Gesetz... und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern

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1 237 A Gesetz... und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Innenministerium 2011 Ausgegeben in Schwerin am 29. April Nr. 7 Tag INHALT Seite J Zweite zur der Ändert VO vom 12. Juli 2005 GS Meckl.-Vorp. GI. NI' Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeGKostVO lvi-v) GS Meckl.-Vorp. GI. Nr I Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchAufbewVO lvi-v) GS Meckl.-Vorp. GI. Nr Zweite Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten auf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen Ändert LVO vom 22. August 2006 GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. B Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagslandesverordnung - DbZLVO lvi-v) GS lvieckl.-vorp. GI. NI'. B I Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUGZustLVO lvi-v) GS lvieckl.-vorp. G1. Nr

2 238 Gesetz- und Verordnungs blatt für Mecklenburg-Vorpommern 2011 Nr. 7 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung* Vom 29. März 2011 Aufgrund des ~ 18 Absatz I Satz 6 des Landeshochschulgesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 201 I (GVOBJ. S. 18) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikell Die Qua1ifikationsverordnung vom 12. Juli 2005 (GYOBI. M-V S. 398), die durch die Verordnung vom 7. Januar 201 () (GVOBl.M-V S. 17) geändert wurde, wird wie folgt geändert: I. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz J. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:,,(2) Die allgemeine Hochschulreife wird darüber hinaus nachgewiesen I. durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder 2. durch ein in Meck1enburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen der 53 oder 54 des Berufsbi1dungsgesetzes oder nach 42 oder 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, oder 3. durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz oder 4. durch eine nach Nummer 1 gleichwertige Qualifikation auf der Grundlage des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsclienst) oder 5. durch einen nach Nummer 1 gleichwertigenabschluss nach landesrechtlichen Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialptlegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder 6. durch den Abschluss als Steuerberaterin oder Steuerberater und Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer. (3) Für außerhalb des Landes im Geltungsbereich des erworbene gilt Absatz 2 entsprechend. Dies gilt auch für Abschlüsse, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben wurden." 2. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:,,(3) Die fachgebundene Hochschulreife erhalten darüber hinaus Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschafts akademien in Mecklenburg-Vorpommern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Satz I gilt entsprechend für die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Abschlüsse." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz wird aufgehoben. 4. In 16 Absatz 1 wird die Angabe,,31. Januar 2012" durch die Angabe,,31. Januar 2017" ersetzt. 5. Die bisherigen 11 bis 16 werden die 10 bis 15. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011! Schwerin, den 29. März 20 I J Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Tesch Ändert va vom 12. Juli 20D); GS Mcckl.-Vorp. GI. Nr

3 Nr. 7 Schwerin, den J 239 Kostenverordnung Amtshandlungen Vollzug Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeGKostVO M-V) Vom 31. März 2011 GS Meckl.-Vorp. GI. Nr Aufgrund des 2 Absatz J und 2 und des 10 Absatz I Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBJ. M-V S. 366,435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium: 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGB!. I S. 1658), das durch Atiikel3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGB!. I S. 1804) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben. Die gebührenpt1ichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnungist. Die dort aufgeführten Gebiihrentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des 15 des Landesverwaltungskostengesetzes. Anlage (2) Die in 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten. 2 Inkrafttreten, AuHerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schwerin. den 31. März 2011 Der Minister für Wirtschaft, Tourismus Seidel Anlage Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühren in EUR Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach 9 Nummer 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 25 bis 2 500

