Verordnung. 1. Abschnitt Stellung der Mitglieder des Gemeinderates. 1 Allgemeine Pflichten

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1 MARKTGEMEINDEAMT FINKENSTEIN am Faaker See ================================= Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See vom 24. April 1997, Zl.: 002-Al/RC/97, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2009, Zl.: 002/3-Al/Ta/09, mit der die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, für den Gemeindevorstand und für die Ausschüsse erlassen wird Gemäß 50 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO -, LGBl. Nr. 66/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2008, wird verordnet: 1. Abschnitt Stellung der Mitglieder des Gemeinderates 1 Allgemeine Pflichten (1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben die Pflicht, der Verfassung der Republik Österreich und dem Lande Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, ihre Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die ihnen obliegende Verschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. (2) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nicht öffentlichen Gemeinderatssitzungen oder Ausschusssitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter. (3) Der Bürgermeister darf von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Gemeindevorstand. T:\word\sekretariat_2\vogeschäftsordnung1.doc

2 2 Besondere Pflichten 2 (1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates verhindert dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben. (2) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das unentschuldigt bei der Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder das sich ohne Entschuldigung aus der Sitzung entfernt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes ( 6) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern. 3 Rechte (1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen. Sie haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und eines Ausschusses während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akte oder Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akte von Verhandlungsgegenständen des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme zum Gegenstand haben, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den Verhandlungsgegenstand im Gemeindevorstand bzw. im Ausschuss mitzuwirken haben. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach 40 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 begründen. (2) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfasst auch das Recht im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen. (3) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. (4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

3 4 entfällt 3 5 Beginn und Enden des Mandates (1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung. (2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht, durch Nichtigerklärung der Wahl, durch Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates. 6 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es a) das vorgeschriebene Gelöbnis verweigert; b) nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; c) trotz zweimaliger mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Mandatsverlustes verbundener schriftlicher Aufforderung durch den Bürgermeister seine Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen ( 2 Abs. 1 und 40 Abs. 1), verletzt; (2) Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet. 7 Ruhen des Mandates (1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates ruht a) nach einem Beschluss des Gemeinderates, den Mandatsverlust zu beantragen, für die Dauer des Verfahrens und b) während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. (2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 lit. b eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Gemeindeamt mitzuteilen.

4 8 Ersatzmitglieder 4 (1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat das nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung in Betracht kommende Ersatzmitglied einzutreten. (2) Ist das Ersatzmitglied noch nicht angelobt worden, so hat es seine Angelobung bei der ersten Sitzung des Gemeinderates zu leisten, an der es teilnimmt. (3) Die Bestimmungen der 6 und 7 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß. 2. Abschnitt Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates 9 Aufgaben (1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. (2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind. Dem Gemeinderat obliegen ferner alle nichtbehördlichen Aufgaben, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind, sofern er sie nicht dem Gemeindevorstand durch diese Geschäftsordnung übertragen hat oder diesem fallweise überträgt. (3) Die durch diese Geschäftsordnung dem Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben sind im 30 angeführt. (4) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, dass Gruppen von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind, zur Durchführung in der Richtung, die sich aus den in gleichen Angelegenheiten durch den Gemeinderat getroffenen Entscheidungen oder Verfügungen ergibt, dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (5) Angelegenheiten, die dem Gemeinderat ausdrücklich durch Gesetz übertragen sind, ferner die Angelegenheiten der Aufnahme von Darlehen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung oder des Bundesministeriums für Finanzen bedürfen, der Übernahme von Bürgschaften und der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen dürfen nicht an den Gemeindevorstand übertragen werden. (6) Stellt der Gemeinderat eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, insbesondere anlässlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregie-

5 5 rung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen. 10 Sitzung des Gemeinderates (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber 4 x im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen, er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen. (2) Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters oder im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens hat die Einberufung der Sitzung des Gemeinderates durch den ersten oder zweiten Vizebürgermeister u.zw. in der Reihenfolge ihrer Wahl, zu erfolgen. (3) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens einen Tag vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des 16 des Zustellgesetzes ist zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen mündlich oder telefonisch einberufen werden. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. (4) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen. (5) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefasste Beschlüsse des Gemeinderates, haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht. (6) Für einen Beschluss, dass ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, sind zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. (7) Der Vorsitzende kann den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

