Winterdienst. Editorial. Liebe Leserinnen und Leser!

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1 Winterdienst Editorial Liebe Leserinnen und Leser! Die 99 bayerischen Autobahn- und Straßenmeistereien betreuen insgesamt km Autobahnen, km Bundesstraßen und km Staatsstraßen. Hier ist ein gutes Salzmanagement für den Winterdienst dringend erforderlich, aus sechs privaten Zentrallagern können die Meistereien ihre Salzvorräte zuverlässig nachfüllen. Auch der Kommunale Winterdienst ist jedes Jahr aufs Neue eine große Herausforderung. Warum er aber dennoch von jedem geleistet werden kann, welche Rechtslagen hier gelten und Antworten auf typische Fragen zu Räum- und Streupflicht, lesen Sie in unserer aktuellen Ausgabe. Herzliche Grüße! Katharina Hipp Verantwortliche Redakteurin Der Bayerische Bürgermeister 2/

2 Salzmanagement für einen guten Winterdienst auf Bayerns Straßen Gerhard Eck, Staatssekretär, Innenministerium, München Unser Ziel ist es, den Verkehrsteilnehmern in Bayern ein sicheres Straßennetz anzubieten. Gerade im Winter stellt dies sehr hohe Anforderungen an die 99 bayerischen Autobahn- und Straßenmeistereien, die km Autobahnen, km Bundesstraßen und km Staatsstraßen betreuen. Darüber hinaus verwalten unsere Staatlichen Bauämter im Auftrag der Landkreise km Kreisstraßen. Den Meistereien stehen dafür eine motivierte Belegschaft und eine moderne technische Ausstattung zur Verfügung. Auf den überörtlichen Straßen setzen wir bei winterlicher Glätte grundsätzlich Salz ein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist Splitt nur für Gehwege sowie für einzelne schwach belasteten Straßen geeignet. Salzversorgung Die sichere Salzversorgung ist daher unabdingbar. Angesichts der starken Schneefälle in ganz Deutschland kam es in den beiden letz- ten Wintern wiederholt zu längeren Lieferengpässen der Salzlieferanten. Einzelne Bundesländer und viele Kommunen erhielten überhaupt kein Salz mehr. Die Folge war ein örtlich stark eingeschränkter Winterdienst, selbst auf Teilen des Autobahnnetzes außerhalb Bayerns. Auch die Salzlieferungen an die Bayerische Straßenbauverwaltung erfolgten nicht immer fristgerecht. Ein Salznotstand konnte jedoch durch die großen Lagerkapazitäten in den Autobahn- und Straßenmeistereien sowie durch eine bayernweite Koordination zwischen den Meistereien verhindert werden. just-in-time Die Gemeinsame Konferenz der Straßenbau- und Verkehrsabteilungsleiter der Länder hat die Ursachen dieser bundesweiten Vorsorgungskrise 2010 näher untersucht. Die Analyse ergab, dass die Förderkapazitäten der deutschen Salzindustrie von Tonnen pro Tag nicht annähernd ausreichen, den Spitzenverbrauch in Deutschland von ca Tonnen/Tag just-intime nachzuliefern. Zudem wird ein nicht unbeträchtlicher Anteil des in Deutschland geförderten Salzes auch in die europäischen Nachbarländer exportiert. Salzbevorratung Eine sichere Salzversorgung während einer Winterperiode kann daher nur durch eine frühzeitige Bevorratung des Salzes gewährleistet werden. Da auch in Zukunft bei extremen Witterungsbedingungen nur noch begrenzte Salzmengen zu dann sehr hohen Preisen auf dem Markt verfügbar sein werden, musste die bisherige Salzbevorratung entsprechend überprüft und verbessert werden. Dies gilt sowohl für den Freistaat Bayern als auch für die Landkreise, Städte und Gemeinden. Inzwischen sind wir noch besser für einen Extremwinter gerüstet. Für das von uns betreute Straßennetz kalkulieren wir nun mit einem Spitzenbedarf von Tonnen Salz pro Winterperiode. In den beiden letzten Wintern wurden allein auf den Autobahnen, Bundesund Staatsstraßen Tonnen bzw Tonnen Salz gestreut. Wegen der zahlreichen Winterdienstkooperationen mit den Landkreisen waren nochmals ca. 10 % dieser Mengen für Teile des Kreisstraßennetzes erforderlich. Den absolute Salz-Spitzenverbrauch erreichten wir im Winter 2005/2006 mit Tonnen. Salzlager Räumeinsatz mit Feuchtsalzstreuung auf den Autobahnen Für die Winterperiode 2011/2012 lagerten ca Tonnen Salz in den örtlichen Salzhallen der Autobahn- und Straßenmeistereien. Zusätzlich wurden 2011 weitere Tonnen in 6 private Zentrallager eingelagert. Aus diesen neuen Salzlagern in Deggendorf, Kulmbach, Regensburg, Sand am Main, 52 Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

3 Schwarzenfeld und Wasserburg am Inn können Meistereien ihre Salzhallen zuverlässig nachfüllen. Außerdem haben wir eine Erweiterung der Lagerkapazität der Zentralhallen auf Tonnen geplant. Der darüber hinaus gehende Salzbedarf wird weiterhin durch konventionelle Bezugsverträge abgedeckt. Kosten Die Kosten des neuen Salzmanagements sind im Vergleich zu den herkömmlichen Winterbezugsverträgen kostenneutral. Mehrkosten für die Zentralhallen und den Transport des Salzes zu den Salzhallen der Meistereien werden durch die günstigeren Sommerbezugspreise des Salzes in vollem Umfang ausgeglichen. Die Lagerkapazitäten der Zentrallager sowie der Meistereilager sind für den Bedarf der Bayerischen Straßenbauverwaltung bemessen. Dennoch profitieren die Landkreise, Städte und Gemeinden von unserem neuen Salzmanagement, da sich ihr Anteil an den verfügbaren Winterbezugsmengen der Salzlieferanten entsprechend erhöht. Zur sicheren Daseinvorsorge für die Bürger empfehle ich jedoch auch den Gemeinden, die benötigten Salzmengen zu lagern. Dies kann durch eine Erhöhung der Lagerkapazitäten der eigenen Bauhöfe bzw. durch eine Kooperation mit Nachgemeinden bei der Anmietung örtlicher Hallen erfolgen. Sollte trotz aller Vorsorgemaßnahmen das Salz knapp werden, kommen folgende Notmaßnahmen in Betracht: Räumeinsätzen ohne Streuen, d. h. auch nach dem Ende der Schneefälle verbleibt ein weißes Netz. Besonders kritische Streckenabschnitte müssen davon jedoch ausgenommen werden. Verzicht auf Streuvorgänge außerhalb des Tagesverkehrs. Salzstreuung nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten. Bei der Beschaffung des Tausalzes ist auf die Qualität der Streustoffe ein großes Augenmerk zu legen. In Deutschland wird die notwendige Qualität durch die Technischen Lieferbedingun- Beladung eines Streumaschine mit Trockensalz gen für Streustoffe des Straßenwinterdienstes, Ausgabe 2003 (TL-Streu) definiert. Diese Technischen Lieferbedingungen sind den Lieferverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. Salzeinsatz Beim Salzeinsatz gilt sowohl aus ökonomischen als auch aus ökologischen Gründen: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Entsprechend den aktuellen Erkenntnissen empfehlen wir folgende Maßnahmen zum sparsamen Einsatz von Salz: Streuen von Feuchtsalz anstelle von reinem Trockensalz (Bei der Feuchtsalztechnik wird das Trockensalz mit einer Salzlösung angefeuchtet, so dass die Verwehverluste beim Streuen verringert werden.) Vorbeugestreuungen mit Feuchtsalz (Beginn des Einsatzes ca. 2 Stunden vor einer absehbaren Glättebildung) Neubau der Zentralhalle im Hafen von Deggendorf mit einem Fassungsvermögen von Tonnen (Bauzeit von April bis August 2011) Der Bayerische Bürgermeister 2/

