Aktuelle Fragen zur K-AGO Einführung
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- Nadja Pfeiffer
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1 Aktuelle Fragen zur K-AGO Einführung Dr. Franz Sturm Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Aktuelle Fragen zur K-AGO Einführung Dr. Franz Sturm 12. April 2016 Kärntner Verwaltungsakademie 1
3 Ausgewählte Probleme bei der Vorbereitung, dem Ablauf und der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen 2
4 Inhaltsverzeichnis I. Einberufung der Sitzungen (Kärntner Gemeindeblatt 1998, S 68f.) II. III. IV. Einsicht in Verhandlungsakten (Kärntner Gemeindeblatt 1982, S 104f.) Eröffnung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 2f.) Unterbrechung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 3) V. Verhinderung an der Vorsitzführung (Kärntner Gemeindeblatt 1996, S 26f.) VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 50) 3
5 Inhaltsverzeichnis VII. VIII. IX. Selbständige Anträge (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) Dringlichkeitsanträge (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 26f.) Befangenheit (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) X. Schließung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25) XI. XII. Unterfertigung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 4f.) Richtigstellung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25f.) 4
6 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates 1. Begriff der Sitzung : Zusammenkunft der Mitglieder des Gemeinderates aufgrund einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort mit einer im vorhinein festgelegten Tagesordnung 5
7 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates 2. Funktionen der Tagesordnung: Information der Mitglieder des Gemeinderates über die Verhandlungsgegenstände Ermöglichung der Vorbereitung der Mit-glieder des Gemeinderates auf das Beratungs- und Abstimmungsverfahren 6
8 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates 3. Veränderung der Tagesordnung: Obliegt stets dem Gemeinderat: Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes (2/3-Mehrheit) Umstellung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit) Absetzung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit) 7
9 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates 4. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen: Ein solches Verlangen kann gestellt werden von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder von ¼ der Mitglieder des Gemeinderates. Einem Verlangen ist nur dann zu entsprechen, wenn dem Verlangen der Vorschlag einer Tagesordnung beigeschlossen ist, die vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände vorberaten sind. 8
10 II. Einsicht in Verhandlungsakten 1. Gegenstand der Einsichtnahme: Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses während der Amtsstunden das Recht auf Einsichtnahme in die Akten von Verhandlungsgegenständen ( 28 Abs. 1 K-AGO). 9
11 II. Einsicht in Verhandlungsakten 2. Beschränkungen des Einsichtnahmerechts: Das Einsichtnahmerecht besteht nur in die Akten von Verhandlungsgegenständen. Kein Einsichtnahmerecht besteht, wenn erst durch die Beratungen Aktenunterlagen geschaffen werden. Kein Einsichtnahmerecht besteht für Ersatzmitglieder des Gemeinderates und für befangene Mitglieder des Gemeinderates. 10
12 II. Einsicht in Verhandlungsakten 3. Ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme: Die Einsichtnahme in Verhandlungsgegenstände betrifft die innere Willensbildung der Gemeindeorgane. Die Verweigerung der Einsichtnahme bildet keinen Bescheid. Gegen die ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme kann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. 11
13 III. Eröffnung der Sitzung 1. Aufgabe des Vorsitzenden: Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leistungsingerenz. 12
14 III. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit: Nach der Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Kollegiums festzustellen; die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind ( 37 Abs. 1 K-AGO). 13
15 III. Eröffnung der Sitzung 3. Fehlende Beschlussfähigkeit: Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und eine zweite Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. 14