6 11 Verlauf der Sitzungen 6 (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung des Gemeinderates, sobald er sich von der Beschlussfähigkeit überzeugt hat. (2) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden, hat dieser den Gemeinderat zu befragen, ob sich gegen die Tagesordnung ein Einwand erhebt. (3) Wird die Aufnahme neuer Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung beantragt, so hat der Vorsitzende über den Antrag abstimmen zu lassen. Ergibt die Abstimmung die Annahme des Antrages, so hat der Vorsitzende die Umstellung der Tagesordnung zu verkünden. (4) Nach Eingehen in die Tagesordnung erteilt der Vorsitzende dem Berichterstatter das Wort. Nach Beendigung einer allfälligen Wechselrede und nach einem Schlusswort des Berichterstatters, lässt der Vorsitzende über den Antrag des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses abstimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen. (5) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt. (6) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist. 12 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen beschlossen werden. (2) Verhandlungsgegenstände, die in nicht öffentlichen Gemeinderatssitzungen behandelt wurden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. (3) Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses der Unternehmungen, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (4) Personalangelegenheiten sind in nicht öffentlichen Sitzungen zu behandeln. (5) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie zu ermahnen und - wenn die Mahnung

7 7 ergebnislos geblieben ist - sie aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. (6) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes verpflichtet sind. (7) Die Verwendung eines Tonbandgerätes für die Aufzeichnungen der Sitzung zum Zwecke der Verfassung der Niederschrift, wird mit dieser Geschäftsordnung seitens des Gemeinderates genehmigt. (8) Die Verwendung von Filmgeräten wird nicht gestattet. 13 Beschlussfähigkeit (1) Der Gemeinderat ist - sofern es die Gesetze nicht anders bestimmen - beschlussfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters anwesend, so hat der Bürgermeister - ausgenommen in den Fällen des 37 (3) der K-AGO - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuss vorberatene Verhandlungsgegenstände oder Dringlichkeitsanträge nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. 35 Abs. 5 der K-AGO ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (3) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen, so ist die Beschlussfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 einzuberufenen Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist. (4) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so hat der Beschluss des Gemeinderates keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht. (5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit ( 101 Abs. 3 K- AGO) über dem Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.

8 14 Beschlussfassung 8 (1) Für einen Beschluss ist - sofern es die Gesetze nicht anders bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. (3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so hat der Beschluss des Gemeinderates keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen ein solcher Beschluss zugrunde liegt, sind mit Nichtigkeit bedroht. 15 Abstimmung (1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmungen sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Gemeinderates zum Ausdruck kommt. Es sind daher zunächst die Anträge auf Vertagung, dann die Abänderungsanträge und dann der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Der Gemeinderat kann jedoch aufgrund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder durch Stimmzettel abzustimmen ist. 16 Befangenheit (1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen: 1. in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist; 2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. 5. in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterster Instanz mitgewirkt hat. (2) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z. 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeinderat. (3) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem

9 9 Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. 17 Anträge (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen. (2) Abänderungsanträge und Zusatzanträge sind vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag und über Zusatzanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. (3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. (4) Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden nach Erledigung der Tagesordnung zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. (5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. (6) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere: Anträge auf Vertagung, Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel, Anträge auf Unterbrechung der Sitzung, Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache, Anträge auf Verlesung einer Anfrage, Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift, Anträge die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates auszuschließen, Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet usw. 18 Dringlichkeitsanträge (1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muss er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein. (2) Über die Frage der Dringlichkeit ist nach Abschluss der Tagesordnung und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Abnahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. (3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

10 10 (4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Geschäftsordnung oder einen Beschluss, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. 19 Anfrage (1) Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, dem Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten nach Erledigung der Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Gemeinderates aufgrund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt. (3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder innerhalb zweier Monate schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen. 20 Ordnungsbestimmungen (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Gemeinderates und handhabt die Geschäftsordnung. (2) Wenn ein Fall eintritt, für welchen die Geschäftsordnung keine Bestimmung enthält, so hat er den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. (3) Der Vorsitzende ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen. (4) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. (5) Wird von einem Mitglied des Gemeinderates die Erteilung des Rufes zur Sache oder zur Ordnung beantragt, so hat der Vorsitzende über diesen Antrag ohne Verzug endgültig zu entscheiden. (6) Jeder Redner, dem vom Vorsitzenden das Wort erteilt wird, hat stehend zu sprechen.

