ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Zeitplan V1_14_02_18

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1 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Zeitplan V1_14_02_18 Gleichmäßigkeitsprüfung Schloß Augustusburg Brühl Rundstrecken Challenge Preis der Schloßstadt Brühl Samstag, 14. April :15 11:45 Uhr 210 Gleichmäßigkeitsprüfung Schloß Augustusburg Brühl Teilnehmer GLP Schloß Augustusburg Brühl Nordschleife 08:30 11:30 Uhr 180 Test- und Einstellfahrten Grand-Prix- Strecke 12:15 13:45 Uhr 90 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 14:30 18:00 Uhr 210 Rundstrecken Challenge Preis der Schloßstadt Brühl Freies Training Teilnehmer RCN Preis der Schloßstadt Brühl Gesamtstrecke Gesamtstrecke 18:45 21:15 Uhr 150 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 1. Qualifying Gesamtstrecke Sonntag, 15. April :30 09:30 Uhr 60 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2. Qualifying Gesamtstrecke 10:15 10:50 Uhr 35 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Top 30 Qualifying Gesamtstrecke 10:50 11:30 Uhr 40 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 10:50 Uhr ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 11:20 Uhr ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Startaufstellung Start / Zielgerade Boxenampel grün Boxenampel rot 11:40 12:00 Uhr 20 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 12:00 18:00 Uhr 360 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Einführungsrunde 6h-Rennen Gesamtstrecke Gesamtstrecke SPO/BA - Stand: 14_02_2018

2 ADAC Qualifikationsrennen / 46. ADAC Zurich 24h-Rennen 2018 Communication No. 1 PADDOCKS / APPROVAL FOR TEMPORARY STRUCTURES Dear participants and partner, Due to the current situation we wish to inform you that the legal requirements in relation to statics, TÜV inspection and approval of temporary structures in motorsport must be respected for motorhomes and trucks with tent extensions. Controls must be expected. With regard to the structures that you plan to set up inside the paddocks for the Nürburgring ADAC Qualification and the 24h Race, you are kindly requested to respect and comply with the conditions and rules imposed by the authorities! In this context, we wish to specifically mention the legal requirements in relation to the obligation to notify temporary structures and to their mandatory approval ( 76 of the Rhineland-Palatinate regional building regulations). - Service marquees (e.g. of the company Stegmaier) attached to a semi-trailer or a truck and having a surface of more than 75 sqm constitute temporary structures within the meaning of the Guidelines for Temporary Structures ( FIBauR ). This means that any such structures scheduled to be set up at the Nürburgring must have a model approval / an inspection log. - The conditions specified in the corresponding inspection log for example in relation to weight application must be strictly respected. The required weight applications can neither be provided by the Nürburgring management nor by the organiser. - The local government building control authority (Kreisverwaltung Ahrweiler) is in charge of the acceptance of such structures. The application must be submitted at the latest 10 days before the structure is scheduled to be set up, using the attached form. Any fees resulting from the acceptance procedure must be settled directly with the local authority (Kreisverwaltung Ahrweiler). A copy of the application for the approval of temporary structures must simultaneously be submitted to the organiser (alexander.zaepernich@nrh.adac.de), otherwise it will NOT be allowed to set up the structure at the event. Seite 1/2 Stand: 02/2018

3 ADAC Qualifikationsrennen / 46. ADAC Zurich 24h-Rennen 2018 We wish to remind you that we as organiser are obliged to apply these guidelines without exception. Please make sure that you get the necessary application forms and documents in time. In this context, you are moreover requested to study the below documents of the Nürburgring 1927 GmbH & Co.KG, of the local authorities (Kreisverwaltung Ahrweiler) and of the Rhineland-Palatinate Ministry of Finance. We wish to thank you very much for your understanding. Yours sincerely ADAC Nordrhein e.v. Attachments - Seite 2/2 Letter of the Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, Set-Up of Service Marquees / Temporary Structures in the Paddocks with date of Application for the Approval of Temporary Structures, Kreisverwaltung Ahrweiler Building Inspection Requirements pertaining to Temporary Structures including attachments, letter of the Rhineland-Palatinate Ministry of Finance with date of Stand: 02/2018

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6 Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ( 76 LBauO RLP) Kreisverwaltung Ahrweiler Fax: / Untere Bauaufsichtsbehörde Wilhelmstraße Bad Neuenahr-Ahrweiler Veranstaltung Aufstellort (Gemeinde, Ortsteil, ggf. Fl. Nr.) Art der Veranstaltung (Jubiläum, Festwoche, etc.) Aufstellungszeitpunkt (Datum, Tag der Aufstellung) Veranstaltungsdauer (Datum, von - bis) Art der Anlage (Zelt, Tribüne, Bühne, Fahrgeschäft) Nummer des Prüfbuchs Ausführungsgenehmigung gültig bis Eigentümer des Fliegenden Baus (Verleiher) Verantwortlicher Antragsteller Name, Vorname, Institution Straße und Hausnummer PLZ und Wohnort Telefon / Handy Fax / Ich verpflichte mich, die aufgrund dieser Anzeige anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen), zu übernehmen. Die Hinweise und gesetzlichen Regelungen auf Seite 2 und 3 habe ich zur Kenntnis genommen. Datum Unterschrift Antragsteller/in

7 Bitte beachten Sie folgende Punkte! 1. Termin vereinbaren Der Termin zur erforderlichen Gebrauchsabnahme ist zusätzlich zum schriftlichen Anzeigeverfahren zu vereinbaren. Ansprechpartner der Kreisverwaltung Ahrweiler ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, die in den Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr) unter / (Herr Adams) erreichbar ist. 2. Keine Abnahme am Wochenende Die Aufstellung der Anlage ist so zu planen, dass eine Gebrauchsabnahme zwischen Montag und Freitag vormittags durchgeführt werden kann. Am Wochenende ist keine Abnahme möglich. 3. Vorlage der Anzeige Diese Anzeige ist für Fahrgeschäfte mindestens vier Wochen, bei allen sonstigen Fliegenden Bauten (Zelten, Bühnen etc.) mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Aufstellung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 4. Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung Für die formale Abnahme ist ein ordnungsgemäßes Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung zwingend erforderlich. Das Prüfbuch ist im Rahmen der Abnahme vorzulegen. 5. Nachweise für Anbauten Sind Anbauten an einen Fliegenden Bau vorgesehen, z. B. Küche oder Bar an ein Festzelt, so benötigen diese unabhängig ihrer Abmessungen ein Prüfbuch. 6. Abstände Bei der Aufstellung von Fliegenden Bauten, insbesondere von Zelten o. ä., sind die nach den Bestimmungen der 8 und 30 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz geltenden Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und Grundstücken einzuhalten. 7. Anzeigeformular Bitte füllen Sie die Seite 1 vollständig aus und senden Sie diese an die angegebene Adresse. Alternativ kann das Formular auch per Fax an / gesandt werden.

