Praktikantenordnung. des Diplomstudiengangs. Maschinenbau mit angewandter Informatik

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1 Praktikantenordnung des Diplomstudiengangs Maschinenbau mit angewandter Informatik vom 24. April 2002

2 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 Zweck des Praktikums 2 Sachliche Gliederung des Praktikums 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan 5 Erläuterungen zum Ausbildungsplan 6 Berichterstattung 7 Ausbildungsbetriebe 8 Betreuung der Praktikanten 9 Bewerbung um eine Praktikantenstelle 10 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse 11 Anerkennung des Praktikums 12 Sonderbestimmungen 13 Praktikum bei der Bundeswehr 14 Anerkennung von Ersatzzeiten - 2 -

3 1 Zweck des Praktikums (1) Das Praktikum in Industriebetrieben ist für das Studium förderlich und teilweise unerlässlich zum Verständnis der technischen Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen im Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist es wesentlicher Bestandteil des Studienganges. (2) In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studenten die Erzeugung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die Fertigung in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen. Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen Werkstücke, mit dem Zusammenbau von Maschinen und Apparaten und deren Einbau an Ort und Stelle. Das Praktikum soll aber nur sekundär handwerkliche Fähigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher in der Art seiner Anlage grundsätzlich von einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG). (3) Im Verlauf des Studienganges dient das Praktikum zur Ergänzung des Studiums, erworbene theoretische Kenntnisse werden vor allem in ihrem Bezug zur späteren Berufstätigkeit vertieft. (4) Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Mitarbeiter kennenlernen, um so seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. (5) Die in Absatz 4 angedeutete berufsüberleitende Funktion des Praktikums ist schon in den ersten Wochen des Praktikums wirksam, wenn der Praktikant erkennen soll, ob er überhaupt für einen technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Sie tritt im weiteren Verlauf deutlicher hervor, wenn besonders im Fachpraktikum der Überblick wächst und dadurch zur Entscheidung für den späteren beruflichen Wirkungsort die Basis bereitet wird

4 2 Sachliche Gliederung des Praktikums (1) Das Praktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum. (2) Das Grundpraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit dem Vermitteln unerläßlicher Elementarkenntnisse. Der Praktikant soll unter der Anleitung fachlicher Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitung kennenlernen und einen Überblick über die Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen. Der Ausbildungsgang ist in sachlicher und zeitlicher Aufteilung im Ausbildungsplan ( 4 Abs. 1) unter den Nummern GP 1 bis GP 6 verbindlich festgelegt. (3) Das Fachpraktikum soll sowohl fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien vermitteln als auch an betriebsorganisatorische Probleme heranführen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es zweckmäßig, das Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit der Fachstudienphase durchzuführen. Dann vertieft und verbindet es im Grundpraktikum gewonnene praktische Erfahrungen und die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse. Der Praktikant kann das Fachpraktikum aus den im Ausbildungsplan aufgeführten Ausbildungsabschnitten FP 1 bis FP 4 individuell gestalten. 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums (1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 13 Wochen. Von dieser Zeit entfallen 6 Wochen auf das Grundpraktikum und 7 Wochen auf das Fachpraktikum. Für bestimmte Praktikumsteile werden gemäß 4 Mindestzeiten gefordert. Abschnitte von weniger als 2 Wochen sind im Grundpraktikum nicht zugelassen. (2) - entfällt - (Hinweis auf die Prüfungsordnung 20 Abs. 5: Zum letzten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer das gemäß Praktikantenordnung erforderliche Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet hat. ) - 4 -

5 (3) Das gesamte Fachpraktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der Diplomhauptprüfung nachzuweisen. 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan (1) Das Grundpraktikum umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten: Sechs Wochen wahlweise aus mindestens drei der folgenden Gebiete: GP1 bis GP6 - GP 1: Spanende Fertigungsverfahren 2 Wochen - GP 2: Umformende Fertigungsverfahren 2 Wochen - GP 3: Urformende Fertigungsverfahren 2 Wochen - GP 4: Thermische Füge- und Trennverfahren 2 Wochen - GP 5: Montage 2 Wochen - GP 6: Wärmebehandlung 2 Wochen (2) Das Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten: a) Zwei Wochen wahlweise aus den Gebieten - FP 1: Fertigung von Regelungs- und Steuerungssystemen - FP 2: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle b) fünf Wochen wahlweise aus den Gebieten - FP 3: Angewandte Programmierung in der Regelungs- und Steuerungstechnik - FP 4: Angewandte Programmierung aus dem Bereich CAD (Computer Aided Design) oder CAE (Computer Aided Engineering) 5 Erläuterungen zum Ausbildungsplan (1) Die Kürze des Praktikums erfordert ein besonders intensives Bemühen der Praktikanten, sich im Laufe des Grundpraktikums einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten ma