4 intensive mechanische Räumung zur Verringerung des Restschnees geringere Salzdosierung bei dem Räumeinsätzen während des Schneefalls; z. B. 10 g/m 2 bei Fahrbahntemperaturen von 1 bis 3 C bzw. 15 g/m 2 bei noch tieferen Temperaturen. (Zur raschen Beseitigung der Schneereste sind nach Ende der Schneefälle jedoch g/m 2 erforderlich.) Laufende Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Streumaschinen während der Winterperiode gemäß den Hinweisen für die Beschaffung und den Einsatz von Streumaschinen Nutzung von Straßenzustands- und Wetterinformationssystemen, die vorbeugende Streueinsätze ermöglichen regelmäßige Schulungen des Winterdienstpersonals. Für die vorbeugenden Streueinsätze ist nach neuesten Erkenntnissen eine reine Solestreuung noch wirksamer als eine Feuchtsalzstreuung (kaum Verwehverluste, längere Liegezeit des Salzes auf trockenen Fahrbahnen, schnelle Wirkung, randscharfes Streubild, höhere Einsatzgeschwindigkeiten). Für die Kombination von Sole- und Feuchtsalzstreuung gibt es sog. Kombistreumaschinen, die wir in Bayern derzeit testen. Umsicht Alle diese Maßnahmen sind erforderlich, damit auch in den Wintermonaten ein möglichst reibungsloser Ablauf des Straßenverkehrs sichergestellt wird. Trotz modernster Technologie kann der Winterdienst aber keine sommerlichen Straßenverhältnisse garantieren. Bei andauernden Schneefällen müssen die Verkehrsteilnehmer immer mit einer weißen Fahrbahn rechnen. Auch bei Graupelschauern, Eisregen und örtlicher Glätte können kurzzeitig kritische Fahrbahnverhältnisse nicht verhindert werden. Wir müssen uns deshalb auch immer die Grenzen des Winterdienstes vor Augen halten. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug wintergerecht ausrüsten und seine Fahrweise den winterlichen Verhältnissen anpassen. Winterdienst in der Stadt Kempten Uwe Gail, Dipl. Ing. (FH), Leiter des Städtischen Betriebshofes, Kempten (Allgäu) Ein gut organisierter Winterdienst ist für einen zentralen Ort mit einem großen Einzugsbereich ein wesentliches Element der Sicherstellung eines funktionierenden Gemeinwesens. Die Stadt in Zahlen Die Stadt Kempten (Allgäu) ist die zweitgrößte Stadt Schwabens und zentrales Oberzentrum des Allgäus. Sie liegt eingebettet in die hügelige Moränenlandschaft des Voralpenlandes, ca. 25 km nördlich des Alpenhauptkamms, am Kreuzungspunkt der B 12, B 19 und B 309. Die Einwohnerzahl lag am 30. Juni 2011 bei Einwohnern. Das Haushaltsvolumen im Verwaltungshaushalt betrug 2010 ca. 123,5 Mio.. Das Stadtgebiet erstreckt sich über 63 qkm und liegt zwischen 650 und 915 m über NN. Das Wetter ist atlantisch geprägt, durch die Kessellage im Illertal sind Inversionswetterlagen häufig. Das Straßennetz ist 350 km lang; knapp 300 km sind in den Räum- und Streuplänen erfasst. Es gibt über 170 km ausgewiesene Radwege, davon ca. 75 km als getrennte Geh- und Radwege, ca. 60 km als Angebotsstreifen auf Straßenniveau und 15 km gemeinsame Geh- und Radwege; 20 km sind Radwanderwege auf denen kein Winterdienst erfolgt. In die Hochschulstadt mit rund Studierenden und 50 Schulen mit ca Schülerinnen und Schülern (davon Auswärtige) und zentralem Ort für Handel und Gewerbe pendeln täglich ca Menschen ein, rd pendeln ins Umland aus. Der ÖPNV hat mit insgesamt ca. 3.1 Mio. Fahrgastbewegungen/Jahr seine höchsten Beförderungszahlen in den Wintermonaten. Die Kfz-Dichte liegt bei 449 Pkw/1.000 Einwohner (Quellen: Statistischer Jahresbericht Kempten 2010). Aus diesen Daten wird ersichtlich, dass ein rein nach haftungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten organisierter Winterdienst dem Gemeinwesen nicht dienlich wäre. Rechtsgrundlagen des Winterdienstes Art 51. BayStrWG; Kemptener Stadtrecht: Verordnung über das Reinhalten der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee und Glatteis in der Stadt Kempten (Allgäu) (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 1. Januar 2012). Organisation Die Organisation ist gemäß Aufgabenverteilungsplan dem Städtischen Betriebshof, einer Abteilung des Amtes für Tiefbau und Verkehr, übertragen. Er arbeitet eng mit der Abteilung Verkehrswesen im gleichen Amt und der Abteilung Straßen- und Wegerecht des Bauverwaltungsamtes zusammen. Die konkrete Winterdienstplanung liegt beim Leiter des Bauhofes. Er bezieht in seine Planungen alle verfügbaren Personalkräfte des Städtischen Betriebshofes ein. Der Werkstattbereitschaftsdienst der vier Mechaniker wird vom Fuhrpark- 54 Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

