Inhalt. 1. Zweck des Praktikums. 2. Gliederung des Praktikums 2.1. Sachliche Gliederung 2.2. Zeitliche Gliederung

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1 1 Richtlinie für das Industriepraktikum für den Bachelor of Science im Studiengang Maschinenbau, Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität Dortmund vom 21. Juli 2012 Nach der Rahmenempfehlung für das Praktikum im Bachelor-Studiengang Maschinenbau an den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten des Praktikantentages im Fakultätentag für Maschinenbau und Verfahrenstechnik vom 6. Juni 2006 hat die Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Dortmund folgende Praktikumsrichtlinie beschlossen: Inhalt 1. Zweck des Praktikums 2. Gliederung des Praktikums 2.1. Sachliche Gliederung 2.2. Zeitliche Gliederung 3. Durchführung des Praktikums 3.1. Ausbildungsplan für den Maschinenbau mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten 3.2. Ausbildungsplan für die Logistik mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten 3.3. Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen mit Erläuterungen zu den Tätigkeiten 3.4. Berichterstattung 4. Die Praktikantin oder der Praktikant im Betrieb 4.1. Ausbildungsbetriebe 4.2. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten 4.3. Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb 5. Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten 5.1. Bewerbung um eine Praktikumsstelle 5.2. Ausbildungsvertrag 5.3. Ausbildungsförderung 5.4. Versicherungspflicht 5.5. Urlaub, Krankheit, Fehltage 5.6. Praktikumsbescheinigung (Tätigkeitsnachweis)

2 2 6. Anerkennung des Praktikums 6.1. Anerkennungsverfahren 6.2. Abgabefristen 6.3. Täuschung 7. Sonderbestimmungen 7.1. Kumulation von Ersatzzeiten nicht industrielle Praktika und Handwerksbetriebe 7.2. Berufstätigkeit und Berufsausbildung 7.3. Anerkannte Praktika an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten 7.4. Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika 7.5. Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung 7.6. Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr 7.7. Technische Ausbildung im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst 7.8. Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen 7.9. Praktikum ausländischer Studierender Ausnahmeregelungen Entwicklungs- / Forschungsarbeiten 8. Praktikum im Ausland Anhang Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Ausbildungsplan für den Maschinenbau Ausbildungsplan für die Logistik Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen Muster: Ausbildungsvertrag Antrag auf Praktikumsanerkennung Muster Praktikumsbescheinigung

3 3 1. Zweck des Praktikums Das Praktikum ist in seiner Zielsetzung ein betriebliches Praktikum. Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben ist förderlich zum Verständnis der Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen des Studiums des Maschinenbaus. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist sie wesentlicher Bestandteil des Studienganges. In der V o r b e r e i t u n g a u f d a s S t u d i u m sollen die künftigen Studierenden die Fertigung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die Erzeugnisse in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen. Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen Werkstücke, mit dem Zusammenbau von Maschinen und Apparaten und deren Einbau an Ort und Stelle. Das Praktikum soll aber nur sekundär handwerkliche Fertigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher in der Art seiner Anlage grundsätzlich von einer Berufslehre. Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum das S t u d i u m e r g ä n z e n und erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertiefen. Die Praktikantin oder der Praktikant hat im Fachpraktikum die Möglichkeit, einzelne der Fertigung vor- bzw. nachgeschaltete Bereiche kennen zu lernen und dabei ihr bzw. sein im Studium erworbenes Wissen beispielsweise durch Einbindung in Projektarbeiten umzusetzen. Abhängig von der Art seiner Durchführung kann das Praktikum als O r i e n t i e r u n g s h i l f e für Entscheidungen in der Studienplanung und -schwerpunktbildung dienen, vornehmlich dann, wenn schon früh im Studium in mehreren kürzeren Abschnitten eine größere Zahl von signifikant unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten kennen gelernt wird. Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im E r f a s s e n d e r s o z i o l o g i s c h e n S e i t e des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin oder der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und kennenlernen, stets unter Berücksichtigung von Termin-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes, sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit. Sie sollen das Verhältnis Führungskräfte Mitarbeiter zu und miteinander (u.a. Teamarbeit, Hierarchie, soziale Situation) kennenlernen, um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. Die b e r u f s ü b e r l e i t e n d e F u n k t i o n ist schon in den ersten Wochen des Praktikums wirksam, wenn die Praktikantin oder der Praktikant erkennen soll, ob er oder sie überhaupt für einen technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Sie tritt im weiteren Verlauf deutlicher hervor, wenn besonders im Fachpraktikum der Überblick wächst. Als Hilfe bei Entscheidungen im Rahmen des Berufseintritts dient das Praktikum vornehmlich dann, wenn relativ spät im Studium ein längerer Praktikumsabschnitt in Form eines sogenannten interdisziplinären Projektpraktikums durchgeführt wird.