8 Hinweise zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten ( 76 LBauO RLP) Definition Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist die Angabe der Nummer des zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist. Geeigneter Ort Die Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung bzw. der Betrieb eines Fliegenden Baus untersagt werden. Dazu zählen z. B. Lärmemissionen, Stellplatzfragen, Abstand zu bestehenden Gebäuden, Naturschutz. Anzeigefreiheit Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind: Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m² Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe Bühnen bis 100 m² Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten unter 5 m Toilettenwagen Bei Aneinanderreihung oder Anbau von eigentlich anzeigefreien Fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und ein Prüfbuch erforderlich. (In Ausnahmefällen können statische und brandschutztechnische Nachweise ausreichend sein.) Anzeigeverfahren Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde bei Fahrgeschäften mindestens vier Wochen, bei allen sonstigen Fliegenden Bauten z. B. Zelten, Bühnen usw., mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Verwenden Sie dazu bitte unser Anzeigeformular. Lageplan: Die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:1000 ist immer erforderlich. Tragen Sie bitte Folgendes ein: das Vorhaben (Zelt, Fahrgeschäft etc.) mit den Abmessungen Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen Rettungswegführung Verwenden Sie ggf. zusätzliche Pläne im größeren Maßstab (1:200, 1:100) Sonstige Gestattungen Gestattungen z. B. nach Gaststättengesetz oder Naturschutzrecht sind ggf. gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Für Veranstaltungen sowie für die Erlaubnisse nach Gaststättengesetz ist ein Antrag zu stellen. Kostenschuldner Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand im Einzelfall bemessen. Falls keine Kostenübernahme Dritter vorliegt, ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne des Landesgebührengesetzes. Materielle Anforderungen nach Baurecht Während die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des Fliegenden Baus einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. Dazu zählen unter anderem: Abstandsflächen nach 8 und 30 LBauO RLP gegenüber den Grundstücksgrenzen bzw. gegenüber benachbarten Gebäuden. Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt Baugrundverhältnisse Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z. B. wegen vorhandenem Pflaster) Fliegende Bauten werden in der Regel nicht für den Lastfall Schneelast gerechnet. Bei einer Aufstellung in der Winterzeit ist durch Beheizung sicherzustellen, dass kein Schnee auf dem Dach liegen bleibt. Aufbau und Gebrauchsabnahme Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sachverständige (z. B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einvernehmen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler frühzeitig zu vereinbaren. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass eine Gebrauchsabnahme nur in der Zeit von Montag bis Freitag (freitags bis 11:30 Uhr) stattfinden kann. Abbau Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des Fliegenden Baus verbunden. Längerfristige Aufstellung Bei einer längeren Aufstellzeit von Fliegenden Bauten kann die Bauaufsichtsbehörde Nachabnahmen anordnen und vornehmen. Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Aufstellung eines Fliegenden Baus nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Abnahme in Gebrauch nimmt - 79 Abs. 4 Nr. 7 LBauO RLP. Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Ahrweiler ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, die in den Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr) unter / (Herr Adams) erreichbar ist.

9 Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Az ) Übersicht: Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen 1. Allgemeines 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 4. Sachverständige Personen, Prüfungen 5. Anzeige, Gebrauchsabnahme 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten 7. Unfälle mit Fliegenden Bauten 8. Schlussbestimmungen Anlagen: 1. Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 2. Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Bei der bauaufsichtlichen Behandlung Fliegender Bauten ist Folgendes zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Fliegende Bauten sind nach 76 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. 1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, kann es sich um eine ortsgebundene Anlage handeln. Wesentliches Kriterium ist, ob die Anlage weiterhin an diesem Standort verbleiben soll. In diesen

10 Fällen bedürfen die baulichen Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung nach 70 LBauO. 1.3 Zur einheitlichen Beurteilung Fliegender Bauten hat der Arbeitskreis Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz eine Muster-Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten erarbeitet. Die mit den landesrechtlichen Vorschriften abgestimmte Richtlinie ist als Anlage 1 beigefügt und bei der bauaufsichtlichen Genehmigung und der Überwachung von Fliegenden Bauten zugrunde zu legen. 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten. Die für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen zuständigen Stellen bestimmen sich nach 76 Abs. 4 LBauO i. V. m. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vom 21. Mai 1997 (GVBl. S. 156, BS ) in der jeweils geltenden Fassung. * 2.2 Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS ) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit erforderlich, kann nach 11 Abs. 3 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 3 BauuntPrüfVO die Vorlage weiterer Bauunterlagen verlangt werden (z. B. Sicherheitsnachweis über maschinentechnische Teile und elektrische Anlagen, Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische und pneumatische An- * Standorte der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier für die jeweils zugeordneten Gebiete. 2

11 lagenteile oder Einrichtungen, Unterpallungspläne sowie Bestuhlungspläne einschließlich der Anordnung und Bemessung der Rettungswege - insbesondere für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.) Die Bauunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen ( 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bei der Erstellung der Bauunterlagen sind die einschlägigen technischen Regeln und Technischen Baubestimmungen in Verbindung mit der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Anlage 1) zu beachten. 2.3 Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen nach lfd. Nr. 4 ordnungsgemäß geprüft worden sind. Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen. 3

12 2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen. 2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. 4 Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Jede Mehrausfertigung ist als eigenes Prüfbuch mit den für die Gebrauchsabnahme erforderlichen, mit Genehmigungsvermerk versehenen und fortlaufend nummerierten Unterlagen zu erteilen. Die darin enthaltene Ausfertigung der Ausführungsgenehmigung (Bescheid) muss als Mehrausfertigung gekennzeichnet sein. Im Originalprüfbuch muss ersichtlich sein,

13 wie viele Mehrausfertigungen erteilt wurden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigungen muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungs- und Übertragungsgenehmigungen dürfen nur unter Vorlage des erteilten Prüfbuchs einschließlich aller Mehrausfertigungen und nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden. 2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs. Dem vorläufigen Prüfbuch sind die für den Betrieb und die Gebrauchsabnahme notwendigen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen. 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 3.1 Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Verlängerung ist auch zu prüfen, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse (z. B. aufgrund von Unfällen mit Fliegenden Bauten) oder geänderten bauaufsichtlichen Anforderungen zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. 3.2 Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 6., 6.1, und der Anlage 2, ist eine Sonderprüfung durch sachverständige Personen (siehe lfd. Nr. 4) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren, durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. 5

14 Hinweis zu lfd. Nr. 3.2: Auf ergänzende Erlasse zu Sonderprüfungen (u. a. Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2013 an die Genehmigungsstellen) wird hingewiesen. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt. 4. Sachverständige Personen, Prüfungen 4.1 Die für die Erteilung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen (vgl. lfd. Nr. 2.1) haben aufgrund der Bauunterlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage die Hinzuziehung von sachverständigen Personen notwendig ist ( 76 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. 59 Abs. 3 LBauO). Sind für die Benutzerinnen und Benutzer Fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. Medizinische Sachverständige sind sachverständige Personen von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z. B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben. 4.2 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern / Prüfstellen geprüft werden ( 15 BauuntPrüfVO). 4.3 Die sonstigen Nachweise dürfen nur von Personen / Stellen, die die erforderliche Sachkenntnis gegenüber der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle nachgewiesen haben, geprüft werden. 4.4 Sachverständige Personen, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Koordinierung 6

15 der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden. 4.5 Prüfstelle für Fliegende Bauten in Rheinland-Pfalz ist: TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Prüfstelle für Statik / Fliegende Bauten Merkurstraße Kaiserslautern. Prüfberichte von in anderen Bundesländern anerkannten Stellen dürfen auch in Rheinland-Pfalz vorgelegt werden. 5. Anzeige, Gebrauchsabnahme 5.1 Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und soweit erforderlich ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist. In der Anzeige kann auf Angaben zum Standplatz verzichtet werden, wenn ein mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und Stellen abgestimmter Gesamtplan des Veranstaltungsbereichs bei größeren Veranstaltungen in Verbindung mit einem Sicherheitskonzept vorliegt [vgl. Merkblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen vom 25. Mai 2009]. Anmerkung zu lfd. Nr. 5.1 Absatz 2: Die Bauaufsichtsbehörden sollen über die jeweils zuständigen Ordnungsämter darauf hinwirken, dass vom Veranstalter frühzeitig ein Gesamtplan für den Veranstaltungsbereich in Abstimmung mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und 7

16 Stellen (insbesondere Ordnungsamt, Polizei, Brandschutzdienststelle, Sanitätsdienst) erstellt wird. Das vorzulegende Prüfbuch (auch als Mehrausfertigung nach lfd. Nr. 2.6) muss sämtlich aus - von den Genehmigungsstellen gesiegelten - Original- Dokumenten einschließlich der gültigen Ausführungsgenehmigung bestehen. Die Vorlage von Kopien genügt nicht, auch wenn diese beglaubigt sind. 5.2 Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann. Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie Großtribünen, Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 3.2) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen nach lfd. Nr. 4 hinzugezogen werden. 5.3 Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen a) die Gültigkeit des Prüfbuchs, b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung, c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort, d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen. Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. 5.4 Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft). 5.5 Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 8

