GEMEINDE KENNELBACH. Verordnung der Gemeinde Kennelbach über das Halten von Hunden

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1 GEMEINDE KENNELBACH Verordnung der Gemeinde Kennelbach über das Halten von Hunden Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Kennelbach vom wird gemäß 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. 40/1985 i.d.g.f., zur Vermeidung von Verunreinigungen sowie Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde für das Gebiet der Gemeinde Kennelbach verordnet: 1 - Verunreinigung durch Hunde Hundehalter und Personen, denen Hunde zur Beaufsichtigung oder Verwahrung überlassen werden, sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen. Die dafür aufgestellten Entsorgungseinrichtungen können hiefür verwendet werden. 2 Hundeverbot An folgenden Orten laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach dürfen sich Hunde nicht aufhalten (Hundeverbot): Friedhof Kinderspielplatz Sonne Mond Anlagen beim Kindergarten Schulplatz Sportanlagen an der Ach HEAD Kinderhaus

2 3 - Leinenzwang, virtuelle Leine In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden (Leinenzwang): in den Wartebereichen der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs im Freiraum Wald (Waldlehrpfad) im Grünau Park und im Salzmannplätzle im bebauten Gemeindegebiet laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach. Im Bereich der Gehwege im bebauten Gemeindegebiet ist jedoch das Führen der Hunde an der virtuellen Leine zulässig. Virtuelle Leine bedeutet, dass der Hund neben dem Hundeführer (bei Fuß) oder in dessen Nähe (in Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf auf Kommando sofort zum Hundeführer zurückkehren muss. Weiters ist das Führen der Hunde an der virtuellen Leine zulässig auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerstraße). 4 - Ausnahmen Die in den 2 und 3 normierten Verbote bzw. Einschränkungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc), wenn deren Einhaltung den bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen würde. 5 - Verantwortlichkeit Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut (sei es auch nur vorübergehend) hat. 6 - Strafbestimmung Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

3 7 - Ortsplan zur Verordnung Der Ortsplan der Gemeinde Kennelbach mit den eingetragenen Einschränkungen gilt als Anlage zu dieser Verordnung. 8 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung an der Amtstafel folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Hans Bertsch

4 Erläuterung zur Verordnung über das Halten von Hunden In der Gemeinde Kennelbach häufen sich in der letzten Zeit die unliebsamen Vorkommnisse und Gefahren von frei laufenden Hunden. Die Gemeindevertretung Kennelbach hat daher einen Leinenzwang angeordnet. Die Beschwerden kommen aus unterschiedlichen Teilen der Bevölkerung und auch von Landwirten, die über Belästigungen durch freilaufende Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot klagen. Im Besonderen ist der Bereich der Schule, der Parkanlagen, der Kinderspielplatz und der Sportplatz davon betroffen. Seitens der Landwirte wurde bereits mehrfach der Wunsch geäußert, zu verbieten, dass Hunde frei laufen dürfen, damit auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiesen, Äcker, Waldflächen) von der Verschmutzung durch Hundekot geschützt werden. Die Verschmutzung soll dazu führen, dass das Gras teilweise nicht mehr als Futter verwendet werden kann. Nachdem es sich bei diesem Flächen um Privatgrund handelt, kann die Gemeinde diesbezüglich keine Regelungen erlassen. Nachdem sich bei den Bushaltestellen vermehrt Kinder und Schüler aufhalten, die in andere Gemeinden zum Schulbesuch auspendeln, war auch in dieser Hinsicht Vorsoge zum Schutz der Kinder und Schüler zu treffen. In der Gemeinde Kennelbach wurden in den letzten Jahren zahlreiche Aktivitäten zur Förderung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs (auch des überörtlichen) gesetzt. Gerade im Bereich des Werkwaldes kommt es immer wieder zu Interessenskonflikten zwischen Hund und Mensch (Fußgänger, Jogger und Radfahrer). Die Hundeverordnung soll zu einer Sensibilisierung der Hundehalter führen und zur Bewusstseinsbildung beitragen. Dadurch sollten für alle beteiligten spürbare Verbesserungen und Klarstellungen erfolgen. Für diverse sensible Gebiete soll ein generelles Betretungsverbot für Hunde geschaffen werden: Im Detail sind dies der Friedhof, der Kinderspielplatz Sonne Mond, die Anlagen beim Kindergarten, der Schulplatz (Pausenhof) bei der Volksschule, die Sportanlagen an der Ach und HEAD Kinderhaus. Durch das Betretungsverbot sollen Verunreinigungen der Rasen- und Pflanzungsflächen sowie der Sandspielplätze wirksam verhindert werden. Die Verordnung über den Leinenzwang regelt auch das Verhalten im