11 21 Niederschriften 11 (1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. (2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere der im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung. (3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Niederschrift ist vom Bürgermeister, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung - jedenfalls aber vor der nächsten Sitzung des Gemeinderates - nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei zu übermitteln. (5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden. Jeder Gemeindebürger hat das Recht in die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und davon Abschriften herzustellen. 22 Fragestunde (1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten. (2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden ( 25 Abs. 1).

12 23 Fragerecht 12 (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gem. 69 Abs. 4, 5 oder 6 der K-AGO gefasst, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten. (2) Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden ( 25 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen. (3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. 24 Ausübung des Fragerechtes (1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben. (2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefasste Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen. (3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich in zweifacher Ausfertigung - wenn ein Beschluss gem. 69 Abs. 4, 5 oder 6 der K-AGO gefasst wurde, in dreifacher Ausfertigung - zu überreichen. (4) Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen. (5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftlichen Anfragen sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes zuzustellen. Erhält das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

13 25 Verlauf der Fragestunde 13 (1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung ( 24 Abs. 4) aufzurufen. (2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen. (3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen. (4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen. (5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. In den Fällen des 69 Abs. 4, 5 oder 6 der K-AGO, hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. 23 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. 23 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz ( 23 Abs. 2) zu übermitteln. 3. Abschnitt Stellung der Mitglieder des Gemeindevorstandes 26 Pflichten (1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.

14 14 (2) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeindevorstandes ( 1 Abs. 2) erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen des Gemeindevorstandes behandelt worden sind. 27 Rechte (1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben das Recht, im Gemeindevorstand an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. (2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. 28 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. (2) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, das mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzte Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld gebührt jenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes nicht, die Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben. (3) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes in dem Monat, in dem die Wahl oder das Ausscheiden erfolgt, nicht während des vollen Monates ausgeübt, so gebührt die Aufwandsentschädigung nur im aliquoten Ausmaß. 4. Abschnitt Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes 29 Zusammensetzung (1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes ergibt sich aus 22 Abs. 1 der K-AGO. (2) Die Vizebürgermeister sind stets Mitglieder des Gemeindevorstandes. (3) Der Bürgermeister ist Mitglied des Gemeindevorstandes, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Gehört der Bürgermeister einer solchen Gemeinderatspartei nicht an, so ist er nicht Mitglied des Gemeindevorstandes.

15 30 Aufgaben 15 (1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch 31 dieser Geschäftsordnung oder fallweise durch den Gemeinderat ( 9 Abs. 4) übertragen sind. (2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden. Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Solche Anträge können vom Bürgermeister einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Gemeindevorstand hat das Ergebnis der Beratung hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen. (3) Der Gemeindevorstand kann verlangen, dass bestimmte Gruppen, von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne Verhandlungsgegenstände vom Bürgermeister einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. (4) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder (gem. 69 Abs. 4 der K- AGO) aufgeteilten Aufgaben, handeln die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, sind Weisungen schriftlich zu erteilen. (5) Erachtet ein Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des 69 Abs. 8, 1. Satz, der K-AGO 1993, als gesetzwidrig, so hat es die Weisung zwar zu befolgen, aber gleichzeitig die Aufsichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. (6) Erteilt der Bürgermeister einem Gemeindevorstandsmitglied eine Weisung zur Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes ( 70 der K-AGO) und erachtet das Gemeindevorstandsmitglied diese Weisung als dem betreffenden Beschluss widersprechend, so hat es die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben und die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluss gefasst hat, vorzutragen; das Organ, das den Beschluss gefasst hat, hat zu entscheiden, ob der Weisung des Bürgermeisters in diesem Fall Folge zu leisten ist. (7) Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Durchführung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates ( 70 der K-AGO) säumig, so hat der Bürgermeister durch Weisung jedenfalls für die unverzügliche Durchführung des Beschlusses zu sorgen. 31 Übertragung von Aufgaben Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zu treffenden Maßnahmen Ausgaben erwarten lassen, die im Voran-

