Vertrag. zwischen. der Stadt Blaubeuren. und. der Firma Auto-Mann GmbH & Co., Steingrubenstraße 13, Blaubeuren-Gerhausen
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- Käte Böhmer
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1 Vertrag zwischen der Stadt Blaubeuren und der Firma Auto-Mann GmbH & Co., Steingrubenstraße 13, Blaubeuren-Gerhausen Zwischen der Stadt Blaubeuren (im Weiteren Stadt genannt), vertreten durch den Bürgermeister Jörg Seibold und der Firma Auto-Mann GmbH & Co. (im Weiteren Betreiber genannt), vertreten durch Geschäftsführer Dieter Mann wird zum Betrieb des Touristenbähnles (im Weiteren TB genannt) Nachstehendes vereinbart:
2 A. Betrieb des TB I. Dauer, Betriebspflicht 1. Der Betreiber ist berechtigt, aber auch verpflichtet, auf den gemäß der Anlage 1 (Lageplan) ausgewiesenen Wegstrecken ein TB zu betreiben. Zum Betrieb gehört auch das Anfahren bestimmter Haltestellen und Aussichtspunkte entlang der Strecke, gemäß den im Lageplan eingezeichneten Haltepunkten. 2. Der Betreiber verpflichtet sich, das TB bis einschließlich des Jahres 2007 zu betreiben; eine Verlängerung des Vertrages ist nach vorheriger Absprache und Einigung der Vertragsparteien möglich. Ist eine Einigung nicht bis spätestens erzielt, so endet der Vertrag mit dem Der Betrieb des TB ist innerhalb eines jeden Jahres in der Zeit vom bis gestattet. Näheres zum Fahrplan regelt die noch zu vereinbarende, diesem Vertrag beigefügte Betriebsordnung. 4. Der Betreiber ist berechtigt, an fünf Wochenenden im Jahr während der Betriebszeit den Betrieb des TB nicht durchzuführen. 5. Für den Fall, dass der Betreiber den Betrieb des TB vor Ablauf der Vertragslaufzeit einstellt oder wesentlich reduziert, verpflichtet sich der Betreiber an die Stadt für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung / wesentlichen Reduzierung einen Betrag in Höhe von 1/60 der für den grundsätzlichen Betrieb des TB von der Stadt aufgewendeten Herstellungskosten zu bezahlen, welche gemäß Anlage 2 diesem Vertrag beigefügt sind, fällig mit dem letzten Tag des auf den Monat der Einstellung bzw. wesentlichen Reduzierung folgenden Monats. II. Unterhalt, Instandsetzung und Wartung 1. Der Betreiber verpflichtet sich, sämtliche über den Regelunterhalt der Wegstrecke hinausgehende Unterhaltungslasten, die für den Fahrbetrieb bzw.
3 die Nutzung der Wegstrecken sowie der Halte- und Aussichtspunkte erforderlich sind, auf eigene Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. 2. Vor Beginn des Betriebes des TB wird ein gemeinsames Protokoll der Wegstrecken, Halte- und Aussichtspunkte erstellt, in welchem der Zustand durch den Betreiber festgehalten und als vertragsgerecht anerkannt wird. III. Wegstrecken 1. Die Stadt hat für den Betrieb des TB die vorhandenen Wege teilweise verbreitert; hierfür musste die Stadt Pachtverträge mit einzelnen Grundstückseigentümern abschließen. Die als Anlage 3 beigefügte Aufstellung der nach diesen Pachtverträgen zu zahlenden Pacht wird vom Betreiber anerkannt. Der Betreiber verpflichtet sich, die jeweiligen Pachtzahlungen jeweils zum eines jeden Jahres im Voraus der Stadt zu erstatten. 2. Der Panoramaweg ist im Frühjahr und im Herbst aufgrund der bei dieser Strecke vorhandenen Rutschgefahr von Laub zu befreien. Der Betreiber verpflichtet sich, die damit verbundenen Arbeiten und Aufwendungen selbst bzw. auf eigene Kosten vorzunehmen. 3. Der Betreiber weist die Fahrgäste durch Ansagen im TB darauf hin, dass keine Abfälle aus dem ZTB geworfen werden dürfen. 4. Der Betreiber verpflichtet sich darüber hinaus, im Bereich der Wegstrecken, die durch den Staatsforst führt, eine ausreichende Hangkontrolle zu gewährleisten, sodass möglicher Steinschlag verhindert wird. Über Kontrollen sind während der Betriebszeit des TB monatlich Aufzeichnungen zu fertigen und der Stadt unaufgefordert vorzulegen. 5. Eine eventuell vom Betreiber beabsichtigte Beschilderung zum Betrieb des TB ist vorher mit der Stadt im Hinblick auf Größe und Umfang abzustimmen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Betreiber. 6. Im Bereich des Riedweges hat die Stadt auf eigene Kosten die bereits vorhandene Schranke verlängert. Der Betreiber verpflichtet sich, eine zweite Schranke am Ende des Riedweges zu errichten. Alternativ hierzu kann der
