SATZUNG DER ST. JOHANNES SCHÜTZENBRUDERSCHAFT ALTENBERGE e.v.
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- Jesko Geier
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1 SATZUNG DER ST. JOHANNES SCHÜTZENBRUDERSCHAFT ALTENBERGE e.v. 1 NAME UND ZWECK (1) Der Verein St. Johannes Schützenbruderschaft Altenberge e.v. mit Sitz in Altenberge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind a) die Pflege und Erhaltung des Schützenbrauchtums b) die Förderung des Tanzsportes c) die Förderung des Karnevals Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) Veranstaltung von Schützenfesten b) Unterhaltung einer Tanzgruppe c) Veranstaltung von Karnevalsfesten (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. 2 Mitgliedschaft (1) Aktives Mitglied der St. Johannes Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Soweit Damen Interesse an einer Mitgliedschaft in der St. Johannes Schützenbruderschaft haben, besteht diese Möglichkeit. Damen in der St. Johannes Schützenbruderschaft erwerben eine passive Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Abgabe der Beitrittserklärung und die Zahlung des festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die ordentliche Hauptversammlung festgesetzt und per Lastschrift Einzugsverfahren eingezogen. Für diesen Beitrag haben die aktiven und passiven Mitglieder und deren Frauen / Freundinnen an allen Tagen des Schützenfestes freien Eintritt. Eine Mitgliedskarte ist nicht übertragbar. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt sein. (2) Die Kündigung muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zugeleitet werden. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). (4) Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. (5) Auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr besteht kein
2 Anspruch. (6) Bei Tod eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft auf die Ehefrau übertragen werden (passive Mitgliedschaft), falls sie einverstanden ist. Sie bezahlt nur den halben Beitrag. 5 Organe (1) Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand b) Die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 22 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassierer, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, dem Oberst, Adjutant und Hauptmann, den drei Fahnenträgern der Männerfahne, den drei Fahnenträgern der Junggesellenfahne, den drei Beisitzern, dem amtierenden König und dem Vorjahreskönig, dem amtierenden Scheffer und dem Vorjahresscheffer. (2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende Gemeinschaftlich mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sie sind vertretungsberechtigt. (3) Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen, sofern die Vereinsgeschäfte es erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder beschlussfähig. 7 Wahl der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren und die Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird entschieden durch eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Hauptversammlung. Sollte bei einem ersten Wahlgang ein Kandidat nicht gewählt werden, so gilt in einem Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung erfolgen. (3) Die ihnen vom Verein übertragenen und von ihnen angenommenen Ehrenämter sind gewissenhaft und uneigennützig zu verwalten. (4) Der neugewählte Vorstand tritt jeweils nach der ordentlichen Hauptversammlung sein Amt an; der alte Vorstand tritt zu diesem Zeitpunkt ab. Nach Übergabe der Amtsgeschäfte sind sämtliche anfallenden Aufgaben vom neugewählten Vorstand zu übernehmen. (5) Alle Ämter innerhalb des Vereines sind ehrenamtlich. 8 Aufgaben der Kassierer (1) Der 1. und 2. Kassierer hat über jede Veranstaltung des Schützenvereines eine genaue Buchführung zu führen. Auf Antrag eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung sind die Kassierer verpflichtet, den Kassenbericht zur Prüfung zu übergeben. Die Prüfung der Kasse wird von zwei aus der Versammlung vorher