4 4 2. Gliederung des Praktikums 2.1. Sachliche Gliederung Das Industriepraktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum Grundpraktikum Das Grundpraktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Beund Verarbeitung von Werkstoffen und damit der Einführung in die industrielle Fertigung. Die Praktikantin oder der Praktikant soll unter der Anleitung fachlicher Betreuerinnen oder Betreuer verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und einrichtungen kennen lernen. Der Ausbildungsgang ist in sachlicher und zeitlicher Aufteilung im Ausbildungsplan (Kapitel 3.) verbindlich festgelegt Fachpraktikum Das Fachpraktikum soll einerseits fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien vertiefen, an betriebsorganisatorische, logistische und betriebswirtschaftliche Probleme heranführen und andererseits Erfahrungen in Aufgabenfeldern und Tätigkeitsbereichen von Ingenieuren vermitteln. Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es zweckmäßig, das Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit nach dem fünften/sechsten Fachsemester durchzuführen. Dann vertieft und verbindet es im Grundpraktikum gewonnene praktische Erfahrungen und die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse. Die Praktikantin oder der Praktikant kann das Fachpraktikum aus den im Ausbildungsplan aufgeführten Ausbildungsabschnitten individuell gestalten. Zu beachten ist, dass die einzelnen Tätigkeiten nur innerhalb der dort angegebenen Grenzen anerkannt werden. Teile des Fachpraktikums dürfen bereits vor Studienbeginn durchgeführt werden Zeitliche Gliederung Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen. Davon entfallen 8 Wochen auf das Grundpraktikum und weitere 12 Wochen auf das Fachpraktikum. Eine Praktikumswoche entspricht 5 Arbeitstagen pro Woche mit der entsprechenden regulären, betriebsüblichen Wochenarbeitszeit des Industrieunternehmens Vor Studienbeginn Das Vorpraktikum von acht Wochen Grundpraktikum sollte vor Studienaufnahme abgeleistet werden. Den angehenden Studierenden wird empfohlen, das gesamte industrielle Grundpraktikum vor Studienbeginn zu erbringen, da bei Nichteinhalten dieser Empfehlung mit erheblichen Verzögerungen im Studienablauf gerechnet werden muss. Die vorlesungsfreien Zeiten werden nämlich durch Prüfungen, durch Prüfungsvorbereitungen und durch die intensive Vertiefung des Vorlesungsstoffes in Anspruch genommen

5 Ab dem dritten Fachsemester Das gesamte Grundpraktikum muss zu den Prüfungen ab dem dritten Fachsemester des jeweiligen Studiengangs anerkannt sein! Reihenfolge der praktischen Tätigkeiten Das Grundpraktikum sollte möglichst in einem geschlossenen Zeitraum durchgeführt werden. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte des Fachpraktikums können in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden. Die Ausbildungszeit in einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen Verteilung der Ausbildungsarten Um eine ausreichende Breite der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, müssen Tätigkeiten aus mindestens vier (im Grundpraktikum) bzw. vier (im Fachpraktikum) der im Ausbildungsplan genannten Gebiete (Kapitel 3.) nachgewiesen werden. Alternativ kann im Fachpraktikum ein interdisziplinäres Projektpraktikum absolviert werden, welches in sich mehrere Gebiete und Tätigkeiten erfasst. Die vorgeschriebenen 20 Wochen des Industriepraktikums sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig zusätzliche praktische Tätigkeit in einschlägigen Unternehmen durchzuführen. Empfehlenswert zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse ist ein - häufig im Studentenaustausch gefördertes Praktikum im Ausland. 3. Durchführung des Praktikums 3.1. Ausbildungsplan für den Maschinenbau Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen. Siehe Anlage Ausbildungsplan für die Logistik Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen. Siehe Anlage Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt insgesamt 20 Wochen. Siehe Anlage 3

6 Berichterstattung Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während des Praktikums über ihre Tätigkeit Wochen-Übersichten und einen Arbeitsbericht (Tätigkeitsbericht) zu führen. Inhaltlich muß dieser Arbeitsbericht, der als zusammenhängender Text (keine Tagesberichte), die eigenen Tätigkeiten und die dabei gemachten Beobachtungen und Erkenntnisse der Praktikantin oder des Praktikanten mit eigenen Worten wiedergeben. Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (z.b. Abschriften aus Fachkundebüchern) werden nicht anerkannt. Es ist jedoch zu vermeiden, Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen zu beschreiben, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Berichte müssen vom Ausbildungsbetrieb bestätigt sein. Zu diesem Zweck sind diese der/dem zuständigen Betreuerin/Betreuer vorzulegen und werden durch Unterschrift und Firmenstempel am Ende eines jeden Arbeitsberichtes für eine Praktikumswoche abgezeichnet, d.h. eine Unterschrift und ein Stempel pro abgeleistete Praktikumswoche. Praktische Tätigkeiten, die im Bericht nicht aufgeführt werden, in diesem nicht abgezeichnet sind oder vom Berichtsumfang nicht mindestens eine vollständige Seite betragen, können daher auch nicht anerkannt werden. Es ist deshalb empfehlenswert die Ausführung der Berichte bereits bei Arbeitsbeginn mit der Firma abzustimmen. Es werden grundsätzlich nur ganze Wochen auf ein Tätigkeitsgebiet anerkannt. Nicht anerkannt werden Berichte, die Aufbau, Funktionen und Bedienung eines EDV- Programmes z.b. CAD-Programmes beschreiben. Die reine Wiedergabe von Lehrbuchwissen ist unzureichend und wird nicht anerkannt! Die Berichte werden stets im Schnellhefter (keine Klemmmappen oder A4-Ordner) zusammengefasst. Man benutze loses Papier der Größe DIN-A Berichte über das Grundpraktikum Diese Art der Berichterstattung eignet sich wegen der fehlenden Erfahrung vorzugsweise für das Grundpraktikum vor Studienaufnahme. 1. In der Wochenübersicht werden für jeden Tag in wenigen Stichworten die Werkstätten und die darin selbst ausgeführten Arbeiten angegeben und aufgelistet. 2. In einem für jede Woche aufzustellenden Arbeitsbericht, der sich inhaltlich nur auf ein Tätigkeitsgebiet (z.b. Montage) bezieht, werden an einem oder an mehreren Beispielen die selbst ausgeführten und beobachteten Arbeiten, die dabei benutzten Maschinen und Werkzeuge sowie die beobachteten Fertigungsverfahren mit eigenen Worten beschrieben. Der Arbeitsbericht kann ggf. durch Handskizzen, Zeichnungen, Bilder o.ä. ergänzt werden, und zählen nicht zum Gesamtumfang. Werden in einem Praktikumsabschnitt mehrere wechselnde Tätigkeiten ausgeführt, erfolgt eine Einteilung in ganzen Wochen. Die Berichterstattung beschränkt sich dabei auf eine einzelne Tätigkeitsart pro Woche. Arbeitsberichte in Form von Tagesberichten werden nicht angenommen.