17 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten Nach 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten. 7. Unfälle mit Fliegenden Bauten Die für den Aufstellungsort zuständige Bauaufsichtsbehörde hat insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden im Rahmen des 76 Abs. 8 LBauO zu prüfen, ob die Betriebs- oder Standsicherheit der Anlage noch gewährleistet ist. Diese Überprüfung hat in der Regel unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu erfolgen (vergleiche lfd. Nr. 4; in Betracht kommen insbesondere die sachverständigen Personen der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen). Zur Sicherstellung der Überprüfung kann es erforderlich sein, nach einem Unfall umgehend das Prüfbuch (vorläufig) einzuziehen. Nach Abschluss der Überprüfung hat die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob der weitere Gebrauch oder eine erneute Aufstellung des Fliegenden Baus zu untersagen ist. Können festgestellte Mängel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist das Prüfbuch - soweit noch nicht erfolgt - einzuziehen und über den Dienstweg an die zuständige Genehmigungsstelle weiterzuleiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion und das Ministerium der Finanzen unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten (Unfallhergang, Angaben über Art, Herstellerin / Hersteller und Betreiberin / Betreiber der Anlage sowie Erstprüf- und Genehmigungsstelle). 9

18 8. Schlussbestimmungen Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten vom 20. Oktober 1989 ( ) ist nicht mehr anzuwenden. 10

19 Anlage 1 zum Rundschreiben der obersten Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) Fassung Juni 2010 Rheinland-Pfalz Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Begriffe 2. Allgemeine Bauvorschriften 2.1 Standsicherheit und Brandschutz 2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen 2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien 2.4 Rampen, Treppen und Stufengänge 2.5 Beleuchtung 2.6 Feuerlöscher 2.7 Anforderungen an Aufenthaltsräume 2.8 Hinweisschilder und -zeichen 3. Bauvorschriften für Tribünen 4. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte 5. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 5.1 Rettungswege 5.2 Lüftung 5.3 Rauchabzüge 5.4 Beheizung 5.5 Beleuchtung Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet

20 5.6 Bestuhlung 5.7 Manegen 5.8 Sanitätsraum 6. Allgemeine Betriebsvorschriften 6.1 Verantwortliche Personen 6.2 Überprüfungen 6.3 Rettungswege, Beleuchtung 6.4 Brandverhütung 6.5 Brandsicherheitswache 6.6 Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste 6.7 Hinweisschilder 7. Besondere Betriebsvorschriften 7.1 Fahrgeschäfte allgemein 7.2 Achterbahnen, Geisterbahnen 7.3 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen 7.4 Schaukeln 7.5 Karusselle 7.6 Riesenräder 7.7 Belustigungsgeschäfte 7.8 Schießgeschäfte Anhang: 1. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege 2. Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien 3. Verbotsschilder zur Brandverhütung - 2 -

21 1. Allgemeines Fliegende Bauten sind Sonderbauten im Sinne des 50 LBauO. Im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung können im Einzelfall (z. B. aufgrund neuerer Erkenntnisse) über die nachfolgenden Regelungen hinausgehende Anforderungen gestellt werden. Zu beachten sind zudem die als Technische Baubestimmung eingeführten Normen DIN EN (Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Sicherheit) sowie DIN EN (Fliegende Bauten Zelte Sicherheit). Im Rahmen der Durchführung der Gebrauchsabnahmen bleibt 59 LBauO unberührt. 1.1 Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach 76 Abs. 1 LBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. 1.2 Begriffe Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind

22 1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich o- der mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern. 2. Allgemeine Bauvorschriften 2.1 Standsicherheit und Brandschutz Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen. Unterfütterungen aus Kantholzstapeln sind durch Bodenanker oder technisch gleichwertige Lösungen zu sichern Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein. Für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe; 32 Abs. 1 LBauO findet somit keine Anwendung Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

23 2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach 19 LBauO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder 21 LBauO (Zustimmung im Einzelfall) nachgewiesen ist Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als Besucher müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen Vorhänge müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein Abfallbehälter in Räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. 2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen: - 1,20 m je 200 Personen in Räumen und - 1,20 m je 600 Personen bei baulichen Anlagen im Freien (z.b. offene Tribünen). Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze; ausgenommen Stehplatzreihen) 2 Personen zu rechnen. Die sich - 5 -

24 daraus ergebenden zulässigen Personenzahlen sind z. B. durch Nebenbestimmungen entsprechend festzulegen (vgl. lfd. Nr. 5.6) Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anhang 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. 2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist, sind Umwehrungen von Flächen so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird; zudem darf in diesen Fällen der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein. 2.4 Rampen, Treppen und Stufengänge - 6 -

25 2.4.1 Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein Die nutzbaren Breiten von Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m betragen. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. (Ausgenommen sind Freitreppen, z. B. umlaufende Stufen bei Karussellen.) Die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen. 2.5 Beleuchtung Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen

26 2.5.3 Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nicht brennbaren Sekundärsicherung (z. B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten. 2.6 Feuerlöscher Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues (z. B. Fettbrandlöscher im Küchenbereich) festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt in Verbindung mit der ASR A2.2 (Arbeitsstättenrichtlinie) nachstehende Übersicht: Zeile überbaute Fläche (m²) erforderliche Löschmitteleinheiten empfohlene Mindestzahl der Feuerlöscher. 1 bis bis bis bis 600 bis weitere je 100 m² bis Je weitere weitere 1 weiterer Art der Feuerlöscher Pulverlöscher mit ABC- Löschpulver 2.7 Anforderungen an Aufenthaltsräume Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden

27 2.7.3 In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von auf 2 m verringert werden. 2.8 Hinweisschilder und -zeichen Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anhängen 1 bis 3 entsprechen. 3. Bauvorschriften für Tribünen 3.1 Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als 10 Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende Platzreihen), muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 3.2 Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3.3 Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 3.4 Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen. 3.5 Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen

28 3.6 Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein. 3.7 Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. 3.8 Auch hinter der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen. Zur Absturzsicherung von Kleinkindern ist lfd. Nr Satz 7 zu beachten. 3.9 Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich Werden mehr als 5 Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können

29 4. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte 4.1 Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind. 4.2 Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen oder abzuschranken, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können. 4.3 Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich. 4.4 Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können. 4.5 Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z. B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung). 4.6 Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie z. B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können. 4.7 Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff Feh

30 ler umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen. 4.8 Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen. 4.9 Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein. 5. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 5.1 Zugänge, Rettungswege Zelte müssen barrierefrei zugänglich sein Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen und sonstige Abschlüsse im Zuge von Rettungswegen müssen während der

31 Betriebszeit jederzeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein oder in voller Breite offen gehalten werden. Dies gilt auch für Notausgänge, die mit Reißverschlüssen oder Seilschlaufen geschlossen werden können. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. 5.2 Lüftung Es muss eine ausreichende Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen. 5.3 Rauchabzüge Sind mehr als Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. der Grundfläche o- der gleichwertige mechanische Einrichtungen (z. B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift Rauchabzug haben. 5.4 Beheizung Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgeblä

32 sen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 C liegt. 5.5 Beleuchtung Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Regeln haben. 5.6 Bestuhlung In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen: Nr und Nr sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt 0,44 m. Abweichend von Nr dürfen zwischen den Stirnseiten Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m vorgesehen werden, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen führen

33 Hinweis zu lfd. Nr. 5.6: Die Anordnung der Sitzplätze, Bühnen und sonstigen Einrichtungen und Freiflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind unter Beachtung der zulässigen Personenzahl (vgl. lfd. Nr ) in einem Bestuhlungsplan (vergleiche lfd. Nr. 2.2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten vom 1. Dezember 2015 in der jeweils geltenden Fassung) darzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bestuhlungsplänen verlangen. 5.7 Manegen Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen. 5.8 Sanitätsraum Sind mehr als Besucher zugelassen muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als Besucher. 6. Allgemeine Betriebsvorschriften 6.1 Verantwortliche Personen Die Betreiber oder von ihnen beauftragte hinreichend sachkundige Vertreter müssen während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen Die Betreiber haben die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können Die Betreiber haben Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 6.2 Überprüfungen

