Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse (Stadtratsgeschäftsordnung)

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1 Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse (Stadtratsgeschäftsordnung) Der Stadtrat hat gem. 59 KVG LSA in seiner Sitzung am folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse beschlossen: I. Abschnitt Sitzungen des Stadtrates 1 Einberufung, Einladung, Teilnahme (1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat ein. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung und den Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts, in der Regel alle 7 Wochen an einem Donnerstag um Uhr im Alten Rathaus. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Sie muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Nichtöffentliche Teile der Sitzungsunterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen. Mit der Versendung der Einberufung wird die Tagesordnung rechtlich existent und kann nur noch vom Stadtrat verändert werden. Im Ausnahmefall können zu bestehenden Tagesordnungspunkten Teilinformationen oder Änderungsanträge nachgereicht werden, möglichst per Post, sonst als Tischvorlage. (2) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel seiner Mitglieder oder wenn die letzte Sitzung mehr als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes (gemäß 53 Abs.5 KVG LSA) beantragt. (3) Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten werden, so sind diese als Entwürfe der Einberufung vollständig beizufügen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem nicht entgegenstehen. Der Hauptausschuss entscheidet darüber. Verträge, Jahresabschlüsse und ähnlich komplexe Unterlagen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind dem Stadtrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt, unabhängig von der Beschlussvorlage, vorab zuzuleiten. (4) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Zustelltag und Sitzungstag zählen nicht zu dieser Woche. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung hat spätestens am dritten Tag vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Der Post oder einem Boten der Stadtverwaltung muss es technisch möglich sein, die 1

2 Einberufung mit den Unterlagen in einen Briefkasten einzuwerfen, anderenfalls ist nur eine elektronische Einberufung möglich. (5) In Notfällen kann der Stadtrat nach 53 Abs.4 KVG LSA einberufen werden. Wird eine Sitzung des Stadtrates vor Beendigung der Tagesordnung abgebrochen, so kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten. (6) Alle Stadträte sind verpflichtet, an der Sitzung des Stadtrates teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. (7) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann, soll dies dem Büro des Stadtrates vor der Sitzung, unter Angabe des Grundes, anzeigen. Wer eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat den Vorsitzenden oder den Protokollführer zu unterrichten. (8) Die Ortsbürgermeister erhalten eine Einladung zu den Sitzungen des Stadtrates unter Beifügung aller dem Stadtrat übergebenen Unterlagen. (9) Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. 2 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister, Fraktionen, Ausschüsse des Stadtrates oder ein Viertel der Mitglieder des Stadtrates (gemäß 53 Abs.5 KVG LSA) können Anträge zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates einbringen. Die Stadtverwaltung soll zum Verhandlungsgegenstand eine Stellungnahme beifügen. Das hat mindestens zwei Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin schriftlich beim Büro des Stadtrates zu geschehen. Der Tag der Antragstellung und der Tag der Sitzung zählen nicht zu der Frist. Der Vorsitzende des Stadtrates und der Oberbürgermeister haben einvernehmlich die Tagesordnung Tage vor dem Sitzungstermin aufzustellen. Einvernehmliche Änderungen der Tagesordnung sind bis zur Versendung der Sitzungsunterlagen möglich. (2) Der Oberbürgermeister, Fraktionen, Ausschüsse des Stadtrates oder ein Zehntel der Stadträte (gemäß 45 Abs.6 KVG LSA) können eine Aussprache oder Information zu einem Thema von kommunaler Bedeutung zwei Wochen vor der Sitzung beantragen. Beschlussfassungen sind dann nicht möglich. 2

3 (3) Beschlussvorlagen sollen außer einem abstimmungsfähigen Beschlusstext auch Aussagen des Oberbürgermeisters über finanzielle Konsequenzen enthalten. (4) Bei Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates kann, möglichst vor Eintritt in die Tagesordnung, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine Anhörung von Dritten mehrheitlich beschlossen werden. (5) Erweiterungen der Tagesordnung (auch nichtöffentlicher Teil) sind wegen einzuhaltender Fristen nicht möglich. Nur in Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Tagesordnung um Angelegenheiten zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Stadtrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden. Aussprachen aus aktuellem Anlass sind möglich, wenn niemand der Aufnahme widerspricht (6) Die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stadträte entschieden werden. (7) Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommenen wurden, werden vom Vorsitzenden des Stadtrates bekannt gegeben und die Nichtaufnahme begründet. Zulässige Anträge sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. (8) Die Rücknahme von Anträgen und Beschlussvorlagen durch den Antragsteller ist jederzeit möglich. 3 Öffentlichkeit von Sitzungen (1) Jeder hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, als Zuhörer teilzunehmen. (2) Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurück gewiesen werden. (3) Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen. (4) In der Einwohnerfragestunde können Anfragen von kommunalpolitischem Interesse an den Oberbürgermeister oder an den Stadtrat gestellt werden. (5) Der Vorsitzende des Stadtrates kann den Ortsbürgermeistern, geladenen Gästen und den Amtsleitern der Stadtverwaltung das Wort erteilen und weiteren Personen, wenn niemand widerspricht. 3

