Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO)

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1 Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) vom. April 994 (Stand..) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 Abs. lit. b des Anwaltsgesetzes vom. November 99 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Honorarordnung über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet. Dieser Erlass regelt die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsagentinnen oder Rechtsagenten in Zivil- und Strafprozessen sowie in der Verwaltungsrechtspflege. Art. Verbindlichkeit Diese Honorarordnung bindet den Richter und die Verwaltungsbehörde sowie den Rechtsanwalt. Dieser Erlass bindet das Gericht, die Behörde und die Rechtsvertretung. Die zugesprochenen Entschädigung Parteikosten bindetn den Rechtsanwalt die Rechtsvertretung nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht. Rechtsanwalt und Mandant können Die Rechtsvertretung kann mit ihrer Mandantschaft durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung dieses Erlasses eine andere Bemessung des Honorars der Entschädigung vereinbaren. Art. Abweichungen Vom Honorar Von der Entschädigung nach dieser Honorarordnung diesem Erlass kann abgewichen werden, soweit es sie in einem krassen offensichtlichen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts der Rechtsvertretung steht. sgs Abgekürzt HonO. ngs 9 46; ngs 7 0. Vom Regierungsrat genehmigt am 5. Mai 994; in Vollzug ab. Juli 994. vgl. Art. 0 AnwG sgs /9

2 Art. 4 Honorarnote Der Rechtsanwalt Die Rechtsvertretung gibt in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen dieses Erlasses dieser Honorarordnung an. Bei einer Honorarbemessung nach Zeitaufwand weist die Rechtsvertretung Art und Umfang ihrer Bemühungen im Einzelnen aus. Art. 5 Begründungspflicht Überschreitet der Rechtsanwalt das mittlere Honorar, begründet er dies in der Honorarnote. Beantragt die Rechtsvertretung mehr als das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrer Honorarnote. Unterschreitet der Richter das mittlere Honorar, begründet er dies im Entscheid. Eine Abweichung vom mittleren Honorar oder von der Honorarnote wird im Entscheid begründet. Art. 6 Honorar nach Ermessen Parteikosten Entschädigungen werden nach Ermessen zugesprochen, wenn der Rechtsanwalt die Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Bestimmungen 4. Art. 7 Rechtliches Gehör Die Gegenpartei kann Einsicht in die Honorarnote verlangen. Die Gegenpartei kann sich zu einer Honorarnote im schriftlichen Verfahren durch eine Stellungnahme und im mündlichen Verfahren anlässlich der Verhandlung äussern. Art. 8 Honorargutachten Der Honorargutachter prüft Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer prüft auf Verlangen, ob die Honorarnote mit dieser Honorarordnung diesem Erlass übereinstimmt. Er lädt den Gesuchsgegner zur Stellungnahme ein und zieht die Akten des Hauptprozesses sowie die Aufschriebe des Rechtsanwalts bei. Er kann weitere Auskünfte einholen. Die Gegenpartei wird zur Stellungnahme eingeladen. Die Akten des Hauptprozesses und die Leistungsaufschriebe der Rechtsvertretung werden beigezogen. Es können weitere Auskünfte eingeholt werden. Er unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag für die Honorarbemessung und begründet ihn summarisch. Den Beteiligten wird ein summarisch begründeter Vorschlag für die Honorarbemessung unterbreitet. Art. 9 Befreiung vom Anwaltsgeheimnis Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach dieser Honorarordnung erforderlich ist. 4 vgl. Art. 4 Abs. StPO sgs /9

3 Art. 0 a) Honorar Das Honorar des der unentgeltlichen Vertreters Rechtsvertretung in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts- und Strafsachen und des der amtlichen Verteidigers Verteidigung wird grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte 50 Prozent erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden. Besteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden. Art. * b) Wahlrecht des unentgeltlichen Vertreters in der Verwaltungsrechtspflege Unterliegt die Gegenpartei, kann der unentgeltliche Vertreter das herabgesetzte Honorar vom Staat verlangen oder die Parteikosten bei der Gegenpartei eintreiben und sich für den nicht gedeckten Teil bis zur Höhe des herabgesetzten Honorars an den Staat halten. Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten an den Staat über. Art. bis c) Anspruch gegenüber dem Mandanten der Mandantschaft Der Die unentgeltliche Rechtsvertretung Vertreter und der die amtliche Verteidigung Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten ihrer Mandantschaft keine zusätzliches Honorar Entschädigung für Tätigkeiten fordern, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise der amtlichen Verteidigung oder der staatlichen Entschädigung für die Pikettanwältin oder den Pikettanwalt erfasst sind. Art. ter d) Kostenbeteiligung Kann eine Partei die Prozesskosten nur teilweise aufbringen, wird sie je nach Höhe des Überschusses und Dauer des Verfahrens an den Kosten der unentgeltlichen Vertretung Rechtsvertretung oder der amtlichen Verteidigung beteiligt. Die Kostenbeteiligung wird in der Regel als prozentualer Anteil festgelegt und beträgt wenigstens 0 Prozent. Art. quater Direktes Forderungsrecht im Zivilprozess Bei Obsiegen der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege kann das Gericht auf Antrag die der obsiegenden Partei zustehende Entschädigung direkt deren Rechtsvertretung zusprechen. Art. Kostenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege Der Rechtsanwalt Die Rechtsvertretung kann im eigenen Namen die Kürzung des Honorars der Entschädigung mit Kostenbeschwerde anfechten. sgs /9