34 6.2.1 Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaus standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern. 6.3 Rettungswege, Beleuchtung Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Die zulässige Personenzahl (vgl. lfd. Nr ) darf nicht überschritten werden Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets betriebsbereit sein. 6.4 Brandverhütung In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte

35 6.4.2 Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 6.5 Brandsicherheitswache In Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle kann die Bauaufsichtsbehörde eine Brandsicherheitswache verlangen. a) in Fest- und Versammlungszelten mit mehr als Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, b) in Zirkuszelten mit mehr als Besucherplätzen, und c) bei Veranstaltungen in Zelten und vergleichbaren Räumen, bei denen mit besonderen Brandgefahren zu rechnen ist. Die erforderliche Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache wird von der Brandschutzdienststelle festgelegt Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gestellt. Unterhalten die Veranstalter geeignete Selbsthilfekräfte für den Brandschutz, können diese mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle die Brandsicherheitswache übernehmen. 6.6 Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes: a) Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter 8 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, z. B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter 6 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter 4 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden

36 b) Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden. c) Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6 bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z. B. Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird. d) Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden. e) Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter 10 Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden. f) Kinder unter 4 Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte ausgenommen deren Zuschauerräume nicht mitgenommen werden Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen

37 6.6.7 Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen. 6.7 Hinweisschilder Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vgl. Anhang 1 bis 3) hinzuweisen. 7. Besondere Betriebsvorschriften 7.1 Fahrgeschäfte allgemein Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z. B. im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen usw.) und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen, Bügel, Ketten usw.) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor

38 - alle Fahrgäste Platz genommen haben, - die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt, - und der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf. 7.2 Achterbahnen, Geisterbahnen Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind. 7.3 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen

39 7.3.1 Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, so muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, z. B. Hupe, und ggf. durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden (z. B. durch Abwischen mit feuchtem Lappen). Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, z. B. Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen. 7.4 Schaukeln Für höchstens drei nebeneinanderliegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein Nicht motorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden

40 7.5 Karusselle Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf Heben gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf Senken zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält Bei Karussellen, bei denen die Sitz - oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. 7.6 Riesenräder Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird. 7.7 Belustigungsgeschäfte Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen

41 7.7.3 Bei Toboggans sind Kinder unter 8 Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben. 7.8 Schießgeschäfte Die Bedienungspersonen haben a) je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen, b) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten, c) dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden

42 Rettungszeichen nach DIN : Beispiele für mögliche Kombinationen nach Anhang A (die mittleren Lichtkanten dürfen auch entfallen) Farben der Schilder grün DIN : Kontrastfarbe für Symbole weiß Randmaße nach DIN 825: b a Schildgröße in mm a x b (DIN 825: ) Ausführung für Sichtweiten bis (DIN : ) 74 x x 297 innenbeleuchtet beleuchtet 15 m 148 x x 594 innenbeleuchtet beleuchtet 30 m Anhang 1 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege

43 Bild 1 Verbotszeichen nach DIN : Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im Freien verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Bild 2 Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO) Farbe des Schildes blau DIN : Rand weiß Verbotszeichen rot DIN : g d Schildgröße in mm d (DIN 825: ) Rand in mm g für Sichtweiten bis (DIN : ) 420 mm m 841 mm m Anhang 2 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien

44 Bild 1 Verbotszeichen nach DIN : Rauchen verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Bild 2 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Schildgröße in mm d (DIN 825: ) Rand in mm g für Sichtweiten bis (DIN : ) 420 mm m 841 mm m Anhang 3 Verbotsschilder zur Brandverhütung

45 Anlage 2 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten - Fassung Februar Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden. Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, in Metallkonstruktion 5 Tribünen mit Überdeckung in Holzkonstruktion 3 2. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste 3. Reklametürme Container 4. Überdachungskonstruktion (zeitlich geschlossen oder offen) Zelthallen sonstige Zelthallen Zirkuszelte Breite 10,0 m Höhe 5,0 m Membranbauten z. B. Segelabspannungen u. 2 ähnliches 5 Tragluftbauten Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2 Loopingbahn Wildwasserbahn Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2 zweigeschossige Bauweise Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2 Autopisten mit Verbrennungsmotoren - eingeschossig zweigeschossig 2 Motorbootbahnen 2 Motorrollerbahn 6.4 Kindereisenbahn ohne Überdachung 5 mit Überdachung und Zubehör Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell Fliegerkarussell Karussell einfacher Bauart Hängebodenkarussell 3 Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karusselle 5 (V 1 m/s) Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln 2 -Preßluftflieger- Bodenkarusselle Karusselle mit ausfliegenden Sitzen langsamlaufend 3 oder Gondeln 3m/s Karusselle mit ge- schnell- 2

46 2 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre neigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebene laufend 3 m/s Fahrgeschäfte Karusselle komplizierter Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung Bauart, schnelllaufend zum Teil Berg- und Talbahn mehrfache Schräggeneigtes Drehwerk mit Drehbewegung Gondeln Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln Absenkbares exentrisch gelagerter Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung Karruselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist 1 schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 6.6 Schaukeln Kinderschiffsschaukel 5 Schiffsschaukel und Überschlagschaukel Gegengewichtsschaukel z. B. Käfig- oder Loopingschaukel Riesenschaukel Riesen-Überschlagschaukel Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln 3 7 Schaugeschäfte Steilwandbahn Anlagen in Gebäuden und im Freien Riesenrad ab 15 Gondeln 2 Globus Anlagen für artistische Vorführungen 3 8 Belustigungsgeschäfte Drehscheiben Wackeltreppen u. a. Rutschbahn Tobbogan Irrgärten Schlaghämmer 5 9 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte Imbissläden, Kioske z. B. Verlosungen, Tombola, 5 10 Schießgeschäfte

47 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre Gaststätten ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude Gaststättenwagen 5 übrige Anlagen 3

48 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 3 Mitteilung Nr. 2 Test- und Einstellfahrt am 14. April 2018 im Rahmen des ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Bitte beachten Sie, dass vor Beginn der Veranstaltung von jedem Teilnehmer (Fahrer / Beifahrer) ein gesondertes und ordnungsgemäß ausgefülltes sowie unterschriebenes Nennformular für die Test- und Einstellfahrten beim Veranstalter vorliegen muss. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link: Vor Ort kann die Nennung für die Test- und Einstellfahrten im Rennbüro bei der Dokumentenabnahme abgegeben werden. Dort erhalten Sie zudem alle notwendigen Informationen hinsichtlich Ablauf, Beifahrer, etc. Track test on April 14 th 2018 During the ADAC Qualification Race 24h-Race Please notice that all participants (driver / co-driver) have to fill and sign an appropriate entry form for the track test. This document has to be received by the organizer prior to the event. The corresponding documents are available under the following link: The filled entry form can be handed to the organizer at the administrative checks onsite. There you will get all required information like schedule, co-driver, etc. as well. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

49 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 4 Mitteilung Nr. 3 Tabards (Armbinden) für Boxenmauer Bitte beachten: Jedes Team kann gegen eine Kaution von je 50,-- Euro im Rennbüro 2 Armbinden für die Zeitnahme an der Boxenmauer bekommen. Es ist zwingend vorgeschrieben, die Armbinden korrekt zu tragen. (Nicht in der Hosentasche oder ähnliches). Nur Personen mit Armbinde sind berechtigt, sich an der Boxenmauer aufzuhalten. Die Kaution erhalten Sie bei Rückgabe der unbeschädigten Armbinden am Sonntag, , von 17:30 bis 19:00 Uhr im Rennbüro zurück. Please notice: For timekeeping at the pit wall two armbands are available for each team. Armbands can be picked up at the race office. A deposit of 50,-- Euros (per) each armband must be paid. It is obligatory to wear armband correctly. (not in the pocket etc.) Only those crew members who wear armband are allowed to stay at the pit wall. The deposit will be paid back when returning the undamaged armbands at the race office on Sunday , from 5.30 to 7.00 pm. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