7 7 Der Umfang des wöchentlichen Arbeitsberichtes pro Woche beträgt mindestens 1 DIN A4 Seite mit 3200 Zeichen per Textverarbeitungsprogramm (Normal Schriftgrad 12, einzeilig, 1 Leerzeile zwischen Absätzen, Seitenränder allseits 2 cm) oder 2 DIN A4 Seiten handschriftlich, ohne Skizzen, Zeichnungen, Bilder und/oder anderen Zusätzen Berichte im Fachpraktikum 1. Wochenübersichten, wie in beschrieben, sind auch im Fachpraktikum zu führen. 2. Der Arbeitsbericht im Fachpraktikum soll als umfassender Bericht, einen über mehrere Wochen abdeckenden Praktikumsabschnitt mit gleichem Tätigkeitsgebiet, mit einem der Wochenzahl entsprechenden Gesamtumfang abgefaßt werden, d.h. zum Beispiel sechs Wochen im Bereich Konstruktion entspricht 6 Seiten Berichterstattung zu dieser Tätigkeit. Auch hier sind die eigenen Tätigkeiten, Beobachtungen und die erworbenen Erfahrungen während eines Ausbildungsabschnittes in einer Betriebsabteilung zu berichten. Diese sollen mit eigenen Worten beschrieben werden. Die Gesamtdarstellung kann ggf. durch Skizzen, Laufpläne, Bilder o.ä. ergänzt werden, und zählen nicht zum Gesamtumfang. Der Berichtsumfang beträgt pro Woche mindestens 1 DIN A4 Seite mit 3200 Zeichen per Textverarbeitungs-programm (Normal Schriftgrad 12, einzeilig, 1 Leerzeile zwischen Absätzen, Seitenränder allseits 2 cm) oder 1 ½ DIN A4 Seiten handschriftlich, ohne Skizzen, Zeichnungen, Bilder und/oder anderen Zusätzen. 3. Interdisziplinäres Projektpraktikum FPP Nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung durch das Praktikumsamt! ( Zur Besprechung bitte eine kurze Inhaltsübersicht der geplanten Praktikums-Tätigkeiten mitbringen! ) Die Berichterstattung über das Projektpraktikum kann in einem zusammenhängendem Text verfaßt werden. Aus dem Text müssen die gebietsübergreifenden Tätigkeiten klar ersichtlich werden. Textlich lassen sich die vielfältigen Bezüge leicht in einem gesonderten Text-Absatz mit einem Hinweis beschreiben und verdeutlichen. Für Wirtschaftsingenieure gilt insbesondere, dass neben dem meist bevorzugten, betriebswirtschftlich ausgerichteten Bereich (FP5 und FP6) unbedingt der Bezug zum technischorientierten Bereich (FP1 bis FP4) in der Berichterstattung klar ersichtlich sein muß. Die Praktikumsdauer dürfen Sie gerne freiwillig über die geforderte Pflichtwochenzahl ausweiten! Der Berichtsumfang zur Anerkennung beträgt pro Woche eine ganze DIN-A4-Seite sowie pro Woche einen Stempel der Firma und eine Unterschrift des Betreuers. Wochenübersichten sind ebenso zu führen! Weiter Infos zum FPP!

8 8 4. Die Praktikantin oder der Praktikant im Betrieb 4.1. Ausbildungsbetriebe Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von den Industrie- und Handelskammern als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. Das Praktikum, vorzugsweise das Grundpraktikum, kann in Betrieben des Maschinenbaus oder auch der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Bergbaus sowie der Bundesbahn geleistet werden, sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den Richtlinien erfüllt sind. In der Regel sind deshalb nicht geeignet - unabhängig von ihrer Größe - Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen. Aus diesem Grund werden gleichfalls Tätigkeiten des Grundpraktikums in der Hochschule oder hochschulnahen Instituten und Forschungseinrichtungen mit angeschlossenen Werkstätten nicht anerkannt Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten wird in den Industriebetrieben in der Regel von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person übernommen, die entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikumsrichtlinie für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Diese wird auch die Praktikantinnen und Praktikanten in Gesprächen und Diskussionen über fachliche Fragen unterrichten. Die Praktikantin oder der Praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Im Fachpraktikum soll zumindest die allgemeine Lenkung der Praktikumstätigkeit durch eine Person mit Ingenieurqualifikation erfolgen Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb Die Praktikantinnen und Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Werkplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.