4 4 Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Durch Beschluss des Stadtrates kann der Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen oder von einzelnen Tagesordnungspunkten angeordnet werden. Wegen ihres vertraulichen Charakters werden in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung behandelt: a) Personalangelegenheiten, b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist, c) sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat im Interesse des öffentlichen Wohles oder im Interesse einzelner Bürger beschlossen wird, d) Grundstücksangelegenheiten. (2) Tagesordnungspunkte für nichtöffentliche Sitzungen sind so bekannt zugeben, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. 5 Sitzungsleitung (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben. (2) Sind der Vorsitzende und seine Vertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. 6 Sitzungsverlauf (1) Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, b) Änderungsanträge zur Tagesordnung und die Feststellung der Tagesordnung, *) c) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Stadtrates, d) Bericht des Oberbürgermeisters, insbesondere über die Ausführung gefasster Beschlüsse, 4

5 e) Anfragen und Anregungen der Stadträte, f) Abwicklung der Tagesordnungspunkte, **) g) Schließung der Sitzung. *) Die Änderungsanträge werden für den öffentlichen und nichtöffentlichen Teil getrennt vorgenommen. **) Der Punkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig, (2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Sitzungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wird in der Regel nach der öffentlichen Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt. (3) Die Sitzungsdauer wird auf drei Stunden begrenzt, mit der Maßgabe, dass ein aufgerufener Tagesordnungspunkt zu Ende beraten wird und der Stadtrat eine Verlängerung der Sitzungsdauer mehrheitlich im Einzelfall beschließen kann. 7 Anfragen (1) Jeder Stadtrat ist berechtigt, schriftliche oder in der Sitzung des Stadtrates mündliche Anfragen oder Anregungen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt Merseburg und ihrer Verwaltung an den Oberbürgermeister zu richten. (2) Wurde eine Anfrage bis zum dritten Arbeitstag vor dem Sitzungstermin beim Büro des Stadtrates schriftlich eingereicht, so muss der Oberbürgermeister in der Sitzung darauf antworten. (3) Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet werden oder besteht der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung, so ist ihm spätestens innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Die Antwort ist dem Stadtrat als Anlage zum Protokoll zuzustellen. (4) Ein Zehntel der Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Stadtrat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Stadtrat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen im Ausschuss vertreten sein. Die Termine zur Akteneinsicht sind den Fraktionen bzw. den fraktionslosen Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. 8 Beratung der Sitzungsgegenstände (1) Der Vorsitzende des Stadtrates eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache und erteilt zunächst dem Antragsteller das Wort. 5

6 (2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen des Mitwirkungsverbotes gemäß 33 KVG LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. (3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende des Stadtrates erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Oberbürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen, auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen. Eine laufende Rede wird deshalb nicht unterbrochen. (4) Die Redner haben sich eng an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt maximal 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Stadtrates erweitert oder beschränkt werden. In der Regel sollte kein Stadtrat öfter als zweimal das Wort in derselben Angelegenheit erhalten. (5) Während der Beratung eines Sitzungsgegenstandes sind folgende Anträge zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Zusatz- oder Änderungsanträge. (6) Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben vor der Abstimmung das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen. 9 Änderungsanträge (1) Änderungsanträge, ausgenommen die Anträge aus den Ausschüssen (Beiblatt II), sind schriftlich beim Büro des Stadtrates, dem Vorsitzenden des Stadtrates oder dem Protokollführer einzureichen bzw. zur Niederschrift beim Protokollführer zu diktieren. Die Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext enthalten und dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. (2) Änderungsanträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, vom Antragsteller zurückgenommen werden. 6

