Kaiserin - Auguste - Viktoria Gymnasium Celle Europaschule

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1 Abgabetermin Kaiserin - Auguste - Viktoria Gymnasium Celle Europaschule Besondere Lernleistung (BLL) in der Q-Phase als Ersatz für P 4 Abitur 2015 Letzter Schultag im vierten Kurshalbjahr, sofern nicht spätestens bei der Meldung zur schriftlichen Abiturprüfung eine schriftliche Mitteilung über den Rücktritt von der BLL erfolgt ist. Die BLL ist abzugeben in zweifacher Ausfertigung im Sekretariat KAV I Aspekte beim Bewerten der BLL durch FPA A: Allgemeine Bestimmungen (1) Die Bewertung unterliegt der besonderen pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte im FPA. (2) Ungekennzeichnetes Übernehmen fremder Texte ( Zitate; sinngemäße Wiedergabe von übernommenen Ergebnissen) - auch aus dem Internet - führt dazu, dass die Arbeit mit ungenügend (00 Punkte) bewertet werden muss. (3) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer [...] Seite; Abzug von 2 Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern [...] unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. (AVO-GOBAK, 9 EB 9.11). B: Formale Anlage (1) Gliederung übersichtlich und inhaltlich logisch (2) Formale Korrektheit und sorgfältige Anlage der Arbeit (3) Standardsprachlich korrekter Text (Siehe oben unter Allg. Bestimmungen) (4) Korrekte Zitate (Siehe oben unter Allg. Bestimmungen) (5) Ausgewogenes Verhältnis zwischen Zitat und eigener Aussage sowie zwischen Textteil und Anhang (6) Einhaltung formaler Regeln bei der Anfertigung von Skizzen und Diagrammen: z.b.: Legende (7) Fachgerechtes und übersichtliches Literaturverzeichnis C: Methodische Durchführung (1) Beherrschung der fachspezifischen Terminologie, Methoden und Arbeitstechniken (2) Angemessene Zusammenstellung der Literatur (3) Sachgemäßer Einsatz von Hilfsmitteln (4) Sach- und problemgerechte Gliederung der Arbeit (5) Sach- und problembezogener Einsatz und Auswertung von Material (6) Präzise begriffliche Darstellung der Sachverhalte (7) Folgerichtige und verständliche Argumentation D: Inhaltliche Bewältigung Eigenständigkeit in der Themaformulierung Klärung der Ausgangssituation für eigene Bearbeitung Originalität der Lösungswege Inhaltliche Qualität der Bearbeitung: Die im Thema gegebene Problemstellung sachangemessen, vollständig und richtig erfasst, analysiert, dargestellt und ggf. modelliert Vorgegebene oder experimentell gewonnene Daten analysiert, bewertet und integriert Unterscheidung von Wichtigem und Unwichtigem: Problemstellung auf spezifische Aspekte konzentriert Differenziertheit des Verstehens, Darstellens und Urteilens Vielfalt der Gesichtspunkte und ihre funktionale Bedeutsamkeit Gründlichkeit Umfang und Differenziertheit der Kenntnisse Sachliche Richtigkeit Folgerichtigkeit, Fazit: Einordnung des BLL-Themas in größere Zusammenhänge Seite 1 von 6