9 5. Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten 5.1. Bewerbung um eine Praktikumsstelle 9 Vor Antritt ihrer Ausbildung sollte sich die künftige Praktikantin oder der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien oder in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikumsamt der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Dortmund genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikumstätigkeit usw. bestehen. Da Praktikumsstellen nicht vermittelt werden, muss sich die Praktikantin oder der Praktikant selbst mit der Bitte um einen Praktikumsplatz an die Firmen wenden Ausbildungsvertrag Das Praktikumsverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und der Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Ein Vertragsmuster eines Ausbildungsvertrages ist als Anlage 4 beigefügt Ausbildungsförderung Das Praktikum, auch das vor dem Studium abzuleistende Praktikum (Vorpraktikum gemäß Kapitel ), gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAFöG. Die Praktikantin oder der Praktikant wende sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde ihres bzw. seines Wohnortes Versicherungspflicht Die Praktikantin oder der Praktikant sollte darauf achten, dass er während seiner Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung (Versicherungspflicht regeln entsprechende Gesetze) besteht für jeden Praktikanten Kraft Gesetz, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Universität nicht für Schäden, die die Praktikantin oder der Praktikant während seiner Praktikumstätigkeit verursacht Fehltage Ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden ( Hinweis auf 2.2). Dazu gehören Feiertage, Urlaub, Klausurtage, Krankheit oder sonstige Behinderungen (z.b. auch Streik, Aussperrungen ). Ebenso werden Betriebsferien und Brückentage des Betriebes nicht auf die Praktikumszeit angerechnet. Bei Kurzarbeit wird die nachgewiesene Stundenzahl auf Normalarbeitszeit umgerechnet. Bei Ausfallzeiten sollten die Praktikantin oder der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können Praktikumsbescheinigung (Tätigkeitsnachweis) Der Ausbildungsbetrieb stellt der Praktikantin oder dem Praktikanten eine formlose Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem Briefpapier mit Firmenkopf aus. Aus der Formulierung muss eindeutig hervorgehen, dass die Bescheinigung sich auf eine Praktikumstätigkeit bezieht, z.b. durch die Überschrift Praktikumsbescheinigung und/oder Praktikumszeugnis, und/oder die Aussage, dass die/der Studierende als

10 10 Praktikantin/Praktikant tätig war. Eine Praktikumswoche entspricht 5 Arbeitstagen mit der regulären, betriebsüblichen Wochenarbeitszeit des Betriebes. Die Praktikumsbescheinigung ( Beispieltext ) muss folgende Angaben enthalten! - Firma/Ausbildungsbetrieb (ggf. Branche/Abteilung), mit Name der Betreuerin/des Betreuers, Anschrift, Telefon/Fax für Rückfragen - Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten - Beginn und Ende des Praktikums, Gesamtwochenzahl - Auflistung und Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach dem Ausbildungsplan des Studienganges unter Angabe der Tätigkeitsart und Dauer (z.b. : GP1 Spanende Fertigungsverfahren 2 Wochen) - explizite Angabe der Anzahl der Fehltage (auch wenn keine Fehltage angefallen sind!) - Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Firma - Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten - Praktikumsberichte wurden erstellt und geprüft (bestätigt durch Unterschrift und Firmenstempel der Betreuerin/ des Betreuers d.h. eine Unterschrift und ein Stempel pro abgeleisteter Praktikumswoche!) 6. Anerkennung des Praktikums 6.1. Anerkennungsverfahren Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikumsamt der Fakultät Maschinenbau an der Technischen Universität Dortmund. Zur Anerkennung ist die Vorlage der Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem Briefpapier mit Firmenkopf (siehe Kapitel 5.6) im Original und der ordnungsgemäß abgefassten Arbeitsberichte und Wochenübersichten erforderlich. Jede Praktikumswoche ist von der Firma durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher/englischer Sprache abgefaßt sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Art und Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen. Das Praktikumsamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikumsrichtlinie entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Ein Praktikum, über das nur unzureichende Berichte vorliegen, weil sie unvollständig, nicht verständlich abgefasst sind oder nicht dem geforderten Umfang entsprechen, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt. Anhand des Arbeitsberichtes und der Praktikumsbescheinigung über das abgeleistete Industriepraktikum erfolgt eine Bewertung des Kompetenzgewinns im Rahmen des Praktikums. Praktika, die bereits von einem Praktikumsamt der im Fakultätentag Maschinenbau und Verfahrenstechnik zusammengeschlossenen Fakultäten und Fachbereiche bestätigt wurden, werden vom Praktikumsamt Dortmund übernommen.

