Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen

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1 Universität Stuttgart Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen Studiengänge: Maschinenwesen Automatisierungstechnik in der Produktion Energie- und Anlagentechnik Technologiemanagement Fahrzeug- und Motorentechnik Gültig ab Sommersemester 1999 Stand 02/2011

2 Öffnungszeiten siehe Internet (für jedes Semester werden die Öffnungszeiten neu festgelegt) Internet: Adresse Praktikantenamt Maschinenbau Institut für Industrielle Fertigung und Fabrikbetrieb (IFF) Postadresse: Nobelstr. 12, Stuttgart Besucheradresse: Allmandring 35, Zimmer Telefon: Telefax: Inhaltsverzeichnis 1 Sinn und Zweck des Praktikums 3 2 Art und Dauer des Praktikums Zeitliche Gliederung Sachliche Gliederung Ausbildungsplan Freiwilliges Industriepraktikum 7 3 Der Praktikant im Ausbildungsbetrieb Eignung von Ausbildungsbetrieben Verhalten der Praktikanten im Betrieb Betreuung der Praktikanten 7 4 Rechtliche und soziale Stellung des Praktikanten Bewerbung Praktikantenvertrag Versicherungspflicht Ausbildungsvergütung Ausbildungsförderung Tätigkeitsnachweis (Praktikumsbescheinigung) 9 5 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit 9 6 Anerkennung der praktischen Tätigkeit Anerkennung von Vorleistungen Urlaub, Krankheit, Fehlzeiten Werkstudententätigkeit Praktikum im Ausland 11 7 Auskünfte über die praktische Tätigkeit 12 8 Gültigkeit der Praktikantenrichtlinien

3 1 Sinn und Zweck des Praktikums Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben ist förderlich zum Verständnis der Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen zum Studium des Maschinenbaus. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist sie ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges. In Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden die Fertigung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung, sowie die Erzeugnisse in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen. Darüber hinaus sollen die Studierenden mit der Prüfung der fertigen Werkstücke, mit dem Zusammenbau von Maschinen und deren Einbau an Ort und Stelle vertraut gemacht werden. Das Praktikum soll aber nur sekundär handwerkliche Fähigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher in der Art seiner Anlage grundsätzlich von einer Berufslehre. Im Verlauf des Studiengangs soll das Praktikum das Studium ergänzen und erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertiefen. Der Praktikant 1 hat im Fachpraktikum die Möglichkeit, einzelne der Fertigung vor- bzw. nachgeschaltete Bereiche kennenzulernen und dabei sein im Studium erworbenes Wissen, beispielsweise durch Einbindung in Projektarbeit, umzusetzen. Ein weiterer Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitern kennenlernen, um so seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. Die berufsüberleitende Funktion ist schon in den ersten Wochen des Praktikums wirksam, wenn der Praktikant erkennen soll, ob er überhaupt für einen technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Sie tritt im weiteren Verlauf deutlicher hervor, wenn besonders im Fachpraktikum der Überblick wächst und dadurch die Basis zur Entscheidung für den späteren beruflichen Wirkungsort bereitet wird. 2 Art und Dauer des Praktikums 2.1 Zeitliche Gliederung Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt mindestens 26 Wochen. Davon entfallen 6 Wochen auf das Grundpraktikum und weitere 20 Wochen auf das Fachpraktikum. 1 Die Bezeichnung Praktikant bzw. Student wird hier geschlechtsneutral verwendet und gilt daher gleichermaßen für Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Studentinnen und Studenten - 3 -

