Statuten des Golfclub Engelberg-Titlis

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1 Golfclub Engelberg-Titlis Postfach 143 CH-6391 Engelberg Fon Fax Statuten des Golfclub Engelberg-Titlis Die männliche Schreibweise schliesst die weibliche mit ein. Mit Sitz in Engelberg/OW Revidiert und verabschiedet am 29. Februar 2008 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Golfclub Engelberg - Titlis (GET) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Engelberg Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt: Die Förderung des Golfsportes in Engelberg, die Austragung von Turnieren, die einwandfreie Abwicklung des täglichen Spielgeschehens, die Förderung der Jugendlichen, die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft sowie die Pflege und Wartung aller ihm von der Golf Engelberg - Titlis AG anvertrauten Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder A: Stimm- und wahlberechtigte Clubmitglieder Vollmitglieder sind Aktionäre der Golf Engelberg-Titlis AG (natürliche und juristische Personen inkl. Personengesellschaften), welche die statuarischen Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Alle Vollmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten

2 Firmenmitglieder haben das Recht, entsprechend ihrer Aktienzahl temporäre Spiel- und Stimmberechtigte zu benennen. Jahresmitglieder sind temporäre Mitglieder, die für eine erhöhte Jahresspielgebühr ohne Zeichnung von Aktien an den Aktivitäten des Golfclubs teilnehmen. Der Club kann die Anzahl der Jahresmitgliedschaften beschränken und die Verlängerung der Jahresmitgliedschaft jederzeit verweigern. Optionsmitglieder sind Mitglieder mit einer Option auf eine Mitgliedschaft. Diese Mitglieder müssen die Eintrittsgebühr in Form von Aktien innerhalb von max. 10 Jahren einbezahlen. B: Nicht Stimm- und nicht wahlberechtigte Clubmitglieder Junioren sind Mitglieder, die beim Eintritt das 21. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Übertritt von dieser Kategorie in eine andere erfolgt auf das Ende des Vereinsjahres, in welchem die Alterslimite erreicht wird. Passivmitglieder sind Mitglieder, die den Club und seine Aufgaben fördern, ohne selber eine Spielberechtigung zu besitzen. Der Vorstand kann die Gesamtzahl der Mitglieder und die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Kategorien festlegen sowie Untergruppen bilden. Art. 4 Aufnahme Die Aufnahme in eine der Mitgliederkategorien erfolgt nach schriftlichem Gesuch durch den Bewerber mit einem Beschluss des Vorstandes durch einfaches Stimmenmehr. Der Beschluss ist endgültig und eine Aufnahme kann ohne jede Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme in den Club erfolgt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Eintrittsbedingungen. Mit dem Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied, sich an die geltenden Statuten und die erlassenen Reglemente zu halten. Art. 5 Jahresbeitrag, Jahresspielgebühren Der Jahresbeitrag wird als Grundbeitrag alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresspielgebühren werden vom Vorstand in Absprache mit dem Verwaltungsrat der Golf Engelberg - Titlis AG festgelegt. Art. 6 Spielberechtigung Spielberechtigt sind im Rahmen der zugestandenen Möglichkeiten gemäss Art. 3 dieser Statuten die Mitglieder der entsprechenden Kategorien. Die Spielberechtigung wird sistiert, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung von Vereinsbeiträgen länger als 4 Wochen im Verzug ist. Art. 7 Austritt Jedes Mitglied kann mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand jederzeit aus dem Club (GET) austreten (siehe auch Art. 6 der Golf Engelberg - Titlis AG). Die Verpflichtungen des laufenden Kalenderjahres sind zu erfüllen. 29. Februar

3 Art. 8 Ausschluss Mitglieder, die den Verpflichtungen gegenüber dem Club (GET) nicht nachkommen, die durch ihr Verhalten dem Club oder dem Sport allgemein Schaden oder sonst wie gegen Verträge oder Reglemente verstossen, können durch Vorstandsbeschluss mit 3/4 Mehrheit suspendiert oder aus dem Club ausgeschlossen werden. Art. 9 Rücknahme der Spielberechtigung Bei einem Ausschluss gemäss Art. 8 aus dem Golfclub Engelberg - Titlis werden den Mitgliedern keine Jahresgebühren zurückerstattet. Bei Ableben eines Mitgliedes gehen die Rechte und Pflichten auf seine Erben über. Über die Aufnahme eines Erben hat der Vorstand gemäss Art. 4 dieser Statuten sowie gemäss Art. 6 "Aktienübertragung" der Statuten der Golf Engelberg - Titlis AG zu entscheiden. Bei einer Nichtaufnahme fällt ein bereits bezahlter Jahresbeitrag bzw. die jährliche Spielgebühr in die Kasse der Juniorenförderung des Golfclub Engelberg - Titlis. III. Organisation Art. 10 Organe A) Die Mitgliederversammlung B) Der Vorstand C) Die Spielkommission D) Die Revisionsstelle A Mitgliederversammlung Art. 11 Kompetenzen Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Clubs. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Wahl der Stimmenzähler b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Kassiers c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle f) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge g) Statutenänderungen h) Auflösung des Clubs i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Revisionsstelle k) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder l) Behandlung allfälliger Rekurse m) Verschiedenes 29. Februar

