Anmeldungen an das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg

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1 Fr e i ze i t e n & S e m i n a r e Anmeldungen an das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg Dorfbergstraße Obersulm - Affaltrach Telefon: Telefax: kontakt@ejweinsberg.de W i nt e r 2o15 I16

2 Auf Kurs - unsere Seminare für Mitarbeit + Persönlichkeitsschulung Kursbestimmung Unsere Winter-Freizeiten 2015/16 Freizeitangebote Ski- und Snowboard-Wochenende Seite 7 für Mitarbeitende und Interessierte im Pitztal/Österreich Schnupperkurs für Jugendliche Seite 4 ab 14 Jahren bis in Neckarzimmern Du bist mindestens 14 Jahre alt und willst Jugendarbeit hautnah erleben und erste Erfahrungen für deine Mitarbeit sammeln? Du hast Lust auf drei coole Ferientage mit Spaß und Action? Dann ist der Schnupperkurs genau das Richtige für dich. Grundkurs für Jugendliche Seite 5 ab 15 Jahren bis in Neckarzimmern bis in Finsterrot Du bist mindestens 15 Jahre alt und möchtest gerne im Jugendwerk oder in deiner Gemeinde mitarbeiten? Du willst vom Know-How erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter profitieren? Dir ist eine solide Basis für deine Mitarbeit wichtig? Du hast Lust, fünf unvergessliche Tage in den Herbstferien und ein Wochenende im März in toller Gemeinschaft zu verbringen? Dann ist der Grundkurs genau das Richtige für dich. Faktor X: Entdecken Vertiefen Weitergeben für Interessierte ab 17 Jahren Seite Baustelle Leben Seite 8+9 für junge Erwachsene ab 17 Jahren im Freizeithaus am Breitenauer See EJW-Wochenende Seite 10 für Jugendliche, Erwachsene und Familien in Sechselberg Ski- und Snowboard-Freizeit Seite 11 für Jugendliche ab 14 Jahren in Saas Grund/Schweiz Weitere Infos Zuschüsse und Ermäßigungen Seite 12 Weitere Freizeitangebote Veranstaltungen unseres Jugendwerks Wichtige Hinweise Seite und Reisebedingungen Anmeldeformular Seite 19 Wir freuen uns auf die gemeinsamen Tage mit dir und Ihnen! Die Seminar- und Freizeitteams vom Evangelischen Jugendwerk Weinsberg 2 3

3 Schnupperkurs ab 14 Jahren in Neckarzimmern Grundkurs ab 15 Jahren in Neckarzimmern und Finsterrot Zeit: Kosten: 45,- Euro Zielgruppe: Ab 14 Jahren Leitung: Roger Reis & ehrenamtliche Mitarbeiter Der Schnupperkurs ist für alle Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren gedacht, die einmal in eine Mitarbeit in der Jungschar o.ä. hineinschnuppern wollen. Du willst Jugendarbeit hautnah erleben und erste Erfahrungen für deine Mitarbeit sammeln? Du hast Lust auf drei coole Ferientage mit Spaß und Action? Dann ist der Schnupperkurs genau das Richtige für dich. Was wir dir bieten: S chauen, was in der evang. Jugendarbeit läuft C hristsein praktisch einüben H ören, wie andere Mitarbeitende wurden N achdenken über biblische Inhalte U ltrastarkes Programm P raktische Übungen P ädagogische Grundlagen zum Thema Spiel E rste Erfahrungen für Gruppenarbeit sammeln R egeln, die das Leben in Gruppen erleichtern K reativangebote U nvergessliches erleben R eichhaltiges Essen S ingen, Spielen... Hast du Lust bekommen? Dann melde dich schnell an! Für deine Teilnahme am Schnupperkurs bekommst du eine Bestätigung für deine Unterlagen. Zeit: (Neckarzimmern) (Finsterrot) Kosten: 79,- Euro Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Programm, pädagogische Betreuung Die An- und Abreise erfolgt privat. Leitung: Annegret Widmann & ehrenamtliche Mitarbeiter Der Grundkurs ist genau das richtige Angebot für alle, die gerne in einer Kirchengemeinde oder im Jugendwerk mitarbeiten wollen bzw. gerade damit begonnen haben. In den Herbstferien werden die Grundlagen der Jugendarbeit in Theorie und Praxis erarbeitet und im März das Gelernte anhand eigener Erfahrungen aufgearbeitet und weiter vertieft. Hier einige unserer Schwerpunkte: Wie leite ich eine Gruppe? Was bedeutet es, Mitarbeiter/in zu sein? Wie kann ich mit der Bibel umgehen? Wie gestalte ich eine Gruppenstunde? Welche Rechte und Pflichten hat ein/e Mitarbeiter/in? Alle Mitarbeitenden sollten einen Grundkurs besucht haben, um sich für die Jugendarbeit kompetent auszurüsten. Neben der inhaltlichen Arbeit bleibt natürlich auch Zeit, sich richtig gut kennen zu lernen. Denn die Gemeinschaft miteinander und mit Gott sind die Elemente, die den Grundkurs zu einem unvergesslichen Erlebnis werden lassen. Für deine Teilnahme am Grundkurs bekommst du ein Zertifikat für deine Unterlagen. 4 5