2 Kritische Reflexion hinsichtlich der Hilfsmittel Richtige Gewichtung der Sachverhalte Problemangemessene Bewertung der angewandten Verfahren und Modelle Begründete Stellungnahme bzw. Beurteilung oder Wertung E: Gutachten Die im Rahmen der Korrektur der Facharbeit fälligen Randbemerkungen beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß. Die Referentin / der Referent im FPA erstellt eine schriftliche Beurteilung, die sich auf die positiven und negativen Randbemerkungen in der Facharbeit bezieht und stimmt diese im FPA mit Korreferent/in und FPL ab. Beratung, Betreuung, Begleitung Bearbeitungszeit = Zeitraum von zwei Kurshalbjahren. Die Schule hat gegenüber der Schülerin bzw. dem Schüler eine Beratungs-, Betreuungs- und Begleitungspflicht. Während der Erarbeitung der BLL wird sich die betreuende Lehrkraft über den Fortgang der Arbeit informieren und ggf. berichten lassen. Dabei ist auf die Selbstständigkeit der Erarbeitung durch den/die Schüler/in besonders Rücksicht zu nehmen. BLL-Bewertung: Gewichtung schriftliche Dokumentation / mündliche Prüfung Vgl. Anlage 1; 11 AVO-GOBAK; EB-AVO-GOBAK 11 zu 11; 11 VOGO; EB-VOGO 11.4 Bei Korrektur und Bewertung der BLL Dokumentation finden die Beurteilungskriterien für eine schriftliche Abiturprüfungsarbeit sinngemäß Anwendung. Da die schriftliche Dokumentation und das Kolloquium charakteristische Bestandteile der BLL sind und eine Einheit bilden, erfolgt die abschließende Bewertung der schriftlichen Dokumentation erst nach dem Kolloquium. Sollte im Kolloquium wider Erwarten festgestellt werden, dass es sich bei der BLL-Dokumentation nicht oder nur in Teilen um eine Eigenleistung der Schülerin/des Schülers handelt, so ist dies bei der abschließenden Bewertung durch den Fachprüfungsausschuss zu berücksichtigen. Fachprüfungsausschuss (FPA) Wie bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächern wird ein Fachprüfungsausschuss (= FPA) aus drei Lehrkräften eingesetzt, der die BLL im Rahmen des schriftlichen und mündlichen Prüfungsverfahrens bewertet. Die Mitglieder des FPA werden in der Regel die Lehrbefähigung für das Referenzfach besitzen, dem die BLL zugeordnet werden kann. Formvorschriften Die Formvorschriften zur Facharbeit (vgl. Leitfaden zur Facharbeit) müssen sinngemäß Anwendung finden. Gesamtqualifikation: Block 2 mit bzw. ohne BLL Vgl. Anlage Kolloquium Das Kolloquium ist Pflichtbestandteil der BLL und findet im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung zu den schriftlichen Prüfungsfächern (P1,P2, P3,P4) statt. Dauer bei einer Einzelprüfung = mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Für das Kolloquium gelten dieselben Regelungen wie für die Durchführung einer mündlichen Abiturprüfung, allerdings entfällt eine Vorbereitungszeit und eine durch die Lehrkraft (= Referent/in) vorzulegende Prüfungsaufgabe. Das Kolloquium gliedert sich wie eine mündliche Prüfung in zwei Teile: Im ersten Teil stellt die Schülerin/der Schüler zunächst die Ergebnisse der BLL dar und erläutert sie und antwortet im zweiten Teil auf Fragen. Im Kolloquium geht es also um den Nachweis der Kenntnisse über fachliche und/oder fachübergreifende und/oder fächerverbindende Zusammenhänge und die Reflexionsfähigkeit und um die Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit des Prüflings. Seite 2 von 6

3 Rechtsgrundlagen 11(4) und (9) VO-GO = Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom (zuletzt aktualisiert am ); vgl. Anlage 1 11 AVO GOBAK = Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe vom (zuletzt aktualisiert am ); vgl. Anlage 1 11 EB = Ergänzende Bestimmungen zu 11 AVO-GOBAK; vgl. Anlage 1 Themenstellung Vielfältige Themenfelder: sprachliches Verstehen und Kommunikation, forschendes Lernen, musischkünstlerische Tätigkeit, demokratisch-soziales Handeln. Fachübergreifende sowie Fächer verbindende Themenstellungen. Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt durch die betreuende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Das Thema soll sich aus dem Unterrichtsstoff ableiten, muss neben dem Seminarfach einem schulischen Referenzfach (ggf. auch mehreren) zugeordnet werden, um die Bewertbarkeit als schulische Leistung zu gewährleisten. Überschneidungen mit möglichen Abiturthemen sind zu vermeiden. Für die Themenstellung können die Angaben im Facharbeit- Leitfaden sinngemäß Anwendung finden. Anforderungsniveau und Umfang der BLL - Dokumentation Die BLL unterscheidet sich von der Facharbeit deutlich im Anforderungsniveau, in der Komplexität der Aufgabenstellung und im Umfang. Die BLL darf keine lediglich inhaltlich erweiterte Facharbeit sein. Richtwerte für den Umfang bei einer Einzelarbeit = ca. 30 Seiten, bei Gruppenarbeit mit zwei Mitarbeitern = 35 Seiten in Maschinenschrift (ohne Anhang). Je nach Schwierigkeitsgrad und Anlage des Themas werden im Einzelfall auch weniger als die angegebenen Textseiten verantwortet werden können. Zielsetzung Besonders motivierte und interessierte Schüler/innen sollen ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in fachlicher sowie methodischer Hinsicht vertiefen und erweitern können, indem sie das Bearbeitungsergebnis eines Themas als BLL in die Abiturprüfung einbringen. Die Schüler/innen erbringen eine vorwiegend individuell bestimmte Leistung und organisieren ihren Lernweg in hohem Maße eigenverantwortlich. Anlagen (Seite 4 6): Anlage 1: Zusammenstellung aus AVO GOBAK; EB-AVO-GOBAK (Seiten 4 5) Anlage 2: Gesamtqualifikation: Block 2 mit und ohne BLL (Seite 6) Seite 3 von 6