5 Wartebereich der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und im Freiraum Wald (Waldlehrpfad). Hier sind Hunde an der Leine zu führen. Im Bereich der Gehwege im bebauten Gemeindegebiet laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach, im Grünau Park und Salzmannplätzle, auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerstraße) wird die Führung von Hunden an der Leine oder an der virtuellen Leine (siehe hierzu Punkt 2) ermöglicht. Dadurch die räumliche Nähe zum Hund hat der Hundehalter die Möglichkeit (Pflicht) Rasen- und Pflanzungsflächen vor Verunreinigungen zu schützen und soll dazu verhalten werden, den Hundekot umgehend zu entfernen. Die neue Verordnung regelt folgende Inhalte: 1. Festlegen von Orten, an denen ein generelles Betretungsverbot für Hunde besteht 2. Festlegen von Bereichen mit Leinenzwang bzw. das Führen an der virtuellen Leine 3. Normierung einer Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot von allen öffentlichen Flächen Ziel ist die Schaffung einer zeitgemäßen, dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Regelung. Durch das vorgeschlagene abgestufte Modell soll erreicht werden, dass für die verschiedenen Bereiche und Situationen je nach Interessenslage die jeweils notwendige und zweckmäßige Regelung gelten soll. 1. Hundeverbote Es hat sich als notwendig erwiesen, dass Hunde von bestimmten Orten generell ferngehalten werden. Es sind dies: Vom Friedhof aus Gründen der Pietät. Vom öffentlichen Kinderspielplatz, vom Sportplatz, dem Kindergarten, den Betreuungseinrichtungen für Kinder (auch beim HEAD Kinderhaus) und dem Schulplatz zum Schutz der Kinder bzw. Schüler, der Spielflächen und der sonstigen Einrichtungen aus Gründen der Sicherheit und der Hygiene. 2. Leinenzwang, Virtuelle Leine Ein genereller Leinenzwang für das gesamte Ortsgebiet wäre eine unangemessene Einschränkung für die Tierhalter und würde auch dem Tierschutzgesetz widersprechen, da nicht jeder Hundehalter über genügend große Auslaufflächen verfügt und in der Gemeinde Kennelbach nur erschwert Möglichkeiten bestehen, Hundelaufplätze zu errichten. Zum Schutz der Bevölkerung ist dies ebenfalls nicht geboten und es würde auch den Grundsätzen der