4 Faktor X: Entdecken Vertiefen Weitergeben ab 17 Jahre Ski- und Snowboard-Wochenende ab 18 Jahre im Pitztal / Österreich (Minderjährige nur in Begleitung eines Erwachsenen, der die Aufsichtspflicht auf der Piste wahrnimmt) Zeit: Kosten: 69,- Euro für Schüler/Studenten 99,- Euro für Verdienende Leistungen: Wochenende, Material und Verpflegung Anmeldung und Infos: Faktor-X@ejweinsberg.de Anmeldeschluss: Faktor X ist ein Angebot des Jugendwerks für Jugendliche und junge Erwachsene, bei dem DU im Mittelpunkt stehst! Unter dem Motto Enddecken - Vertiefen - Weitergeben will Faktor X die Persönlichkeit der Teilnehmenden fördern und gelebte Jüngerschaft im Alltag umsetzen. Der Kurs beginnt mit der Eröffnungsveranstaltung am 25. September und endet am 19. März Dazwischen öffnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Jugendwerk die Türen ihrer Wohnung für zweiwöchentliche Kleingruppen mit viel Zeit für persönliche Gespräche. Inhalte sind z.b. Wer ist Gott für mich?, Mein Weg mit Gott. oder Welche Gaben habe ich? Unterstützt werden wir dabei von Ben Geiss von TeensMission in Bad Liebenzell. Faktor X ist keine Mitarbeiter Schulung oder Fortbildung! Es geht um dich, um deine Persönlichkeit und deinen Glauben! Wir würden uns sehr freuen wenn du dich auf Faktor X einlassen würdest! Zeit: Kosten: 67,- Euro Dazu kommen Kosten für die weiteren Mahlzeiten, die Fahrt und den Skipass. Der Skipass für 2 Tage kostet 88,- Euro, voraussichtlich erhalten wir eine Gruppenermäßigung. Leistungen: Übernachtung mit Frühstück, Skikurs, Auslandskrankenversicherung Mindestzahl: 10 (bis zum Leitung: Florian Seidel, Frank Rosenberger und Manuel Brenner Auf geht s hoch hinaus auf den Pitztaler Gletscher, um uns unter fachlich qualifizierter Anleitung auf den Winter einzustimmen und die Skisaison zu eröffnen! Dabei sein können alle, die gut und sicher fahren können und Bock haben, sich Ski- und Board-technisch weiterzuentwickeln. Schnee und (hoffentlich) Sonne werden ihr Übriges tun, damit der Spaß nicht zu kurz kommt! Ein Superangebot für Mitarbeitende auf Skifreizeiten und solche, die es werden wollen, um das eigene Fahrkönnen zu verbessern und viele wichtige und nützliche Tipps, Kniffe und Informationen für die Gruppenarbeit auf der Piste zu erhalten. Unterkunft: Untergebracht sind wir in zwei Ferienwohnungen im Pitztal. Abends gehen wir gemeinsam etwas essen. Terminübersicht: Als Ski- und Snowboardlehrer haben wir geprüfte Lehrkräfte vom Eichenkreuz, der Sportarbeit des Landesjugendwerks, dabei. Die Anreise erfolgt mit Privat-PKWs oder dem ejw-transit. 6 7