11 Abgabefristen Eine Anerkennung eines Praktikums, durchgeführt als Praktikum vor Studienaufnahme oder während der Studienzeit, ist nur möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig spätestens 4 Monate nach Beendigung des Praktikums eingereicht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Maschinenbau Täuschung Bei Täuschung kann der Praktikantin oder dem Praktikanten auferlegt werden, zusätzlich ein Praktikum absolvieren zu müssen, das bis zum doppelten Umfang der regulären Praktikumsdauer ausgdehnt werden kann. 7. Sonderbestimmungen 7.1 Kumulation von Ersatzzeiten Bei den nachfolgend aufgeführten Ersatzzeiten ist jeweils eine bestimmte maximal mögliche Anrechnungszeit angegeben. Darüber hinaus gilt für die unter 7.5 bis 7.7 aufgeführten Ersatzzeiten (nicht industrielle Praktika), dass diese auch in ihrer Summe nur bis zu einem Gesamtumfang von maximal 4 Wochen angerechnet werden. Entsprechendes gilt für Handwerksbetriebe Berufsausbildung und Berufstätigkeit Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen (Lehren) und praktische Berufstätigkeiten werden bis zu einer Dauer von 20 Wochen angerechnet bzw. nur soweit, wie sie den Anforderungen dieser Praktikumsrichtlinie entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse ( Gesellenbrief, Prüfungszeugnis,...) sowie der durchlaufene Ausbildungsplan mit Angabe über Tätigkeitsart und zeitlicher Dauer der Lernabschnitte erforderlich. Werkstudententätigkeiten im Industriebetrieb können mit maximal 6 Wochen anerkannt werden, soweit Tätigkeiten des Ausbildungsplanes durchgeführt wurden. Erforderlich ist eine erweiterte Bescheinigung (Anlage 6) mit der zusätzlichen Angabe der gesamten geleisteten Arbeitszeit in Stunden während der Vertragszeit, gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte mit Stempel/Unterschrift des Abteilungsleiters und eine stichpunktartige Auflistung (ersetzt Wochenübersichten) der ausgeführten Tätigkeiten ohne zeitliche Zuordnung einzureichen. 7.3 Anerkannte Praktika an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten Von Praktikumsämtern an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten im Studiengang Maschinenbau, Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen bereits anerkannte Tätigkeiten des Praktikums werden bei Wechsel an die Technische Universität Dortmund angerechnet bzw. nur soweit, wie sie den Anforderungen dieser Praktikumsrichtlinie entsprechen. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule und die geführten Praktikumsberichte.

12 Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika Anerkannte Praktika in anderen Studiengängen, als unter 7.3 genannt, an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten sowie in Studiengängen einschließlich Maschinenbau, Logistik, Wirtschaftsingenieurwesen an Fachhochschulen und ausländischen Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Anerkennungsnachweise, ggf. Betriebszeugnisse, Informationen über die zugrundeliegende Praktikumsrichtlinie und die geführten Berichte. 7.5 Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung Fachpraktische Ausbildungszeiten in schulischem Rahmen an Fachgymnasien Technik, an Technikschulen und an entsprechenden Ausbildungsstellen sowie betriebliche Ausbildungszeiten im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Technik werden mit maximal 4 Wochen auf das Praktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe 7.1). 50 Schulstunden werden als eine Praktikumswoche gewertet. Zur Anerkennung erforderlich sind entsprechende Schulbescheinigungen, ggf. auch Ausbildungspläne der Schulen und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte einzureichen. Betriebspraktika während des Besuchs allgemeinbildender Schulen werden prinzipiell nicht angerechnet. 7.6 Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr Wehrpflichtige, die ein technisches Studium anstreben, können eine Verwendung in technischen Ausbildungsreihen der Bundeswehr beantragen. Erbrachte Ausbildungs- und Dienstzeiten in Instandsetzungseinheiten, die mindestens dem Niveau der Materialerhaltungsstufe 2 entsprechen, werden mit maximal 4 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken. Erforderlich sind entsprechende Allgemeine Tätigkeitsnachweise (z.b. ATN- Bescheinigung) oder frei formulierte Zeugnisse der Dienststelle, sowie gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte, jedoch ohne Unterschrift der Dienststelle. 7.7 Technische Ausbildung im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst Technische Ausbildungen im Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst werden mit maximal 4 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet, soweit ihre Durchführung dieser Richtlinie entspricht. Für die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers über die durchgeführte Ausbildung und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte mit Unterschrift der Dienststelle. 7.8 Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaften" qualifizierte technische Aus- und Weiterbildungskurse in der Freizeit (Abend- und Wochenendveranstaltungen) angeboten. Die Kurse "Schweißen", "Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung" und "Aluminiumbearbeitung", ggf. weitere nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit Kapitel 3.1. dieser Praktikumsrichtlinie, sind ebenfalls auf das Praktikum anrechenbar. Die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen wird mit maximal 4 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit sie den hier geforderten Tätigkeitsbereichen entsprechen (siehe 7.1). Sofern die Anerkennung solcher Kurse angestrebt wird, empfiehlt sich vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit dem