4 Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer das 6-wöchige Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet hat. Es wird jedoch empfohlen, einen möglichst großen Teil des Praktikums vor Beginn des Studiums durchzuführen. Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wem das gesamte Praktikum von 26 Wochen bestehend aus Grund- und Fachpraktikum anerkannt wurde. Dieses wird dem Studierenden auf dem Anmeldungsformular zur Diplomarbeit vom Praktikantenamt bestätigt. Es wird empfohlen, das gesamte Praktikum nicht in einer Firma durchzuführen, um ein möglichst breites Spektrum verschiedener Betriebsorganisationen, Fertigungsmethoden und Produktionsabläufe kennenzulernen. Bei der Durchführung des Praktikums ist zu beachten, dass die Ausbildungszeit in einem Unternehmen mindestens 3 Wochen betragen muss. 2.2 Sachliche Gliederung Das Praktikum ist sachlich aufgeteilt in Grundpraktikum und Fachpraktikum Grundpraktikum Das Grundpraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit zum Vermitteln unerlässlicher Elementarkenntnisse. Der Praktikant soll unter Anleitung fachlicher Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennenlernen und einen Überblick über die Fertigungseinrichtungen und verfahren erlangen. Aus folgenden Bereichen müssen für das Grundpraktikum Tätigkeiten von jeweils 1 bis 3 Wochen Dauer aus mindestens 3 Bereichen (insgesamt 6 Wochen) nachgewiesen werden: - GP1: Spanende Fertigungsverfahren 1-3 Wochen - GP2: Umformende Fertigungsverfahren 1-3 Wochen - GP3: Urformende Fertigungsverfahren 1-3 Wochen - GP4: Füge- und Trennverfahren 1-3 Wochen Fachpraktikum Das Fachpraktikum soll sowohl fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien vermitteln, als auch an betriebsorganisatorische Probleme heranführen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es zweckmäßig, das Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit des Hauptstudiums durchzuführen. Dann vertieft es im Grundpraktikum gewonnene praktische Erfahrungen und die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse. Der Praktikant kann das Fachpraktikum mit den im Ausbildungsplan aufgeführten Ausbildungsabschnitten individuell gestalten. Er soll dabei Praktika mit betriebstechnischen (FP1-FP6) wie auch ingenieurmäßigen Inhalten (FP7-FP9) durchführen. Studierende der Studienrichtung Technologiemanagement müssen ein vierwöchiges betriebswirtschaftliches Praktikum (FP9) absolvieren

5 Aus folgenden Bereichen müssen Tätigkeiten von 1 bis 4 Wochen Dauer aus mindestens 5 Bereichen (insgesamt 20 Wochen) nachgewiesen werden: betriebstechnische Inhalte ingenieurmäßige Inhalte - FP1: Wärmebehandlung 1-4 Wochen - FP2: Werkzeug- und Vorrichtungsbau 1-4 Wochen - FP3: Instandhaltung, Wartung, Reparatur 1-4 Wochen - FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle 1-4 Wochen - FP5: Oberflächen- und Beschichtungstechnik 1-4 Wochen - FP6: Fertigung, Montage 1-4 Wochen - FP7: Fabrik- und Fertigungsplanung 1-4 Wochen - FP8: Produktionssteuerung, Steuerungstechnik 1-4 Wochen - FP9: Produktentwicklung und Produktmanagement 1-4 Wochen (für Studiengang Technologiemanagement 4 Wochen FP9 Pflicht) - FP10: Fachrichtungsbezogenes Projektpraktikum 1-4 Wochen 2.3 Ausbildungsplan Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen des Praktikanten, sich im Laufe der Praktikantenzeit einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten Fertigungsbereiche im Maschinenbau zu verschaffen. Die Beschreibung der Bereiche in den jeweiligen Erläuterungen nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen der Praktikant mehrere kennenlernen soll. GP1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen, Entgraten. GP2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten. GP3: Urformende Fertigungsverfahren Gießverfahren (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie, Kunststoffspritzguss, Kernmacherei. GP4: Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Strahlverfahren (z.b. Laser-oder Wasserstrahl), Löten - 5 -