5 Baustelle Leben für junge Erwachsene ab 17 Jahren im Freizeithaus am Breitenauer See Zeit: Kosten: 101,- Euro Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Programm Leitung: Nicole Gessler, Thomas Thimig und Jonas Kümmerle Das Leben ist eine Baustelle! Wie weit bist du mit deinem Lebenshaus? Wohnst du noch oder lebst du schon? Wer baut alles an deinem Haus? Was ist nicht ganz so geworden, wie du es dir vorgestellt hast? Muss man vielleicht sogar einen Teil renovieren? Nimm dir eine Woche Zeit und stell dich diesen Fragen! Gemeinsam mit 25 anderen jungen Erwachsenen wirst du... tiefgründige Gespräche über dein Leben und deinen Glauben führen. kochen, essen, Zähne putzen. Binokel, Privacy, Mord in Venedig und andere gesellschaftliche Abenteuer erleben. nach deinem normalen Alltag in Schule und Beruf den Abend in geselliger Runde ausklingen lassen. mal am Lagerfeuer sitzen, um den See laufen, Schlitten fahren oder was auch immer dir in den Sinn kommt! 8 9

6 EJW-Wochenende für Jugendliche, Erwachsene und Familien in Sechselberg Zeit: Kosten: 35,- Euro für Kinder von 3-7 Jahren 50,- Euro für SchülerInnen, Azubis, Studierende, 65,- Euro für Erwachsene Für Familien sind Zuschüsse möglich. Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Programm Die An- und Abreise erfolgt privat. Anmeldeschluss: Verantwortlich: Bezirksarbeitskreis des ejw Ansprechpartner: Roger Reis EJW-Wochenende: Eine besondere Zeit für Jugendliche, Erwachsene und Familien - kurz: für alle im Jugendwerk! Viele gemeinsame Erlebnisse, jede Menge Spaß, gute Gespräche, Musik, Spiele und viele Gelegenheiten sich besser kennen zu lernen erwarten dich. So wird das EJW-Wochenende garantiert zu einem ganz besonderen Ereignis!! Außerdem gibt es bei Andachten und biblischen Impulsen viele Anregungen für unser Leben miteinander und mit Gott. Also auf nach Sechselberg! Start: Freitag um 18:30, Ende: Sonntag gegen 13:30 Uhr Übrigens: Wir verschicken keine Anmeldebestätigung. Alle Teilnehmenden bekommen im Januar einen Infobrief. Gott und einander begegnen. Bist Du dabei? DAS ROCKT!!!!! Ski- und Snowboard-Freizeit für Jugendliche ab 14 Jahren in Saas Grund (Schweiz) Zeit: Kosten: 429,- Euro Dazu kommen die Kosten für den Skipass: 128,- CHF für alle Jahrgang 2000 u. jünger 171,- CHF für alle Jahrgang ,- CHF für alle Älteren Leistungen: Fahrt, Unterkunft, Vollverpflegung, Skikurs, Auslandskrankenversich. Mindestzahl: 20 Teilnehmende (bis ) Leitung: Manuel Brenner, Matthias Wolf und Team Grüezi und hoi zämme! Das Skigebiet Saas Grund liegt im schönen Wallis in der Schweiz. Mit seiner Lage auf m zählt es zu den schneesichersten Gebieten in der Schweiz. Seine gute Lage in den Südalpen verspricht viel Sonnenschein für die insgesamt ca. 35 gut präparierten Pistenkilometer. In Saas Grund wohnen wir in einem großen, gemütlichen Haus, nur ca. 100m von der Talstation der Gondelbahn entfernt. Dort verbringen wir auch unsere Mittagspause sodass keine weiteren Kosten anfallen. Euch erwartet ein abwechslungsreiches, kreatives und spannendes Programm, nette Menschen, interessante Gespräche, und die Möglichkeit Gott nicht nur auf den schneebedeckten Gipfeln näher zu kommen. Freut euch auf Fun und Action auf den Pisten für Anfänger und Fortgeschrittene! Ausgebildete Ski- und Snowboardlehrer und erfahrene Mitarbeiter begleiten euch beim Fahren und können euch Tricks, Kniffe und Sprünge beibringen