4 Art. 12 Teilnahme und Stimmberechtigung An einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gemäss Art. 3 teilnahmeberechtigt, nämlich Vollmitglieder Firmenmitglieder, Junioren, Jahresmitglieder, Optionsmitglieder sowie Passivmitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Passivmitglieder und der Junioren. Die Stimmvertretung ist nicht gestattet. Art. 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand und auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Art. 14 Termin und Ort Der Vorstand entscheidet über die Festlegung des Vereinsjahres. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres statt. Art. 15 Einberufung Die Einberufung ordentlicher und ausserordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Bekanntgabe der Traktanden der Post übergeben werden. Jedes Mitglied hat über eine Zustelladresse in der Schweiz zu verfügen. Über nicht ordnungsgemäss angekündigte Traktanden darf kein Beschluss gefällt werden. Art. 16 Beschlussfassung Sämtliche Abstimmungen werden offen durchgeführt. Es gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste zu verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. B Der Vorstand Art. 17 Wahl Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern unter Einhaltung von Art. 19 der Statuten der Golf Engelberg - Titlis AG. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und ist mit derjenigen der Golf Engelberg - Titlis AG koordiniert. Wiederwahlen sind zulässig. 29. Februar

5 Art. 18 Zusammensetzung Der Vorstand, der sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst konstituiert, setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Captain d) Sekretär e) Kassier f) Beisitzer Art. 19 Einberufung, Protokoll Der Vorstand besammelt sich auf Einberufung seines Präsidenten oder auf Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Art. 20 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung an Vorstandssitzungen gilt das einfache Mehr. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Art. 21 Kompetenzen Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten (Kollektivzeichnung zu Zweien). Der Vorstand hat insbesondere folgende Pflichten: a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind b) Vollziehung der Clubbeschlüsse c) Einberufung der Mitgliederversammlung d) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung e) Abschliessen von Verträgen f) Festlegung der Jahresspielgebühren in Absprache mit dem Verwaltungsrat der Golf Engelberg-Titlis AG g) Wahl der Geschäftsleitung h) Festsetzung der Gesamtmitgliederzahl und der Anzahl Mitglieder pro Kategorie i) Wahl der Spielkommission k) Sicherstellung einer nahtlosen Koordination mit dem Verwaltungsrat der Golf Engelberg - Titlis AG C Die Spielkommission Art. 22 Spielkommission Die Spielkommission ist dem Vorstand unterstellt. Sie ist zuständig für alle spieltechnischen Belange des Golfbetriebes. Der Vorstand erlässt entsprechende Weisungen. 29. Februar

6 D Revisionsstelle Art. 23 Wahl Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr die Revisionsstelle, bestehend aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern oder einer Treuhandfirma. Die Versammlung kann auch Einzelleute bezeichnen. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 24 Prüfungsaufgaben Die Revisionsstelle hat das Recht, in die Buchführung jederzeit Einsicht zu nehmen. Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. IV. Spielregeln Art. 25 Spielregeln Der Golfclub Engelberg - Titlis ist verpflichtet das Ausüben des Golfsportes nach den Statuten und Reglementen der ASG (Association Suisse de Golf) sowie den Regeln des "Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews" sicherzustellen. Für das Erlassen der "Local Rules" ist im Rahmen der Verbandsvorschriften der Vorstand, bzw. die Spielkommission zuständig. V. Statutenänderung Art. 26 Voraussetzung Eine Änderung dieser Statuten oder einzelner Artikel derselben, wie auch die Aufnahme weiterer Artikel, kann nur an einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen und vorgenommen werden. VI. Club - Auflösung Art. 27 Voraussetzung Die Auflösung des Clubs kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Clubmitglieder anwesend ist. Mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten Art. 77 und 78 ZGB. 29. Februar

7 Diese Vorschriften gelten auch für die Fusion mit einem anderen Verein / Club. Art. 28 Clubvermögen Bei einer Auflösung des Golfclub Engelberg - Titlis geht ein allfälliges Vermögen in die Golf Engelberg - Titlis AG über. VII. Haftung Art. 29 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Golfclub Engelberg - Titlis haftet das Vereinsvermögen. Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihrer Jahresbeiträge. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgenommen. VIII. Schlussbemerkung Art. 30 Allgemeines Für die in den vorliegenden Statuten erwähnten Personen gilt auch die weibliche Form. IX. Genehmigung der Statuten Art. 31 Genehmigung Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung des Golfclub Engelberg - Titlis vom 29. Februar 2008 in Kraft. Engelberg, 29. Februar 2008 Golfclub Engelberg - Titlis Der Präsident: René Rinderknecht Der Vizepräsident: Eugen Hess 29. Februar

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