5 leiter organisiert. Alle im Winterdienst eingesetzten Personen werden Anfang November durch entsprechende Schulungen und Belehrungen auf die Winterdienstsaison im Allgemeinen und die im Einsatzbezirk zu beachtenden Änderungen im Besonderen hingewiesen. Parallel dazu werden Schneefangzäune und Streugutkisten aufgestellt und Winterhalteverbote aktiviert. Besondere Bedeutung kommt der Kenntlichmachung des Straßenverlaufes durch Schneezeichen auch im bebauten Bereich zu, um Grünflächen zu schützen und Schäden an Fahrzeugen, deren Ausstattung und nicht zuletzt am Straßenraum zu vermeiden. Als Streumittel kommen Steinsalz und selbsthergestellte Sole auf Straßen zum Einsatz, sowie Splitt 5/8 auf Gehwegen und Blähschiefer in Grünanlagen und auf Treppenanlagen zur Anwendung. Entsprechende Mengen werden eingelagert. Nach den Versorgungsengpässen der vergangenen Jahre werden Salzkontingente beim Spediteur vertraglich gesichert. Wichtig ist auch die Information der Bevölkerung. Die Bürgerinnen und Bürger werden über Veröffentlichungen in der Presse und im Internetauftritt der Stadt Kempten auf die Erfordernisse für den Winterdienst und auf ihre Anliegerpflichten aufmerksam gemacht. Die Winterdienstvorbereitungen sind bis zum 15. November d. J. abzuschließen. Ab diesem Zeitpunkt werden die gemäß Einsatzplan vorgesehenen Mitarbeiter bei absehbarem Einsatz mindestens 24 Stunden vorher in Rufbereitschaft versetzt. Die Vertragspartner erhalten für ihr bereitzustellendes Personal und für die vertraglich festgelegten Einsatzfahrzeuge eine pauschale monatliche Bereitschaftsentschädigung, die nicht mit Leistungsentgelten verrechnet wird. Der Betriebshof stellt für die Einsatzfahrzeuge eine entsprechende, moderne Geräteausstattung zur Verfügung. Moderne Winterdiensttechnik (z. B. Feuchtsalzausstattung) wird auch gegen Vergütung angemietet. Die Abrechnung der Fremdleistung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Einsatzstunden. Personal, das in seinen Straßenreinigungsbezirken Flächen von Hand räumt, beginnt den Räumeinsatz werktäglich um 6 Uhr. Bei sich abzeichnenden Einsätzen werden diese Mitarbeiter über ihr Diensthandy in Rufbereitschaft versetzt und bei Bedarf per SMS vor Ort gerufen. Die Handräumer werden durch mobile Helfertrupps unterstützt um besondere Verkehrsflächen zu räumen. So gibt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung eine Straßenreinigungsklasse 3b, in der sich die Stadt verpflichtet hat, den Winterdienst komplett zu übernehmen. Diese Bereiche sind im Wesentlichen die Fußgängergeschäftsbereiche der zentralen Innenstadt. Die Alarmierung der in Rufbereitschaft befindlichen Mitarbeiter erfolgt durch einen Einsatzleiter, der nach Auswertung der per verfügbaren lokalen Wetterprognosen und entsprechenden Erkenntnissen aus durchzuführenden Kontrollfahrten die Fahrer abruft. In verschiedenen Kemptener Stadtteilen besteht Glättegefahr durch Industrieschnee aus Wasserdampf der Lebensmittelproduktion. Dieser entsteht lokal durch rasche Abkühlung über der Iller und kann auf Grund seiner Konsistenz zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führen. Daher kann trotz der guten Vorhersagequalität der Wetterdienste auf Kontrollfahrten nicht verzichtet werden. Der Einsatzleiter kann auf bis zu 46 Fahrzeuge zurückgreifen (davon bis zu 27 Fremdfahrzeuge), die je nach aktuellem Wetterverlauf ab 3.30 Uhr ihre Räum- und ggf. Streuaufgaben in ihren zugewiesenen Bezirken nach einem Ablaufplan erledigen. Der Einsatz wird durch den Einsatzleiter oder seine Vertretung beendet. Dokumentation Thema des Monats Neben der Einsatzkontrolle wird mehr und mehr der Einsatz durch GPS-Geräteeinsatz dokumentiert. Eine Dienstanweisung regelt den Einsatz. Die Abrechnung der Fremdleistungen auf Basis der erfassten GPS-Daten erfolgt in diesem Winter probeweise. Alle Einsätze, die nicht per GPS aufgezeichnet werden, müssen von Hand dokumentiert werden. Dabei vereinfachen vorgefertigte Listen diese Arbeit. Besondere Vorkommnisse wie Behinderungen durch parkende Pkw oder Beschädigungen sind festzuhalten, ggf. schon vorab telefonisch an die Einsatzleitung zu melden. Der Einsatzleiter führt seinen Auftrag vom Ende der Bürozeit bis 22 Uhr und ab 2 Uhr bis zum allgemeinen Dienstbeginn und am Wochenende aus und dokumentiert seinen Dienst, ergänzt durch aktuelle Wetterbeobachtungen und Temperaturmessungen in einem Dienstbuch. Kosten Der Winterdienst ist bis auf die von den Anliegern in Reinigungsklasse 3b erhobenen Kostenanteile für Winterdienstleistungen steuerfinanziert und wird aus dem Budget des Städtischen Betriebshofes getragen. Die Kosten für das Haushaltsjahr 2010 lagen bei 2.72 Mio. (KLR Abrechnung); das sind 41.8 /Einwohner oder bei 79 Einsatztagen im Jahre 2010 ca /Tag. Ausblick Die zu erwartenden Veränderungen im Klimaverlauf machen den Winterdienst schwerer planbar. Extrem schneereiche Winter und sehr schneearme Verläufe sind möglich. Glättebekämpfung bei geringen Schneemengen wird zunehmen. Wie viel Einsatzpotential ist künftig vorzuhalten? Der demografische Wandel ist eine weitere Herausforderung in der Umsetzung der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung. Gibt es künftig ausreichend Dienstleister, die die Pflichten von immer älter werdenden Anliegern erfüllen können? Bringt ein in den nächsten Jahren zu erarbeitender Generalverkehrsplan für die Stadt Kempten die Möglichkeit den Winterdienst noch weiter zu optimieren, um diesen noch umweltverträglicher und ökonomischer gestalten zu können, ohne die Mobilität des Gemeinwesens in den Wintermonaten einzuschränken, aber auch den Anforderungen an neue Formen der Mobilität entsprechen zu können? Es bleibt spannend. Der Bayerische Bürgermeister 2/

6 Alle Jahre wieder Kommunaler Winterdienst Cornelia Hesse, Direktorin beim Bayerischen Gemeindetag, München Der Wintereinbruch kommt mal früher oder später, mal mehr oder weniger heftig, mal ist der Winter kurz, mal lang oder er gibt nur Gastspiele. Wie auch immer wenn das Konzert beginnt, muss auch der Einsatz der Gemeinde erfolgen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Rechtslage und befasst sich mit typischen Fragen zur Räumund Streupflicht. Rechtsgrundlagen Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch den Winterdienst für die öffentlichen (gewidmeten) Straßen. Sie ist nach bayerischer Rechtslage als öffentlichrechtliche Pflicht ausgestaltet (Art. 72 BayStrWG) und obliegt regelmäßig dem Straßenbaulastträger (vgl. hierzu Hesse, Bayerischer Bürgermeister 2011, S. 242). Daneben gilt Art. 51 Abs. 1 BayStrWG, wonach die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu räumen und streuen haben. Die beiden Verpflichtungen stehen nebeneinander und überschneiden sich teilweise, wobei nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BayStrWG) die Pflichten im Rahmen der Verkehrssicherung vorrangig zu erfüllen sind. Organisation des Winterdiensts Um eine ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdiensts sicherzustellen, bedarf es einer Reihe organisatorischer Maßnahmen im Vorfeld. Zentrale Bedeutung hat hier der Räum- und Streuplan. Er regelt den Erwerb und die Lagerung von Streumitteln, welche Arbeitskräfte und welche Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollen, wie der Warndienst und die Rufbereitschaft eingerichtet werden, welche Strecken in welcher Reihenfolge (Dringlichkeit) geräumt und gestreut werden, welches Streumaterial jeweils zum Einsatz kommt usw. Ergänzt wird eine solche Anweisung durch einen Einsatzplan und ein sogenanntes Streubuch, das Angaben zum konkreten Einsatz (Ort, Zeit, Dauer), zur Temperatur, den Witterungs- und Straßenverhältnissen, der Art und Menge der Streumittel sowie der eingesetzten Arbeitskräfte und Fahrzeuge enthält. Die Ausstattung der Fahrzeuge mit modernster Technik, wie Telematik und GPS (Global Positioning System), ermöglicht eine automatische Aufzeichnung der relevanten Räumund Streudaten, der zurückgelegten Strecken sowie eine Ortung der Fahrzeuge. Diese Art der Dokumentation spart Arbeitszeit, erleichtert die Kontrolle und hat vor allem einen hohen Beweiswert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Allgemeines zum Umfang des Winterdiensts Die Räum- und Streupflicht gilt nicht unbeschränkt. Wie im Sommer auch, hängen die Anforderungen von der Verkehrsbedeutung, der Gefährlichkeit und der Lage der Straßen ab. Nicht jede Straße muss schnee- oder eisfrei gehalten werden. Der Verkehrsteilnehmer, ob motorisiert oder nicht, kann keinen Straßenzustand wie im Sommerhalbjahr erwarten; vielmehr muss er sich auf die Witterungsverhältnisse einstellen. Das bedeutet für den Kraftfahrer, dass er sein Fahrzeug bei Eis und Schnee mit einer entsprechenden Winterbereifung auszurüsten hat und die Geschwindigkeit und Fahrweise den Straßenverhältnissen anpasst, wie ja auch 1 StVO vom Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht verlangt. Erst dann, wenn trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Gefahren nicht mehr beherrschbar sind, besteht die Winterdienstverpflichtung. Eine Einschränkung erfährt die Verkehrssicherungspflicht auch dadurch, dass sie unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit steht. In Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist diese Begrenzung sogar ausdrücklich enthalten. Während der Nachtzeit, also vor Beginn und nach Ende des allgemeinen Tagesverkehrs, besteht damit regelmäßig kein Anspruch auf Winterdienst (vgl. hierzu OLG München, Urt. vom 1. Oktober U 3243/09 NJW- RR 2010, S. 322). Die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht für den Fahrzeugverkehr einerseits und den Fußgängerverkehr andererseits sind mit Blick auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht gleich. Allerdings gilt auch für den Fußgänger, dass er sich auf winterliche Wegeverhältnisse einzustellen hat, z. B. durch geeignetes Schuhwerk. Räum- und Streupflicht für den Fahrverkehr Der Umfang des notwendigen Winterdiensts hängt wesentlich auch davon ab, ob sich die Straße innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage befindet. Innerorts sind verkehrswichtige und zugleich gefährliche Strecken zu streuen. Das sind solche mit hoher Verkehrsfrequenz (Hauptverkehrsstraßen) und Stellen, an denen der Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst die Fahrtrichtung ändern muss, also z. B. bei scharfen Kurven, Straßenkreuzungen, auffallenden Verengungen, Gefällstrecken und ähnlichen Situationen. Anliegerstraßen und sonstige Nebenstraßen zählen regelmäßig nicht dazu. In Anbetracht dieser Rechtslage werden in manchen Gemeinden am 56 Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

7 Ortseingang auch Schilder mit dem Hinweis Eingeschränkter Winterdienst/Salzstreuung nur auf den Hauptstraßen aufgestellt. Diese Schilder wollen informieren und zur Vorsicht mahnen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, denn es bedarf regelmäßig keiner Warnung. Umgekehrt, falls an einer gefährlichen Stelle der Winterdienst durchzuführen ist, kann ein solches Schild im Schadensfall keine Haftungsfreistellung bewirken. Das Straßennetz, das von den Gemeinden geräumt und gestreut wird, ist aber tatsächlich deutlich größer, als sich dies aus der Rechtsprechung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Insoweit werden die Gemeinden i. S. von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit oder im Rahmen eines sog. freiwilligen Winterdiensts tätig. Die sicherheitsrechtliche Pflicht besteht regelmäßig nur im Interesse der Allgemeinheit, begründet aber keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen. Außerorts ist die Verpflichtung zum Streuen bei verkehrswichtigen Straßen auf besonders gefährliche Bereiche beschränkt, wo also die Gefahr eines Unfalls auch dann nahe liegt, wenn der Verkehrsteilnehmer vorsichtig fährt. Es besteht daher auf nachgeordneten Straßen im Einzelfall allenfalls ein freiwilliger Winterdienst der Gemeinde (vgl. BayVGH, Beschl. vom 6. April CE BayVBl. 2005, S. 23). Wird beispielsweise eine Gemeindeverbindungsstraße im Rahmen eines freiwilligen Winterdiensts vom Schnee geräumt, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, hat der Anlieger an einer solchen Straße, der eine Sondernutzungserlaubnis (Art. 19 BayStrWG) für die Zufahrt zu seinem Anwesen im Außenbereich besitzt, auch die damit verbundenen Behinderungen wie etwa das Anhäufen von Schnee am Fahrbahnrand zu dulden. Technisch vermeidbar wäre dieses Anhäufen von Schnee nur mit hohem, nicht angemessenem Aufwand, so dass eine Rechtsbeeinträchtigung des Anliegers ausgeschlossen ist (BayVGH, Beschl. vom 25. November ZB BayVBl. 2011, S. 476). Das Räumen einer wenig belebten und somit unbedeutenden Gemeindeverbindungsstraße erst ab einer Schneehöhe von 15 cm und das Streuen (nur) bei besonderer Glättesituation hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl. Beschl. vom 30. April ZB ). Erst recht ist ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg mit Blick auf den Widmungszweck und der Situierung außerhalb der geschlossenen Ortslage regelmäßig nicht zu räumen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 6. April CE BayVBl. 