GEMEINDE KENNELBACH. Verordnung der Gemeinde Kennelbach über das Halten von Hunden
|
|
- Arwed Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINDE KENNELBACH Verordnung der Gemeinde Kennelbach über das Halten von Hunden Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Kennelbach vom wird gemäß 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. 40/1985 i.d.g.f., zur Vermeidung von Verunreinigungen sowie Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde für das Gebiet der Gemeinde Kennelbach verordnet: 1 - Verunreinigung durch Hunde Hundehalter und Personen, denen Hunde zur Beaufsichtigung oder Verwahrung überlassen werden, sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen. Die dafür aufgestellten Entsorgungseinrichtungen können hiefür verwendet werden. 2 Hundeverbot An folgenden Orten laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach dürfen sich Hunde nicht aufhalten (Hundeverbot): Friedhof Kinderspielplatz Sonne Mond Anlagen beim Kindergarten Schulplatz Sportanlagen an der Ach HEAD Kinderhaus
2 3 - Leinenzwang, virtuelle Leine In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden (Leinenzwang): in den Wartebereichen der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs im Freiraum Wald (Waldlehrpfad) im Grünau Park und im Salzmannplätzle im bebauten Gemeindegebiet laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach. Im Bereich der Gehwege im bebauten Gemeindegebiet ist jedoch das Führen der Hunde an der virtuellen Leine zulässig. Virtuelle Leine bedeutet, dass der Hund neben dem Hundeführer (bei Fuß) oder in dessen Nähe (in Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf auf Kommando sofort zum Hundeführer zurückkehren muss. Weiters ist das Führen der Hunde an der virtuellen Leine zulässig auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerstraße). 4 - Ausnahmen Die in den 2 und 3 normierten Verbote bzw. Einschränkungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc), wenn deren Einhaltung den bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen würde. 5 - Verantwortlichkeit Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut (sei es auch nur vorübergehend) hat. 6 - Strafbestimmung Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
3 7 - Ortsplan zur Verordnung Der Ortsplan der Gemeinde Kennelbach mit den eingetragenen Einschränkungen gilt als Anlage zu dieser Verordnung. 8 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung an der Amtstafel folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Hans Bertsch
4 Erläuterung zur Verordnung über das Halten von Hunden In der Gemeinde Kennelbach häufen sich in der letzten Zeit die unliebsamen Vorkommnisse und Gefahren von frei laufenden Hunden. Die Gemeindevertretung Kennelbach hat daher einen Leinenzwang angeordnet. Die Beschwerden kommen aus unterschiedlichen Teilen der Bevölkerung und auch von Landwirten, die über Belästigungen durch freilaufende Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot klagen. Im Besonderen ist der Bereich der Schule, der Parkanlagen, der Kinderspielplatz und der Sportplatz davon betroffen. Seitens der Landwirte wurde bereits mehrfach der Wunsch geäußert, zu verbieten, dass Hunde frei laufen dürfen, damit auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiesen, Äcker, Waldflächen) von der Verschmutzung durch Hundekot geschützt werden. Die Verschmutzung soll dazu führen, dass das Gras teilweise nicht mehr als Futter verwendet werden kann. Nachdem es sich bei diesem Flächen um Privatgrund handelt, kann die Gemeinde diesbezüglich keine Regelungen erlassen. Nachdem sich bei den Bushaltestellen vermehrt Kinder und Schüler aufhalten, die in andere Gemeinden zum Schulbesuch auspendeln, war auch in dieser Hinsicht Vorsoge zum Schutz der Kinder und Schüler zu treffen. In der Gemeinde Kennelbach wurden in den letzten Jahren zahlreiche Aktivitäten zur Förderung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs (auch des überörtlichen) gesetzt. Gerade im Bereich des Werkwaldes kommt es immer wieder zu Interessenskonflikten zwischen Hund und Mensch (Fußgänger, Jogger und Radfahrer). Die Hundeverordnung soll zu einer Sensibilisierung der Hundehalter führen und zur Bewusstseinsbildung beitragen. Dadurch sollten für alle beteiligten spürbare Verbesserungen und Klarstellungen erfolgen. Für diverse sensible Gebiete soll ein generelles Betretungsverbot für Hunde geschaffen werden: Im Detail sind dies der Friedhof, der Kinderspielplatz Sonne Mond, die Anlagen beim Kindergarten, der Schulplatz (Pausenhof) bei der Volksschule, die Sportanlagen an der Ach und HEAD Kinderhaus. Durch das Betretungsverbot sollen Verunreinigungen der Rasen- und Pflanzungsflächen sowie der Sandspielplätze wirksam verhindert werden. Die Verordnung über den Leinenzwang regelt auch das Verhalten im