7 Zuschüsse und Ermäßigungen Am Geld sollte die Freizeitteilnahme nicht scheitern! Unser Ziel ist es, dass möglichst viele Kinder und Jugendliche an unseren Freizeiten teilnehmen können. Dazu gibt es zwei Wege: Zuschuss des Landes Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg möchte, dass Kinder und Jugendliche aus finanziell schwächer gestellten Familien an Freizeiten teilnehmen können. Deshalb kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden. Der Zuschuss beträgt z.zt. pro Kind und Freizeittag 7,50. Die Gewährung des Zuschusses hängt vom Bruttoeinkommen ab. Ermäßigung des Freizeitbetrags durch das Jugendwerk Wir als Jugendwerk haben einen Fonds, der dazu dient, Kindern und Jugendlichen die Freizeitteilnahme finanziell zu ermöglichen. Diesen Fonds füllen wir durch Spenden und durch einen Solidaritätsaufschlag auf allen längeren Freizeiten, die mehr als zwei Übernachtungen umfassen. Dieser Aufschlag in der Höhe von einem Euro ist bereits in jedem Teilnahmebeitrag verrechnet. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Wenn Sie weitere Infos oder einen Zuschussantrag wollen, kreuzen Sie bitte auf der Anmeldung das entsprechende Feld an. Weitere Freizeitangebote Weitere Freizeiten für ganz unterschiedliche Altersstufen werden vom Evangelischen Landesjugendwerk Württemberg durchgeführt. Infos unter oder unter 0711/ Auch die anderen Bezirksjugendwerke aus der Region bieten Winterfreizeiten an. Wir geben gerne weitere Auskunft. Veranstaltungen im Jugendwerk WzM (=Wort zum Montag), in der Regel am ersten Sonntag im Monat, Jugendgottesdienst jeweils in einem anderen Ort unseres Kirchenbezirks. EXTRA, der bunte Familien-Gottesdienst In der Regel am ersten Samstag im Monat ab Uhr in Affaltrach im Ev. Gemeindehaus. Dabei stehen das miteinander Essen, Reden und Feiern im Mittelpunkt. Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer, wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden Wichtigen Hinweise und Reisebedingungen, mit denen wir Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis setzen. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, sind diese Reisebedingungen Bestandteil des mit Ihnen nachstehend TN (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt und uns nachstehend RV (Reiseveranstalter) bzw. Fl (Freizeitleiterin/ Freizeitleiter) genannt abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der 651 a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für RV (RWO) und füllen diese Vorschriften aus. Wichtige Hinweise 1. Reiseveranstalter (RV) Evang. Jugendwerk Weinsberg Dorfbergstr Obersulm-Affaltrach Telefon: Telefax: kontakt@ejweinsberg.de Reiseveranstalter ist das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg als rechtlich unselbstständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft Evangelische Landeskirche in Württemberg. 2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN) Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder für eine bestimmte Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. 3. Reihenfolge der Anmeldungen Bei allen Winterfreizeiten und Seminaren ist die Reihenfolge des Post- bzw. Faxeingangs entscheidend. Bei koedukativen Freizeiten nehmen wir im Sinne einer ausgewogenen TN- Zusammensetzung ab einem bestimmten Anmeldestand nur noch Teilnehmer oder nur noch Teilnehmerinnen auf. Bei einigen Maßnahmen können vor einem Losverfahren vom Veranstalter Sachkriterien als Grundlage für die Vorauswahl herangezogen werden. 4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Anmeldebestätigung, die gleichzeitig auch die Rechnung ist. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Die Zahlung des Reisepreises ist fällig, wie in Ziffer 3 unserer Reisebedingungen festgelegt. 5. Umfang der Leistungen Im Preis inbegriffen sind sofern nichts anderes angegeben ist die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Die RV bzw. die von ihnen eingesetzten Fl vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots der RV sind, als Fremdleistung nach Maßgabe von Ziffer 10.2 der Reisebedingungen von den RV bzw. von deren Fl lediglich vermittelt. 6. Versicherungen Bei allen Freizeiten im Ausland ist eine Auslandsreise-Kranken-Versicherung der Ecclesia-Gruppe (Ecclesia Versicherungsdienst GmbH in Detmold) im Preis enthalten. Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Anmeldebestätigung der jeweiligen Freizeit und die weiteren Angaben im Freizeitinformationsbrief. Bitte beachten Sie, dass in unseren TN-Preisen keine Reiserücktrittkosten-Versicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen 12 13

