Vereinbarung zur Umsetzung des 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

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1 Vereinbarung zur Umsetzung des 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Die Stadt Memmingen Stadtjugendamt Ulmer Straße 2, und im Folgenden "Träger" schließen in gemeinsamer Verantwortung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72a SGB VIII die folgende Vereinbarung: Präambel Mit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes zum wurden die Jugendämter gem. 72 a SGB VIII verpflichtet, in Verantwortungsgemeinschaft mit den freien Trägern der Jugendhilfe ( 11 SGB) Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch abzuschließen. Mit dieser Vereinbarung wird versucht mißbräuchliches Verhalten durch klare Regeln zu vermeiden und Personen mit Straftaten vor sexuellem Hintergrund von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Umsetzung dieser Vereinbarung nur einen Teilaspekt der Vermeidung von sexuellem Mißbrauch bei Kindern und Jugendlichen berührt und weitere Maßnahmen in der Prävention nicht überflüssig macht.

2 1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). (2) 72a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag durch den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als Aufgabe der Jugendämter, und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe. 2 Einbezogene Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen In diese Vereinbarung sind alle Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen des Trägers einbezogen, mit denen der Träger Aufgaben der Jugendhilfe gem. 2 SGB VIII erfüllt. Dies sind alle freien und öffentlichen Jugendhilfeträger sowie Vereine, Verbände und kirchliche Gruppen mit Jugendarbeit, Mitglieder des Stadtjugendrings oder der Bayerischen Sportjugend. 3 Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des 72a Abs. 2, 4 SGB VIII verpflichtet sich der Träger, nur Personen im Sinne des 4 der Vereinbarung zu beschäftigen, zu beauftragen oder ehrenamtlich einzusetzen, von denen er sich zu Beginn und danach in der Regel alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis (FZ) nach 30 Abs. 5, 30a Abs. 1 BZRG hat vorlegen lassen. Aufgrund der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung des Datenschutzes kann durch das Stadtjugendamt Memmingen nach Einsichtnahme in ein vorzulegendes erweitertes Führungszeugnis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, die dann von der ehrenamtlich tätigen Person dem Träger/Verein vorgelegt wird ( Anlage 5). 4 Erfasster Personenkreis (1) Erfasst sind alle vom Träger haupt- bzw. nebenberuflich beschäftigten oder beauftragten Personen, die unmittelbar oder mittelbar Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Personen, die vom Träger der freien Jugendhilfe im Einzelfall gegen Entgelt mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII betraut werden, ohne aber Angestellte zu sein (z. B. Honorarkräfte, Werkauftragnehmer), werden ebenfalls erfasst. Davon ausgenommen sind Personen, die nicht in einem Kontakt zu Minderjährigen stehen (z. B. Supervisoren). (2) Weiterhin erfasst sind gem. 72a Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich unter Verantwortung des freien Trägers tätige neben- oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Bei diesen Personen ist im Einzelfall zu entscheiden, bei welchen Tätigkeiten auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen ausnahmsweise auf die Einsichtnahme in das erweiterte FZ verzichtet werden darf.

3 Hierfür werden folgende Beurteilungskriterien vereinbart: Bestehen vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die ausgenutzt oder missbraucht werden können, erhöht sich das Gefährdungspotenzial für Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen. Es können jedoch auch unabhängig vom Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses Situationen bestehen, die allein aufgrund des potenziell möglichen Näheverhältnisses vom Täter / von der Täterin ausgenutzt und missbraucht werden können. Im Regelfall entstehen bei der Wahrnehmung auch von neben- und ehrenamtlichen Aufgaben im Wirkungskreis der Kinder- und Jugendhilfe sehr schnell Situationen, die wegen der Vertrauensstellung oder des intensiven Kontakts zu den Minderjährigen ausgenutzt werden könnten. Von daher wird empfohlen, im Regelfall ein erweitertes FZ einzuholen. Im begründeten Einzelfall kann aber von der Einholung eines erweiterten FZ abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit des/der ehrenamtlichen Helfers/Helferin wegen der Art, der Intensität oder der Dauer der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungs-potenzial nahezu ausgeschlossen werden kann. Zur Abgrenzung, wann im Einzelfall von der Einholung eines erweiterten FZ abgesehen werden kann, werden die aus Anlage 3 ersichtlichen Kriterien an die Hand gegeben. Zur Konkretisierung der Kriterien kann die Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Jugendverbänden herangezogen werden ( Anlage 6). 5 Tätigkeitsausschluss Der Träger verpflichtet sich, sicherzustellen, dass er keine Person haupt- oder nebenberuflich beschäftigt bzw. ehrenamtlich mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen einsetzt, sofern diese Person i. S.d. 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt ist. Dies betrifft die aus Anlage 2 ersichtlichen Straftaten. 6 Kostentragung Der Kostenaufwand des Trägers wird bei den Kostenvereinbarungen, Entgeltvereinbarungen oder bei der Förderung berücksichtigt. Auf die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Kostenbefreiung beim Bundesamt für Justiz zu stellen, wird verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit sind gegeben, wenn ein Träger im Sinne des 2 dieser Vereinbarung gem. 72a SGB VIII die persönliche Eignung von Personen, die ehrenamtlich Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a) BZRG zu überprüfen hat und diese Person auffordert, für ihre/seine (künftige) Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a) BZRG vorzulegen. Auf Anlage 4 wird verwiesen. 7 Datenschutz (1) Bei der Vorlage von Führungszeugnissen durch Beschäftigte gilt: Das erweiterte Führungszeugnis darf zur Personalakte genommen werden

