Hauptsatzung der Stadt Wunstorf
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- Manuela Brauer
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1 Hauptsatzung der Stadt Wunstorf Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name und Bezeichnung Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen Stadt Wunstorf. 2 Hoheitszeichen und Dienstsiegel (1) Das Wappen der Stadt Wunstorf zeigt auf blauem Grund eine silberne Burg mit geöffneten goldenen Tortüren und zwei spitzbedachten Türmen, der rechte viereckig und mit einem Vierpaß geschmückt, der linke rund und von zwei Fenstern durchbrochen. Zwischen den Türmen schreitet von links nach rechts ein gekrönter, rotbezungter, goldener Löwe, der nur mit den Hinterpranken die Zinnen berührt. (2) Die Farben der Stadt sind gelb und blau, untereinander in zwei gleich breiten Querstreifen geordnet. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift Stadt Wunstorf. (4) Bei geeigneten Anlässen feierlicher oder sonstiger repräsentativer Art dürfen in den Ortschaften neben dem Stadtwappen und der Stadtfahne bzw. dem Stadtbanner auch das Wappen und die Fahnen der ehemaligen Gemeinden gezeigt werden. 3 Ratszuständigkeit (1) Über Rechtsgeschäfte nach 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert folgende Beträge übersteigt: a) bei Veräußerungen, Belastung und Tausch von Grundstücken ,-- b) bei Darlehen 5.000,-- c) bei Schenkungen 500,-- d) bei sonstigen Verfügungen ,-- (2) Über Verträge der Stadt nach 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG mit Ratsfrauen und Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließt der Rat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 2.500,-- nicht übersteigt. (3) Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. 117 Abs. 1 NKomVG gelten im Einzelfall Ausgaben im Finanz- und Ergebnishaushalt bis zur Höhe von ,--.
2 - 2-4 Mitglieder des Verwaltungsausschusses (1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Beigeordneten, den Mitgliedern nach 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG und den weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit. Die Mitglieder nach 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit haben nur beratende Stimme. (2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 5 Ehrenamtliche Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Der Rat wählt drei Beigeordnete zu Vertreterinnen oder Vertretern der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung legt der Rat in seiner ersten Sitzung fest ( 81 Abs. 2 NKomVG). 6 Ortsräte (1) In den Grenzen der ehemaligen Gemeinden unter Einbeziehung der nachfolgenden Änderungen gemäß Buchst. a), c), e) und g) (siehe beigefügte Karten) bilden folgende Teile der Stadt Ortschaften, für die Ortsräte gewählt werden: a) Ortschaft Wunstorf mit 17 Ortsratsmitgliedern einschließlich der Flurstücke 192, 193/2, 193/3, 193/8, 193/9, 194/1, 194/3, 195/2, 195/3, 196/2 und 199 jeweils Teilstücke sowie des Flurstückes 193/10 der Flur 8 der Gemarkung Blumenau b) Ortschaft Steinhude mit 9 Ortsratsmitgliedern c) Ortschaft Blumenau mit 5 Ortsratsmitgliedern ohne die Flurstücke 192, 193/2, 193/3, 193/8, 193/9, 194/1, 194/3, 195/2, 195/3, 196/2 und 199 jeweils Teilstücke sowie des Flurstückes 193/10 der Flur 8 der Gemarkung Blumenau d) Ortschaft Bokeloh mit 7 Ortsratsmitgliedern e) Ortschaft Großenheidorn mit 7 Ortsratsmitgliedern ohne die Flurstücke 67/2, 67/3, 68/1, 79, 93, 94 und 95 der Flur 11 und ohne die Flurstücke , 144/3, 144/4, , 150/1, 153/3, 153/4, 154, 155, 156 (Teilst.), , 161/1, 161/4, 161/5, 162/1-162/3, 163/3-163/7, 164/1, 164/5-164/7, 165/4-165/7, 166/1-166/4, 167/2-167/5, 168/3-168/8, 169/1-169/3, 170/1-170/3, , 181/1-181/11, 182, 183/1-183/22 und 184/1-184/6 der Flur 13 der Gemarkung Großenheidorn f) Ortschaft Idensen für das Gebiet der früheren Gemeinden Idensen und Idensermoor-Niengraben mit 5 Ortsratsmitgliedern
3 - 3 - g) Ortschaft Klein Heidorn mit 7 Ortsratsmitgliedern einschließlich der Flurstücke 67/2, 67/3, 68/1, 79, 93, 94 und 95 der Flur 11 und einschließlich der Flurstücke , 144/3, 144/4, , 150/1, 153/3, 153/4, 154, 155, 156 (Teilst.), , 161/1, 161/4, 161/5, 162/1-162/3, 163/3-163/7, 164/1, 164/5-164/7, 165/4-165/7, 166/1-166/4, 167/2-167/5, 168/3-168/8,169/1-169/3, 170/1-170/3, , 181/1-181/11, 182, 183/1-183/22 und 184/1-184/6 der Flur 13 der Gemarkung Großenheidorn h) Ortschaft Kolenfeld mit 7 Ortsratsmitgliedern i) Ortschaft Luthe mit 9 Ortsratsmitgliedern j) Ortschaft Mesmerode mit 5 Ortsratsmitgliedern (2) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister. Der Ortsrat wählt ferner aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters mit der Bezeichnung stellvertretende Ortsbürgermeisterin oder stellvertretender Ortsbürgermeister. (3) Ratsfrauen und Ratsherren, die in der Ortschaft wohnen, gehören diesem Ortsrat mit beratender Stimme an. 7 Aufgaben der Ortsräte (1) Die Zuständigkeit der Ortsräte richtet sich nach 93 NKomVG. Das Mitwirkungsrecht der Ortsräte richtet sich nach 94 NKomVG. (2) Die Ortsräte sind neben den in 94 Abs. 1 NKomVG genannten Fällen, insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwatungsausschusses rechtzeitig anzuhören: 1. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft gelegen ist und der Veräußerungswert ,-- der Jahresmiet- oder -pachtzins ,-- übersteigt, 2. Ausbau der Kanalisation und Wasserversorgung, 3. Entwicklungspläne und Programme, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind, soweit sie die Ortschaft betreffen, 4. Bestellung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und grundsätzliche Angelegenheiten der Ortswehr, 5. Planung von Neu- und Erweiterungsbauten städtischer Schulen in der Ortschaft, sofern 93 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG nicht zu Anwendung kommt. 6. die Landwirtschaft betreffende Angelegenheiten von besonderem Gewicht, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, 7. Erlass, Aufhebung und Änderung anderer als der unter 94 Abs. 2 NKomVG genannten Satzungen sowie von Verordnungen, soweit die Ortschaft besonders betroffen ist, 8. Veranschlagung von Haushaltsmitteln, die dem Ortsrat für die ihm zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden,