4 Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde. 5 Die Beschwerdeinstanz kann das Honorar die Entschädigung neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif ist. II. Honorarbemessung. Honorar nach Streitwert Art. Begriff Der Streitwert richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 6 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung. Art. 4 Mittleres Honorar a) Zivilprozess im allgemeinen Allgemeinen Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert von: a) bis Fr. 0'000. : Fr Prozent des Streitwerts b) über Fr. 0'000. bis 0'000. : Fr. ' Prozent des Streitwerts c) über Fr. 0'000. bis Fr. 00'000. : Fr. ' Prozent des Streitwerts d) über Fr. 00'000. bis Fr. 500'000. : Fr. 9'00. +, Prozent des Streitwerts e) über Fr. 500'000. bis Fr. '000'000. : Fr. '700. +,6 Prozent des Streitwerts f) über Fr. '000'000. bis Fr. '000'000. : Fr. 5'700. +, Prozent des Streitwerts g) über Fr. '000'000. : Fr. 4' Prozent des Streitwerts a) bis Fr : Fr Prozent des Streitwerts b) über Fr bis : Fr ,4 Prozent des Streitwerts c) über Fr bis Fr : Fr , Prozent des Streitwerts d) über Fr bis Fr : Fr ,8 Prozent des Streitwerts e) über Fr bis Fr : Fr , Prozent des Streitwerts f) über Fr bis Fr : Fr ,6 Prozent des Streitwerts g) über Fr bis Fr : Fr , Prozent des Streitwerts h) über Fr : Fr , Prozent des Streitwerts Art. 5 b) Verfahren vor Handelsgericht und Kantonsgericht Im Verfahren vor Handelsgericht und vor Kantonsgericht als erster Instanz wird das mittlere Honorar um einen Fünftel 0 Prozent erhöht. Art. 6 c) Summarisches Verfahren 5 Art. 88 ff. VRP, sgs Art. 9 bis 94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 7. sgs /9

5 Im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 0 bis Prozent herabgesetzt. Art. 7 Grundhonorar Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands von Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen, um bis zu einem Viertel 50 Prozent unter- oder überschritten werden. Art. 8 Zuschläge Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung, Experteninstruktion, oder Beweiserhebung, sofern sie nicht im Rahmen der ordentlichen Verfahrensschritte erfolgte, oder an einem weiteren Verhandlungstermin; b) eine vom Richter Gericht ausserhalb des Schriftenwechsels verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche zusätzliche Eingabe; c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess; d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess; e) aufwendige Vergleichsverhandlungen. Der einzelne Zuschlag beträgt 0 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge insgesamt dürfen das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.. Honorarpauschale Art. 9 Grundsatz Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen. Art. 0 Familienrecht a) im allgemeinen Im Allgemeinen In Familiensachen beträgt das Honorar pauschal: a) für Ehescheidung, und Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 00. Fr. '500. bis Fr Fr. 0'000. ; b) für Vaterschaft, Kindesunterhalt, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Verwandtenunterstützung, Kindes- und Erwachsenenschutz und Abänderung eines Entscheids Urteils Fr Fr. '000. bis Fr Fr. 7'500. ; c) für Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen sowie deren Abänderung Fr Fr. '000. bis Fr Fr. 7'500.. Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 0 bis 40 Prozent des Grundhonorars erhoben werden. sgs /9