13 13 Praktikumsamt. Kapitel 3.4. gilt entsprechend, anstelle von Praktikumsbescheinigungen können die ausgefertigten Maßnahmeblätter des Berufsbildungspasses vorgelegt werden. Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Standort zuständige Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst. Diese Anrechnungsregelung findet außer auf den Grundwehrdienstleistenden auch auf längerdienende Soldaten (Zeitsoldaten), auf Zivil- und Ersatzdienstleistende sowie Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Für die Anerkennung erforderlich ist eine Bescheinigung des Trägers über die erfolgreiche Teilnahme und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte einzureichen. 7.9 Praktikum ausländischer Studierender Für Ausländerinnen und Ausländer (aus nicht EU-Ländern), die an deutschen Universitäten und Hochschulen studieren wollen, gelten diese Richtlinien ohne Ausnahme, jedoch müssen mindestens 8 Wochen des Gesamtpraktikums bei Firmen im deutschen Sprachgebiet durchgeführt werden. Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben werden nur anerkannt, wenn sie den vorstehenden Richtlinien entsprechen. Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen und gemäß dieser Praktikumsrichtlinie geführte Arbeitsberichte einzureichen Ausnahmeregelungen Behinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikumsamt vereinbaren Entwicklungs- / Forschungsarbeiten Industrienah durchgeführte Entwicklungsarbeiten oder die Mitarbeit an entsprechenden Forschungsprojekten in der Hochschule, hochschulnahen Institutionen und Forschungseinrichtungen können mit maximal 8 Wochen als Fachpraktikum anerkannt werden, falls eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer ausdrücklich bescheinigt, dass in dieser Zeit in mindestens 3 Gebieten Tätigkeiten des Fachpraktikums (siehe Anlagen Ausbildungspläne ) ausgeführt worden sind (Maschinenbau FP 1-17, Logistik BP 1-8, Wirtschaftsingenieurwesen FP 1-6 ). Hiwi-Tätigkeiten werden nicht anerkannt. Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen, gemäß dieser Praktikums-richtlinie geführte Arbeitsberichte und eine stichpunktartige Auflistung (ersetzt Wochenübersichten) der ausgeführten Tätigkeiten ohne zeitliche Zuordnung einzureichen. Anmerkung zur Abgabe: Bescheinigung: - auf Original-Briefpapier Lehrstuhl, Institut, - mit Zusatzangabe Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden - Stempel und Unterschrift (Hochschullehrer, Oberingenieur) Arbeitsberichte: - vom Betreuer gestempelt und unterschrieben 8. Praktikum im Ausland Grundsätzlich können Studierende Teile (bis maximal 12 Wochen) ihres Praktikums in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Für das Berufsleben ist es vorteilhaft, Teile des Fachpraktikums im Ausland durchzuführen. Die zukünftige Ingenieurin oder der zukünftige Ingenieur erhöht so nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern erhält auch einen Einblick in kulturelle, soziale und wirtschaftliche Strukturen anderer Länder. Zur Anerkennung sind entsprechende Bescheinigungen und Arbeitsberichte (Abs.6.1) in deutscher oder englischer Sprache gemäß dieser Praktikumsrichtlinie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher/englischer Sprache abgefaßt sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.

14 14 Anlage Ausbildungsplan für den Maschinenbau Grundpraktikum maximal! -GP1: Spanende Fertigungsverfahren -GP2: Umformende Fertigungsverfahren -GP3: Urformende Fertigungsverfahren -GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren -GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur -GP6: Montage, Demontage Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete GP1-GP6 Tätigkeiten im Umfang von 8 Wochen nachgewiesen werden. 8 Wochen Fachpraktikum Die Gebiete des Fachpraktikums im Bereich A umfassen: -FP1: Wärmebehandlung -FP2: Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau -FP3: Oberflächentechnik -FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle -FP5: Fertigungssteuerung -FP6: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt Die Gebiete des Fachpraktikums im Bereich B umfassen: -FP11: Konstruktion, Entwicklung, Forschung -FP12: Erprobung, Prüfstandsversuche -FP13: Arbeitsvorbereitung -FP14: Projektierung, Produktprogrammplanung -FP15: Produktions- und Fabrikplanung -FP16: Ingenieurdienstleistungen -FP17: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt Als Fachpraktikum müssen Tätigkeiten aus mindestens 4 Gebieten, von mindestens 4 Wochen im Bereich A und mindestens 4 Wochen im Bereich B, insgesamt im Umfang von 12 Wochen nachgewiesen werden. Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B: -FPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum mit gebietsübergreifenden Tätigkeiten aus den Bereichen A und B! nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung! 12 Wochen

15 3.1.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan 15 Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten Fertigungstechnologien und -verfahren im Maschinenbau zu verschaffen. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der Praktikant mehrere kennenlernen soll. Das Grundpraktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Beund Verarbeitung von Werkstoffen sowie der funktionsgerechten Montage von Baugruppen in der industriellen Fertigung. Das Grundpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete: GP1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren. GP2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten. GP3: Urformende Fertigungsverfahren Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen. GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.v." werden anerkannt. GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur. GP6: Montage, Demontage Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen. Das Fachpraktikum umfasst Gebiete, die sich mit der Herstellung von Produkten beschäftigen, zusammengefasst als ein Bereich A (Betriebstechnisches Praktikum), und Gebiete, die sich mit der Entwicklung und Erprobung von Produkten oder Produktionsverfahren in einem Arbeitsumfeld von Ingenieurinnen/Ingenieuren beschäftigen, zusammengefasst als ein Bereich B (Ingenieurtechnisches Praktikum). Bereich A: Betriebstechnisches Praktikum Gekennzeichnet durch die Eingliederung in ein Arbeitsumfeld von Meisterinnen / Meistern, Facharbeiterinnen/-arbeitern und Technikerinnen/Technikern mit überwiegend ausführenden Tätigkeitscharakter