4 240 Gesetz- und Verordnungs blatt für Mecklenburg-Vorpommern 20] 1 Nr. 7 Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der JustizvoHzugsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchAufbewVO M-V) Vom 5. April 2011 GS Meckl.-Vorp. GI. Nr Aufgrund des 2 Absatz I des Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 5. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 598) verordnet das Iustizministerium: 1 (I) Mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsbehörden auf elektronischem zur Verfügung gestellt und kann über das Intranet der Landesregierung (Lotse) aufgerufen werden. Eine Verkiindung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg Vorpommern erfolgt nicht. (2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach 90 des Landesbeamtengesetzes. (3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den laufenden Nummern 224,385,507,653,753 und 813 des Abschnitts I und den laufenden Nummern 12, 24, 36, 48, 60, 72 und 79 des Abschnitts n der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung ( 4 Absatz 3) ausgesondert werden. 2 (I) Die Autbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten. (2) Gelten für Akten und Aktenteile (z. B. Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten Autbewahrungsfrist. (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz. so kann bei der Weglegung eine Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den Richter oder die Beamtin oder den bestimm! werden. Dasselbe wenn Interesse nachweisen, einen Antrag (4) Soweit in 4 der nicht "c>m,i"", ist ("keine"), ist das Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern. 3 (1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des 1 ahr'es, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung - rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach 7 Absatz 1 der Aktenordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte - vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Autbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummern 46 Buchstabe a und 628 Buchstabe a Abschnitt I der Anlage. 4 (I) Die Autbewahrungsti"ist für das in 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss. (2) Als Jahr der J. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr. in dem die Bekanntgabe des Prüfuugsergebnisses an den Prüfiing erfolgt ist, im FaHe der Wiederholungsprüfung das JahL in dem clas der letzten bekannt gegeben worden ist; 2. bei das Jahr. in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der ~~ 27 bis 29 des Hinterlegungsgeselzes sind:

5 Nr.7 Schwerin, den bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind; 4. bei Gefaugenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist; 5. für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle und die Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode; 6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (3) Personalakten sind - soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes ergibt - abgeschlossen, I. wenn die oder der Beschäftigte aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze; im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gilt die Personalakte als abgeschlossen mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet; im Falle des vorherigen Todes gilt die Personalakte als abgeschlossen mit dem Ablauf des Todesjahres; 2. wenn die Notarin oder der Notar, die Notarassessorin oder der Notarassessor, der Rechtsbeistand oder sonstiger Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt oder dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres. Wegen der Aufbewahrungsfristen für Akten und elektronische Akten über registrierte Personen nach dem wird auf 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBL I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen; im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet, des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres, einer Notariatsverwalterschaft ( 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung; 3. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Pat1nerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz I Satz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (z. B. vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen. (5) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, das jüngste an der Angelegenheit beteiligte Kind - volljährig geworden ist, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher geendet hat. (6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z. B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist. 5 Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landesarchiv gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. 6 (I) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer VerkLindung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Aufbewahrungsbestimmungen vom 24. März 1997 (AmtsBI. M-V S. 342) außer Kraft. Schwerin, den 5. April 2011 Die Justizministerin Uta-Maria Kuder

6 242 Gesetz- und Verordnungsblatt für Meck1enburg-Vorpommern NI'. 7 Zweite Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten auf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen* Vom 7. April 2011 Aufgrund des 1069 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBL I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBL r S. 2248) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Absatz 1 Nummer 43 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom 11. Oktober 2006 (GVOBI. M-V S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVOBI. M-V S. 354) geändert worden ist, verordnet das Iustizministerium: Artikel! Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Rechtshilfeanauf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen vom 22. August 2006 (GVOBI. M- V S. 693), die durch die Verordnung vom 23. November 2007 (GVOBI. M-V S. 4(0) geändert worden ist, wird wie 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Verordnung über die Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten auf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen (Zivilrechtshilf'e-Zuständigkeitsverordnung - ZRHZustVO M-V)" Nummer 5 wird wie folgt gefasst:.. 5. der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten c.,zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABI. L 324 vom , S. 79),". Artikel 2 Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 13. November 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 7. Apri12011 Die Justizministerin Uta-Maria Kuder Ändert LVO vom 22. Augusl2006: OS Meckl.-Vorp. 01. NI'. B 310-4