6 FP1: Wärmebehandlung Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten von Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten. FP2: Werkzeug- und Vorrichtungsbau Anfertigen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Spann- und Messzeugen und Schablonen, Modellbau FP3: Instandhaltung, Wartung, Reparatur Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und Anlagen sowie Reparatur FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle Messen mit taktilen und berührungslosen Messverfahren, Verwendung von Lehren, Kennenlernen von Methoden der Qualitätssicherung und den Zusammenhängen zwischen fertigungsbedingten Toleranzgrößen und Qualitätskosten, Qualitätskontrolle von Produkten und im Produktentstehungsprozess. FP5: Oberflächen- und Beschichtungstechnik Oberflächenbeschichtung einschließlich der Vorbehandlungsverfahren, Oberflächenstrukturierung, Dünnschichttechnik, Industrielle Lackiertechnik. FP6: Fertigung, Montage Fertigung sowie Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen. FP7: Fabrik- und Fertigungsplanung, Arbeitsvorbereitung Planung von Arbeitsabläufen in der Fertigung, Gestaltung von Aufbau- und Ablauforganisation, Logistik, Arbeitsvorbereitung FP8: Produktionssteuerung, Steuerungstechnik Überwachung und Steuerung kontinuierlicher und diskontinuierlicher Prozesse, Kommunikation mit Steuerungssystemen (SPS, Prozessrechner, Prozessleitsysteme), Steuerungsprogrammierung FP9: Produktplanung und Produktmanagement Entwicklung, Planung und Platzierung von Produkten, Marketing, Einkauf und Vertrieb, Controlling, Tätigkeiten in Entwicklungs- und Versuchsabteilungen FP10: Fachrichtungsbezogenes Projektpraktikum Nach vorheriger Absprache mit dem Praktikantenamt können in diesem Abschnitt fachrichtungsbezogene Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht Bestandteil der Abschnitte FP1 bis FP9 sind. Alternativ kann mit diesem Abschnitt ein Bereich FP1 bis FP9 vom zeitlichen Umfang her erweitert werden, wenn das bearbeitete Aufgabenfeld in besonderem Maße durch vielfältige Bezüge zu unterschiedlichen Teilbereichen gekennzeichnet ist (interdisziplinäres Projektpraktikum)

7 2.4 Freiwilliges Betriebspraktikum Die vorgeschriebenen 26 Wochen Betriebspraktikum sind als Minimum zu betrachten. Sie gewähren unter Umständen keinen oder nur geringen Einblick in die Sondergebiete der verschiedenen Studienrichtungen. Es wird deshalb dringend empfohlen, weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Firmen, sowie zusätzliche Praktika im Ausland durchzuführen. 3 Der Praktikant im Ausbildungsbetrieb 3.1 Eignung von Ausbildungsbetrieben Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse moderner Fertigungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einführung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. Darüber hinaus sind Praktika in allen Betrieben zulässig, die eine Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinien gewährleisten. In Kleinbetrieben, sowie in Handwerksbetrieben insbesondere des Wartungs- und Dienstleistungssektors wird im allgemeinen keine Fertigung im industriellen Sinne durchgeführt. Daher ist von einem Praktikum in solchen Betrieben abzusehen. Nicht anerkannt werden Fachpraktika in Hochschul- und Forschungseinrichtungen, sowie Fachpraktika im eigenen oder elterlichen Betrieb. 3.2 Verhalten der Praktikanten im Betrieb Während der praktischen Ausbildung unterstehen die Praktikanten ohne Ausnahme der Betriebsordnung des Ausbildungsbetriebes. Es wird erwartet, dass sich die Praktikanten durch Bereitwilligkeit, Hilfsbereitschaft und Kollegialität auszeichnen. Die Praktikanten haben durch ihr Interesse und Engagement maßgeblich selbst zum Erfolg des Praktikums beizutragen und darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte eingehalten werden. 3.3 Betreuung der Praktikanten Die Betreuung der Praktikanten wird in den Industriebetrieben in der Regel von einem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikantenrichtlinien für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Dabei kann er in Gesprächen und Diskussionen die Praktikanten in fachlichen Fragen unterrichten. Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am Werkunterricht darf die ohnehin schon kurze Praktikantentätigkeit in den Fachabteilungen nicht beeinflussen