8 wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Versicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist. Überprüfen Sie insbesondere auch ihren Krankenversicherungsschutz für das betreffende Reiseland. Die Mitnahme eines Auslandskrankenscheins wird zwar ausdrücklich empfohlen, es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, eine Behandlung auf Auslandskrankenschein Schwierigkeiten bereiten kann oder dieser nicht alle vor Ort anfallenden Kosten abdeckt. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sollte daher in jedem Fall erwogen werden. Bieten wir zusätzlich eine Haftpflicht- /Unfall-Versicherung an, sind Kinder unter einem Lebensjahr nicht versichert! 7. Fahrt Die Reisen führen wir wenn nichts anderes vermerkt ist jeweils ab Obersulm durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden. 8. Reiseausweise Für Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Die entsprechenden Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein. 9. Zuschüsse Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Grundlage sind die Richtlinien des Landesjugendplanes und die jeweils bereitgestellten Geldmittel des Landes Baden-Württemberg. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden. Für Nichtverdienende, insbesondere Arbeitslose, wollen wir uns besonders in Härtefällen um eine finanzielle Hilfe bemühen. Bitte machen Sie ggf. auf der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk. 10. Reisepreissicherung RV sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des Kunden durch einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern. Durch den RV erfolgt deshalb die Reisepreisabsicherung. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind RV, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg wiederum ist eine Untergliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Somit gilt die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung auch für das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg. 11. Besondere Geschäftsbedingungen Die Freizeiten werden von christlichen Inhalten und Lebensformen her gestaltet. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen und sich beim Abwaschen, Sauberhalten und -machen der Freizeitunterkunft beteiligen. Aufgrund unseres Selbstverständnisses werden an unverheiratete Paare keine Doppelzimmer vergeben. Reisebedingungen 1. Anmeldung / Vertragsschluss 1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann (soweit dieser minderjährig ist durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen), bietet der TN dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Sorgeberechtigten zu unterschreiben Der Reisevertrag mit dem TN, und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV unverzüglich den Eingang der Buchungen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages. 2. Leistungen 2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung im Internet und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den Wichtigen Hinweisen im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden Leistungsträger (z.b. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiterinnen bzw. Freizeitleiter sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen, oder die im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern Orts-, Hotel- oder Hausprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich. 3. Zahlung 3.1 Soweit der Reiseveranstalter (siehe hierzu insbesondere Ziffer 10. der Wichtigen Hinweise ) der Pflicht zur Durchführung der sogenannten Kundengeldabsicherung gem. 651 k BGB und damit der Pflicht zur Übergabe eines sogenannten Sicherungsscheines unterliegt, und keine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen von der Absicherungspflicht vorliegen, sind die nachfolgend festgelegten Zahlungen erst dann zu leisten, wenn ein Sicherungsschein übergeben ist Nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Teilnahmebestätigung) und Aushändigung des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Teilnahmepreises zu leisten. 3.3 Die Restzahlung ist (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.4 genannten Gründen abgesagt werden kann Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des 651 k BGB, soweit ein solcher zu übergeben ist Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4. belasten. 4. Rücktritt der / des TN 4.1. Der TN kann bis zum Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem RV jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu: Eigenanreise Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 ) vom Tag vor Reiseantritt 50% ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80% Bus- und Bahnreisen Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 % vom Tag vor Reiseantritt 6 % vom Tag vor Reiseantritt 30 % vom Tag vor Reiseantritt 50 % vom Tag vor Reiseantritt 75 % ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet

9 4.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN, gem. 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind. 6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN 6.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige ( 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Freizeitleiterin/ Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleiterin/ Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird Leistungsträger, örtliche Agenturen, Freizeitleiterinnen/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den RV 7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Freizeitleiterin / der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. 7.2 Bei Minderjährigen ist er, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.b. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter. 7.3 Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. 7.4 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen. b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. c) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. d) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. 8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen 8.1 Der RV wird im Freizeitprospekt Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des TN und eventueller Mitreisender (z.b. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 8.2 Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.b. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 8.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten verletzt hat. 9. Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.b. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind. 10. Verjährung, Datenschutz 10.1 Ansprüche des TN nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen Alle übrigen Ansprüche nach den 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben

10 11. Rechtswahl und Gerichtsstand Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart Reiseveranstalter: Evang. Jugendwerk Weinsberg, Dorfbergstr. 24, Obersulm-Affaltrach Tel.: , Fax: Konto für die Überweisung des Freizeitbetrags: Ktnr bei der KSK Heilbronn (BLZ: ) Änderungen von Leistungen und Preisen zwischen Katalogdruck und Buchung Leistungsänderungen Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Freizeitprospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten. Preisänderungen Die in diesem Freizeitprospekt angegebenen Preise entsprechend ebenfalls dem Stand bei Drucklegung und sind für uns als RV bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren: - Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zulässig. - Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom TN gewünschte und im Freizeitprospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Anmeldungen >> Anmeldungen bitte per Post / Fax an das Evangelische Jugendwerk Weinsberg schicken. >> Anmeldungen per sind nicht rechtsgültig! >> Weitere Anmeldeformulare kannst du dir / können Sie sich auf unserer Homepage herunterladen. -" " " " " " " " Anmeldung zur Freizeit / zum Seminar: in vom Name Straße PLZ / Ort (Teilort) Telefon Geburtstag bis Fax Familienangehörige, die mit dabei sind: Geburtstag Geburtstag Baden unter Aufsicht erlaubt (bitte ankreuzen) ja o nein o Vegetarisches Essen erwünscht (bitte ankreuzen) ja o nein o Weitere Bemerkungen (Behinderungen, Allergien usw.) Bei Ski- und Snowboard-Freizeit (bitte ankreuzen) Ich bin Skifahrer/in o Ich bin Anfänger/in o Snowboarder/in o Fortgeschrittene/r o Ich bitte um Antrag auf Ermäßigung (bitte ankreuzen) ja o nein o (möglich für Freizeiten ab 5 Tagen - der Antrag muss zwei Wochen vor Freizeitbeginn gestellt sein). Der Verwendung von Fotografien, die von mir während der Freizeit zum Zwecke der Abbildung in Veröffentlichungen des Ev. Jugendwerks Bezirk Weinsberg (z.b. Freizeitprospekt, Rundbrief, Homepage, Presseartikel,...) gefertigt werden, stimme ich zu. Hiermit melde ich mich (bzw. die oben genannte Person) auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an und erkenne die Wichtigen Hinweise und Reisebedingungen an. Ort, Datum Unterschrift des/der Teilnehmenden Unterschrift der Sorgeberechtigten >> bitte per Post oder Fax einsenden! Evang. Jugendwerk Weinsberg Dorfbergstraße Obersulm-Affaltrach Fax:

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