6 schinenbaulichen Fertigungsbereiche zu verschaffen und im Fachpraktikum beispielhaft Vorrichtungen der Regelungs- und Steuerungstechnik kennen zu lernen sowie mit fachspezifischen Programmiersystemen zu arbeiten. Der Ausbildungsplan berücksichtigt dies, indem er Fertigungszweige nennt und damit eine Anpassung an die jeweilige Struktur des Ausbildungsbetriebes ermöglicht. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen der Praktikant mehrere kennenlernen soll : GP 1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen. GP 2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten. GP 3: Urformende Fertigungsverfahren Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzen der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen. GP 4: Thermische Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren des Schweißens und Trennens, Löten, Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e. V." werden anerkannt. GP 5: Montage Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen

7 GP 6: Wärmebehandlung Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten von Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten. FP 1: Fertigung von Regelungs- und Steuerungssystemen FP 2: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren, Lehren, Oberflächenmesstechnik, Sondermessverfahren in der Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten. FP 3: Angewandte Programmierung in der Regelungs- und Steuerungstechnik Tätigkeiten in Projekt- und Planungsgruppen, Entwicklungs- und Konstruktionsabteilungen. FP 4: Angewandte CAD (Computer Aided Design) oder CAE (Computer Aided Engineering) Programmierung (2) Die vorgeschriebenen 13 Wochen des gesamten Praktikums sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Betrieben durchzuführen. Empfehlenswert ist ein - häufig im Studentenaustausch gefördertes - Praktikum im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse. 6 Berichterstattung (1) Damit der Praktikant angehalten ist, das während des Praktikums Gelernte geistig zu verbeiten, muss er ein Praktikantenberichtsheft führen. Als Praktikantenberichtsheft eignet sich jedes Wochenberichtsheft Format DIN A 4, welches die in der Anlage 1 dargestellte Aufteilung besitzt. Das Praktikantenberichtsheft ist außerhalb der Arbeitszeit zu führen. Dazugehörige Notizen können neben der Arbeit gemacht werden. Keineswegs dürfen jedoch Zeichnungen oder Betriebsunterlagen ohne Genehmigung des Ausbilders kopiert werden. Fabrikationsge

8 heimnisse sind zu achten. Das Praktikantenberichtsheft ist dem Ausbildungsleiter in kurzen, regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung vorzulegen. (2) Das Berichtsheft ist wie folgt zu gliedern: a) Der erste Teil enthält die Übersicht über das gesamte durchgeführte Praktikum, aus der das bis dahin abgeleistete Praktikum, die Ausbildungsbetriebe, die Abteilungen, innerhalb derer die Ausbildung stattfand, und die Ausbildungszeiten zu ersehen sind. b) Der zweite Teil enthält die Wochenberichte mit jeweils einer Übersicht, in der für jeden Tag einer Woche die ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten angegeben werden (Umfang ca. 1/2 DIN A 4 - Seite pro Woche), und einem technischen Bericht, in dem für jede Woche eine besonders interessante Arbeit in Form von Skizzen, Teilzeichnungen und einer knapp gefassten Beschreibung der Arbeitsgänge sowie der benutzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen dargestellt wird (Umfang mindestens 1 1/2 DIN A 4 - Seiten). 7 Ausbildungsbetriebe Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammern als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. Das Praktikum, vorzugsweise das Grundpraktikum, kann in Betrieben des Maschinenbaus oder auch der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Bergbaus, der Bundesbahn sowie in größeren Handwerksbetrieben usw., sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den vorliegenden Richtlinien erfüllt sind, geleistet werden. Nicht geeignet sind - unabhängig von ihrer Größe - Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen. Aus dem gleichen Grund werden Arbeiten in Hochschulinstitutionen nicht anerkannt

9 8 Betreuung der Praktikanten (1) Es ist nicht allein Aufgabe der Hochschule, gute Diplom-Ingenieure heranzubilden. Vielmehr liegt es auch im Interesse von Industrie und Wirtschaft, den Studenten während seiner Ausbildungszeit zu fördern und ihm eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung der Praktikanten wird daher in größeren Betrieben in der Regel von einem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikantenrichtlinien für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Er wird auch häufig Zeit finden, um die Praktikanten in Gesprächen und Diskussionen über die fachlichen Fragen zu unterrichten. Für allgemeindienliche Auskünfte stehen außerdem die Mitarbeiter des Praktikantenamtes (siehe 11) zur Verfügung. (2) Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Werkschule darf den Umfang der berufspraktischen Tätigkeit in den Fachabteilungen nicht mindern. Vor und während des Grundpraktikums ist die Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht im Maschinenzeichnen nach der Arbeitszeit dringend zu empfehlen. Dadurch erhält der Praktikant verhältnismäßig schnell die Fähigkeit, Werkstattzeichnungen zu lesen und auch selbst anzufertigen. Außerdem erspart er sich dadurch Zeit und Mühe während der ersten Studiensemester. Geeignete Abendkurse im Maschinenzeichnen (technisches Zeichnen) werden je nach den örtlichen Verhältnissen an den folgenden Institutionen durchgeführt: Volkshochschule, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und Fachhochschule. (3) Die Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeitern am Werkplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen

10 9 Bewerbung um eine Praktikantenstelle (1) Vor Antritt seiner Ausbildung sollte sich der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien o- der in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikantenamt der Universität genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. (2) Grundsätzlich obliegt die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsbetrieb dem Praktikanten selbst. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt und die zuständige Industrie und Handelskammer in Erfahrung gebracht werden. In Zweifelsfällen kann vor Antritt der Praktikantenzeit beim Praktikantenamt eine Entscheidung bezüglich der Eignung des entsprechenden Betriebes eingeholt werden. 10 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse (1) Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Ein von den zuständigen Stellen erarbeitetes Vertragsmuster (Ausbildungsvertrag für Praktikanten) ist als Anlage 2 beigefügt. (2) Wegen der besonderen Art des Praktikantenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Vergütung. Üblicherweise erhalten die Praktikanten jedoch eine Ausbildungsbeihilfe, deren Höhe im Ermessen des Ausbildungsbetriebes liegt. (3) Der Praktikant sollte darauf achten, dass er während seiner Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung besteht für jeden Praktikanten Kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Universität nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit verursacht. (4) Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten

11 sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können. (5) Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten eine Bescheinigung aus, in der die Ausbildungsdauer und -art in den einzelnen Abteilungen sowie die Anzahl der Fehltage vermerkt sind. Ein Muster ist als Anlage 3 diesen Praktikantenrichtlinien beigefügt. 11 Anerkennung des Praktikums (1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern. Zur Anerkennung ist die Vorlage der ordnungsgemäß abgefassten Praktikantenberichte (von der Firma bestätigt) und die Praktikantenbescheinigung im Original bzw. beglaubigte Übersetzung unmittelbar nach erfolgter Studienaufnahme bzw. Praktikumsabsolvierung vorzulegen. Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Ausbildungsabschnitten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. (2) Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Eine Ausbildung, über die nur unzureichende, d.h. unvollständig oder verständnislos abgefasste Praktikantenberichte vorliegen, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt. Das Praktikantenamt kann zusätzliche Ausbildungswochen vorschreiben, wenn Praktikumsbescheinigungen und -berichte eine ausreichende Durchführung einzelner Abschnitte des Praktikums nicht erkennen lassen. Die Studenten haben selbst dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die vorgeschriebene Wochenzahl anerkannt wird. (3) Praktika, die älter als ein Jahr sind (vom Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums gerechnet), werden nur noch auf gesonderten Antrag behandelt. (4) Über die als Praktikum anerkannte Zeitdauer wird vom Praktikantenamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt ausgestellt. (5) Ein von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule Deutschlands bestätigtes Grund- und Fachpraktikum wird vollständig anerkannt

12 12 Sonderbestimmungen (1) Für ausländische Studenten gelten diese Richtlinien ohne Ausnahme, jedoch muss mindestens die Hälfte des vorgeschriebenen Praktikums bei Firmen im deutschen Sprachgebiet durchgeführt werden. Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben können nur dann anerkannt werden, wenn sie diesen Richtlinien entsprechen und ein Berichtsheft sowie Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird. (2) Grundsätzlich können Studenten Teile (bis maximal 7 Wochen) ihres Praktikums in geeigneten ausländischen Fabrikationsbetrieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Die Berichte und Tätigkeitsnachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (siehe Vordruck) oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein. Praktikumsplätze im Ausland vermitteln insbesondere der DAAD sowie das Akademische Auslandsamt. 13 Praktikum bei der Bundeswehr (1) Wehrpflichtige Abiturienten, die ein Praktikum im Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik anstreben, können bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Kreiswehrersatzamt eine Verwendung in technischen Ausbildungsreihen der Bundeswehr (Heer, Marine, Luftwaffe) beantragen. Dies sollte bereits bei der Musterung geschehen. Dort erbrachte Ausbildungszeiten in Instandsetzungseinheiten sind mit maximal 4 Wochen auf das Praktikum anrechenbar, wenn Tätigkeiten gemäß 4 dieser Richtlinien durchgeführt werden. Zwecks Anerkennung sind die entsprechenden Berichte ( 6) und Bescheinigungen ( 10 Abs. 5) beim Praktikantenamt einzureichen. Der Bundesminister für Verteidigung hat mit Erlass (siehe Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1963, Seite 291, in der Fassung vom , VMBI 1967, S. 213) die Führung von Praktikantenberichten und das Ausstellen der Praktikantenbescheinigung zugelassen. (2) Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaften" technische Kurse in der Freizeit (Abend- und Wochenendveranstaltungen) angeboten. Die Kurse "Schweißen", "Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung" und