4 Anlage 1: Auszug aus AVO-GOBAK vom zur BLL Verordnung 11 Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung (1) Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (2) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. 2Für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils gilt 9 Abs. 2 entsprechend. 3Waren mehrere Prüflinge an der Erstellung der Dokumentation beteiligt, so muss die individuelle Prüfungsleistung erkennbar und bewertbar sein. (3) 1Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt. 2Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Prüflinge an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen. (4) Für die Leistungen des Prüflings in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote nach der Anlage 1 gebildet. Ergänzende Bestimmungen 11 - Zu 11 Verordnung Ergänzungen 11.1 Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt grundsätzlich durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Im Falle einer Wettbewerbsleistung nach Nr. 2.4 Buchst. a tritt die den Wettbewerb betreuende Lehrkraft an die Stelle der Lehrkraft nach Satz 1. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Lehrkraft abzugeben. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, dass sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der schriftlichen Dokumentation, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schülerinnen oder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt die in Satz 3 geforderte Erklärung für jede einzelne Schülerin oder jeden einzelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlich anzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie überwiegend verantwortlich zeichnen. Die Bewertung der individuellen Schülerleistung ist sicherzustellen Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Dokumentation und die Durchführung des Kolloquiums gelten die Nrn bis 9.13 und 10 Absätze 2 bis 4 und 13 Abs. 2 entsprechend Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen nach 13 Abs. 1 statt. Nrn. 10.1, 10.2, 10.3 Sätze 1 und 3, 10.5 und 10.6 gelten entsprechend. Waren mehrere Schülerinnen und Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, findet das Kolloquium mit der Schülergruppe statt; dabei ist die individuelle Schülerleistung sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium mindestens 50 und höchstens 70 Minuten Das Prüfungsergebnis der besonderen Lernleistung wird berechnet nach Anlage 1 zu 4 Abs. 2. Ist die individuelle Schülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweis- und bewertbar, so ist die besondere Lernleistung insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten. Seite 2 von 6

5 Anlage 1: Auszug aus VOGO vom Verordnung Gymnasiale Oberstufe VOGO 11 (4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein 1. aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach, 2. zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und 3. das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist. [ ] (9) An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings nur dann eine besondere Lernleistung nach 11 AVOGOBAK, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden. Ergänzende Bestimmungen 11.4 Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden, kann eine Besondere Lernleistung auch in einem Fach erbracht werden, das nicht dem Aufgabenfeld des vierten Prüfungsfachs nach Absatz 9 zugeordnet ist. In einem Fach, das bereits als erstes, zweites, drittes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist, kann keine Besondere Lernleistung eingebracht werden. Eine Besondere Lernleistung kann an die Stelle des vierten Prüfungsfachs Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur dann treten, wenn sie in dem jeweiligen Fach erbracht worden ist; die Verpflichtung nach Absatz 4 Nr. 2 ist dadurch erfüllt. Seite 3 von 6

6 1. Block 2 :Gesamtqualifikation ohne Besondere Lernleistung (BLL) Klausurpunkte Wertungsfaktor 4 1. PF Schriftlich PF Schriftlich PF Schriftlich PF Schriftlich PF Mündlich Gesamt Mindestpunktzahl Block 2: Gesamtqualifikation mit BLL Vorzüge Klausurpunkte Wertungsfaktor 4 1. PF Schriftlich PF Schriftlich PF Schriftlich PF 5. PF BLL Wertungsfaktor 4 BLL 05 X 4 20 Mündlich Entlastung während schriftlichen Abiturs mit Zentralterminen Einzige Vorleistung für ABI Block 2 BLL - Thema bekannt Thema des Colloquiums bekannt Vorteile bei Bewerbungen für Universitäten Gesamt Mindestpunktzahl Seite 4 von 6

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