3 vorgeschlagenen und gewählten Mitgliedern vorgenommen. (2) Außerdem 1. und 2. Kassierer ist der 1. und 2. Vorsitzende berechtigt, über die Kasse zu verfügen. 9 Aufgaben der Schriftführer (1) Die Schriftführer haben dem 1. und 2. Vorsitzenden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. (2) Bei Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen ist. (3) Es ist von den Schriftführern dafür zu sorgen, dass das Schefferbuch weitergeführt wird. 10 Aufgaben der Fahnenträger (1) Die Fahnenträger haben für die Utensilien (Fahnen, Hüte, Scherpen etc.) des Schützenvereins zu sorgen. (2) Bei besonderen Anlässen haben die Fahnenträger beizuwohnen (Fronleichnamsprozession, Fahnenweihe von anderen Schützenvereinsfahnen und wenn es für erforderlich gehalten wird. 11 Aufgaben der Offiziere (1) Die Offiziere haben für den reibungslosen Ablauf des Schützenfestes zu sorgen. (2) Bei besonderen Anlässen haben die Offiziere zur Verfügung zu stehen. 12 Mitgliederversammlung (1) Im Herbst eines jeden Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich durch persönlichen Brief unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Weitere Bekanntgabe erfolgt durch die Tagespresse. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. (2) Sie hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorstandes. c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes. d) Neufestsetzung des Jahresbeitrages, falls es für erforderlich gehalten wird. e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. (3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. (4) Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich abzufassen und über den Vorsitzenden 8 Tage vor der Sitzung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13 Beschlussfähigkeit (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
4 14 Abstimmungen (1) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. (2) Vorstandsmitglieder sind bei allen Abstimmungen stimmberechtigt. (3) Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit. (4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft. 15 Anschaffungen (1) Über alle größeren Angelegenheiten und Anschaffungen, die den Betrag von 1500 Euro überschreiten, entscheidet die Generalversammlung. Ausgenommen sind hiervon die Kosten für die Musik. Bei den Kosten für die Musik zum Schützenfest, die eine Gesamtsumme von Euro überschreitet, entscheidet die Generalversammlung. 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung kann einberufen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt oder wenn eine Minderheit von 10 % der Mitglieder dies verlangt. 17 Satzungsänderung (1) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder Mitgliedern gestellt werden. Siehe dazu 12 Punkt 3 und König (1) König kann jedes Mitglied der St. Johannes Schützenbruderschaft werden. Er muss sich verpflichten, das Amt als König zwei Jahre zu verwalten. Der König sollte das Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben. 19 Scheffer (1) Das Amt des Scheffers kann demjenigen übertragen werden, der mindestens 25 Jahre Mitglied in der St. Johannes Schützenbruderschaft ist. Jedes entsprechende Mitglied kann sich ½ Jahr vor dem Schützenfest beim 1. oder 2. Vorsitzenden für das Amt melden. Meldet sich kein Mitglied, so ist der Vorstand berechtigt, ein langjähriges Mitglied auszusuchen. 20 Schussgeld (1) Vor dem Königsschießen hat jedes Mitglied an der Vogelstange die Ehrenpflicht, einen freiwilligen Geldbetrag, jedoch mindestens Euro 1,00 zu stiften. Der Betrag geht in die Vereinskasse für die Bezahlung des Vogels und der Munition. 21 Schießstand und Schussübertragung (1) Auf dem Schießstand hat sich jeder ordnungsgemäß zu benehmen und die Waffe so zu führen, dass kein Dritter gefährdet wird. Den Anordnungen des Schießmeisters und des Vorstandes ist unbedingt Folge zu leisten. 22 Nichtannahme der Königswürde (1) Sollte ein Mitglied, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grund die Königswürde nicht annehmen, so muss er dafür Sorge tragen, den Rest des
