Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung der Donauinsel (Donauinselverordnung)

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1 I Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung der Donauinsel () Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle ABl 2013/15 Auf Grund der 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2013, wird verordnet: 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Bereiche: 1. Das Gebiet der linksufrigen Hochwasserschutzanlagen der Donau (Donauinsel, Neue Donau, linke Damm-verstärkung) inklusive der begrünten Teile der Autobahnüberplattungen. Begrenzt wird diese Fläche von der Autobahn A 22 bzw. der Bebauungsgrenze sowie von der Raffinerie- und der Finsterbuschstraße. 2. Das Gebiet der rechtsufrigen Hochwasserschutzanlagen der Donau von Fluss-km 1920,22 bis 1933,25 aus-genommen der für Schifffahrtszwecke gewidmeten Bereiche zwischen Fluss-km 1928,4 und 1928,7, der Hafenbecken der Marina Wien und des Geländes des Hotels Hilton zwischen Fluss-km 1926,9 und 1927,25. Begrenzt wird diese Fläche durch das Gelände (Gleisanlagen) der ÖBB. (2) Die im Abs. 1 genannten Gebiete sind in den beiden als Anlage angeschlossenen Übersichtsplänen rot umrandet dargestellt. Hinsichtlich der genauen örtlichen Abgrenzung liegt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Detailplan in der Magistratsabteilung 45 zur öffentlichen Einsicht während der Parteienverkehrsstunden auf. (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Personen, die die im Abs. 1 angeführten Bereiche mit Zustimmung der Anlagenverwaltung (d.h. die zur Verwaltung der im Abs. 1 angeführten Bereiche zuständige Stelle) oder auf Grund einer Gebrauchserlaubnis gemäß 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013, zu anderen Zwecken als zur Erholung und Sportausübung benützen. (4) Die Bestimmungen der Grünanlagenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2008, finden auf die im Abs. 1 genannten Bereiche keine Anwendung. Allgemeine Benützungsregelungen 2. (1) Die Benützung hat so zu erfolgen, dass andere Besucherinnen und Besucher nicht gefährdet oder un-zumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen (wie z.b. Tische, Bänke, Stühle), Spielgeräte und Baulichkeiten nicht beschädigt werden. (2) Es ist verboten: 1. Einfriedungen mutwillig zu beschädigen, 2. Baulichkeiten und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen oder zu besteigen, 3. Bodenfeuer zu entfachen, 4. ohne Zustimmung der Anlagenverwaltung Feuerstellen (z.b. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen o- der zu unterhalten sowie Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen. Grillzonen und Grillplätze 3. (1) Das Grillen ist nur in als Grillplätzen oder Grillzonen gekennzeichneten Bereichen gestattet. Das Grillen auf Grillplätzen ist nur nach vorheriger Reservierung bei der Anlagenverwaltung zulässig. (2) Zur Vermeidung übermäßiger Rauchentwicklung darf nur mit Holzkohle, Holzbriketts und trockenem Holz gegrillt werden. (3) Das Entfachen von Bodenfeuer ist verboten. (4) Grillplätze bzw. Grillzonen sind sauber zu hinterlassen. Müll ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältnissen getrennt nach Plastik, Metall usw. zu entsorgen. Auf Grillplätzen ist die Asche in den Betonringen für Asche zu entsorgen. (5) Zur Verrichtung der Notdurft sind die bereitgestellten WC-Anlagen bzw. Mobilklos zu benützen. (6) Den Anordnungen der Grillplatzmeisterinnen und Grillplatzmeister hinsichtlich Verhalten auf Grillplätzen bzw. in Grillzonen ist Folge zu leisten. 1

2 I Benützung von Straßen und Wegen 4. (1) Hinsichtlich der Benützung von Straßen und Wegen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012. (2) Die Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot des Befahrens der linksufrigen Donauregulierungsanlagen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 4/2001, finden Anwendung. Schutz der Grünflächen, Fahrverbote 5. (1) Grünflächen dürfen weder befahren noch zum Abstellen von Fahrzeugen ( 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. (2) Die Verbote des Abs. 1 erstrecken sich nicht: - auf Fahrräder bzw. Elektrofahrräder ( 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012), sonstige nicht motorisierte Sportgeräte, fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Kinderwagen sowie Rollstühle, - auf Fahrzeuge für die Pflege der Anlage. (3) Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher u.dgl.), soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungsmaßnahmen der Anlagenerhalterin bzw. des Anlagenerhalters dienen, sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes sind verboten. Benützung von Sportgeräten 6. (1) Radfahren, Rodeln, Schifahren sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.b. Skateboards, Langlaufschier auf Rollen u.dgl.) hat so zu erfolgen, dass weder Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden. (2) In entsprechend gekennzeichneten Bereichen ist das Befahren mit Sportgeräten gemäß Abs. 1 nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Hundehaltung 7. (1) Hinsichtlich der Haltung von Hunden gelten die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2012, wobei insbesondere auf die diesbezüglichen Vorgaben des 5 Abs. 1 und 4 hingewiesen wird, wonach Hunde an öffentlichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist, bzw. Hunde an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z.b. auf Grillplätzen oder in Grillzonen, bei Veranstaltungen u.dgl.) jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein müssen. (2) Hunde dürfen sich nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten. 5 Abs. 9 des Wiener Tier-haltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2012, ist sinngemäß anzuwenden. Naturschutz 8. Die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2012, finden Anwendung. Veranstaltungen 9. Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 80/2012, und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1999, finden Anwendung.

3 I Kampieren 10. Die Bestimmungen der Kampierverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40/1996, finden mit folgender Ausnahme Anwendung: Das Verbot des 1 Z 2 gilt insofern nicht, als das Aufstellen und Benützen von Sonnenzelten erlaubt ist. Ausübung des Reitsports 11. Die Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot der Ausübung des Reitsports auf den linksufrigen Donauregulierungsanlagen und auf der Donauinsel, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 25/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 43/2000, finden Anwendung. Darbietung von Straßenkunst 12. Die Bestimmungen der Straßenkunstverordnung 2012, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26, finden Anwendung. Rauchverbot auf Kinderspielplätzen 13. Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen verboten. Strafbestimmungen 14. Wer den Geboten und Verboten dieser ortspolizeilichen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, der hiefür im 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2013, vorgesehenen Strafe. 15. Das Zurücklassen von Hundekot gilt als Verunreinigung gemäß 2 Abs. 5 des Wiener Reinhaltegesetzes Wr. ReiG, LGBl. für Wien Nr. 47/2007. Inkrafttreten 16. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft. 3

4 0 0, Kilometer Stadtgrenze Gewässerdaten: MA 45 - Wiener Gewässer Kartengrundlage: MA 41 - Stadt Wien, MA45 - Wiener Gewässer Juli ,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00 5,50 6,00 8,00 8,50 9,00 9,50 10,00 10,50 11,00 11,50 12,00 12,50 14,00 14,50 15,00 15,50 16, ,00 18,50 19,00 19,50 Anlage 1 zur Verordnung des Magistrates der Stadt Wien M58/003768/2012

5 Anlage 2 zur Verordnung des Magistrates der Stadt Wien M58/003768/2012 Stadtgrenze Meter Gewässerdaten: MA 45 - Wiener Gewässer Kartengrundlage: MA 41 - Stadt Wien, MA45 - Wiener Gewässer Juli ,00 1, ,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00 5,50 6, ,00 0, ,00 11,50 12,00 12, ,50 8,00 8,50 9,00 9,50 10, ,00 14,50 15,00 15,50 16, ,00 18,50 19,00 19,50

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