Gesetzliche Grundlagen im Winterdienst
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- Bernhard Bäcker
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1 Gesetzliche Grundlagen im Winterdienst Manfred Stuhlpfarrer 10 / 2012
2 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 2
3 Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel 3
4 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 4
5 93. STVO Pflichten der Anrainer Räumliche Geltung: Ganz Österreich Zeitliche Geltung: 6-22 Uhr, Montag bis Sonntag, das ganze Jahr Betroffene Flächen: Öffentliche Verkehrsflächen also: Gehsteige Öffentliche Fußwege Öffentliche Stiegenanlagen Fußgängerzonen Kombinierte Geh und Radwege 1 Breite Meter ab Grundstücksgrenze. Innerhalb 3 Meter Grundstücksgrenze Dächer Gilt nicht für: Innenflächen, Straßen, Bankette, Alle Flächen die weiter als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind Die Quintessenz : Wann muss wie viel geräumt werden 5
6 93. STVO Pflichten der Anrainer Wichtigste Punkte: Verordnung gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von 3 Metern ab Grundstücksgrenze Uhr GANZES JAHR Wenn kein Gehsteig vorhanden ist muss ein Meter breit entlang des Grundstückes geräumt werden. In Fußgängerzonen muss 1 Meter breit geräumt werden. Achtung Verkehrszeichen macht die Fußgängerzone! Kanäle dürfen nicht verschüttet werden. Schneewächten und Eis von Dächern müssen entfernt werden Bei Gefahr im Verzug muss die Fläche abgeschrankt / abgesperrt werden. 6
7 93. STVO Pflichten der Anrainer Bedeutung des STVO 93: Ein Vergehen nach diesem Paragraphen stellt ein Delikt der Körperverletzung dar. Im Schadensfall befindet man sich im Strafrecht muss also die Unschuld beweisen. Haftbar nach 93 STVO ist in erster Linie die durchführende Person, egal ob gratis, selbstständig, als Arbeiter oder Angestellter. Weitere Personen sind haftbar wenn (Auswahl): Einsatzleiter: Hat den Einsatzbefehl nicht gegeben Planung: Hat vergessen das Objekt zu verplanen GB: Hat Anweisungen nicht weitergegeben Kontrollor: Anweisungen nicht weitergegeben, Aufsichtsplicht vernachlässigt. 7
8 93. STVO Pflichten der Anrainer Erfüllen wir mit unseren Verträgen den STVO 93? Nein weil: Schneeräumung: Wir haben eine Intervallreinigung (6-7 Stunden) Wir garantieren keine Räumung um 6:00 Ja wenn: Der Kunde eine Terminräumung um 6:00 bestellt hat und ein Intensivservice. Dann kann man sagen die SR entspricht dem STVO 93, mit Ausnahme Absatz 2 (TWK). TWK: Wir streuen, warnen und schranken ab, ABER wir entfernen kein Eis oder Schneewechten vom Dach. WICHTIG: Info über Gefahr muss an den Kunden, Warnhinweis muss angebracht sein! Damit erfüllen wir unseren Teil des Vertrages und der Haftung! 8
9 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 9
10 1319a ABGB Wegeerhaltung Räumliche Geltung: Zeitliche Geltung: Ganz Österreich 0-24 Uhr, das ganze Jahr Betroffene Flächen: Alle Innenflächen, Straßen und Bankette Gilt nicht für: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind im STVO 93 gesondert geregelt daher gilt dort der STVO 93 und nicht 1319a ABGB. Die Quintessenz : Der Wegerhalter ist dafür haftbar einen Weg in gutem Zustand da er ansonsten für Schäden haftet. Für Winterdienst: Dass geräumt und gestreut ist. 10
11 1319a ABGB Wegeerhaltung Wichtigste Punkte: Der Wegerhalter (Kunde) ist dafür zuständig dass alle Wege (Straßen, Fußwege etc.) auf seiner Liegenschaft geräumt und gestreut sind. Keine Zeitbeschränkung. Es findet keine Aussage über Wie, Wie oft, Wie lange statt. Der Wegerhalter muss wenn er Wege nicht betreuen will diese absperren und markieren. Nur markieren reicht nicht. 11