8 4 Rechtliche und soziale Stellung des Praktikanten 4.1 Bewerbung Die Studierenden sind für die Organisation ihres Praktikums selbst verantwortlich. Daher muss sich der zukünftige Praktikant vor Antritt seiner Ausbildung und vor den weiteren Ausbildungsphasen anhand dieser Praktikantenrichtlinie und bei Bedarf durch Anfrage beim Praktikantenamt genau mit den aktuellen Vorschriften vertraut machen. Da Praktikantenstellen nicht vermittelt werden, wenden sich die Studierenden selbständig mit der Bitte um einen Praktikantenplatz an entsprechend geeignete Unternehmen. Das für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt weist geeignete Ausbildungsbetriebe nach. Darüber hinaus sind die Studierenden gehalten selbständig unter Zuhilfenahme entsprechender Quellen (z.b. Branchenverzeichnisse) nach geeigneten Firmen zu recherchieren. Eine Stellenvermittlung durch das Praktikantenamt kann nicht erfolgen. 4.2 Praktikantenvertrag Das Praktikantenverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen der Firma und dem Praktikanten (oder dessen gesetzlichen Vertreter) begründet. Im Ausbildungsvertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes, sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. 4.3 Versicherungspflicht Fragen der Versicherungspflicht regeln entsprechende Gesetze. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Gegen Unfälle sind Praktikanten während der Beschäftigungsdauer bei dem für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) versichert. Nach den Vorschriften der Sozialgesetzbuches (SGB) und des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) kommt Versicherungsfreiheit lediglich für Werkstudenten in Betracht, weil unter Studium nur die eigentliche schulische Ausbildung zu verstehen ist, die unmittelbar durch die Hochschule vermittelt wird und somit vorwiegend theoretischer Art ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Praktika hochschulrechtlich als Teil des Studiums betrachtet werden und die betreffenden Personen während der Ableistung der Praktika immatrikuliert bleiben. 4.4 Ausbildungsvergütung Dem Ausbildungsbetrieb bleibt es überlassen, in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird. Übersteigt die Vergütung das für Praktika übliche Maß ist das Praktikum als Werkstudententätigkeit anzusehen. Werkstudententätigkeit kann gegebenenfalls mit maximal 4 Wochen Fachpraktikum anerkannt werden

9 4.5 Ausbildungsförderung Das Praktikum, auch das Vorpraktikum, gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist damit förderungswürdig nach Bafög. Auskunft erteilen die zuständigen Stellen. 4.6 Tätigkeitsnachweis (Praktikumsbescheinigung) Am Schluss seiner Tätigkeit erhält der Praktikant bzw. die Praktikantin vom Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung, auf dem die Ausbildungsdauer in den einzelnen Abteilungen, sowie die Anzahl der Fehltage infolge Krankheit und Urlaub verzeichnet sind. Es können die im Praktikantenamt vorhandenen Vordrucke verwendet werden. Zu Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, können vom Praktikantenamt beglaubigte Übersetzungen angefordert werden. 5 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit Die Praktikanten haben während ihres Praktikum über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrungen Bericht zu führen. Der Bericht ist vom Praktikanten in deutscher Sprache selbständig zu verfassen und zu erstellen. Kopien oder Abschriften sind nicht zulässig. Der Bericht ist auf jeder Seite mit Namen und Datum zu versehen, sowie vom Ausbildungsbetrieb nach Durchsicht zu bestätigen. Der Praktikumsbericht kann maschinengeschrieben oder handschriftlich erstellt werden. Der Praktikumsbericht gliedert sich in drei Abschnitte: 1. In einer Praktikumsübersicht über bereits anerkannte Praktika mit Angabe der Ausbildungsbetriebe und der Dauer und Art des anerkannten Praktikums. 2. In einem kurzen Tätigkeitsbericht über jeden Ausbildungsabschnitt werden für jeden Tag (Grundpraktikum) bzw. wochenweise (Fachpraktikum) der Ausbildungsort und die hauptsächlichen vom Praktikanten ausgeführten Tätigkeiten angegeben. 3. In einem Technischen Bericht werden für jede Praktikumswoche anhand einer exemplarischen Tätigkeit die Beobachtungen, Erfahrungen und Eindrücke, sowie die verwendeten Werkzeuge und Verfahren beschrieben. Die bloße Wiedergabe von Texten und Skizzen aus Fachbüchern, sowie die Verwendung von Prospekten und Firmenzeichnungen ist zu vermeiden. Es dürfen dabei keine Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen beschrieben werden, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Berichtsführung hat in geschlossener Form als ausformulierter Fließtext (keine Aufzählungen oder Stichwortsammlungen) mit ergänzenden Skizzen (mindestens eine pro Woche) zu erfolgen. Der Umfang des technischen Berichtes soll für jede Praktikumswoche mindestens 1-2 Seiten (DIN A4) maschinengeschriebenen Fließtext plus Skizzen betragen. Der Technische Bericht für das Fachpraktikum kann wochenübergreifend verfasst werden. Art und Umfang des Berichtes bleiben davon unberührt