4 (2) Bei der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisses Ehrenamtlicher gilt : Der Träger ist befugt, den Umstand der Einsichtnahme in das erweiterte FZ, das Datum des FZ sowie die Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind, zu speichern. Das FZ darf nicht zur Akte genommen werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person zu löschen. Wird im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Bei ehrenamtlich Tätigen, die wiederholt eingesetzt werden, wird empfohlen, das Einverständnis der Betroffenen zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit für den Träger einzuholen. Für das Stadtjugendamt Memmingen I.A. Für den Träger Haldenmayr... Jugendamtsleiter Vorsitzende/r / Beauftragte/r Anlagen : 1 Gesetzestext 2 StGB Vorschriften 3. Ausschlusskriterien 4. EMA-Bestätigung 5. Unbedenklichkeitsbescheinigung 6. Empfehlung zur Einordnung

5 Anlage 1 zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Gesetzestext (Stand ) 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) 1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

6 72 a SGB VIII Anlage 2. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Anlage 2. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Neue Strafrechtsregelungen gültig ab Handhabung und Vereinbarung des 72 a SGB VIII 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB: 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 bis 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften 184d Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen 184f-g Verbotene und jugendgefährdende Prostitution 184i Sexuelle Belästigung 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel

7 Anlage 3. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen - Abgrenzungskriterien für eine Ausnahmeregelung bei EHRENAMTLICHEN Insbesondere kann abgesehen werden, wenn die: (a) Art des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist. Bestimmendes Merkmal ist, dass keine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder vergleichbare Kontakte stattfinden. Maßgeblich ist hierbei der pädagogische Kontext, in dem die Tätigkeit stattfindet. Ein Hierarchie- oder Machtverhältnis darf nicht vorliegen, denn damit wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Neben-/Ehrenamtlichen und dem Kind oder Jugendlichen erhöht, wodurch das Gefährdungspotenzial deutlich gesteigert sein kann. Von einem Hierarchie- oder Machtverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn eine steuernde, anlernende, fortbildende, Wissen vermittelnde oder pflegende Tätigkeit besteht. Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14 17 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche kann auch die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten oder beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine Rolle spielen. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden könnte, kann bei einer sehr geringen Altersdifferenz eher verneint werden. Bei der Entscheidung über das Absehen von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ ist zu berücksichtigen, ob die Kinder und/oder Jugendlichen, zu denen über die Tätigkeit im Einzel-fall Kontakt besteht, besondere Merkmale aufweisen (z. B. Kleinkindalter, Einschränkungen aufgrund besonderer persönlicher Merkmale oder einer Behinderung). Sofern diese Merkma-le ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder Schutzbedürfnis vermitteln, sollte die Einsicht in ein erweitertes FZ verlangt werden. (b) Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist. Das Gefährdungspotenzial wird regelmäßig geringer sein, wenn die Tätigkeit von mehreren Personen ausgeübt wird. Hier findet eine Form von sozialer Kontrolle statt, die die Gefahr eines Übergriffs während der Tätigkeit mindern kann (z. B. Leitung einer Kindergruppe im Team gegenüber einer alleinigen Leitung). Gleiches gilt dahingehend, ob die Tätigkeit in einem offenen oder in einem geschlossenen Kontext stattfindet sowohl bezogen auf die Räumlichkeiten, ob diese von außen einsehbar (z. B. Schulhof, Open-Air-Veranstaltung, öffentlich zugängliche Halle, Spielfest) oder abgeschlossen, vor öffentlichen Einblicken geschützt sind (z. B. Übungsräume im kulturellen Bereich, Wohnbereich von Kindern und Jugendlichen in Heimen), als auch auf die strukturelle Zusammensetzung bzw. Stabilität der Gruppe, ob diese sich regelmäßig ändert (z. B. offener Jugendtreff) oder konstant bleibt (z. B. Ferienfreizeit, Zeltlager). Bei sehr offenen Kontexten kann daher im Einzelfall von der Vorlage abgesehen werden. Ein geringerer Grad der Intensität kann bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einer Gruppe gegeben sein. Während bei Tätigkeiten mit nur einem einzelnen Kind oder Jugendlichen