5 Wartebereich der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und im Freiraum Wald (Waldlehrpfad). Hier sind Hunde an der Leine zu führen. Im Bereich der Gehwege im bebauten Gemeindegebiet laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach, im Grünau Park und Salzmannplätzle, auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerstraße) wird die Führung von Hunden an der Leine oder an der virtuellen Leine (siehe hierzu Punkt 2) ermöglicht. Dadurch die räumliche Nähe zum Hund hat der Hundehalter die Möglichkeit (Pflicht) Rasen- und Pflanzungsflächen vor Verunreinigungen zu schützen und soll dazu verhalten werden, den Hundekot umgehend zu entfernen. Die neue Verordnung regelt folgende Inhalte: 1. Festlegen von Orten, an denen ein generelles Betretungsverbot für Hunde besteht 2. Festlegen von Bereichen mit Leinenzwang bzw. das Führen an der virtuellen Leine 3. Normierung einer Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot von allen öffentlichen Flächen Ziel ist die Schaffung einer zeitgemäßen, dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Regelung. Durch das vorgeschlagene abgestufte Modell soll erreicht werden, dass für die verschiedenen Bereiche und Situationen je nach Interessenslage die jeweils notwendige und zweckmäßige Regelung gelten soll. 1. Hundeverbote Es hat sich als notwendig erwiesen, dass Hunde von bestimmten Orten generell ferngehalten werden. Es sind dies: Vom Friedhof aus Gründen der Pietät. Vom öffentlichen Kinderspielplatz, vom Sportplatz, dem Kindergarten, den Betreuungseinrichtungen für Kinder (auch beim HEAD Kinderhaus) und dem Schulplatz zum Schutz der Kinder bzw. Schüler, der Spielflächen und der sonstigen Einrichtungen aus Gründen der Sicherheit und der Hygiene. 2. Leinenzwang, Virtuelle Leine Ein genereller Leinenzwang für das gesamte Ortsgebiet wäre eine unangemessene Einschränkung für die Tierhalter und würde auch dem Tierschutzgesetz widersprechen, da nicht jeder Hundehalter über genügend große Auslaufflächen verfügt und in der Gemeinde Kennelbach nur erschwert Möglichkeiten bestehen, Hundelaufplätze zu errichten. Zum Schutz der Bevölkerung ist dies ebenfalls nicht geboten und es würde auch den Grundsätzen der
6 Verhältnismäßigkeit widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz eines generellen Leinenzwangs durch die Hundehalter nicht erreicht werden kann und auch nicht durchsetzbar wäre. Zudem sind Hunde, die ständig an der Leine geführt werden, wesentlich aggressiver, weil sie kein adäquates Sozialverhalten entwickeln können. Leinenzwang soll daher nur dort verordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist. Die Mitteilungen von Bürgern und die Erfahrung der vergangen Jahre haben gezeigt, dass ein Leinenzwang nur eingeschränkt notwendig ist; z.b. an sensiblen, bzw. stark frequentierten Orten mit dauerndem Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der Verordnungsentwurf sieht folgende Gebiete mit Leinenzwang vor: Wartebereiche von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zum Schutz der Kinder, Schüler und sonstigen Fahrgäste vor Belästigungen und auch zum Schutz der Tiere, damit diese nicht unvermittelt auf die Straße rennen. Im Freiraum Wald zum Schutz vor Belästigungen und Verunreinigungen und vor Gefährdungen der frei lebenden Waldtiere. Verbot, Hunde frei laufen zu lassen ( Virtuelle Leine ) Frei laufen lassen heißt, dass der Hund weder an einer Leine noch an einer sogenannten virtuellen Leine geführt wird sondern sich völlig frei bewegen kann. An vielen Orten ist es zwar nicht erwünscht, wenn Hunde frei herumlaufen, aber auch nicht unbedingt notwendig, dass sie ständig an der Leine geführt werden. Das Konzept der sogenannten virtuellen Leine ( virtuell bedeutet hier scheinbar, nicht in der Realität existierend ) haben manche Gemeinden (z.b. Dornbirn, Lustenau, Feldkirch) bereits in ihre Verordnungen aufgenommen. Bei diesem Modell muss der Hund nicht unbedingt an einer wirklichen Leine geführt werden, wenn der Hundeführer auf andere Weise sicher stellt, dass der Hund niemanden behindert, gefährdet oder belästigt. Der Hund muss neben dem Hundeführer ( bei Fuß ) oder in dessen Nähe (Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf auf Kommando sofort zum Hundeführer zurückkehren. Dies ist nur möglich, wenn der Hund dem jeweiligen Hundeführer gehorcht. Die Verantwortung trägt somit der Hundeführer, der selbst entscheiden muss, ob er dem Hund die Freiheit gewähren kann, sich von ihm ein Stück zu entfernen. Wenn er nicht gewährleisten kann, dass der Hund sofort zu ihm kommt und niemanden gefährdet, belästigt
7 und behindert, muss er ihn bei Fuß oder an der Leine führen. Die virtuelle Leine kann somit nur bei folgsamen Hunden verwendet werden. Hunde, die nicht gehorchen, müssen daher in Gebieten, wo das frei laufen lassen von Hunden verboten ist, an die Leine genommen werden. Durch die virtuelle Leine ist es möglich, den Hunden mehr Bewegungsfreiheit einzuräumen, ohne die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer zu beeinträchtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz bei den Hundehaltern wesentlich besser ist als bei einem generellen Leinenzwang. Auf Gehwegen im bebauten Gemeindegebiet sollten zum Schutz vor Belästigungen und Gefährdungen die virtuellen Leine ausreichen, da der Großteil dieses Gebietes Verkehrsberuhigt ist und daher mit keinen gröberen Belästigungen gerechnet werden muss. Die virtuelle Leine sollte auch ausreichend sein im Grünau Park und Salzmannplätzle sowie auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerache) 3. Pflicht zur Entfernung von Hundekot Es soll die Tierhalter und alle Personen, die eines oder mehrere Tiere dauernd oder vorübergehend in ihrer Obhut haben, dazu verpflichten, die von den Tieren verursachten Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, von Gehsteigen und Gehwegen unverzüglich zu entfernen. Dies ist bereits in der Straßenverkehrsordnung ( 92 Abs. 2 StVO) normiert und gilt für alle Verunreinigungen durch Tiere (z.b. auch für Pferdmist). Die Verordnung über das Halten von Hunden sieht ergänzend dazu vor, dass Hundekot auch von allen anderen öffentlichen Flächen, die keine Gehsteige und Gehwege sind - z.b. in Parkanlagen - entfernt werden muss. Dem Wunsch der Landwirte nach einer solchen Pflicht auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen kann nicht entsprochen werden, weil es diesbezüglich für die Gemeinde keine Regelungsbefugnis gibt. Ergeht an: BH Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz Werkhof Kennelbach, die entsprechenden Hinweistafeln zu setzen.
1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
MehrDas Hundeleben ist schön! Verantwortungsvolle Hundehaltung in Lustenau. Marktgemeinde Lustenau
Das Hundeleben ist schön! Verantwortungsvolle Hundehaltung in Lustenau Marktgemeinde Lustenau Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter! Menschen, die ihr Leben mit Hunden oder anderen Tieren teilen, leben
MehrVerordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)
Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom
ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom 19.12.2006 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs.
MehrVerordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Andermatt
GEMEINDERAT Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Andermatt Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 25. Oktober 2007 Einwohnergemeinde Andermatt Telefon 041 888 71 41 Kirchgasse 10 Fax
MehrVerordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen
Aufgrund des Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1992 (BayRS 2011-2-1) erlässt der Markt Stadtbergen folgende Verordnung über das Halten
MehrHUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrSeite. I. Allgemeines Anwendungsbereich...2. II. Hunde in städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen Aufenthaltsverbote...
Ortsvorschriften zum Führen von Hunden der Stadt Günzburg vom 19. Dezember 2000 (amtlich bekanntgemacht am 02. Januar 2001) in der seit 21. November 2001 geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis: Seite I.
MehrSATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
MehrEINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
MehrReglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer der Einwohnergemeinde Alpnach
Reglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer der Einwohnergemeinde Alpnach vom 16. April 1984 Inhaltsverzeichnis I. Hundehaltung... 3 Art. 1. Meldepflicht... 3 Art. 2 Betretverbot... 3 Art.
MehrEINWOHNERGEMEINDE WASSEN
EINWOHNERGEMEINDE WASSEN Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (Hundeverordnung) vom 29. Mai 2009 Einwohnergemeinde Wassen Hundeverordnung S. 1 von 5 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrMARKTGEMEINDE GAWEINSTAL 2191 GAWEINSTAL Kirchenplatz 3 Bezirk Mistelbach - Niederösterreich Tel /2221, Fax 02574/ , DVR.
MARKTGEMEINDE GAWEINSTAL 2191 GAWEINSTAL Kirchenplatz 3 Bezirk Mistelbach - Niederösterreich Tel. 02574/2221, Fax 02574/2490-18, DVR. 0398136 V E R O R D N U N G Gaweinstal, 23.09.2002 des Gemeinderates
MehrReglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer. Dezember 06 Einwohnergemeinde Oberägeri 95. 95. REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN UND DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER INHALTSVERZEICHNIS
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrI/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972
Kemptener Stadtrecht Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) () Vom 15. Mai 1972 Seite 1 Gegenstand der Satzung 2 2 Recht auf Benützung 2 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrVERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
MehrSatzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
MehrVortrag bei der Jahreshauptversammlung WJPV am 20. April 2017
Vortrag 2017 bei der Jahreshauptversammlung WJPV am 20. April 2017 zur OÖ. Hundehalter-Sachkundeverordnung OÖ. Hundehaltegesetz Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden Beihilfen für Jagdhunde Gerald
MehrHundehaltung in der Gemeinde Rechtsfragen
Fassung 14März05 Hundehaltung in der Gemeinde Rechtsfragen Wer sich dazu entscheidet, einen Hund zu halten, übernimmt Verantwortung einerseits für das Tier, das eine artgerechte Betreuung braucht, und
MehrFreunde fürs Leben Verantwortungsvolle Hundehaltung in Lustenau
Freunde fürs Leben Verantwortungsvolle Hundehaltung in Lustenau Liebe Hundehalterinnen, liebe Hundehalter! Sie haben mit Ihrem Haustier einen Freund gewonnen, der ein wichtiger Teil Ihres Lebens ist. Hunde
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom
Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und
MehrSatzung. über die Benützung öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Treuchtlingen
Satzung über die Benützung öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Treuchtlingen Die Stadt Treuchtlingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrStadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)
Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung) vom 16.April 2002 Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20
MehrAufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt
MehrGemeindepolizei- reglement
Gemeindepolizei- reglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 113.15 1. Januar 2006 Gemeindepolizeireglement
MehrH U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S
H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S Die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 996 gestützt auf Absatz des Gesetzes vom.06.995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung: I.
Mehr1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; 2. die Erhebung der Hundesteuer.
826.3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) 12 vom 4. Februar 2004 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes
MehrStadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom
Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund (Stralsunder Hundeverordnung) vom 10.11.2011 Inhaltsverzeichnis: 1 Führen von Hunden, Leinenzwang 2 Mitnahmeverbot 3 Beseitigung von
MehrDie jährliche Hundetaxe gemäss städtischem Gebührenreglement beträgt Fr
4. November 00 (Stand: 0.04.07) Verordnung über das Halten von Hunden (Hundeverordnung; HV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 6. Dezember 005 ; die Tierschutzverordnung
MehrO R D N U NGSBEHÖRDLI C H E V E R O R D N UNG
O R D N U NGSBEHÖRDLI C H E V E R O R D N UNG über die Abwehr von Gefahren durch das Halten von Hunden in der Großgemeinde St.Kilian Aufgrund der 1 und 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN
VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN Aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.d.f. d. Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
MehrTipps zur Hundehaltung. Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung
Tipps zur Hundehaltung Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter, in Stuttgart gibt es etwa 10.600 Hunde. So viele Vierbeiner auf dicht besiedeltem
MehrGesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 5. Dezember 1985 (Stand 9. Januar 2003)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 456. Hundegesetz vom 5. Dezember 985 (Stand 9. Januar 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Januar 985 Kenntnis
MehrStadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)
Stadtverordnung über das Halten (Teterower Hundeverordnung) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
MehrVerordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung der Donauinsel (Donauinselverordnung)
I290-000 - Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung der Donauinsel () Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 11.04.2013 ABl 2013/15 Auf Grund der 76 und
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde
3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf
MehrSatzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)
Satzung Rechtsstand 15.10.2008 über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Der Markt Dürrwangen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrSatzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See
Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Auf Grund der 8, 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
MehrE ORTSPOLIZEILICHE PARKORDNUNG 8 VORSCHRIFTEN
Wer die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze der Stadt Innsbruck betritt, möge sich stets als gern gesehener Gast der Stadtgemeinde Innsbruck betrachten. Jede/r BesucherIn möge bedenken, dass diese
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrGesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) 1. Abschnitt Lärmstörungen.