6 Verhältnismäßigkeit widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz eines generellen Leinenzwangs durch die Hundehalter nicht erreicht werden kann und auch nicht durchsetzbar wäre. Zudem sind Hunde, die ständig an der Leine geführt werden, wesentlich aggressiver, weil sie kein adäquates Sozialverhalten entwickeln können. Leinenzwang soll daher nur dort verordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist. Die Mitteilungen von Bürgern und die Erfahrung der vergangen Jahre haben gezeigt, dass ein Leinenzwang nur eingeschränkt notwendig ist; z.b. an sensiblen, bzw. stark frequentierten Orten mit dauerndem Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der Verordnungsentwurf sieht folgende Gebiete mit Leinenzwang vor: Wartebereiche von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zum Schutz der Kinder, Schüler und sonstigen Fahrgäste vor Belästigungen und auch zum Schutz der Tiere, damit diese nicht unvermittelt auf die Straße rennen. Im Freiraum Wald zum Schutz vor Belästigungen und Verunreinigungen und vor Gefährdungen der frei lebenden Waldtiere. Verbot, Hunde frei laufen zu lassen ( Virtuelle Leine ) Frei laufen lassen heißt, dass der Hund weder an einer Leine noch an einer sogenannten virtuellen Leine geführt wird sondern sich völlig frei bewegen kann. An vielen Orten ist es zwar nicht erwünscht, wenn Hunde frei herumlaufen, aber auch nicht unbedingt notwendig, dass sie ständig an der Leine geführt werden. Das Konzept der sogenannten virtuellen Leine ( virtuell bedeutet hier scheinbar, nicht in der Realität existierend ) haben manche Gemeinden (z.b. Dornbirn, Lustenau, Feldkirch) bereits in ihre Verordnungen aufgenommen. Bei diesem Modell muss der Hund nicht unbedingt an einer wirklichen Leine geführt werden, wenn der Hundeführer auf andere Weise sicher stellt, dass der Hund niemanden behindert, gefährdet oder belästigt. Der Hund muss neben dem Hundeführer ( bei Fuß ) oder in dessen Nähe (Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf auf Kommando sofort zum Hundeführer zurückkehren. Dies ist nur möglich, wenn der Hund dem jeweiligen Hundeführer gehorcht. Die Verantwortung trägt somit der Hundeführer, der selbst entscheiden muss, ob er dem Hund die Freiheit gewähren kann, sich von ihm ein Stück zu entfernen. Wenn er nicht gewährleisten kann, dass der Hund sofort zu ihm kommt und niemanden gefährdet, belästigt

7 und behindert, muss er ihn bei Fuß oder an der Leine führen. Die virtuelle Leine kann somit nur bei folgsamen Hunden verwendet werden. Hunde, die nicht gehorchen, müssen daher in Gebieten, wo das frei laufen lassen von Hunden verboten ist, an die Leine genommen werden. Durch die virtuelle Leine ist es möglich, den Hunden mehr Bewegungsfreiheit einzuräumen, ohne die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer zu beeinträchtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz bei den Hundehaltern wesentlich besser ist als bei einem generellen Leinenzwang. Auf Gehwegen im bebauten Gemeindegebiet sollten zum Schutz vor Belästigungen und Gefährdungen die virtuellen Leine ausreichen, da der Großteil dieses Gebietes Verkehrsberuhigt ist und daher mit keinen gröberen Belästigungen gerechnet werden muss. Die virtuelle Leine sollte auch ausreichend sein im Grünau Park und Salzmannplätzle sowie auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerache) 3. Pflicht zur Entfernung von Hundekot Es soll die Tierhalter und alle Personen, die eines oder mehrere Tiere dauernd oder vorübergehend in ihrer Obhut haben, dazu verpflichten, die von den Tieren verursachten Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, von Gehsteigen und Gehwegen unverzüglich zu entfernen. Dies ist bereits in der Straßenverkehrsordnung ( 92 Abs. 2 StVO) normiert und gilt für alle Verunreinigungen durch Tiere (z.b. auch für Pferdmist). Die Verordnung über das Halten von Hunden sieht ergänzend dazu vor, dass Hundekot auch von allen anderen öffentlichen Flächen, die keine Gehsteige und Gehwege sind - z.b. in Parkanlagen - entfernt werden muss. Dem Wunsch der Landwirte nach einer solchen Pflicht auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen kann nicht entsprochen werden, weil es diesbezüglich für die Gemeinde keine Regelungsbefugnis gibt. Ergeht an: BH Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz Werkhof Kennelbach, die entsprechenden Hinweistafeln zu setzen.

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