2005, S. 23). Für den Radverkehr gilt grundsätzlich das, was auch sonst für den Fahrverkehr gilt. Allerdings ist zu beachten, dass ein Radfahrer, der auf einem innerörtlichen und zu sichernden gemeinsamen Geh- und Radweg fährt (Z. 240 zu 41 StVO), einen Zustand der Verkehrsfläche erwarten darf, der den Belangen des Fußgängerverkehrs entspricht (vgl. BGH, Urt. vom 9. Oktober 2003 III ZR 8/03 NJW 2003, S. 3622). Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind innerhalb der geschlossenen Ortslage die verkehrswichtigen Fußwege zu streuen. Kein Verkehrsbedürfnis besteht daher für (entbehrliche) Wege in einer Park- oder Grünanlage mit reiner Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion (vgl. OLG Thüringen, Beschl. vom 23. Dezember U 779/09). Die Fußgängerüberwege (Z. 293 zu 41 StVO) sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, zu sichern. An die Streupflicht stellt die Rechtsprechung hier strenge Anforderungen. Das bedeutet, dass bei anhaltender Glätte der Streuvorgang hier ausreichend oft zu wiederholen ist (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1993 III ZR 88/92 NJW 1993, S. 2802). Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht regelmäßig keine Verpflichtung zur Sicherung von Gehwegen. Dies gilt auch dann, wenn ein Weg in einem Prospekt als Kurweg (Winterwanderweg) bezeichnet ist, da Thema des Monats die bloße Empfehlung in einem Fremdenverkehrsprospekt noch keine Streupflicht begründet (vgl. LG München II, Urt. vom 10. März O 8842/92). Daneben besteht die Sicherungspflicht für den Fußgängerverkehr nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG. Diese Pflicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG auf die Anlieger übertragen. Diese haben dann innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege, die gemeinsamen Gehund Radwege (Z. 240 zu 41 StVO) sowie die Gehbahnen am Fahrbahnrand zu sichern, falls kein Gehweg besteht. Hierzu bedarf es des Erlasses einer Verordnung, in der u. a. der Sicherungspflichtige und der Umfang der Sicherungsarbeiten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht genau bestimmt werden (vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen zu einem Verordnungsmuster von Hesse in Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil VI, , Jehle Verlag). Die Bürger sind von ihren Aufgaben vor dem Winter zu informieren. Die Erfüllung der übertragenen Pflichten ist von der Gemeinde zu überwachen. Eine solche Winterdienstverordnung gilt maximal 20 Jahre und tritt dann automatisch außer Kraft (vgl. Art. 50 Abs. 2 LStVG). Wird sie nicht neu erlassen, fällt die Verpflichtung an die Gemeinde zurück. Eine Freistellung einzelner Anlieger vom Winterdienst zu Lasten der Gemeinde, ohne dass ein Fall sachlicher oder unbilliger Härte vorläge, verstößt regelmäßig gegen die Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO. Eine (erneute) Übernahme der abgewälzten Winterdienstpflicht durch die Gemeinde sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig an (vgl. BayVGH, Beschl. vom 25. Oktober ZB ). Allenfalls die Durchführung im Einzelfall gegen Kostenersatz hält er für möglich (vgl. BayVGH, Urt. vom 28. Januar BV BayVBl. 2009, S. 563). Winter ade Auch nach dem letzten Schneefall ist das Konzert für die Gemeinde noch nicht zu Ende. Wenn die Saison aus- Der Bayerische Bürgermeister 2/

8 läuft, ist das ausgebrachte abstumpfende Streumaterial (Splitt usw.) von den Verkehrsflächen zu entfernen. In höher gelegenen Orten mit regelmäßig strengen und langen Wintern wird der Verkehrsteilnehmer aber auch im April noch mit Streugut und davon ausgehenden Gefahren rechnen müssen (vgl. LG Konstanz, Urt. vom 30. März O 525/03 D BWGZ 2005, S. 700/721). Anschließend sind die notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen, damit im nächsten Winter wieder der Einsatz erfolgen kann. Winterdienst auf kommunaler Ebene Klaus Leuthner, Rechtsanwalt in der Abteilung Kommunale Haftpflicht, Versicherungskammer Bayern, München Kommunen müssen Fahrbahnen nur für die Benutzung durch Fahrzeuge und nicht für Fußgänger räumen und streuen. Hierbei ist die Räum- und Streupflicht auf diejenigen Straßen beschränkt, die zugleich verkehrswichtig und gefährlich sind. Die Anzahl der Straßen auf die dies zutrifft, dürfte in allen Kommunen überschaubar sein. Die Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr besteht zwar uneingeschränkt, kann aber weitestgehend auf die Anlieger übertragen werden, so dass auch hier lediglich ein zu meisternder Aufwand verbleibt. Wird der Winterdienst entsprechend organisiert, so werden nur die Fahrbahnen geräumt und gestreut, für die eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht. Letzteres ermöglicht es dann auch, die Gehwege und Gehbahnen, für die der Winterdienst nicht auf die Anlieger übertragen werden kann, bestmöglichst winterdienstlich zu behandeln. Die hierfür erforderlichen Anstrengungen in personeller, materieller und finanzieller Hinsicht sind von allen Kommunen zu stemmen. Zu Unrecht wird der angeblich von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Umfang des Kommunalen Winterdienstes in den Städten und Gemeinden Bayerns als unangemessene Belastung empfunden. Hier gilt es klar zu stellen, dass der Kommunale Winterdienst in dem Umfang, wie er von Gesetz und Rechtsprechung den Kommunen auferlegt wird, zwar vielleicht nicht problemlos, aber durchaus von jedem geleistet werden kann. Was dagegen nicht erfüllt werden kann, ist die Erwartungshaltung derjenigen Bürger, die im Winter jederzeit und überall völlig freigeräumte und mit Salz und Splitt abgestreute Fahrbahnen und Gehwege vorfinden möchten. Hierzu muss Folgendes festgestellt und im Bewusstsein der Bürgermeister sowie der gewählten Gemeindevertreter und der zuständigen Mitarbeiter verankert werden: Es ist für die Kommunen nicht möglich, sämtliche Verkehrswege jederzeit schnee- und eisfrei zu halten. Das wird aber auch nicht verlangt. Ein verständiger und sich in vernünftigen Grenzen vorsichtig verhaltender Verkehrsteilnehmer kann dies nämlich nicht erwarten. Vielmehr muss sich ein solcher Verkehrsteilnehmer auf die winterlichen