Zwischen der. Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der
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- Florian Winter
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1 Zwischen der Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der Vereinsphotovoltaik GbR Pertolzhofen - nachstehend Betreiber genannt - vertreten durch die Geschäftsführer Dietmar Schlee, Am Wolfsbach 10, Pertolzhofen, Niedermurach Michael Turban, Am Wolfsbach 11, Pertolzhofen, Niedermurach - wird folgender Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaik-Anlage auf der Radservicestation/Vereinsstadel Pertolzhofen - nachstehend Anlage genannt - geschlossen: 1. Vertragsgegenstand Der Überlasser gestattet dem Betreiber die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (ca. 25 kwp) auf der Dachfläche der Radservicestation/Vereinsstadel Pertolzhofen, Fl.Nr. 73/12 der Gemarkung Pertolzhofen einschließlich der Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen und die Einleitung des gewonnenen Stroms in das öffentliche Netz. 2. Pflichten des Betreibers 2.1. Der Beitreiber hat die gesamte Anlage unter Beachtung aller bau- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Statik, zu errichten und zu betreiben. Der Betreiber hat vor Errichtung der Anlage eigenverantwortlich zu prüfen und gegenüber dem Überlasser nachzuweisen, dass eine ausreichende Statik zur Errichtung der Anlage vorhanden ist Nach Fertigstellung der Anlage sind dem Überlasser unverzüglich Aufzeichnungen zu übergeben, aus denen sämtliche baulichen Veränderungen an der Liegenschaft im Rahmen der Errichtung der Anlage ersichtlich sind. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen an der Anlage Sämtliche Kosten der Anlage (z. B. Bau, Bewirtschaftung, Unterhalt, usw.) hat der Betreiber zu tragen. Es erfolgt keine Kostenbeteiligung durch den Überlasser. Seite 1 von 5
2 2.4. Der Betreiber hat die Anlage zu warten, laufend instand zu halten und zu reinigen Der Betreiber kann die Anlage Fernüberwachen. Etwa anfallende Gebühren und Kosten (z. B. Telefonanschluss- und gebühren, usw.) für die Fernüberwachung hat der Betreiber zu tragen Der Betreiber hat den Überlasser von jeglichen Schäden frei zu halten, welche durch die Montage und den Betrieb der Anlage verursacht werden. Schäden am Gebäude sind unverzüglich auf Kosten des Betreibers zu beseitigen Der Betreiber hat Schäden, die durch sonstige Einflüsse (z. B. Schneelasten, usw.) entstehen, selbst zu tragen und den Überlasser von jeglichen Ansprüchen frei zu halten Der Betreiber hat den Überlasser von jeglichen Ansprüchen Dritter frei zu halten Der Betreiber hat die notwendigen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen und auf Verlangen gegenüber dem Überlasser nachzuweisen Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage mit allem Zubehör nach Ablauf der Nutzungszeit (= Laufzeit dieses Vertrages) abzubauen. Die Kosten hierfür hat vollumfänglich der Betreiber zu tragen. Der Betreiber verpflichtet sich, bereits während der Laufzeit der Anlage hierfür entsprechende Rücklagen zu bilden Sollen während der Laufzeit Maßnahmen an der Anlage durchgeführt werden, welche eine Veränderung in Größe, Leistung, usw. darstellen, dürfen diese nur nach vorheriger Zustimmung des Überlassers erfolgen. Dem Überlasser sind über die geplanten Maßnahmen entsprechende Unterlagen rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen Der Betreiber hat eine Haftpflichtversicherung für die Anlage und entsprechend weitere Versicherungen zur Erfüllung dieses Gestattungsvertrages abzuschließen, die den Überlasser von allen Ansprüchen freistellen. Die Haftungsfreistellung ist gegenüber dem Überlasser durch Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nachzuweisen Der Betreiber darf die Anlage nicht ohne vorherige Zustimmung des Überlassers an Dritte weitergeben bzw. überlassen Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage dem Inhalt des Pachtvertrages vom zwischen dem Überlasser und der Vereinsgemeinschaft Pertolzhofen nicht beeinträchtigt oder zuwiderläuft. Bei Streitigkeiten entscheidet allein der Überlasser. Der Entscheidung des Überlassers hat der Betreiber umgehend Folge zu leisten. Seite 2 von 5