16 16 FP1: Wärmebehandlung Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten von Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten. FP2: Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau Anfertigung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Spann-, Messzeugen und Schablonen. FP3: Oberflächentechnik Oberflächenbeschichtung ( Galvanisieren, lieren, Wirbelsintern u.a.) einschließlich der Vorbehandlung. FP4: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren, Lehren, Oberflächenmesstechnik, Sondermessverfahren in der Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten. FP5: Fertigungssteuerung Erstellen von Arbeitsplänen oder NC-Programm-Abläufen, Auftragsbearbeitung im Tagesgeschäft Bereich B: Ingenieurtechnisches Praktikum Gekennzeichnet durch die Eingliederung in das Arbeitsumfeld von Ingenieuren mit überwiegend entwickelnden, planenden oder lenkenden Tätigkeitscharakter FP11: Konstruktion, Entwicklung, Forschung Konstruieren, Berechnen, Simulieren FP12: Erprobung, Prüfstandsversuche Prototypenbau, -montage und -erprobung, Durchführung von Prüfstandsversuchen. FP13: Arbeitsvorbereitung Planung des Fertigungsprozesses, Kostenbetrachtungen, Fertigungsoptimierung FP14: Projektierung, Produktprogrammplanung Planung von Baukastensystemen, Anlagenplanung, ingenieurmäßiges Projektmanagement FP15: Produktions- und Fabrikplanung Produktionstechniken und -entwicklungen, Investitionsplanung für Fertigungssysteme. FP16: Ingenieurdienstleistungen Berechnungen, Simulation, Prototypen- und Serienplanungen. FP17: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt FPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum Das interdisziplinäre Projektpraktikum ist gekennzeichnet durch übergreifende Aufgabenfelder, die vielfältige Bezüge zu mehreren Gebieten/Tätigkeiten des Fachpraktikums haben. Es entspricht anspruchsvollen Kriterien wie zum Beispiel die Mitwirkung in Teams, in denen Fachleute aus verschiedenen Organisationseinheiten und Aufgabengebieten interdisziplinär an einer konkreten aktuellen Aufgabe zusammenarbeiten. Die Dauer des interdisziplinären Projektpraktikums sollte 12 Wochen betragen.

17 17 Anlage Ausbildungsplan für die Logistik Grundpraktikum (Technisches Praktikum) -GP1: Spanende Fertigungsverfahren -GP2: Umformende Fertigungsverfahren -GP3: Urformende Fertigungsverfahren -GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren -GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur -GP6: Montage, Demontage Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete GP1 GP6 Tätigkeiten im Umfang von 8 Wochen nachgewiesen werden! 8 Wochen Fachpraktikum (Betriebslogistisches Praktikum) -BP1: Logistik -BP2: Produktionsplanung und steuerung, Arbeitsvorbereitung, Technische Qualitätskontrolle, Messen, Prüfen -BP3: Einkauf, Materialwirtschaft -BP4: Rechnungswesen, Unternehmensplanung -BP5: Organisation und Datenverarbeitung -BP6: Marketing, Vertrieb und Versand -BP7: Qualitätswesen -BP8: Personalwesen -BP9: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt Als Fachpraktikum müssen aus mindestens 4 der Gebiete BP1-BP9 Tätigkeiten im Umfang von 12 Wochen nachgewiesen werden! Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten BP1 bis BP9: -BPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum mit gebietsübergreifenden Fachpraktikums-Tätigkeiten! nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung! 12 Wochen

18 3.2.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan 18 Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten Fertigungstechnologien im Maschinenbau und die wichtigsten Bereiche in der Logistik zu verschaffen. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der Praktikant mehrere kennenlernen soll. Das Grundpraktikum (Technisches Praktikum) dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in den Grundlagen der Be- und Verarbeitung von Werkstoffen sowie der funktionsgerechten Montage von Baugruppen in der industriellen Fertigung. Unter Anleitung fachlicher Betreuer soll die Praktikantin oder der Praktikant verschiedene grundlegende Fertigungsverfahren und -einrichtungen kennen lernen. Das Grundpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete: GP1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren. GP2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten. GP3: Urformende Fertigungsverfahren Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen. GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.v." werden anerkannt. GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur. GP6: Montage, Demontage Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen. Das Fachpraktikum umfasst folgende Tätigkeitsgebiete: BP 1: Logistik Mitarbeit bei der Planung und Optimierung von betrieblichen Materialfluss- und Lagersystemen; Überwachung der Materialflüsse, Materialflussrechnung; Lagerpflege, Kontrolle der Lagerbestände; Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen. BP 2: Produktionsplanung und -steuerung, Arbeitsvorbereitung Planung und Steuerung des Material- und Arbeitseinsatzes sowie der Vorprodukte durch die Produktion und ihre Weitergabe als Fertigprodukte; Prüfung der Zweckmäßigkeit des Arbeitsablaufes und der Arbeitssicherheit. Technische Qualitätskontrolle, Messen, Prüfen