8 regelmäßig ein besonderer Grad der Intensität anzunehmen ist (z. B. Nachhilfeunterricht, Einzelpate/in, Musikunterricht eines einzelnen Kindes/Jugendlichen). Je nach konkreter Art der Tätigkeit kann eine besondere, gefahrenerhöhende Intensität bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn hierfür eine gewisse Intimität oder ein Wirken in der Sphäre des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist (z. B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). In diesen Fällen sollte auf jeden Fall die Einsicht in ein erweitertes FZ verlangt werden. (c) Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist. Um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, ist eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig. Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, so dass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln. Zu beachten gilt es, dass auch eine einmalige Tätigkeit eine gefahrenerhöhende Zeitspanne umfassen kann, die die Vorlage eines erweiterten FZ erforderlich macht (z. B. einmalige Betreuung von Kindern/Jugendlichen bei einer längeren Ferienfreizeit).

9 Anlage 4a. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Bestätigung Einwohneramt Kopfbogen Träger Name Anschrift Bestätigung zum Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 u. 30a Abs. 2 BZRG Hiermit wird bestätigt, dass wir -auf Basis einer Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen- als Träger/Verein gem. 72a Abs. 4 SGB VIII die persönliche Eignung von Personen, die beruflich/nebenamtlich/ehrenamtlich Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a) BZRG zu überprüfen haben. Frau/Herr..., geboren am... in Memmingen Alt.:....., wird aufgefordert, für ihre/seine (künftige) Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a) BZRG beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen und uns zur Einsichtnahme vorzulegen. Es wird bestätigt, daß o.g. ehrenamtlich im Sinne des 72 a Abs. 4 SGB VIII für uns tätig ist. Memmingen, den.. Datum Stempel..... Unterschrift des Trägers ( Vorsitzender/Leiter)

10 Anlage 4b. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Sammelbestätigung für das Einwohnermeldeamt Memmingen Einwohnermeldeamt Memmingen Marktplatz 4 Bestätigung zum Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 u. 30a Abs. 2 BZRG Hiermit wird bestätigt, dass wir -auf Basis einer Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen- als Träger/Verein gem. 72a Abs. 4 SGB VIII die persönliche Eignung von Personen, die beruflich/ nebenamtlich/ ehrenamtlich Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu überprüfen haben. Folgende nachstehenden Personen sind für uns ehrenamtlich im Sinne des 72 a Abs. 4 SGB VIII tätig und wurden aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und uns zur Einsichtnahme vorzulegen: Hiermit beantrage ich aus o.g. Gründen ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Abs. 1 Nr. 2a) BZRG und bitte um Zusendung an meine Adresse; eine Kopie meines Personalausweises (Vorder- und Rückseite) liegt bei: Name Vorname GebDat. GebOrt Adresse : Straße, Nr./ ggf. Ortsteil Unterschrift Memmingen, den.. Stempel

11 ..... Unterschrift des Trägers ( Vorsitzender/Leiter) Anlage 5. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen - Unbedenklichkeitsbescheinigung Briefkopf/bogen Stadt Memmingen Zur Vorlage beim Träger/Verein Umsetzung des 72a SGB VIII in Memmingen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Träger/Verein nach Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses für in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen Hiermit wird bestätigt, daß heute für Vorname : Name : Geburtsdatum: Geburtsort: das vorgelegte erweiterte amtliche Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz( BZRG) vom : eingesehen werden konnte. Es enthält keine Eintragung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs. Mit freundlichen Grüßen I.A. / I.V.

