Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

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1 Übersetzung Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Abgeschlossen in Washington, Moskau und London am 22. April 1968 Unterzeichnet von der Schweiz am 22. April 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Dezember 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 1969 (Stand am 4. Februar 2010) Die Vertragsparteien, Eingedenk der grossen Bedeutung des Vertrags 3 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht, Gewillt, diese Verpflichtungen weiterzuentwickeln und auszugestalten, In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, Bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit, Sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort a) die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt; AS ; BBl 1969 I Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS SR

2 Weltraumrecht b) den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll. Art. 2 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmassnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Suchund Rettungsmassnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Massnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde. Art. 3 Wird erfahren oder entdeckt, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmassnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang. Art. 4 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt. Art Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen. 2. Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt 2

3 Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen. 3. Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit. 4. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden. 5. Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde. Art. 6 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Startbehörde» den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind. Art Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden. 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 3

4 Weltraumrecht 5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen. 6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen 4 registriert. Art. 8 Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft. Art. 9 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam. Art. 10 Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu London, Moskau und Washington am 22. April 1968 in drei Urschriften. (Es folgen die Unterschriften) 4 SR

5 Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Geltungsbereich am 4. Februar Vertragsstaaten Ratifikation6 Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ägypten 11. Dezember Dezember 1968 Antigua und Barbuda 26. Dezember 1988 N 1. November 1981 Argentinien 26. März März 1969 Australien 18. März März 1986 Bahamas 11. August 1976 N 10. Juli 1973 Barbados 20. Februar 1969 B 20. Februar 1969 Belarus 2. Dezember Dezember 1968 Belgien 15. April April 1977 Bosnien und Herzegowina 15. August 1994 N 6. März 1992 Botsuana 10. April 1969 B 10. April 1969 Brasilien 27. Februar 1973 B 27. Februar 1973 Bulgarien 2. April April 1969 Chile 8. Oktober Oktober 1981 China 20. Dezember 1988 B 20. Dezember 1988 Hongkong a 3. Juni Juli 1997 Macau b 13. Oktober Dezember 1999 Dänemark 6. Mai Mai 1969 Deutschland 17. Februar Februar 1972 Ecuador 7. März März 1969 El Salvador 19. Februar Februar 1970 EUMETSAT 19. Dezember Dezember 2005 Europäische Weltraum-Organisation (ESA) 25. Juni Dezember 1975 Fidschi 14. Juli 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 10. September September 1970 Frankreich 31. Dezember 1975 B 31. Dezember 1975 Gabun 2. April 1969 B 2. April 1969 Gambia 26. Juli 1968 B 3. Dezember 1968 Griechenland 7. Juli Juli 1975 Guinea-Bissau 14. Oktober 1976 B 14. Oktober 1976 Guyana 30. Mai Mai Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ( 6 Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden oder Nachfolgeerklärungen werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Russischen Föderation hinterlegt, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten oder bei einer oder mehrerer der vorgenannten Regierungen. Die Daten, welche im oben aufgeführten Geltungsbereich erwähnt sind, beziehen sich auf die zuerst erfolgte Ratifikation bzw. Nachfolgeerklärung sowie auf den zuerst erfolgten Beitritt. 5

6 Weltraumrecht Vertragsstaaten Ratifikation6 Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Indien 9. Juli 1979 B 9. Juli 1979 Indonesien 27. Juni 1999 B 27. Juni 1999 Irak 12. März 1970 B 12. März 1970 Iran 21. Dezember Dezember 1970 Irland 29. August Dezember 1968 Island 4. Dezember Dezember 1969 Israel 19. Dezember Dezember 1969 Italien 31. März März 1978 Japan 20. Juni 1983 B 20. Juni 1983 Kamerun 10. Januar Januar 1969 Kanada 20. Februar Februar 1975 Kasachstan 11. Juli 1998 B 11. Juli 1998 Korea (Süd-) 4. April April 1969 Kuba 3. April 1984 B 3. April 1984 Kuwait* 7. Juni 1972 B 7. Juni 1972 Laos 27. November November 1972 Libanon 31. März März 1969 Libyen 10. Dezember 2009 B 10. Dezember 2009 Madagaskar 11. Februar Februar 1969 Malediven 3. April April 1970 Marokko 20. November November 1970 Mauritius 16. April 1969 B 16. April 1969 Mexiko 11. März März 1969 Mongolei** 31. Januar Januar 1969 Montenegro 9. Januar 2007 N 3. Juni 2006 Nepal 11. Juli Dezember 1968 Neuseeland 8. Juli Juli 1969 Niederlande 17. Februar Februar 1981 Aruba 20. Dezember Januar 1986 Niederländische Antillen 17. Februar Februar 1981 Niger 15. Januar Januar 1969 Nigeria 26. Februar Februar 1973 Norwegen 20. April April 1970 Österreich 19. Februar Februar 1970 Pakistan 17. Oktober 1973 B 17. Oktober 1973 Papua-Neuguinea 27. Oktober 1980 B 27. Oktober 1980 Peru 21. März 1979 B 21. März 1979 Polen 14. Februar Februar 1969 Portugal 25. März März 1970 Rumänien* 28. Juni Juni 1971 Russland 3. Dezember Dezember 1968 Sambia 20. August 1973 B 20. August 1973 San Marino 10. August August

7 Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Vertragsstaaten Ratifikation6 Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Schweden 21. Juli 1969 B 21. Juli 1969 Schweiz 18. Dezember Dezember 1969 Serbien 27. April 1992 N 1. März 1971 Seychellen 5. Januar 1978 B 5. Januar 1978 Singapur 10. September 1976 B 10. September 1976 Slowenien 27. Mai 1992 N 1. Januar 1993 Spanien 26. Februar 2001 B 26. Februar 2001 St. Vincent und die Grenadinen 13. Mai 1999 N 3. Dezember 1968 Südafrika 24. September September 1969 Swasiland 9. Juni 1969 B 9. Juni 1969 Syrien 14. August August 1969 Thailand 26. Mai 1969 B 26. Mai 1969 Tonga 22. Juni 1971 N 4. Juni 1970 Tschechische Republik 29. September 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 10. Februar Februar 1971 Türkei 6. Dezember Dezember 2006 Ukraine 16. Januar Januar 1969 Ungarn** 4. Juni Juni 1969 Uruguay 25. Februar Februar 1969 Vereinigte Staaten 3. Dezember Dezember 1968 Vereinigtes Königreich 3. Dezember Dezember 1968 Anguilla 3. Dezember Dezember 1968 Gebiete unter territorialer Souveränität des Vereinigten Königreichs 3. Dezember Dezember 1968 Zypern 17. Dezember Dezember 1970 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 3. Dez bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 25. März 1970 bis zum 19. Dez war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez ist das Übereink. seit dem 20. Dez auch in der SAR Macau anwendbar. 7

8 Weltraumrecht 8

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