16 IV. Unterbrechung der Sitzung 1. Begriff der Sitzungsunterbrechung : Die Unterbrechung einer Sitzung des Gemeinderates ist deren vorübergehende Beendigung durch den Vorsitzenden vor dem Abschluss des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sitzung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes. 15
17 IV. Unterbrechung der Sitzung 2. Zuständigkeit zur Sitzungsunterbrechung: Die Zuständigkeit zur Sitzungsunter-brechung kommt ausschließlich dem (jeweiligen) Vorsitzenden zu; einer Beschlussfassung durch das Kollegial-organ unterliegt sie nicht. 16
18 IV. Unterbrechung der Sitzung 3. Dauer der Sitzungsunterbrechung: Die Dauer der Sitzungsunterbrechung bestimmt (ausschließlich) der Vor-sitzende, die Unterbrechung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. 17
19 IV. Unterbrechung der Sitzung 4. Gründe der Sitzungsunterbrechung: Der Vorsitzende hat eine Sitzung zu unterbrechen in Fällen der Störung eines geordneten Sitzungsverlaufes und in Fällen der vorübergehenden Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates. 18
20 V. Verhinderung an der Vorsitzführung 1. Begriff der Verhinderung : Eine Verhinderung des Bürgermeisters an der Vorsitzführung im Gemeinderat ist nur dann gegeben, wenn er aus tatsächlichen Gründen (z.b. Krankheit) oder aus rechtlichen Gründen (z.b. Befangenheit) seine Aufgaben als Leitungsorgan des Gemeinderates nicht wahrnehmen kann bzw. darf. 19
21 V. Verhinderung an der Vorsitzführung 2. Arten der Vorsitzführung im Gemeinderat: Grundsätzlich hat stets der Bürgermeister den Vorsitz zu führen ( 44 Abs. 1 K-AGO). Im Fall seiner Verhinderung bzw. seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird der Bürgermeister in der Vorsitzführung von den Vizebürgermeistern vertreten ( 75 Abs. 1 K- AGO). 20
22 V. Verhinderung an der Vorsitzführung Die Geschäftsordnung des Gemeinderates kann die alternierende Vorsitzführung zwischen dem Bürger-meister und den Vizebürgermeistern vorsehen ( 50 Abs. 4 K-AGO). Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürger-meisters und der Vizebürgermeister an der Vorsitz-führung hat das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen ( 35 Abs. 3 K-AGO). 21
23 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen 1. Selbständige Anträge: Selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates sind darauf gerichtet, den Willensbildungsprozess des Gemeinde-rates zu einem bestimmten Verhandlungsthema in Gang zu setzen. 22
24 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen 2. Verpflichtung zur Vorberatung von selbständigen Anträgen: Selbständige Anträge sind vor ihrer Behandlung im Gemeinderat vom Gemeindevorstand 62 K-AGO) oder von einem Ausschuss ( 76-K-AGO) vorzuberaten ( 35 Abs. 5b K-AGO). 23
25 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen 3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorberatung: Keiner Vorberatung bedürfen: Dringlichkeitsanträge, Anträge zur Geschäftsbehandlung sowie Zusatz- und Abänderungsanträge 24
26 VII. Selbständige Anträge 1. Antragsbefugnis an den Gemeinderat: Selbständige Anträge an den Gemeinderat dürfen gestellt werden von den Mitgliedern des Gemeinderates, dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen des Gemeinderates. 25
27 VII. Selbständige Anträge 2. Formerfordernisse selbständiger Anträge Schriftlichkeit Unterfertigung Überreichung an den Vorsitzenden in einer Sitzung 26
28 VII. Selbständige Anträge 3. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge (I): Selbständige Anträge, die die Formerfordernisse erfüllen, sind vom Vorsitzenden zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. 27
29 VII. Selbständige Anträge 4. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge (II): Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. ( 91 Abs. 3 K-AGO) 28
30 VII. Selbständige Anträge 5. Fristsetzung zur Berichterstattung Auf Antrag des Bürgermeisters eines Mitgliedes des Ausschusses des Gemeindevorstandes kann der Gemeinderat nach Ablauf von 2 Monaten nach der Zuweisung eines (selbständigen) Antrages an einen Ausschuss diesen eine Frist zur Berichterstattung setzen. 29
31 VIII. Dringlichkeitsanträge 1. Begriff der Dringlichkeitsanträge : Als Dringlichkeitsanträge sind solche (selbständigen) Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates anzusehen, die (ausdrücklich) als solche bezeichnet sind ( 42 Abs. 1 K-AGO). 30