12 Anlage 6. zur Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt Memmingen Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Jugendverbänden Tätigkeit/ Angebot/ Maßnahme der Jugendarbeit Beschreibung der Tätigkeit Empfehlung für ein erweitertes Führungszeugnis Begründung Kinder- und Jugendgruppenleiter/in Gruppenleiter/in; regelmäßige, dauerhafte Treffen mit fester Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) Ja Auf Grund der Tätigkeit kann ein Macht- und Hierarchieverhältnis vorliegen. Die Art sowie die Regelmäßigkeit der Tätigkeit lässt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Tätigkeiten im Rahmen von Ferien- und Wochenendfreizeiten mit Übernachtung Leitungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Ferienfreizeiten mit gemeinsamen Übernachtungen. Neben der Mitarbeit in einem Leitungsteam werden auch weitere Tätigkeiten in einer Funktion auf die Gruppe hin ausgeführt, die ebenfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen begünstigen. Dies können zum Beispiel Lagerköche und Lagerköchinnen sein. Ja Dauerhafter Kontakt zu Kindern und Jugendlichen während einer Freizeit, der den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses begünstigt; Diese Tätigkeiten müssen im Einzelfall beschrieben werden. In der Vereinbarung zwischen Jugendamt und Jugendverband ist zu regeln, ob von der Vorlagepflicht neben dem Leitungsteam der Ferienfreizeit weitere Personen betroffen sind, die in Bezug auf die Gruppe eine Funktion und Aufgabe haben. Ferienaktion, Ferienspiele, Stadtranderholung ohne gemeinsame Übernachtung Leitungsfunktion in einer zeitlich befristeten Gruppe Art. Dauer und Intensität lassen kein besonderes Vertrauensverhältnis und keine Macht- und Hierarchiestruktur erwarten. Die Maßnahmen finden in der Regel im öffentlichen Raum statt, mit oft wechselnden Teilnehmenden. Tätigkeiten im Rahmen von Bildungsmaßnahmen mit gemeinsamer Übernachtung Leitung mehrtägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemeinsamer Übernachtung Ja Auf Grund der gemeinsamen Übernachtung kann von einer erhöhten Intensität des Kontakts zu Minderjährigen ausgegangen werden. Die leitende Position begünstigt hierüber hinaus ein Hierarchieverhältnis. (Aus-)Hilfsgruppenleiter (Aus-)Hilfsgruppenleiterin Spontane Tätigkeit als Gruppenleiter/in, keine Regelmäßigkeit Maßnahmen und Aktivitäten sollen nicht daran scheitern, dass für die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses keine Zeit war, da ein/e Leiter/ in spontan für einen anderen eingesprungen ist. In diesem Fall wird eine Ehren- bzw.

13 Selbstverpflichtungserklärung vorgeschlagen. Kurzzeitige, zeitlich befristete Projektarbeit Regelmäßiger Kontakt zu fester Gruppe über einen begrenzten Zeitraum, Art (keine Leitungstätigkeit), Dauer und Intensität lassen kein besonderes Vertrauensverhältnis und keine Macht- und Hierarchiestruktur erwarten. Vorstand eines Orts-, Bezirks-, Kreis-, Landes- oder Diözesanverbandes ohne gleichzeitige Gruppenleitung Keine Gruppenarbeit, keine dauerhaften Kontakte mit Schutzbefohlenen, reine Vorstandstätigkeit Es handelt sich hierbei um eine rein administrative, organisatorische und steuernde Funktion. Ein Hierarchieverhältnis wird nicht begünstigt, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen ist unwahrscheinlich. JHA Vertreter/innen Reine Vertretungsarbeit Die Vertretungsarbeit im Jugendhilfeausschuss dient nicht zu einer unmittelbaren Entwicklung eines Macht- und Hierarchieverhältnisses zu Kindern und Jugendlichen. Kassenwart, Material- und Zeltwart, ehrenamtlicher Hausmeister, Homepageverantwortliche, etc. Reine Verwaltungs- oder organisatorische Tätigkeit Diese Tätigkeiten erfordern kein Vertrauensverhältnis, da diese Art von Kontakt zu Kindern und Jugendlichen weder von Intensität noch von Dauer ist. Mitarbeiter/innen bei Aktionen und Projekten wie z. B. 72-Stunden- Aktion, Karneval, Disko etc. Beschränkung auf einen kurzen Zeitraum, keine regelmäßige Gruppenarbeit Die Tätigkeit ist auf Grund von Dauer und Art nicht zur Bildung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und des Entwickelns fester Machtverhältnisse geeignet. Thekendienst im Jugendtreff Reine Thekenarbeit; Mitarbeit im Jugendtreff Die Tätigkeit ist auf Grund von Dauer und Art nicht zur Bildung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und des Entwickelns fester Machtverhältnisse geeignet. Darüber hinaus zeichnet sich die Arbeit im Jugendtreff durch eine offene Atmosphäre mit ständig wechselnden Teilnehmer/innen aus. Ehrenamtliche Betreuer/innen, Mitarbeiter/innen, Leiter/innen in offenen Jugendeinrichtungen Regelmäßige dauerhafte Betreuungs-/Leitungstätigkeit in einer offenen Einrichtung Ja Auf Grund der Tätigkeit liegt ein Macht- und Hierarchieverhältnis vor. Die Art sowie die Regelmäßigkeit der Tätigkeit lässt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen bei Bildungsmaßnahmen sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kein dauerhafter Kontakt zur Gruppe, Maßnahme wird im Team durchgeführt Dauer und Intensität lassen kein besonderes Vertrauensverhältnis und keine Macht- und Hierarchiestruktur erwarten. Quelle : Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen, Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, Düsseldorf, Stand: Februar 2013, S. 39 / Anlage E

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