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahme nach Satz 1 zu dulden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 3 Ordnungswidrigkeiten 1. entgegen 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, 2. entgegen 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 geahndet werden. 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ein Stadtverordneter war zur Abstimmung nicht im Saal anwesend. Zu 6. Artikelsatzung zur Aufhebung von zwei Satzungen und einer Verordnung der Stadt Alsfeld Drucksache: Mt. 020/2017 Frau Stadtverordnete Schmidt berichtet, der Haupt- und Finanzausschuss empfehle einstimmig bei 1 Stimmenthaltung die Annahme der Drucksache Mt. 020/2017. Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss: Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 20

21 2 des Gesetzes vom (GVBl I S. 167), beschließt die Stadtverordnetenversammlung die nachstehende Artikelsatzung zur Aufhebung von zwei Satzungen und einer Verordnung der Stadt Alsfeld: Artikel 1: Die Satzung betreffend die öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Alsfeld in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom wird aufgehoben. Artikel 2: Die Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom wird aufgehoben. Artikel 3: Die Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen (Alsfelder Plakatordnung) in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom wird aufgehoben. Artikel 4: Die Artikelsatzung zur Aufhebung von zwei Satzungen und einer Verordnung der Stadt Alsfeld tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die genannten Satzungen und die Verordnung außer Kraft. Zu 7. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für eine Gemeinsame Submissionsstelle im Vogelsbergkreis Drucksache: Mt. 033/2017 Herr Bürgermeister Paule informiert über die geplante gemeinsame Submissionsstelle. Herr Stadtverordneter Welker berichtet, der Haupt- und Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung mit 8 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme die Annahme der Drucksache Mt. 033/2017. Herr Stadtverordneter Riese, ALA-Fraktion, erklärt, es stelle sich die Frage, ob die erhofften Synergieeffekte tatsächlich erzielt werden könnten. Seiner Meinung nach würde sich die Einrichtung einer solchen Submissionsstelle eher an kleine Kommunen richten, die jedoch nicht beitreten wollen. Seine Fraktion lehne die Vorlage ab. Mit 25 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss: Der Magistrat wird beauftragt, mit Wirkung vom für die Stadt Alsfeld gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten Homberg und Lauterbach eine öffentlichrechtliche Vereinbarung für eine gemeinsame Submissionsstelle beim Vogelsbergkreis ( 24 Abs Abs. 2 HKGG) abzuschließen. Der Inhalt dieser Vereinbarung (Stand: ) ist der Vorlage beigefügt und wird Bestandteil dieses Beschlusses. Der Vogelsbergkreis beantragt stellvertretend für die teilnehmenden Kommunen 21

-30/7- Geltungsbereich und Begriffbestimmungen

-30/7- Geltungsbereich und Begriffbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung für das Gemarkungsgebiet der Stadt Alsfeld in der Fassung vom 28.09.2017, durch Beschluss vom 07.09.2017 mit Wirkung vom 06.10.2017 Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde Erlensee Aufgrund der 74 und 77

Mehr

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1 ORTSRECHT DER STADT KORBACH 31 30 09 / Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen

Mehr

3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen 4 Verunreinigungsverbot 5 Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä.

3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen 4 Verunreinigungsverbot 5 Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä. Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda Aufgrund der 71, 74 und

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hess. Gesetzes

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Gemeinde Philippsthal (Werra) vom 03.07.1998 Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen und öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen

Mehr

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und

Mehr

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold Aufgrund der 71,

Mehr

P o l i z e i v e r o r d n u n g

P o l i z e i v e r o r d n u n g P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Stadt Baden-Baden zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Stadtkreis Baden-Baden Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde 3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung der Barbarossastadt Gelnhausen

Gefahrenabwehrverordnung der Barbarossastadt Gelnhausen Gefahrenabwehrverordnung der Barbarossastadt Gelnhausen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Stadtgebiet

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Usingen

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Usingen Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Usingen Auf Grund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen der Stadt Waldeck Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen

Mehr

48 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Herborn

48 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Herborn über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet. Aufgrund der 71,74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Gemeinde Kirchheim

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Gemeinde Kirchheim Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Gemeinde Kirchheim (Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung) Aufgrund der 71, 71

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Niestetal Die Gefahrenabwehrverordnung

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Aktuelle Textfassung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 2009 (keine

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Eltville am Rhein

Gefahrenabwehrverordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Eltville am Rhein Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Eltville am Rhein Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Wetter (Hessen) Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1

Mehr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005

Mehr

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung. über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den

Gefahrenabwehrverordnung. über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) Aufgrund der 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert

Mehr

Stadt Nidda. Bußgeldkatalog

Stadt Nidda. Bußgeldkatalog Stadt Nidda Bußgeldkatalog Anlage zur Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda 1. Unzumutbare Belästigungen oder Behinderungen

Mehr

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (VGBl. S. 103), zuletzt

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des

Mehr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Eschborn (Gefahrenabwehrverordnung) Auf Grund der 71, 74, 77 des Hessischen

Mehr

Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29.

Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29. Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. 6.1 vom 29. September 2009 Aufgrund der 10 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes

Mehr

Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Dienstag, 15.12.2015 im Sitzungssaal des Rathauses, Steinau an der Straße Beginn der Sitzung: Ende der Sitzung: 19:30 Uhr 22:21

Mehr

STADT NIDDA. Gefahrenabwehrverordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda

STADT NIDDA. Gefahrenabwehrverordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda STADT NIDDA Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Gefahrenabwehrverordnung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. April 2013 3. ZULETZT GEÄNDERT AM

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldbreitbach Auf Grund der 1 Abs. 1, 9,

Mehr

Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben Aufgrund der 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen

Mehr

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung ======================= über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und

Gefahrenabwehrverordnung ======================= über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und Gefahrenabwehrverordnung ======================= über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern und im Wald in der Stadt

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Stadt Königstein im Taunus

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Stadt Königstein im Taunus Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2011 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Mehr

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103)

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung - öffentliche Sicherheit 1-15

Gefahrenabwehrverordnung - öffentliche Sicherheit 1-15 Gefahrenabwehrverordnung - öffentliche Sicherheit 1-15 Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 28.09.2015 1 Auf

Mehr

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom 1.6 1 Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern vom 18.01.1963 hier abgedruckt in der Grundfassung vom 18.01.1963 Aufgrund des 126 Abs. 3 BbauG vom 23.06.1960

Mehr

vom 27. Oktober 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 20 vom 6. November 2010)

vom 27. Oktober 2010 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 20 Nr. 20 vom 6. November 2010) Polizeiverordnung der Stadt Bautzen gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern (PolVO Stadt Bautzen)

Mehr

Stadt Büdingen. Gefahrenabwehrverordnung

Stadt Büdingen. Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung 1.1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Büdingen vom 14. Januar 2005 (KA von 05-02-12), zuletzt geändert

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Polizeiverordnung (PolVO)

Polizeiverordnung (PolVO) Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Malschwitz als Ortspolizeibehörde, zugleich erfüllende Gemeinde für die mit der Gemeinde Guttau bestehende Verwaltungsgemeinschaft, gegen umweltschädliches Verhalten

Mehr

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM) Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007 Aufgrund

Mehr

3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen

3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 31,

Mehr

POLIZEIVERORDNUNG ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG UND GEGEN UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN IN DER FASSUNG

POLIZEIVERORDNUNG ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG UND GEGEN UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN IN DER FASSUNG POLIZEIVERORDNUNG ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG UND GEGEN UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN IN DER FASSUNG vom 16.05.2013 ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE REGELUNGEN... 2 1 Begriffbestimmungen...

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Diez Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 43-46 und

Mehr

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt vom 19.03.2002 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der

Mehr

STADT SCHOTTEN. Gefahrenabwehrverordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Schotten

STADT SCHOTTEN. Gefahrenabwehrverordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Schotten STADT SCHOTTEN Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Schotten Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung (GAVO) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Breitscheid

Gefahrenabwehrverordnung (GAVO) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Breitscheid Gefahrenabwehrverordnung (GAVO) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Breitscheid Auf Grund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Mehr

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der Stadt Eberswalde - Hausnummernverordnung (HNrVO)

Mehr

Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih

Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt

Mehr

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit Remseck am Neckar Große Kreisstadt Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit Aufgrund von 10 Abs.1 in Verbindung

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pfungstadt

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pfungstadt Gefahrenabwehrverordnung Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v.d.höhe

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v.d.höhe 32-1 1 Bad Homburger Stadtregeln Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v.d.höhe Auf Grund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über

Mehr

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg. Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg. Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung 28.09.2006 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes

Mehr

/ Nr. 29, 145. Jhg. Amtsblatt / Seite 761

/ Nr. 29, 145. Jhg. Amtsblatt / Seite 761 Seite 760 / Amtsblatt Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Gemeinde Friedewald Aufgrund der 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen 1 A 1/3 Polizeiverordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee zum Schutz vor Gefahren durch Plakate und andere ähnliche Werbegegenstände (Plakatierungsverordnung) Auf Grund der 10, 1 und 18 des Polizeigesetzes

Mehr

Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO)

Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) III - 31.0 Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13.04.1994 (Nds. GVBI.

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lampertheim vom

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lampertheim vom 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lampertheim vom 12.12.2014 (amtlich bekannt gemacht am 20.12.2014) Auf Grund des 74 des

Mehr

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind:

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind: Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Bad Vilbel im Hinblick auf das Halten

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hadamar vom 13. September 2013

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hadamar vom 13. September 2013 Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hadamar vom 13. September 2013 in Kraft getreten am 21.09.2013 1 Geltungsbereich Diese Gefahrenabwehrverordnung

Mehr

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Koblenz vom 17.09.2007 Aufgrund der 1 Abs. 1, 9 Abs.

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Heusenstamm

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Heusenstamm Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Heusenstamm Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Heusenstamm über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen, Grün-

Mehr

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil

Mehr

Satzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Die Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von wurde am 16.07.1973 durch die

Mehr

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände Garchinger See vom Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011 Aufgrund der 1 Abs. 1, 9, 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an Verkehrsflächen, Anlagen, im Kurbezirk und in den Schutzbezirken im Gemeindegebiet der Stadt Bad Orb Aufgrund der

Mehr

2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde der Stadt Ditzingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

Mehr

Stadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)

Stadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung) Stadtverordnung über das Halten (Teterower Hundeverordnung) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Willingen (Upland)

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Willingen (Upland) - 1 - Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl.

Mehr

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des

Mehr

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bürstadt Auf Grund des 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Mehr

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.

Mehr