32 VIII. Dringlichkeitsanträge 2. Unzulässige Gegenstände von Dringlichkeitsanträgen: Nicht den Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages dürfen bilden: die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung sowie die Erlassung eines Beschlusses, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde ( 42 Abs. 4 K-AGO). 31
33 VIII. Dringlichkeitsanträge 3. Behandlung von Dringlichkeitsanträgen: Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von 2/3 der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich; das qualifizierte Zustimmungserfordernis besteht lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit, nicht für die Annahme des zugrundeliegenden (Sach-) Antrages. 32
34 IX. Befangenheit 1. Begriff der Befangenheit: Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates liegt vor, wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht, dass ein (Verwaltungs-)Organ aus persönlichen Beziehungen zum Verhandlungsgegenstand in seiner unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. 33
35 IX. Befangenheit 2. Fälle der Befangenheit Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates liegt vor: in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist; in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat. 34
36 IX. Befangenheit 3. Angehörigeneigenschaft: Angehörige sind: der Ehegatte; die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaften leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person, der eingetragene Partner. 35
37 IX. Befangenheit 4. Wahrnehmung von Befangenheiten: Vorrangig hat das betroffene Mitglied des Gemeinderates dem Vorsitzenden seine Befangenheit anzuzeigen. Unterlässt das befangene Mitglied des Gemeinderates die Anzeige, hat der Vorsitzende die Befangenheit anzusprechen. Jedes sonstige Mitglied des Gemeinderates kann mit einem Antrag zur Geschäftsbehandlung die Befangenheit eines anderen Mitgliedes thematisieren. 36
38 IX. Befangenheit 5. Entscheidung über die Befangenheit: In Zweifelsfällen (d.h. bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes) obliegt die endgültige Entscheidung dem Gemeinde-rat. 37
39 X. Schließung der Sitzung 1. Aufgabe des Vorsitzenden: Die Schließung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leitungsingerenz. 38
40 X. Schließung der Sitzung 2. Zeitpunkt der Schließung: Der Vorsitzende hat die Sitzung zu schließen, wenn die festgelegte Tagesordnung erschöpft ist oder wenn ein geordneter weiterer Sitzungs-verlauf nicht mehr gewährleistet ist 39
41 X. Schließung der Sitzung 3. Wirkung der Schließung: Eine geschlossene Sitzung kann vom Vorsitzenden nicht wieder eröffnet und fortgesetzt werden. 40
42 XI. Unterfertigung der Niederschrift 1. Funktion der Niederschrift: Die Funktion der Niederschrift besteht darin, den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse exakt zu dokumentieren. 41
43 XI. Unterfertigung der Niederschrift 2. Unterfertigende Gemeindeorgane: Die Niederschrift des Gemeinderates ist zu unterfertigen vom (jeweiligen) Vorsitzenden, von zwei vom Gemeinderat zu bestellenden Mitgliedern des Gemeinde.-rates und vom Schriftführer. 42
44 XI. Unterfertigung der Niederschrift 3. Verhinderung der unterfertigenden Gemeindeorgane: Sind die bestellten Mitglieder des Gemeinderates (etwa wegen Krankheit) verhindert, die Niederschrift zu unter-fertigen, hat die Unterfertigung durch sie zu unterbleiben. 43
45 XII. Richtigstellung der Niederschrift 1. Verlangen auf Richtigstellung: Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Richtigstellung der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen; ein solches Verlangen kann außerhalb einer Sitzung des Gemeinderates (arg.: spätestens ) oder in der der Fertigstellung der Niederschrift folgenden Sitzung verlangt werden. 44
46 XII. Richtigstellung der Niederschrift 2. Tagesordnungspunkt Richtigstellung der Niederschrift : Die Festlegung eines Tagesordnungspunktes Richtigstellung der Niederschrift in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates ist zulässig; das Verlangen auf Richtigstellung der Niederschrift darf in diesem Fall nur an-lässlich der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gestellt werden. 45
47 XII. Richtigstellung der Niederschrift 3. Keine Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat: Die in manchen Gemeinden geübte Praxis, die Niederschrift einer Sitzung des Gemeinderates mit Beschluss des Gemeinderates zu genehmigen, ist gesetzwidrig. 46
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