4 Verwendung der Erträge von Stiftungen, 10. Angelegenheiten nach 93 Abs. 1 NKomVG, deren Bedeutung über die Ortschaft hinausgeht, die Ortschaft aber besonders betrifft. 8 Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister (1) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister repräsentiert die Ortschaft, soweit die Repräsentation nicht durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister wahrgenommen wird. (2) In Ortschaften erfüllen die Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister im Interesse einer bürgernahen Verwaltung folgende Aufgaben: 1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften und Kopien, 2. Ausstellung von Lebensbescheinigungen für Renten- und Versorgungsempfängerinnen oder Renten- und Versorgungsempfänger, 3. Bereithaltung von Vordrucken für Anträge, Anzeigen und Meldungen, 4. Meldung von Ehe- und Altersjubiläen, 5. Aufnahme von Anträgen auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten, 6. Entgegennahme und Weiterleitung von a ) An- und Abmeldung von Hunden, b ) Meldungen über Beginn, Veränderung oder Schließung eines Gewerbebetriebes, 7. Aushang von öffentlichen Bekanntmachungen in den Aushangkästen, 8. Meldung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden, Grundstücken, Straßen und Plätzen, Verkehrszeichen und Straßenschildern, 9. Meldung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 10. Bürgerberatung. (3) In Ortschaften, in denen die Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister die Übernahme von Hilfsfunktionen für die Verwaltung ganz oder teilweise abgelehnt haben, erfüllt die Zentralverwaltung die Aufgaben. 9 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Als Beamtin oder Beamter auf Zeit werden außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ihre bzw. seine allgemeine Vertreterin oder ihr bzw. sein allgemeiner Vertreter als Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat und eine weitere leitende Beamtin oder ein weiterer leitender Beamter als Stadträtin oder Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
5 Bekanntmachungen (1) Verordnungen und Satzungen (Rechtsvorschriften), die Erteilung von Genehmigungen des Flächennutzungsplans, sonstige öffentliche Bekanntmachungen insbesondere solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden in den Regionalausgaben der Tageszeitungen für Wunstorf, der "Hannoversche Allgemeine Zeitung" und der "Neuen Presse" öffentlich bekannt gemacht. (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Rechtsvorschriften, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Rechtsvorschrift in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung zusammen mit der Rechtsvorschrift veröffentlicht. Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (3) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden, sofern es nicht anders bestimmt ist, durch Aushang im Aushangkasten am Rathaus der Stadt Wunstorf, Südstraße 1, veröffentlicht. (4) Erscheint die "Hannoversche Allgemeine Zeitung" oder die "Neue Presse" infolge eines Streiks, durch höhere Gewalt oder aus einem anderen Grunde nicht, erfolgen die Bekanntmachungen durch Aushang im Aushangkasten am Rathaus der Stadt Wunstorf, Südstraße 1. Nach Beendigung des Hindernisses ist die Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen. 11 Einwohnerversammlungen (1) Mit der Einwohnerversammlung gem. 86 Abs. 5 NKomVG sollen die Auffassungen der Einwohnerinnen und Einwohner zu wichtigen Planvorstellungen oder Vorhaben im Wege der öffentlichen Darlegung und Erörterung erkundet werden. (2) Die Einwohnerversammlungen werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geleitet, sie oder er kann sich jedoch vertreten lassen. (3) Die Ratsfrauen und Ratsherren und die Mitglieder der betroffenen Ortsräte sind zu den Einwohnerversammlungen einzuladen. (4) Die Durchführung einer Einwohnerversammlung ist ortsüblich bekanntzumachen. 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 12 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden i. S. des 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt Wunstorf gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt Wunstorf vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.
6 - 6 - (2) Den Antragstellerinnen oder Antragstellern kann aufgegeben werden, den Antrag in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl vorzulegen. (3) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprochen ist. (4) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Wunstorf zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.). (5) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. (6) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (7) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß 58 Abs. 1 und 2 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Die Ausschüsse und Ortsräte sind entsprechend zu beteiligen. 13 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Stadt Wunstorf vom einschließlich Änderungen außer Kraft. Wunstorf, Rolf-Axel Eberhardt Bürgermeister
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8 - 8 - Ratsbeschluss Satzung Veröffentlicht: In Kraft geänderte vom: vom: getreten: : Satzung Gem. Amtsblatt f. d. Region Hannover u. d. Landeshauptstadt Hannover vom Nr. 12, S. 114 ff.
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