10 6 Anerkennung der praktischen Tätigkeit Der Praktikant beantragt die Anerkennung des geleisteten Praktikums beim Praktikantenamt für Maschinenwesen der Universität Stuttgart spätestens 3 Monate nach Beendigung des Praktikums (Antragsformular siehe Anhang). Zur Anerkennung ist die Vorlage des ordnungsgemäß verfassten und vom Praktikumsbetrieb bestätigten Praktikumsberichts und des Tätigkeitsnachweises im Original oder beglaubigter Kopie erforderlich. Die Studenten haben selbst dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die vorgeschriebene Wochenzahl anerkannt wird. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikantenrichtlinie entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Bei der Anerkennung wird von einer Regelarbeitszeit von fünf Vollzeit-Arbeitstagen, mindestens jedoch 35 Stunden pro Woche, ausgegangen. Bei unvollständig oder nachlässig geführten Praktikumsberichten oder wenn die Tätigkeiten inhaltlich oder zeitlich wesentlich von den Maßgaben dieser Richtlinien abweichen, werden Praktika nicht oder nur zu einem Teil anerkannt. Der Umfang des anerkannten Praktikums wird auf dem Tätigkeitsnachweis durch das Praktikantenamt bestätigt. Der Nachweis über den gesamten Umfang anerkannter Praktika ist vom Studenten durch Vorlage der bestätigten Tätigkeitsnachweise zu erbringen. Praktika, die bereits von einem anderen Praktikantenamt der im Fakultätentag Maschinenbau und Verfahrenstechnik zusammengeschlossenen Hochschulen anerkannt wurden, werden übernommen. Tätigkeiten, die in Verbindung mit anderen Prüfungsleistungen (z.b. Studienarbeit) durchgeführt wurden, können nicht als Praktikum anerkannt werden. 6.1 Anerkennung von Vorleistungen Vor Beginn des Studiums erbrachte Leistungen werden unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen während der Einschreibezeit oder zu Beginn des Studiums beim Praktikantenamt eingereicht. Das Praktikantenamt entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang des anzuerkennenden Praktikums. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, wie beispielsweise gewerbliche Ausbildungen, die den Anforderungen der Praktikantenrichtlinie entsprechen, können auf das 26 wöchige Praktikum angerechnet werden. Über Art und Umfang des anerkannten Praktikums entscheidet das Praktikantenamt entsprechend der nach dem jeweiligen Ausbildungsplan ausgeführten Tätigkeiten. Technische Tätigkeiten bei der Bundeswehr oder im Zivildienst (z.b. in der Instandhaltung) können mit maximal 4 Wochen Fachpraktikum anerkannt werden, wenn sie den Ansprüchen der Praktikantenrichtlinie genügen (z.b. Materialerhaltungsstufe 3). Der