6 In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden. 4 Besteht zwischen dem Mindestansatz der Pauschale und der von der Rechtsvertretung tatsächlich geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzt werden. Art. 0 bis b) unentgeltliche Unentgeltliche Rechtsberatung in Scheidungssachen Für die unentgeltliche Rechtsberatung im Hinblick auf eine Einigung beträgt das herabgesetzte Honorar pauschal Fr Fr. '000. bis Fr Fr. 4'000.. Art. Strafprozess Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung der Privatklägerschaft oder einer verfahrensbeteiligten Person 7 pauschal: a) Fr bis Fr Fr. 5'000., wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird; b) Fr. '000. bis Fr Fr. 0'000., wenn der Einzelrichter zuständig ist; c) Fr. '500. bis Fr Fr. 5'000., wenn das Kreisgericht zuständig ist. Im In Verfahren vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar für die Verteidigung pauschal Fr. 00. bis Fr Fr. '500., in Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht pauschal Fr. 00. bis Fr. '000.. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden. 4 Besteht zwischen dem Mindestansatz der Pauschale und der von der Rechtsvertretung tatsächlich geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzt werden. Art. bis Entschädigung der Pikettanwältin und des Pikettanwalts Bieten die Strafbehörden eine Pikettanwältin oder einen Pikettanwalt über das Pikettsystem des St.Galler Anwaltsverbandes auf, so hat die Anwältin oder der Anwalt die Wahl, die Entschädigung für den Ersteinsatz als Pikettanwältin oder Pikettanwalt bei der Mandantschaft einzutreiben oder die Entschädigung nach Abs. vom Staat zu verlangen. Der Staat garantiert die Entschädigung für den Ersteinsatz der Pikettanwältin oder des Pikettanwalts nach Zeitaufwand zu den Ansätzen der amtlichen Verteidigung, wenn a) keine amtliche Verteidigung erfolgt und b) mit der beschuldigten Person das Mandat nicht weitergeführt wird. Art. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Das Honorar beträgt pauschal: 7 Art. 05 StPO, SR.0. sgs /9

7 a) vor Verwaltungsbehörden Fr bis Fr. 6'000. ; b) vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht Fr Fr. '500. bis Fr Fr. 5'000. ; c) vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter im Verwaltungsjustizverfahren Fr Fr. '000. bis Fr Fr. 7'500.. Für ein aussergewöhnlich kompliziertes Verfahren In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zum Doppelten zu 00 Prozent erhöht werden. Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 8 bleibt vorbehalten.. Honorar nach Zeitaufwand Art. Grundsatz Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen: a) in nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht oder schwierig zu ermitteln ist; b) bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden; c) in Fällen, für die diese Honorarordnung dieser Erlass keine besondere Regelung trifft. In Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen Familien- und sowie im in Strafsachen Strafprozess kann der Rechtsanwalt die Rechtsvertretung das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht. Art. 4 Stundenansatz Das mittlere Honorar beträgt Fr. 50. je Stunde. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Viertel 5 Prozent unteroder um bis zu 50 Prozent überschritten werden. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von: a) über Fr auf Fr. 00. ; b) über Fr auf Fr. 50. ; c) über Fr auf Fr sgs 95.. sgs /9

8 4. Besondere Bestimmungen Art. 5 Umfang Das Honorar für das Hauptverfahren schliesst ein: a) im Zivilprozess die unmittelbar dem Gerichtsverfahren dienenden vorprozessualen Bemühungen und das Schlichtungsverfahren; b) im Strafprozess das Vorverfahren. Art. 6 Rechtsmittelverfahren in Zivil- und Strafsachen Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, beträgt es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 0 bis 50 Prozent; b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent. Im Zivilprozess werden Zuschläge im Rechtsmittelverfahren auf dem mittleren Honorar berechnet. Art. 7 Unvollständiger Prozess Wird der Prozess nicht vollständig durchgeführt oder erfolgt die Rechtsvertretung nicht während des ganzen Verfahrens, wird das Honorar angemessen gekürzt. Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt: a) im Schlichtungsverfahren für die Entschädigung des der unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsvertretung bis zu einem Fünftel 0 Prozent; b) im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln 75 Prozent; c) in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte 50 Prozent; d) im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu neun Zehnteln 90 Prozent. In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt. 4 Die Mehrkosten des Wechsels der Rechtsvertretung trägt die Mandantschaftdes Anwaltswechsels trägt der Mandant. Art. 8 Barauslagen a) effektiv Effektiv Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten, Versand, Fernmelde-Dienstleistungen Telekommunikation und notwendige Kopien oder Scans. Es können berechnet werden: sgs /9

9 a) Fr..0 je Kopie oder Scan; b) die Kosten des Bahnbillets. Klasse; c) Fr..70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar abgegolten. Art. 8 bis Barauslagen b) pauschal Pauschal Versand-, Fernmelde- Telekommunikations-, und Kopier- und Scankosten können pauschal mit 4 Prozent des Honorars, höchstens Fr. '000. berechnet werden. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Art. 8 bleibt vorbehalten. Soweit Untersuchungs- oder Parteiakten einen ausserordentlichen Umfang haben, können zusätzliche Kopien berechnet werden. Art. 9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet. Sofern ein Mehrwertsteuerzuschlag anfällt, wird dieser auf begründeten Antrag hin zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet. Art. 9 bis Auszahlung der Parteientschädigung an die Rechtsvertretung Auf Antrag kann das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde anordnen, dass die der obsiegenden Partei zugesprochene Entschädigung deren Rechtsvertretung auszuzahlen ist. Die Gegenpartei ist vorgängig anzuhören. III. Schlussbestimmungen Art. 0 Übergangsbestimmung Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieser Honorarordnung dieses Erlasses anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen. Art. Vollzugsbeginn Diese Honorarordnung Dieser Erlass wird ab. Juli 994 XXXX angewendet. sgs /9

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