50 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 5 Mitteilung Nr. 4 Light Position System Zum ADAC Qualifikationsrennen wird der Veranstalter wieder das Positionsanzeigesystem welches für alle Teams verpflichtend ist, einsetzen. Die Ausgabe der Displays erfolgt am Freitag vor dem Qualifikationsrennen in der Fahrerinfo, Start-Zielhaus. Die Montage, die Stromversorgung und die einwandfreie Funktion obliegen dem Team. Bitte beachten Sie unbedingt die weiteren Anlagen zum Light Position System auf unserer Webseite unter folgendem Link: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die technische Abnahme des Fahrzeugs nur mit eingebautem Light Position System vorgenommen werden kann. Light Position System During the ADAC Qualification Race the organizer will use the light position system, which is mandatory for all teams. The displays will be distributed on Friday before the Qualification Race. The position indicators must be collected at the Driver Info Office, Race Control Tower. It is the teams responsibility to mount the devices, provide the relevant power supply and the perfect function. Please take notice of the additional information s of the Light Position System on our website under the following link: We would like to draw your attention to the fact that the technical scrutineering of the car can only be carried out with a built-in Light Position System. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

51 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 6 Mitteilung Nr. 5 Wichtiger Hinweis! Fahrerwechsel / Reihenfolge der genannten Fahrer Bei der Verwendung des neuen Zeitnahme-Transponders mit Fahrer-ID ist unbedingt die Reihenfolge der genannten Fahrer gemäß Nennformular zu beachten. 1. Fahrer im Nennformular ist auch Fahrer 1 bei Einstellung des Schalters im Fahrzeug, 2. Fahrer im Nennformular ist auch Fahrer 2 des Schalters im Fahrzeug, usw. Die Daten der Nennungen werden elektronisch an die Zeitnahme übermittelt. Beispiel: Start-Nr.: Bewerber / Fahrer Fahrer Müller, Hans 2. Fahrer Meier, Willi 3. Fahrer Klein, August 4. Fahrer Groß, Wilhelm Important notice! Change of drivers / order of the entered drivers Concerning the use of the new Timing Transponder with Driver-ID please consider the order of the entered drivers according to the entry form. The driver named first in the entry form will be the first driver in the transponder system (switch position 1); the driver named second in the entry form will be the second driver in the transponder system (switch position 2), and so on. The data of the entry form will be forwarded to the timekeeping. Example: Start-Nr.: Entrant / Driver Driver Müller, Hans 2. Driver Meier, Willi 3. Driver Klein, August 4. Driver Groß, Wilhelm ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

52 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 7 Mitteilung Nr. 6 / Information No 6 Funkverbindung Rennleitung! Teams Zum Qualifikationsrennen wird der Veranstalter einen verpflichtenden Service anbieten. Es wird eine Funkverbindung eingerichtet, mit der die Rennleitung über einen eigenen Kanal die Teams direkt ansprechen kann. Eine Rücksprache an die Rennleitung ist nicht möglich. Hierzu wird jedem Team ein gesondertes Funkgerät über die Firma Riedel zur Verfügung gestellt. Die Teams müssen das Funkgerät am Samstag, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr am Riedel-Truck im Fahrerlager abholen und spätestens 1 Stunde nach Rennende dort wieder abgeben. Durch die Teams ist zu gewährleisten, dass ein Team-Mitglied zu allen Trainings sowie zum Rennen den Funkverkehr mithört. Radio Connection Race Control! Teams The organiser will introduce a mandatory service for the qualification race. A radio connection will be established which enables Race Control to contact the teams directly through a separate channel. A response to Race Control is not possible. For this purpose, the company Riedel will supply each team with a separate radio. The teams shall collect the radio on Saturday morning, 14 th April 2018 and pick up from 08:00 to 12:00hrs from the Riedel truck in the paddocks where the device must later be returned until 1 hour after the end of the race at the latest. The teams have to ensure that a team member monitors the radio traffic for all trainings as well as for the race. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

53 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Attachment 8 Communication No. 7 Starting Grid Procedure for the 1 st Start Group The value of the last minutes of the starting grid procedure shall be increased in order to adapt their importance to the huge media attention and the great interest of the fans. For this purpose, the race cars of the first start group shall be positioned at a distance of one metre and in an angle of 45 to the track edge, on the left side seen in driving direction (see drawing). The distance between the cars should be 2 metres. The positions of each race car will be measured and marked in advance with the corresponding grid position. The rear left side of the race car shall be positioned at the predetermined distance of one metre from the marker point As soon as the spectators have cleared the starting grid (15 minutes before the beginning of the information lap), all the drivers of the team as well as the last mechanic on duty for the preparation to the start shall line up at the front right side of the car, seen in driving direction of the race car (see drawing) so that the media representatives have the opportunity to take pictures. From the moment at which only the start driver and one mechanic are allowed at the car (3 minutes before the beginning of the information lap), the other race drivers shall also clear the starting grid. Note: The procedure will be a test for the ADC Zurich 24h Race where the cars and drivers shall be positioned in exactly the same way as for the ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen. The starting procedure for the other start groups will be unchanged and follow the provisions as stipulated in the Supplementary Regulations. The following countdown must be respected minutes before the information lap: The spectators must leave the grid minutes before the information lap: The number of mechanics at the car shall be reduced to the mandatory minimum. 5 3 minutes before the information lap: TV production of the new starting grid including national anthems; only the drivers and one mechanic beside the car. 3 1 minutes before the information lap: Drivers get into their cars and last preparations of the car for the start ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Attachment Entry Confirmation / As at: 03/2018

54 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Clothing prescription from pit lane until pit wall Teams / Driver TV-Teams Press with Tabard Industry according to regulations: fire-resistant overall and helmet fire-resistant underwear and Balaclavas recommended fire-resistant; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended Personal of the Organiser at work: Marshals pit lane Race direction Speaker Runner Scrutineers Technical Committee fire-resistant overall and helmet fire-resistant overall; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended fire-resistant overall; helmet recommended Pit Wall For all persons staying exclusively in the area tot he pit wall and the signalling stands, the organiser explicitely recommends to wear fire-resistant overalls! Stand: 01/2018

55 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Übersicht Öffnungszeiten Teilnehmer Check In Welcome Center Meuspath Freitag 08:00 bis 20:00 Uhr Bezug Fahrerlager Teilnehmer Freitag ab 10:00 Uhr Reihe 1 Block 1+3 Block 2+4 Block 5 Reihe 2 Block 1+3 Block 2+4 Block 5 Stand by 10:00 12:00 Uhr 12:00 14:00 Uhr 14:00 16:00 Uhr ab 14:00 Uhr ab 16:00 Uhr ab 17:00 Uhr 1 Stunde vorher auf Parkplatz D1a Ihre Block-Positionierung erhalten Sie spätestens mit der Nennbestätigung. PKW s mit Berechtigung können rund um die Uhr ein- und ausfahren. ADAC Ticket-Ausgabestelle Scharfer Kopf Freitag Samstag Sonntag 08:00 bis 20:00 Uhr 06:00 bis 19:00 Uhr 07:30 bis 16:00 Uhr Rennbüro Start-/Zielhaus 1. Etage Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 22:00 Uhr 08:00 bis 20:00 Uhr Tankkaution / Tankabrechnung Start/Zielhaus 1. Etage Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 18:00 Uhr Fahrerinfo Start/Zielhaus Erdgeschoss Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 22:00 Uhr 08:00 bis 21:30 Uhr 08:00 bis 20:00 Uhr Kasse Start/Zielhaus 1. Etage Samstag Sonntag bis 21:00 Uhr 08:00 bis 16:00 Uhr Abrechnungen Rennleitung / Organisation / Sportwarte Start-/Zielhaus 1. Etage Samstag Sonntag 08:00 bis 19:00 Uhr 08:00 bis 17:00 Uhr Verkauf Team-Tickets Freitag bis Sonntag im Büro Tankkaution/Tankabrechnung Freitag 12:00 bis 21:00 Uhr Samstag 08:00 bis 21:00 Uhr Sonntag 08:00 bis 12:00 Uhr Dokumentenabnahme Veranstaltungszeitplan siehe offizieller SPO(BA Stand: 14_03_18