12 1319a ABGB Wegeerhaltung Bedeutung des 1319a ABGB: Haftungsübernahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das ist ein großer Unterschied zum STVO 93. Schuld muss bewiesen werden Ein weiterer großer Unterschied zum STVO 93, hier muss der Durchführende seine Unschuld beweisen. Die Mangelhaftigkeit ist nicht genau definiert, es gilt die Ortsüblichkeit Gilt für jeden Weg, außer er ist abgesperrt und markiert. Achtung auf den Zustand des Weges / Straße muss vermerkt werden. 12
13 1319a ABGB Wegeerhaltung Erfüllen wir mit unseren Verträgen den 1319a ABGB Wegeerhaltung? Nein weil: Schneeräumung: Wir beschränken uns auch bei den Innenflächen auf 6-22 Uhr. Das muss nicht in jedem Fall richtig sein (z.b. bei besonderem Bedarf der offensichtlich ist Pflegeanstalt etc.) Intervallreinigung Ja wenn: Trotzdem kann man feststellen, dass der Kunde abgesichert ist auch wenn von 6-22 Uhr betreut wird da es so üblich ist und somit ausreichend erscheint. Sicher bei Beauftragung von Intensivräumung und Terminräumung. TWKI: Gehört eigentlich auch dazu da herabfallender Schnee den Weg beeinträchtigt, ist jedoch bei den Kunden nicht gefragt. 13
14 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 14
15 Winterdienstverordnung von 2012 Räumliche Geltung: Zeitliche Geltung: Betroffene Flächen: Wien 6-22 Uhr, das ganze Jahr Öffentliche Verkehrsflächen also: Gehsteige Öffentliche Fußwege Öffentliche Stiegenanlagen Fußgängerzonen Kombinierte Geh und Radwege 1 Breite Meter ab Grundstücksgrenze. Innerhalb 3 Meter Grundstücksgrenze Gilt nicht für: Innenflächen, Straßen, Bankette, Alle Flächen die weiter als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind Die Quintessenz : Es wird der STVO 93 konkretisiert und erweitert. 15
16 Winterdienstverordnung von 2012 Wichtigste Punkte: Mindesträumbreite 1,5 Meter, oder 2/3 der Gehsteigbreite, KEIN Maximum Schnee darf nur auf Parkflächen gelagert werden aber nicht auf Fließverkehrsflächen. Blindenleitsysteme müssen frei sein. Parkflächen auf Gehsteigen zählen nicht zur Gesamtbreite Wege zwischen Grundstücken müssen mittig geräumt werden, auch 2/3 und min 1,5 Meter und es sind auch Zugänge zu Häusern und Geschäften vom freizuhalten (NUR bei Wegen) Kreuzungen müssen komplett frei sein kein Schnee auf die Fahrbahn Haltestellenbereiche müssen komplett geräumt werden kein Schnee auf die Fahrbahn Behindertenparkplatzbereiche müssen komplett geräumt werden kein Schnee auf die Fahrbahn Stiegenanlagen müssen auf der Seite mit Geländer 1,5 Meter breit geräumt werden, die andere Seite muss markiert werden aber nicht geräumt. Split darf nicht auf die Straße gekehrt werden. 16
17 Winterdienstverordnung von 2012 Bedeutung der Winterdienstverordnung von 2012: Regelt genau die Räumung von öffentlichen Flächen Der STVO 93 regelt die Haftung, die Winterdienstverordnung das WIE genau Regelt die Schneeablagerung Trifft keine eigenständige Aussage zur Haftung Schafft ein Regelwerk für ein Miteinander: Schneeräumer, Passant, Behinderter, Nutzer öffentlicher Verkehrsflächen. 17
18 Winterdienstverordnung von 2012 Erfüllen wir mit unseren Verträgen die Winterdienstverordnung von 2012? Ja weil: Wir unsere Vermessungen genau auf die Bestimmungen der Verordnung ausrichten. Fragen des Intervalls, Zeitpunkts treffen hier nicht. 18
19 Winterdienstverordnung von 2012 Der 24 STVO Das Halten und Parken ist verboten: im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels In der Wiener Winterdienstverordnung wird auf diesen Paragraphen verwiesen um zu definieren wie groß eine Haltestelle ist. Auch für die Behindertenparkplätze wird auf einen Paragraphen der STVO verwiesen. 19
20 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 20