13 "Aluminiumbearbeitung", ggf. weitere nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit 4 dieser Richtlinien, sind ebenfalls auf das Praktikum anrechenbar. 6 gilt entsprechend, anstelle von Praktikantenbescheinigungen können die ausgefertigten Maßnahmeblätter des Berufsbildungspasses vorgelegt werden. Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Standort zuständige Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst -. (3) Diese Anrechnungsregelung findet außer auf Grundwehrdienstleistende auch auf längerdienende Soldaten (Zeitsoldaten) Anwendung. 14 Anerkennung von Ersatzzeiten Das Praktikantenamt kann Ausbildungszeiten und berufliche Tätigkeiten, Praktika der Absolventen von Fachhochschulen, Tätigkeiten als Werkstudent sowie Ausbildungskurse (z.b. Schweißkurse) anerkennen und entsprechend der dafür aufgewandten Zeit auf das Praktikum anrechnen, wenn sie mit den Vorschriften des 4 übereinstimmen. Die Summe aller Tätigkeiten im nichtindustriellen Bereich, wie Technische Gymnasien, Berufsbildende Schulen und Bundeswehr, darf 8 Wochen nicht überschreiten

14 A N L A G E 1 (zu 6 Abs. 2 ) W o c h e n b e r i c h t Nr.... vom... bis T A G Nachweis der geleisteten Arbeit Stunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Gesamtstunden: A r b e i t s b e r i c h t

15 Unterschrift des Praktikanten: Unterschrift des Ausbilders: Datum: Firmenstempel:

16 A N L A G E 2 (zu 10 Abs. 1) P r a k t i k a n t e n v e r t r a g Zwischen der Firma... in... und..., geb. am... in..., wohnhaft in... - nachfolgend Praktikant genannt - wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum dient der Vorbereitung auf das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in der Studienrichtung... 1 Grundlagen des Praktikums Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen, fachrichtungsbezogenen Praktikantenordnung durchgeführt

17 2 Dauer des Praktikums * Das Praktikum dauert...wochen, davon... Wochen Grundpraktikum und... Wochen Fachpraktikum. Es läuft vom... bis zum... Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit. 3 Sachliche und zeitliche Gliederung Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikantenordnung und ist Bestandteil dieses Vertrages. 4 Pflichten des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, 1. den Praktikanten seiner Studienrichtung entsprechend zu unterweisen, 2. die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen, 3. nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung durch das Praktikantenamt der jeweiligen Hochschule (Praktikantenbescheinigung) auszustellen. * Teilverträge können sich der Praktikantenordnung entsprechend auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränken. Sie sind jeweils so zu gestalten, dass ihre Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen

18 5 Pflichten des Praktikanten Der Praktikant verpflichtet sich, 1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen, 3. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln, 4. das Praktikantenbuch sorgfältig zu führen und nach jedem Abschnitt des Praktikums, mindestens jedoch einmal im Monat, der Betriebsleitung vorzulegen, 5. die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren, 6. bei Fernbleiben den Betrieb zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6 Praktikantenvergütung Der Betrieb zahlt dem Praktikanten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von... EUR brutto. 7 Tägliche Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden

19 8 ** Urlaub Der Praktikant erhält einen Urlaub von... Tagen. 9 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Praktikantenausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 1O Sonstige Vereinbarungen , den Für den Betrieb Der Praktikant ** gemäß 10 Abs. 4 der Praktikantenordnung wird Urlaub nicht als Praktikantenzeit angerechnet

20 A N L A G E 3 (zu 10 Abs. 5) P r a k t i k a n t e n b e s c h e i n i g u n g Herr/Frau... geboren am...in... wohnhaft in... wurde vom...bis... zu seiner/ihrer praktischen Unterweisung als Hochschulpraktikant wie folgt beschäftigt: von bis Wochen Art der Beschäftigung nach 4 gesamte Wochenzahl: Fehltage während der Beschäftigungsdauer, davon Tage Urlaub, Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Ein Tätigkeitsbericht wurde von dem/der Praktikanten/in abgefasst. Firmenstempel und Unterschrift

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