11 Nachweis erfolgt durch Vorlage von Praktikumsberichten 2 und entsprechenden Zeugnissen. Technische Kurse des "Berufsförderungsdienstes" können zusätzlich anerkannt werden. Praktische Ausbildungsinhalte an Schulen (z.b. Technisches Gymnasium) können mit maximal 6 Wochen Grundpraktikum anerkannt werden (Nachweis durch das Technische Gymnasium erforderlich). 6.2 Urlaub, Krankheit, Fehlzeiten Ausgefallene Arbeitszeit durch Urlaub, Krankheit oder andere Fehlzeiten muss in jedem Fall nachgeholt werden. Bei Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können. 6.3 Werkstudententätigkeit Das Ziel einer vielfältigen und fruchtbaren Praktikantentätigkeit lässt sich in der Regel nicht mit dem Wunsch des Geldverdienens als Werkstudent vereinbaren, da sich ein sinnvolles Praktikum durch vielfachen Wechsel der Tätigkeit und nicht durch dauernde Verrichtung eines schnell erlernbaren Arbeitsvorganges auszeichnet. Übersteigt die Vergütung das für Praktika übliche Maß ist das Praktikum als Werkstudententätigkeit anzusehen. Werkstudententätigkeit kann gegebenenfalls mit maximal 4 Wochen Fachpraktikum anerkannt werden. Für die Anerkennung ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung mit Nennung der ausgeführten Tätigkeiten und eine ordnungsgemäße Berichterstattung notwendig (siehe Kapitel 5). 6.4 Praktikum im Ausland Für das Berufsleben ist es vorteilhaft, Teile des Fachpraktikums im Ausland durchzuführen. Der zukünftige Ingenieur erhöht damit so nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern erhält auch einen Einblick in kulturelle, soziale und wirtschaftliche Strukturen anderer Länder. Bis zu 13 Wochen des zu absolvierenden Praktikums können in geeigneten Betrieben außerhalb des deutschen Sprachraumes abgeleistet werden, sofern die dort angebotenen Tätigkeiten und die Art des Betriebes den Erfordernissen der Praktikantenrichtlinie entsprechen. Die Berichterstattung erfolgt gemäß den vorliegenden Richtlinien. Berichte für Auslandspraktika können nach vorheriger Absprache mit dem Praktikantenamt auch in der jeweiligen Landessprache des Praktikumsortes verfasst werden. 2 Der Bundesminister für Verteidigung hat mit Erlass (siehe Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1963, Seite 291, in der Fassung vom , VBMI 1967, Seite 213) die Führung von Praktikantenberichten und das Ausstellen von Praktikantenbescheinigungen zugelassen

12 Praktikumsplätze im Ausland vermittelt unter anderem der Deutsche Akademische Austauschdienst DAAD (Kennedy-Allee 50, Bonn, Tel.: +49 (0)228/882-0, und das IAESTE (Universität Stuttgart, Keplerstr. 17, Zimmer 32, Stuttgart, Tel: +49 (0)711/ ). 7 Auskünfte über die praktische Tätigkeit Das Praktikantenamt erteilt auf Wunsch eine Beratung über zweckmäßige Ausbildungspläne, Ausbildungsbetriebe und andere Fragen der praktischen Ausbildung der Studierenden. Für die Durchführung von Praktika, die zeitlich oder inhaltlich von den oben genannten Punkten abweichen, wird eine vorherige Absprache mit dem Praktikantenamt dringend empfohlen. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den Festlegungen dieser Praktikantenrichtlinien auf Antrag und nach Einzelfallprüfung durch das Praktikantenamt genehmigt werden. Unsere Öffnungs- und Sprechzeiten finden Sie auf Seite 2. Desweitere sind wir ständig über erreichbar. pa-masch@iff.uni-stuttgart.de. 8 Gültigkeit der Praktikantenrichtlinien Die Praktikantenrichtlinien treten mit Bestätigung durch die Dekane im Sommersemeseter 1999 für die Studiengänge Maschinenwesen, Automatisierungstechnik in der Produktion, Energie- und Anlagentechnik, Technologiemanagement und Fahrzeug- und Motorentechnik in Kraft. Sie haben damit Gültigkeit für alle Studienanfänger ab Wintersemester 1999 / Die Studierenden des Studienganges Automatisierungstechnik in der Produktion können alternativ ihr Praktikum nach den Richtlinien der Elektrotechnik absolvieren. Studierende, die bereits nach den bisherigen Richtlinien Praktika absolviert haben, können ihr noch ausstehendes Praktikum nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende führen oder auf Antrag ihr gesamtes Praktikum nach den neuen Richtlinien absolvieren. Dabei werden für alle bereits absolvierten Praktika die Maßstäbe der neuen Richtlinie angewendet und es ist im Einzelfall vom Praktikantenamt zu prüfen, inwieweit bereits anerkannte Praktikumszeiten übertragen werden können

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