5 Schützenvogels wieder aufzusetzen. (2) Ferner hat dieses Mitglied als Strafe auf dem Frühschoppen des Schützenvereins 100 Ltr. Bier für die anwesenden Mitglieder auszugeben. Der Preis hierfür ist zwischen dem Festwirt und dem Vorstand zu vereinbaren. 23 Proklamation (1) Die König- und Schefferproklamation findet am 1. Schützenfesttag nach dem Vogelschießen statt. (2) Der neue König erhält vom Verein ein Königsgeld, der neue Scheffer erhält vom Verein ein Scheffergeld. 24 Aufgaben des Königs (1) Bei dem Frühschoppen gibt der amtierende König 1 Fass (100 Ltr.) Freibier für alle anwesenden Schützenbrüder aus. Der Preis hierfür ist zwischen dem Festwirt und dem Vorstand zu vereinbaren. (2) Beim Einholen des Königs hat dieser die Pflicht, dem Vorstand, dem Musikzug und den Ehrenschützen eine Runde auszugeben. (3) Auf dem geschlossenen Königsball gibt der amtierende König eine Runde für die ortsansässigen Schützenvereinsabordnungen aus. (4) Wenn der König nach dem geschlossenen Königsball nach Haus gebracht wird, wird es ihm nahegelegt, ein paar Getränke für die noch anwesenden Mitglieder auszugeben. (5) Auf dem Nachtag geben König und Scheffer zusammen 1 Fass (50 Ltr.) Freibier je zur Hälfte aus. Dieses wird im Vereinslokal getrunken. (6) Ein Schild an die Königskette. (7) Vier Blumensträuße sind im nächsten Jahr zu stellen. (2 für die Königspaare, 2 Ehrendamen). 25 Aufgaben des Scheffers (1) Der Scheffer gibt beim Frühschoppen 1 Fass (50 Ltr.) Freibier für alle anwesenden Schützenbrüder aus. Der Preis hierfür ist zwischen dem Festwirt und dem Vorstand zu vereinbaren. (2) Auf dem Nachtag geben Scheffer und König zusammen l Fass (50 Ltr.) Freibier je zur Hälfte aus. Dieses wird im Vereinslokal getrunken. 26 Gäste des Königs und des Scheffers (1) Der König und der Scheffer haben das Recht, Gäste einzuladen. Dem Kassierer ist eine Namensliste von den Gästen, die Eintrittsfrei bleiben sollen, zu geben. 27 Rechte und Pflichten der Königin (1) Königin kann jede Dame werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. (2) Sie hat vor der Proklamation die Verpflichtung abzugeben, den Pflichten einer Königin voll und ganz nachzukommen und die Sitten und Gebräuche des Schützenvereins in jeder Weise zu wahren und zu pflegen. (3) Den vorgenannten Absatz hat der Adjutant der Königin bei Annahme der Wahl als Königin zu unterbreiten. 28 Wahl der Königin (1) Die Wahl der Königin ist dem König allein überlassen. 29 Hofstaat (1) Das Königspaar ernennt zwei Ehrendamen nach eigener Wahl.
6 30 Ehrengäste (1) Ehrengäste sind Gäste des Vereins und sind vom Eintrittsgeld befreit. 31 Pflichten am Königstisch (1) Jede Person am Königstisch zahlt für die Beköstigung einen Kostenbeitrag, der vom Vorstand jeweils neu festgesetzt wird. 32 Eintrittspreise und Vereinbarungen mit dem Festwirt (1) Die Eintrittspreise zu den verschiedenen vom Schützenverein veranstalteten Festen werden vom Vorstand jeweils festgelegt. (2) Vereinbarungen zu Veranstaltungen sind jeweils zwischen dem Festwirt und dem Vorstand zu treffen. 33 Festfolge (1) Die Festfolge (Musik, Zeltschmuck usw.) bei Veranstaltungen wird vom Vorstand bestimmt. 34 Pflichten der Mitglieder bei Festen (1) Die beteiligten Mitglieder am Schützenzug sind verpflichtet, mit weißer Hose, dunkler Jacke, Schützenhut und Handstock mit Blumenschmuck zu erscheinen. (2) Disziplin und Ordnung im Schützenzug sind zu wahren. (3) Bei Veranstaltungen hat stets ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied an der Kasse zu sitzen. 35 Auflösung (1) Die St. Johannes Schützenbruderschaft Altenberge e.v. besteht so lange, bis noch 7 Mitglieder dem Verein angehören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 36 Betätigung und Gebundenheit (1) Eine politische Betätigung des Vereins, sei es nach innen oder außen hin, ist nicht erlaubt oder beabsichtigt. (2) Eine konfessionelle Gebundenheit der Mitglieder besteht nicht. (3) Dem Schützenverein ist es erlaubt, gegen Kasse und Rechnung, andere Veranstaltungen (Karneval etc.) zu feiern, die nicht gegen die Satzung verstoßen. 37 Gerichtsstand (1) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder dem jeweiligen Festwirt sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. 38 Bekanntgabe der Satzung (1) Diese Satzung ist alljährlich auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zugeben. Dieses kann durch Auslegung der Satzung erfolgen.
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