4 Betreiber auch versenkbare bzw. herausnehmbare Pfosten installieren. Die Kosten der erstmaligen Errichtung, die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser vom Betreiber installierten Schranke / Pfosten sind ausschließlich von diesem zu tragen. Auf die beiden Schranken bzw. die eingebrachten Pfosten wird durch geeignete Hinweisschilder, deren Anbringung und Unterhaltung Sache der Stadt ist, hingewiesen. Hinweisschilder auf den Betrieb des TG auf der für motorisierte Fahrzeuge gesperrten Strecke werden vom Betreiber aufgestellt. Der Text wird von der Stadt vorgegeben. 7. Da es sich im Bereich des Riedweges um eine für Kfz gesperrte Strecke handelt, verpflichtet sich der Betreiber, die beiden Schranken / Pfosten jeweils nach Durchfahrt wieder ordnungsgemäß zu verschließen. 8. Der Betreiber ist verpflichtet, beim Betrieb des TB auf allen Wegstrecken besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, aber auch auf den sonstigen öffentlichen und privaten Verkehr zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Strecke des Riedweges, die für den Kfz-Verkehr gesperrt ist. Auf dieser Strecke hat der Fußgänger- und Fahrradverkehr den Vorrang. IV. Genehmigungen Dem Betreiber ist bekannt, dass er neben dieser Vereinbarung noch weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung) benötigt. Die Beibringung ist allein und ausschließlich Sache des Betreibers. Sämtliche damit zusammenhängende Kosten sind ausschließlich vom Betreiber zu tragen. Sämtliche Genehmigungen sind vor Betriebsbeginn unaufgefordert der Stadt vorzulegen. V. Betreiberwechsel Der Betreiber darf den Betrieb des TB auf einen Betreiber nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung durch die Stadt übertragen.
5 B. Rechtsverhältnisse der Vertragsparteien I. Haftungsvereinbarungen 1. Der Betreiber haftet gegenüber der Stadt und allen sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten für alle Schäden, die durch das Nutzen der Wegstrecken bzw. der Halt- und Aussichtspunkte entstehen. Der Betreiber verpflichtet sich, für alle Haftungsfälle eine Haftpflichtversicherung mit größtmöglicher Deckung für Personen- und Sachschäden abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten. Der Betreiber verpflichtet sich, die Haftpflichtversicherung einschließlich der Deckungssummen der Stadt gegenüber jährlich nachzuweisen. 2. Der Betreiber stellt die Stadt und allen sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten von jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des TB eintreten kann, frei. Dies umfasst auch alle damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten. 3. Der Betreiber verpflichtet sich, mit seinen Kunden im Rahmen der Zulässigkeit Haftungsbegrenzungen auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Stadt vorzulegen sind, zu vereinbaren. 4. Die Stadt und die sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten haften gegenüber dem Betreiber weder für den Zustand der Wegstrecken noch für die Nutzbarkeit derselben für den Betrieb des TB. Weder die Stadt noch die sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten können vom Betreiber wegen Mängel der Wegstrecke, der Halt- oder Aussichtspunkte auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Stadt bzw. anderen Beteiligten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. 5. Ist das Befahren der Wegstrecken oder das Nutzen der Halt- und Aussichtspunkte aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Stadt oder der sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten liegen, nicht möglich, so haften weder die Stadt noch die sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten auf Schadensersatz bzw. Verdienstausfall. Dasselbe gilt für alle Fälle der höheren Gewalt.
6 II. Kündigung des Vertrages 1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt beiden Parteien unbenommen. Die Stadt kann diese Vereinbarung insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn der Betreiber gegen Verpflichtungen in dieser Vereinbarung trotz Abmahnung mit einer angemessenen Fristsetzung weiter verstößt der Betreiber sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet zum Betrieb des TB erwiesen hat über das Vermögen des Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. III. Rückgabe Mit Beendigung des Vertrages, sei es durch außerordentliche Kündigung oder am Ende der Vertragslaufzeit, hat der Betreiber die Wegstrecken, die Haltestellen und Aussichtspunkte in einem Zustand der Stadt zurückzugeben, der dem bei Beginn des Vertrages entspricht. Dabei bleiben die durch den reinen Zeitablauf eingetretenen Veränderungen unberücksichtigt. Dem Betreiber stehen nach Beendigung des Vertrages keinerlei Forderungen oder Ansprüche gegen die Stadt oder die sonstigen an dieser Vereinbarung Beteiligten zu. Blaubeuren, den 23. Juni 2003 für die Stadt Blaubeuren der Bürgermeister (Jörg Seibold) für die Auto-Mann GmbH & Co. der Geschäftsführer (Dieter Mann)
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