7 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Folgende Geschäftsordnungsanträge können gestellt und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden: a) Schluss der Aussprache und Abstimmung1), b) Schluss der Rednerliste 1), c) Verweisung an einen Ausschuss durch den Stadtrat 2), 3), 4), d) Zurückverweisung an den Antragsteller 5) zur Überarbeitung, e) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder deren Vertagung, f) Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit, g) Unterbrechung oder Beendigung der Sitzung, h) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, i) Anhörung von sachkundigen Personen, j) Feststellung der Beschlussfähigkeit. k) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte l) Antrag auf namentliche Abstimmung 1) durch Stadträte, die selbst nicht zur Diskussion gesprochen haben. 2) Der Stadtrat kann Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten beratenden Ausschuss zurückverweisen und die Beratung oder Entscheidung zu Tagesordnungspunkten dem mit der Vorbereitung befassten beschließenden Ausschuss übertragen. 3) Nach 48 (3) KVG LSA müssen auf Antrag des Vorsitzenden des Stadtrates, eines Fünftels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion Anträge, die nicht vorberaten worden sind, dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. 4) Eine Vorberatung endet mit einer Beschlussempfehlung an den Stadtrat. Die unverbindliche Diskussion eines kommunalen Themas ist keine hinreichende Vorberatung. 5) Dies kann sein der Oberbürgermeister, eine Fraktion, ein Ausschuss oder ein Viertel der Stadträte. (Antragsteller im Sinne 2 Abs.1) (2) Über einen klar formulierten Geschäftsordnungsantrag ist abzustimmen, es sei denn, ein weitergehender Geschäftsordnungsantrag wird gestellt. Der Antrag auf Schluss der Aussprache und Abstimmung geht dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- oder einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Abstimmung stellen. Eine Gegenrede pro Geschäftsordnungsantrag ist zulässig. (3) Meldet sich ein Stadtrat zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. 7

8 (4) Geschäftsordnungsanträge und Anfragen können vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden. 11 Abstimmungen gemäß 56 KVG LSA (1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages auf "Schluss der Aussprache und Abstimmung" lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. (2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen. Beschlussanträge, die mehrere Teilanträge enthalten, können durch eine einzige Abstimmung entschieden werden, sofern kein anwesender Stadtrat widerspricht. (3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Anträge von Ausschüssen, über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen, c) weitergehende Anträge, als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben, d) früher gestellte Anträge vor später gestellten. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. (4) Es kann nur über Anträge (zur Sache) abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind. Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Beschlusstexte zu verlesen, über die abgestimmt werden soll. Sie müssen so formuliert sein, dass mit "JA" oder "NEIN" geantwortet werden kann. (5) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Jedes Stadtratsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat. Ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion kann eine namentliche Abstimmung verlangen. (6) Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden des Stadtrates oder einen von ihm Beauftragten zu zählen, wenn das Abstimmungsergebnis nicht eindeutig ist oder die Auszählung gefordert wird. Bei Anträgen und Beschlussvorlagen ist das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Er hat festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. (7) Wird das Ergebnis von einem Stadtrat angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten. 8

9 12 Wahlen gemäß 56 KVG LSA (1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates drei Stimmenzähler bestimmt. (2) Für Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten. (3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung muss einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmenabgebende Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig. (4) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht als amtlich erkennbar ist, 2. keinen Stimmabgabevermerk enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (5) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. (6) Die Abwahl von Stadträten aus Funktionen, in die sie vom Stadtrat gewählt worden sind, bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates. 13 Unterbrechung Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag einer Fraktion oder des Oberbürgermeisters ist die Sitzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. 14 Protokollführung Der Vorsitzende des Stadtrates bestellt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Beamten oder Angestellten der Stadtverwaltung zum Protokollführer. 9

10 15 Sitzungsniederschrift (1) Über den Mindestinhalt gemäß 58 Abs. 1 KVG LSA hinaus, muss die Sitzungsniederschrift enthalten: a) Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der fehlenden Mitglieder des Stadtrates, c) Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates bei Abstimmungen und Wahlen, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) Anfragen und Antworten, g) Feststellung der Sitzungsniederschrift der vorangegangen Sitzung, h) Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, i) Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, j) Mitteilungen und Eilentscheidungen des Oberbürgermeisters k) die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat. l) wesentliche Inhalte der Sitzung (2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind so zu protokollieren, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (3) Sitzungsniederschriften sind mit den Unterlagen zur nächstfolgenden Sitzung zu versenden. Um eine umfassende und zeitnahe Information der Mitglieder des Hauptausschusses zu gewährleisten soll die Zusendung der Niederschriften der Fachausschüsse vorab an die Mitglieder des Hauptausschusses bis zum nächstfolgenden Hauptausschuss erfolgen. (4) Die Einwohnerfragestunde ist zu protokollieren. Das Protokoll der Einwohnerfragestunde ist dem Protokoll der Stadtratssitzung als Anlage beizufügen. Das Protokoll muss enthalten: - Name des Einwohners - Inhalt der Frage - Name des Antwortenden - Inhalt der Antwort (5) Erhebt ein Stadtrat gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird, falls die Bedenken nicht sofort ausgeräumt werden können, in der nächsten Sitzung über die Begründetheit der Bedenken und gegebenenfalls über die Änderung der Niederschrift abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden wörtlichen Erklärung in die Niederschrift zu verlangen. 10