Landesrecht Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 11.12.2013 Fundstelle LGBl. Nr. 1/1987, 57/1994, 58/2001, 27/2005, 61/2013 Titel Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)
MehrGemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
MehrVerordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015
Verordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015 Verordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015 Gemeinde Kehrsatz Zimmerwaldstrasse 6 Postfach 3122 Kehrsatz +41 (0)31 960 00 02 +41 (0)31 960 00 01 (Fax)
MehrVerordnungsentwurf der Bundesregierung
Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
MehrEINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010
EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 Mit Änderungen vom 01. Januar 2013 Die Einwohnergemeinde Guttannen erlässt gestützt auf - das Polizeigesetz
MehrV E R O R D N U N G. Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ , Telefax 03462/
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606-230, Telefax 03462/2606-550 GZ.: 11.0/352-2007 Deutschlandsberg, am 09.12.2010 Betr.: dauernde Verkehrsbeschränkungen;
MehrStadt Nidda. Bußgeldkatalog
Stadt Nidda Bußgeldkatalog Anlage zur Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda 1. Unzumutbare Belästigungen oder Behinderungen
MehrMeldepflicht. Gemäss Art. 6 vom Hundegesetz (BSG ) müssen Hunde gekennzeichnet
Reglement über die Haltung von Hunden und die Hundetaxe Rechtliche Grundlage Die Einwohnergemeinde erlässt gestützt auf das Organisationsreglement und der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung (Hundegesetz,
MehrInhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe
POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE KERZERS Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe B. Benützung des öffentlichen Raumes 4 Grundsatz 5 Öffentliches Ärgernis 6 Gesteigerter
MehrZIEL: Das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit ohne Belästigung oder Gefährdung
Hundeführerschein ZIEL: Das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit ohne Belästigung oder Gefährdung Dritter! HUNDE TUN MENSCHEN GUT! Dies ist nicht nur Hundehaltern bekannt, sondern mittlerweile
MehrGZ: /2017 zu LG /0001 erecht 1 von 1 Stand: ENTWURF. Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx.xxxxxx 2017.
GZ: 130665/2017 zu LG - 00427-2017/0001 erecht 1 von 1 Stand: 13.04.2017 ENTWURF Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx.xxxxxx 2017 Gesetz: Wiener Tierhaltegesetz; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz
MehrVerordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE
Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung
MehrORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die Abwehr von Gefahren durch das Halten von Hunden in der Stadt Schleusingen und ihren Ortsteilen Aufgrund der 1 und 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrBezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ Fax 03462/
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606-230 Fax 03462/2606-550 GZ.: 11.0 Bu 4/94-1 Deutschlandsberg, am 21.10.2011 Betr.: B 74, Gesamtverordnung;
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrGemeindepolizeireglement
Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 176 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax 0/96 06 gemeindeschreiberei@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch Gemeindepolizeireglement
MehrVerordnung. über das Halten von Hunden und die Hundesteuer. vom 11. November
Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom. November 99 Der Einwohnergemeinderat Sachseln erlässt, Gestützt auf Artikel Absatz 3 und Artikel des kantonalen Gesetzes über das Halten von
MehrSTADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) Internet:
STADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) 8988-169 Internet: http://www.hallein.gv.at E-Mail: stadtamt@hallein.gv.at Zahl: 20/110-2801/141-2012 Hallein, am 2. April 2012
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN GRÜNANLAGEN UND KINDERSPIELPLÄTZE DER STADT KAUFBEUREN (Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) Vom 17.07.2002 Bekanntgemacht: 01. August 2002
MehrREGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG
. Stadt Liestal REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG vom 9. Mai 996 in Kraft ab 0. Januar 997 Reglement über die Hundehaltung vom 9. Mai 996 (.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal, gestützt auf Absatz des Kantonalen
MehrStadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 5. November 2013
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/409 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 05.11.2013 Mitteilung des Senats vom 5. November 2013 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des
Mehr1 Ordnungsvorschriften
Amtsblatt v. 09.07.2009/Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Denzlingen Landkreis Emmendingen Polizeiverordnung zum Schutz des Friedhofes, der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, des Kultur & Bürgerhauses
MehrEINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Reglement über die Hundetaxe und Hundehaltung
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Reglement über die Hundetaxe und Hundehaltung 010 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 das Gesetz vom 5. Oktober 1903 über
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrVerordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom
Verordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 01.03.2007 Der Markt Kühbach erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf-
MehrSATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung)
SATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrNÖ HUNDEHALTEGESETZ für Hunde (mit erhöhtem Gefährdungspotential) 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
Seite 1 NÖ HUNDEHALTEGESETZ für Hunde (mit erhöhtem Gefährdungspotential) 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden (1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und
MehrReglement über die Hundehaltung
GEMEINDE BIRSFELDEN 9-0 Reglement über die Hundehaltung vom. April 07 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Geltungsbereich... Zuständigkeit... Überwachung... 4 Leinenzwang und Zutrittsverbote... 5 Verunreinigungen...
MehrAnonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände
GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007 Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20. 10. 2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen
MehrUMWELTSCHUTZVERORDNUNG
01.07.2010 UMWELTSCHUTZVERORDNUNG STADTGEMEINDE ST. VALENTIN Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind Handlungen und Unterlassungen untersagt, die für sich allein
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
96. Hundegesetz vom 7.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG ) ) und Artikel 59 Absatz des eidgenössischen
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrVerordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich
416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrAmtliches Bekanntmachungsblatt der
Amtliches Bekanntmachungsblatt Seite 1 von 5 Nr. 7/2015 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Herausgeber: Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn
MehrUneingeschränkter Leinenzwang für Hunde am See und im Wald
Beat Samuel Fey Dr. phil., Biologe Neumattstrasse 27 5600 Lenzburg Lenzburg, 23. August 2011 Gemeinderat Beinwil am See, Birrwil, Boniswil, Fahrwangen, Meisterschwanden, Seengen Uneingeschränkter Leinenzwang
MehrAmtsblatt. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung der Donauinsel (Donauinselverordnung)
Seite 11 Auf Grund der 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2013, wird verordnet: Geltungsbereich 1. (1) Diese
MehrGemeinde Schwaderloch
Benützungsreglement der Gemeinde Schwaderloch 1 Gemeinde Schwaderloch Reglement über die Benützung der Schulanlage (Benützungsreglement) ( 37, lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
Mehr2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten auf den Plätzen, in den Grünanlagen und auf den Spielplätzen, Verbote
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Plätze, Grünanlagen und Spielplätze des Marktes Schnaittach (Ortsplatz-, Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) vom 04. August 2009, zuletzt Auf Grund von Art.
MehrGemeinde Lupsingen. Hundereglement
Gemeinde Lupsingen Hundereglement Hundereglement Gemeinde Lupsingen Seite von 6 Hundreglement der Gemeinde Lupsingen Die Gemeindeversammlung vom 0.0.996, gestützt auf Absatz des Gesetzes über das Halten
MehrVerordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom
Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf
MehrÜbungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht)
Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) In der Stadt Kiel werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und obdachlose Personen belästigt.
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel
MehrVerordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis
Seite 1 von 5 Stadt Wallenfels Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Verordnung 2 Verbote 3 Begriffsdefinition
MehrAbt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, V E R O R D N U N G
STADTAMT BRAUNAU AM INN 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 38 Abt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, 21.12.2010 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 16.12.2010, TOP
MehrReglement über die Hundehaltung
Einwohnergemeinde Anwil Reglement über die Hundehaltung vom 24. November 2010 Reglement über die Hundehaltung Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Geltungsbereich... 3 2 Zuständigkeit...
MehrVerordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert
Mehr2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg
2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
Mehr