56 Compulsory Advertisement 2018 ADAC ZURICH 24H-RACE & QUALIFICATION RACE

57 CAR DRAFT 2018 ADAC ZURICH 24H-RACE & QUALIFICATION RACE Attention: Hankook only for classes TCR and SP 10 (SRO-GT4) 2

58 SIZES 2018 ADAC ZURICH 24H-RACE & QUALIFICATION RACE Gran Turismo / Windscreen: 17 cm x 140 cm (H x W) -Position Display 15 cm x 31 cm (H x W) Deutsche Post / Rear Window: 15 cm x 140 cm (H x W) Zurich / Number Panels: 36 cm x 70 cm (H x W) Bilstein / Number Plates: 14,2 cm x 30 cm (H x W) Falken / Mudgards (Plot): 4,24 cm x 40 cm (H x W) Hankook / Bumpers *: 6,80 cm x 38 cm (H x W) * only classes TCR and SP 10 (SRO-GT4) 3

59 DRIVER OVERALL 2018 ADAC ZURICH 24H-RACE & QUALIFICATION RACE Size & Colour Hankook Logo Driver Overall Chest Colour: Black Size: 4,80 cm x 15,20 cm (H x W) Attention: only class SP 10 (SRO-GT4) 4

60 HANDLING DISTRIBUTION 2018 ADAC ZURICH 24H-RACE & QUALIFICATION RACE - In run-up to the events, compulsoryadvertisement can only be collected at VLN 1 & 2: Friday, 23/03/2018 and 06/04/2018, 3 pm 7 pm Saturday, 07/04/2018, 8 am noon Distribution in PIT 3 (Scrutineering) - Only one set of stickers will be issued per vehicle and event. Additional stickers can be purchased at the events for a fee in the drivers information. - The stickers are only issued to participants who have given a proper entry for the respective event. - Attention: if necessary, the digits for the start numbers can only be issued at the Check-In of the respective event. - Shipping of the stickers is no longer possible for organizational reasons. - If pick-up is not possible at VLN 2, the stickers will be issued at the Check-In of the respective event. - The stickers for the 24h-Race can even be collected at the Qualification Race. 5

61 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Gültigkeitsbereich Tickets / Validity area of passes Gültigkeitsbereiche Areas of validity ADAC Official Alle Bereiche All areas Organisation Alle Bereiche All areas Armbinden / armlet 24h siehe Grafik see map above Armbinden / armlet Organisation siehe Grafik see map above Zurich Lane siehe Grafik see map above Pit Lane siehe Grafik see map above Guest / Paddock Fahrerlager / Tribünen Paddock / Grand stands SPO/BA Stand: 03/2018

62 Nennbestätigung Anlage 13 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN! Die nachfolgenden Einbaurichtlinien sind unbedingt zu befolgen, um die bestimmungsgemäße Funktion des GPSauge sicher zu stellen! 1.1 Der Umfang der zu verbauenden Hardware GPSauge MI6/CAN GPS-Antenne GSM-Antenne Spannungsversorgung 1.2 Die korrekte Platzierung und Montage der Antennen Bei der Platzierung der GPS- und GSM-Antenne muss ein Mindestabstand von 50 cm untereinander und zu jeder anderen, wie auch immer gearteten Antenne eingehalten werden! Die feste Verankerung zur Fahrzeugkarosserie muss durch Verschraubung oder fachgerechte Verklebung gewährleistet sein.! Für optimale Sende- und Empfangsleistung müssen die gelieferten Antennen und Abschirmplatten auf dem Fahrzeugdach angebracht werden. Die funktionsgerechte Montage liegt in der Verantwortung der Teilnehmer. Die Beurteilung der Montage liegt im Ermessen der technischen Kommissare während und nach der technischen Abnahme. Für die jeweilige Montage der Antennen durch die Rennteams, übernimmt die GPSoverIP GmbH keinerlei Haftung. 1.3 Der Anschluß an das Bordnetz Das Kabel zur Spannungsversorgung, an Dauerplus Klemme 30 und Masse Klemme 31 aufklemmen. Nur mechanisch stabile Verbindungen wie löten oder schrauben mit Kabelösen verwenden. Keine konfektionierten Flachsteckverbinder verwenden. Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 1 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

63 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Beispiel einer optimalen Montage der Antennen: GPS GSM 1.4 Die Montage der GPSauge Haupteinheit Das GPSauge MI6/CAN nicht in Bereichen mit extremer Hitzeentwicklung platzieren, um einer Überhitzung der Elektronik vorzubeugen. Gerät mechanisch fest im Fahrzeug installieren. 1.5 Der Verdrahtungsplan Spannungsversorgung vom Bordnetz Dauerplus rot Kl. 30 Masse schwarz Kl Allgemeine Hinweise Das Kabel zur Spannungsversorgung wird an Dauerplus Klemme 30 aufgeklemmt. Es muss direkt auf die Stromschiene geklemmt werden. Wird ein Kabel, das messtechnisch Dauerpuls aufweist angezapft, ist sicher zu stellen, dass zwischen Batterie und GPSauge kein weiterer Verbraucher sitzt (Massegeschalteter Verbraucher). Dieser würde im Betrieb die anliegende Spannung unzulässig reduzieren.! Auf die korrekte Polung der Betriebsspannung ist unbedingt zu achten, eine Verpolung führt zur Zerstörung des Gerätes! Das GPSauge arbeitet ordnungsgemäß, wenn beide Diagnose-LED s am Gerät grün leuchten. Eine dauerhaft rot leuchtende LED weist auf eine Fehlfunktion oder fehlerhafte Installation hin. Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 2 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

64 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Kurzanleitung Komponente JA NEIN GPSauge MI6 / CAN - Sichtbar in Fahrerraum (Seriennummer muss lesbar sein) GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, mechanisch stabile Verbindung X X GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, Kontaktierung mit Schnellverbinder X GPSauge MI6 / CAN fest mit Stromkreis verbinden GPSauge MI6 / CAN Strom direkt von Batterie ohne Zwischenverbraucher X X GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, mit Schalter dazwischen X GPS- / GPM Antenne auf Fahrzeugdach X GPS- / GPM Antenne im Innenraum X GPS- / GPM Antenne - verkleben GPS- / GPM Antenne - verschrauben X X GPS- / GPM Antenne und Abstand zu jeder montierten Antenne unter 50 cm X GPS- / GPM Antenne und Abstand zu jeder montierten Antenne über 50 cm GPS-Antenne links auf dem Fahrzeugdach GPM Antenne rechts auf dem Fahrzeugdach X X X Alternativ Antennen X Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 3 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

65 24H-RENNEN 2018 Doc. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. FAQ LIGHT POSITION SYSTEM This document is designed to answer general and technical questions regarding the new Light- Position-System, that shall be used in each race car at ADAC Qualification Race 2018 as well as 24h Race General Information What is the purpose of the system? LUMIRANK is a system that should make the race easier and more enjoyable for the spectators. The purpose of the system is to indicate the position of the cars during the race with the assistance of an LED technology. The system is permanently connected with the timekeeping system and is updated in each lap. How big is the display? The display is 310mm wide and 150mm high and shall be attached to the upper right side of the inner windscreen. It is only 3.5mm thin, very light and flexible. This facilitates an easy positioning and installation in the race car. The display shall be fixed directly in the Gran Turismo windscreen sticker (compare following sticker instruction).

66 24H-RENNEN 2018 Doc. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. Where can the system be collected? The systems will be distributed at the ADAC Qualification Race from Friday, 13 th April 2018, in the Drivers Info Office on the ground floor of the Race Control Tower. The remaining systems can be directly collected at the Nürburgring at the 24h Race from Tuesday, 8 th May 2018, also at the Drivers Info Office. What must be observed for the collection? The teams are requested to present a credit card for a safety deposit when collecting the systems (the credit card holder must be present in person!). The amount will not be blocked on the credit card! Cash deposits are unfortunately not possible. The teams are required to fill out a loan agreement for the LED system there. The loan agreement is available on page 5 in this document. Is there a requirement for additional cables? YES. Each team is requested to acquire a connecting cable in advance online under or directly on-site, if not already available from The electrical connection can be prepared in advance. The cables will be the property of the teams. Cables from 24h Race 2017 as well as Blancpain Endurance Series are furthermore appropriate and can be used.