16 16 schlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben ,-- im Einzelfall nicht überschreiten. In der gleichen Weise wird dem Bürgermeister das Recht eingeräumt, über Ausgaben bis zu 5.450,-- zu verfügen, wenn diese im Voranschlag vorgesehen sind; ebenso den übrigen Vorstandsmitgliedern, denen Aufgaben des Bürgermeisters vom Gemeinderat übertragen wurden, in einer Höhe von 2.180,-- für Leistungen und Anschaffungen im Einzelfall. Die angeführten Beträge gelten einschließlich der jeweils gesetzlich festgesetzten Mehrwertsteuer. 31 a Anweisungsrecht Das Anweisungsrecht (Anordnungsrecht) nach 24 der Gemeindehaushaltsordnung (GHO) steht dem Bürgermeister zu. 32 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in den Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat fallweise übertragen wurden ( 9 Abs. 4), die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. 33 Sitzungen des Gemeindevorstandes (1) Der Bürgermeister hat die Sitzung des Gemeindevorstandes nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen einzuberufen. (2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen, er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen. (3) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeindevorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage, in dringenden Fällen mindestens acht Stunden, vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellungen im Sinne des Zustellgesetzes sind zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen mündlich oder telefonisch einberufen werden. (4) In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens, haben die Vizebürgermeister in der Reihenfolge den Vorsitz zu führen. Der Bürgermeister hat auch dann den Vorsitz zu führen, wenn er dem Gemeindevorstand nicht angehört. (5) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 4 gefasste Beschlüsse, haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

17 (6) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde und sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen Verlauf von Sitzungen (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung des Gemeindevorstandes sobald er sich von der Beschlussfähigkeit überzeugt hat. (2) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden, hat dieser den Gemeindevorstand zu befragen, ob sich gegen die Tagesordnung ein Einwand erhebt oder ob die Aufnahme neuer Verhandlungsgegenstände gewünscht wird. (3) Wird die Aufnahme neuer Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung beantragt, so hat der Vorsitzende über den Antrag abstimmen zu lassen. Ergibt die Abstimmung die Annahme des Antrages, so hat der Vorsitzende die Umstellung der Tagesordnung zu verkünden. (4) Nach Eingehen in die Tagesordnung hat der Vorsitzende dem Gemeindevorstand über die einzelnen Verhandlungsgegenstände zu berichten. Sind den Mitgliedern des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister Aufgaben übertragen worden ( 30 Abs. 4), so haben diese in diesen Angelegenheiten zu berichten. (5) Nach Beendigung einer allfälligen Wechselrede über einen Verhandlungsgegenstand und nach einem allfälligen Schlusswort des Berichterstatters, lässt der Vorsitzende über den Antrag des Berichterstatters abstimmen. (6) Der Vorsitzende schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist. 35 Beschlussfähigkeit (1) Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so hat der Beschluss des Gemeindevorstandes keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen ein solcher Beschluss zugrunde liegt, sind mit Nichtigkeit bedroht.

18 36 Beschlussfassung 18 (1) Für den Beschluss des Gemeindevorstandes ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Gehört der Bürgermeister dem Gemeindevorstand nicht an, so hat er kein Stimmrecht; in diesem Falle gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. (3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. (4) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 und 3 nicht beachtet, so hat der Beschluss des Gemeindevorstandes keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen ein solcher Beschluss zugrunde liegt, sind mit Nichtigkeit bedroht. 37 Befangenheit (1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen: 1. in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist; 2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. 5. in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterster Instanz mitgewirkt hat. (2) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z. 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeindevorstand. (3) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. 38 Ordnungsbestimmungen (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung des Gemeindevorstandes und leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jeder Zeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

19 (2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen Niederschriften (1) Über die Verhandlung des Gemeindevorstandes ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. (2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere der im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeindevorstand gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung. (3) Wenn es ein Mitglied des Gemeindevorstandes unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Niederschrift ist vom Bürgermeister, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung - jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes - allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes, jedenfalls aber jeder im Gemeindevorstand vertretenen Gemeinderatspartei, zu übermitteln. (5) Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu verlangen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit dem Mitglied des Gemeindevorstandes, welches die Niederschrift unterfertigt hat, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeindevorstand zu entscheiden. 40 Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes (1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Gemeindewahlordnung in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. Das gilt nicht, wenn der Bür-

20 20 germeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist. Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. (2) Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Ruhen des Mandates ( 7 Abs. 1) und bei Befangenheit ( 37 Abs. 1) vor. (3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes ( 27) über. 5. Abschnitt Enden des Amtes des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeindevorstandes 41 Verzicht (1) Das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes endet durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Verzichtserklärung. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist. 42 Absetzung des Bürgermeisters (1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. Hinsichtlich der Durchführung des Volksentscheides sind die Bestimmungen des 51 Abs. 1, 2 und 4 und der 52 und 53 der K-AGO sinngemäß anzuwenden. Für einen Beschluss des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich. (2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hierdurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.