21 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Räumliche Geltung: Zeitliche Geltung: Wien das ganze Jahr Betroffene Flächen: Öffentliche Verkehrsflächen also Gehsteige, Öffentliche Fußwege, Öffentliche Stiegenanlagen, Fußgängerzonen, Bankette, Straßen mit Öffentlichkeitsrecht Kombinierte Geh und Radwege 1 Breite Meter ab Grundstücksgrenze. Innerhalb 3 Meter Grundstücksgrenze Gilt nicht für: Innenflächen, Privatstraßen Die Quintessenz : Es wird konkretisiert was wann gestreut werden darf und wann gekehrt werden muss. 21
22 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Wichtigste Punkte Streuen: Sowohl Splitt als auch Taumittel muss sparsam verwendet werden Vorbeugendes streuen ist verboten außer wenn man Feuchtsalz benutzt Es darf keine Asche, Betonkörner, Schlacke und Quarzhältiger Splitt gestreut werden, das Material muss staubarm sein und von 2 8 mm gekörnt. Salze (NACL, CACL2 etc.) sowie Stickstoffhaltige Mittel (UREA etc.) sind verboten wenn sich im Umkreis von 10 Meter eine unversiegelte Bodenfläche befindet. Ausnahmen: Haltestellen, Brücken, Stiegen, Rampen für Behinderte, Straßen auf denen öffentliche Busse fahren, Parkplätze für Behinderte, Radwege, Kombinierte Geh und Radwege. Die Gemeinde darf auf Straßen Feuchtsalz streuen. Man kann eine Ausnahme beantragen wenn man sehr steile Flächen hat, besonderer Bedarf herrscht (Behinderte). Wenn die Gemeinde das Salzstreuverbot aufhebt 22
23 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Wichtigste Punkte Kehren, Ablagern: Versalzter Schnee darf nicht in Wiesen gelagert werden. Sobald der Split für die Sicherheit nicht erforderlich ist muss er entfernt werden. Eine Verlagerung an angrenzende Flächen ist nicht statthat. 23
24 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Bedeutung der Winterdienstverordnung von 2003: Es wird der Einsatz von Salz reglementiert Es soll Feinstaub vermieden werden Es soll die Umwelt geschont werden Übertretungen gegen einzelne Punkte der Verordnung werden als Verwaltungsübertretung geahndet. Man befindet sich im Verwaltungsstrafrecht (vgl. Falschparken) 24
25 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Erfüllen wir mit unseren Verträgen die Winterdienstverordnung von 2003? Ja weil: Wir sichern dem Kunden die Zwischenkehrung zu und sichern auch zu nur erlaubte Streumittel zu verwenden. In der Praxis ist das Tempo der Einkehrung und der Kostenunterschied Salz Alternativen ein Problem. 25
26 Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Erfüllen wir mit unseren Verträgen die Winterdienstverordnung von 2003? Ja weil: Wir sichern dem Kunden die Zwischenkehrung zu und sichern auch zu nur erlaubte Streumittel zu verwenden. In der Praxis ist das Tempo der Einkehrung und der Kostenunterschied Salz Alternativen ein Problem. 26
27 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 27
28 Eckpunkte der Winterdienstverträge Wir machen: Eine Intervallreinigung entweder 6-7 oder 3-4 Stunden Bieten Termin nur gegen Aufpreis an Sichern uns bei Extremsituationen in den AGB ab. Führen bei Tauwetter einmal täglich eine Kontrolle durch und melden Gefahren Stellen bei Gefahr Stangen auf Räumung innerhalb 6-22 Uhr beginnen aber in der Nacht 28
29 Agenda Auflistung Gesetze und Verordnungen 93. STVO Pflichten der Anrainer 1319a ABGB Wegeerhaltung Winterdienstverordnung von 2012, 24. STVO Halte- und Parkverbote lit e. Winterdienstverordnung von 2003 Streumittel Eckpunkte der Winterdienstverträge der Firma Attensam Vertrag versus Gesetz 29
30 Vertrag versus Gesetz Follow up wenn erwünscht: Produktschulung Die AGB der Firma Attensam Kritische Auseinandersetzung Produkt AGB - Gesetz 30
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