67 24H-RENNEN 2018 Doc. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. When must the system be installed in the car and how is it to be installed? The system / the display must be installed in the car before the car is presented at scrutineering. Installation instructions will be issued together with the cable and the display. In case of any questions, Stefan Sack SAS-Technologies is also available under Will the proper operation of the system be checked before the start? Yes. During scrutineering of the individual cars, the proper operation and the visual appearance of the systems with regard to correct installation, the attachments as well as the position will be checked. What happens with the system after the race? The displays must be removed from the cars after the 24h Race (after the Parc Fermé) and be returned in the anteroom of the time keeping in the first floor, provided they are no longer needed for the VLN (appropriate information will be given during the 24h Race). Alternatively, the displays may also be sent back within 14 days via DHL (covered by insurance). Technical Information Installation Attach the display to the inside of the windscreen using the included VELCO self-adhesive fabric tape (compare assembly instruction). It is important to use new tapes each time from manufacturer SAS Technologies so as to ensure the proper adhesion of the system. Before presenting the car at scrutineering, the teams must ensure that the display cannot drop off the windscreen. Operating instructions Before attaching the system to the windscreen with the self-adhesive tape, you should in all cases clean the screen (recommendation: 95% alcohol). Please bear in mind that NANO products (anti fog / rainx) reduce the adhesive characteristics of the product. Then remove the adhesive tape on the Velcro and press it at least seconds firmly to the windscreen.

68 24H-RENNEN 2018 Doc. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. Visual appearance requirements (for TV and media pictures) We recommend to attach the display only using the VELCRO tape. As an additional protection, you should use cable retainers to tie the display cable to the A-pillar of your race car. If you nevertheless wish to additionally fix the display, you should exclusively use clear foil (e.g. paint protection film) which is not to be seen. Please refrain from using tape or similar materials.* If you use Racing Tearoffs, please make sure that it does not cover or overlay with the LED system. *the optical requirements are examined during scrutineering (adhesive line) and must be conform to the sticker instruction (see image above). Connection / Power supply Please use only the included power cables of LUMIRANK as well as the associated connections. Detailed installation instructions are enclosed with the system and must be observed. The requirement of the display is a separate and constant connected 12V / 4,5A power supply. When the main switch is activated, the system should automatically start to illuminate (Power LED > blue). To re-start the display during the race, if necessary, we recommend the integration of an ON/OFF button with the possibility to be operated by the driver. During a pit stop, the display must in all cases remain switched on so that the current position can be indicated.

69 24H-RENNEN 2018 Doc. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v.

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74 ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring, Germany April 2018 License for filming permission with onboard cameras Dear team members and participants of the ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring, On behalf of ADAC Nordrhein e.v., SPORTTOTAL LIVE GmbH is responsible for the licensing of the onboard cameras at the ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring. The license is granted free of costs. All onboard filming purposes also those for internal use or documentation must be authorized through a license agreement and all cameras have to be marked with a camera sticker. For a free of costs filming permission for onboard cameras please find attached a blank form of the acquisition of a license to produce ONBOARD footage at the ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring. To save time on-site please feel free to tender the filled out document at the beginning of the scrutineering. At the scrutineering the blank form will also be available to be filled out by you. We would like to inform you that for the participation at the ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring, each embedded onboard camera needs an official camera-sticker in order to pass the scrutineering. Thank you very much in advance! SPORTTOTAL LIVE GmbH 1 / 1

75 Acquisition of a license to produce ONBOARD footage Event Datum ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring April 2018 DETAILS APPLICANT Personal details First name Last name Company Team Address Street Post code City Country Phone I herewith order the following services: A SERVICES The acquisition and utilization of all services and products detailed below are subject to the license terms set out in section B, as well as the terms and conditions. Service: License to produce onboard footage Team requiring accreditation: Number of onboard cameras Teamname Starting Number(s) Contact person on site Mobile no. B LICENCED USE The use outlined below is the complete and only sanctioned use of the footage produced as well as all derived content and formats. All use apart from that explicitly listed and granted in this agreement, is explicitly forbidden. In case of doubt, a written permission from EMPA GmbH is to be obtained before any further use. The licensee is obliged to take the necessary measures to ensure that the license conditions governing this agreement and all related content are observe d, both during production and at all stages afterwards. In particular the licensee needs to ensure that all key stipulations of this agreement as well as the terms and conditions are made available to all personnel and companies employed in its realization, as well as (potential) recipients of the contents. Please take particular note of the terms and conditions as well as the potential sanctions in case of unlicensed use. Exclusivity: non-exclusive Language: any Number of broadcasts: unlimited Term of license: 1 year from date of event Lone licensed usage of the produced content (please choose): INTERNAL USE ONLY ONLINE USE License territory: internal License territory: worldwide (online) URLs: I have read the attached General Terms and Conditions of EMPA GmbH for the acquisition of broadcast rights and accept the mentioned conditions. Date Signature / Company Stamp

76 Acquisition of a license to produce ONBOARD footage Event Datum ADAC Qualification Race 24h-Race Nürburgring April 2018 LICENSOR / CONTRACT PARTNER Granting the license for an ENG production including accreditation to the event, or delivery of the requested content constitutes agreement by EMPA. A countersigned copy of this agreement can be provided upon request. EMPA herewith confirms that it has been authorized by the original rights owner SPORTTOTAL LIVE GmbH (or its representatives) to grant the aforementioned rights and clearances as well as to perform the indicated services under this agreement. EMPA GmbH Dieselstr Pulheim Germany David Clemens Project Head 24h-Race NBR m f d.clemens@empa.tv SPORTTOTAL LIVE GmbH Am Coloneum Cologne Germany t live@sporttotal.com Managing Director Nikolaus Spaleck Registry Court Köln HRB Bank details Sparkasse KölnBonn Account ID Bank IBAN DE SWIFT/BIC COLSDE33XXX Managing Director Peter Lauterbach Registered Office Köln Registry Court Koblenz HRB General Terms and Conditions of EMPA GmbH ( EMPA ) for the acquisition of broadcast rights (as of March 2018) Utilisation The produced/received film footage/graphical material shall only be used for TV-transmission. The disposal for the purpose of business is not permitted. If the licensee intents to utilise the footage for any other purpose diverging from this agreement, there has to be a renegotiation of the following rights beforehand. The acquisition of broadcast rights/film footage exclusively entitles the contractual partner (his agents) for the utilisation mentioned in the prior licensing agreement. Any further use and passing on to third parties of said ideas and concepts as well as their partial or total realization is prohibited shall require the express approval of EMPA. This also applies to all information concerning the TVtransmission given by the contract party. Except when otherwise agreed, the production of videotapes, DVDs or anything similar is excluded. Term of contract Unless there is no other explicit agreement in prior licence, this contract applies only for the event of the contract description and for parts of the event as following: Acceptance test, free practice, preliminary round of qualifying, qualifying, warm-up, race preparations, starting grid, race, award ceremony. GEMA (fees imposed by the German Collecting Society) In the event of usage of any material produced by the contractual partner, the contractual partner shall exclusively borne any cost arising from the usage of GEMA protected music. Liability and exclusion of liability of contract party In the event of nonfeasance of culpably responsibilities on the part of the contractual partner in respect of the present contract, EMPA shall be entitled to claim damages or to withdraw from the contract. The licensee is obliged to take the necessary measures to ensure that the license conditions governing this agreement and all related content are observe d, both during production and at all stages afterwards. In particular, the licensee needs to ensure that all key stipulations of this agreement as well as the terms and conditions are made available to all personnel and companies employed in its realization, as well as (potential) recipients of the contents. Contractual Penalty Clause / Liability in case of claims of third parties The contractual partner undertakes to use the produced footage solely according to the limited purposes as set out in this agreement. Shall third parties claim recourse because of such a breach of the agreement, the contractual partner undertakes to satisfy these claims. The same applies to any claims for damages, which are asserted to EMPA in relation with a breach of this agreement by the contractual party. Liability and exclusions of liability of EMPA EMPA has no bearing on any dates concerning the event. Viz., EMPA has no bearing on the predefinition of the days the event takes place, the realisation of the event as well as the time schedule of the day. EMPA does not guarantee the events taking place. Miscellaneous Any amendments or supplements to the underlying contract structure shall be made in writing, which is essential especially in respect of a waiver of the obligatory formal requirement. All agreements of EMPA are, without exception, subject to the General Terms and Conditions of EMPA; other conditions shall not form part of the contract even if not expressly contradicted by EMPA. The contract based on the General Terms and Conditions shall not constitute a partnership association between the contract parties and within the meaning of 705 contd. of the German Civil Code. Upon completion of this contract both contract parties maintain silence of all details of this contract. In the event of individual clauses of the General Terms and Conditions on hand being or becoming invalid, this shall not affect the validity of the contract as a whole. Any invalid clauses shall be replaced by an appropriate practical, valid clause that matches the meaning of the contract structure. These terms and conditions shall be governed by German law; the place of jurisdiction is Cologne.