7 Nr.7 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 29. April Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagslandesverordnung - DbZLVO M -V) Vom 7. April 2011 GS Meckl.-Vorp. GJ. Nr. B J Aufgrund des 72a Absatz 2 Satz I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekauntmachung vom 6. August 2002 (BGBL I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBL I S. 1466) geändert worden ist, in Verbindung mit 86 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBL I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBI. I S. 1552) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: (l) Diese 1 Geltungsbereich gilt für der Zuschlag naeh Satz 1 um den Untersehiedsbetrag, höchstens jedoch auf einen Zahlbetrag von 120 Euro (Mindestbetrag). (3) Zu den im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören: 1. die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter 1. das Grundgehalt, des Landes. 2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die 2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie Ämter sowie der Zweckverbände, hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähi- 3. der Familienzuschlag, gen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 4. die Amts- und Stellenzulagen, (2) Diese Verordnung gilt nicht für 5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen,. 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, 2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen. 6. die Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung. 3 Ausschluss des Zuschlags (3) Diese Verordnung regelt den Zuschlag gemäß 72a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für begrenzt Dienstfähige gemäß 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010). 2 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit Cl) Begrenzt Dienstfähige erhalten zu den laufenden Dienstbezügen nach 72a Absatz I des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent vermindert ist. Satz I gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach vorherilzer zeitweiser Dienstunfähigkeit. (2) Der Zuschlag beträgt vier Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 Euro (Sockelbetrag). Werden Dienstbezüge nach 72a Absatz I Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach 72a Absatz I Satz] des Bundesbesoldungsgesetzes, veningert sich Ein Zuschlag nach dieser Verordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag aufgrund der AltersteilzeitZllschlagsverordnung zusteht. Davon unberührt bleibt die Regelung in 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. 4 Nachzahlung Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie AntragstelJerinnen und Antragsteller, die wegen ihrer ärztlich festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit eine höhere als die nach 72a Absatz I des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehene Besoldung schriftlich geltend gemacht haben, finden die 2 und 3 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung. 5 I nkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Schwerin, den 7. April 20 I I Der Ministerpräsident Erwin SeHering Die Finanzministerin Heike Polzin

8 244 Gesetz- und Verordnungs blatt für Mecklenburg-Vorpommern 2011 Nr.7 Herausgeber und Verleger: Innenministerium Mccklenburg-Vorpommem, Alexandrinenstr. 1, Schwerin, Tel. (0385) bis Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, Schwerin, Fernruf (03 85) , Telefax (03 85) info@tinus-medien.de Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestcllungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjährlich 20,50 EUR zuzüglich Versandkosten Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten Produktionsbüro TINU S Landtag Nordrhein-Westfalen Referat Platz des Landtages1, PF Düsseldorf GVO!nnel1mini~terjum l\1'eclkl,'nijuir,g V()I']J(jJIll!l1erll Postvertriebsstück A DPAG Entgelt bezahlt Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUGZustLVO M-V) Vorn 18. April 2011 GS Meckl.-Vorp. GI. Nr Aufgrund des 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, in Verbindung mit 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, des 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2 und des 16 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember (BGBL I S. 2300, 2305) verordnet die Landesregierung: 1 Befugnis zur Übertragung von Zuständigkeiten Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Durchführung des Therapieunterbringungsgesetzes zu bestimmen, auf das lustizministerium. 2 Vollzug der Therapieunterbringung Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist gemäß 11 Absatz I des Therapieunterbringungsgesetzes das Ministerium für Soziales und Gesundheit. Der Vollzug erfolgt in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des 2 des Therapieunterbringungsgesetzes. Das lustizministerium übernimmt die in 37 Absatz 4 Satz 1 des Psychischkrankengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBI.M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642) geändert worden ist, geregelten Aufgaben. 3 Inkrafttretell Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 18. April 2011 Der Ministerpräsident Erwin SeIle ring Die Ministerin für Soziales und Gesundheit Manuela Schwesig Die Justizministerin Uta-Maria Kuder

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