3 2.15. Bei Bau- und/oder Reparaturmaßnahmen am Gebäude (Radservicestation/Vereinsstadel Pertolzhofen) hat auf Verlangen des Überlassers der Betreiber auf seine eigenen Kosten rechtzeitig die Anlage abzubauen und nach Abschluss der Bau- und/oder Reparaturmaßnahmen auf eigene Kosten wieder aufzubauen. Der Betreiber hat für die Dauer der Bau- und/oder Reparaturmaßnahmen keinen Anspruch gegenüber dem Überlasser auf Ersatz der ausgefallenen Einspeisevergütung oder Ähnliches. 3. Pflichten des Überlassers 3.1. Der Überlasser verpflichtet sich die Anlage auf der Liegenschaft zu dulden Der Überlasser verpflichtet sich den Betrieb der Anlage zu dulden. 4. Miete Als Miete für die Nutzung der Dachfläche wird ein Betrag von 5,00 /kwp jährlich festgelegt. Zur Ermittlung der jährlichen Miete hat der Betreiber prüfbare Unterlagen über die Größe der Anlage dem Überlasser vorzulegen. Der jährliche Mietbetrag ist jeweils am eines Jahres unaufgefordert durch den Betreiber auf das Bankkonto des Überlassers bei der Sparkasse im Landkreis Schwandorf, BLZ , Kto.-Nr einzuzahlen. Bei dauerhaften Änderungen an der Größe der Anlage wird der Mietbetrag entsprechend der Änderungen angepasst. Derartige Änderungen hat der Betreiber unverzüglich dem Überlasser mitzuteilen. 5. Laufzeit 5.1. Die Laufzeit dieses Gestattungsvertrages beginnt am *) und endet am Die Laufzeit verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, wenn der Vertrag nicht vom Betreiber vor Ablauf von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat der Betreiber schriftlich per Einschreiben durchzuführen Der Überlasser hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht nachkommt, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten und Gebrauch Der Überlasser hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Anlage länger als drei Jahre nicht betrieben wird. Der Betreiber hat dann die Verpflichtung zum Abbau der Anlage mit allem Zubehör auf seine eigenen Kosten. Seite 3 von 5
4 6. Salvatorische Klausel 6.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gestattungsvertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gestattungsvertrages nicht Der Überlasser und der Betreiber verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen und sachlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in diesem Gestattungsvertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich der Überlasser und der Betreiber auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Gestattungsvertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was der Überlasser und der Betreiber nach dem Sinn und Zweck dieses Gestattungsvertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 7. Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind unwirksam und somit ungültig. 8. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Schwandorf. 9. Genehmigungen Dieser Gestattungsvertrag wird zu dem Zeitpunkt wirksam an dem gleichzeitig beim Überlasser in dessen Geschäftsstelle (= Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach, Bezirksamtstraße 5, Oberviechtach) folgende Voraussetzungen vorliegen: Unterzeichnung dieses Gestattungsvertrages durch die jeweiligen Vertreter des Überlassers und des Betreibers, Genehmigung des Gestattungsvertrages durch den Gemeinderat der Gemeinde Niedermurach, Genehmigung dieses Gestattungsvertrages durch die Vereinsgemeinschaft Pertolzhofen (vgl. Pachtvertrag vom zwischen dem Überlasser und der Vereinsgemeinschaft Pertolzhofen). Den genauen Zeitpunkt, zu welchem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, stellt der Überlasser fest und teilt dies dem Betreiber schriftlich mit. Seite 4 von 5
5 10. Ausfertigungen Sowohl der Überlasser als auch der Betreiber erhalten je eine Ausfertigung dieses Gestattungsvertrages. Oberviechtach, den Pertolzhofen, den Erster Bürgermeister Rainer Eiser Dietmar Schlee Michael Turban Gemeinde Niedermurach Vereinsphotovoltaik GbR Pertolzhofen - Überlasser - - Geschäftsführer Verfahrenshinweise: Der Gemeinderat der Gemeinde Niedermurach hat diesen Gestattungsvertrag mit Beschluss-Nr.../2011 am genehmigt. Die Vereinsgemeinschaft Pertolzhofen hat mit Schreiben vom diesen Gestattungsvertrag genehmigt. Das Schreiben ist am. bei der Gemeinde Niedermurach eingegangen. Der Gestattungsvertrag wurde somit am wirksam. Die Wirksamkeit wurde der Vereinsphotovoltaik GbR Pertolzhofen mit Schreiben vom.. mitgeteilt. *) Wird ergänzt bei Fertigstellung der Anlage Seite 5 von 5
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