Winterdienst in Schwerin Informationen zur Räum- und streupflicht. Der nächste Schnee kommt bestimmt!

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1 Winterdienst in Schwerin Informationen zur Räum- und streupflicht Der nächste Schnee kommt bestimmt!

2 Liebe Schwerinerinnen und Schweriner, die Leistungen des Winterdienstes sind komplexer Bestandteil der Infrastrukturaufgaben in Schwerin und dienen vor allem der Fürsorge- und Sicherungspflicht der Kommune gegenüber ihren Bürgern. Im Ratgeber für Schwerin, veröffentlicht im Oktober 2010, wurden die grundsätzlichen Informationen zu diesem Thema vorgestellt. Die Ansprüche und das Komfortdenken bzgl. dieser Aufgaben sind sehr differenziert und gehen oftmals über die gesetzlich definierten Verpflichtungen aller Beteiligten hinaus. Deshalb sollen mit diesem Hinweisblatt in kurzer Form nochmals wichtige zusätzliche Erläuterungen gegeben werden. Die Reinigung und die Winterdienstaufgaben auf öffentlichen Verkehrsflächen der Landeshauptstadt sind im Rahmen der Straßenreinigungssatzung geregelt. Gemäß dieser Satzung wird in zwei Verantwortungsbereiche unterteilt. Je nach Art der Wege und Verkehrsflächen sind entweder die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Anlieger) oder der städtische Eigenbetrieb SDS verantwortlich. Die Pflichten der Anlieger konzentrieren sich auf die entsprechenden Gehwegabschnitte und verkehrsberuhigten Bereiche; der Winterdienst auf den Straßen wird von der SDS durchgeführt. Die Winterdienstsaison in Schwerin beginnt i.d.r. am und endet am des Folgejahres. Was leisten die Stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen Schwerin (SDS)? Von insgesamt 350 km Straße werden rund 220 km im Winterdienst betreut. Weiterhin werden rund m² Geh- und Radwege abgestreut. 247 Haltestellen des Nahverkehrs begehbar gemacht Ein 24-stündiger Dispatcher-Dienst steht zur Verfügung Entsprechend der Witterung beginnt der Winterdienst auf Straßen und Gehwegen um Uhr und ist bis Uhr abgesichert. Die Verkehrswege sind nach ihrer Bedeutung gewichtet und die Winterdienstleistungen werden nach Streustufen realisiert.

3 Überblick der Streustufen In der Streustufe A befinden sich u.a. die Hauptstraßen zu Krankenhäusern, die Hauptverkehrs- und Durchfahrtsstraßen, die Strecken des ÖPNV und die Straßen mit Starken Gefällen bzw. Steigungen. In der Streustufe B sind z.b. Verbindungsstraßen, Wohnsammelstraßen und Straßen an Schulen eingeordnet. In der Streustufe C sind sonstige Straßen in Wohn- und Gewerbegebieten enthalten. Auf allen anderen Straßen Schwerins, die nicht in den vorgenannten Streustufen eingeordnet sind, findet ein Winterdienst durch die SDS nur in Notfällen, d.h. bei Problemen der Ver- und Entsorgung und medizinischen Notfällen statt. Eine Übersichtskarte auf Grundlage des Schweriner Stadtplanes finden Sie im Ratgeber für ein sauberes Schwerin und auf der Internetseite der SDS. Durch die eindeutige Dringlichkeit der Stufen A und B werden die Straßen der Stufe C nachfolgend befahren. Wenn anhaltender Schneefall die fortwährende Beräumung der A- und B-Straßen erforderlich macht, wird die Beräumung der C-Straßen mit der entsprechenden Verzögerung realisiert. In diesen Situationen erfolgt bei Not- und Havariefällen ein sofortiger Einsatz nach Rücksprache mit dem Winterdienstdispatcher der SDS. Was ist von den Anliegern zu leisten? Die Winterdienstpflichten der Anlieger beziehen sich auf die öffentlichen Flächen in der Breite des direkt angrenzenden Grundstückes und umfassen die folgenden Bereiche: Gehwege kombinierte Geh- und Radwege Verbindungswege und Treppen Haltestellen des Nahverkehrs im Gehwegbereich Fußgängerbereiche auf Straßen ohne Gehwege in einer Breite von 1,50 m die halbe Breite verkehrsberuhigter Bereiche

4 Räumpflichten und Haftung Die Anlieger sind für die Einhaltung der Verkehrssicherung verantwortlich und haften bei Glätteunfällen auf den anliegenden Gehwegen. Wann beginnt die Räumpflicht? In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall Nach 20:00 Uhr entstehende Glätte und Schnee sind bis 07:00 Uhr des Folgetages zu beseitigen Was ist zu tun? Die Schneeberäumung auf Gehwegen muss die ungehinderte Benutzung gewährleisten. Die Wege müssen von Glätte befreit, jedoch nicht schneefrei sein. Auf den Gehwegen ist das Abstumpfen bzw. die Schneeberäumung auf einer Breite von 1,50 m zu gewährleisten. Bemisst die Gehwegbreite weniger als 1,50 m, so ist die komplette Gehwegbreite von Schnee zu räumen und von Glätte zu befreien. Der beräumte Schnee ist straßenseitig auf ein Drittel des äußeren Gehweges abzulagern. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn sollte die Schneeablagerung auf dem Gehwegrand entlang des anliegenden Grundstückes erfolgen. Bei der Beräumung von Anliegerstraßen ist der Schnee am Straßenrand so abzulagern, dass eine Durchfahrtsbreite von ca. 3 m gewährleistet ist. Welche Streumittel können verwendet werden? Kies, Sand, Abstumpfmittel aus dem Handel Keine Salze oder Taumittel! Reinigung nach Tauwetter Entsprechend der Straßenreinigungssatzung ist es Anliegerpflicht und Pflicht der Kommune die Reste des Winterdienstleistungen im Turnus der Gehweg- und Straßenreinigung zu entfernen.

5 Weitere Hinweise: Es ist verboten, beräumten Schnee in den Straßenrand zu schieben und dadurch Rinnsteine, Einlässe, Hydranten, Wartungsschächte etc. zu verschließen. Der Schnee von Privatgrundstücken darf nicht im öffentlichen Bereich gelagert werden. Bei der Winterdienstdurchführung ist an die Rollstuhlfahrer und an die Kinderwagen zu denken, damit auch sie den Gehweg ungehindert und durchgängig passieren können. An Haltestellen ist das ungehinderte Erreichen des Verkehrsmittels zu gewährleisten. Wer seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen kann, nimmt am besten den Service privater Dienstleister in Anspruch. Wege und Flächen, auf denen die Winterdienstpflicht nur ungenügend oder gar nicht wahrgenommen wurde, können der SDS unter: 0385/ info@sds-schwerin.de oder dem Beschwerdemanagement der Landeshauptstadt Schwerin unter: 0385/ ideen-beschwerden@schwerin.de gemeldet werden.

6 Sie haben noch Fragen? Weitere Informationen zum Winterdienst, wie z.b. die Winterdienstkarte mit der Streustufeneinteilung für die Straßen Schwerins und zu wichtigen gesetzlichen Regelungen, z.b. der Straßenreinigungssatzung, finden Sie auf der Internetseite der Stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen Schwerin - Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin: Bildnachweis SDS - Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin Stand: Oktober 2011 Herausgeber: SDS - Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin Eckdrift 43-45, Schwerin Telefon: 0385/ info@sds-schwerin.de V.i.S.d.P: Ilka Wilczek

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