Straßenverhältnisse einstellen, sich entsprechend ausrüsten und verhalten. So müssen sich Kraftfahrer durch angepasste Fahrweise und Bereifung, Fußgänger durch geeignetes Schuhwerk und vorsichtige Gehweise zunächst einmal selbst schützen. Die Kommunen haben deshalb bei winterlicher Glätte nur die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer zu beseitigen, die nach Anwendung der den äußeren Bedingungen geschuldeten Eigensorgfalt weiterhin bestehen. Es besteht somit keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. An kleine Kommunen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an eine Großstadt. Verlangt werden kann jedoch, dass auch kleine Kommunen z. B. durch personelle Umstrukturierungen die Voraussetzungen schaffen, in ihrem Gemeindegebiet der Winterdienstverpflichtung nachzukommen. Um den Winterdienst effektiv, bedarfsgerecht und entsprechend den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung organisieren und durchführen zu können, muss man die dort gestellten Anforderungen kennen. Zeitliche Grenzen Grundsätzlich ist der Winterdienst so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs dies ist nach der Rechtsprechung in der Regel um 7 Uhr die erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen bereits getroffen sind und nicht erst damit begonnen wird. Samstags muss der Winterdienst erst um 8 Uhr, sonn- und feiertags um 9 Uhr morgens ausgeführt sein, da an solchen Tagen erfahrungsgemäß der Tagesverkehr erst später einsetzt. Abends muss die Ausführung von Winterdienstmaßnahmen bis 20 Uhr und damit auch über die Hauptzeit des abendlichen Hauptberufsverkehrs hinaus sichergestellt sein. Das heißt, bis zu diesem Zeitpunkt müssen Winterdienstmaßnahmen, z. B. nach wiederholtem Schneefall oder Temperaturabfall, auf ihre nachhaltige Wirksamkeit hin kontrolliert und bei Bedarf auch wiederholt werden. Nach 20 Uhr und zur Nachtzeit besteht keine Räum- und Streupflicht. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, 58 Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

9 Bescheide mit Bestandskraft So unverzichtbar Verwaltungshandeln in Form von Bescheiden ist, so unverzichtbar ist dieses Standardwerk zur Beantwotung aller Fragen, die dazu alltäglich auftauchen. Dieser kompakte Praxishelfer gehört zur Pflichtlektüre in der öffentlichen Verwaltung: Er beantwortet alle Fragen rund ums Thema Bescheid in praxisnaher und leicht verständlicher Form. Das besonderes Praxis-Plus: Eine Vielzahl von ausformulierten Bescheidmustern und Checklisten vermittelt das notwendige Rüstzeug, mit dem Bescheide selbst unter Zeitdruck nach Form und Inhalt bestandssicher verfasst werden können. Linhart Der Bescheid Form, Aufbau und Inhalt Eine Arbeitshilfe für die öffentliche Verwaltung Softcover, 142 Seiten ISBN ,60 Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg; im Fachbuchhandel erhältlich; Preisänderung vorbehalten! Weitere Informationen unter WAN

10 wenn z. B. eine größere Veranstaltung nach 20 Uhr endet und deshalb noch mit erheblichem Verkehr zu rechnen ist. Bei Rathäusern und anderen öffentlichen Gebäuden endet die Räum- und Streupflicht für die Zugänge in der Regel eine Stunde nach Dienstschluss. Sachliche Grenzen Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen. Selbst wenn nach der Wettervorhersage mit Schneefall oder Eisregen zu rechnen ist, müssen Fahrbahnen und Gehwege nicht vorbeugend mit Salz oder Splitt bestreut werden. Vielmehr steht der Kommune ein angemessener Zeitraum (abhängig von der Größe der Kommune, in der Regel ca. eine Stunde) zu, um das Auftreten von Glättebildung oder einsetzendem Schneefall festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. In diesem Zusammenhang sind die Wettervorhersagen allerdings zu beachten und Kontrollfahrten durchzuführen. Auch eindeutig zwecklose Maßnahmen, wenn also bei anhaltendem Schneefall oder fortdauerndem Eisregen die Wirkung von Räum- und Streumaßnahmen sofort wieder zunichte gemacht wird, können unterbleiben. Aber nach Ende der extremen Witterungsverhältnisse sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind die Kommunen nicht verpflichtet, auf Grundstückszufahrten, Hauseingänge oder auch von Anliegern bereits freigeräumte Gehwege Rücksicht zu nehmen. Ein effektiver Winterdienst kann nur durch den Einsatz von Räumfahrzeugen gewährleistet werden. Hierbei ist zwangsläufig in Kauf zu nehmen, dass Einfahrten zugeräumt werden oder Schnee auf Gehwege gelangt, die bereits freigeschaufelt waren. Es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, wenn die Einsatzkräfte nach dem Räumen den Schnee von Hand wieder aus Eingängen, Zufahrten oder von Gehwegen beseitigen müssten. Ein überobligatorischer Winterdienst, also Maßnahmen, zu denen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, begründet keinen Rechtsanspruch. Es besteht insoweit also auch kein Vertrauensschutz von Anliegern oder Verkehrsteilnehmern, dass eine Straße, die in der Vergangenheit geräumt und gestreut wurde, auch in Zukunft winterdienstlich behandelt wird. Eine Weisungsbefugnis der Polizei gegenüber den Einsatzkräften des Winterdienstes besteht nicht. Es empfiehlt sich jedoch die Polizei mit einer Ausfertigung des geltenden Streuplans auszustatten und damit in das Kontroll- bzw. Früherkennungs- und Meldesystem des Winterdienstes mit einzubeziehen. Unterschiedliche Anforderungen gegenüber unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern Eine der wichtigsten Erkenntnisse im Rahmen der Planung und Organisation des erforderlichen Winterdienstes ist, dass unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und zwar je nach dem, ob der Kraftfahrzeug- oder der Fußgängerverkehr betroffen ist. Pflichten gegenüber dem Fahrverkehr Hier ist zu unterscheiden, ob die betreffende Straße sich innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage befindet. Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild der Ortsbebauung, nicht das Ortsschild. Innerorts wie Außerorts Es besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein die Verkehrswichtigkeit, ohne dass auch eine Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Kommune eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen. Die Verkehrswichtigkeit einer Straße beurteilt sich nach deren Bedeutung für die weitere Region, nicht nach deren Bedeutung für die nähere Umgebung. So besteht keine Räum- und Streupflicht für eine reine Anliegerstraße, da sie keine überörtliche Bedeutung hat. Ebenso wenig für eine Straße, die zu einem Einödhof führt, auch wenn sie die einzige Anbindung zum Straßennetz darstellt. Auf die Region bezogen kommt dieser Straße keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Als verkehrswichtig werden von der Rechtsprechung nur Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, örtliche Hauptverkehrsstraßen (z. B. große Durchgangsstraßen) und bei kleineren Gemeinden örtliche Verkehrsmittelpunkte wie Ortskern, Marktplatz und Hauptkreuzungsstellen angesehen. Als gefährlich werden von der Rechtsprechung solche Straßenstellen eingestuft, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Dies sind insbesondere Stellen, an denen ein Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst seine Fahrtrichtung ändern muss, so z. B. scharfe oder unübersichtliche Kurven, Fahrbahnverengungen, Gefällestrecken, zu Glättebildung neigende Brücken und Straßenabschnitte an Wasserläufen oder in Waldstücken. Gefährlich sein können auch Straßenkreuzungen und Einmündungen. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Oft räumen und streuen die Kommunen in Unkenntnis oder Verkennung der erforderlichen Voraussetzungen oder im Interesse ihrer Bürger mehr als sie nach den dargelegten Erfordernissen müssten. Gerade angesichts der angespannten finanziellen Haushaltslage können solche Maßnahmen der Kommunen nur als nicht geschuldeter Service für den Bürger eingestuft werden. Kommt es hierdurch jedoch zu einer Vernachlässigung anderer Bereiche, die verpflichtend zu räumen und zu streuen sind, wird eine Haftung der Kommune bereits aus Organisationsverschulden anzunehmen sein. Außerorts Dort besteht die Verpflichtung zum Winterdienst nur an verkehrswichtigen und zugleich besonders gefährlichen 60 Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

11 Straßenstellen, wenn also auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer die Gefahr nicht mehr meistern oder erkennen kann. Besondere Gefährlichkeit ist z. B. anzunehmen bei außergewöhnlichem Gefälle (mehr als 10 %), nicht erkennbaren Brücken oder Stellen, an denen sich unerwartet Reifglätte bilden kann. Parkplätze Grundsätzlich besteht hier gegenüber dem Fahrverkehr keine Räum- und Streupflicht, außer es liegen auch auf der Parkplatzfläche die oben ausgeführten Kriterien der Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit vor. Pflichten gegenüber dem Fußgängerverkehr Auch hier beurteilen sich die Anforderungen danach, ob sich der betreffende Straßenteil innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage befindet, wobei das äußere Erscheinungsbild der Ortsbebauung, nicht das Ortsschild, entscheidend ist. Innerorts Anders als gegenüber dem Fahrverkehr besteht gegenüber dem Fußgängerverkehr grundsätzlich eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Es kommt also zunächst weder auf die Verkehrswichtigkeit noch eine etwaige Gefährlichkeit an. Diese uneingeschränkte Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege. Gehwege sind diejenigen Teile öffentlicher Straßen, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt und nur für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Entscheidend ist eine offensichtliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg. Ob ein Bordstein oder sonst ein Niveauunterschied vorhanden ist, spielt dagegen keine Rolle. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist nach der Rechtsprechung im Rahmen des Winterdienstes auf der Fahrbahn der Straße eine sogenannte Gehbahn zu schaffen. Ansonsten besteht auf der Fahrbahn keine Verpflichtung zu Räum- und Streumaßnahmen für Fußgänger, soweit es sich nicht um Fußgängerüberwege (s. u.) handelt. Es ist nicht erforderlich den Gehweg in der gesamten Breite zu räumen und zu streuen. Der gesicherte Streifen muss jedoch so breit sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen, so dass eine Breite von 1,20 m bis 1,50 m ausreicht. Gleiches gilt für eine zu schaffende Gehbahn. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so muss keine weitere Gehbahn auf der anderen Seite geschaffen werden. Es ist den Fußgängern zuzumuten, die Fahrbahn vorsichtig zu überqueren und den geräumten und gestreuten Gehweg zu benutzen. Eine Verpflichtung zum Winterdienst besteht weiterhin für belebte und unerlässliche Fußgängerüberwege. Es handelt sich hierbei um durch Ampelanlagen oder Zebrastreifen gesicherte Überwege sowie belebte Kreuzungen, die jedenfalls in der Hauptverkehrszeit ständig von einem großen Personenkreis benutzt werden. Hier muss entgegen dem Grundsatz, dass die Fahrbahn nicht für die Benutzung durch Fußgänger zu räumen und zu streuen ist, auch ein Streifen über die Fahrbahn so geräumt und gestreut werden, dass er von Fußgängern sicher begangen werden kann. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist ein angemessen breiter Streifen im Mittelbereich zu schaffen, wobei ausreichend ist, wenn Geschäfte oder Parkplätze mit wenigen Schritten auch über nicht gesicherte Stellen erreicht werden können. Bushaltestellen und sonstige öffentliche Einrichtungen, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten ein starker Fußgängerverkehr herrscht, unterliegen gesteigerten Anforderungen. Hier sind bei entsprechender Witterung Kontrollen der nachhaltigen Wirksamkeit durchgeführter Winterdienstmaßnahmen und erforderlichenfalls ein wiederholtes Räumen und Streuen erforderlich. Auf Parkplätzen besteht nur dann eine Räum- und Streupflicht, wenn sie verkehrswichtig sind und Fußgänger die einzelnen Stellplätze nicht mit wenigen Schritten erreichen können. Es ist dann aber nicht die gesamte Parkfläche zu räumen und zu streuen, sondern es sind nur ausreichend breite Streifen zu schaffen, die das gefahrlose Erreichen des nächsten geräumten und gestreuten Gehweges sowie das gefahrlose Erreichen der Fahrzeuge ermöglichen. Auch hier ist ausreichend, wenn