21 21 (3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Falle des Enden seines Amtes von dem ihn Vertretenden - kundzumachen. 43 Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes (1) Mehr als die Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Ersatzmitglied) gewählt wurde, kann durch schriftlichen Antrag dessen Abberufung vom Bürgermeister verlangen. (2) Der Bürgermeister hat dem Betroffenen die Abberufung in der dem Antrag folgenden Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt. Ist der Betroffene nicht anwesend, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat von der Abberufung Mitteilung zu machen und dem Betroffenen die Abberufung ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Das Amt des Mitgliedes des Gemeindevorstandes endet mit der Mitteilung der Abberufung im Gemeinderat oder mit der Zustellung der Mitteilung. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hierdurch nicht berührt. 6. Abschnitt Stellung der Mitglieder der Ausschüsse und Einberufung fachkundiger Personen 44 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, zu den Sitzungen der Ausschüsse rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. (2) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des Gemeinderates oder durch ein nach der Gemeinderatsund Bürgermeisterwahlordnung in Betracht kommendes Ersatzmitglied vertreten zu lassen. (3) Der Bürgermeister hat ein Ausschussmitglied, das unentschuldigt bei der Sitzung des Ausschusses nicht erscheint oder das sich ohne Entschuldigung aus der Sitzung entfernt, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes ( 6) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern. 45 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder der Ausschüsse haben das Recht, im Ausschuss, dessen Mitglied sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen, sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen.

22 46 Recht der fachkundigen Personen 22 (1) Hat der Gemeinderat ihm nicht angehörende fachkundige Personen in einen Ausschuss mit beratender Stimme berufen, so hat der Obmann dieses Ausschusses diese Person zu den Sitzungen des betreffenden Ausschusses einzuladen, wenn ihre Kenntnisse voraussichtlich für die Beratung des Ausschusses zweckdienlich sein werden. Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschusssitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden sollen, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt (Umweltarzt) einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen des 27 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (Verschwiegenheitsbestimmungen) gelten sinngemäß auch für den Umweltarzt. (2) Die fachkundigen Personen haben das Recht, in der Sitzung des Ausschusses, zu der sie vom Obmann des Ausschusses eingeladen wurden, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. (3) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Kontrollausschusses den Mitgliedern dieses Ausschusses ein fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften ständig zur Verfügung steht. 47 Entschädigung (1) Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. (2) Den Mitgliedern der Ausschüsse gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Ausschusssitzung teilgenommen haben, das mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzte Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld gebührt jenen Mitgliedern der Ausschüsse nicht, die Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben. (3) Den fachkundigen Personen, die vom Obmann des Ausschusses zu den Sitzungen geladen wurden, gebührt das gleiche Sitzungsgeld wie den Mitgliedern des Ausschusses. 7. Abschnitt Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse 48 Zusammensetzung Jeder Ausschuss setzt sich aus dem Obmann und einem aus der Mitte des Ausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählten Obmann-

23 23 Stellvertreter und sonstigen Mitgliedern in der vom Gemeinderat bestimmten Anzahl zusammen. 49 Aufgaben (1) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, zu beraten und dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratung hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen. (2) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat, in den Fällen des 34 (4) der K-AGO an den Gemeindevorstand berechtigt. (3) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, und Beschlüsse der Ausschüsse, die selbständige Anträge des Gemeindevorstandes ablehnen, sind dem Gemeinderat im Wege des Gemeindevorstandes zu übermitteln. Schließt sich der Gemeindevorstand dem Antrag oder der Ablehnung des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuss auf seine Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Gemeindevorstandes und die Gründe des Ausschusses mit den Anträgen des Gemeindevorstandes vorzutragen. (4) Beschlüsse der Ausschüsse, die aufgrund des 30 Abs. 3 beratene Verhandlungsgegenstände betreffen, sind dem Gemeindevorstand zu übermitteln. 50 Sitzungen der Ausschüsse (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Ausschusses oder vom Bürgermeister mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. (2) Der Obmann hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen, er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte hinzufügen. (3) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage in dringenden Fällen mindestens acht Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellungen im Sinne des Zustellgesetzes, sind zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen mündlich oder telefonisch einberufen werden. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei

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