77 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Attachment 17 Guidelines Environmental Protection at the NÜRBURGRING Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG General Organisation Special case must be exercised in the handling of materials which are hazardous to water (oil, fuel etc.). Any leakage and any other environmental hazard must immediately be reported to the Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG in the start/finish building. The organiser shall instruct the marshals and all other responsible persons to absorb leaked oil or fuels with oil binding agent and to dispose those in the red containers provided for used oil. The pits hired by the organiser shall be returned clean swept and any carpets possibly installed shall be completely removed from the pits after the event. Any adhesive tapes used for the attachment of the floor covering must not damage the paint on the pit floor and must also be completely removed after the event. Waste avoidance / waste disposal The dispensing systems for drinks (no sale) ( Hospitality ) shall as far as possible be multipleuse systems (beakers or crockery). Disposable beakers and cans should not be issued. Disposable crockery or low-waste package shall also be used for food. Waste disposal will generally be effected by the Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG. It is not permitted to charge a third-party contractor with the waste disposal on the premises of the Nürburgring. Waste collection shall be separated according to the following categories: Package/recyclable materials (yellow containers) Glass (glass container and green containers) Paper, paperboard, cardboard (blue lattice box) Food garbage (brown container) Residual rubbish without recyclable substances (grey container) Used oil in event-related quantities (used oil depot) Oil containing solid matters in event-related quantities (used oil depot). Hazardous waste with the exclusion of used oil and oil containing solid matters (oil filters, cleaning rags) shall not be disposed through the Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG but must be disposed after the event by the waste producer. This includes in particular batteries, brake fluids, cold cleaners and radiator coolants. ADAC Nordrhein, spo Page 1 of 2 As at:

78 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Attachment 17 Any catering or hospitality operators must dispose their rubbish at their own expenses. The necessary containers must be ordered from the Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG, (Fax: / ) until 5 days before the event at the latest. Rubbish containers and their attachment devices must not be removed from their position. Any waiver is subject to the approval of the Nürburgring 1927 GmbH &Co. KG. Soil protection The organiser must ensure that any pollution of the ground through any matters harmful to the environment such as oil or fuels is avoided. In the handling of such matters, catch tanks or foils must be used and special care must be exercised. Oil absorbing matters must be on stand-by and any contaminated absorbing matters must be disposed in the red used oil depot in the designated containers as hazardous waste. Wastewater disposal There is a separate disposal for surface water and for wastewater at the Nürburgring: Sanitary wastewater and kitchen wastewater must be discharged into the wastewater inlets that are marked green or into mobile tanks. Surface water inlets are marked red and may not be used to discharge wastewater. The organiser shall bear the costs for necessary connecting pipes to the wastewater inlets or for the installation of mobile wastewater tanks in areas where no sewer system is available. Materials hazardous to the environment such as fuels, oil or cold cleaners may not be discharged into the sewer system. Energy and water saving Electricity and water must be used as economically as possible. The heating and ventilation of buildings must be applied according to actual individual needs. Unneeded energy sources (switches in stand-by mode, lighting, power units etc.) must be switched off. Cleaning of cars must be limited as far as possible. ADAC Nordrhein, spo Page 2 of 2 As at:

79 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Pages 2-14 Paddocks Preface This document contains all the relevant information for paddock access at this year s Nürburgring Qualifikationsrennen 24h Race. All the instructions are binding and must absolutely be respected by all the participants to ensure a smooth running for all the participants. Under these considerations, we wish to ask for your understanding that we will no longer accept and implement any special solutions or arrangements on the grounds and that the spaces and units (team truck, team truck + tent or tent) notified by you in the Appendix 1 to the entry form are final. Summary of the updates since 2014: Paddock plan attached to entry confirmation Detailed setup plan attached to entry confirmation Mandatory respect of the notified spaces and units Standby and block access times Involvement of logistic partners PREFACE Procedures Together with these instructions, you will receive a paddock plan and a detailed paddock setup plan which is based on your notified spaces and units. The dimensions which we have received have been considered accordingly in the layout and are shown in the detailed paddock setup plan. Please be aware that any modifications on-site can no longer be implemented as from this year. ADAC Nordrhein, spo Page 1 of 14 As at:

80 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Pages 2-14 Friday, 13 April 2018 To facilitate the planning and the organisation of the procedures, we have marked the blocks and the information related to the various blocks by colours. In addition to the defined block access times, we have moreover scheduled binding standby times at which the corresponding units must be ready in the holding area for departure. Should the units not be present at these times, the access for the corresponding team in accordance with the schedule cannot be guaranteed. In any such case, access will only be granted after all the other teams, if at all possible (due to the limited space, it may for example no longer be possible to park a team truck). Please schedule your travel plans so that you can comply with your mandatory standby time. An early arrival will not result in any kind of time advantage for your team but it will, in contrast, impede the schedule of procedures. Should, on the other hand, you be delayed in your arrival, you are requested to immediately inform the paddock management team accordingly under the following hotline: +49 (0) This number will be permanently on service during the setup times. Access: Friday, 13 April 2018 To reduce the waiting times, access will start with the blocks in the order of rows 1 and 2! The teams and units which shall be affected are shown in the detailed paddock setup plan. Friday, 13 April 2018 The following points must be respected in this context: - The standby area on Friday will be located on parking area D1a. Entry to the standby area through the access at Bundesstraße (highway) B258 (see signposting). After arrival at the standby/ holding area, the paddock staff will presort the units in accordance with the assigned paddock positions which are shown in the appendix in the detailed paddock setup plan. ADAC Nordrhein, spo Page 2 of 14 As at:

81 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Pages 2-14 ACCESS for row 1 Block Standby time Block access times Block 1 (white) hrs from hrs Block 3 (yellow) hrs from hrs Block 2 (green) hrs from hrs Block 4 (grey) hrs from hrs Block 5 (orange) hrs from hrs The teams will then be individually invited to enter the paddocks one by one and upon instruction of the paddock staff, starting from the aforementioned times. - The units will be directed from the standby area via the Bundesstrasse (highway) B258 and the access to the Hotel Lindner into the GP paddocks. The instructions of the paddock staff must be absolutely respected. The organiser reserves the right to instruct individual teams to enter the paddocks ahead of schedule if this concerns teams with containers or teams located at a corner point. Friday, 13 April 2018 Only the space notified by the teams and marked by the organiser inside the paddocks may be occupied. Modifications on-site can unfortunately not be implemented. Important: We wish to remind that it is not the order at the access to the standby area on the Friday that shall be decisive for the setup. The teams will be pre-sorted according to the setup schedule and summoned by the paddocks staff to enter the paddocks at the corresponding block access times. ADAC Nordrhein, spo Page 3 of 14 As at:

82 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Entry Confirmation Pages 2-14 ACCESS for row 2 Block Standby time Block access times Block 1 (white) hrs from hrs Block 3 (yellow) hrs from hrs Block 2 (green) hrs from hrs Block 4 (grey) hrs from hrs Block 5 (orange) hrs from hrs Friday, 13 April 2018 ADAC Nordrhein, spo Page 4 of 14 As at:

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