11 (6) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschriften und zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit ist es den Protokollverantwortlichen gestattet, Tonbandaufnahmen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung der Niederschrift sind diese Tonbandaufnahmen zu löschen. 16 Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates (1) Die Aufhebung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder vom Oberbürgermeister beantragt werden. (2) Wird ein solcher Antrag durch Beschluss des Stadtrates abgelehnt, so kann ein entsprechender Antrag nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneut gestellt werden. (3) Ein Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechte Dritter entstanden sind und diese Rechte auch für die Zukunft nicht mehr ohne unvertretbaren Aufwand abgelöst werden können. 17 Ordnung in den Sitzungen (1) Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Stadtrates zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. Gibt der zur Ordnung gerufene Stadtrat Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann der Vorsitzende ihn von der Sitzung (gemäß 57 Abs.2 KVG LSA) ausschließen. (2) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abkommt, zur Sache verweisen. (3) Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm das Wort sofort entzogen werden. (4) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat. (5) Einem Redner, dem das Wort gemäß Abs. 1 entzogen wurde, darf es in derselben Sitzung zu demselben Punkt nicht wieder erteilt werden. 11

12 (6) Stadträte, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 18 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern (1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten. (2) Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit. II. Abschnitt Fraktionen 19 Fraktionen (1) Die Fraktionen müssen dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung schriftlich Kenntnis geben. Dabei ist auch mitzuteilen, wer zum Vorsitzenden der Fraktionen bestellt wurde. Der Zusammenschluss von Stadträten zu einer Fraktion wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets mitzuteilen. ( 44 KVG LSA) (2) Die Fraktionen führen eigenständige Beratungen durch, über die eine Mitteilung an das Büro des Stadtrates abzugeben ist. Sie muss Ort, Zeit und Teilnehmer der Beratung enthalten. 12

13 III. Abschnitt Verfahren in den Ausschüssen 20 Verfahren in den Ausschüssen (1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechend Anwendung. Mitarbeitern der Verwaltung kann das Wort erteilt werden. (2) Die Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern und allen Fraktionsvorsitzenden durch das Büro des Stadtrates zuzuleiten. (3) Sachkundige Einwohner sind berechtigt, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu einem Verhandlungsgegenstand zu unterbreiten. Das Antragsrecht haben nur Stadträte. (4) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört wurden. (5) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 21 Ortschaftsräte Diese Geschäftsordnung ist unter Berücksichtigung der Festlegungen der Gemeindeordnung, insbesondere der Aufgaben der Ortschaftsräte aus 84 KVG LSA für die Ortschaftsräte anzuwenden, soweit sich die Ortschaftsräte keine eigene Geschäftsordnung geben ( 6 Hauptsatzung). IV. Abschnitt Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse 22 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse (1) Die Öffentlichkeit und die Presse sind über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der von ihnen gefassten Beschlüsse zu unterrichten. 13

14 (2) Der örtlichen Presse ist rechtzeitig die Tagesordnung aller Stadtrats- und Ausschusssitzungen mit dem öffentlichen Teil der Sitzungsunterlagen zuzusenden. Für die Unterrichtungen ist der Oberbürgermeister verantwortlich. (3) Über die Arbeit der Ausschüsse des Stadtrates informieren die Ausschussvorsitzenden im Sinne des Abs. 1. (4) Den Medienanstalten "Offener Kanal Merseburg -Querfurt e.v.", der Mitteldeutschen Zeitung und dem Wochenspiegel/Super-Sonntag sind Bild- und Tonaufzeichnungen, die Berichterstattung und Ausstrahlung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse gestattet. (5) Bild- und Tonaufnahmen weiterer Dritter sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden des Stadtrates oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Der Vorsitzende des Stadtrates oder der jeweilige Ausschussvorsitzende kann im Rahmen seiner Sitzungsgewalt über die Zulässigkeit von weiteren Bild- und Tonaufnahmen entscheiden. (6) Stadträte, die nicht gefilmt werden möchten oder deren Beiträge nicht übertragen werden sollen, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates oder Ausschussvorsitzenden grundsätzlich schriftlich oder im Einzelfall mündlich vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. V. Abschnitt Schlussvorschriften, Inkrafttreten 23 Auslegung der Geschäftsordnung Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit einfacher Mehrheit. 24 Abweichungen von der Geschäftsordnung Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen stehen und kein anwesendes Mitglied des Stadtrates widerspricht. 25 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 14

15 26 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom mit der Beschluss Nr. 39/10 SR/10, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Merseburg Nr. 01/11 vom außer Kraft. Merseburg, den Werner Vorsitzender des Stadtrates 15

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