19 19 Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren, Lehren, Oberflächenmesstechnik, Sondermessverfahren in der Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten. BP 3: Einkauf, Materialwirtschaft Termingerechte Beschaffung von Werkstoffen und Vorprodukten, Überprüfung der Quantität und Qualität, Analyse des Beschaffungsmarktes, Überwachung des Materiallagers. BP 4: Rechnungswesen, Unternehmensplanung Mitarbeit bei der laufenden Kontrolle des gesamten Finanz- und Rechnungswesens; Tätigkeiten im Rahmen der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung; Erlangen praktischer Kenntnisse der kurzfristigen Erfolgsrechnung; Mitarbeit bei der Gewinnung, Verarbeitung und Auswertung von Informationen im Rahmen der gesamten Unternehmensplanung. BP 5: Organisation und Datenverarbeitung Arbeits- und Aufgabenanalyse in personeller, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht; Erarbeiten von Struktur- und Aufgabenplänen, Entwicklung und Aufbau von Leitungs-, Stabs-, Kommunikations- und Kontrollsystemen; Abstimmung von Organisation und EDV; optimaler Einsatz der EDV zur Automatisierung der Arbeitsabläufe und Realisierung betrieblicher Informationssysteme. BP 6: Marketing, Vertrieb und Versand Planung, Organisation und Kontrolle des Vertriebs, Überwachung und Steuerung des Vertriebslagers, Erstellung des Absatzplanes, Verkaufsabschlüsse, Versanddisposition, Tourenplanung, Bildung von Ladungseinheiten, Verpackung, Fakturierung und Mahnwesen, Bearbeitung von Reklamationen, Zusammenarbeit mit der Marketing- Abteilung sowie dem Produktionsbereich. BP 7: Qualitätswesen Mitarbeit in Qualitätsgruppen, Teilnahme an Projekten zu Qualitätsförderung, Durchführung von Kundenzufriedenheitsanalysen, Ermittlung von Kennzahlen zur Qualitätsbeurteilung, Auswertung von statistischen Daten. BP 8: Personalwesen Beschäftigung mit Fragen der Personalplanung, -beschaffung und -verwaltung, Arbeitsplatzanalyse und -bewertung, Gehaltsfindung, Personalentwicklung und -betreuung, Ausbildung, Sozialwesen. BP 9: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt. Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B: BPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum Das interdisziplinäres Projektpraktikum ist gekennzeichnet durch übergreifende Aufgabenfelder, die vielfältige Bezüge zu mehreren Gebieten/Tätigkeiten des Fachpraktikums haben. Es entspricht anspruchsvollen Kriterien wie zum Beispiel die Mitwirkung in Teams, in denen Fachleute aus verschiedenen Organisationseinheiten und Aufgabengebieten interdisziplinär an einer konkreten aktuellen Aufgabe zusammenarbeiten. Die Dauer des interdisziplinären Projektpraktikums sollte 12 Wochen.

20 20 Anlage Ausbildungsplan für das Wirtschaftsingenieurwesen Grundpraktikum Die Gebiete des fertigungstechnischen Grundpraktikums -GP1: Spanende Fertigungsverfahren -GP2: Umformende Fertigungsverfahren -GP3: Urformende Fertigungsverfahren -GP4: Thermische Füge- u. Trennverfahren -GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur -GP6: Montage, Demontage Als Grundpraktikum müssen aus mindestens 3 der Gebiete GP1 GP6 Tätigkeiten im Umfang von 6 Wochen nachgewiesen werden! Die Gebiete des elektrotechnischen Grundpraktikums -GP7: Fertigung von elektrischen Bauelementen -GP8: Zusammenbau, Montage, Prüfung, Reparatur und Wartung nur von elektrischen Apparaten, Geräten, Anlagen und Systemen Aus den Gebieten GP7 GP8 müssen Tätigkeiten im Umfang von 2 Wochen nachgewiesen werden! 8 Wochen Fachpraktikum Die Gebiete des technikorientierten Fachpraktikums im Bereich A umfassen: -FP1: Konstruktion, Entwicklung, Forschung -FP2: Projektierung, Fertigung, Inbetriebnahme -FP3: Wiederverwertung, Entsorgung -FP4: Messen, Prüfen, techn. Qualitätskontrolle Aus den Gebieten FP1 FP4 müssen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 4 Wochen nachgewiesen werden! Die Gebiete des wirtschaftlichorientierten Fachpraktikums im Bereich B umfassen: -FP5: Marketing, Vertrieb, betr. Organisation, Management -FP6: Produktionsplanung und steuerung, Arbeitsvorbereitung, Einkauf, Materialwirtschaft, Logistik Aus den Gebieten FP5 FP6 müssen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 4 Wochen nachgewiesen werden! -FP7: Fachrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikumsamt Alternativ zum Praktikum in einzelnen Tätigkeitsgebieten aus Bereich A und B: -FPP: Interdisziplinäres Projektpraktikum mit gebietsübergreifenden Tätigkeiten aus den Bereichen A und B! nur nach persönlicher Rücksprache und Genehmigung! 12 Wochen

21 3.3.3 Erläuterungen zum Ausbildungsplan 21 Die Kürze des Praktikums erfordert ein intensives Bemühen der Praktikantin oder des Praktikanten, sich im Laufe der Praktikumszeit einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten Betriebsbereiche zu verschaffen. Der Ausbildungsplan berücksichtigt dies, indem er Betriebs- und Fertigungszweige nennt und damit eine Anpassung an die jeweilige Struktur des Ausbildungsbetriebes ermöglicht. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen die Praktikantin oder der Praktikant mehrere kennen lernen soll. Das fertigungstechnisch ausgerichtete Grundpraktikum stellt eine Einführung in die industrielle Fertigung dar. Der Praktikant/Die Praktikantin soll unter der Anleitung fachlicher Betreuerinnen/Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennenlernen und einen Überblick über Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen. Fertigungstechnisches Grundpraktikum: GP1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen sowie Drahterodieren. GP2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten. GP3: Urformende Fertigungsverfahren Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzung der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen. GP4: Thermische Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren des Schweißens und Trennens, Löten. Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.v." werden anerkannt. GP5: Instandhaltung, Wartung, Reparatur Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und techn. Anlagen sowie Reparatur. GP6: Montage, Demontage Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen. Elektrotechnisches Grundpraktikum: GP7: Fertigung von elektrischen Bauelementen Fertigung von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Elektrotechnik. GP8: Zusammenbau, Montage und Prüfung aber auch Reparatur und Wartung von Apparaten, E-Geräten, Anlagen und Systemen der Elektrotechnik. Nicht anerkannt werden Zusammenbau/Montage eines PC oder Handys.

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