diese mit Thema des Monats wenigen Schritten über nicht gesicherte Stellen erreicht werden können. Auf Verbindungswegen, die als bloße Abkürzungen dienen, besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst. Hier ist es für die Verkehrsteilnehmer zumutbar, auch unter Inkaufnahme eines Umweges, ihr Ziel auf den vorhandenen geräumten und gestreuten Gehwegen zu erreichen. In Parkanlagen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Winterwartung der Wege. Ausnahmen können aber dann bestehen, wenn bestimmte Hauptwege eine derartige Verkehrswichtigkeit aufweisen, dass sie als unentbehrliche Verkehrswege anzusehen sind. Außerorts Außerorts besteht keine Räum- und Streuverpflichtung gegenüber dem Fußgängerverkehr. Eine Ausnahme hiervon kann lediglich bei einem ganz besonderen Bedürfnis wie einem Verbindungsweg zwischen zwei nicht weit voneinander entfernten Ortsteilen bestehen. Organisationspflichten der Kommune Eine weitere wichtige Erkenntnis ist, dass ein bedarfsgerechter, aber effektiver Winterdienst nur mit einer ausreichenden Organisation erfolgen kann. So sind die erforderlichen Haushaltsmittel für Fahrzeuge, Gerätschaften, das Streumaterial sowie das benötigte Personal für den Winterdienst bereitzustellen. Die Einsatzfähigkeit der benötigten Geräte und Streufahrzeuge muss so frühzeitig geprüft werden, dass erforderliche Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen rechtzeitig vor Beginn des Winters getätigt werden können. Wichtigstes Element der Winterdienstorganisation ist die Aufstellung von Räum- und Streuplänen. Die Rechtsprechung verlangt von den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Winterdienstpflichten die Schaffung einer Organisation, die die sichere Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben des Schneeräumens und Streuens gewährleistet. In größeren Gemeinden empfiehlt es sich, das Gemeindegebiet in Streubezirke aufzuteilen und innerhalb der Streubezirke Der Bayerische Bürgermeister 2/

12 wiederum die Strecken der zuerst und der nachrangig zu befahrenden Straßen und Wege festzulegen. Wichtige und gefährliche Straßen, Fußgängerüberwege im Bereich von Schulen oder Krankenhäusern, Bushaltestellen etc. sind vor weniger wichtigen oder schwächer frequentierten Bereichen vorrangig zu sichern. Zu Beweiszwecken sollte ein Streubuch geführt werden. In dieses ist die tatsächliche Durchführung der Winterdienstmaßnahmen für den jeweiligen Tag mit Zeitpunkt und Dauer (sog. Streubericht) einzutragen und mit der Unterschrift des ausführenden Mitarbeiters zu bestätigen. Das Streubuch dient als Beweismittel nicht nur in einem möglichen Zivilprozess, in welchem ein Bürger Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung des Winterdienstes geltend macht, sondern auch im Rahmen möglicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder gar eines Strafprozesses z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung als Beweismittel. In diesem Zusammenhang ist die Beobachtung erwähnenswert, dass Geschädigte zunehmend versuchen, durch Stellung eines Strafantrags der Durchsetzung von etwaigen Schadenersatzforderungen Nachdruck zu verleihen. Auch vor dem Hintergrund, dass Schadenersatzansprüche oft erst mit einiger zeitlicher Verzögerung geltend gemacht werden und damit das Streubuch im Prozessfall als Gedächtnisstütze dienen kann, ist es ratsam die Eintragungen gewissenhaft vorzunehmen. Weiter gehört zur ordnungsgemäßen Organisation des Winterdienstes auch dessen Überwachung. So sollten die Räum- und Streupläne auf ihre Zweckmäßigkeit und die Streubücher zumindest stichprobenartig auf Inhalt und Vollständigkeit kontrolliert werden. Übertragung auf Anlieger Gemäß Art. 51 V BayStrWG ist es möglich, durch Verordnung den Winterdienst teilweise auf die Anlieger zu übertragen. Die Übertragung ist vom Gesetz allerdings nur für Gehwege und Gehbahnen innerorts und nur auf den gesetzlich festgelegten Personenkreis (Grundstückseigentümer und sonstige dingliche Berechtigte) zugelassen. Eine weitergehende Übertragung des Winterdienstes z. B. für die Fahrbahn, Überwege oder gar Bushaltestellen ist dagegen nicht möglich. Ist die Kommune selbst Anlieger gilt die Übertragung auch für sie, das heißt die Kommune hat dann den Winterdienst auf dem betreffenden Gehweg oder der Gehbahn wie ein Privater durchzuführen und ebenso dafür zu haften. Trotz der Übertragung des Winterdienstes verbleibt nach der Rechtsprechung eine Überwachungs- und Kontrollpflicht bei der Kommune. Stellt die Kommune wiederholt Verstöße der Anlieger fest oder wird sie darauf aufmerksam gemacht, hat sie dem notfalls mit der Verhängung von Bußgeldern entgegenzuwirken. Oft ist bloße Unwissenheit der Bürger der Grund dafür, dass Winterdienstmaßnahmen nicht ausgeführt werden. Insoweit hat es sich als sinnvoll erwiesen, jedes Jahr durch öffentliche Bekanntmachungen und Hinweise, z. B. im Gemeindeblatt, auf die Übertragung aufmerksam zu machen. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine wirksame Übertragung durch sog. bewehrte Verordnungen zu erfolgen hat. Deren Gültigkeit ist per Gesetz auf 20 Jahre festgelegt, so dass danach die Verpflichtung zum Winterdienst wieder an die Kommune zurückfällt. Auch hierauf sollten die Verordnungen immer wieder überprüft werden. ANZEIGE Souverän im Einsatz lassen Sie nichts anbrennen! Am 1. März 2008 trat das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in Kraft, das weitreichende Auswirkungen auf das bayerische Feuerwehrwesen hat. Es handelt sich dabei um die umfangreichste Änderung, die das Gesetz aus dem Jahre 1981 in den 26 Jahren seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1982 erfahren hat. Wir bieten Ihnen rechtzeitig fundierte Unterstützung bei der Umsetzung des neuen Feuerwehrrechts aus erster Hand! Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg; im Fachbuchhandel erhältlich; Preisänderung vorbehalten! Weitere Informationen unter Schober Das neue Feuerwehrrecht in der Praxis Souverän im Einsatz alle wesentlichen Änderungen sicher umsetzen und nutzen Softcover ISBN ,90 WAN Der Bayerische Bürgermeister 2/2012

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